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Antrag auf Untersagung gesundheitsschädlicher Maskenpflicht und Schnelltests an Schulen

Antrag auf Untersagung gesundheitsschädlicher Maskenpflicht und Schnelltests an Schulen

[Vorlage zur freien Verwendung]

Felix und Susanne Mustermann
Musterstr. 1
11111 Musterstadt

An das

Familiengericht …
Musterstr.
11111 Musterstadt

Zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein

Anregung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

der Schülerin .., geb. …, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute …., Musterstr. 1, 1111 Musterstadt

gegen

hier den (Rechts-)Träger der Schule xy mit Namen und Adresse, also z.B. der Stadt Musterstadt, wenn die Stadt Musterstadt der Schulträger ist, vertreten durch den Schulleiter (vollständigen Namen angeben, Adresse der Schule)

Prozessbevollmächtigter: nicht bekannt

wegen Untersagung der Maskenpflicht, Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 und Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Personen gem. § 1666 BGB

Streitwert: um gerichtliche Festsetzung wird gebeten

Namens und mit Vollmacht der Antragstellerin beantrage ich im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen:

  1. Den Leitungen und Lehrern der Schule des Antragstellers, nämlich des … Gymnasiums … sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:
    1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP- Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
    2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
    3. an Schnell- oder Selbst- oder PCR-Tests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.
  2. Den Leitungen und Lehrern der Schule des Antragstellers, des … Gymnasiums … sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.
  • Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Das beteiligte Kind trägt keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
  1. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten 

Begründung:

Die Vorlage zu der nachfolgenden Begründung habe ich von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz erhalten, der deshalb auch damit einverstanden ist, wenn in dieser Anregung, die von den Kindeseltern selbst und ohne anwaltliche Vertretung eingereicht wird, sein Kanzleiname auftaucht.

A)

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, geb. am …, ist unstreitig Schülerin des …..(Name der Schule) nachfolgend „Antragsgegner“ genannt.

 

Die Antragstellerin, nachfolgend „Antragsteller“ genannt, besucht dort derzeit die Klasse …

Die Eltern des Antragstellers haben den Schulleiter des Antragsgegners, Herrn …, mit Mail vom … dazu aufgefordert, bis zum … die Anordnung zurückzunehmen, wonach ihre Tochter

im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken (egal, welcher Art) tragen müssen,

Mindestabstände zu anderen Kindern und Lehrern einzuhalten müssen,

an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilnehmen sollen.

Die abschlägige Antwort des Schulleiters … an die Eltern des Antragstellers kam dann schon am ….

Beweis: Vorgenannte Mails vom …. in der Anlage

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den Inhalt der vorgenannten Mails vollumfänglich Bezug genommen.

Die Eltern des Antragsstellers haben sich schon seit Monaten täglich mit den Folgen der diversen sog. Anti-Corona-Maßnahmen auseinandergesetzt, von denen ihre schulpflichtigen Kinder betroffen sind, so dass sie sich mit dieser Antwort des Antragstellers im Interesse des Kindeswohls nicht abfinden können.

Sie haben die Berechtigung der hier streitgegenständlichen Maßnahmen vertieft hinterfragt und geprüft und sehen sich deshalb zu den hier gestellten Anträgen, da sie zu Recht davon ausgehen, dass diese Weise in erheblichem Maße das körperliche, geistige und seelische Wohl ihrer schulpflichtigen Kinder gefährden.

Aus der Sicht der Eltern des Antragstellers haben alle Maßnahmen gemeinsam, dass sie jeder wissenschaftlich fundierten Rechtfertigung entbehren und daher willkürlich sind, generell oder zumindest unter Umständen mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit aller Schulkinder verbunden sind und letztlich nur in unverantwortlicher Weise zu vollkommen unnötigen Traumatisierung aller Schulkinder beitragen.

Zeitnahe Anordnungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung sind deshalb zur Abwendung bestehender und weiterhin drohender nachhaltiger Schädigungen des Antragstellers wie auch aller anderen Mitschülerinnen und Mitschüler dringend erforderlich.

Die Aufhebung der bestehenden schulinternen Anordnungen ist im Übrigen auch zur Beendigung sonst fortdauernder zumindest objektiv bestehender Verletzung von Straftatbeständen wie §§ 240, 224, 225, 171, 25-27 StGB dringend geboten.

 Die konkret bestehende Gefährdung des Antragstellers ergibt sich aus der bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie weiterer verpflichtender Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel der Pflicht zum permanenten Abstandhalten, welche durch den Antragsgegner (und der per Dienstanordnung handelnden Personen wie Schulleiter und Lehrer) als ausführenden Dritten umgesetzt wird.

In der Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW in der seit dem 12.4.2021 gültigen Fassung heißt es u.a.:

  • 1 Abs. 2 a (Zitat):

„(2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz 11 dürfen nur Personen teilnehmen, die

  1. an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder
    2. zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
    Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.
  • 1 Abs.2 b (Zitat):

(2b) Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt.

In der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der seit dem 7.4.2021 gültigen Fassung heißt es u.a.:

  • 2 Abs. 1 b (Zitat):

Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be- stimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.

  • 2 Nr. 4 (Zitat)

Der Mindestabstand darf unterschritten werden

  1. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,

Schon aus der letztgenannten Regelung ergibt sich im Umkehrschluss, dass innerhalb der Schulgebäude grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand einzuhalten ist).

Den nachfolgenden Vortrag gliedern wir wie folgt:

  1. Zur Zuständigkeit des Familiengerichts und grundsätzliche Klarstellungen
  2. Zur Schädlichkeit und Untauglichkeit der Maskenpflicht
  3.  Zu dem Missbrauch, den Gefahren und der Untauglichkeit der Antigen- bzw. Schnelltests und zur Untauglichkeit der PCR-Tests
  4. Datenschutz und zusammenfassende Bemerkungen

A)

Zur Zuständigkeit des Familiengerichts und grundsätzliche Klarstellungen 

Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe  hat kürzlich in dem Verfahren zu AZ 20 WF 70/21 klargestellt, dass ein Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten.

Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern.

„Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah.

Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht.

Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei.

Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen.

Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist.

  • 1666 BGB lautet “Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gericht kann auch Maßnahmen mit Wirkunggegen einen Dritten treffen.

Die Norm gilt auch der Umsetzung der seit dem 15.07.2010 vorbehaltslos geltenden UN-Kinderkonvention. Darin ist unter anderem bestimmt: „Artikel 3 [Garantie des Kindeswohls] (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.“

Die Abwehrfunktion von § 1666 BGB richtet sich dabei nicht nur gegen Erziehungsberechtigte, die ihr Sorgerecht nicht ordnungsgemäss wahrnehmen, sondern auch gegen Dritte, die sich kindswohlverletztend verhalten. Dies können Einzelpersonen sein aber auch Institutionen wie zum Beispiel Kindergärten.

Die Richter führen aus: “Der Rechtsschutz der Kinder ist im Vergleich zum allgemeinen, auf Erwachsene bezogenen zivilrechtlichen Rechtsschutzsystem bedingt durch die Fürsorge- und Entwicklungsbedürftigkeit von Kindern und die vorrangige Übertragung der umfassenden Verantwortung für das Kind auf seine Eltern in besonderer Weise ausgestaltet… In der Gesetzesbegründung ist dazu festgehalten (BT-Drucks 16/6815, 10): „Da „das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den Auftrag des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 GG“ (BVerfGE 24,119,144) bildet, muss die Gefährdung des Kindes der entscheidende Anknüpfungspunkt für das Eingreifen staatlicher Schutzmaßnahmen sein. Das Auftreten einer Schutzlücke wäre mit dem Grundrechtsschutz des Kindes als eigenständiger Persönlichkeit nicht vereinbar.“ Diese objektive Gefahr für das Kind umfasst die vorherigen Alternativen „Gefährdung durch Versagen der Eltern“ und „Gefährdung durch einen Dritten“ (vgl. MüKoBGB/Lugani BGB § 1666 Rn. 105).

Nach der Konzeption des § 1666 BGB ist allein entscheidend, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die zur Abwendung der Gefahr unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Dabei ist anhand der Rechtsprechung auch festzustellen, dass solche Maßnahmen bezüglich Dritter für diese teilweise weitreichende Folgen haben, wobei die familiengerichtlichen Maßnahmen auch in bestehende Miet- und Arbeitsverhältnisse eingreifen können (vgl. AG Berlin-Tiergarten, Streit 1992, 89, 90 f: Bei Verdacht sexuellen Missbrauchs durch Hausbewohner nicht Entfernung der Kinder [so Jugendamt], sondern „go-order“ gegen mutmaßlichen Täter; ähnlich AG Berlin-Wedding WuM 1992, 470 f: gewalttätiger Hausmeister ist vom Dienst zu suspendieren und von Wohnanlage fernzuhalten; OLG Köln KindPrax 1999, 95 f: Verbot, das Stadtgebiet von Kerpen zu betreten, OLG Zweibrücken Beschluss vom 05.11.1993 – 3 W 165/93, NJW 1994, 1741: Verbot in der Nachbarschaft zu wohnen).”

Die Prüfpflicht des Familiengerichts aufgrund einer Anregung gem. § 1666 BGB richtet sich dabei aber nicht nur auf privatrechtliche Organisationen wie Privatschulen, Tennisverein etc., das Wächteramt des Richters für die Kinder verlangt auch die Überprüfung staatlichen Handelns auf mögliche Kindswohlgefährdung.

Die Richter schreiben: “Für eine solche teleologische Reduktion des § 1666 BGB auf nicht-staatliche Adressaten der Maßnahmen könnte sprechen, dass Sinn und Zweck der Vorschrift die Ausfüllung des staatlichen Wächteramtes ist und dass der Staat selbst nicht erst über den Umweg des staatlichen Wächteramtes dazu verpflichtet ist, Kinder nicht zu gefährden, sondern dass jegliche staatliche Stelle aufgrund der Gesetzesbindung bei ihrem Handeln ohnehin sicherstellen muss, Kinder nicht zu schädigen. Eine solche Sichtweise würde jedoch den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzen; in diesem Rahmen ist es essenzieller Bestandteil unserer verfassungsmäßigen Ordnung, dass die drei Gewalten sich gegenseitig kontrollieren. Würde man die Rechtsmäßigkeit des Handelns einer staatlichen Stelle immer als gegeben voraussetzen, bräuchte es den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht.

Das familienrechtliche Verfahren nach § 1666 BGB ist in mehrfacher Hinsicht durch kinder- und kinderschutzbezogene Besonderheiten geprägt, wozu auch der Beschleunigungsgrundsatz gehört. Zudem sind die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten antrags- bzw. klageabhängig ausgestaltet, während der Gesetzgeber bei der Regelung des § 1666 BGB bewusst auf ein solches Erfordernis verzichtet hat. Letzteres ergibt sich aus der Funktion des staatlichen Wächteramtes, dessen Ausübung nicht von der Initiative Privater oder von Behörden abhängen kann (Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 261).”

Das Fazit des Richternetzwerks: “Beschäftigt man sich eingehend mit der gesetzlichen Konzeption des familiengerichtlichen Verfahrens nach § 1666 BGB, §§ 24, 157 FamFG, so ist nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die beiden Entscheidungen aus Weimar und Weilheim ergingen. Offenbar waren die zuständigen Richter aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses vorliegenden Feststellungen davon überzeugt, dass Wahrscheinlichkeit und zeitliche Nähe eines Schadenseintritts derart groß waren, dass sie sich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sahen, eine diesbezügliche einstweilige Anordnung zu erlassen. Hierzu waren sie in Ausübung des staatlichen Wächteramtes auch befugt. So überraschend und ungewöhnlich die beiden Entscheidungen im Ergebnis sein mögen und so wenig eine solche Konstellation bislang in Rechtsprechung und Literatur in den Blick genommen wurde – es liegt kein Fehler im Bereich der Annahme des Rechtsweges, der Zuständigkeit als Familiengericht und der familienrechtlichen Methodik vor.“

Quelle:

https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/

 

Nach dieser einleitenden Klarstellung sogleich eine weitere:

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs gilt (Zitat):

In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).

Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).“ (BVerfG – 2 BvR 1676/10)

An diese staatliche Schutzpflicht kann im Kontext der aktuellen Politiken, die der Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus dienen sollen, gar nicht oft genug erinnert werden, denn:

Es gab und gibt keine verfassungsgemäße und damit wirksame Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht (im Unterricht) oder von PCR- oder Selbst- bzw. Schnell-Tests.

Zur Einführung sei auf das Urteil des AG Weimar vom 11.1.2021 zu AZ. 6 OWi – 523 Js 202518/20 verwiesen, wonach die aktuellen Anti-Corona-Maßnahmen nur noch als verfassungswidrig und krasse politische Fehlentscheidung gewertet werden können, siehe:

https://openjur.de/u/2316798.html

Besonders hervorzuheben ist in diesem Kontext der Beschluss des Familiengerichts Weimar vom 8.4.2020, das in einem Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB ergangen ist, in dem bestimmt wurde, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten ist, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, ihnen AHA-Mindestabstände aufzuerlegen und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. 

„Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Auswertung der Gutachten ist das Familiengericht Weimar zu der Erkenntnis gelangt, dass die nun verbotenen Maßnahmen eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Der Richter führt aus: “Eine solche Gefährdung liegt hier vor. Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender „Gegenstände“)…Der Richter stellt fest: “Die Kinder werden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt und in ihren Rechten verletzt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.”

Ein vollständiger Ausdruck des vorgenannten Beschlusses des Familiengerichts Weimar vom 8.4.2021 muss sicherlich nicht übermittelt werden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der gesamte Inhalt dieses Beschlusses mit allen Beweisergebnissen vollumfänglich in Bezug genommen und zum Vortrag dieser Antragsschrift erhoben.

Auf Grund der Dichte der Beweisführung und der unbestreitbaren hohen Qualifikation der Gutachter, die das Familiengericht Weimar zu Rate gezogen hat, dürfte eine weitere Beweisaufnahme zu den hier entscheidungserheblichen Beweisfragen gar nicht mehr geboten sein.

Die dort ausführlich dargelegten sachverständigen Feststellungen können 1:1 auf alle Schulen in Deutschland und auch auf den Antragsgegner übertragen werden.

Die Ergebnisse sind eindeutig, und im Interesse des Kindeswohls ist eine kurzfristige Entscheidung des Gerichts dringend veranlasst.

Gleiches gilt für die Entscheidung des Familiengerichts Weilheim vom 13.4.2021 zu AZ. 2 F 192/21 die im Hinblick auf die Maskenpflicht in einer Realschule eine vergleichbare Anordnung getroffen hat wie das AG Weimar.

Auch diese Entscheidung wird als bekannt vorausgesetzt und muss hier nicht mehr übermittelt werden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der gesamte Inhalt dieses Beschlusses mit allen Beweisergebnissen vollumfänglich in Bezug genommen und zum Vortrag dieser Antragsschrift erhoben.

Das Land Sachsen-Anhalt hat die Schnelltestpflicht auf Grund eines aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg zu AZ: 7 B 80/21 MD ebenfalls vorübergehend ausgesetzt.

Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich der Vollständigkeit halber als Ergänzung zu den Feststellungen der Familiengerichte Weimar und Weilheim gedacht.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurden schon zuvor grundsätzliche Bedenken gegenüber den Not-Verordnungs-Regime geäußert:

Was den Stand der gesicherten Erkenntnisse und der rechtlichen Bewertung der ganzen unsäglichen „Anti-Corona-Maßnahmen“ von Ende Dezember 2020 angeht, so möchte ich auf die sehr gut begründete 190-seitige Verfassungsbeschwerde (VB) des Richters Pieter Schleiter vom Landgerichdt Berlin von Ende Dezember 2020 verweisen, die jedermann im Web unter dem Link

https://2020news.de/deutscher-richter-erhebt-verfassungsbeschwerde-in-sachen-corona/

kostenlos herunterladen kann.

Diese VB muss jeder zur Kenntnis nehmen, der sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Coronaschutzverordnungen der Länder und der (fehlenden) Rechtfertigung der diversen Anti-Corona-Maßnahmen befassen muss.

Nach den Darlegungen dieser sind insbesondere das Durchregieren des Bundes über Rechtsverordnungen der Länder im Rahmen der Beschlüsse in den Ministerpräsidenten-Konferenzen, die faktische Selbstentmachtung der Parlamente (Verletzung des Parlamentsvorbehalts) und die weitreichende Ermächtigung eines Gesundheitsministers zur Änderung von Vorschriften des Gesundheitsrechts eindeutig verfassungswidrig.

Die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage dieser VB, die mit ihren grundsätzlichen Ausführungen problemlos auf die Rechtslage in allen Bundesländern übertragen werden kann, wird hiermit vollumfänglich in Bezug genommen und zum Vortrag dieser Antragsschrift erhoben.

In dieser VB sind u.a. – was nachfolgend noch vertieft werden wird – ab Seite 84 die von namhaften Wissenschaftlern festgestellten zehn (!) groben Mängel / Fehler dieses PCR-Tests zusammengefasst worden.

Darauf möchte ich in diesem Kontext insbesondere verweisen, da niemand bestreiten wird, dass es ohne wissenschaftlich fundierte Basis – hier die Fallzahlen, die von allem Anfang an die Grundlage zur Beurteilung des Pandemiegeschehens bilden – letztlich auch keine Basis für epidemiologische Einschätzungen geben kann.

Der Verfasser der vorgenannten VB steht mit dieser Position keinesfalls alleine.  Er weiß sich vielmehr in bester Gesellschaft zahlreicher Experten, die sich kritisch mit den offiziellen Narrativen zum Pandemiegeschehen befasst haben.

Mittlerweile hat sich auch ein „Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte“ gegründet, das die Berechtigung der Anti-Corona-Politik hinterfragt, siehe:

https://www.netzwerkkritischerichterundstaatsanwälte.de

Stellvertretend für viele gleichlautende Ausführungen von Juristen kann ich auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Fuellmich an Prof. Christian Drosten von der Charité vom 15.12.2020 verweisen, unter im Web u.a. unter dem folgenden Link abrufbar ist:

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/12/15.12.20-Abmahnung-von-RA-Dr.-Fuellmich-an-Prof.-Drosten-wegen-dessen-fünf-grundlegender-Falschaussagen.pdf

Die zusammenfassende Darstellung des Rechtsanwalts Dr. Fuellmich zu fünf zentralen Falschbehauptungen des Prof. Drosten, auf denen faktisch die gesamte Anti-Corona-Politik von Bund und Ländern seit Beginn der vermeintlichen „Corona-Pandemie“ gestützt worden ist, ist im Hinblick auf alle tragenden Behauptungen mit zahlreichen Quellen unterlegt und legt damit äußerst schlüssig dar, warum die gesamte Corona-Politik ganz offensichtlich auf einem wissenschaftlichen Betrug basiert und warum jeder, der für diese Politik – und ihre Aufrechterhaltung – mitverantwortlich ist, nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Das gilt evident nicht nur für Prof. Drosten, sondern für jeden, der sich hier verantwortlich zeichnet.

Es ist insbesondere auch nachweislich schlicht falsch pauschal zu behaupten, dass „im Falle einer solchen Infektion“ „den Betroffenen“ schwere Krankheitsverläufe drohen, die auch zum Tode führen.

Das weiß man nicht erst seit der Heinsberg Studie von Prof. Streeck besser.

„Mit der Gesamtzahl aller Infizierter kann die Infektionssterblichkeit (IFR) bestimmt werden. Sie liegt für SARS-CoV-2 für den Ausbruch in der Gemeinde Gangelt bei 0,37 Prozent…“

Quelle:

https://www.uni-bonn.de/neues/111-2020

Wesentlich umfassender und differenzierter ist die Metastudie des höchst renommierten Stanford Professors John Ioannidis, die die Infektionssterblichkeit (IFR) von vielen Faktoren abhängig macht und noch einmal deutlich geringer ansetzt, eben bei ca. 0,20 %. Bei Personen unter 70 Jahren liegt die IFR noch einmal deutlich geringer.

Original-Text der Studie:

https://corona-ausschuss.de/wp-content/uploads/2020/10/BLT.20.265892.pdf

Über diese Metastudie ist von allen Medien berichtet worden, zumal sie auch von der WHO veröffentlicht worden ist, so dass sie auch der Beklagten bekannt sein muss, siehe u.a.:

https://www.merkur.de/welt/who-corona-studie-tote-uebersterblichkeit-infektion-pandemie-zr-90073439.html

Prof Ioannidis hat die IFR mittlerweile auf den Wert von 0,15 % korrigiert, siehe:

tkp.at/2021/03/29/neue-ioannidis-studie-infektionssterblichkeit-weltweit-etwa-015-prozent/

Weiter hat der Verein Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e.V. am 13.10.2020 eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht, in der es u.a. heißt:

„Mit großer Zuverlässigkeit kann bereits gesagt werden, dass die Todesfälle in erster Linie ältere und vor allem hochbetagte Menschen betreffen. In Deutschland gab es nur 3 Todesfälle unter dem 20. Lebensjahr. Der Altersmedian der COVID-Verstorbenen liegt bei 82 Jahren und 85% der Verstorbenen waren 70 Jahre oder älter [9]. Kinder scheinen insgesamt weniger empfänglich für eine SARS-CoV-2-Infektion zu sein. In Deutschland waren nur 3,4% der positiv Getesteten unter 10 Jahre alt, und nur 6,4% zwischen 10 und 19 Jahren [9]. Möglicherweise werden Kinder aber auch seltener getestet. Daher sind diese Zahlen des RKI mit Vorsicht zu interpretieren, da sie nicht einer repräsentativen Stichprobentestung entstammen, sondern lediglich die unsystematisch durchgeführten Massentestungen widerspiegeln.Neben dem Alter stellen auch Begleiterkrankungen wesentliche Risikofaktoren dar. In einer kürzlich publizierten Metaanalyse zeigten sich kardiovaskuläre Vorerkrankungen, Hypertonie, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz und Krebs als unabhängige Risikofaktoren für die COVID-19-Letalität [13]….“

Eine weitere Übersicht zur Corona-IFR findet sich auf der Homepage von Swiss Policy Research, und dieser Übersicht kann entnommen werden:

swprs.org/studies-on-covid-19-lethality/

Im Hinblick auf die Datenerhebung in Deutschland ist zu beachten, dass die Daten – ungeachtet der ohnehin gegebenen Untauglichkeit des PCR-Tests – zudem noch dadurch erheblich verzerrt und verfälscht werden, dass hierzulande bekanntlich jeder als „Corona-Toter“ erfasst wird, der „mit“ dem SARS-CoV-2-Virus stirbt. Ob er „an“ diesem Virus gestorben ist, das interessiert das RKI nach den Aussagen des RKI-Chefs Wieler nicht, der wörtlich äußerte:

„Bei uns gilt jemand als Corona-Todesfall, bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.“

Quelle (mit weiteren Nachweisen):

https://www.rubikon.news/artikel/befehlsverweigerung

Ebenso nachweislich falsch ist die immer noch verbreitete Behauptung, dass das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Verminderung des Infektionsrisikos geeignet sei.

Wir gehen davon aus, dass gerade auch diese absurde Maskenpflicht offensichtlich nur der Fortsetzung der Inszenierung eines „Pandemie-Theaters“ diente.

In dem Buch „Virus-Wahn“ wird die Maskenpflicht folgerichtig als „Gipfel der Absurdität“ bezeichnet (ebenda, Seiten 445 – 450 mit zahlreichen Quellen und Studien), was die diesseitige Aussage bestätigt, die aus den hierzu bereits vorgetragenen Quellen abgeleitet wurde.

„So hat etwa das renommierte unabhängige US-Institut National Bureau of Economic Research (NBER) in seiner Metaanalyse mit Daten von 24 Ländern und 25 US-Bundesstaaten im August 2020 aufgezeigt, dass die verordneten Maßnahmen wie Maskentragen das Infektionsgeschehen nicht relevant beeinflussen.“(ebenda, Seite 445 m.w.N.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein,

Königsweg 14, 24103 Kiel

Auch eine Studie von Ines Kappstein kommt zu der eindeutigen Erkenntnis:

„Die Empfehlung für MNB im öffentlichen Raum hat

  1. keine wissenschaftliche Grundlage und ist
  2. sogar potenziell kontraproduktiv.

Angesichts der niedrigen Inzidenz von COVID-19 (Juli 2020) und somit auch angesichts der Tatsache, dass eine Überlastung des Medizinsystems und insbesondere der Intensivbehandlungskapazität nicht zu erwarten ist (und im Übrigen auch in den Wochen zuvor nicht gegeben war), ist eine so einschneidende Maßnahme wie die generelle Maskenpflicht für die bei weitem überwiegende Mehrheit aller Bürger im öffentlichen Raum nicht zu begründen und entspricht auch nicht den Empfehlungen der WHO.“

Diese Studie ist im Volltext abrufbar unter:

https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/html/10.1055/a-1174-6591

Dass „nichtpharmazeutische Maßnahmen“ wie diese Lockdowns – zu deren Maßnahmen auch diese unsägliche Maskenpflicht gehört – im Hinblick auf die damit angeblich beabsichtigte Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus letztlich keine Wirkung haben, das kann man ebenfalls längst einschlägigen Studien entnehmen, siehe u.a.:

1.

Analyse von Prof. Dr. Werner Müller, abrufbar unter:

https://www.prof-mueller.net/corona/analyse/

2.

Studie von Isaac Ben-Israel, die leider nur in englischer Fassung vorliegt:

https://www.timesofisrael.com/the-end-of-exponential-growth-the-decline-in-the-spread-of-coronavirus/

Diese Studie kommt zu dem Schluss:

„Our analysis shows that this is a constant pattern across countries. Surprisingly, this pattern is common to countries that have taken a severe lockdown, including the paralysis of the economy, as well as to countries that implemented a far more lenient policy and have continued in ordinary life.“

Es müsste auch längst allgemein bekannt sein, dass von symptomlosen bzw. gesunden Kindern faktisch ohnehin keine Ansteckungsgefahr ausgeht.

So hat eine große Studie aus Wuhan schon in 2020 den Nachweis geliefert, dass symptomlos „Infizierte“ – also Menschen ohne irgendwelche Krankheitssymptome, und das heißt: gesunde Menschen, die bloß mit einem untauglichen PCR-Test „positiv“ getestet und deshalb irreführend als „Infiziert“ bezeichnet wurden und werden – bei der Übertragung von COVID-19 „kaum eine Rolle spielen.

„Nach Ende eines strengen Lockdowns vom 23. Januar bis zum 08. April wurde in Wuhan zwischen dem 14. Mai und 01. Juni ein stadtweites SARS-CoV-2-Nukleinsäure-Screening-Programm eingeleitet. Dabei gelangten die Forschenden zu einer besonders spannenden Erkenntnis: Asymptomatisch Infizierte scheinen bei der Übertragung von COVID-19 kaum eine Rolle zu spielen. Die Screening-Ergebnisse wurden im Fachjournal „nature communications“ veröffentlicht.“

 Quelle u.a.:

 https://www.esanum.de/today/posts/covid-19-asymptomatisch-infizierte-uebertragen-corona-selten

 Auch das sollte eigentlich längst allgemein bekannt sein.

Was für ein Wahnsinn also, wenn auch gesunde Menschen, die für niemanden eine Gefahr darstellen, vollkommen grundlos dazu genötigt werden, eine nachweislich nutzlose Maske zu tragen, was sich auch schon daraus ergibt, dass nicht einmal FFP2-Masken vor Viren schützen.

Zudem darf niemand mehr vollkommen unkritisch die Verlautbarungen des RKI wiederholen, schon deshalb nicht, weil Mitarbeiter des RKI – darunter auch sein Chef Prof. Dr. Wieler – in zahlreiche Interessenkonflikte verwickelt sind.

Auch die folgenden Beiträge und Videos und Anmerkungen zum „Goldjungen“ Prof. Christian Drosten und zum RKI-Chef Prof. Dr. Lothar H. Wieler sind absolut lesens- und sehenswert:

https://www.kla.tv/17877

https://www.rubikon.news/artikel/der-goldjunge

https://www.kla.tv/18351

20.3.2021_Die Akte WielerVerflechtungenUnd_klaTV-18351

Wer also pauschal und den Fakten zuwider behaupten würde, es gäbe keine Gründe, die Aussagen des RKI in Frage zu stellen, wäre bestenfalls extrem schlecht informiert. Es gibt diese Gründe – wie oben gezeigt – sehr wohl, und diese Gründe müssen auch zur Kenntnis genommen werden.

Wer vertraut in seinem Privatleben auch sonst jedem, der nachweislich mehrere zentrale Falschbehauptungen aufgestellt hat? Wohl niemand.

Und nochmals: Die Fallzahlen – und damit auch die Empfehlungen – des RKI – sind absolut unergiebig und wertlos, da sie allesamt auf untauglichen PCR-Tests basieren. Dazu nachfolgend noch wesentlich mehr.

Die Empfehlungen des RKI sind gerade auch angesichts der Tatsache, dass sie die Auswirkungen ihrer Empfehlungen einfach komplett ignorieren, absolut unverantwortlich.

Müssen wir denn zu den katastrophalen menschlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Lockdown-Politik hier noch weiter vortragen?

Die Analyse des BMI-Mitarbeiters Kohn hat diese Folgen schon in Mai 2020 deutlich gemacht, siehe:

http://schlussjetzt.org/BMI-Corona-Papier.pdf

Hier sind zahlreiche Berichte von Lockdown-Opfern abrufbar:

https://kollateral.news

Es gibt unzählige weitere Quellen und mittlerweile auch Studien zu den verhängnisvollen und nicht zu rechtfertigenden Folgen des Lockdowns, allerdings in englischer Sprache, so dass diese hier nicht in Bezug genommen werden sollen.

Es wird auch immer wieder behauptet, dass die überbordenden Warnungen und Aufforderungen von Bund und Ländern im Zuge der Corona-Krise ggf. „umstritten“ waren. Mit solchen Formulierungen wird letztlich nur davon abgelenkt, dass die kritischen Experten, die von den Mainstream-Medien einfach ignoriert worden sind, die offiziellen Narrative schon sehr frühzeitig im Hinblick auf alle zentralen Behauptungen des Pandemie-Theaters eindeutig widerlegt haben. Eine vermeintliche „Meinungsvielfalt“ soll davon ablenken, dass einige Wissenschaftler wie Prof. Bhakdi, Prof. Hockerzt, Dr. Wodarg u.a. eben wissenschaftlich evidenzbasiert argumentieren, andere nachweislich nicht.

Auch noch so gut gemeinte, aber fehlgeleitete „Vorsorge“ rechtfertigt selbstredend nicht die Verletzung zwingender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften. Auch aus guter Motivation heraus kann man grobe Fehler begehen.

Die Landesregierung hatte und hat auch die gesetzliche Pflicht und die Ressourcen, um den Sinn und Unsinn aller Anti-Corona-Maßnahmen, insbesondere auch der hier angesprochenen, und die ihnen verbundenen Gesundheitsgefahren in jeder Hinsicht durch externen Rat umfassend aufarbeiten zu lassen.

Diese Pflicht hat die Landesregierung grob verletzt.

Offenbar muss man ein ganzes Volk nur mit massenmedialer Dauerbeeinflussung in Schockstarre versetzen und dadurch die Kritikfähigkeit des größten Teils der Bevölkerung weitestgehend suspendieren, und schon kann man jede für den Wohlstand und das Glück eines Volkes noch so verhängnisvolle „Reformpolitik“ bzw. Impfkampagne, die in den von Naomi Klein genannten Beispielen stets ausschließlich dem wirtschaftlichen Vorteil sehr wohlhabender Kreise diente, einfach gegen den Willen eines Volkes durchsetzen.

Wer glaubt, dass man ein solches Katastrophen-Pandemie-Theater doch nicht weltweit inszenieren könne, der offenbart damit nur sein Nichtwissen über gewisse Strukturen und Netzwerke, die nachweislich allergrößten Einfluss auf die sog. Leit- bzw. Mainstream-Medien ausüben können.

Zum Einstieg in eine differenzierte Würdigung von „Mainstream-Medien“ sei u.a. folgende Studie von Swiss Policy Research empfohlen, deren Lektüre nur wenige Minuten beansprucht:

https://swprs.org/wp-content/uploads/2018/07/die-propaganda-matrix-spr-hdv.pdf

Wem das dann noch vertiefen möchte, der kann auf ein reichliches Angebot an medienkritischer Literatur zurückgreifen, so z.B. auch auf die Dissertation von Uwe Krüger, die dem Einfluss von elitären Netzwerken auf die Leitmedien und Alpha-Journalisten nachgespürt ist, siehe den kostenlos zugänglichen Auszug des Verlags hierzu unter:

https://www.halem-verlag.de/wp-content/uploads/2013/09/9783869624594_le.pdf

Experten mögen der Frage nachgehen, ob die verfassungswidrige Verfassungswirklichkeit, die wir im Zuge dieser vermeintlichen „Corona-Krise“ nicht nur in diesem Land beobachten müssen, u.a. nur noch mit den Erkenntnissen des Konformitätsexperiments von Asch, des Milgram-Experiments und des Stockhol-Syndroms erklärt werden kann.

