Warnfunktion

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Die geistige Entartung

Das tägliche bisschen Leben eines Hilfebedürftigen wird in der neoliberalen Verwertungsindustrie, Cent und Gramm-genau abgepackt. Diese mörderisch ideologische Doktrin, die unter dem Deckmantel des „Fördern und Fordern“ sich widerspiegelt, beschäftigt seit nunmehr 6 Jahren die Bundessozialgerichte. Diese entpuppen sich immer mehr als willfährige Handlager dieser Braunen Doktrin. Züchtigung mittels dem Sanktionsparagraphen 31 Abs 1 SGB II, welches die sukzessive Zerstörung des Existenzminimum vorsieht, halten besagt Gerichte für ein geeignetes Mittel.

Doch dem ist nicht genug, sie fordern das der Delinquent bei Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wird, insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 31 Abs 1 SGB II . Das Bundeszozialgeicht sieht hier einen übergeordneten sozialen Schutzzweck, Arbeitslosen vor den Folgen einer Pflichtverletzung zu warnen. Diese Warnfunktion soll insgesamt der Realisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Sinne des Art 1 Abs 1 GG sichern. Liebe Leser, wie geistig entartet muss man sein, um dieses Urteil noch gut zu heißen? Man belehre den Delinquent vor seiner Exekution und somit ist der Schutzzweck und die Warnfunktion gewahrt.

Hier: Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R

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