Urteil

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Ein weiterer Trauertag für die deutsche Justiz! zum Urteil des BVerwG Leipzig vom 07.07.2022

Die Enttäuschung über das Urteil, das am 07.07.2022 im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gesprochen wurde, ist riesig!
Nach zunächst sehr erfolgversprechendem Auftakt, ist die Klage von zwei Bundeswehroffizieren gegen die Duldungspflicht der Corona-Impfung – für die meisten Prozessteilnehmer völlig unerwartet – vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht unter dem Vorsitz von Richter Richard Häußler letztlich doch abgewiesen und damit die Coronaimpfpflicht für Soldaten bestätigt worden.

 

 

MWGFD-Mitglied Prof. Dr. Werner Bergholz war als Sachverständiger bei den letzten beiden Verhandlungstagen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit dabei. Er ist Physiker, ehem. Professor für Electrical Engineering an der Jacobs University Bremen, Experte für Qualitäts- und Risikomanagement und u.a. auch Mitglied der Expertenkommission des Deutschen Bundestages, die für die Evaluierung der Coronamaßnahmen zuständig war.
Im Gespräch mit Dr. Ronald Weikl schildert er seine Eindrücke vom Prozess und macht auch aus seinem tiefen Entsetzen über den negativen Ausgang des Prozesses keinen Hehl.

Links:
https://tkp.at/2022/07/07/politisches-urteil-duldungspflicht-der-covid-impfung-bei-deutscher-bundeswehr-zulaessig/
https://transition-news.org/fur-soldaten-gilt-weiterhin-impflicht
Schriftsätze, Gutachten und Plädoyers unter:
https://www.anwalt-schmitz.eu/soldaten-gegen-impfpflicht/

Webseite der MWGFD e.V.: https://www.mwgfd.de/

Ganz wichtiges Urteil des BSG-Durch eine Sanktion ausfallender Mietanteil

BSG, Urteil  – B 4 AS 67/12 R

Durch eine Sanktion ausfallender Mietanteil eines in Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB-II-Beziehers erhöht Bedarf der Mitbewohner

Werden einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen, so erhöht dies den Bedarf der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden übrigen Hilfeempfänger. In Höhe des sanktionsbedingt weggefallenen Mietkostenanteils sind diesen dann weitere Leistungen zur Verfügung zu stellen, denn § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sieht keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor. Dass die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft, ändert laut Bundessozialgericht hieran nichts.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=12955&pos=1&anz=14

 

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