Was auch immer die angemessene Erklärung für den gegenwärtigen Verfall der Rechtskultur und die so resignativ wirkende Passivität der meisten Menschen sein mag:  Auf unseriöse und in Wahrheit gar nicht unabhängige Quellen wie die selbsternannten „Faktenchecker“, die von Mainstreammedien – auch von den öffentlich-rechtlichen Medien – so gerne in Bezug genommen werden, sollte und darf sich jedenfalls niemand mehr berufen.

Denn niemand würde diese Faktenchecker noch zitieren, wenn er beiden Artikel „Faktencheck bei den Faktencheckern“ gelesen hätte, die unter folgendem Link abrufbar sind:

https://www.achgut.com/artikel/faktencheck_bei_den_faktencheckern_folge_1

Der Inhalt dieser Artikel spricht für sich und bedarf keines weiteren Kommentars.

 

B)

Zur Maskenpflicht

I.

Gesetzliche Unfallversicherung und Arbeitsschutzrecht:

Die Eltern des Antragstellers machen sich ganz erhebliche Sorgen um die Gesundheit ihrer Kinder. Sie haben sich daher kundig gemacht und dabei sowohl juristischen als auch arbeitsmedizinischen Sachverstand zu Rate gezogen.

  1. Sie wurde(n) darüber belehrt, dass Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert sind. Den Schulhoheitsträger trifft damit nach § 21 SGB VII die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe. Dies gilt nach Absatz 1 dieser Vorschrift ohne weiteres, soweit der Schulhoheitsträger die Schule selbst betreibt und damit im Sinne des SGB VII Unternehmer ist. Nach Absatz 2 ist der Schulhoheitsträger aber ebenso verantwortlich, wenn er die Schule nicht selbst betreibt.
  1. Aus der Verantwortung für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren folgen Pflichten des Schulhoheitsträgers, welche inhaltlich den arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten entsprechen. Ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten aufgibt, am Arbeitsplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hätte nach dem Gesetz die folgenden Verpflichtungen zu erfüllen:
  2. a) Gemäß §§ 5, 6 ArbSchG und § 3 ArbStättV wäre der Arbeitgeber verpflichtet, eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Diese Beurteilung müsste er selbstverständlich anpassen, wenn er in seinem Betrieb – in welchem Umfang auch immer – die Maskenpflicht einführt.
  3. b) Der Arbeitgeber wäre verpflichtet, sich an die Unfallverhütungsvorschriften zu halten, die auf der Grundlage des § 15 SGB VII erlassen wurden. Einschlägig wäre hier die DGUV Regel 112-190 über Atemschutzgeräte. Zu beachten wäre hierbei insbesondere die Tragezeitbegrenzung (siehe DGUV Regel 112-190, S. 147 ff.).
  4. c) Der Arbeitgeber wäre außerdem verpflichtet, die Mund-Nasen-Bedeckungen zu stellen. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 ArbSchG, in welchem Art. 4 Abs. 6 Richtlinie 89/656/EWG umgesetzt wird. Der Arbeitgeber wäre außerdem gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass von Masken gleich welcher Art keine größeren Risiken für die Beschäftigten ausgehen (Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a) Richtlinie 89/656/EWG). Diese Risiken bestehen namentlich in CO2-Rückatmung und in der Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonien im Maskeninneren. Der Arbeitsplatzgrenzwert von 5.000 ppm kann unter der Maske leicht überschritten werden. Die bereits erwähnten Tragezeitbegrenzungen verstehen sich als Reaktion der Rechtsordnung auf diese Risiken. Nach DGUV-Regel 112-190, S. 147 beruhen die Tragezeitbegrenzungen auf langjährigen Erfahrungen. Mit anderen Worten sind diese Regeln mit Blut geschrieben worden – ihre Nichtbeachtung hat in der Vergangenheit offensichtlich bereits Menschen an Leib und Leben geschädigt.

Man wende gegen diese Beurteilung nicht ein, dass es sich bei Mund-Nasen-Bedeckungen nicht um persönliche Schutzausrüstungen handle. Zwar definiert § 1 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung die persönliche Schutzausrüstung als eine solche, die ihren Träger zu schützen bestimmt ist.

Es soll hier nicht verkannt werden, dass die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, mit dem Ziel eingeführt wurde, die Menschen in der Umgebung vor der eigenen Atemluft zu schützen, weil diese SARS CoV-2-Erreger enthalten könnte, die – so die offizielle, freilich durch keinerlei wissenschaftliche Evidenz unterlegte Doktrin – auch durch symptomfreien Menschen übertragen werden könnten.

Die Vorschriften über persönliche Schutzausrüstungen sind jedoch auf die hier in Rede stehenden Mund-Nasen-Bedeckungen analog anwendbar. Gerade wenn nämlich der Träger selbst keine Vorteile von der Maske haben soll, muss er erst recht und ganz besonders vor den Risiken geschützt werden. Die PSA-Benutzungsverordnung enthält an dieser Stelle eine planwidrige Regelungslücke. Denn als sie eingeführt wurde, konnte niemand vorhersehen, dass eines Tages eine Regierung auf die Idee kommen könnte, eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum einzuführen. Gegen diese Beurteilung spricht auch nicht der Umstand, dass es Masken im Gesundheitsbereich schon immer gegeben hat: Diese Masken unterliegen als Medizinprodukte einem eigenständigen Rechtsregime, in dem geregelt ist, was bei Herstellung, Vertrieb und Verwendung der Masken zu beachten ist. Außerhalb des Gesundheitsbereichs muss das rechtliche Vakuum bei Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Anwendung der PSA-Benutzungsverordnung und der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 89/656/EWG geschlossen werden.

Und selbst wenn man die Pflicht des Arbeitgebers, seine Beschäftigten vor den Risiken des Maskentragens zu schützen, nicht aus der PSA-Benutzungsverordnung und aus dem Arbeitsschutzgesetz ableiten wollte, so wäre doch spätestens an dieser Stelle die allgemeine Pflicht zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren aus § 21 SGB VII einschlägig.

Im Klartext: Wir alle müssen uns ebenso gründlich wie endgültig von der Fehlvorstellung verabschieden, dass es sich bei Mund-Nasen-Bedeckungen nur um einen lästigen Fetzen Stoff im Gesicht handelt. Richtig ist vielmehr, dass von Masken potentielle Risiken ausgehen und dass daher jeder, der ihre Anlegung verordnet oder durchsetzt, Vorsorge gegen diese Risiken zu treffen hat.

In der Vergangenheit haben Kultusministerien oder Schulträger versucht, besorgte Eltern und Lehrkräfte mithilfe begrifflicher Verwirrspiele in die Irre zu leiten: Mund-Nasen-Bedeckungen, so wurde behauptet, seien ja nur „Bekleidungsstücke“ oder gar „Lernmittel“. Dabei handelt es sich um durchsichtige verbale Manöver, von den eigenen unfallversicherungsrechtlichen Pflichten abzulenken. Derartige Wortspiele werde ich nicht akzeptieren. Die Tatsache, dass gerade ein Corona-Virus im Umlauf ist, bedeutet nicht, dass mein/e Kind/er weniger Sauerstoff benötigt/en als sonst. Und das Leben meines/meiner Kindes/Kinder ist keinen Deut weniger wert als das Leben derjenigen, die sich vielleicht irgendwann einmal bei ihm/ihnen anstecken könnten.

d) Bei den angeordneten Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich zudem um Atemschutzgeräte, und zwar solche der Gruppe 1 (siehe Ausschuss für Arbeitsmedizin, Arbeitsmedizinische Regel Nr. 14.2). Dies löst gemäß § 2 Abs. 2 ArbMedVV die Pflicht aus, die Schülerinnen und Schüler im Wege der Angebotsvorsorge einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen. Schon eine normale chirurgische Maske erzeugt einen Atemwiderstand von über 5 mbar. Bei den Alltagsmasken lässt sich der Atemwiderstand nicht in standardisierter Weise bemessen, weil es für sie weder eine industrielle Normung noch eine Zertifizierung gibt. Bis zum Beweis des Gegenteils ist daher auch bei Alltagsmasken ein Atemwiderstand von mindestens 5 mbar zu unterstellen.

e) Wenn man die offizielle und den gesamten AHA-Regeln zugrunde liegende Annahme, dass jeder jeden zu jeder Zeit mit SARS CoV-2 infizieren könne, ohne selbst Symptome zu haben, folgerichtig zu Ende denkt, stellt die ausgeatmete Luft außerdem einen biologischen Arbeitsstoff dar. SARS CoV-2 wurde vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (vgl. § 19 BioStoffV) immerhin in die zweihöchste Risikogruppe 3 eingeordnet. Dann aber hatte sich die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 BioStoffV auf die spezifisch biologischen Risiken zu erstrecken.

Wenn alle diese Grundpflichten schon vom Arbeitgeber gegenüber seinen erwachsenen Beschäftigten zu erfüllen sind, dann muss – und zwar auf der Grundlage des SGB VII – mindestens eine ebenso umfangreiche Verpflichtung des Schulhoheitsträgers gegenüber Schülerinnen und Schülern gelten. Denn die Schülerinnen und Schüler sind ganz überwiegend, an der Grundschule sogar ausschließlich minderjährig. Erwiesenermaßen benötigt das Gehirn eines Kindes wesentlich mehr Sauerstoff als das eines Erwachsenen. Wer also die verordnungsrechtlich festgelegte Maskenpflicht an Schulen um- und durchsetzt, muss ganz besonders darauf achten, dass den Kindern nicht gerade wegen des Maskentragens etwas zustößt.

Der Schulhoheitsträger ist daher auf der Grundlage des § 21 SGB VII rechtlich verpflichtet,

  • eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren;
  • den Schülerinnen und Schülern eine arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung anzubieten;
  • nachzuweisen, dass die Lehrkräfte von einer dazu befähigten Person in ausreichendem Maße instruiert wurden, woran sie bei einem Kind Anzeichen einer CO2-Vergiftung erkennen, wie sie sich in dieser Situation zu verhalten haben und wie sie weitere mögliche Komplikationen wie Herpes, Pilzbesiedlungen, inhalative Allergenreaktionen rechtzeitig erkennen;
  • dafür zu sorgen, dass die Tragezeitbegrenzung eingehalten wird. Dabei ist die Tragezeit, welche die Kinder auf dem Weg zur und von der Schule im Schulbus bereits hinter bzw. noch vor sich haben, auf die Tragezeit innerhalb der Schule anzurechnen.
  1. Für die Erfüllung der vorstehenden Pflichten sind Sie als Schulhoheitsträger verantwortlich.

Unstreitig ist weder dem Antragsteller noch seinen Eltern bis zum heutigen Tage eine

  • eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung vorgelegt worden.
  • eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten worden.

Insbesondere hoffte man der Gefährdungsbeurteilung entnehmen zu können,

  • ob und auf welche Art Weise die Einhaltung der Tragezeitbegrenzung sichergestellt ist;
  • ob und auf welche Weise den Lehrkräften Kenntnisse darüber vermittelt wurden, woran sie bei den Kindern eine CO2-Vergiftung oder andere negative gesundheitliche Auswirkungen des Maskentragens erkennen;
  • über welchen Befähigungsnachweis die Person verfügt, die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist;
  • welche Berufsgenossenschaft für den Arbeitsschutz in ihrer Schule verantwortlich ist;
  • ob und auf welche Weise die schnelle Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe sichergestellt ist, wenn meinem Kind etwas zustößt.
  1. Die Schulleitung des Antragstellers wird abermals darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich einer zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung aussetzen, wenn Sie die Maskenpflicht an den Schulen in Ihrer Trägerschaft durchsetzen, ohne gegen die hier beschriebenen Risiken angemessene Vorsorge getroffen zu haben.

Der rechtlich relevante Verletzungserfolg besteht bereits darin, Schulkinder einem Atemwiderstand auszusetzen, ohne vorher sichergestellt zu haben, dass hieraus für die Kinder keine gesundheitlichen Risiken resultieren.

Im Falle fahrlässiger Körperverletzung mag den Mitarbeitern des Antragstellers und den Schulaufsichtsbehörden die zivilrechtliche Haftung nach § 104 SGB VII erspart bleiben; der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung können sie freilich bereits im Falle bloßer Fahrlässigkeit (§ 229 StGB) nicht entrinnen. Wenn sie aber vorsätzlich handeln, treffen sowohl die zivilrechtliche (§ 823 Abs. 1 BGB) als auch die strafrechtliche (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Verantwortlichkeit alle Lehrer etc. persönlich und nicht etwa nur die Trägerbehörde.

Jeder, der die vorstehenden Hinweise in gleichgültiger Gesinnung ignoriert, läuft Gefahr, dass ein Gericht dies eines Tages als bedingten Vorsatz auslegt.

  1. Solange Sie die Erfüllung der vorstehend aufgelisteten Verpflichtungen nicht zweifelsfrei nachweisen, können sich die Eltern des Antragstellers auch vorbehalten, ihre Kinder vom Schulbesuch fernzuhalten. Einem würden die Eltern in diesem Fall mühelos unter Berufung auf das Notwehrrecht (§ 15 OWiG) entrinnen können. Denn es stellt einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit ihres Kindes dar, wenn die Schulleitung es der Maskenpflicht unterwirft, ohne die gesetzlich gebotene Vorsorge gegen gesundheitliche Gefahren getroffen zu haben.
  1. Abschließend ein Wort zur Klarstellung:

Die Schule können den unfallversicherungsrechtlichen Pflichten nicht unter Hinweis auf die Corona-Schutzverordnung entgehen. Im Gegenteil: Sämtliche vorstehenden Ausführungen verstehen sich auf der Prämisse, dass die Maskenpflicht an den Schulen rechtswirksam eingeführt wurde. Aber das bedeutet eben gerade nicht, dass die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichtenstandards nicht mehr gelten. Richtig ist allein das Gegenteil: Gerade weil die Corona-Schutzverordnung die Maskenpflicht vorschreibt, werden die unfallversicherungsrechtlichen Vorsorgepflichten ausgelöst.

Beim SGB VII handelt es sich übrigens um ein Parlamentsgesetz des Bundes. Schon aus Gründen der Normenhierarchie und des Art. 31 GG kann sich eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung nicht über das SGB VII hinwegsetzen.

 

II.

 Nun zu der Frage, wie sich das Tragen einer Maske auf die Gesundheit ihrer Träger auswirkt, vor allem dann, wenn dies unter Zwang geschieht:

Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich auf die erste umfangreiche  Research-Gap-Studie zu den psychischen Beschwerden infolge der aktuellen Mund-Nasenschutz-/Maskentragungspflicht-Verordnungen in Deutschland der Dipl.-Psychol. Daniela Prosa verweisen, abrufbar im Volltext u.a. unter:

 https://www.psycharchives.org/handle/20.500.12034/2751

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/07/Studie-zu-Psych.-Beschwerden-durch-Maskentragungspflicht.pdf

Diese (Zitat) „deutschlandweit erste umfangreiche und abgeschlossene „Research-Gap“-Studie mit merkmalsspezifisch ausreichender Repräsentativität und einer Stichprobengröße von 1.010 fokussiert Belastungen, Beschwerden und bereits eingetretene Folgeschäden im Rahmen der aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen“.

Dort heißt es im einleitenden „Abstract“ u.a. (Zitat):

„Die Tatsache, dass ca. 60% der sich deutlich mit den Verordnungen belastet erlebenden Menschen schon jetzt schwere (psychosoziale) Folgen erlebt, wie eine stark reduzierte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund von aversionsbedingtem MNS-Vermeidungsbestreben, sozialen Rückzug, herabgesetzte gesundheitliche Selbstfürsorge (bis hin zur Vermeidung von Arztterminen) oder die Verstärkung vorbestandener gesundheitlicher Probleme (posttraumatische Belastungsstörungen, Herpes, Migräne), sprengte alle Erwartungen der Untersucherin.

Die Ergebnisse drängen auf eine sehr zeitnahe Prüfung der Nutzen-Schaden-Relation der MNS- Verordnungen.“ (Zitat Ende)

Da die nähere Wiedergabe der Inhalte dieser 128-seitigen Studie den Umfang dieses Schriftsatzes sprengen würde, möchte ich zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Wahrung der Übersichtlichkeit im Übrigen vollumfänglich auf den Inhalt dieser Studie verweisen und sie damit zum Gegenstand meines Vortrags erheben.

Seit dem 21.4.2021 liegt auch eine umfassende Meta-Studie zu schädlichen Auswirkungen von Gesichtsmasken vor.

Vor dem 21.4.2021 gab es keine umfassende Untersuchung, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen Masken verursachen können. Die am 21. April 2021 veröffentlichte Meta-Studie hat 44 meist experimentelle Studien auswertet. In dieser Meta-Studie wurden für eine inhaltliche Auswertung 65 Publikationen gefunden. Die Literatur ergab relevante unerwünschte Wirkungen von Masken in zahlreichen Disziplinen.

In dieser Arbeit werden die psychische und physische Verschlechterung sowie die multiplen Symptome, die aufgrund ihres konsistenten, wiederkehrenden und einheitlichen Auftretens aus verschiedenen Disziplinen beschrieben werden, als Masken-induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES) bezeichnet. Die objektivierte Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einer signifikanten Korrelation von O2-Abfall und Müdigkeit (p < 0,05), einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Atmungsbeeinträchtigung und O2-Abfall (67%), N95-Maske und CO2-Anstieg (82%), N95-Maske und O2-Abfall (72%), N95-Maske und Kopfschmerzen (60%), Atmungsbeeinträchtigung und Temperaturanstieg (88%), aber auch Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100%) unter den Masken. Erweitertes Maskentragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte zu relevanten Effekten und Folgen in vielen medizinischen Bereichen führen.

Quelle:

https://doi.org/10.3390/ijerph18084344https://www.mdpi.com/1660-4601/18/8/4344Nun

 

Man kann es gar nicht oft genug betonen:

Auch ohne diese Maskenpflicht wurden die Kinder infolge der Coronavirus-Lockdown-Maßnahmen schon massiv in ihren Lebenswelten eingeschränkt, was u.a. in der „Stellungnahme der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. zu weiteren Einschränkungen der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in der Pandemie mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2)“ vertieft behandelt wird, abrufbar unter:

https://www.dakj.de/stellungnahmen/stellungnahme-der-deutschen-akademie-fuer-kinder-und-jugendmedizin-e-v-zu-weiteren-einschraenkungen-der-lebensbedingungen-von-kindern-und-jugendlichen-in-der-pandemie-mit-dem-neuen-coronavirus-sar/

Und jetzt sollen die Kinder über diese ohnehin schon massiven Einschränkungen hinaus grundsätzlich auch noch während des gesamten Unterrichts eine Maske tragen??

Für eine solche Maßnahme gab und gibt es überhaupt keinen Anlass und keine Rechtfertigung, zumal das Tragen einer Maske nach der Meinung zahlreicher Experten in diesem Kontext (Infektionsschutz) regelmäßig ohnehin mit keinerlei Nutzen, dafür aber nachweislich mit vielen weiteren Nachteilen verbunden ist.

Um diese Behauptung zu belegen und glaubhaft zu machen, möchte ich mich – ergänzend zu den Feststellungen des Familiengerichts Weimar – hier nur auf die nachfolgenden Quellen beschränken:

1.

Die Experten Prof. Dr. Sucharit Bhakdi und Prof. Dr. Karina Reiss können sich deshalb in ihrem Buch „Corona-Fehlalarm“ in ihrem Kapitel zur „Maskenpflicht“ ab Seite 64 auch nicht die einleitende Bemerkung verkneifen (Zitat): „Wie dumm kann man eigentlich sein – möchte man fragen.

Punkt 1) Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass symptomfreie Menschen ohne Husten und Fieber die Erkrankung verbreiten

Punkt 2) Einfach Masken halten die Viren nicht zurück, gerade wenn man hustet

Punkt 3) Sie schützen bekanntermaßen auch nicht vor Ansteckung.

Größe Corona-Virus: 160 Nanometer (0,16 Mikrometer), Größe „Poren“ in einfachen Baumwollmasken 0,3 Mikrometer. Sie fliegen durch herkömmliche Masken oder Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff durch wie durch ein offenes Fenster. …“ (Zitat Ende)

2

Sehr aufschlussreich ist auch der Beitrag „Pandemie Spezial – Hauptsache Maske!?“ von Prof. Dr. Markus Veit, für jeden kostenlos abrufbar unter:

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-33-2020/hauptsache-maske

Prof. Dr. Veit wendet sich mit diesem Beitrag erklärtermaßen dagegen, dass „wir von den Medien, selbst ernannten „Faktencheckern“ und Politikern mit Halbwahrheiten zu Masken belehrt“ werden, er ist regelrecht „entsetzt über Stellungnahmen aus der Politik und von den Medien und schließlich auch in jüngster Zeit über Urteilsbegründungen zur Maskenpflicht“ sowie „den undifferenzierten Umgang mit der Thematik seitens der agierenden Kolleginnen und Kollegen.“

Und es ist wirklich unfassbar, dass auch so viele Schulleiter sich – in Unkenntnis solcher Zusammenhänge – dem Wahn hingegeben haben und immer noch hingeben, dass sie „kraft Hausrecht“ berechtigt wären, von Kindern das Tragen einer Maske im Unterricht zu verlangen, wobei offensichtlich ist, dass entsprechende „Empfehlungen“ von Schulleitern im Schulalltag von den Schülern faktisch als verpflichtend wahrgenommen werden und Kinder, die hier nicht mitmachen wollen, von Lehrern und Mitschülern offen oder subtil angefeindet werden.

3.

In der Doktorarbeit von Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, im Volltext abrufbar unter:

https://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf

lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter chirurgischen Gesichtsmasken“ (auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird (ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie (Anm. des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann…“.

Sogar das – m.E. wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome von Hyperkapnie wie folgt (Zitat):

„Anfangs kommt es zu einer Hautrötung, Muskelzuckungen, Extrasystolen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik, Krampfanfälle, Bewusstseinsstörungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.“

Dass die Bevölkerung nicht einmal über diese generellen Gefahren einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht nur noch als unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen bezeichnen.

4.

Der Biologe Clemens G. Arvay hat am 3.4.2020 ein YouTube-Video mit dem Titel „Was für ein FIASKO, Herr Kurz!“ veröffentlicht, in dem er den Maskenzwang gerade auch wegen seiner eigenen Beobachtungen im Alltag als „fatal“ bzw. „einziges Fiasko“ kritisiert, weil in den Falten der Masken ein „virenfreundliches Klima“ entstehe, mit dem diese Viren möglichst lange am Leben bzw. aktiv erhalten werden.

youtube.com/watch?v=folhXr4gPIg&feature=youtu.be

Er bezeichnet diese Maskenpflicht deshalb als völlig „kontraproduktiv“ bzw. „vollkommener Schwachsinn“. Es gäbe „rote Linien, über die Menschen mit Verstand“ nicht gehen wollen“. Aus seiner Sicht wäre es viel besser die Masken einfach wegzulassen.

5.

Und auch der Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery kritisiert die Maskenpflicht scharf, wie sogar tagesschau.de berichtet. Er und der Kinderarzt Thomas Fischbach werden in dem Artikel „Trügerische Sicherheit durch Masken?“ unter dem Link:

https://www.tagesschau.de/inland/corona-mundschutz-101.html

wie folgt zitiert (Zitat):

Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery hat die in ganz Deutschland im Kampf gegen das Coronavirus geltende Maskenpflicht scharf kritisiert. Wer eine Maske trage, werde durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl dazu verleitet, den „allein entscheidenden Mindestabstand“ zu vergessen, sagte Montgomery der „Rheinischen Post“. Auch könnten die Masken bei unsachgemäßem Gebrauch gefährlich werden, warnte der Vorsitzende des Weltärztebundes.

Im Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen werde die Gesichtshaut berührt, schneller sei eine Infektion kaum möglich. Er trage zwar selber „aus Höflichkeit und Solidarität“ eine Maske, halte aber eine gesetzliche Pflicht für „falsch“.

Montgomery kritisierte auch, dass Landesregierungen das Tragen einfacher Masken wie auch die Verwendung von Schals oder Tüchern für den Atemschutz als ausreichend bezeichnen. Eine Pflicht zum Tragen von Schals oder Tüchern vor dem Gesicht sei „lächerlich„. Er hob zugleich hervor, dass „echt wirksame Masken“ derzeit noch für das medizinische Personal, Pflegekräfte und unmittelbar Gefährdete gebraucht würden.

Der Kinder- und Jugendarztpräsident Thomas Fischbach warnte zugleich vor einer Maskenpflicht für Kindergartenkinder zur Eindämmung der Corona-Pandemie. „Es mag auch jüngere Kinder geben, die einen Mund-Nasen-Schutz akzeptieren, doch die allermeisten werden das eher als Spielzeug betrachten, daran herumhantieren und damit die Infektionsgefahr eher noch verstärken„, sagte Fischbach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Es sei deswegen unklug, sollten einige Bundesländer das Maskentragen in öffentlichen Bereichen sogar für Kleinkinder vorschreiben…“(Zitat Ende).

6.

Wir können noch viele weitere Quellen vorlegen, von denen Sie absehbar nicht eine einzige widerlegen werden. Hier nur eine kleine Auswahl weiterer Quellen:

Dr. med. Theo Kaufmann, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, be-zeichnet in einem Schreiben an Ministerpräsidentin Schwesig die Masken nicht nur als „völlig unwirksam“, sondern auch als Gefahr für das bronchopulmonale System:

Zu der Unwirksamkeit dieser Atemmasken kommt noch hinzu, dass sie Feinstaub in ihrem Gewebe ansammeln, der bei wiederholtem Gebrauch zu Atemwegserkrankungen führen kann.“

Quelle:

https://pflege-prisma.de/wp-content/uploads/2020/04/05.Dr_.-T.-Kaufmann_Mundschutz.pdf

Die Wissenschaft ist sich einig, dass die so genannten Alltagsmaske, die Infektionsketten nicht unterbinden und nicht vor einer Infektion schützen.

Studien haben ergeben, dass die Masken gesundheitsgefährdend sind.

Das Schweizer Konsumentenmagazin (K-Tipp) hat nun untersucht, wie hygienisch gebrauchte Masken sind.

20 gebrauchte Masten von Pendlern wurden bei dieser Studie untersucht. Das Ergebnis ist alarmierend, denn die Masken sind voll von Bakterien und Schimmelpilzen. Erklären lässt sich das wie folgt, Atemluft strömt durch die Fasern des Gewebes, Bakterien und Pilze jedoch bleiben darin hängen. Durch die feuchtwarme Atemluft vermehren sie sich dort rasant.

11 der 20 getesteten Masken enthielten den Angaben nach über 100.000 Bakterienkolonien. Drei hatten sogar mehr als 1 Million.

Auf 14 der 20 Masken fand man Staphylokokken, diese können Lungen- und Hirnentzündungen auslösen.

15 von 20 Masten enthielten zudem Schimmel- und Hefepilze, welche zu Atemwegs- und Augenreizungen führen können.

Quelle:

https://www.blick.ch/news/wirtschaft/gebrauchte-exemplare-getestet-so-gruusig-ist-ihre-corona-maske-wirklich-id16096358.html

Ein Nutzen von „Alltagsmasken“ für die Allgemeinbevölkerung ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Warum nehmen staatliche Stellen das nicht zur Kenntnis?

Es soll eine textile Mundnasebedeckung (einschließlich Schals, Tüchern usw.) oder einer gleich wirksamen Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen getragen werden.  Es fehlt an einer Normung des dafür verwendeten Materials. Der Verordnungsgeber spricht von einer „gleich wirksamen Abdeckung“, obwohl wissenschaftlich unstreitig ist, dass eine textile Mundnasenbedeckung nicht vor einer Infektion mit dem Virus schützt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt dazu als zuständige Bundesoberbehörde an, dass für nicht-medizinische Masken eine Schutzwirkung weder für den Träger selbst noch für andere nachgewiesen ist.

Medizinische(!) Masken haben lediglich bei engem, andauerndem Kontakt in geschlossenen Räumen einen nachgewiesenen Nutzen.

Die Studienlage deutet darauf hin, dass der falsche Gebrauch von Masken, der bei einem Großteil der Bevölkerung beobachtet werden kann, das Infektionsrisiko sogar erhöht. Denn kaum ein Mensch hält sich an die Vorgaben, wonach die Außenseite der Maske nie berührt werden darf, sie nach vier Stunden ausgewechselt werden muss, vor und nach jeder Nutzung die Hände gewaschen und Masken nicht mehrfach verwendet bzw. nach jeder Verwendung heiß gewaschen werden müssen.

Auch eine Studie des Uniklinikums Leipzig untermauert hat: Gesunde Probanden wurden jeweils ohne Maske, mit chirurgischen Masken und FFP2-Masken körperlich belastet, siehe:

https://www.uniklinikum-leipzig.de/presse/Seiten/Pressemitteilung_7089.aspx

Die Untersuchungen mit einigen Tagen Abstand zeigten, dass die so genannte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit durch beide Masken-Typen signifikant reduziert wird.

Die Masken beeinträchtigen die Atmung, vor allem das Volumen und die höchstmögliche Geschwindigkeit der Luft beim Ausatmen. Die maximal mögliche Kraft auf dem Fahrrad-Ergometer war deutlich reduziert.

Im Stoffwechsel wurde eine schnellere Ansäuerung des Blutes bei Anstrengung registriert (Laktat).

Mit Fragebögen beurteilten die Teilnehmer zudem systematisch ihr subjektives Empfinden. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Beeinträchtigung verschiedener Parameter des Wohlbefindens. Quelle: www.uniklinikum-leipzig.de

Auch einem Arbeitgeber bzw. Schulträger muss doch klar sein, dass derartige Vorgaben im Alltag nicht einmal im Ansatz einzuhalten sind und der Schaden der Masken den Nutzen daher überwiegt, ganz zu schweigen von den verheerenden Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben.

Ich schließe mich insofern – aber auch nur insofern – Prof. Christian Drosten an, der noch im Januar 2020 die Wirkungslosigkeit von Masken betonte. Auch unsere Bundeskanzlerin hat gesagt, dass sogenannte Alltagsmasken zu gefährlichen „Virenschleudern“ werden könnten und eine Maskenpflicht daher abzulehnen sei.

Der Vizepräsident des Robert-Koch-Instituts, Prof. Dr. Lars Schaade, sagte noch am 28.02.2020 zur Verwendung von Masken in der Corona-Pandemie:

„Die Masken…das ist mehrfach untersucht worden. Es gibt einfach keine wissenschaftliche Evidenz, dass das irgendeinen Sinn hätte.“

Für diese Aussage sprechen auch die offiziellen Zahlen des RKI selbst, denn die Einführung der Maskenpflicht Ende April hatte überhaupt keinen positiven Effekt auf den R-Wert und die ohnehin bereits sinkenden Infektionszahlen. Der R-Wert liegt dauerhaft unter 1. Dennoch debattieren unsere politischen Marionetten über Verschärfung der Maßnahmen.

Weiter ist hervorzuheben: Eine chemisch-materialtechnische Analyse des Hamburger Umweltinstituts und der Leuphana-Universität in Lüneburg hat in zertifizierten FFP2-Masken hochtoxische bis hin zu kanzerogene Inhaltsstoffe nachgewiesen, darunter große Mengen Anilin (eingestuft als krebserregend) oder Formaldehyd (ebenfalls potenziell krebserregend), Klebstoffe, Bindemittel, Antioxidantien, UV-Stabilisatoren, flüchtige organische Kohlenwasserstoffe, sowie lungengängige Mikrofasern im von der WHO als potenziell krebserregend eingestuften Länge-Durchmesser-Verhältnis von >3:1.

Was wenig bekannt ist: FFP2-Masken werden nur hinsichtlich ihrer Partikelfilterwirkung zertifiziert, eine Untersuchung auf gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe findet nicht statt.

Quelle: https://www.heise.de/tp/features/Maskenpflicht-Gift-im-Gesicht-5055786.html

Weitergehende Informationen und Hinweise zur Pflicht, im Unterricht eine MNB und möglichst eine medizinische Maske zu tragen, können Sie dem 15-seitigen „Rundschreiben“ des Kollegen Fischer aus Hanau entnehmen, das in dem Beitrag zu dem nachfolgenden Link enthalten ist:

https://reitschuster.de/post/maskenpflicht-fuer-alle-schueler-ein-rechtsanwalt-macht-mobil/

Auf den Inhalt dieses Rundschreibens des Kollegen Fischer wird zur Vermeidung von Wiederholungen hiermit vollumfänglich verwiesen.

Die dortigen Hinweise zur völkerstrafrechtlichen Dimension dieser Pflicht sollten besonders beachtet werden.

 

III.

Ganz unabhängig davon, wie eine solche Maskenpflicht während der gesamten Unterrichtsdauer strafrechtlich und haftungsrechtlich zu würdigen ist, muss – um die wahre Dimension dieser Maßnahme deutlich machen zu können – einleitend einmal besonders hervorgehoben werden, was gem. der UN-Antifolterkonvention, siehe u.a.:

 https://www.antifolterkonvention.de/definition-der-folter-3153/

 unter „Folter“ zu verstehen ist (Zitat):

„Die UN-Antifolterkonvention enthält in ihrem Artikel 1 eine Definition der Folter:

Nach Artikel 1 der Konvention versteht man unter Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diese Definition wird durch erklärende Beispiele noch weiter spezifiziert. So muss diese Schmerzen bzw. Leiden zuführende Handlung erfolgen:

  • Bsp. um von der Person oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen,
  • um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen,
  • um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen
  • oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund.

Dabei ist allerdings Voraussetzung nach Artikel 1, dass

  • diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
  • oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person,
  • auf deren Veranlassung
  • oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis

verursacht werden.“

Zum Vergleich schaue man sich einmal die Bilder der Gefangenen in Guantamo an, auf denen sie mit einer Maske zu sehen sind.

Sind solche völkerrechtswidrigen Verhältnisse jetzt das Ideal, an dem wir die Erziehung der Kinder ausrichten sollen? Ist das die Welt, die wir unseren Kindern wünschen?

Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121) zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention am 5. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. II S. 990). Die dabei zunächst erklärten Vorbehalte sind 2010 zurückgenommen worden (BGBl. 2011 II S. 600). Damit gilt die KRK als völkerrechtlicher Vertrag in Deutschland vollumfänglich im Range eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG).

Dort heißt es in Art. 19 Abs. 1 (Zitat):

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

dakj.de/stellungnahmen/stellungnahme-der-deutschen-akademie-fuer-kinder-und-jugendmedizin-e-v-zu-weiteren-einschraenkungen-der-lebensbedingungen-von-kindern-und-jugendlichen-in-der-pandemie-mit-dem-neuen-coronavirus-sar/

Zudem sei in Erinnerung gerufen, dass am 2.11.2000 das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet wurde. Sein die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffender Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst:

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

„Seelische oder psychische Gewalt sind „Haltungen, Gefühle und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind führen und dessen geistig-seelische Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit behindern.“ (Eggers, 1994) (2). „

Quelle: Leitfaden „Handlungsmöglichkeiten und Kooperation im Saarland Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte“, herausgegeben vom saarländischen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Stand 3. Auflage 2014, im Volltext abrufbar unter:

http://www.zaek-saar.de/aerztekammer_zahnaerzte/uploads/2016/06/broschuere_praevention.pdf

Seelische Verletzungen „sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu Erziehungszwecken eingesetzt werden….Die objektive Eignung reicht es; es kommt nicht darauf an, dass das Kind durch die Maßnahme auch tatsächlich seelisch verletzt wurde (BT-Drs 14/1247 S. 8)….Entwürdigende Maßnahmen liegen i.d.R. bereits in den beiden anderen Formen verbotener Erziehungsmittel und sind hier deshalb lediglich als Auffangregelung zusätzlich hervorgehoben… Die Entwürdigung kann in der Art der Maßnahme begründet sein…. oder in dem Ausmaß und in ihrer Dauer bzw. in den Begleitumständen liegen (wie Einsperren im Dunkeln, längeres Verweigern von Blick- und Gesprächskontakt.“(Palandt-Diederichsen, BGB-Kommentar,  70. Auflage, § 1631, Rn 7 m.w.N.).

IV.

Aus den o.g. Gründen gibt es folglich nicht einen einzigen nachvollziehbaren bzw. rechtfertigenden Grund, alle Schulkinder (von vorgesehenen Ausnahmegruppen abgesehen) mit einer Maskenpflicht auf eine Art und Weise zu quälen, womit nur eines erreicht werden kann: Eine schwere Traumatisierung unzähliger Kinder, die mit unabsehbaren gesundheitlichen Folgen verbunden sein werden.

Anliegend übermittle ich Ihnen noch einen Aufsatz von Prof. Mausfeld zu dem Thema „Weiße Folter“, damit sich der Antragsgegner einmal selbst die Frage stellen kann, was möglicherweise der tiefere Sinn von all diesen absurden, in sich widersprüchlichen und gerade Kindern nicht vermittelbaren Anti-Lockdown-Maßnahmen wie Maskenpflicht und Massentests sein könnte. Viele Eltern sind jedenfalls der Überzeugung, dass dieser Wahnsinn Methode hat.

Die Eltern des Antragstellers fragt sich: Geht es in Wahrheit nur darum, die Kinder zu brechen, damit sie i.S. einer NWO als total angepasst geformt werden können?

Gerade unter diesem Blickwinkel sollten Sie sich endlich mal die Grundsatzfrage stellen, wie die Lehrer das, was Sie den Kindern als so selbstverständlich zumuten, eigentlich noch vor Ihrem Gewissen verantworten können.

Aus den bereits ausgeführten Gründen und benannten Quellen ist es überdies nachweislich unzutreffend, wenn man davon ausgehen möchte, dass nach aktuelle Erkenntnisstand „bei richtiger Anwendung der Masken“ und „bei gesunden (!) Erwachsenen keine gesundheitlichen Risiken“ mit dem Tragen einer MNB verbunden sein sollen.

 Gerade bei Kindern ist eine solche Annahme absolut lebensfremd.

Wenn schon die Verordnungen der Länder, die eine solche Maskenpflicht anordnen, aus den Gründen, die sich insbesondere der in Bezug genommenen 190-seitigen Verfassungsbeschwerde entnehmen lassen, evident verfassungswidrig sind, dann sind erst recht interne Erlasse und Anordnungen von Bezirksregierungen, die eine solche absurde Maskenpflicht im Arbeits- und Schulleben durchsetzen wollen, nichtig und belanglos.

 

C)

Zur Untauglichkeit der PCR-Tests: Zu dem Missbrauch, den Gefahren und der Untauglichkeit der Antigen- bzw. Schnelltests und zur Untauglichkeit der PCR-Tests

Zu den PCR-Tests:

Wer sich der Mühe unterzogen hat, den Inhalt der oben in Bezug genommenen 190-seitigen VB des Richters am Landgericht Berlin Pieter Schleiter inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, der hat erkennen können und auch müssen, dass und warum seit Ende März evident keine Situation gegeben war und ist, die die Bezeichnung „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ verdient, auch wenn der Bundestag – u.a. durch die Regelung in § 5 InfSchG – von einer solchen ausgegangen ist.

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts von Lissabon vom 11.11.2020, siehe

https://www.salto.bz/de/article/19112020/pcr-test-nicht-zuverlaessig

hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Wien in seinem Urteil zu AZ. VGW-103/048/3227/2021-2 festgestellt, dass ein PCR-Test nicht dazu geeignet ist, die Infektiosität zu bestimmen, siehe:

www.info-direkt.eu/2021/03/31/oesterreichisches-gericht-kippt-urteil-pcr-test-nicht-zur-diagnostik-geeignet/

Weiter hat der Kollege, Herr Rechtsanwalt Dr. Reiner Füllmich in seiner Klageschrift vom 23.11.2020, die u.a. unter dem Link

https://corona-transition.org/volksverpetzer-de-wurde-von-wolfgang-wodarg-uber-250-000-euro-verklagt

im Volltext abrufbar ist, ab Seite 23 alle aktuell verfügbaren, wissenschaftlich verifizierten Quellen zusammengefasst, die eindeutig belegen, dass der PCR-Test, der auf der Basis des „Drosten-Corman-Papers“ basiert, gleich aus mehreren Gründen vollkommen ungeeignet ist, ein SARS-CoV2-Virus bzw. eine Infektion nachzuweisen.

Auf Seite 50 seiner Klageschrift kommt RA Dr. Füllmich zusammenfassend zu dem Ergebnis (Zitat):

Das Drosten-Corman-Paper enthält die folgenden spezifischen Fehler:

– Es gibt keinen spezifizierten Grund, diese extrem hohen Konzentrationen von Primern in diesem Protokoll zu verwenden. Die beschriebene Konzentration führt zu erhöhter unspezifischer Bindung und PCR-Produktamplifikation, wodurch der Test als spezifisches Diagnostikum ungeeignet ist;

– Sechs nicht spezifizierte wackelige Positionen führen zu einer enormen Variabilität des Testdesigns pro Labor; die verwirrende unspezifische Beschreibung im Drosten-Corman-Paper eignet sich nicht als operatives Standardprotokoll;

– Der Test kann nicht zwischen dem gesamten Virus und viralen Fragmenten unterscheiden. Daher kann der Test nicht als Diagnostikum für intakte (infektiöse) Viren verwendet werden;

– eine Differenz von 10° C w.r.t. der Glühtemperatur Tm für Primerpaar1 (RdRp_SARSr_F und RdRp_SARSr_R) ist ein sehr schwerer Fehler und macht das Protokoll als spezifisches Diagnosewerkzeug unbrauchbar;

– Ein großer Fehler ist die Auslassung der Ct-Wertes, die zu bestimmen haben, wenn eine Probe als positiv und negativ betrachtet wird. Dieser Ct-Wert findet sich auch nicht in zusätzlichen Einreichungen und offiziellen Veröffentlichungen/Nachträgen;

– die PCR-Produkte sind nicht auf molekularer Ebene validiert worden, was das Protokoll als spezifisches, die Diagnostik unter Werkzeug nutzlos macht;

– Der PCR-Test enthält weder eine einzige Positivkontrolle zum Nachweis der Spezifität für SARS-CoV-2 noch eine Negativkontrolle zum Ausschluss anderer Coronaviren, was den Test für eine spezifische Diagnose ungeeignet macht;

– Höchstwahrscheinlich wurde das Drosten-Corman-Paper nicht von Fachkollegen begutachtet;

– Für mindestens vier Autoren bestehen schwerwiegende Interessenskonflikte, zusätzlich zu der Tatsache, dass zwei der Autoren des Drosten-Corman-Papers (Christian Drosten und Chantal Reusken) auch im Editorial Board von Eurosurveillance sitzen; am 29. Juli 2020 kam ein Interessenskonflikt hinzu (Olfert Landt ist CEO von TIB-Molbiol; Marco Kaiser ist Senior Researcher bei GenExpress und fungiert als wissenschaftlicher Berater für TIB-Molbiol), der in der ursprünglichen Version nicht deklariert wurde (und in der PubMed-Version immer noch fehlt). TIB-Molbiol ist die Firma, die „als erste“ PCR-Kits (Light Mix) auf der Grundlage des im Drosten-Corman-Manuskript publizierten Protokolls herstellte und diese PCR-Testkits aufgrund ihrer eigenen Worte vor der Einreichung der Publikation weltweit verteilte. Weiterhin versäumten Victor Corman & Christian Drosten, ihre zweite Zugehörigkeit zu erwähnen: das kommerzielle Testlabor „Labor Berlin“, wo sie für die Virusdiagnostik zuständig sind.“ (Zitat Ende)

II.

In der o.g. 190-seitigen VB sind ab Seite 84 die von namhaften Wissenschaftlern festgestellten zehn (!) groben Mängel / Fehler dieses PCR-Tests zusammengefasst worden. Darauf möchte ich in diesem Kontext insbesondere verweisen, da niemand bestreiten wird, dass es ohne wissenschaftlich fundierte Basis – hier die Fallzahlen, die von allem Anfang an die Grundlage zur Beurteilung des Pandemiegeschehens bilden – letztlich auch keine Basis für epidemiologische Einschätzungen geben kann.

III.

Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich somit zwingend, dass es für die Durchführung solcher PCR-Tests, die sich an Schnelltests mit positivem Ergebnis anschließen, keinerlei Rechtfertigung und Rechtsgrundlage gibt bzw. geben kann.

Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein Gesundheitsamt keine PCR-Tests rechtswirksam anordnen, eine Schule schon einmal gar nicht. Eine Schule ist kein Gesundheitsamt.

Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IfSG ist eine Infektion (Zitat):

„die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,…“

Entscheidend ist hier der Begriff des Krankheitserregers, zu dem § 2 Nr. 1 IfSG folgende Legaldefiniton enthält (Zitat):

„ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,…“

Folglich liegt eine „Infektion“ nach dem eindeutigen Wortlaut des IfSG nur dann vor, wenn ein „vermehrungsfähiges Virus“ vorliegt.

Die PCR-Tests können aber – wie oben gezeigt – nachweislich kein bestimmtes Virus und damit auch SARS-CoV2-Virus und auch keine Infektion bzw Infektiösität nachweisen.

Sogar das RKI bestätigt die Aussagelosigkeit des PCR-Tests. In dem „Epidemiologischen Bulletin 39/2020“ des RKI vom 24.9.2020 heißt es auf Seite 8 u.a. (Zitat):

„Der Nach- weis des SARS-CoV-2-Genoms stellt allerdings keinen unmittelbaren Beleg der Ansteckungsfähigkeit eines Patienten dar, da nicht jedes Genom repräsentativ für ein infektiöses Viruspartikel ist. In-vitro– Daten weisen auf ein Verhältnis von 10:1 bis 100:1 zwischen genomischer RNA und infektiösen Viruspartikeln hin….“

Mit anderen Worten: Ein PCR-Test kann zwar ein Genom (RNA) nachweisen, nicht aber infektiöse – also lebende und vermehrungsfähige – Viruspartikel. Das Verhältnis zwischen nachgewiesener RNA und infektiösen Viruspartikeln beträgt sogar nach den Angaben des RKI 10: 1 bis 100:1.

Folglich gibt es keine tatsachen- und evidenzbasierte Basis für die Behauptung, dass (auch) die Menschen in Deutschland durch Anti-Corona-Verordnungen und PCR-Tests gegen eine gefährliche Pandemie geschützt werden müssen bzw. können…

Folglich gibt es keine tatsachen- und evidenzbasierte Basis für die Behauptung, dass (auch) die Menschen in Deutschland durch Anti-Corona-Verordnungen und PCR-Tests gegen eine gefährliche Pandemie geschützt werden müssen bzw. können.

Schließlich sind solche PCR-Tests mit einem invasiven Eingriff verbunden. Solche Eingriffe sind nach § 25 Abs. 3 S. 3 IfSG sowie den §§ 630 d und e BGB aber nur mit Einwilligung – d.h. vorheriger Zustimmung (vgl. § 183 BGB) –  der sorgeberechtigten Eltern möglich.

In der 44. Corona-Ausschuss-Sitzung wird meine Rechtsauffassung von einem habilitierten Kollegen zu 100% bestätigt, was diese – willkürliche – Widerspruchslösung in NRW zu Schnelltests angeht:

youtube.com/watch?v=Xb9dpuKaDrM&t=124s

Eltern müssen definitiv vorab umfassend über alle relevanten Aspekte dieser Tests aufgeklärt werden und müssen vor allen Dingen auch zwingend vorab ausdrücklich einwilligen, nur dann überhaupt könnten Schnelltests – die (soweit ich weiß) invasiv i.S. des § 25 Abs. 3 S. 2 IfSG sind (Wattestäbchen in die Nase) statthaft sein.

Ich würde das aber noch weiter dahingehend einschränken, dass auch mit Einwilligung der Eltern solche invasiven Eingriffe nicht möglich sind, wenn ein nicht-qualifizierter Lehrer die Verantwortung dafür übernehmen soll, auch wenn – was ein Skandal in höchster Potenz ist – § 24 S. 2 IfSG das vom Wortlaut her decken soll.

Diese Norm dürfte evident (!) verfassungswidrig sein, da in jeder Hinsicht unverantwortlich. Der Gesetzgeber könnte ja auch nicht einen Bäcker zu herzchirurgischen Eingriffen ermächtigen.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken:

Die Behauptung, dieser PCR-Test verkörpere eine Art „Goldstandard“ ist seit vielen Monaten von höchst namhaften Experten wissenschaftlich fundiert widerlegt und mittlerweile auch schon durch Sachbücher wie „Virus-Wahn“ von Dr. med. Köhnlein et al., das nun schon in 10. Auflage – Stand Februar 2021 – vorliegt, umfassend aufgearbeitet worden.

Auch dort kann – um den diesbezüglichen Vortrag meiner Mandantin zu ergänzen – jeder im Detail nachlesen, warum der PCR-Test vollkommen untauglich ist und der von Drosten mitentwickelte PCR-Test unter keinen Umständen als „Goldstandard“ bezeichnet werden kann und darf (siehe ebenda, Seite 392 – 397).

Viele Experten wie Prof. Hockertz oder der Kollege Dr. Fuellmich vom Corona-Ausschuss, der insbesondere auch zu dieser Frage viele namhafte Experten angehört hat, haben wiederholt öffentlich geäußert, dass sie die Behauptung, mit diesem PCR-Test können man ein bestimmtes Virus oder eine Infektion feststellen, schlicht für eine Lüge halten, was die Realität voll auf den Punkt bringt. Auch das dürfte mittlerweile allgemein bekannt sein.

Es versteht sich von selbst, dass eine vermeintliche Pandemie nie enden kann, wenn so viele PCR-Tests vorgenommen werden, dass alleine schon die falsch-positiven Fälle stets zu einer Überschreitung der geltenden Inzidenzwerte führen müssen.

 Und natürlich verliert jede sog. „Anti-Corona-Regelung“ – so auch die hier streitgegenständliche Maskenpflicht – sofort ihre Rechtfertigung, wenn der PCR-Test, auf dem bekanntlich alle offiziellen Fallzahlen des RKI etc. basieren, nachweislich vollkommen untauglich ist.

Die Nötigung von Schulkindern zur Teilnahme an diesen unsäglichen Massentests, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird, dient nach diesseitiger Überzeugung also nur dem politischen Zweck, möglichst viele Fallzahlen zu generieren, damit dieses evident verfassungswidrige Corona-Regime unter allen Umständen weiter aufrechterhalten werden kann.

Nach der übereinstimmenden Überzeugung zahlreicher renommierter Wissenschaftler, auf die sich meine Mandantin bereits durch den Verweis auf die 190-seitige VB und die Schriftsätze von RA Dr. Fuellmich bezogen hat, haben die aktuell verwendeten PCR-Tests nicht einmal einen „Goldstandard“, mit dem sie aktuell verglichen werden können. Stellvertretend für alle hierzu verfügbaren Quellen zitiere ich aus dem vorgenannten Buch Virus-Wahn:

„Denn Tests müssen, damit man ihre Genauigkeit – beziehungsweise ihre Sensitivität und Spezifität – bestimmen kann, durch einen Vergleich mit der akkuratesten Methode, die zur Verfügung steht, dem sogenannten Goldstandard, evaluiert werden. So ist dies z.B. bei einem Schwangerschaftstest der Fall, bei dem der Goldstandard die Schwangerschaft selbst ist.

Doch was COVID-19 angeht, gibt es so etwas nicht, wie etwa Sanjaya Senanayake, australischer Spezialist für Infektionskrankheiten, in einem Interview mit ABC-TV bestätigte. Auf die Frage „Wie genau ist der (COVID-19)-(PCR-)Test? Antwortete er wie folgt: „Wenn wir zum Beispiel einen neuen Test haben zur Feststellung von (dem Bakterium) Staphylococcus aureus in Blut, so liegen uns bereits entsprechende Blutkulturen vor – und die sind unser Goldstandard, den wir auch schon seit Jahrzehnten verwenden. Wir könnten also einen neuen Test (für Staphylococcus aureus) auf diesen Goldstandard eichen. Doch für COVID-19 haben wir keinen solchen Goldstandard.

Jessich C. Watson von der Bristol University in Großbritannien bestätigt dies. In ihrem Artikel „Interpreting a COVID-19 test result“, veröffentlicht am 12.5.2020 im Fachmagazin The BMJ, schrieb sie, dass „ein eindeutiger ‚Goldstandard‘ für die COVID-19-Tests fehlt“ ….

Zum einen muss man kein Superwissenschaftler sein um zu erkennen, dass es geradezu absurd ist zu sagen, die PCR-Tests selbst könnten Teil eines Goldstandards sein, mit dem die PCR-Tests evaluiert werden. Zum anderen gibt es für COVID-19 keine unverwechselbaren spezifischen Symptome. Dies bestätigte uns, wie zuvor erwähnt, sogar Thomas Löscher, orthodoxer Mediziner, absoluter Vertreter des offiziellen Corona-Narrativs und ehemaliger Leiter der Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin der Universität München. Und wenn es keine unverwechselbaren Symptome für COVID-19 gibt, kann die COVID-19-Diagnose …logischerweise auch nicht als valider Goldstandard für PCR-Tests dienen.“ (ebenda, Seite 392 f.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein,

Königsweg 14, 24103 Kiel

Ich zitiere weiter aus diesem Buch „Virus-Wahn“:

„Selbst wenn man theoretisch mal davon ausginge, dass diese PCR-Tests eine Virusinfektion nachweisen könnten – was, wie gesagt, nachweislich nicht der Fall ist – wären die Tests praktisch wertlos und würden somit bei den „positiv“ getesteten Personen nur unbegründete Panik auslösen. Dies wird auch deutlich, wenn man sich den positiven Vorhersagewert – den „Positive Predictive Value“, kurz: PV – anschaut. Der PPV gibt die Wahrscheinlichkeit an, dass eine Person mit einem „positiven Testergebnis wirklich ‚positiv‘ ist, also mit dem vermeintlichen Virus wirklich infiziert ist.

Der PPV hängt von zwei Faktoren ab: Von der Verbreitung, im Fachjargon „Prävalenz“ genannt, des behaupteten Erregers in der Allgemeinbevölkerung sowie von der Spezifität des Tests. Die Spezifität wiederum ist definiert als der Anteil bzw. der Prozentsatz der Menschen, die tatsächlich nicht krank sind und bei denen der Test auch korrekterweise „negativ“ ausschlägt. Wenn ein Test z.B. eine Spezifität von 95 Prozent aufweist, so bedeutet dies, dass 5 Prozent der gesunden Menschen fälschlicherweise „positiv“ getestet werden.

Wenn man nun eine konkrete Spezifität zugrunde legt, gilt: „Je höher die Prävalenz (Verbreitung), desto höher die PPV. In diesem Zusammenhang veröffentliche die Zeitschrift Deutsches Ärzteblatt am 12. Juni 2020 einen Artikel, in dem die PPV mit drei verschiedenen Prävalenzszenarien berechnet wurde. Die Ergebnisse müssen sehr kritisch betrachtet werden.

Erstens, weil es nicht möglich ist, wie dargelegt, die Spezifität ohne einen soliden Goldstandard zu berechnen.

Und zweitens, weil die Berechnungen in dem Ärzteblatt-Artikel auf der Spezifität basieren, die in besagter Studie von Jessica Watson ermittelt wurde. Doch diese Studie ist, wie ebenfalls dargelegt, letztlich wertlos.

Doch selbst wenn man von diesen beiden Punkten einmal abstrahiert und annimmt, dass die zugrunde liegende Spezifität von 95 Prozent korrekt ist und dass wir die Prävalenz kennen, dann kommt sogar das dem Mainstream zuzurechnende Ärzteblatt zu folgendem Ergebnis: Die so genannten SARS-CoV-2 RT-PCR-Tests können „ein erschreckend niedriges“ PPV haben. In einem der drei im Ärzteblatt-Beitrag durchgespielten Szenarien, in dem eine Prävalenz von 3 Prozent angenommen wird, ergibt sich ein PPV von gerade einmal 30 Prozent. Demnach wären sage und schreibe 70 Prozent der „positiv“ getesteten Personen fälschlicherweise „positiv“. Dennoch würde auch in so einem Fall den Betroffenen „Quarantäne verordnet“ werden, wie selbst das Ärzteblatt kritisch anmerken muss.

In einem zweiten Szenario wird eine Prävalenz der Krankheit von 20 Prozent angenommen. In diesem Fall kommt es zu einem PPV von 78 Prozent, sprich hier wären dann 22 Prozent der ‚positiven‘ Tests falsch „positiv“. Auf die Realität übertragen würde dies bedeutet: von 10 Millionen Menschen, die „positiv“ getestet worden, wären satte 2,2 Millionen falsch „positiv“.

All dies passt zu der Tatsache, dass sogar die US-Seuchenbehörde CDS und die amerikanische Medikamentenzulassungsbehörde FDA einräumen, dass die die sogenannten „SARS-CoV-2 RT-PCR-Tests“ für die SARS-CoV-2—Diagnose nicht geeignet sind. Und in der Tat heißt es selbst in den Gebrauchsanweisungen von PCR-Tests explizit, dass sie gar nicht dafür vorgesehen sind, wofür sie permanent benutzt werden: für die Diagnose.“

 Dieser Aspekt wurde in den Niederlanden sogar bei Gericht vorgetragen, wie der Unternehmer Jeroen Pols am 6. November im Gespräch mit dem von dem Rechtsanawalt Reiner (Fuellmich) geleiteten Corona-Ausschuss aussagte. Im Zentrum der Beweisführung stünden, so Pols, 27 Benutzeranleitungen unterschiedlicher Testhersteller, die allesamt dieselbe Beschreibung ausweisen. „Research Use Only (RUO), not for diagnostic purposes“ (nur für Forschungszwecke, nicht für diagnostische Zwecke).“ (ebenda, Seite 394 f.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein,

Königsweg 14, 24103 Kiel

Aus den weiteren Ausführungen von Köhnlein et al. ergibt sich dann noch, warum es sich bei diesen RT-qPCR-Tests für SARS-CoV-2 gar nicht um „quantitative“ Tests handelt, diese Tests also gar nicht anzeigen (können), wie viele Viruspartikel sich im Körper befinden.

“Das ist ein fundamentales Problem. Denn um überhaupt sicher feststellen zu können, dass jemand nicht nur laut Laborbefund, sondern in der realen Welt wirklich an einem Virus erkrankt ist, müsste dieser Kranke tatsächlich Millionen oder gar Abermillionen von Viruspartikeln in sich tragen, die sich aktiv in seinem Körper vermehren. Doch die PCR-Tests ermöglichen eben keine solche „quantitative“ Messung.

Damit können die CDC, die WHO, die FDA oder auch das RKI noch so sehr und so oft behaupten, dass die PCR-Tests die sog. „Viruslast“ messen können – also wie viele Viruspartikel sich im Körper einer Person befinden – „beweisen wurde dies nie, was ein enormer Skandal ist“, wie der Journalist Jon Rappoport kritisierte.“ (ebenda, Seite 395).

Beweis: wie vor

Besonders lesenswert sind auch die Ausführungen von Köhnlein et al. zu den hohen Cq-Werten (ebenda, Seite 397-401), die die Testergebnisse ad absurdum führen, da auch das von Corman et al entwickelte PCR-Protokoll sogar von einem Cq von 45 ausgeht. „CQ“ (mitunter auch „Ct“ genannt“ steht für „Cycle Quantification“-Wert – und er gibt an, wieviele Zyklen der Vermehrung (Replikation) von DANN (Erbsubstanz) erforderlich sind, um mit der PCR ein wirkliches Signal von einer biologischen Probe zu erzielen…Der PCR-Erfinder, Kary Mullis, erklärte in diesem Zusammenhang ebenfalls: „If you have to go more than 40 cycles to amplify a single-copy gene, there is something seriously wrong with your PCR.“

Bemerkenswerterweise können Institutionen wie das Robert Koch-Insitutt nicht einmal Daten liefern, aus denen hervorgeht, bei welcher Zyklen-Zahl (Cq-Wert) die in der Praxis eingesetzten PCR-Tests „positiv“ ausschlagen. Entweder will man da etwas vertuschen oder ist der Auffassung, dass der Cq-Wert bzw. die Zyklen-Zahl keine Relevanz hat in Bezug auf die Aussagekraft eines „positiven“ PCR-Test-Ergebnisses. Beides wäre einfach höchst bedenklich, um nicht zu sagen skandalös.“ (ebenda, Seite 397).

Beweis: wie vor

Aber wie gesagt: Nicht nur dieses Buchkapitel zu der Frage „PCR: Goldstandard?“ (Seiten 392 – 397) ist höchst ergiebig und eine gute Zusammenfassung der aktuell gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zumindest das ganze Buchkapitel über den „Totalen Corona-Wahn“ (Seite 363 – 456) sollte Pflichtlektüre für jeden Richter und Rechtsanwalt sein, der sich mit dem Sinn oder Unsinn von Corona-Regelungen befassen muss.

Weitere „Erkenntnisse zum PCR-Test“ hat der Corona-Ausschuss auf seiner Homepage unter folgendem Link veröffentlicht, siehe:

https://corona-ausschuss.de/dokumente/

Es sind also schon längst alle Erkenntnisse öffentlich zugänglich, mit denen der Dornröschenschlaf aller Politiker und auch aller Schulbehörden beendet werden könnte…und müsste.

 

Zu den Schnell- bzw. Antigen-Tests:

I.

Die obigen Ausführungen unter C) bezüglich Aufklärungspflichten und Erforderlichkeit der Einwilligung durch die Eltern gelten auch für diese Schnelltests.

II.

Hier stellt sich schon einleitend die Frage:

Wenn es schon den Spucktest gibt, warum werden noch Tests mit Wattestäbchen durchgeführt, obschon diese weniger gefährlich und belastend sind?

Quelle:

youtube.com/watch?v=6QeYrhmUlvU&t=15s

Die Kollegin Jessica Hamed hat ihre Feststellungen zu massenhaften ungezielten (?) Einsatz von Schnelltests wie folgt zusammengefasst (Zitat):

„Lauterbach und der Erfurter Oberbürgermeister Bausewein – ebenso wie die Entscheidungsträger der „Bund-Länder-Konferenz“ – verkennen, dass „Schnell- und Selbsttests“ ungezielt eingesetzt kein adäquates Mittel der Bekämpfung des Infektionsgeschehens darstellen.

Vielmehr sind sie das gerade Gegenteil: Das ungezielte Testen gesunder – mit den Worten der Bund-Länder-Konferenz: asymptomatischer[10] – Menschen bringt zahlreiche Probleme mit sich.

So rät sogar das Robert Koch-Institut (RKI) zu Recht von anlasslosem Testen ausdrücklich ab[11]:

„Von der Testung von Personen, die nicht Teil der Nationalen Teststrategie sind, wird ausdrücklich abgeraten, da Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöht und die vorhandene Testkapazität belastet. Testen ohne Anlass führt zu einem falschen Sicherheitsgefühl. Denn auch ein negatives Testergebnis ist nur eine Momentaufnahme und entbindet nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Stichwort AHA+L-Formel).

Daher gilt, „Testen, Testen, Testen – aber gezielt!““

Das RKI illustriert auch, welche Auswirkungen ein anlassloses Massentesten mit Antigen-Schnelltests bei einer niedrigen Inzidenz hat:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50/100.000 wäre auf 10.000 Antigen-Schnelltests mit einem falsch negativen Ergebnis und 200 falsch positiven Ergebnisse zu rechnen. Letztere im Übrigen mit allen damit einhergehenden (rechtlichen) Einschränkungen.  Sofortige Quarantäne bis ein negativer PCR-Test – dem jüngst in einem Artikel der renommierten Fachzeitschrift „The Lancet“ der weit verbreitete Status als angeblicher Goldstandard für das Screening nach ansteckenden Personen (nur diese sind für das Infektionsgeschehen relevant) abgesprochen wurde[12] – vorliegt, Information der Kontaktpersonen (ebenfalls Quarantäne), Angst usw.

D.h. bei einer derartig niedrigen Inzidenz bzw. Prävalenz liegt die Wahrscheinlichkeit, dass man korrekt als positiv erkannt wurde, lediglich bei 2%. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 98% ist ein positives Testergebnis also nicht richtig.

Die Falsch-Positiv-Rate liegt bei Antigen-Schnelltests laut RKI – in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben[13] (wobei deren Schätzungen auf kontrollierten Bedingungen, die es im „echten Leben“ nicht gibt, beruhen dürften) – bei 2 %[14];  laut einer Studie der österreichischen Gesundheitsbehörde AGES liegt sie bei Schnelltests bei Nasenabstrichen sogar bei 4,3 %[15].  D. h. hiernach erhält man auf 100 Testungen mehr als 4 falsch-positive Ergebnisse. Würde man nun in Rheinland-Pfalz alle knapp 140.000 Grundschüler*innen wöchentlich testen, erhielte man wöchentlich 6.020 falsch-positive Ergebnisse – erneut mit allem, was dazugehört: Isolation des betreffenden Kindes – und in den meisten Fällen aller Kontaktpersonen[16]! –  und Angst bis man durch das negative Ergebnis eines PCR-Tests erlöst wird.

Würde man bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 mittels einer wöchentlichen Massentestung 100.000 Personen testen, würde das Folgende passieren:

Der Test würde 50-mal auf tatsächlich infizierte Personen und 99.950-mal auf in Wirklichkeit nicht infizierte Personen angewendet werden. Geht man mit dem RKI von einer Entdeckungswahrscheinlichkeit der infizierten Personen von 80 Prozent aus[17], wären 40 echt-positive Testergebnisse darunter. Geht man von einer Falsch-Positiven-Rate bei Schnelltests von 2 % aus, erhielte man 1999 falsch-positive Testergebnisse, bei der Annahme von 4,3 % wären es 4298 falsch-positive.

Die Wahrscheinlichkeit, bei einem erhaltenen positiven Testergebnis tatsächlich infiziert zu sein, beträgt demnach: 40 (echt-positive Testergebnisse) geteilt durch 4338 (insgesamt erhaltene positive Testergebnisse) = 0,009 – also nur 0,9 Prozent, bzw. 0,02 also nur 2 Prozent.

Anders ausgedrückt: 99,1 % bzw. 98 % der positiv Getesteten würden zu Unrecht in Angst und Schrecken – und in Quarantäne! – versetzt werden.

In Bezug auf angedachte Massentestungen von Kindern weise ich vor diesem Hintergrund auf die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie, des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte in Deutschland, der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene vom 28.02.2021 hin. Dort heißt es u. a.[18]:

„Ausgehend von allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Screening- und Infektionsdiagnostik erscheint es angesichts fehlender Daten zur Validität von Antigenschnelltests gerade bei asymptomatischen Kindern zum jetzigen Zeitpunkt weder gerechtfertigt noch angemessen, diese Tests flächendeckend in Schulen und KiTas einzusetzen. Es ist zu erwarten, dass die Zahl falsch negativer und falsch positiver Ergebnisse inakzeptabel hoch sein und weit mehr Schaden als Nutzen mit sich bringen wird. Hinzu kommt das Potenzial großer präanalytischer Fehler in der Probenentnahme.

Unterschätzt werden die negativen psychologischen Auswirkungen repetitiver Testungen, insbesondere junger Kinder, die entsprechende Konsequenzen wie Quarantäne der eigenen Person oder der Sozialgemeinschaft nach sich ziehen, nicht zuletzt wenn sie möglicherweise aufgrund der invaliden Testmethode wieder aufgehoben werden müssen. Weiterhin besteht die erhebliche Gefahr, dass Testergebnisse negativen Einfluss nehmen werden auf die konsequente Umsetzung der bewährten Hygieneregeln. Dies hat angesichts einer erwartungsgemäß hohen Rate falsch negativer Testergebnisse besonders gravierende Auswirkungen.

Dies ist umso bedenkenswerter, als bis heute nicht gezeigt ist, dass Infektionsausbrüche in Schulen, die von infizierten Schülern ausgehen, tatsächlich relevant als Motor der Pandemieentwicklung wirken. Das RKI hat diese Einschätzung kürzlich in seiner Stellungnahme bestätigt.“ (Zitat Ende)

Quelle (mit weiteren Nachweisen):

https://www.ckb-anwaelte.de/corona-update-11-03-2021-erfolg-in-bayern-muendliche-verhandlung-am-vg-mainz-warten-auf-kassel-warum-schnelltests-nicht-der-anfang-vom-ende-der-krise-sind-und-gerichtsentscheidungen-die-hoffnung/

 Weitere kritische Berichte zur Zuverlässigkeit von Schnelltests:

1.

Metastudie stellt Unzuverlässigkeit von Schnelltests fest:

https://de.rt.com/inland/115012-metastudie-weckt-zweifel-an-zuverlaessigkeit-von-schnelltests/

2.

https://www.n-tv.de/panorama/Corona-Tests-haben-ein-Temperaturproblem-article22454521.html?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE

3.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/216516/Antigentests-auf-SARS-CoV-2-Der-Preis-der-Schnelligkeit

4.

Corona-Schnelltests liefern unzuverlässige Ergebnisse

Auf den Inhalt der vorgenannten Quellen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen.

Nach meiner Kenntnis nach sind diese Tests schon deshalb vollkommen wertlos, weil man ja zunächst ein Virus eindeutig bestimmen müsste (nach den bekannten Schritten, Koch’sche Postulate etc.), damit man dann überhaupt – in einem weiteren Schritt – feststellen könnte, ob der Körper ein bestimmtes Antigen wirklich konkret zu einem bestimmten Virus entwickelt hat.

Aus den o.g. Gründen sind diese zwingenden Anforderungen zum Nachweis eines neuen Virus bei dem SARS-CoV-2-Virus bis zum heutigen Tage nie erfüllt worden.

 

D)

Aus diesen Gründen sind der Antragsteller und seine Eltern nicht damit einverstanden, dass der Antragsteller auf dem Schulgelände auf COVID-19 getestet wird.

Für den Fall, dass dem Antragsteller aus diesem Grund der Zutritt zum Schulgelände versagt oder er des Schulgeländes verwiesen wird, behalten sich die Eltern des Antragstellers ebenfalls mir gerichtliche Schritte vor.

Erst recht behalten sie sich gerichtliche Schritte für den Fall vor, dass der Antragsgegner dem Antragsteller aus Anlass der verweigerten Testung unentschuldigte Fehltage zur Last legen. Sofern vorgesehen ist, dass die Testung zuhause durchgeführt wird, wird schon jetzt erklärt, dass die Eltern weder eine solche Testung durchführen noch das benutzte Test-Kit vorlegen werden.

Der Antragsgegner hat kein Recht, die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht von einer solchen Testung abhängig zu machen.

Denn, wie teilweise schon oben ausgeführt:

  • erstens fehlt es an einer validen Testindikation;
  • zweitens ist der PoC-Antigen-Schnelltest in erheblicher Weise fehleranfällig, insbesondere bei symptomlosen Probanden; Gleiches gilt für die in jüngerer Zeit eingesetzten oder in Zukunft noch einzusetzenden Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests;
  • drittens handelt es sich jedenfalls bei PoC-Antigen-Schnelltests um invasive Tests, die gegen den Willen des Getesteten rechtlich überhaupt nicht zulässig sind;
  • viertens hat der Antragsgegner keinerlei Vorsorge gegen die Gefahren getroffen, die von den Testungen ausgehen, insbesondere von jenen, die einen Abstrich aus dem Nasenraum erfordern;
  • fünftens verletzt das gesamte Test-Unwesen im Schulbetrieb auf breiter Fläche die Vorschriften des Datenschutzrechts.

Die Weigerung, den Antragsteller einer solchen Testung zu unterziehen, rechtfertigt es daher nicht, den Antragsteller vom Präsenzunterricht auszuschließen und an seine dadurch bedingte Abwesenheit auch noch schulische Nachteile zu knüpfen. Daran vermag nicht einmal eine mittels Rechtsverordnung angeordnete Testpflicht etwas zu ändern. Denn aus den sogleich darzustellenden Gründen sind derartige Vorschriften wegen Verletzung höherrangigen Rechts nichtig.

  1. Keine Testindikation

Bei den Tests zum Zwecke der Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion handelt es sich um diagnostische Eingriffe, die, sofern ein Nasen-Abstrich entnommen wird, auch noch invasiven Charakter tragen. Ein solcher Eingriff ist lediglich dann veranlasst, wenn er medizinisch indiziert ist. Eine solche Indikation liegt indes nicht vor.

Der Antragsteller hat keine Symptome und ist daher gesund. Es verletzt die Würde meines des Antragstellers i.S. des Art. 1 Abs. 1 GG, wenn in ihm allein schon deshalb eine Gefahr gesehen wird, weil er existiert und ausatmet.

Die Eltern des Antragstellers sind nicht bereit, diese menschenverachtende Erniedrigung ihres Kindes auf den Status einer potentiellen Virenschleuder hinzunehmen!

Welche Testindikation gegeben sein muss, damit man überhaupt über Zwangsmaßnahmen nachdenken kann, ist in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgehalten:

Es müssen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige festgestellt worden sein. Die Testungen, von denen der Zutritt zum Schulgelände abhängig gemacht werden soll, finden in einer Situation statt, in denen noch niemand weiß, ob überhaupt irgendjemand unter den anwesenden Personen das Virus in sich trägt. Denn Schülerinnen und Schüler mit Erkältungssymptomen werden – gerade in der gegenwärtigen Situation – den Weg zur Schule gar nicht erst antreten. Die Testungen sollen mithin an symptomlosen Kindern vorgenommen werden.

Nun hat sich zwar in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Rechtsfigur des sog. generalisierenden Ansteckungsverdachts etabliert. Wie zurückhaltend damit umgegangen werden muss, zeigt sich aber an einer jüngeren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat es nicht einmal in Bezug alle im Gesundheitswesen tätigen Personen für zulässig erachtet, von einem generellen Ansteckungsverdacht auszugehen, und aus diesem Grund die Testpflicht für diese Personen außer Vollzug gesetzt (Beschluss vom 2.3.2021 – 20 NE 21.353, hier insbesondere Rn. 16 ff.).

Im Schulwesen besteht noch weniger Anlass für einen generellen Ansteckungsverdacht als im Gesundheitswesen. Zwar hat das OVG Bautzen mit Beschluss vom 19.3.2021 – 3 B 81/21 das Verbot, ohne negativen Corona-Test das Schulgelände zu betreten, für rechtmäßig erklärt. Es hat hier aber nicht den geringsten Ansatz eines Versuchs unternommen, speziell für das Schulwesen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festzustellen.

 

2. Invasive Testung

Zwangstestungen an den Schulen stehen im Widerspruch zu höherrangigem Recht, nämlich zu § 25 Abs. 3 Satz 2 IfSG.

Darin ist festgehalten, dass der Betroffene invasive Eingriffe, die über die in § 25 Abs. 3 Satz 1 IfSG genannten hinausgehen, nicht zu dulden braucht. In § 25 Abs. 3 Satz 1 sind ausschließlich nicht-invasive Eingriffe genannt. Soweit dort auch die Duldung von Abstrichen der Schleimhäute genannt sind, sind damit jene gemeint, die – wie etwa bei der Wangenschleimhaut – ohne invasiven Eingriff auskommen. Demgegenüber besteht beim Nasenabstrich eine erhebliche Gefahr, dass der obere Nasenraum oder sogar der unmittelbar angrenzende Frontallappen des Gehirns verletzt wird (dazu noch näher unter IV.1.).

Beim Rachenabstrich muss derjenige, der ihn entnimmt, den Würgereiz des Probanden überwinden, was diese Art des Abstrichs ebenfalls zum invasiven Eingriff stempelt.

Und selbst wenn derartige Abstriche von Schulkindern zu dulden wären, dann jedenfalls nicht, wenn diese Abstriche von Lehrkräften oder sonstigen Beauftragten der Schulleitung oder des Schulträgers, sondern lediglich dann, wenn sie von Beauftragten des Gesundheitsamts vorgenommen werden. So sieht es der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 1 IfSG ausdrücklich vor.

Wenn schon ein Abstrich zum Zwecke der Gefahrerforschung geduldet werden muss, dann nur von Seiten jener Behörde, die bei Feststellung einer Gefahr befugt wäre, die in §§ 28 ff. IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

Zu derartigen Maßnahmen ist die Schule eindeutig nicht ermächtigt. Schulen sind keine Infektionsschutzbehörden!

Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie die fachliche Qualifikation der Person sichergestellt ist, welche die Testungen ausführen oder begleiten soll. Lehrkräfte sind dafür nicht ausgebildet, Schülerinnen und Schüler erst recht nicht und wir als Eltern ebenfalls nicht.

Gegen die hier vorgetragenen Überlegungen wende man nicht ein, es würden die Schulkinder doch nicht zum Test gezwungen, sondern es werde ihnen nur ohne Test der Zutritt zum Schulgelände verwehrt. Die Zutrittsverweigerung ist nämlich für die Schülerinnen und Schüler mit empfindlichen Nachteilen verbunden: Ihnen wird das Bildungsangebot vorenthalten, welches wahrzunehmen sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind. Wird ihr Fernbleiben vom Unterricht mangels Testung erzwungen, hat dies unentschuldigte Fehltage zur Folge mit der Konsequenz, dass womöglich für das kommende Schuljahr die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gefährdet ist. Und sie können ihren Prüfungsanspruch nicht wahrnehmen, falls am Tag der Zutrittsverweigerung mündliche oder schriftliche Prüfungen anfallen. Die Zutrittsverweigerung kommt damit faktisch einem Testzwang gleich.

3. Fehleranfälligkeit des Schnelltests

Die von dem Antragsgegner eingeforderte Testung stellt zudem kein geeignetes Mittel dar, um eine Infektion (§ 2 Nr. 2 IfSG) oder auch nur einen Ansteckungsverdacht (§ 2 Nr. 7 IfSG) festzustellen.

Das gilt namentlich für PoC-Antigen-Schnelltests, aber auch für Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests.

Belastbare Angaben können hier namentlich für PoC-Antigen-Schnelltests gemacht werden.

Blicken wir hierzu zunächst auf den Beipackzettel des wohl bekanntesten marktgängigen Produkts, nämlich des von ROCHE hergestellten SARS CoV-2 Rapid Antigen Test. Unter „Anwendungsbereich“ finden wir den folgenden bemerkenswerten Satz: „Dieser Test dient zum Nachweis von Antigenen des SARS-CoV-2-Virus bei Personen mit Verdacht auf COVID-19“. Noch deutlicher wird es auf dem Beipackzettel des Xiamen Boson Biotech SARS CoV-2 Antigen Schnelltests formuliert:

„Der SARS-CoV-2 Antigen Schnelltest ist ein auf Immunchromatographie basierender, einstufiger In-vitro-Test. Er ist für die schnelle qualitative Bestimmung von SARS-CoV-2-Virus-Antigen in anterioren Nasenabstrichen (Nase vorne) von Personen mit Verdacht auf COVID-19 innerhalb der ersten sieben Tage nach Auftreten der Symptome konzipiert. Der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest soll nicht als einzige Grundlage für die Diagnose oder den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion verwendet werden.“

Um die Verwendung dieses Testsystems überhaupt zu rechtfertigen, muss also bereits ein konkreter Verdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 vorliegen. Ein solcher Verdacht lässt sich nur anhand von einschlägigen Symptomen begründen.

Werden Schnelltests ungezielt, d.h. ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Symptomen eingesetzt, erzeugt dies einen hohen Anteil an falsch positiven Ergebnissen, wie insbesondere die Graphik auf Seite 3 des RKI-Papiers „Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen“ deutlich wird. Bei niedriger Prävalenz des Erregers wird außerdem ein vernichtend hoher Prozentsatz falsch positiver Testergebnisse errechnet (ebenda Seite 2).

Im Epidemiologischen Bulletin des RKI Nr. 8/2021 finden sich auf Seite 4 zwei weitere Rechenbeispiele, die in einem Fall auf einen positiven Vorhersagewert von 4,17% (= 95,83% falsch positive Ergebnisse), um anderen Fall von 11,5% (= 88,5% falsch positive Ergebnisse) kommen.

Bereits aus den Informationen, die beim RKI abgerufen werden können, ergibt sich somit, dass der flächendeckende und undifferenzierte Einsatz von Corona-Schnelltests epidemiologisch völliger Unsinn ist.

Auch das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin rät vom anlasslosen Testen symptomloser Menschen ab (Dagmar Lühmann, Anlassloses Testen auf SARS Cov-2, im Auftrag des Deutschen Netzwerks für evidenzbasierte Medizin). Und ein aktualisierter Cochrane-Report stellt dem massenhaften Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests bei symptomlosen Menschen ein vernichtendes Zeugnis aus (siehe den Bericht von Peter F. Mayer – mit Verlinkung der Originalquelle – vom 25.3.2021, https://tkp.at/2021/03/25/cochrane-review-schnelltests-ungeeignet-fuer-symptomlose/?fbclid=IwAR0PH7pWZyPn_7Ed75OT4Bkotr5jztStj6JnJn20h_ZRhjqwZFPtg7C78xQ).

Die Schulleitung des Antragsgegners wird sehr gute Gründe vortragen müssen, warum sie sich einen Effekt vom anlasslosen Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests verspricht, obwohl ein solcher Einsatz im klaren Widerspruch sowohl zu den Empfehlungen des Herstellers als auch zu den Informationen steht, welche beim RKI verfügbar sind, und obwohl für die Notwendigkeit solcher Massentestungen keine belastbare wissenschaftliche Grundlage besteht.

Die gesamte Corona-Politik beruht auf der unsäglichen Doktrin, dass jeder Mensch zunächst einmal nicht mehr ist als ein potentieller Virenträger und dass er daher, überall wo er nur geht und steht, jederzeit in der Lage sein muss, den Nachweis zu führen, dass er nicht ansteckend ist.

Solange die Politik an der verbreiteten, aber wissenschaftlich haltlosen These festhält, dass SARS CoV-2 von symptomlosen Menschen an andere weitergegeben werden kann, wird das Individuum diesen Nachweis niemals führen können. Wir müssen von dieser Doktrin endlich allesamt Abschied nehmen! Denn sie verletzt die Würde des Menschen.

4. Keine Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren durch Nasen-Rachen-Abstrich

Der Schulbetrieb unterliegt dem Regime der gesetzlichen Unfallversicherung. Daraus ergibt sich für den Fall, dass die Schulleitung auf einer Testung auf dem Schulgelände besteht, die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Gefahrprävention (§ 21 SGB VII).

Notwendig ist – wie oben ausgeführt – zunächst eine Gefährdungsbeurteilung nach arbeitsschutzrechtlichem Standard (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Es wäre Aufgabe der Schulleitung gewesen, sowohl die mechanischen (§ 21 SGB VII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG) also auch die psychischen (§ 21 SGB VII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) Einwirkungen auf die Schulkinder, die sich als Folge der Zwangstestungen ergeben können, zu ermitteln und gemäß § 21 SGB VII in Verbindung mit § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Das hat die Schulleitung zur Gänze versäumt. Dabei liegen die Gefahren eines Nasen-Rachen-Abstrichs auf der Hand:

  1. Verletzungen des oberen Nasenraumes

Durch den Nasen-Rachen-Abstrich kann es erstens zu Schmerzen während der Probenentnahme, zweitens zu Blutungen im oberen Nasenraum und drittens zur Schädigung des Frontallappens im menschlichen Gehirn kommen. Der Frontallappen wird vom Nasenraum durch einen stellenweise nur papierdünnen Knochen getrennt.

Es existieren bereits erste Berichte über Perforationen der Schädelbasis nach der Entnahme von Nasenabstrichen (siehe abermals den Bericht von Peter F. Mayer vom 25.3.2021, https://tkp.at/2021/03/25/cochrane-review-schnelltests-ungeeignet-fuer-symptomlose/?fbclid=IwAR0PH7pWZyPn_7Ed75OT4Bkotr5jztStj6JnJn20h_ZRhjqwZFPtg7C78xQ), die dann zum Austritt von Flüssigkeit aus dem Hirnwasser führen können (dazu der Bericht von Nina Shapiro vom 9.4.2021, https://www.forbes.com/sites/ninashapiro/2020/10/05/covid-19-nasal-swab-test-led-to-spinal-fluid-leak/?sh=2aa7719935e9).

Man benötigt nicht viel Phantasie, um sich auszumalen, was passieren kann, wenn Keime aus dem Nasenraum in die Schädelhöhle eindringen: Hirnhautentzündungen sind vorprogrammiert.

Außerdem besteht die Gefahr, dass die Teststäbchen ihrerseits giftige Chemikalien enthalten, die durch die Nasenschleimhaut und, soweit es zu Blutungen kommt, auch durch das Blut in den menschlichen Körper gelangen können.

Betrachten wir erneut den Beipackzettel des ROCHE SARS CoV-2 Rapid Antigen Test: In dem Test-Kit sind Octyl-/Nonylphenolethoxylate enthalten. Blicken wir auf die Homepage des Umweltbundesamts, so finden wir zu solchen Substanzen die folgenden Hinweise (https://www.umweltbundesamt.de/nonylphenol-seine-ethoxylate):

„4-Nonylphenole gehören wie 4-tert-Octylphenol zu den Alkylphenolen und stören wie dieses nachweislich das Hormonsystem von Fischen. Sie sind endokrine Disruptoren. Verantwortlich für die endokrine Wirkung ist die Bindung an einen wichtigen Rezeptor des hormonellen Systems von Wirbeltieren, den Östrogenrezeptor. Dieser wird z.B. auch durch 17ß-Estradiol aktiviert, ein wichtiger Wirkstoff zur Empfängnisverhütung. Wahrscheinlich wirken auch weitere Alkylphenole wegen ihrer ähnlichen Molekülstruktur östrogenartig. Bei Fischen führt eine Exposition gegenüber östrogenartigen Substanzen zu Missbildungen in den Geschlechtsorganen, sie beeinflusst die Fortpflanzung und kann bei höheren Konzentrationen dazu führen, dass keine männlichen Fische mehr heranwachsen.

Deshalb hat die EU die 4- Nonylphenole (4-nonylphenol, branched and linear) im Dezember 2012 wegen ihrer hormonellen Wirkung auf Fische auf Vorschlag des Umweltbundesamtes in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen.

4-Nonylphenol und seine Ethoxylate sind in der EU in zahlreichen Verwendungen, wie z.B. dem Einsatz in Wasch- und Reinigungsmitteln verboten.4-nonlyphenol ist ein prioritär gefährlicher Stoff nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Für prioritär gefährliche Stoffe fordert die WRRL, Einträge in die Umwelt kontinuierlich zu minimieren.

Trotz aller getroffenen Maßnahmen ist der Stoff weiterhin in den Gewässern nachzuweisen. Als Ursache dafür sehen verschiedene Studien das Waschen von importierten Textilien. Auf Vorschlag von Schweden soll deshalb das Inverkehrbringen von Textilbekleidung, Stoffaccessoires und Heimtextilien verboten werden, die Nonylphenol-Ethoxylate enthalten. Die Kommission hat diesen Vorschlag bereits angenommen. Sollte das EU Parlament nicht dagegen stimmen, würde die Entscheidung zum 18.10.2015 rechtskräftig. Die Entscheidung der Kommission hierzu steht noch aus. Link zum Beschränkungsvorschlag und den Bewertungen der zuständigen ECHA-Ausschüsse:  http://www.echa.europa.eu/web/guest/previous-consultations-on-restriction-proposals/-/substance-rev/1898/term.

Zu den bisher nicht verbotenen Anwendungen gehört z.B. der Einsatz in Farben und Lacken. Weiterhin wird der Stoff in der Industrie als Ausgangschemikalie für die Herstellung von Polymeren und Klebstoffen genutzt.

Durch die Aufnahme in die Kandidatenliste ergeben sich weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit sich zu informieren ob Produkte den Stoff enthalten (weitere Informationen siehe >Kandidatenliste)

Die 4-nonylphenol Ethoxylate wurden außerdem durch die ECHA für Aufnahme in den Anhang XIV der REACH –Verordnung vorgeschlagen. Damit würden sie zulassungspflichtig werden und dürften nach einer Übergangsfrist nur noch verwendet werden, wenn ein entsprechender Zulassungsantrag genehmig wurde (weitere Informationen siehe >Zulassung)“

Überhaupt nicht auszudenken ist, was passiert, wenn die Kinder die Teststäbchen aus Neugier in den Mund nehmen. Die Chemikalien, mit denen die Kinder hier hantieren sollen – und zwar laut Beipackzettel unter Beachtung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Laborreagenzien –, können (ebenfalls laut Beipackzettel) allergische Hautreaktionen und schwere Augenreizungen auslösen. Wer schützt die Kinder bei den Testungen auf dem Schulgelände vor allen diesen Gefahren, und mit welchen Mitteln?

  1. Gefahr der Auswertung einer blutkontaminierten Abstrich-Probe

Sobald die Abstrich-Probe Blut enthält, ist sie außerdem kategorisch unverwertbar, weil ihre Auswertung spätestens dann kein aussagekräftiges Ergebnis mehr hervorbringen kann. Die Schulleitung hätte auch dies in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen müssen. Sie hätte insbesondere in der gemäß § 21 SGB VII in Verbindung mit § 6 ArbSchG vorgeschriebenen Dokumentation niederlegen müssen, wie sie die fachliche Qualifikation des Personals sicherstellt, das auf dem Schulgelände oder an einem anderen Ort für die Probenentnahme zuständig ist. Wie bereits ausgeführt, sind weder die Schülerinnen und Schüler selbst noch die Lehrkräfte noch wir als Eltern in der Lage, einen sachgerechten Gebrauch der Test-Kits zu gewährleisten.

  1. Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests: Keine belastbaren Angaben

Das OVG Bautzen hatte in seinem bereits zitierten Beschluss vom 19.3.2021 – 3 B 81/21 die Gefahren, die von den Testungen für die Schulkinder ausgehen, mit dem Bemerken zu relativieren versucht, die eingesetzten Testsysteme erforderten nur ein Eindringen in den vorderen Nasenraum oder beschränkten sich auf ein Speichelentnahme (Gurgel- oder Spucktests). Benutzungsanleitungen zu solchen Testsystemen sind zwar im Internet auffindbar, enthalten aber keine Hinweise auf die eingesetzten Testreagenzien. Ohne Chemie wird es auch bei ihnen nicht abgehen. Also wäre die Schulleitung verpflichtet gewesen, die potentiellen Gefahren durch solche Testsysteme zu ermitteln und zu dokumentieren.

V. Datenschutz

  1. Die Bedeutung des Datenschutzes für die Testungen im Schulwesen

Bei der Durchführung von Tests (gleich welcher Art) zur Feststellung einer Infektion mit SARS CoV-2 handelt es sich um eine Verarbeitung (Erhebung) von Gesundheitsdaten und damit eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nrn. 1 und 2, 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden: DSGVO).

Die Verarbeitung besteht zum einen in der Erhebung von Daten, die eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus nachweisen sollen, folglich um Daten, die einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand einer natürlichen Person ermöglichen sollen (Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO), sowie um deren Weiterverarbeitung. Verweigern ein Schulkind bzw. dessen Eltern die Erhebung bzw. Verarbeitung dieser Daten, wird er vom Präsenzunterricht ausgeschlossen und damit in seinem Recht auf Schulbesuch verletzt.

Das Recht auf Teilnahme an dem Präsenzunterricht über den Zutritt zum Schulgebäude ist daher nach dem Willen des Verordnungsgebers davon abhängig, dass dieser eine Erhebung von Gesundheitsdaten durch die Schule duldet. Will eine Schülerin oder ein Schüler also am Präsenzunterricht teilnehmen, ist er bzw. sie gezwungen, gegenüber der Schule Gesundheitsdaten offenzulegen. Insofern wird auf ihn oder sie mittelbaren Zwang zur Preisgabe von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ausübt, will er oder sie keine Nachteile erleiden. Ganz abgesehen davon ist die Einwilligung nicht einmal dann unwirksam, wenn dem Schüler oder der Schülerin die Teilnahme am Präsenzunterricht gestattet wäre. Denn angesichts der durch mediale Angsterzeugung aufgeheizten Stimmung in der Bevölkerung ist der soziale Druck, die Einwilligung „freiwillig“ zu erteilen, immens. Wer nicht mitmacht, wird sofort als Seuchenbringer abgestempelt werden.

  1. Keine Einwilligung in die Testung

Damit eine solche Rechtsfolge überhaupt eintreten kann, müsste jedoch zunächst einmal eine datenschutzkonforme Erhebung der genannten Gesundheitsdaten durch die Schulen selbst erfolgen können, also eine Rechtsgrundlage seitens der Schulen vorhanden sein, um die qualifizierten Selbstauskünfte und/oder Testergebnisse verarbeiten zu dürfen. Andernfalls kann an das Fehlen einer solchen Datenverarbeitung auch keine für eine Schülerin oder einen Schüler nachteilige Rechtsfolge geknüpft werden.

Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO das Vorhandensein einer tragfähigen Rechtsgrundlage (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – und insbesondere von Gesundheitsdaten – kann dabei nur auf Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestützt werden.

Zunächst käme hier die Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO in Betracht. Eine Einwilligung in die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) im Zusammenhang mit der Durchführung von Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus liegt angesichts des von den Eltern des Antragstellres erklärten Widerspruchs jedoch nicht vor.

Im Übrigen wäre eine Einwilligung gegenüber der Schule auch unwirksam, da diese nicht freiwillig erfolgen würde, wie dies Art. 4 Nr. 11 DSGVO verlangt. Eine Einwilligung, die unter dem Druck abgegeben wird, dem Präsenzunterricht ohne Abgabe der Einwilligung nicht beiwohnen zu dürfen, wird nämlich bei objektiver Erwartungshaltung nicht freiwillig abgegeben, sondern unter Ausübung mittelbaren Zwangs. Sie kann mithin keine gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a, 4 Nr. 11 DSGVO sein.

Sämtliche erhobenen Einwilligungen in die Durchführung von Tests seitens der Schüler wären bzw. sind damit bei objektiver Betrachtung von Vorneherein unwirksam. Sie stellen damit keine ausreichende Rechtsgrundlage nach Art. 5 Abs. 1 a, 9 Abs. 2 DSGVO dar.

Die vorstehenden Ausführungen gelten namentlich für Testungen auf dem Schulgelände, ebenso aber für alle Durchführungsvarianten, die zuhause zur Anwendung gelangen, aber die Pflicht von Eltern und Kindern auslösen, sich gegenüber der Schule über das Testergebnis zu erklären.

  1. Rechtfertigung ohne Rücksicht auf eine erteilte Einwilligung

Damit stellt sich die Frage, ob für die Erhebung von Testergebnissen und/oder qualifizierten Auskünften durch die Schulen und unabhängig vom Vorliegen einer Einwilligung eine andere tragfähige Rechtsgrundlage gegeben ist.

Mangels einer erteilten Einwilligung der betroffenen Person (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) und aufgrund der grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen eine Freiwilligkeit bei der Abgabe solcher Einwilligungserklärungen kommen für die Erhebung der Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern durch die Schule als Rechtsgrundlagen nur die folgenden Rechtfertigungsgründe der DSGVO in Betracht:

  • 9 Abs. 2 lit. g (erhebliches öffentliches Interesse),
  • 9 Abs. 2 lit. h (Versorgung im Gesundheitsbereich),
  • 9 Abs. 2 lit. i (Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit) und
  • 9 Abs. 2 lit. j (Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats für statistische Zwecke).

Da die Testpflicht im Schulwesen nicht der individuellen Gesundheitsvorsorge dient, sondern öffentliche Gesundheitsinteressen verfolgt, kommt vorliegend ausschließlich Art. 9 Abs. 1 lit. i DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern in Betracht. Daran ist jegliche Vorschrift zu messen, welche den Zutritt zum Schulgelände vom Nachweis eines negativen Tests abhängig macht.

Art. 9 Abs. 1 lit. i DSGVO stellt an die Datenschutzkonformität einer Rechtsvorschrift folgende Anforderungen:

„(…) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (…), auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, (…), vorsieht, erforderlich (…)“

Das Zutrittsverbot ohne negativen Test soll dem öffentlichen Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen und kommt daher als „Recht eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht“ grundsätzlich in Betracht. Es müsste sich bei der Vorschrift, welche ein solches Zutrittsverbot statuiert, um das Rechts eines Mitgliedstaats handeln, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht (vgl. § 9 Abs. 1 lit. i DSGVO). Andernfalls wäre eine Erhebung der beabsichtigten Gesundheitsdaten durch die Schulen auf der Grundlage von Corona-Schutzverordnungen datenschutzwidrig und es könnte eine Untersagung der Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von dem Fehlen einer solchen datenschutzwidrigen Datenerhebung abhängig gemacht werden.

Gemäß Erwägungsgrund 75 der DSGVO sind die Rechte und Freiheiten betroffener Personen unter anderem verletzt im Falle von

  • Diskriminierung (Kinder mit positivem Testergebnis oder Kinder, die eine Einwilligung in die Durchführung von Tests verweigern werden z.B. ausgegrenzt und stigmatisiert)
  • Identitätsdiebstahl oder -betrug (z.B. missbräuchliche Verwendung etwaiger unzulässig erhobener genetischer Sequenzierungen)
  • finanziellem Verlust (z.B. Verdienstausfälle bei positiv Getesteten und Kontaktpersonen von positiv Getesteten aufgrund der Anordnung von Quarantäne)
  • Rufschädigung (z.B. Verleumdung als sog. „Corona-Leugner“ bei Verweigerung einer Einwilligung in die Durchführung von Tests oder als „Seuchenbringer“, falls auf jemand auf dem Schulgelände in einer für andere Schulangehörige sichtbaren Weise positiv getestet wird)
  • Verlust der Vertraulichkeit (z.B. Bekanntwerden von Gesundheitsdaten über den Kreis von zur Verarbeitung Berechtigten hinaus),
  • Verlust der Kontrollmöglichkeit von Gesundheitsdaten (z.B. unzulässige Weiterverarbeitung von positiven Testergebnissen durch Unbefugte)
  • anderen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen (z.B. Untersagung der Teilnahme an Präsenzunterricht bei unzutreffenden Testergebnissen, die sich aus Datenschutzverletzungen ergeben können.

Um solchen Rechts- und Freiheitsverletzungen infolge von Datenschutzverletzungen vorzubeugen, müsste die einschlägige Corona-Schutzverordnung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO also angemessene und spezifische Maßnahmen für den Datenschutz vorsehen.

Die Verordnung müsste also spezifisch regeln, wie bei der Erhebung von Gesundheitsdaten den datenschutzrechtlichen Grundsätzen nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO entsprochen wird, um Datenschutzverletzungen und infolge dessen Verletzungen von Rechten und Freiheiten der Betroffenen auszuschließen.

Dabei handelt es sich um die Grundsätze

  • der Rechtmäßigkeit (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO,
  • von Treu und Glauben gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO,
  • der Transparenz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO,
  • der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO,
  • der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO,
  • der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO,
  • der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO,
  • der Integrität und Vertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Diese Schutzvorkehrungen werden durch die Corona-Schutzverordnungen und durch die Schulträger in ganz erheblichem Umfang nicht bereitgestellt (hier muss die konkrete VO ausgewertet werden; die wahrscheinlichsten Versäumnisse werden nachfolgend aufgelistet).

So fehlt es bereits an der Benennung einer Rechtsgrundlage, auf die die Erhebung der Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern nach der DSGVO gestützt werden soll (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Es sind ferner keine spezifischen Maßnahmen vorgesehen, wie Betroffene ausreichend transparent über die beabsichtigten Datenverarbeitungen nach den Art. 13, 14 DSGVO informiert werden sollen (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Soweit solche Informationen im Rahmen der Einholung von Einwilligungserklärungen erteilt werden, ist dies nicht ausreichend, da entsprechende Einwilligungserklärungen mangels Freiwilligkeit unwirksam wären/sind.

Nicht benannt werden ferner die konkreten Verarbeitungszwecke der erhobenen Gesundheitsdaten und auch keine Maßnahmen, wie einer zweckwidrigen Verarbeitung vor Durchführung der Löschung vorgebeugt werden soll (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Der Grundsatz der Datenminimierung erfordert, dass ausschließlich solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen, deren Verarbeitung für den angestrebten Zweck unbedingt erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO). Hier müsste in der einschlägigen Corona-Schutzverordnung hinreichend bestimmt geregelt sein, welche konkreten Daten erforderlich sind und erhoben werden sollen, um die Datenschutzkonformität bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen sicherzustellen. Aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit von Schnelltests müsste in der Verordnung auch geregelt sein, wie gleichwohl eine Richtigkeit der erhobenen Gesundheitsdaten sichergestellt werden soll (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO).

Vergeblich sucht der Rechtsanwender in der Verordnung nach ausreichend spezifischen Maßnahmen, wie die Integrität und Vertraulichkeit im Rahmen der Datenverarbeitung sichergestellt werden soll. Jene Verordnung sieht insofern nicht in dem erforderlichen Umfang spezifische Maßnahmen vor, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ausreichend zu schützen. Eine Prüfung der Angemessenheit solcher Maßnahmen ist daher noch nicht einmal möglich.

Für die Erfassung und Dokumentation von qualifizierten Rechtsauskünften und Testergebnissen durch die Schulen fehlt es daher bereits an einer den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO entsprechenden Rechtsgrundlage.

  1. Rechtliche Konsequenzen

Da der Staat das Recht der Schülerinnen und Schülern auf Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von einer datenschutzwidrigen Datenerhebung durch die Schulen über unwirksame Einwilligungen (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) abhängig machen kann und weder mit der einschlägigen Corona-Schutzverordnung noch an anderer Stelle eine Rechtsvorschrift vorhanden ist, die eine Verarbeitung der genannten Gesundheitsdaten durch die Schulen nach Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO datenschutzkonform ermöglicht, kann vom Fehlen einer solchen Datenerhebung auch nicht die Teilnahme am Präsenzunterricht abhängig gemacht werden. Da die DSGVO in der Normenhierarchie über den nationalen Rechtsverordnungen steht, welche auf der Grundlage von § 32 IfSG erlassen werden, ist das hier vorliegende Zutrittsverbot nichtig.

 

VI. Zusammenfassende Ausführungen

Kinder sind unabhängig von ihrem Alter Träger von Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit (seelisch, geistig, psychisch), freie Entfaltung der Persönlichkeit, Achtung der Menschenwürde = gewaltfreie Erziehung u.a., Betreuung und Erziehung durch ihre Eltern u.a.m.

Eingriffe in diese Grundrechte – gleichgültig ob durch Privatpersonen oder Amtsträger verursacht – können nicht anders bewertet werden als eine objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. § 1666 BGB.

Die schulinternen Anordnungen des Maskentragens und der Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personenverletzen ebenso wie die den Anordnungen zugrundeliegende Verordnung(en) des Landes NRW konkret Grundrechte des Kindes  und seinen MitschülerInnen insbesondere aus

  • 1 GG: Achtung der Menschenwürde;
  • Art 2 GG: auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit;
  • Art 6 GG: auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender „Gegenstände“).

Darüber hinaus sind Kindesrechte und Schutzansprüche des Kindes bzw. der Kinder aus internationalen Konventionen konkret verletzt;

aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes insbesondere

Art. 3 – Kindeswohl ist bei allen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen;

Art 16– Verbot willkürlicher oder rechtswidriger Eingriffe in das Privatleben, seiner Familie, seiner Wohnung;

Art 16 Abs. 2 – auf Rechtsschutz gegen Übergriffe.

Art 19 – auf Schutz vor körperlicher, geistiger Gewalt, …….;

Art. 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 – auf Beschulung unter Achtung der Menschenwürde des Kindes und Einhaltung konkreter Ziele von Beschulung;

Art 37a  – Verbot der Folter, erniedrigender Behandlung,

Art 37 d – auf besonderern Rechtsschutz bei Freiheitsentziehung ;

aus dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 (BGBl. 1990 II S. 246):

Art. 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden….

Art. 2

(1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

(3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

Art. 4

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Art. 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen;

aus der Europäischen Menschenrechtskonvention

Art. 8

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechtes nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer;

durch Überschreitung der im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II 1553) festgelegten Grenzen:

Art 4

(1) im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

(2) Aufgrund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Art. 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.

Zu den persönlichen Freiheitsrechten vergleiche z B Art. 9, 12,

Art. 17

(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

  1. Zur Verpflichtung des Familiengerichts, gegenüber Lehrkräften und Schulleitung, Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der das Kind und seine MitschülerInnen gefährdenden schulinternen Anordnungen festzustellen und anzuordnen, diese zu unterlassen

Ein Eingriff in diese Rechte des Kindes aus GG und internationalen Konventionen kann unabhängig davon, von wem der Eingriff ausgeht, nicht anders bewertet werden als eine objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. §§ 1666 BGB, 155, 157 FamFG.

 Wenn das Gesetz nicht zuletzt aufgrund Art. 2, 1 und 6 GG in 1631 Abs. 2 BGB Eltern bestimmte Erziehungsformen verbietet und dies u. a in 223 ff, 171 StGB unter Strafe stellt, kann eine gleichartige Behandlung nicht rechtens sein, nur weil sie durch oder im Auftrag staatlicher Funktionsträger vorgenommen wird.  Dies wird nicht zuletzt auch durch die Verschärfung der Strafandrohung bei Rechtsverletzung durch Amtsträger unterstrichen.

Bedarf danach jede Einschränkung der besonderen Rechte des Kindes ob aus GG oder internationalen Konventionen der besonderen Rechtfertigung, so unterliegt sie in jedem einzelnen Bereich dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Insofern muss auch hier entsprechend gelten, was das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Trennung eines Kindes von seinen Eltern ausgeführt haben:

BVerfG v. 24.3.2014 – 1BvR 160/14 – ZKJ 2014, S. 242 ff:

Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Trennung der Kinder geeignet ist, die von den Gerichten angenommenen Gefahren zu beseitigen oder abzumildern. Zwar wäre die Trennung grundsätzlich geeignet, die nach Ansicht der Gerichte bei der Mutter für die Kinder bestehenden Gefahren zu

beseitigen.
Allerdings ruft die Trennung des Kindes von den Eltern regelmäßig eigenständige Belastungen hervor, weil das Kind unter der Trennung selbst dann leiden kann, wenn sein Wohl bei den Eltern nicht gesichert war.
Eine Maßnahme kann nicht ohne weiteres als zur Wahrung des Kindeswohls geeignet gelten, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann. Solche negativen Folgen einer Trennung des Kindes von seinen Eltern und einer Fremdunterbringung sind zu berücksichtigen (vgl….) und müssten durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessern würde (vgl. BGH XII ZB 247/11 v. 26.10.2011)

(S. 244,245)

BGH v. 26.10.2011 – Az:12 ZB 247/11= ZKJ 2012, 107 ff:

… An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen

werden…
…..ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine

Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt. (ZKJ S. 109)

Nach diesen Grundsätzen ist ein Eingriff nur zulässig, wenn vor einer Einschränkung der Grundrechte des Kindes unabhängig von den abzuwendenden möglichen Gefahren eine konkrete Abwägung mit den Gefährdungen des Kindes erfolgt ist, die durch die zur Abwehr konkret erfolgten Anordnungen und ausführende Maßnahmen drohen.

Maßnahmen haben zu unterbleiben, wenn keine konkreten Feststellungen vorliegen, aus denen sich ein rechtlich beachtliches Übergewicht der abzuwendenden Gefahren ergibt.

Von einer Berechtigung zur Grundrechtseinschränkung kann bezüglich der in Frage stehenden Anordnungen nicht ausgegangen werden.

Es fehlt sowohl an einer nachvollziehbaren Feststellung bestehender konkreter Gefahren für höherwertige Rechtsgüter anderer durch Kinder (vgl.dazu  z. B. Reiss, Bhakdi: Corona Fehlalarm ? GOLDEGG 2020) als auch an einer konkreten Feststellung der durch die Maßnahmen selbst für die betroffenen Kinder zu erwartenden Gefährdungen wie an einer in jedem Einzelbereich und vor jeder Anordnung notwendigen konkreten Abwägung zwischen beiden.

  1. Zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen des Gerichts

Bei entsprechenden Feststellungen und Anordnungen den Lehrkräften und der Schulleitung gegenüber ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung des Landes NRW soweit sie als Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahmen der Schule ist, für eine dauerhafte Beendigung der Gefahrenlage zu Lasten des Anragstellers wie seiner MitschülerInnen erforderlich.

Das Gericht kann eine solche Entscheidung in eigener Zuständigkeit treffen.

Eine Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) im Hinblick auf die Verordnung des Landes  nicht. Sie gilt nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 ((195 ff)) jedes Gericht selbst zu entscheiden ( AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 – 6 OWi – 523 Js 202518/20; AG Weilheim (v. 13.04.2021, 2 F 192/21).

  1. Zu Maßnahmen, die eine zukünftige Beachtung der Grund- und Menschenrechtslage durch Parlament, Regierungen und Behörden sicherstellen.

Es wird angeregt, zugleich mit einer Teilentscheidung zu den Fragen der Rechtmäßigkeit schulinterner Maßnahmen wie der zugrunde liegenden Verordnung

gemäß Art 100 Abs. 1 GG die Frage der Verfassungswidrigkeit des Infektionsschutzgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Feststellung der Unwirksamkeit des Infektionsschutzgesetzes des Bundes erscheint dafür (vor dem Hintergrund der angedachten Änderungen) zunehmend unverzichtbar, soweit es in der derzeit geltenden Form Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte von Kindern wie von Erwachsenen ist.

Ohne eine solche Feststellung ist auch bei alleiniger Aufhebung der derzeitigen Verordnungen zukünftig mit Maßnahmen der Exekutive auf Bund- und Landesebene zu rechnen, die erneut gleichartige und auch bei kurzer Dauer irreversible Gefährdungslagen und Schädigungen entstehen lassen können.

Verfassungswidrigkeit des Infektionsschutzgesetzes dürfte sich auch daraus ergeben, dass es im Hinblick auf den auch in Deutschland geltenden  Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II 1553)  – zumindest was die Voraussetzungen einer Einschränkung von Grundrechten betrifft  –nachrangig sein dürfte einerseits und inhaltlich die in dem Pakt festgelegten engen Grenzen zulässiger Grund- und Menschenrechte einschränkender Anordnungen überschreitet, andererseits.

Darüber hinaus wird auf die Begründung der o.g., dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfassungsbeschwerde des Richters am LG Dr. Pieter Schleiter vom 31.12.2020, Az: 1 BvR 21/21 Bezug genommen.

  1. Zur Zuständigkeit des Familiengerichts:

Das angerufene Familiengericht ist örtlich und sachlich nach § 2 FAMG zuständig zur Regelung der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB.Es ist primär für die Gefahrenabwehr kindlicher Lebenssituationen gesetzlich zuständig und mit allen notwendigen Möglichkeiten gesetzlich ausgestattet.

Es soll darauf hingewiesen werden, dass es hier gerade nicht um die Verfolgung von Rechtsschutz im Sinne des § 47 VwGO geht und daher nicht auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden kann. Eine etwaige Erklärung der maßgeblichen, untergesetzlichen Normen für nichtig, ist lediglich notwendiger und mittelbarer Reflex der Kindeswohlgefährdung und der Verwerfungskompetenz der einfachen Gerichte. Ebenso richtet sich die Anregung nicht gegen die Schule als Behörde und damit als Träger öffentlich-rechtlicher Gewalt, sondern gegen die dort tätigen Personen, welche die monierten Normen praktisch umsetzen und damit das Kindeswohl gefährden und damit gegen Dritte im Sinne des § 1666 Abs. 4 BGB. Dies fällt in den originären, durch § 1666 BGB festgelegten Aufgabenbereich der Familiengerichte und nicht in den der Verwaltungsgerichte.

 

Von daher ist im Interesse des Kindeswohl wie beantragt zu erkennen.

 

Unterschrift Eheleute Mustermann

Kostenlose anwaltliche Mustervorlage zur Bürgerwehr gegen Bußgeld- und Strafsachen sowie Schulleitungen/Bezirksregierungen

Kostenlose anwaltliche Mustervorlage zur Bürgerwehr gegen Bußgeld- und Strafsachen sowie Schulleitungen/Bezirksregierungen

Die hier veröffentlichte Mustervorlage von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz fasst aus unserer Sicht die – Stand 2.4.2021 – besten Argumente und Quellen zusammen, die folgende Themen abdecken:

A) Grundsätzliche Klarstellungen

B) Zur Schädlichkeit und Untauglichkeit der Maskenpflicht

C) Zur Untauglichkeit der PCR-Tests 

D) Zu dem Missbrauch, den Gefahren und der Untauglichkeit der Antigen- bzw. Schnelltests 

E) Zur Unverantwortlichkeit der aktuell eingesetzten mRNA- „Impf“-Stoffe 

F) Abschließende Anmerkungen

Mit dieser Vorlage sollte jedermann – auch ohne Anwalt – in der Lage sein, sich bestmöglich in Bußgeld- und Strafsachen oder auch gegenüber Schulleitungen/Bezirksregierungen oder einer Ärzte- oder Rechtsanwaltskammer zu verteidigen.

Viele Betroffene sind mittellos und scheuen deshalb den Weg zum Anwalt. Dieser Situation möchte Rechtsanwalt Wilfried Schmitz gerade im Interesse der Schulkinder und Studenten entgegenwirken.

Zudem würde kein verantwortlicher Politiker und Amtsträger nach Erhalt solcher Vorhaltungen noch behaupten können, er hätte von alledem nichts gewusst und stets in gutem Glauben gehandelt.

Von daher können wir alle Leser nur dazu auffordern, insbesondere ihre jeweilige Kreisverwaltung (Landrat, Kreistag, Gesundheitsamt) mit solchen Vorhaltungen und Fragen zu konfrontieren.

Wenn sich möglichst viele Menschen an dieser Aktion beteiligen, dann besteht Hoffnung, dass jede Kreisverwaltung in Deutschland mit eindeutigen Belegen dafür konfrontiert wird, dass es für die unsägliche Anti-Corona-Politik weder eine tatsächliche noch eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gibt, diese Politik also nur als absolut willkürlich und unverantwortlich bezeichnet werden kann.

Mit der Veröffentlichung dieser Vorlage möchte Rechtsanwalt Wilfried Schmitz aus Anlass der Osterfeiertage allen Lesern ein Geschenk machen, und er hofft, dass er damit möglichst viele Menschen erreichen und inspirieren kann.

 

RA Wilfried Schmitz, Mitglied der RA-Kammer Köln

An
Gesundheitsamt
(Landkreis …)

Selfkant, den 2.4.2021

Zum missbräuchlichen Einsatz von Antigen- bzw. Schnelltests u.a. in den Schulen in Ihrem Zuständigkeitsbereich

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorbezeichneten Angelegenheit hat mich Frau …, die für ihre Kinder …und … das alleinige Sorgerecht hat, mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt. Eine auf mich lautende Vollmacht liegt an.

Ihr Sohn …, …, besucht die Klasse … der … in…., ihr Sohn …, geb. … besucht die Klasse: … der …in ….

Aus diesem Grunde ist meine Mandantin schon seit Monaten täglich mit den Folgen der diversen sog. Anti-Corona-Maßnahmen konfrontiert, von denen ihre beiden schulpflichtigen Söhne betroffen sind.

Sie hat die Berechtigung der diversen Maßnahmen vertieft hinterfragt und geprüft und sieht sich deshalb veranlasst, sowohl die verantwortlichen Mitarbeiter Ihres Amts als auch die Mitglieder des Kreistags über die grundsätzlichen Einwendungen zu informieren, denen diese Anti-Corona-Maßnahmen – soweit diese ihre Söhne betreffen – ausgesetzt sind.

Aus der Sicht meiner Mandantin haben alle Maßnahmen gemeinsam, dass sie jeder wissenschaftlich fundierten Rechtfertigung entbehren und daher willkürlich sind, generell oder zumindest unter Umständen mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit aller Schulkinder verbunden sind und letztlich nur in unverantwortlicher Weise zu vollkommen unnötigen Traumatisierung aller Schulkinder beitragen.

Den nachfolgenden Vortrag gliedern wir wie folgt:

A) Grundsätzliche Klarstellungen

B) Zur Schädlichkeit und Untauglichkeit der Maskenpflicht

C) Zur Untauglichkeit der PCR-Tests 

D) Zu dem Missbrauch, den Gefahren und der Untauglichkeit der Antigen- bzw. Schnelltests 

E) Zur Unverantwortlichkeit der aktuell eingesetzten mRNA- „Impf“-Stoffe 

F) Abschließende Anmerkungen

 

A)

Grundsätzliche Klarstellungen

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs gilt (Zitat):

In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).

Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).“ (BVerfG – 2 BvR 1676/10)

An diese staatliche Schutzpflicht kann im Kontext der aktuellen Politiken, die der Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus dienen sollen, gar nicht oft genug erinnert werden, denn:

Es gab und gibt keine verfassungsgemäße und damit wirksame Rechtsgrundlage für die diversen (sog.) Anti-Corona-Maßnahmen, insbesondere auch nicht Anordnung einer Maskenpflicht (im Unterricht) oder von PCR-Tests (gegenüber sog. Menschen ohne Krankheitssymptome bzw. sog. Nicht-Störern).

Zur Einführung sei auf das Urteil des AG Weimar vom 11.1.2021 zu AZ. 6 OWi – 523 Js 202518/20 verwiesen, wonach die aktuellen Anti-Corona-Maßnahmen nur noch als verfassungswidrig und krasse politische Fehlentscheidung gewertet werden können, siehe:

https://openjur.de/u/2316798.html

Besonders hervorzuheben ist auch der Beschluss des Familiengerichts Weimar vom  8.4.2021 (AZ. 9 F 148/21), das in einem Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB ergangen ist, in dem bestimmt wurde,dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten ist, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, ihnen AHA-Mindestabstände aufzuerlegen und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Auswertung der Gutachten ist das Familiengericht Weimar zu der Erkenntnis gelangt, dass die nun verbotenen Massnahmen eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Der Richter führt aus: “Eine solche Gefährdung liegt hier vor. Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender„Gegenstände“)…

Der Richter stellt fest: “Die Kinder werden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt und in ihren Rechten verletzt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.”

Quelle: https://2020news.de/sensationsurteil-aus-weimar-keine-masken-kein-abstand-keine-tests-mehr-fuer-schueler/

Das Familiengericht Weilheim hat am 13.4.2021 (2 F 192/21) zu der Maskenpflicht eine vergleichbare Entscheidung getroffen !
(Quelle: 61 pdf AG_Weilheim_2021_04_13_Familiengericht_untersagt_Maskenpflicht_an)

Auch das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Testpflicht an Schulen kassiert und in ganz Sachen-Anhalt gestoppt (AZ: 7 B 80/21 MD):
https://coronapedia.de/read-blog/11_nachstes-gericht-testpflicht-a-schulen-in-sachsen-anhalt-gestoppt.html

Das OLG Karlsruhe stützt das Urteil in Weimer:

https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurden schon zuvor grundsätzliche Bedenken gegenüber den Not-Verordnungs-Regime geäußert:

So hat Prof. Dr. Uwe Volkmann hat in seinem NJW-Beitrag „Heraus aus dem Verordnungsregime“ (siehe NJW 43/2020, S. 3153 ff.) vertieft dargelegt, warum solche Rechtsverordnungen – nach so vielen Monaten der „Corona-Krise“ – jedenfalls aktuell evident nicht mehr dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts entsprechen, so dass er die Anordnung der Maskenpflicht auf der Basis einer CoronaBetrVO nur noch als verfassungswidrig bezeichnen konnte. So führt er ebenda aus (Zitat): „In den mittlerweile verstrichenen Monaten der Pandemiebekämpfung wäre längst Zeit gewesen, auch diese Maßnahmen auf ein ausreichendes gesetzliches Standbein zu stellen… Wenn es je eine Angelegenheit in den letzten Jahren und Jahrzehnten gab, die für das Gemeinwesen und seine Zukunft wesentlich ist, dann ist es diese.“(ebenda, S. 3159).

Was den Stand der gesicherten Erkenntnisse und der rechtlichen Bewertung der ganzen unsäglichen „Anti-Corona-Maßnahmen“ von Ende Dezember 2020 angeht, so möchte ich auf die sehr gut begründete 190-seitige Verfassungsbeschwerde (VB) des Richters Pieter Schleiter vom Landgericht Berlin von Ende Dezember 2020 verweisen, die jedermann im Web unter dem Link

https://2020news.de/deutscher-richter-erhebt-verfassungsbeschwerde-in-sachen-corona/

kostenlos herunterladen kann.

Diese VB sollte jeder unbedingt lesen, der sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Coronaschutzverordnungen der Länder und der (fehlenden) Rechtfertigung der diversen Anti-Corona-Maßnahmen befassen muss.

Nach den Darlegungen dieser sind insbesondere das Durchregieren des Bundes über Rechtsverordnungen der Länder im Rahmen der Beschlüsse in den Ministerpräsidenten-Konferenzen, die faktische Selbstentmachtung der Parlamente (Verletzung des Parlamentsvorbehalts) und die weitreichende Ermächtigung eines Gesundheitsministers zur Änderung von Vorschriften des Gesundheitsrechts eindeutig verfassungswidrig.

Ich mache mir die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage dieser VB, die mit ihren grundsätzlichen Ausführungen problemlos auf die Rechtslage in allen Bundesländern übertragen werden kann, umfassend zu eigen.

In dieser VB sind u.a. – was nachfolgend noch vertieft werden wird – ab Seite 84 die von namhaften Wissenschaftlern festgestellten zehn (!) groben Mängel / Fehler dieses PCR-Tests zusammengefasst worden.

Darauf möchte ich in diesem Kontext insbesondere verweisen, da niemand bestreiten wird, dass es ohne wissenschaftlich fundierte Basis – hier die Fallzahlen, die von allem Anfang an die Grundlage zur Beurteilung des Pandemiegeschehens bilden – letztlich auch keine Basis für epidemiologische Einschätzungen geben kann.

Der Verfasser der vorgenannten VB steht mit dieser Position keinesfalls alleine.  Er weiß sich vielmehr in bester Gesellschaft zahlreicher Experten, die sich kritisch mit den offiziellen Narrativen zum Pandemiegeschehen befasst haben.

Mittlerweile hat sich auch ein „Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte“ gegründet, das die Berechtigung der Anti-Corona-Politik hinterfragt, siehe:

https://www.netzwerkkritischerichterundstaatsanwälte.de

Stellvertretend für viele gleichlautende Ausführungen von Juristen kann ich auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Fuellmich an Prof. Christian Drosten von der Charité vom 15.12.2020 verweisen, unter im Web u.a. unter dem folgenden Link abrufbar ist:

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/12/15.12.20-Abmahnung-von-RA-Dr.-Fuellmich-an-Prof.-Drosten-wegen-dessen-fünf-grundlegender-Falschaussagen.pdf

Die zusammenfassende Darstellung des Rechtsanwalts Dr. Fuellmich zu fünf zentralen Falschbehauptungen des Prof. Drosten, auf denen faktisch die gesamte Anti-Corona-Politik von Bund und Ländern seit Beginn der vermeintlichen „Corona-Pandemie“ gestützt worden ist, ist im Hinblick auf alle tragenden Behauptungen mit zahlreichen Quellen unterlegt und legt damit äußerst schlüssig dar, warum die gesamte Corona-Politik ganz offensichtlich auf einem wissenschaftlichen Betrug basiert und warum jeder, der für diese Politik – und ihre Aufrechterhaltung – mitverantwortlich ist, nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Das gilt evident nicht nur für Prof. Drosten, sondern für jeden, der sich hier verantwortlich zeichnet.

Es ist insbesondere auch nachweislich schlicht falsch pauschal zu behaupten, dass „im Falle einer solchen Infektion“ „den Betroffenen“ schwere Krankheitsverläufe drohen, die auch zum Tode führen.

Das weiß man nicht erst seit der Heinsberg Studie von Prof. Streeck besser.

„Mit der Gesamtzahl aller Infizierter kann die Infektionssterblichkeit (IFR) bestimmt werden. Sie liegt für SARS-CoV-2 für den Ausbruch in der Gemeinde Gangelt bei 0,37 Prozent…“

Quelle:

https://www.uni-bonn.de/neues/111-2020

Wesentlich umfassender und differenzierter ist die Metastudie des höchst renommierten Stanford Professors John Ioannidis, die die Infektionssterblichkeit (IFR) von vielen Faktoren abhängig macht und noch einmal deutlich geringer ansetzt, eben bei ca. 0,20 %. Bei Personen unter 70 Jahren liegt die IFR im Median bei 0,05 %.

Original-Text der Studie:

https://corona-ausschuss.de/wp-content/uploads/2020/10/BLT.20.265892.pdf

Über diese Metastudie ist von allen Medien berichtet worden, zumal sie auch von der WHO veröffentlicht worden ist, so dass sie auch der Beklagten bekannt sein muss, siehe u.a.:

https://www.merkur.de/welt/who-corona-studie-tote-uebersterblichkeit-infektion-pandemie-zr-90073439.html

Prof Ioannidis hat die IFR mittlerweile auf den Wert von 0,15 korrigiert, siehe:

tkp.at/2021/03/29/neue-ioannidis-studie-infektionssterblichkeit-weltweit-etwa-015-prozent/

Weiter hat der Verein Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e.V. am 13.10.2020 eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht, in der es u.a. heißt:

„Mit großer Zuverlässigkeit kann bereits gesagt werden, dass die Todesfälle in erster Linie ältere und vor allem hochbetagte Menschen betreffen. In Deutschland gab es nur 3 Todesfälle unter dem 20. Lebensjahr. Der Altersmedian der COVID-Verstorbenen liegt bei 82 Jahren und 85% der Verstorbenen waren 70 Jahre oder älter [9]. Kinder scheinen insgesamt weniger empfänglich für eine SARS-CoV-2-Infektion zu sein. In Deutschland waren nur 3,4% der positiv Getesteten unter 10 Jahre alt, und nur 6,4% zwischen 10 und 19 Jahren [9]. Möglicherweise werden Kinder aber auch seltener getestet. Daher sind diese Zahlen des RKI mit Vorsicht zu interpretieren, da sie nicht einer repräsentativen Stichprobentestung entstammen, sondern lediglich die unsystematisch durchgeführten Massentestungen widerspiegeln. Neben dem Alter stellen auch Begleiterkrankungen wesentliche Risikofaktoren dar. In einer kürzlich publizierten Metaanalyse zeigten sich kardiovaskuläre Vorerkrankungen, Hypertonie, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz und Krebs als unabhängige Risikofaktoren für die COVID-19-Letalität [13]….“

Eine weitere Übersicht zur Corona-IFR findet sich auf der Homepage von Swiss Policy Research, und dieser Übersicht kann entnommen werden:

swprs.org/studies-on-covid-19-lethality/

Im Hinblick auf die Datenerhebung in Deutschland ist zu beachten, dass die Daten – ungeachtet der ohnehin gegebenen Untauglichkeit des PCR-Tests – zudem noch dadurch erheblich verzerrt und verfälscht werden, dass hierzulande bekanntlich jeder als „Corona-Toter“ erfasst wird, der „mit“ dem SARS-CoV-2-Virus stirbt. Ob er „an“ diesem Virus gestorben ist, das interessiert das RKI nach den Aussagen des RKI-Chefs Wieler nicht, der wörtlich äußerte:

„Bei uns gilt jemand als Corona-Todesfall, bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.“

Quelle (mit weiteren Nachweisen):

https://www.rubikon.news/artikel/befehlsverweigerung

Ebenso nachweislich falsch ist die immer noch verbreitete Behauptung, dass das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Verminderung des Infektionsrisikos geeignet sei.

Wir gehen davon aus, dass gerade auch diese absurde Maskenpflicht offensichtlich nur der Fortsetzung der Inszenierung eines „Pandemie-Theaters“ diente.

In dem Buch „Virus-Wahn“ wird die Maskenpflicht folgerichtig als „Gipfel der Absurdität“ bezeichnet (ebenda, Seiten 445 – 450 mit zahlreichen Quellen und Studien), was die diesseitige Aussage bestätigt, die aus den hierzu bereits vorgetragenen Quellen abgeleitet wurde.

„So hat etwa das renommierte unabhängige US-Institut National Bureau of Economic Research (NBER) in seiner Metaanalyse mit Daten von 24 Ländern und 25 US-Bundesstaaten im August 2020 aufgezeigt, dass die verordneten Maßnahmen wie Maskentragen das Infektionsgeschehen nicht relevant beeinflussen.“(ebenda, Seite 445 mit weiteren Nachweisen).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein,

Königsweg 14, 24103 Kiel

Auch eine Studie von Ines Kappstein kommt zu der eindeutigen Erkenntnis:

„Die Empfehlung für MNB im öffentlichen Raum hat

  1. keine wissenschaftliche Grundlage und ist
  2. sogar potenziell kontraproduktiv.

Angesichts der niedrigen Inzidenz von COVID-19 (Juli 2020) und somit auch angesichts der Tatsache, dass eine Überlastung des Medizinsystems und insbesondere der Intensivbehandlungskapazität nicht zu erwarten ist (und im Übrigen auch in den Wochen zuvor nicht gegeben war), ist eine so einschneidende Maßnahme wie die generelle Maskenpflicht für die bei weitem überwiegende Mehrheit aller Bürger im öffentlichen Raum nicht zu begründen und entspricht auch nicht den Empfehlungen der WHO.“

Diese Studie ist im Volltext abrufbar unter:

https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/html/10.1055/a-1174-6591

Dass „nichtpharmazeutische Maßnahmen“ wie diese Lockdowns – zu deren Maßnahmen auch diese unsägliche Maskenpflicht gehört – im Hinblick auf die damit angeblich beabsichtigte Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus letztlich keine Wirkung haben, das kann man ebenfalls längst einschlägigen Studien entnehmen, siehe u.a.:

1.

Analyse von Prof. Dr. Werner Müller, abrufbar unter:

https://www.prof-mueller.net/corona/analyse/

2.

Studie von Isaac Ben-Israel, die leider nur in englischer Fassung vorliegt:

https://www.timesofisrael.com/the-end-of-exponential-growth-the-decline-in-the-spread-of-coronavirus/

Diese Studie kommt zu dem Schluss:

„Our analysis shows that this is a constant pattern across countries. Surprisingly, this pattern is common to countries that have taken a severe lockdown, including the paralysis of the economy, as well as to countries that implemented a far more lenient policy and have continued in ordinary life.“

Es müsste auch längst allgemein bekannt sein, dass von symptomlosen bzw. gesunden Kindern faktisch ohnehin keine Ansteckungsgefahr ausgeht.

So hat eine große Studie aus Wuhan schon in 2020 den Nachweis geliefert, dass symptomlos „Infizierte“ – also Menschen ohne irgendwelche Krankheitssymptome, und das heißt: gesunde Menschen, die bloß mit einem untauglichen PCR-Test „positiv“ getestet und deshalb irreführend als „Infiziert“ bezeichnet wurden und werden – bei der Übertragung von COVID-19 „kaum eine Rolle spielen.

„Nach Ende eines strengen Lockdowns vom 23. Januar bis zum 08. April wurde in Wuhan zwischen dem 14. Mai und 01. Juni ein stadtweites SARS-CoV-2-Nukleinsäure-Screening-Programm eingeleitet. Dabei gelangten die Forschenden zu einer besonders spannenden Erkenntnis: Asymptomatisch Infizierte scheinen bei der Übertragung von COVID-19 kaum eine Rolle zu spielen. Die Screening-Ergebnisse wurden im Fachjournal „nature communications“ veröffentlicht.“

Quelle u.a.:

https://www.esanum.de/today/posts/covid-19-asymptomatisch-infizierte-uebertragen-corona-selten

Auch das sollte eigentlich längst allgemein bekannt sein. 

Was für ein Wahnsinn also, wenn auch gesunde Menschen, die für niemanden eine Gefahr darstellen, vollkommen grundlos dazu genötigt werden, eine nachweislich nutzlose Maske zu tragen, was sich auch schon daraus ergibt, dass nicht einmal FFP2-Masken vor Viren schützen. 

Sie sollten zudem nicht vollkommen unkritisch die Verlautbarungen des RKI wiederholen, schon gar nicht dann, wenn Mitarbeiter des RKI – darunter auch sein Chef Prof. Dr. Wieler – in zahlreiche Interessenkonflikte verwickelt sind.

Auch die folgenden Beiträge und Videos und Anmerkungen zum „Goldjungen“ Prof. Christian Drosten und zum RKI-Chef Prof. Dr. Lothar H. Wieler sind absolut lesens- und sehenswert:

https://www.kla.tv/17877

https://www.rubikon.news/artikel/der-goldjunge

https://www.kla.tv/18351

20.3.2021_Die Akte WielerVerflechtungenUnd_klaTV-18351

Wer diesen Personen noch blind vertraut, den können wir wohl nicht mehr erreichen.

Wenn Sie also pauschal und den Fakten zuwider behaupten würden, es gäbe keine Gründe, die Aussagen des RKI in Frage zu stellen, dann wären Sie bestenfalls extrem schlecht informiert. Es gibt diese Gründe – wie oben gezeigt – sehr wohl, und Sie sollten diese Gründe auch endlich zur Kenntnis nehmen.

Vertrauen Sie in Ihrem Privatleben auch sonst jedem, der nachweislich mehrere zentrale Falschbehauptungen aufgestellt hat? Wohl kaum.

Und nochmals: Die Fallzahlen – und damit auch die Empfehlungen – des RKI – sind absolut unergiebig und wertlos, da sie allesamt auf untauglichen PCR-Tests basieren. Dazu nachfolgend noch wesentlich mehr.

Die Empfehlungen des RKI sind gerade auch angesichts der Tatsache, dass sie die Auswirkungen ihrer Empfehlungen einfach komplett ignorieren, absolut unverantwortlich.

Müssen wir denn zu den katastrophalen menschlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Lockdown-Politik hier noch weiter vortragen?

Die Analyse des BMI-Mitarbeiters Kohn hat diese Folgen schon in Mai 2020 deutlich gemacht, siehe:

http://schlussjetzt.org/BMI-Corona-Papier.pdf

Hier sind zahlreiche Berichte von Lockdown-Opfern abrufbar:

https://kollateral.news

Es gibt unzählige weitere Quellen und mittlerweile auch Studien zu den verhängnisvollen und nicht zu rechtfertigenden Folgen des Lockdowns, allerdings in englischer Sprache, so dass diese hier nicht in Bezug genommen werden sollen.

Es wird auch immer wieder behauptet, dass die überbordenden Warnungen und Aufforderungen von Bund und Ländern im Zuge der Corona-Krise ggf. „umstritten“ waren. Mit solchen Formulierungen wird letztlich nur davon abgelenkt, dass die kritischen Experten, die von den Mainstream-Medien einfach ignoriert worden sind, die offiziellen Narrative schon sehr frühzeitig im Hinblick auf alle zentralen Behauptungen des Pandemie-Theaters eindeutig widerlegt haben. Eine vermeintliche „Meinungsvielfalt“ soll davon ablenken, dass einige Wissenschaftler wie Prof. Bhakdi, Prof. Hockerzt, Dr. Wodarf u.a. eben wissenschaftlich evidenzbasiert argumentieren, andere nachweislich nicht.

Auch noch so gut gemeinte, aber fehlgeleitete „Vorsorge“ rechtfertigt selbstredend nicht die Verletzung zwingender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften. Auch aus guter Motivation heraus kann man grobe Fehler begehen.

Ihre Landesregierung hatte und hat auch die gesetzliche Pflicht und die Ressourcen, um den Sinn und Unsinn aller Anti-Corona-Maßnahmen, insbesondere auch der hier angesprochenen, und die ihnen verbundenen Gesundheitsgefahren in jeder Hinsicht durch externen Rat umfassend aufarbeiten zu lassen.

Diese Pflicht hat Ihre Landesregierung verletzt. Und Sie als Gesundheitsamt dürfen diesem Beispiel nicht folgen. Sie sind an Ihren gesetzlichen Auftrag gebunden.

Offenbar muss man ein ganzes Volk nur mit massenmedialer Dauerbeeinflussung in Schockstarre versetzen und dadurch die Kritikfähigkeit des größten Teils der Bevölkerung weitestgehend suspendieren, und schon kann man jede für den Wohlstand und das Glück eines Volkes noch so verhängnisvolle „Reformpolitik“ bzw. Impfkampagne, die in den von Naomi Klein genannten Beispielen stets ausschließlich dem wirtschaftlichen Vorteil sehr wohlhabender Kreise diente, einfach gegen den Willen eines Volkes durchsetzen.

Wer glaubt, dass man ein solches Katastrophen-Pandemie-Theater doch nicht weltweit inszenieren könne, der offenbart damit nur sein Nichtwissen über gewisse Strukturen und Netzwerke, die nachweislich allergrößten Einfluss auf die sog. Leit- bzw. Mainstream-Medien ausüben können.

Zum Einstieg in eine differenzierte Würdigung von „Mainstream-Medien“ sei u.a. folgende Studie von Swiss Policy Research empfohlen, deren Lektüre nur wenige Minuten beansprucht:

https://swprs.org/wp-content/uploads/2018/07/die-propaganda-matrix-spr-hdv.pdf

Wem das dann noch vertiefen möchte, der kann auf ein reichliches Angebot an medienkritischer Literatur zurückgreifen, so z.B. auch auf die Dissertation von Uwe Krüger, die dem Einfluss von elitären Netzwerken auf die Leitmedien und Alpha-Journalisten nachgespürt ist, siehe den kostenlos zugänglichen Auszug des Verlags hierzu unter:

https://www.halem-verlag.de/wp-content/uploads/2013/09/9783869624594_le.pdf

Experten mögen der Frage nachgehen, ob die verfassungswidrige Verfassungswirklichkeit, die wir im Zuge dieser vermeintlichen „Corona-Krise“ nicht nur in diesem Land beobachten müssen, u.a. nur noch mit den Erkenntnissen des Konformitätsexperiments von Asch, des Milgram-Experiments und des Stockhol-Syndrom erklärt werden kann.

Was auch immer die angemessene Erklärung für den gegenwärtigen Verfall der Rechtskultur und die so resignativ wirkende Passivität der meisten Menschen sein mag:  Auf unseriöse und in Wahrheit gar nicht unabhängige Quellen wie die selbsternannten „Faktenchecker“, die von Mainstreammedien – auch von den öffentlich-rechtlichen Medien – so gerne in Bezug genommen werden, sollten Sie sich jedenfalls nicht berufen.

Denn niemand würde diese Faktenchecker noch zitieren, wenn er beiden Artikel „Faktencheck bei den Faktencheckern“ gelesen hätte, die unter folgendem Link abrufbar sind:

https://www.achgut.com/artikel/faktencheck_bei_den_faktencheckern_folge_1

Der Inhalt dieser Artikel spricht für sich und bedarf keines weiteren Kommentars.

 

B) 

Zur Maskenpflicht 

I.

Gesetzliche Unfallversicherung und Arbeitsschutzrecht:

Meine Mandantin macht sich ganz erhebliche Sorgen um die Gesundheit Ihrer Kinder. Sie hat sich daher kundig gemacht und dabei sowohl juristischen als auch arbeitsmedizinischen Sachverstand zu Rate gezogen.

  1. Sie wurde darüber belehrt, dass Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert sind. Den Schulhoheitsträger trifft damit nach § 21 SGB VII die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe. Dies gilt nach Absatz 1 dieser Vorschrift ohne weiteres, soweit der Schulhoheitsträger die Schule selbst betreibt und damit im Sinne des SGB VII Unternehmer ist. Nach Absatz 2 ist der Schulhoheitsträger aber ebenso verantwortlich, wenn er die Schule nicht selbst betreibt.
  2. Aus der Verantwortung für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren folgen Pflichten des Schulhoheitsträgers, welche inhaltlich den arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten entsprechen. Ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten aufgibt, am Arbeitsplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hätte nach dem Gesetz die folgenden Verpflichtungen zu erfüllen:

a) Gemäß §§ 5, 6 ArbSchG und § 3 ArbStättV wäre der Arbeitgeber verpflichtet, eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Diese Beurteilung müsste er selbstverständlich anpassen, wenn er in seinem Betrieb – in welchem Umfang auch immer – die Maskenpflicht einführt.

b) Der Arbeitgeber wäre verpflichtet, sich an die Unfallverhütungsvorschriften zu halten, die auf der Grundlage des § 15 SGB VII erlassen wurden. Einschlägig wäre hier die DGUV Regel 112-190 über Atemschutzgeräte. Zu beachten wäre hierbei insbesondere die Tragezeitbegrenzung (siehe DGUV Regel 112-190, S. 147 ff.).

c) Der Arbeitgeber wäre außerdem verpflichtet, die Mund-Nasen-Bedeckungen zu stellen. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 ArbSchG, in welchem Art. 4 Abs. 6 Richtlinie 89/656/EWG umgesetzt wird. Der Arbeitgeber wäre außerdem gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass von Masken gleich welcher Art keine größeren Risiken für die Beschäftigten ausgehen (Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a) Richtlinie 89/656/EWG). Diese Risiken bestehen namentlich in CO2-Rückatmung und in der Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonien im Maskeninneren. Der Arbeitsplatzgrenzwert von 5.000 ppm kann unter der Maske leicht überschritten werden. Die bereits erwähnten Tragezeitbegrenzungen verstehen sich als Reaktion der Rechtsordnung auf diese Risiken. Nach DGUV-Regel 112-190, S. 147 beruhen die Tragezeitbegrenzungen auf langjährigen Erfahrungen. Mit anderen Worten sind diese Regeln mit Blut geschrieben worden – ihre Nichtbeachtung hat in der Vergangenheit offensichtlich bereits Menschen an Leib und Leben geschädigt.

Man wende gegen diese Beurteilung nicht ein, dass es sich bei Mund-Nasen-Bedeckungen nicht um persönliche Schutzausrüstungen handle. Zwar definiert § 1 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung die persönliche Schutzausrüstung als eine solche, die ihren Träger zu schützen bestimmt ist.

Es soll hier nicht verkannt werden, dass die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, mit dem Ziel eingeführt wurde, die Menschen in der Umgebung vor der eigenen Atemluft zu schützen, weil diese SARS CoV-2-Erreger enthalten könnte, die – so die offizielle, freilich durch keinerlei wissenschaftliche Evidenz unterlegte Doktrin – auch durch symptomfreien Menschen übertragen werden könnten.

Die Vorschriften über persönliche Schutzausrüstungen sind jedoch auf die hier in Rede stehenden Mund-Nasen-Bedeckungen analog anwendbar. Gerade wenn nämlich der Träger selbst keine Vorteile von der Maske haben soll, muss er erst recht und ganz besonders vor den Risiken geschützt werden. Die PSA-Benutzungsverordnung enthält an dieser Stelle eine planwidrige Regelungslücke. Denn als sie eingeführt wurde, konnte niemand vorhersehen, dass eines Tages eine Regierung auf die Idee kommen könnte, eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum einzuführen. Gegen diese Beurteilung spricht auch nicht der Umstand, dass es Masken im Gesundheitsbereich schon immer gegeben hat: Diese Masken unterliegen als Medizinprodukte einem eigenständigen Rechtsregime, in dem geregelt ist, was bei Herstellung, Vertrieb und Verwendung der Masken zu beachten ist. Außerhalb des Gesundheitsbereichs muss das rechtliche Vakuum bei Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Anwendung der PSA-Benutzungsverordnung und der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 89/656/EWG geschlossen werden.

Und selbst wenn man die Pflicht des Arbeitgebers, seine Beschäftigten vor den Risiken des Maskentragens zu schützen, nicht aus der PSA-Benutzungsverordnung und aus dem Arbeitsschutzgesetz ableiten wollte, so wäre doch spätestens an dieser Stelle die allgemeine Pflicht zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren aus § 21 SGB VII einschlägig.

Im Klartext: Wir alle müssen uns ebenso gründlich wie endgültig von der Fehlvorstellung verabschieden, dass es sich bei Mund-Nasen-Bedeckungen nur um einen lästigen Fetzen Stoff im Gesicht handelt. Richtig ist vielmehr, dass von Masken potentielle Risiken ausgehen und dass daher jeder, der ihre Anlegung verordnet oder durchsetzt, Vorsorge gegen diese Risiken zu treffen hat.

In der Vergangenheit haben Kultusministerien oder Schulträger versucht, besorgte Eltern und Lehrkräfte mithilfe begrifflicher Verwirrspiele in die Irre zu leiten: Mund-Nasen-Bedeckungen, so wurde behauptet, seien ja nur „Bekleidungsstücke“ oder gar „Lernmittel“. Dabei handelt es sich um durchsichtige verbale Manöver, von den eigenen unfallversicherungsrechtlichen Pflichten abzulenken. Derartige Wortspiele werde ich nicht akzeptieren. Die Tatsache, dass gerade ein Corona-Virus im Umlauf ist, bedeutet nicht, dass mein/e Kind/er weniger Sauerstoff benötigt/en als sonst. Und das Leben meines/meiner Kindes/Kinder ist keinen Deut weniger wert als das Leben derjenigen, die sich vielleicht irgendwann einmal bei ihm/ihnen anstecken könnten.

d) Bei den angeordneten Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich zudem um Atemschutzgeräte, und zwar solche der Gruppe 1 (siehe Ausschuss für Arbeitsmedizin, Arbeitsmedizinische Regel Nr. 14.2). Dies löst gemäß § 2 Abs. 2 ArbMedVV die Pflicht aus, die Schülerinnen und Schüler im Wege der Angebotsvorsorge einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen. Schon eine normale chirurgische Maske erzeugt einen Atemwiderstand von über 5 mbar. Bei den Alltagsmasken lässt sich der Atemwiderstand nicht in standardisierter Weise bemessen, weil es für sie weder eine industrielle Normung noch eine Zertifizierung gibt. Bis zum Beweis des Gegenteils ist daher auch bei Alltagsmasken ein Atemwiderstand von mindestens 5 mbar zu unterstellen.

e) Wenn man die offizielle und den gesamten AHA-Regeln zugrunde liegende Annahme, dass jeder jeden zu jeder Zeit mit SARS CoV-2 infizieren könne, ohne selbst Symptome zu haben, folgerichtig zu Ende denkt, stellt die ausgeatmete Luft außerdem einen biologischen Arbeitsstoff dar. SARS CoV-2 wurde vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (vgl. § 19 BioStoffV) immerhin in die zweihöchste Risikogruppe 3 eingeordnet. Dann aber hatte sich die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 BioStoffV auf die spezifisch biologischen Risiken zu erstrecken.

Wenn alle diese Grundpflichten schon vom Arbeitgeber gegenüber seinen erwachsenen Beschäftigten zu erfüllen sind, dann muss – und zwar auf der Grundlage des SGB VII – mindestens eine ebenso umfangreiche Verpflichtung des Schulhoheitsträgers gegenüber Schülerinnen und Schülern gelten. Denn die Schülerinnen und Schüler sind ganz überwiegend, an der Grundschule sogar ausschließlich minderjährig. Erwiesenermaßen benötigt das Gehirn eines Kindes wesentlich mehr Sauerstoff als das eines Erwachsenen. Wer also die verordnungsrechtlich festgelegte Maskenpflicht an Schulen um- und durchsetzt, muss ganz besonders darauf achten, dass den Kindern nicht gerade wegen des Maskentragens etwas zustößt.

Der Schulhoheitsträger ist daher auf der Grundlage des § 21 SGB VII rechtlich verpflichtet,

  • eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren;
  • den Schülerinnen und Schülern eine arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung anzubieten;
  • nachzuweisen, dass die Lehrkräfte von einer dazu befähigten Person in ausreichendem Maße instruiert wurden, woran sie bei einem Kind Anzeichen einer CO2-Vergiftung erkennen, wie sie sich in dieser Situation zu verhalten haben und wie sie weitere mögliche Komplikationen wie Herpes, Pilzbesiedlungen, inhalative Allergenreaktionen rechtzeitig erkennen;
  • dafür zu sorgen, dass die Tragezeitbegrenzung eingehalten wird. Dabei ist die Tragezeit, welche die Kinder auf dem Weg zur und von der Schule im Schulbus bereits hinter bzw. noch vor sich haben, auf die Tragezeit innerhalb der Schule anzurechnen.
  1. Für die Erfüllung der vorstehenden Pflichten sind Sie als Schulhoheitsträger verantwortlich. Ich fordere Sie daher hiermit auf
  • uns die schriftliche Gefährdungsbeurteilung vorzulegen. Der Vorlage dieses Dokuments sehe ich bis zum Ende April 2021
  • den Kindern meiner Mandantin eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Diesem Angebot sehe ich bis Ende April 2021

Insbesondere hoffe ich der Gefährdungsbeurteilung entnehmen zu können,

  • ob und auf welche Art Weise die Einhaltung der Tragezeitbegrenzung sichergestellt ist;
  • ob und auf welche Weise den Lehrkräften Kenntnisse darüber vermittelt wurden, woran sie bei den Kindern eine CO2-Vergiftung oder andere negative gesundheitliche Auswirkungen des Maskentragens erkennen;
  • über welchen Befähigungsnachweis die Person verfügt, die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist;
  • welche Berufsgenossenschaft für den Arbeitsschutz in ihrer Schule verantwortlich ist;
  • ob und auf welche Weise die schnelle Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe sichergestellt ist, wenn meinem Kind etwas zustößt.
  1. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie sich einer zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung aussetzen, wenn Sie die Maskenpflicht an den Schulen in Ihrer Trägerschaft durchsetzen, ohne gegen die hier beschriebenen Risiken angemessene Vorsorge getroffen zu haben.

Der rechtlich relevante Verletzungserfolg besteht bereits darin, Schulkinder einem Atemwiderstand auszusetzen, ohne vorher sichergestellt zu haben, dass hieraus für die Kinder keine gesundheitlichen Risiken resultieren.

Im Falle fahrlässiger Körperverletzung mag ihnen die zivilrechtliche Haftung nach § 104 SGB VII erspart bleiben; der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung können Sie freilich bereits im Falle bloßer Fahrlässigkeit (§ 229 StGB) nicht entrinnen. Wenn Sie aber vorsätzlich handeln, treffen sowohl die zivilrechtliche (§ 823 Abs. 1 BGB) als auch die strafrechtliche (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Verantwortlichkeit Sie persönlich und nicht etwa nur die Trägerbehörde. Sollten Sie meine vorstehenden Hinweise in gleichgültiger Gesinnung ignorieren, laufen Sie Gefahr, dass ein Gericht Ihnen dies eines Tages als bedingten Vorsatz auslegt.

  1. Solange Sie die Erfüllung der vorstehend aufgelisteten Verpflichtungen nicht zweifelsfrei nachweisen, behalte ich mir vor, mein Kind vom Schulbesuch fernzuhalten. Einem Bußgeld werde ich in diesem Fall mühelos unter Berufung auf das Notwehrrecht (§ 15 OWiG) entrinnen können. Denn es stellt einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit meines Kindes dar, wenn Sie es der Maskenpflicht unterwerfen, ohne die gesetzlich gebotene Vorsorge gegen gesundheitliche Gefahren getroffen zu haben.
  1. Abschließend ein Wort zur Klarstellung: Sie können den unfallversicherungsrechtlichen Pflichten nicht unter Hinweis auf die Corona-Schutzverordnung entgehen. Im Gegenteil: Sämtliche vorstehenden Ausführungen verstehen sich auf der Prämisse, dass die Maskenpflicht an den Schulen rechtswirksam eingeführt wurde. Aber das bedeutet eben gerade nicht, dass die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichtenstandards nicht mehr gelten. Richtig ist allein das Gegenteil: Gerade weil die Corona-Schutzverordnung die Maskenpflicht vorschreibt, werden die unfallversicherungsrechtlichen Vorsorgepflichten ausgelöst. Beim SGB VII handelt es sich übrigens um ein Parlamentsgesetz des Bundes. Schon aus Gründen der Normenhierarchie und des Art. 31 GG kann sich eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung nicht über das SGB VII hinwegsetzen.

Weitergehende Informationen und Hinweise zur Pflicht, im Unterricht eine MNB und möglichst eine medizinische Maske zu tragen, können Sie dem 15-seitigen „Rundschreiben“ des Kollegen Fischer aus Hanau entnehmen, das in dem Beitrag zu dem nachfolgenden Link enthalten ist:

https://reitschuster.de/post/maskenpflicht-fuer-alle-schueler-ein-rechtsanwalt-macht-mobil/

Auf den Inhalt dieses Rundschreibens wird zur Vermeidung von Wiederholungen hiermit vollumfänglich verwiesen.

Die dortigen Hinweise zur völkerstrafrechtlichen Dimension dieser Pflicht sollten besonders beachtet werden.

 

II.

Nun zu der Frage, wie sich das Tragen einer Maske auf die Gesundheit ihrer Träger auswirkt, vor allem dann, wenn dies unter Zwang geschieht.

Was die Evidenzlage zu Mund-Nasen-Bedeckungen betrifft, so hat u.a. hierzu insbesondere auch die Initiative „Ärzte klären auf“ eine umfangreiche Liste mit Studien veröffentlicht, deren Auswertung zu dem eindeutigen Schluss kommt:

„Die Datenlage spricht insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gem. der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und des Unfall- und Gesundheitsschutzes gem. SGB VII, nicht für ein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Dieses gilt in besonderem Maße in Bezug auf Kinder!

Quelle: https://www.aerzteklaerenauf.de/masken/index.php

Seit dem 21.4.2021 liegt auch eine umfassende Meta-Studie zu schädlichen Auswirkungen von Gesichtsmasken vor.

Vor dem 21.4.2021 gab es keine umfassende Untersuchung, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen Masken verursachen können. Die am 21. April 2021 veröffentlichte Meta-Studie hat 44 meist experimentelle Studien auswertet. In dieser Meta-Studie wurden für eine inhaltliche Auswertung 65 Publikationen gefunden. Die Literatur ergab relevante unerwünschte Wirkungen von Masken in zahlreichen Disziplinen.

In dieser Arbeit bezeichnen wir die psychische und physische Verschlechterung sowie die multiplen Symptome, die aufgrund ihres konsistenten, wiederkehrenden und einheitlichen Auftretens aus verschiedenen Disziplinen beschrieben werden, als Masken-induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES). Die von uns objektivierte Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einer signifikanten Korrelation von O2-Abfall und Müdigkeit (p < 0,05), einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Atmungsbeeinträchtigung und O2-Abfall (67%), N95-Maske und CO2-Anstieg (82%), N95-Maske und O2-Abfall (72%), N95-Maske und Kopfschmerzen (60%), Atmungsbeeinträchtigung und Temperaturanstieg (88%), aber auch Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100%) unter den Masken. Erweitertes Maskentragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte zu relevanten Effekten und Folgen in vielen medizinischen Bereichen führen.

Quelle: https://doi.org/10.3390/ijerph18084344; https://www.mdpi.com/1660-4601/18/8/4344Nun

 

In diesem Kontext möchte ich insbesondere auf die bislang wohl umfangreichste Studie zu den psychischen Beschwerden infolge der aktuellen Mund-Nasenschutz-/Maskentragungspflicht-Verordnungen in Deutschland der Dipl.-Psychol. Daniela Prosa verweisen, abrufbar im Volltext u.a. unter:

https://www.psycharchives.org/handle/20.500.12034/2751

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/07/Studie-zu-Psych.-Beschwerden-durch-Maskentragungspflicht.pdf

Diese (Zitat) „deutschlandweit erste umfangreiche und abgeschlossene „Research-Gap“-Studie mit merkmalsspezifisch ausreichender Repräsentativität und einer Stichprobengröße von 1.010 fokussiert Belastungen, Beschwerden und bereits eingetretene Folgeschäden im Rahmen der aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen“.

Dort heißt es im einleitenden „Abstract“ u.a. (Zitat):

„Die Tatsache, dass ca. 60% der sich deutlich mit den Verordnungen belastet erlebenden Menschen schon jetzt schwere (psychosoziale) Folgen erlebt, wie eine stark reduzierte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund von aversionsbedingtem MNS-Vermeidungsbestreben, sozialen Rückzug, herabgesetzte gesundheitliche Selbstfürsorge (bis hin zur Vermeidung von Arztterminen) oder die Verstärkung vorbestandener gesundheitlicher Probleme (posttraumatische Belastungsstörungen, Herpes, Migräne), sprengte alle Erwartungen der Untersucherin.

Die Ergebnisse drängen auf eine sehr zeitnahe Prüfung der Nutzen-Schaden-Relation der MNS- Verordnungen.“ (Zitat Ende)

Da die nähere Wiedergabe der Inhalte dieser 128-seitigen Studie den Umfang dieses Schriftsatzes sprengen würde, möchte ich zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Wahrung der Übersichtlichkeit im Übrigen vollumfänglich auf den Inhalt dieser Studie verweisen und sie damit zum Gegenstand meines Vortrags erheben.

Auch ohne diese Maskenpflicht wurden die Kinder infolge der Coronavirus-Lockdown-Maßnahmen schon massiv in ihren Lebenswelten eingeschränkt, was u.a. in der „Stellungnahme der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. zu weiteren Einschränkungen der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in der Pandemie mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2)“ vertieft behandelt wird, abrufbar unter:

https://www.dakj.de/stellungnahmen/stellungnahme-der-deutschen-akademie-fuer-kinder-und-jugendmedizin-e-v-zu-weiteren-einschraenkungen-der-lebensbedingungen-von-kindern-und-jugendlichen-in-der-pandemie-mit-dem-neuen-coronavirus-sar/

Und jetzt sollen die Kinder – sogar Grundschulkinder – über diese ohnehin schon massiven Einschränkungen hinaus grundsätzlich auch noch während des gesamten Unterrichts eine Maske tragen??

Für eine solche Maßnahme gibt es überhaupt keinen Anlass und keine Rechtfertigung, zumal das Tragen einer Maske nach der Meinung zahlreicher Experten in diesem Kontext (Infektionsschutz) regelmäßig ohnehin mit keinerlei Nutzen, dafür aber nachweislich mit vielen weiteren Nachteilen verbunden ist.

Um diese Behauptung zu belegen und glaubhaft zu machen, möchte ich mich – ergänzend zu der Auswahl der Ärzte für Aufklärung – hier nur auf die nachfolgenden Quellen beschränken:

1.

Die Experten Prof. Dr. Sucharit Bhakdi und Prof. Dr. Karina Reiss können sich deshalb in ihrem Buch „Corona-Fehlalarm“ in ihrem Kapitel zur „Maskenpflicht“ ab Seite 64 auch nicht die einleitende Bemerkung verkneifen (Zitat): „Wie dumm kann man eigentlich sein – möchte man fragen.

Punkt 1) Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass symptomfreie Menschen ohne Husten und Fieber die Erkrankung verbreiten

Punkt 2) Einfach Masken halten die Viren nicht zurück, gerade wenn man hustet

Punkt 3) Sie schützen bekanntermaßen auch nicht vor Ansteckung.

Größe Corona-Virus: 160 Nanometer (0,16 Mikrometer), Größe „Poren“ in einfachen Baumwollmasken 0,3 Mikrometer. Sie fliegen durch herkömmliche Masken oder Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff durch wie durch ein offenes Fenster. …“ (Zitat Ende)

2

Sehr aufschlussreich ist auch der Beitrag „Pandemie Spezial – Hauptsache Maske!?“ von Prof. Dr. Markus Veit, für jeden kostenlos abrufbar unter:

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-33-2020/hauptsache-maske

Prof. Dr. Veit wendet sich mit diesem Beitrag erklärtermaßen dagegen, dass „wir von den Medien, selbst ernannten „Faktencheckern“ und Politikern mit Halbwahrheiten zu Masken belehrt“ werden, er ist regelrecht „entsetzt über Stellungnahmen aus der Politik und von den Medien und schließlich auch in jüngster Zeit über Urteilsbegründungen zur Maskenpflicht“ sowie „den undifferenzierten Umgang mit der Thematik seitens der agierenden Kolleginnen und Kollegen.“

Und es ist wirklich unfassbar, dass auch so viele Schulleiter sich – in Unkenntnis solcher Zusammenhänge – dem Wahn hingegeben haben und immer noch hingeben, dass sie „kraft Hausrecht“ berechtigt wären, von Kindern das Tragen einer Maske im Unterricht zu verlangen, wobei offensichtlich ist, dass entsprechende „Empfehlungen“ von Schulleitern im Schulalltag von den Schülern faktisch als verpflichtend wahrgenommen werden und Kinder, die hier nicht mitmachen wollen, von Lehrern und Mitschülern offen oder subtil angefeindet werden.

3.

In der Doktorarbeit von Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, im Volltext abrufbar unter:

https://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf

lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter chirurgischen Gesichtsmasken“ (auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird (ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie (Anm. des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann…“.

Sogar das – m.E. wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome von Hyperkapnie wie folgt (Zitat):

„Anfangs kommt es zu einer Hautrötung, Muskelzuckungen, Extrasystolen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik, Krampfanfälle, Bewusstseinsstörungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.“

Dass die Bevölkerung nicht einmal über diese generellen Gefahren einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht nur noch als unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen bezeichnen.

4.

Der Biologe Clemens G. Arvay hat am 3.4.2020 ein YouTube-Video mit dem Titel „Was für ein FIASKO, Herr Kurz!“ veröffentlicht, in dem er den Maskenzwang gerade auch wegen seiner eigenen Beobachtungen im Alltag als „fatal“ bzw. „einziges Fiasko“ kritisiert, weil in den Falten der Masken ein „virenfreundliches Klima“ entstehe, mit dem diese Viren möglichst lange am Leben bzw. aktiv erhalten werden.

youtube.com/watch?v=folhXr4gPIg&feature=youtu.be

Er bezeichnet diese Maskenpflicht deshalb als völlig „kontraproduktiv“ bzw. „vollkommener Schwachsinn“. Es gäbe „rote Linien, über die Menschen mit Verstand“ nicht gehen wollen“. Aus seiner Sicht wäre es viel besser die Masken einfach wegzulassen.

5.

Und auch der Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery kritisiert die Maskenpflicht scharf, wie sogar tagesschau.de berichtet. Er und der Kinderarzt Thomas Fischbach werden in dem Artikel „Trügerische Sicherheit durch Masken?“ unter dem Link:

https://www.tagesschau.de/inland/corona-mundschutz-101.html

wie folgt zitiert (Zitat):

Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery hat die in ganz Deutschland im Kampf gegen das Coronavirus geltende Maskenpflicht scharf kritisiert. Wer eine Maske trage, werde durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl dazu verleitet, den „allein entscheidenden Mindestabstand“ zu vergessen, sagte Montgomery der „Rheinischen Post“. Auch könnten die Masken bei unsachgemäßem Gebrauch gefährlich werden, warnte der Vorsitzende des Weltärztebundes.

Im Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen werde die Gesichtshaut berührt, schneller sei eine Infektion kaum möglich. Er trage zwar selber „aus Höflichkeit und Solidarität“ eine Maske, halte aber eine gesetzliche Pflicht für „falsch“.

Montgomery kritisierte auch, dass Landesregierungen das Tragen einfacher Masken wie auch die Verwendung von Schals oder Tüchern für den Atemschutz als ausreichend bezeichnen. Eine Pflicht zum Tragen von Schals oder Tüchern vor dem Gesicht sei „lächerlich„. Er hob zugleich hervor, dass „echt wirksame Masken“ derzeit noch für das medizinische Personal, Pflegekräfte und unmittelbar Gefährdete gebraucht würden.

Der Kinder- und Jugendarztpräsident Thomas Fischbach warnte zugleich vor einer Maskenpflicht für Kindergartenkinder zur Eindämmung der Corona-Pandemie. „Es mag auch jüngere Kinder geben, die einen Mund-Nasen-Schutz akzeptieren, doch die allermeisten werden das eher als Spielzeug betrachten, daran herumhantieren und damit die Infektionsgefahr eher noch verstärken„, sagte Fischbach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Es sei deswegen unklug, sollten einige Bundesländer das Maskentragen in öffentlichen Bereichen sogar für Kleinkinder vorschreiben…“(Zitat Ende).

6.

Wir könnten noch viele weitere Quellen vorlegen, von denen Sie absehbar nicht eine einzige widerlegen werden. Hier nur eine kleine Auswahl weiterer Quellen:

Dr. med. Theo Kaufmann, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, be-zeichnet in einem Schreiben an Ministerpräsidentin Schwesig die Masken nicht nur als „völlig unwirksam“, sondern auch als Gefahr für das bronchopulmonale System:

Zu der Unwirksamkeit dieser Atemmasken kommt noch hinzu, dass sie Feinstaub in ihrem Gewebe ansammeln, der bei wiederholtem Gebrauch zu Atemwegserkrankungen führen kann.“

Quelle:

https://pflege-prisma.de/wp-content/uploads/2020/04/05.Dr_.-T.-Kaufmann_Mundschutz.pdf

Die Wissenschaft ist sich einig, dass die so genannten Alltagsmaske, die Infektionsketten nicht unterbinden und nicht vor einer Infektion schützen.

Studien haben ergeben, dass die Masken gesundheitsgefährdend sind.

Das Schweizer Konsumentenmagazin (K-Tipp) hat nun untersucht, wie hygienisch gebrauchte Masken sind.

20 gebrauchte Masten von Pendlern wurden bei dieser Studie untersucht. Das Ergebnis ist alarmierend, denn die Masken sind voll von Bakterien und Schimmelpilzen. Erklären lässt sich das wie folgt, Atemluft strömt durch die Fasern des Gewebes, Bakterien und Pilze jedoch bleiben darin hängen. Durch die feuchtwarme Atemluft vermehren sie sich dort rasant.

11 der 20 getesteten Masken enthielten den Angaben nach über 100.000 Bakterienkolonien. Drei hatten sogar mehr als 1 Million.

Auf 14 der 20 Masken fand man Staphylokokken, diese können Lungen- und Hirnentzündungen auslösen.

15 von 20 Masten enthielten zudem Schimmel- und Hefepilze, welche zu Atemwegs- und Augenreizungen führen können.

Quelle:

https://www.blick.ch/news/wirtschaft/gebrauchte-exemplare-getestet-so-gruusig-ist-ihre-corona-maske-wirklich-id16096358.html

Ein Nutzen von „Alltagsmasken“ für die Allgemeinbevölkerung ist somit wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Warum nehmen staatliche Stellen das nicht zur Kenntnis?

Es soll eine textile Mundnasebedeckung (einschließlich Schals, Tüchern usw.) oder einer gleich wirksamen Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen getragen werden.  Es fehlt an einer Normung des dafür verwendeten Materials. Der Verordnungsgeber spricht von einer „gleich wirksamen Abdeckung“, obwohl wissenschaftlich unstreitig ist, dass eine textile Mundnasenbedeckung nicht vor einer Infektion mit dem Virus schützt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt als zuständige Bundesoberbehörde bekanntlich ebenfalls an, dass für nicht-medizinische Masken eine Schutzwirkung weder für den Träger selbst noch für andere nachgewiesen ist.

Medizinische(!) Masken haben lediglich bei engem, andauerndem Kontakt in geschlossenen Räumen einen nachgewiesenen Nutzen.

Die Studienlage deutet darauf hin, dass der falsche Gebrauch von Masken, der bei einem Großteil der Bevölkerung beobachtet werden kann, das Infektionsrisiko sogar erhöht. Denn kaum ein Mensch hält sich an die Vorgaben, wonach die Außenseite der Maske nie berührt werden darf, sie nach vier Stunden ausgewechselt werden muss, vor und nach jeder Nutzung die Hände gewaschen und Masken nicht mehrfach verwendet bzw. nach jeder Verwendung heiß gewaschen werden müssen.

Auch eine Studie des Uniklinikums Leipzig untermauert hat: Gesunde Probanden wurden jeweils ohne Maske, mit chirurgischen Masken und FFP2-Masken körperlich belastet, siehe:

https://www.uniklinikum-leipzig.de/presse/Seiten/Pressemitteilung_7089.aspx

Die Untersuchungen mit einigen Tagen Abstand zeigten, dass die so genannte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit durch beide Masken-Typen signifikant reduziert wird.

Die Masken beeinträchtigen die Atmung, vor allem das Volumen und die höchstmögliche Geschwindigkeit der Luft beim Ausatmen. Die maximal mögliche Kraft auf dem Fahrrad-Ergometer war deutlich reduziert.

Im Stoffwechsel wurde eine schnellere Ansäuerung des Blutes bei Anstrengung registriert (Laktat).

Mit Fragebögen beurteilten die Teilnehmer zudem systematisch ihr subjektives Empfinden. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Beeinträchtigung verschiedener Parameter des Wohlbefindens. Quelle: www.uniklinikum-leipzig.de

Auch einem Arbeitgeber bzw. Schulträger muss doch bitte klar sein, dass derartige Vorgaben im Alltag nicht einmal im Ansatz einzuhalten sind und der Schaden der Masken den Nutzen daher überwiegt, ganz zu schweigen von den verheerenden Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben.

Ich schließe mich insofern – aber auch nur insofern – Prof. Christian Drosten an, der noch im Januar 2020 die Wirkungslosigkeit von Masken betonte. Auch unsere Bundeskanzlerin hat gesagt, dass sogenannte Alltagsmasken zu gefährlichen „Virenschleudern“ werden könnten und eine Maskenpflicht daher abzulehnen sei.

Der Vizepräsident des Robert-Koch-Instituts, Prof. Dr. Lars Schaade, sagte noch am 28.02.2020 zur Verwendung von Masken in der Corona-Pandemie:

„Die Masken…das ist mehrfach untersucht worden. Es gibt einfach keine wissenschaftliche Evidenz, dass das irgendeinen Sinn hätte.“

Für diese Aussage sprechen auch die offiziellen Zahlen des RKI selbst, denn die Einführung der Maskenpflicht Ende April hatte überhaupt keinen positiven Effekt auf den R-Wert und die ohnehin bereits sinkenden Infektionszahlen. Der R-Wert liegt dauerhaft unter 1. Dennoch debattieren unsere politischen Marionetten über Verschärfung der Maßnahmen.

 

Besonders hervorzuheben ist: Eine chemisch-materialtechnische Analyse des Hamburger Umweltinstituts und der Leuphana-Universität in Lüneburg hat in zertifizierten FFP2-Masken hochtoxische bis hin zu kanzerogene Inhaltsstoffe nachgewiesen, darunter große Mengen Anilin (eingestuft als krebserregend) oder Formaldehyd (ebenfalls potenziell krebserregend), Klebstoffe, Bindemittel, Antioxidantien, UV-Stabilisatoren, flüchtige organische Kohlenwasserstoffe, sowie lungengängige Mikrofasern im von der WHO als potenziell krebserregend eingestuften Länge-Durchmesser-Verhältnis von >3:1.

Was wenig bekannt ist: FFP2-Masken werden nur hinsichtlich ihrer Partikelfilterwirkung zertifiziert, eine Untersuchung auf gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe findet nicht statt.
Quelle: https://www.heise.de/tp/features/Maskenpflicht-Gift-im-Gesicht-5055786.html

Was die negativen Auswirkungen des Maskentragens angeht, so hat hierzu die Neurologin Dr. med. Margareta Griesz-Brisson in ihrem Interview für die Zeitschrift „Die Wurzel“, Ausgabe Nr. 1/2021, das ich mit Erlaubnis des Verlags hier anliegend überreichen darf, dort ab Seite 30 u.a. erklärt (Zitat):

„Die Wurzel: Sie selbst tragen keine Maske, weil Sie als Neurologin ausdrücklich sagen, dass jeder Mensch ein Recht auf medizinische Befreiung von der Maske hat. Wieso sprechen Lehrer, Schuldirektoren und Gesundheitsämter mittlerweile von unbegründeten Attesten?

Dr. Margareta Griesz-Brisson: Ich kann es nicht verstehen und kann es kaum glauben. Es gibt kein unbegründetes, falsches oder Gefälligkeitsattest. Sauerstoffmangel schadet jedem Gehirn.

Es muss die freie Entscheidung eines jeden Menschen sein, ob er den Sauerstoffmangel seines Gehirns in Kauf nehmen will, wenn er sich mit einer wirkungslosen Maske vor Viren schützen möchte.

Der Arztberuf ist nicht unbedingt eine Trivialität. Wir haben lange geschwitzt, bis wir diese Kompetenz erreicht haben. Jetzt kann jede Verkäuferin die Aussage eines Arztes hinterfragen. Das ist ungefähr so, als würde ich zum Piloten sagen, es ist ja schön, dass Sie Ihren Flugschein haben, das Flugzeug fliege aber ich. Das ist doch Wahnsinn…

Die Wurzel: Wenn Sauerstoffmangel so umfassend für die Gesundheit des Organismus ist, wieso schweigen dann die Gesundheitsämter, Krankenkassen und Ärztekammern, die doch eigentlich das gesundheitliche Rückgrat der Bürger sein sollten?

Dr. M. Griesz-Brison: Genau das frage ich mich auch. Es wäre ihre Pflicht gewesen, mit aller Bestimmtheit diesem Wahnsinn von Anfang an mit aller Entschlossenheit entgegenzutreten und ihn zu stoppen. Und wieso schalten sich dann auch noch die Ärztekammern ein, um Ärzte zu bestrafen, die ihren Patienten Atteste erstellenMuss der Arzt beweisen, dass Sauerstoffmangel seinem Patienten schadet? Welche Art der Medizin vertreten unsere Ärztekammern? Die anfangs fehlende Evidenz der Wirksamkeit dieser Maßnahmen hat sich nun zur klaren Evidenz er Unwirksamkeit und der Nichtwirksamkeit herausgestellt. Und trotzdem geht der Wahn weiter.“ (Zitat Ende)

Wie sich dieser durch das Tragen von Masken hervorgerufene Sauerstoffmangel auf das Gehirn eines jeden Menschen – insbesondere auf das Gehirn von Kindern – auswirkt, das hat Frau Dr. med. Margareta Griesz-Brisson in vorgenanntem Interview eindrucksvoll dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird.

Beweis: Dr. med. Margareta Griesz-Brisson,  Steinbuchweg 4 A, 79379 Müllheim

 

III.

Ganz unabhängig davon, wie eine solche Maskenpflicht während der gesamten Unterrichtsdauer strafrechtlich und haftungsrechtlich zu würdigen ist, muss – um die wahre Dimension dieser Maßnahme deutlich machen zu können – einleitend einmal besonders hervorgehoben werden, was gem. der UN-Antifolterkonvention, siehe u.a.: 

https://www.antifolterkonvention.de/definition-der-folter-3153/ 

unter „Folter“ zu verstehen ist (Zitat):

„Die UN-Antifolterkonvention enthält in ihrem Artikel 1 eine Definition der Folter:

Nach Artikel 1 der Konvention versteht man unter Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diese Definition wird durch erklärende Beispiele noch weiter spezifiziert. So muss diese Schmerzen bzw. Leiden zuführende Handlung erfolgen:

  • Bsp. um von der Person oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen,
  • um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen,
  • um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen
  • oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund.

Dabei ist allerdings Voraussetzung nach Artikel 1, dass

  • diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
  • oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person,
  • auf deren Veranlassung
  • oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis

verursacht werden.“

Zum Vergleich schaue man sich einmal die Bilder der Gefangenen in Guantamo an, auf denen sie mit einer Maske zu sehen sind.

Sind solche völkerrechtswidrigen Verhältnisse jetzt das Ideal, an dem wir die Erziehung unserer Kinder ausrichten sollen? Ist das die Welt, die wir unseren Kindern wünschen?

Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121) zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention am 5. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. II S. 990). Die dabei zunächst erklärten Vorbehalte sind 2010 zurückgenommen worden (BGBl. 2011 II S. 600). Damit gilt die KRK als völkerrechtlicher Vertrag in Deutschland vollumfänglich im Range eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG).

Dort heißt es in Art. 19 Abs. 1 (Zitat):

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

dakj.de/stellungnahmen/stellungnahme-der-deutschen-akademie-fuer-kinder-und-jugendmedizin-e-v-zu-weiteren-einschraenkungen-der-lebensbedingungen-von-kindern-und-jugendlichen-in-der-pandemie-mit-dem-neuen-coronavirus-sar/

Zudem sei den hier Beschuldigten in Erinnerung gerufen, dass am 2.11.2000 das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet wurde. Sein die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffender Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst:

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

„Seelische oder psychische Gewalt sind „Haltungen, Gefühle und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind führen und dessen geistig-seelische Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit behindern.“ (Eggers, 1994) (2). „

Quelle: Leitfaden „Handlungsmöglichkeiten und Kooperation im Saarland Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte“, herausgegeben vom saarländischen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Stand 3. Auflage 2014, im Volltext abrufbar unter:

http://www.zaek-saar.de/aerztekammer_zahnaerzte/uploads/2016/06/broschuere_praevention.pdf

Seelische Verletzungen „sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu Erziehungszwecken eingesetzt werden….Die objektive Eignung reicht es; es kommt nicht darauf an, dass das Kind durch die Maßnahme auch tatsächlich seelisch verletzt wurde (BT-Drs 14/1247 S. 8)….Entwürdigende Maßnahmen liegen i.d.R. bereits in den beiden anderen Formen verbotener Erziehungsmittel und sind hier deshalb lediglich als Auffangregelung zusätzlich hervorgehoben… Die Entwürdigung kann in der Art der Maßnahme begründet sein…. oder in dem Ausmaß und in ihrer Dauer bzw. in den Begleitumständen liegen (wie Einsperren im Dunkeln, längeres Verweigern von Blick- und Gesprächskontakt.“(Palandt-Diederichsen, BGB-Kommentar,  70. Auflage, § 1631, Rn 7 m.w.N.).

IV.

Aus den o.g. Gründen gibt es folglich nicht einen einzigen nachvollziehbaren bzw. rechtfertigenden Grund, alle Schulkinder in Niedersachsen (von vorgesehenen Ausnahmegruppen abgesehen) mit einer Maskenpflicht auf eine Art und Weise zu quälen, das damit nur eines erreicht werden kann: Eine schwere Traumatisierung unzähliger Kinder, die mit unabsehbaren gesundheitlichen Folgen verbunden sein werden.

Zudem sollten Sie unbedingt den Aufsatz von Prof. Mausfeld zu dem Thema „Weiße Folter“ zur Kenntnis nehmen, damit Sie sich einmal selbst die Frage stellen, was möglicherweise der tiefere Sinn von all diesen absurden, in sich widersprüchlichen und gerade Kindern nicht vermittelbaren Anti-Lockdown-Maßnahmen wie Maskenpflicht und Massentests sein könnte. Meine Mandantin – und nicht nur sie – ist jedenfalls der Überzeugung, dass dieser Wahnsinn Methode hat.

https://www.uni-kiel.de/psychologie/mausfeld/pubs/Mausfeld_Psychologie%20%27weisse%20Folter%27%20und%20die%20Verantwortlichkeit%20von%20Wissenschaftlern_2009.pdf

(Nicht nur) Meine Mandantin fragt sich: Geht es in Wahrheit nur darum, die Kinder zu brechen, damit sie i.S. einer NWO als total angepasst geformt werden können?

Gerade unter diesem Blickwinkel sollten Sie sich endlich mal die Grundsatzfrage stellen, wie Sie das, was Sie den Kindern als so selbstverständlich zumuten, eigentlich noch vor Ihrem Gewissen verantworten können.

Aus den bereits ausgeführten Gründen und benannten Quellen ist es überdies nachweislich unzutreffend, wenn Sie davon ausgehen, dass nach aktuelle Erkenntnisstand „bei richtiger Anwendung der Masken“ und „bei gesunden (!) Erwachsenen keine gesundheitlichen Risiken“ mit dem Tragen einer MNB verbunden sein sollen.

Gerade bei Kindern ist eine solche Annahme absolut lebensfremd.

Wenn schon die Verordnungen der Länder, die eine solche Maskenpflicht anordnen, aus den Gründen, die sich insbesondere der in Bezug genommenen 190-seitigen Verfassungsbeschwerde entnehmen lassen, evident verfassungswidrig sind, dann sind erst Recht interne Erlasse und Anordnungen von Bezirksregierungen, die eine solche absurde Maskenpflicht im Arbeits- und Schulleben durchsetzen wollen, nichtig und belanglos.

 

C)

Zur Untauglichkeit der PCR-Tests:

Es dürfte bereits die Würde eines jeden Menschen verletzen, wenn er immer wieder nachweisen muss, dass er „nicht krank“ bzw. nicht mit einem bestimmten Virus „infiziert“ ist, und dies dann auch noch mit einem Test, der nachweislich nicht einmal ein bestimmtes Virus identifizieren oder eine aktue Infektion nachweisen kann.

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts von Lissabon vom 11.11.2020, siehe

https://www.salto.bz/de/article/19112020/pcr-test-nicht-zuverlaessig

hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Wien in seinem Urteil zu AZ. VGW-103/048/3227/2021-2 festgestellt, dass ein PCR-Test nicht dazu geeignet ist, die Infektiosität zu bestimmen, siehe:

info-direkt.eu/2021/03/31/oesterreichisches-gericht-kippt-urteil-pcr-test-nicht-zur-diagnostik-geeignet/

 

Weiter hat der Kollege, Herr Rechtsanwalt Dr. Reiner Fuellmich in seiner Klageschrift vom 23.11.2020, die u.a. unter dem Link

https://corona-transition.org/volksverpetzer-de-wurde-von-wolfgang-wodarg-uber-250-000-euro-verklagt

im Volltext abrufbar ist, ab Seite 23 alle aktuell verfügbaren, wissenschaftlich verifizierten Quellen zusammengefasst, die eindeutig belegen, dass der PCR-Test, der auf der Basis des „Drosten-Corman-Papers“ basiert, gleich aus mehreren Gründen vollkommen ungeeignet ist, ein SARS-CoV2-Virus bzw. eine Infektion nachzuweisen.

Auf Seite 50 seiner Klageschrift kommt RA Dr. Fuellmich zusammenfassend zu dem Ergebnis (Zitat):

Das Drosten-Corman-Paper enthält die folgenden spezifischen Fehler:

– Es gibt keinen spezifizierten Grund, diese extrem hohen Konzentrationen von Primern in diesem Protokoll zu verwenden. Die beschriebene Konzentration führt zu erhöhter unspezifischer Bindung und PCR-Produktamplifikation, wodurch der Test als spezifisches Diagnostikum ungeeignet ist;

– Sechs nicht spezifizierte wackelige Positionen führen zu einer enormen Variabilität des Testdesigns pro Labor; die verwirrende unspezifische Beschreibung im Drosten-Corman-Paper eignet sich nicht als operatives Standardprotokoll;

– Der Test kann nicht zwischen dem gesamten Virus und viralen Fragmenten unterscheiden. Daher kann der Test nicht als Diagnostikum für intakte (infektiöse) Viren verwendet werden;

– eine Differenz von 10° C w.r.t. der Glühtemperatur Tm für Primerpaar1 (RdRp_SARSr_F und RdRp_SARSr_R) ist ein sehr schwerer Fehler und macht das Protokoll als spezifisches Diagnosewerkzeug unbrauchbar;

– Ein großer Fehler ist die Auslassung der Ct-Wertes, die zu bestimmen haben, wenn eine Probe als positiv und negativ betrachtet wird. Dieser Ct-Wert findet sich auch nicht in zusätzlichen Einreichungen und offiziellen Veröffentlichungen/Nachträgen;

– die PCR-Produkte sind nicht auf molekularer Ebene validiert worden, was das Protokoll als spezifisches, die Diagnostik unter Werkzeug nutzlos macht;

– Der PCR-Test enthält weder eine einzige Positivkontrolle zum Nachweis der Spezifität für SARS-CoV-2 noch eine Negativkontrolle zum Ausschluss anderer Coronaviren, was den Test für eine spezifische Diagnose ungeeignet macht;

– Höchstwahrscheinlich wurde das Drosten-Corman-Paper nicht von Fachkollegen begutachtet;

– Für mindestens vier Autoren bestehen schwerwiegende Interessenskonflikte, zusätzlich zu der Tatsache, dass zwei der Autoren des Drosten-Corman-Papers (Christian Drosten und Chantal Reusken) auch im Editorial Board von Eurosurveillance sitzen; am 29. Juli 2020 kam ein Interessenskonflikt hinzu (Olfert Landt ist CEO von TIB-Molbiol; Marco Kaiser ist Senior Researcher bei GenExpress und fungiert als wissenschaftlicher Berater für TIB-Molbiol), der in der ursprünglichen Version nicht deklariert wurde (und in der PubMed-Version immer noch fehlt). TIB-Molbiol ist die Firma, die „als erste“ PCR-Kits (Light Mix) auf der Grundlage des im Drosten-Corman-Manuskript publizierten Protokolls herstellte und diese PCR-Testkits aufgrund ihrer eigenen Worte vor der Einreichung der Publikation weltweit verteilte. Weiterhin versäumten Victor Corman & Christian Drosten, ihre zweite Zugehörigkeit zu erwähnen: das kommerzielle Testlabor „Labor Berlin“, wo sie für die Virusdiagnostik zuständig sind.“ (Zitat Ende)

II.

In der o.g. 190-seitigen VB sind ab Seite 84 die von namhaften Wissenschaftlern festgestellten zehn (!) groben Mängel / Fehler dieses PCR-Tests zusammengefasst worden. Darauf möchte ich in diesem Kontext insbesondere verweisen, da niemand bestreiten wird, dass es ohne wissenschaftlich fundierte Basis – hier die Fallzahlen, die von allem Anfang an die Grundlage zur Beurteilung des Pandemiegeschehens bilden – letztlich auch keine Basis für epidemiologische Einschätzungen geben kann.

III.

Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich somit zwingend, dass es für die Durchführung solcher PCR-Tests keinerlei Rechtfertigung und Rechtsgrundlage gibt bzw. geben kann.

Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein Gesundheitsamt keine PCR-Tests rechtswirksam anordnen, eine Schule schon einmal gar nicht. Eine Schule ist kein Gesundheitsamt.

Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IfSG ist eine Infektion (Zitat):

„die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,…“

Entscheidend ist hier der Begriff des Krankheitserregers, zu dem § 2 Nr. 1 IfSG folgende Legaldefiniton enthält (Zitat):

„ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,…“

Folglich liegt eine „Infektion“ nach dem eindeutigen Wortlaut des IfSG nur dann vor, wenn ein „vermehrungsfähiges Virus“ vorliegt.

Die PCR-Tests können aber – wie oben gezeigt – nachweislich kein bestimmtes Virus und damit auch SARS-CoV2-Virus und auch keine Infektion nachweisen.

Folglich gibt es keine tatsachen- und evidenzbasierte Basis für die Behauptung, dass (auch) die Menschen in Deutschland durch Anti-Corona-Verordnungen und PCR-Tests gegen eine gefährliche Pandemie geschützt werden müssen bzw. können.

Schließlich sind solche PCR-Tests mit einem invasiven Eingriff verbunden. Solche Eingriffe sind nach § 25 Abs. 3 S. 3 IfSG sowie den §§ 630 d und e BGB aber nur mit Einwilligungd.h. vorheriger Zustimmung (vgl. § 183 BGB) –  der sorgeberechtigten Eltern möglich.

In der 44. Corona-Ausschuss-Sitzung wird meine Rechtsauffassung von Prof. Dr. Martin Schwab von der Uni Bielefeld zu 100% bestätigt, was diese – willkürliche – Widerspruchslösung in NRW zu Schnelltests angeht:

youtube.com/watch?v=Xb9dpuKaDrM&t=124s

Eltern müssen definitiv vorab umfassend über alle relevanten Aspekte dieser Tests aufgeklärt werden und müssen vor allen Dingen auch zwingend vorab ausdrücklich einwilligen, nur dann überhaupt könnten Schnelltests – die (soweit ich weiß) invasiv i.S. des § 25 Abs. 3 S. 2 IfSG sind (Wattestäbchen in die Nase) statthaft sein.

Wir würden das aber noch weiter dahingehend einschränken, dass auch mit Einwilligung der Eltern solche invasiven Eingriffe nicht möglich sind, wenn ein nicht-qualifizierter Lehrer die Verantwortung dafür übernehmen soll, auch wenn – was ein Skandal in höchster Potenz ist – § 24 S. 2 IfSG das vom Wortlaut her decken soll.

Diese Norm dürfte evident (!) verfassungswidrig sein, da in jeder Hinsicht unverantwortlich. Der Gesetzgeber könnte ja auch nicht einen Bäcker zu herzchirurgischen Eingriffen ermächtigen.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken:

Die Behauptung, dieser PCR-Test verkörpere eine Art „Goldstandard“ ist seit vielen Monaten von höchst namhaften Experten wissenschaftlich fundiert widerlegt und mittlerweile auch schon durch Sachbücher wie „Virus-Wahn“ von Dr. med. Köhnlein et al., das nun schon in 10. Auflage – Stand Februar 2021 – vorliegt, umfassend aufgearbeitet worden.

Auch dort kann – um den diesbezüglichen Vortrag meiner Mandantin zu ergänzen – jeder im Detail nachlesen, warum der PCR-Test vollkommen untauglich ist und der von Drosten mitentwickelte PCR-Test unter keinen Umständen als „Goldstandard“ bezeichnet werden kann und darf (siehe ebenda, Seite 392 – 397).

Viele Experten wie Prof. Hockertz oder der Kollege Dr. Fuellmich vom Corona-Ausschuss, der insbesondere auch zu dieser Frage viele namhafte Experten angehört hat, haben wiederholt öffentlich geäußert, dass sie die Behauptung, mit diesem PCR-Test können man ein bestimmtes Virus oder eine Infektion feststellen, schlicht für eine Lüge halten, was die Realität voll auf den Punkt bringt. Auch das dürfte mittlerweile allgemein bekannt sein.

Es versteht sich von selbst, dass eine vermeintliche Pandemie nie enden kann, wenn so viele PCR-Tests vorgenommen werden, dass alleine schon die falsch-positiven Fälle stets zu einer Überschreitung der geltenden Inzidenzwerte führen müssen.

Und natürlich verliert jede sog. „Anti-Corona-Regelung“ – so auch die hier streitgegenständliche Maskenpflicht – sofort ihre Rechtfertigung, wenn der PCR-Test, auf dem bekanntlich alle offiziellen Fallzahlen des RKI etc. basieren, nachweislich vollkommen untauglich ist.

Die Nötigung von Schulkindern zur Teilnahme an diesen unsäglichen Massentests, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird, dient nach diesseitiger Überzeugung also nur dem politischen Zweck, möglichst viele Fallzahlen zu generieren, damit dieses evident verfassungswidrige Corona-Regime unter allen Umständen weiter aufrechterhalten werden kann.

Nach der übereinstimmenden Überzeugung zahlreicher renommierter Wissenschaftler, auf die sich meine Mandantin bereits durch den Verweis auf die 190-seitige VB und die Schriftsätze von RA Dr. Fuellmich bezogen hat, haben die aktuell verwendeten PCR-Tests nicht einmal einen „Goldstandard“, mit dem sie aktuell verglichen werden können. Stellvertretend für alle hierzu verfügbaren Quellen zitiere ich aus dem vorgenannten Buch Virus-Wahn:

„Denn Tests müssen, damit man ihre Genauigkeit – beziehungsweise ihre Sensitivität und Spezifität – bestimmen kann, durch einen Vergleich mit der akkuratesten Methode, die zur Verfügung steht, dem sogenannten Goldstandard, evaluiert werden. So ist dies z.B. bei einem Schwangerschaftstest der Fall, bei dem der Goldstandard die Schwangerschaft selbst ist.

Doch was COVID-19 angeht, gibt es so etwas nicht, wie etwa Sanjaya Senanayake, australischer Spezialist für Infektionskrankheiten, in einem Interview mit ABC-TV bestätigte. Auf die Frage „Wie genau ist der (COVID-19)-(PCR-)Test? Antwortete er wie folgt: „Wenn wir zum Beispiel einen neuen Test haben zur Feststellung von (dem Bakterium) Staphylococcus aureus in Blut, so liegen uns bereits entsprechende Blutkulturen vor – und die sind unser Goldstandard, den wir auch schon seit Jahrzehnten verwenden. Wir könnten also einen neuen Test (für Staphylococcus aureus) auf diesen Goldstandard eichen. Doch für COVID-19 haben wir keinen solchen Goldstandard.

Jessich C. Watson von der Bristol University in Großbritannien bestätigt dies. In ihrem Artikel „Interpreting a COVID-19 test result“, veröffentlicht am 12.5.2020 im Fachmagazin The BMJ, schrieb sie, dass „ein eindeutiger ‚Goldstandard‘ für die COVID-19-Tests fehlt“ ….

Zum einen muss man kein Superwissenschaftler sein um zu erkennen, dass es geradezu absurd ist zu sagen, die PCR-Tests selbst könnten Teil eines Goldstandards sein, mit dem die PCR-Tests evaluiert werden. Zum anderen gibt es für COVID-19 keine unverwechselbaren spezifischen Symptome. Dies bestätigte uns, wie zuvor erwähnt, sogar Thomas Löscher, orthodoxer Mediziner, absoluter Vertreter des offiziellen Corona-Narrativs und ehemaliger Leiter der Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin der Universität München. Und wenn es keine unverwechselbaren Symptome für COVID-19 gibt, kann die COVID-19-Diagnose …logischerweise auch nicht als valider Goldstandard für PCR-Tests dienen.“ (ebenda, Seite 392 f.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein,

Königsweg 14, 24103 Kiel

Ich zitiere weiter aus diesem Buch „Virus-Wahn“:

„Selbst wenn man theoretisch mal davon ausginge, dass diese PCR-Tests eine Virusinfektion nachweisen könnten – was, wie gesagt, nachweislich nicht der Fall ist – wären die Tests praktisch wertlos und würden somit bei den „positiv“ getesteten Personen nur unbegründete Panik auslösen. Dies wird auch deutlich, wenn man sich den positiven Vorhersagewert – den „Positive Predictive Value“, kurz: PV – anschaut. Der PPV gibt die Wahrscheinlichkeit an, dass eine Person mit einem „positiven Testergebnis wirklich ‚positiv‘ ist, also mit dem vermeintlichen Virus wirklich infiziert ist.

Der PPV hängt von zwei Faktoren ab: Von der Verbreitung, im Fachjargon „Prävalenz“ genannt, des behaupteten Erregers in der Allgemeinbevölkerung sowie von der Spezifität des Tests. Die Spezifität wiederum ist definiert als der Anteil bzw. der Prozentsatz der Menschen, die tatsächlich nicht krank sind und bei denen der Test auch korrekterweise „negativ“ ausschlägt. Wenn ein Test z.B. eine Spezifität von 95 Prozent aufweist, so bedeutet dies, dass 5 Prozent der gesunden Menschen fälschlicherweise „positiv“ getestet werden.

Wenn man nun eine konkrete Spezifität zugrunde legt, gilt: „Je höher die Prävalenz (Verbreitung), desto höher die PPV. In diesem Zusammenhang veröffentliche die Zeitschrift Deutsches Ärzteblatt am 12. Juni 2020 einen Artikel, in dem die PPV mit drei verschiedenen Prävalenzszenarien berechnet wurde. Die Ergebnisse müssen sehr kritisch betrachtet werden.

Erstens, weil es nicht möglich ist, wie dargelegt, die Spezifität ohne einen soliden Goldstandard zu berechnen.

Und zweitens, weil die Berechnungen in dem Ärzteblatt-Artikel auf der Spezifität basieren, die in besagter Studie von Jessica Watson ermittelt wurde. Doch diese Studie ist, wie ebenfalls dargelegt, letztlich wertlos.

Doch selbst wenn man von diesen beiden Punkten einmal abstrahiert und annimmt, dass die zugrunde liegende Spezifität von 95 Prozent korrekt ist und dass wir die Prävalenz kennen, dann kommt sogar das dem Mainstream zuzurechnende Ärzteblatt zu folgendem Ergebnis: Die so genannten SARS-CoV-2 RT-PCR-Tests können „ein erschreckend niedriges“ PPV haben. In einem der drei im Ärzteblatt-Beitrag durchgespielten Szenarien, in dem eine Prävalenz von 3 Prozent angenommen wird, ergibt sich ein PPV von gerade einmal 30 Prozent. Demnach wären sage und schreibe 70 Prozent der „positiv“ getesteten Personen fälschlicherweise „positiv“. Dennoch würde auch in so einem Fall den Betroffenen „Quarantäne verordnet“ werden, wie selbst das Ärzteblatt kritisch anmerken muss.

In einem zweiten Szenario wird eine Prävalenz der Krankheit von 20 Prozent angenommen. In diesem Fall kommt es zu einem PPV von 78 Prozent, sprich hier wären dann 22 Prozent der ‚positiven‘ Tests falsch „positiv“. Auf die Realität übertragen würde dies bedeutet: von 10 Millionen Menschen, die „positiv“ getestet worden, wären satte 2,2 Millionen falsch „positiv“.

All dies passt zu der Tatsache, dass sogar die US-Seuchenbehörde CDS und die amerikanische Medikamentenzulassungsbehörde FDA einräumen, dass die die sogenannten „SARS-CoV-2 RT-PCR-Tests“ für die SARS-CoV-2—Diagnose nicht geeignet sind. Und in der Tat heißt es selbst in den Gebrauchsanweisungen von PCR-Tests explizit, dass sie gar nicht dafür vorgesehen sind, wofür sie permanent benutzt werden: für die Diagnose.“

Dieser Aspekt wurde in den Niederlanden sogar bei Gericht vorgetragen, wie der Unternehmer Jeroen Pols am 6. November im Gespräch mit dem von dem Rechtsanawalt Reiner (Fuellmich) geleiteten Corona-Ausschuss aussagte. Im Zentrum der Beweisführung stünden, so Pols, 27 Benutzeranleitungen unterschiedlicher Testhersteller, die allesamt dieselbe Beschreibung ausweisen. „Research Use Only (RUO), not for diagnostic purposes“ (nur für Forschungszwecke, nicht für diagnostische Zwecke).“ (ebenda, Seite 394 f.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein,

Königsweg 14, 24103 Kiel

Aus den weiteren Ausführungen von Köhnlein et al. ergibt sich dann noch, warum es sich bei diesen RT-qPCR-Tests für SARS-CoV-2 gar nicht um „quantitative“ Tests handelt, diese Tests also gar nicht anzeigen (können), wie viele Viruspartikel sich im Körper befinden.

“Das ist ein fundamentales Problem. Denn um überhaupt sicher feststellen zu können, dass jemand nicht nur laut Laborbefund, sondern in der realen Welt wirklich an einem Virus erkrankt ist, müsste dieser Kranke tatsächlich Millionen oder gar Abermillionen von Viruspartikeln in sich tragen, die sich aktiv in seinem Körper vermehren. Doch die PCR-Tests ermöglichen eben keine solche „quantitative“ Messung.

Damit können die CDC, die WHO, die FDA oder auch das RKI noch so sehr und so oft behaupten, dass die PCR-Tests die sog. „Viruslast“ messen können – also wie viele Viruspartikel sich im Körper einer Person befinden – „beweisen wurde dies nie, was ein enormer Skandal ist“, wie der Journalist Jon Rappoport kritisierte.“ (ebenda, Seite 395).

Beweis: wie vor

Besonders lesenswert sind auch die Ausführungen von Köhnlein et al. zu den hohen Cq-Werten (ebenda, Seite 397-401), die die Testergebnisse ad absurdum führen, da auch das von Corman et al entwickelte PCR-Protokoll sogar von einem Cq von 45 ausgeht. „CQ“ (mitunter auch „Ct“ genannt“ steht für „Cycle Quantification“-Wert – und er gibt an, wieviele Zyklen der Vermehrung (Replikation) von DANN (Erbsubstanz) erforderlich sind, um mit der PCR ein wirkliches Signal von einer biologischen Probe zu erzielen…Der PCR-Erfinder, Kary Mullis, erklärte in diesem Zusammenhang ebenfalls: „If you have to go more than 40 cycles to amplify a single-copy gene, there is something seriously wrong with your PCR.“

Bemerkenswerterweise können Institutionen wie das Robert Koch-Insitutt nicht einmal Daten liefern, aus denen hervorgeht, bei welcher Zyklen-Zahl (Cq-Wert) die in der Praxis eingesetzten PCR-Tests „positiv“ ausschlagen. Entweder will man da etwas vertuschen oder ist der Auffassung, dass der Cq-Wert bzw. die Zyklen-Zahl keine Relevanz hat in Bezug auf die Aussagekraft eines „positiven“ PCR-Test-Ergebnisses. Beides wäre einfach höchst bedenklich, um nicht zu sagen skandalös.“ (ebenda, Seite 397).

Beweis: wie vor

Aber wie gesagt: Nicht nur dieses Buchkapitel zu der Frage „PCR: Goldstandard?“ (Seiten 392 – 397) ist höchst ergiebig und eine gute Zusammenfassung der aktuell gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zumindest das ganze Buchkapitel über den „Totalen Corona-Wahn“ (Seite 363 – 456) sollte Pflichtlektüre für jeden Richter und Rechtsanwalt sein, der sich mit dem Sinn oder Unsinn von Corona-Regelungen befassen muss.

Weitere „Erkenntnisse zum PCR-Test“ hat der Corona-Ausschuss auf seiner Homepage unter folgendem Link veröffentlicht, siehe:

https://corona-ausschuss.de/dokumente/

Es sind also schon längst alle Erkenntnisse öffentlich zugänglich, mit denen der Dornröschenschlaf aller Politiker und auch aller Schulbehörden beendet werden konnte…und musste.

 

IV.

Zudem möchte ich Sie bitten mir auch folgende Fragen zu beantworten:

Am 20. Januar dieses Jahres hat die WHO folgendes Statement zum PCR Test veröffentlicht https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05 :

“Description of the problem: WHO requests users to follow the instructions for use (IFU) when interpreting results for specimens tested using PCR methodology.  

Users of IVDs must read and follow the IFU carefully to determine if manual adjustment of the PCR positivity thresholdis recommended by the manufacturer.

WHO guidance Diagnostic testing for SARS-CoV-2 states that careful interpretation of weak positive results is needed (1). The cycle threshold (Ct) needed to detect virus is inversely proportional to the patient’s viral load. Where test results do not correspond with the clinical presentation, a new specimen should be taken and retested using the same or different NAT technology.

WHO reminds IVD users that disease prevalence alters the predictive value of test results; as disease prevalence decreases, the risk of false positive increases (2). This means that the probability that a person who has a positive result (SARS-CoV-2 detected) is truly infected with SARS-CoV-2 decreases as prevalence decreases, irrespective of the claimed specificity

Most PCR assays are indicated as an aid for diagnosis, therefore, health care providers must consider any result in combination with timing of sampling, specimen type, assay specifics, clinical observations, patient history, confirmed status of any contacts, and epidemiological information.”

Die wesentlichen Punkte (von uns hervorgehoben durch Fettdruck) sind also:

  1. A)    Der „Cycle Threshold Wert“ des Kit-Herstellers sollte beachte werden
  2. B)    Wiederholung des Tests bei unklarem klinischen Bild(also indirekt heißt das, die Interpretation des Befunds muss das durch einen Arzt erhobene klinische Bild einbeziehen)
  3. C)    Der Vorhersagewert (PPV positive predictive value) hängt von der Spezifität ab (und der Prävalenz) ab, das impliziert:
  4. Die Spezifitätmuss mit hinreichender Genauigkeit bekannt sein. Die Herstellerangabe ist dazu nicht geeignet, da Kontaminationen und andere Fehlerquellen die Spezifität senken, diese muss also in jedem Labor regelmäßig ermittelt werden.
  5. Die Ermittlung der Prävalenzsetzt letzten Endes voraus, dass die falsch positiven Tests und andere Fehlerquellen berücksichtigt werden.
  6. D)    Bei der Diagnose sind das klinische Bild und andere Umstände unbedingt zu berücksichtigenAlso ist ein PCR Test für sich alleine keine nachgewiesene Infektion.

Alle Einschränkungen der Grundrechte, die auf der Basis des IFG verordnet werden, beruhen auf der Grundlage der nachgewiesenen Infektionen, Hospitalisierungen und Verstorbenen an oder mit Covid-19. Sie stimmen sicher mit uns darin überein, dass entsprechend hohe Anforderungen an die Datenqualität dieser vom RKI veröffentlichten Zahlen gestellt werden müssen. Ihnen als Gesundheitsamt kommt dabei eine Schlüsselrolle zu.

Aus diesem Anlass bitten wir Sie um die Beantwortung folgender Fragen, damit wir nachvollziehen können, wie Sie als das Gesundheitsamt in Ihrem Land- bzw. Stadtkreis dafür Sorge tragen, dass die für Sie zuständigen Labore alle Vorgaben bezüglich der Qualitätssicherung im Zusammenhang mit den PCR Tests auf SARS Covid-2 einhalten.

Es ist Ihnen sicher bekannt, dass ein Inverkehrbringer von Waren oder ein Anbieter von Dienstleistungen (also z.B. Ihr Gesundheitsamt) die unmittelbare Verantwortung für die Korrektheit der Daten (also die Datenqualität) hat. Das gilt ohne Einschränkung auch für den Fall, dass der wesentliche Teil der Dienstleistung von einem beauftragten Unternehmen (also den Laboren) bereitgestellt wird.

Aus diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

Frage 1: Wie stellt Ihr Gesundheitsamt sicher, dass ein geeigneter Cycle Thresholdwert in den beteiligten Laboren verwendet wird, und liegen diese dem Gesundheitsamt vor? (siehe Punkt A) oben)

Frage 2: Wie stellt Ihr Gesundheitsamt sicher, dass die Vorgaben der WHO eingehalten werden, also dass bei einem positiven PCR Test das klinische Bild in die Feststellung einer Infektion mit einbezogen wird und dass bei unklaren PCR Befunden eine Wiederholung des Tests veranlasst wird? (siehe Punkt B und Punkt D oben), und dass nur nachgewiesene Infektionen ab jetzt in die Statistiken eingehen.

Frage 3: Wie wird in Zukunft sichergestellt, dass eine Quarantäneverfügung für Personen mit positivem PCR Test und deren Kontaktpersonen von Ihnen erst erlassen wird, sobald eine Infektion im Sinne von Frage 2 festgestellt wurde? Andernfalls liegt unseres Erachtens der Tatbestand Freiheitsberaubung vor.

Frage 4: Wie stellt Ihr Gesundheitsamt sicher, dass in den Laboren regelmäßig die Spezifität des jeweiligen Testverfahrens in dem betreffenden Laboren gemonitort wird (da diese mit Sicherheit zeitlichen Schwankungen unterliegt) und dass die daraus ermittelte falsch positiv Rate (also die Toleranz der Messung) bei den offiziellen positiven Testzahlen pro Land- und Stadtkreis berücksichtigt wird? (analog den gesetzlichen Vorgaben bei der Feststellung von Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr durch Radarmessungen, liegt keine Eichung und kein Abzug der Toleranz vor, so sind solche Messungen nicht gerichtsfest)

Frage 5Wie bereits in der Einleitung erwähnt: Im Rahmen der Produkthaftung ist bekanntlich der Inverkehrbringer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung für die Qualität der Ware / Dienstleistung unmittelbar verantwortlich. In vorliegenden Fall ist also das Gesundheitsamt verantwortlich für die Korrektheit der von den Laboren ermittelten und vom Gesundheitsamt weitergeleiteten Daten. Das heißt, das Gesundheitsamt muss Aktivitäten entfalten, die geeignet sind, die Qualität der Labortests und abgeleiteter Daten AKTIV sicherzustellen und nachzuweisen. In diesem Zusammenhang folgende Teilfragen:

  1. a)     Welche der Labore, die in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sind nach den Standards für Qualitätsmanagementsysteme(entweder ISO 15189 für medizinische Labore oder wenigstens ISO 9001)
  2. b)    Welche in diesem Kontext erstellten Qualitätsaufzeichnungenwerden von den Laboren regelmäßig an das Gesundheitsamt gemeldet?
  3. c)     In der Wirtschaft ist es geübte Praxis, dass von Kunden bei den Lieferanten Vor-Ort Auditsdurchgeführt werden, die sicherstellen, dass die Vorgaben des QM Systems in der täglichen Praxis auch 1:1 ungesetzt werden. Gibt es beim Gesundheitsamt Aktivitäten oder wenigstens Pläne, Audits durchzuführen?
  4. d)    Im Oktober fand ein zweiter Ringversuchfür Covid-19 statt. Liegen dem Gesundheitsamt die Ergebnisse für die Spezifität bei Proben ohne Virusmaterial und bei Proben mit anderen Viren (z.B. endemische Coronaviren) vor? Falls nicht, fordern wir Sie auf, diese beim RKI zu erfragen und uns mitzuteilen, da diese wesentliche Informationen für die Beurteilung der Genauigkeit der PCR Tests darstellen.

Frage 6:  Der 7 Tage Inzidenzwert ist definiert als die Anzahl der positiven Tests in 7 Tagen pro 100 000 Einwohner in dem betreffenden Land- oder Stadtkreis. Es ist offensichtlich, dass bei gleichbleibendem Infektionsgeschehen und z.B. einer Verdoppelung der Tests in den darauf folgenden 7 Tagen, der Inzidenzwert um einen Faktor 2 steigt. Das bedeutet, diese Kennzahl ist kein Indikator für das Infektionsgeschehen! In diesem Zusammenhang folgende Teilfragen:

  1. a)     Warum wird nicht die Größe der Stichprobe (also die Anzahl der Tests) berücksichtigt, (wie es in der Messtechnik und Statistik vorgeschrieben ist), also der Anteil positiver Tests ermittelt wird – das ist eine valide Kennzahl?
  2. b)    Wie schließt das Gesundheitsamt aus, dass mehrere Testsan einer erkrankten Person (wie z.B. in Krankenhäusern üblich) nicht  als jeweils neuer Fall gezählt werdenund damit die Inzidenzzahl in unzulässiger Weise aufgebläht wird?
  3. c)     Ermittelt das Gesundheitsamt die Gesamtzahl der Tests, so dass in Verbindung mit der Anzahl positiver Tests für Ihren Zuständigkeitsbereich der Prozentsatz positiv getesteter Personen ermittelt werden kann? Wiegesagt, nur diese Größe ist ein valider Indikator für das Infektionsgeschehen, der sogenannten Inzidenzwert ist es nicht.

Frage 7: Die Anzahl der mit oder an Covid-19 verstorbenen Personen ist die wichtigste Kennzahl für die Auswirkungen von Covid-19 Infektionen.

  1. a)     Werden Personen, die als Folge eines Unfalls, eines Selbstmordversuchs oder akuten schwerwiegenden Erkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlagfall oder an Krebs versterben, bei vorliegenden positivem Test als Covid-19 Tote gezählt?
  2. b)    Wie lange darf ein positiver Test maximal zurückliegen, damit der Verstorbene prinzipiell als Covid-19 Toter gezählt wird?
  3. c)     Wird in Ihrem Amt die WHO Richtlinie exakt umgesetzt, siehe WHO-Corona-Sterbefalldefinition.Oder wenden Sie die eher unspezifischen Richtlinien des RKI an, die dazu geführt hat, das dies nach den uns vorliegenden Informationen in den einzelnen Gesundheitsämtern unterschiedlich gehandhabt wird, was aus Meßtechnik- und Risikoanalyse ein Unding ist?

Frage 8: Die Häufigkeit von positiven Tests und von an oder mit Covid-19 Verstorbenen variiert um bis zu einem Faktor 10 je nach Bundesland und nach stärker je nach Stadt-/Landkreis. Ist Ihnen die Ursache für diesen ins Auge springenden Unterschied bekannt und werden aus den Ursachen ggf. gezieltere Maßnahmen abgeleitet? Welche Analysen haben Sie auf lokaler Ebene durchgeführt, oder ist wenigsten geplant, solche lokalen epidemiologischen Untersuchungen zur Klärung von Kausalitäten und Effektivität von Maßnahmen durchzuführen?

Frage 9: Nach einer überstandenen Infektion kann man in vielen Fällen Antikörper nachweisen. Anhand einer kontinuierlich durchgeführten repräsentativen Studien in Schweden kann man ablesen, wie in Schweden der Anteil von Personen mit Antikörpern im Frühjahr auf 15% betrug, und ab dem Herbst auf zur Zeit 40% angestiegen ist ( Quelle: https://sebastianrushworth.com/2021/01/25/heres-a-graph-they-dont-want-you-to-see/)

Haben Sie dazu für Ihren Verantwortungsbereich belastbare Daten?

Frage 10: Wenn man voraussetzt, dass die Anzahl der Tests pro 100 000 Einwohner in jedem der Bundesländer nicht zu stark voneinander abweicht, dann erkennt man ein auffälliges Nord-Süd und West-Ost Gefälle. Wenn man weiter annimmt, dass von Landkreis zu Landkreis das gleiche gilt, dann gibt es auch hier gravierende Unterschiede des Infektionsgeschehens von einem Faktor 10 oder mehr, wie bereits unter Frage 8 thematisiert. Das Gesundheits- bzw. Ordnungsamt ist verantwortlich  dafür, welche Maßnahmen auf kommunaler Ebene konkret angeordnet werden, und dass diese verhältnismäßig sind.

  1. a)    Wird von Ihnen berücksichtigt, dass selektiv Maßnahmen nach den jeweiligen Landesverordnungen aufgehoben werden könne, sobald der Inzidenzwert 30 bzw. 50 unterschreitet?
  2. b)    Wie sehen Sie die Tatsache, dass zur Zeit ca. dreimal soviel getestet wird wie Anfang Mai 2020, als die Inzidenzzahl definiert wurde. Nach anerkannten Regeln der Messtechnik wäre ein Inzidenz von z.B. 51 danach nur 51:3= 17, zumindest wenn man eine zeitliche Vergleichbarkeit der Datenreihe anstrebt. Also sind alle Inzidenzzahlen, die täglich veröffentlicht werden, um einen Faktor 3 zu hoch. Falls Sie diesem Argument nicht zustimmen, bitte begründen sie diese Verletzung von Messtechnikregeln.

Frage 11: In Tübingen hat man für ältere Bürger sehr erfolgreich Maßnahmen umgesetzt, um die Kontakte zu reduzieren (z.B. Taxibenutzung zum Preis von Städtischen Bussen usw.). Ist vom Gesundheitsamt geplant, bei der Kommunalverwaltung ähnliche Maßnahmen anzuordnen, um ältere Bürger effektiver zu schützen?

Der Beantwortung unser Fragen sehe ich bis Ende April 2021 entgegen.

V.

Ich bitte aus diesen Gründen zur Kenntnis zu nehmen und zu respektieren, dass meine Mandantin nicht damit einverstanden ist, dass ihre Kinder an solchen PCR-Tests – in welcher Form auch immer – teilnehmen.

 Im Falle der Zuwiderhandlung wird meine Mandantin unter allen Gesichtspunkten Strafantrag stellen und Strafanzeige erstatten, insbesondere wegen Nötigung im Amt, Misshandlung Schutzbefohlener und vorsätzlicher Körperverletzung im Amt.

D)

Zu Schnell- bzw. Antigen-Tests

I.

Die obigen Ausführungen unter C) bezüglich Aufklärungspflichten und Erforderlichkeit der Einwilligung durch die Eltern gelten auch für diese Schnelltests.

II.

Hier stellt sich schon einleitend die Frage: 

Wieso glaubt Ihre Landesregierung / Ihr Kultusministerium, von den Lehrern die Verantwortung für die Durchführung solcher Antigen-Tests aufbürden zu dürfen?

In der 47. Sitzung des Corona-Ausschusses begründet ein Mathe- und Physiklehrer aus Sachsen ab ca. Stunde 4, Minute 38, warum er als Lehrer, gerade auch wegen des Inhalts der seinem Dienstherrn offiziell in Bezug genommenen Gebrauchsanleitung  zum Antigen-Test, nicht zur Anleitung und Beaufsichtigung solcher Tests bei seinen Schülern verpflichtet werden darf, siehe:

youtube.com/watch?v=QqYSx4mskVA

Andere Bundesländer wie das Land NRW beziehen sich offiziell auf die gleiche Gebrauchsanleitung, siehe:

www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/Gebrauchsanweisung%20Hersteller.pdf

Es ist ein absoluter Skandal, was den Lehrern und Schulkindern hier zugemutet wird. Diesbezügliche Anweisungen von Dienstherren / Dienstvorgesetzten begründen nach diesseitiger Wertung den Tatverdacht der Nötigung im Amt gegenüber den betroffenen Lehrern und Kindern und zudem der Misshandlung Schutzbefohlener und der Körperverletzung im Amt gegenüber den betroffenen Kindern.

Wenn es schon den Spucktest gibt, warum werden noch Tests mit Wattestäbchen durchgeführt, obschon diese weniger gefährlich und belastend sind?

Quelle:

youtube.com/watch?v=6QeYrhmUlvU&t=15s

Die Kollegin Jessica Hamed hat ihre Feststellungen zu massenhaften ungezielten (?) Einsatz von Schnelltests wie folgt zusammengefasst (Zitat):

„Lauterbach und der Erfurter Oberbürgermeister Bausewein – ebenso wie die Entscheidungsträger der „Bund-Länder-Konferenz“ – verkennen, dass „Schnell- und Selbsttests“ ungezielt eingesetzt kein adäquates Mittel der Bekämpfung des Infektionsgeschehens darstellen.

Vielmehr sind sie das gerade Gegenteil: Das ungezielte Testen gesunder – mit den Worten der Bund-Länder-Konferenz: asymptomatischer[10] – Menschen bringt zahlreiche Probleme mit sich.

So rät sogar das Robert Koch-Institut (RKI) zu Recht von anlasslosem Testen ausdrücklich ab[11]:

„Von der Testung von Personen, die nicht Teil der Nationalen Teststrategie sind, wird ausdrücklich abgeraten, da Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöht und die vorhandene Testkapazität belastet. Testen ohne Anlass führt zu einem falschen Sicherheitsgefühl. Denn auch ein negatives Testergebnis ist nur eine Momentaufnahme und entbindet nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Stichwort AHA+L-Formel).

Daher gilt, „Testen, Testen, Testen – aber gezielt!““

Das RKI illustriert auch, welche Auswirkungen ein anlassloses Massentesten mit Antigen-Schnelltests bei einer niedrigen Inzidenz hat:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50/100.000 wäre auf 10.000 Antigen-Schnelltests mit einem falsch negativen Ergebnis und 200 falsch positiven Ergebnisse zu rechnen. Letztere im Übrigen mit allen damit einhergehenden (rechtlichen) Einschränkungen.  Sofortige Quarantäne bis ein negativer PCR-Test – dem jüngst in einem Artikel der renommierten Fachzeitschrift „The Lancet“ der weit verbreitete Status als angeblicher Goldstandard für das Screening nach ansteckenden Personen (nur diese sind für das Infektionsgeschehen relevant) abgesprochen wurde[12] – vorliegt, Information der Kontaktpersonen (ebenfalls Quarantäne), Angst usw.

D.h. bei einer derartig niedrigen Inzidenz bzw. Prävalenz liegt die Wahrscheinlichkeit, dass man korrekt als positiv erkannt wurde, lediglich bei 2%. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 98% ist ein positives Testergebnis also nicht richtig.

Die Falsch-Positiv-Rate liegt bei Antigen-Schnelltests laut RKI – in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben[13] (wobei deren Schätzungen auf kontrollierten Bedingungen, die es im „echten Leben“ nicht gibt, beruhen dürften) – bei 2 %[14];  laut einer Studie der österreichischen Gesundheitsbehörde AGES liegt sie bei Schnelltests bei Nasenabstrichen sogar bei 4,3 %[15].  D. h. hiernach erhält man auf 100 Testungen mehr als 4 falsch-positive Ergebnisse. Würde man nun in Rheinland-Pfalz alle knapp 140.000 Grundschüler*innen wöchentlich testen, erhielte man wöchentlich 6.020 falsch-positive Ergebnisse – erneut mit allem, was dazugehört: Isolation des betreffenden Kindes – und in den meisten Fällen aller Kontaktpersonen[16]! –  und Angst bis man durch das negative Ergebnis eines PCR-Tests erlöst wird.

Würde man bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 mittels einer wöchentlichen Massentestung 100.000 Personen testen, würde das Folgende passieren:

Der Test würde 50-mal auf tatsächlich infizierte Personen und 99.950-mal auf in Wirklichkeit nicht infizierte Personen angewendet werden. Geht man mit dem RKI von einer Entdeckungswahrscheinlichkeit der infizierten Personen von 80 Prozent aus[17], wären 40 echt-positive Testergebnisse darunter. Geht man von einer Falsch-Positiven-Rate bei Schnelltests von 2 % aus, erhielte man 1999 falsch-positive Testergebnisse, bei der Annahme von 4,3 % wären es 4298 falsch-positive.

Die Wahrscheinlichkeit, bei einem erhaltenen positiven Testergebnis tatsächlich infiziert zu sein, beträgt demnach: 40 (echt-positive Testergebnisse) geteilt durch 4338 (insgesamt erhaltene positive Testergebnisse) = 0,009 – also nur 0,9 Prozent, bzw. 0,02 also nur 2 Prozent.

Anders ausgedrückt: 99,1 % bzw. 98 % der positiv Getesteten würden zu Unrecht in Angst und Schrecken – und in Quarantäne! – versetzt werden.

In Bezug auf angedachte Massentestungen von Kindern weise ich vor diesem Hintergrund auf die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie, des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte in Deutschland, der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene vom 28.02.2021 hin. Dort heißt es u. a.[18]:

„Ausgehend von allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Screening- und Infektionsdiagnostik erscheint es angesichts fehlender Daten zur Validität von Antigenschnelltests gerade bei asymptomatischen Kindern zum jetzigen Zeitpunkt weder gerechtfertigt noch angemessen, diese Tests flächendeckend in Schulen und KiTas einzusetzen. Es ist zu erwarten, dass die Zahl falsch negativer und falsch positiver Ergebnisse inakzeptabel hoch sein und weit mehr Schaden als Nutzen mit sich bringen wird. Hinzu kommt das Potenzial großer präanalytischer Fehler in der Probenentnahme.

Unterschätzt werden die negativen psychologischen Auswirkungen repetitiver Testungen, insbesondere junger Kinder, die entsprechende Konsequenzen wie Quarantäne der eigenen Person oder der Sozialgemeinschaft nach sich ziehen, nicht zuletzt wenn sie möglicherweise aufgrund der invaliden Testmethode wieder aufgehoben werden müssen. Weiterhin besteht die erhebliche Gefahr, dass Testergebnisse negativen Einfluss nehmen werden auf die konsequente Umsetzung der bewährten Hygieneregeln. Dies hat angesichts einer erwartungsgemäß hohen Rate falsch negativer Testergebnisse besonders gravierende Auswirkungen.

Dies ist umso bedenkenswerter, als bis heute nicht gezeigt ist, dass Infektionsausbrüche in Schulen, die von infizierten Schülern ausgehen, tatsächlich relevant als Motor der Pandemieentwicklung wirken. Das RKI hat diese Einschätzung kürzlich in seiner Stellungnahme bestätigt.“ (Zitat Ende)

Quelle (mit weiteren Nachweisen):

https://www.ckb-anwaelte.de/corona-update-11-03-2021-erfolg-in-bayern-muendliche-verhandlung-am-vg-mainz-warten-auf-kassel-warum-schnelltests-nicht-der-anfang-vom-ende-der-krise-sind-und-gerichtsentscheidungen-die-hoffnung/

Weitere kritische Berichte zur Zuverlässigkeit von Schnelltests:

1. 

Metastudie stellt Unzuverlässigkeit von Schnelltests fest:

https://de.rt.com/inland/115012-metastudie-weckt-zweifel-an-zuverlaessigkeit-von-schnelltests/

2.

https://www.n-tv.de/panorama/Corona-Tests-haben-ein-Temperaturproblem-article22454521.html?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE

3.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/216516/Antigentests-auf-SARS-CoV-2-Der-Preis-der-Schnelligkeit

4.

Corona-Schnelltests liefern unzuverlässige Ergebnisse

5.

VG Potsdam kippt Schnelltest-Pflicht (aus Allgemeinverfügung):

https://www.pnn.de/potsdam/allgemeinverfuegung-ist-rechtswidrig-gericht-kippt-potsdams-testpflicht/27053534.html

6.

Nach unserer Kenntnis nach sind diese Tests schon deshalb vollkommen ertlos, weil man ja zunächst ein Virus eindeutig bestimmen müsste (nach den bekannten Schritten, Koch’sche Postulate etc.), damit man dann überhaupt – in einem weiteren Schritt – feststellen könnte, ob der Körper ein bestimmtes Antigen wirklich konkret zu einem bestimmten Virus entwickelt hat.

Aus den o.g. Gründen sind diese zwingenden Anforderungen zum Nachweis eines neuen Virus bei dem SARS-CoV-2-Virus bis zum heutigen Tage nie erfüllt worden.

7.

 Wie können Sie denn vor diesem Hintergrund den massenhaften Einsatz von Antigen-Schnelltests in Ihrem Zuständigkeitsbereich dulden oder gar aktiv fördern? Wir bitten um Auskunft.

 

III.

Aus den obigen Gründen bitte ich somit weiter darum zur Kenntnis zu nehmen und zu respektieren, dass meine Mandantin auch nicht damit einverstanden ist, dass ihre Kinder an solchen Antigen-Schnell-Tests – in welcher Form auch immer – teilnehmen. 

Im Falle der Zuwiderhandlung wird meine Mandantin unter allen Gesichtspunkten Strafantrag stellen und Strafanzeige erstatten, insbesondere wegen Nötigung im Amt, Misshandlung Schutzbefohlener und vorsätzlicher Körperverletzung im Amt. 

 

E) 

Zu den aktuellen „Impfungen“ mit mRNA-„Impf“-Stoffen: 

Meiner Mandantin sind vor diesem Hintergrund im Kontext mit den aktuell eingesetzten „Impfstoffen“ (bloß unterstellt, dass diese Bezeichnung angemessen ist) insbesondere folgende Fragen gekommen:

 

1.

Ist es zutreffend, dass die COVID-19 mRNA-Impfstoffe neben Spike-Proteinen unter anderem auch Syncytin-homologe Proteine enthalten, die bei Säugetieren, wie dem Menschen, wesentliche Voraussetzung für die Ausbildung der Placenta – und damit für die Fruchtbarkeit – darstellen?

2.

Enthalten die COVID-19 mRNA-Impfstoffe Polyethylenglykol (PEG)?  Falls ja, in welcher Konzentration? Welche gesundheitlichen Risiken sind mit PEG verbunden?

3.

Werden in der Packungsbeilage der „Impfstoff“-Hersteller vollständig und abschließend alle Inhaltsstoffe des COVID-19 mRNA-Impfstoffes genannt, also auch die Inhaltsstoffe, die nicht deklarationspflichtig sind?

Falls nicht, so wäre durch Sie aufzuklären bzw. aufzuklären gewesen, welche der Inhaltsstoffe, die nicht in der Packungsbeilage genannt werden, dem Impfstoff gleichwohl zugesetzt worden sind.

4.

Wie bereits einleitend dargelegt, wird nach meiner Kenntnis mit einer mRNA-Impfung die genetische Information (der Bauplan) für bestimmte Teile (Proteine) des Virus gespritzt. Im Körper erfolgt sodann die Herstellung (Synthese) von Virus-Proteinen, gegen die der Mensch Antikörper zum Schutz vor der Krankheit bilden soll.

Aus diesem Sachverhalt ergeben sich für mich folgende Frage: Wann hört der Körper auf, die Virus Proteine herzustellen? Oder ist hierüber nichts bekannt? Ist es also möglich oder sogar wahrscheinlich, dass der Körper ggf. dauerhaft Virus-Proteine herstellen wird?

5.

In diesem Kontext bitte ich insbesondere auch darum, den Verdacht der Immunologin und Molekularbiologin Prof. Dolores Cahill Stellung aufzuklären, wonach COVID-19 Geimpfte Monate nach der mRNA-Impfung sterben werden.

Prof. Chahill erklärt in dem Video

vimeo.com/496720078

anhand der Studie “Immunisierung mit SARS-Coronavirus-Impfstoffen führt nach Injektion mit wildem SARS-Virus zu schwerer Immunerkrankung der Lungen“, warum mRNA-Impfstoffe mit extremen Risiken verbunden seien.

Wenn die Geimpften einige Monate nach der Impfung mit wilden Coronaviren in Kontakt kämen, dann würde ihr Immunsystem in vielen Fälle mit einem tödlichen Zytokinsturm reagieren, eben weil die Impfstoff-mRNA die Körperzellen gentechnisch so modifiziere, dass sie das Spike-Protein des Coronavirus produzieren würden. Wenn dann später ein neues Coronavirus das Immunsystem aktiviere erkenne das Immunsystem die selbst produzierten Spike-Proteine als Gefahr und starte einen Großangriff gegen die eigenen Körperzellen. Als Folge würden die Geimpften einen septischen Schock mit multiplem Organversagen erleiden, was in der Regel mit dem Tod ende.

Sind diese Bedenken von Prof. Cahill unbegründet? Wenn ja, warum?

6.

Meine nächsten Fragen ergeben sich aus Aussagen der französischen Genetikerin Dr. med. Alexandra Henrion-Caude, ehem. Direktorin des nationalen Instituts für Gesundheit und medizinische Forschung, Inserm, die in dem o.g. Video äußert, dass die Öffentlichkeit vor der Impfung über die lebensgefährlichen Risiken der mRNA-Impfstoffe für Senioren aufgeklärt werden müsse.

Sie verweist auf die Schlussfolgerungen aus der Studie “Informierte Einwilligung der Teilnehmer an der COVID-19 Impfstoff-Studie zum Risiko einer Verschlimmerung der klinischen Erkrankung” und deren klinische Implikationen: Das spezifische und signifikante Risiko von COVID-19-Antikörper abhängiger Abwehrverstärkung (Antibody-dependent enhancement, ADE) hätte den Versuchspersonen offengelegt werden müssen – sowohl jenen, die sich derzeit in Impfstoff-Studien befinden, wie auch jenen, die für die Studien rekrutiert werden.

Ebenso müssten die zukünftigen Patienten nach der Zulassung des Impfstoffs aufgeklärt werden. Diese Offenlegung müsse an prominenter Stelle und unabhängig erfolgen, um den Standard der medizinischen Ethik für das Verständnis und eine informierte Einwilligung der Patienten zu erfüllen.

Ihrer Ansicht nach würden mRNA-Impfungen nicht vor Coronaviren schützen, sondern machten sie zu einer tödlichen Gefahr! Es gelte also zu klären, ob sich hinter dem Begriff “Impfstoff” ein biologisches Waffensystem verberge. In jedem Fall würden die Impfstoff-Hersteller, die WHO und ihre Ableger in den nationalen Behörden versuchen, die Nebenwirkungen (aus militärischer Sicht: Hauptwirkungen) der mRNA-Impfung auf ein mutiertes Virus abzuschieben.

Von daher wäre aufzuklären,

a)

wann und in welcher Form die Impfstoffhersteller und auch Ihre Kreisverwaltung die Öffentlichkeit – an prominenter Stelle – vor (!) der Impfung bzw. vor dem Beginn der Impfkampagne über die lebensgefährlichen Risiken der mRNA-Impfstoffe für Senioren informiert haben,

b)

ob es zutrifft, dass mRNA-Impfungen nicht vor Coronaviren schützen, sondern sie vielmehr zu einer tödlichen Gefahr machen können,

c)

ob es konkrete Anhaltspunkte für Überlegungen gab oder gibt, für die Nebenwirkungen von mRNA-Impfungen ggf. Virus-Mutationen verantwortlich zu machen,

d)

ob gegenüber den Versuchspersonen das signifikante Risiko von COVID-19-Antikörper abhängiger Abwehrverstärkung (Antibody-dependent enhancement, ADE) offengelegt worden ist, also sowohl gegenüber jenen, die sich in Impfstoff-Studien befanden als auch gegenüber jenen, die sich derzeit noch in Impfstoff-Studien befinden und aktuell für diese Studien rekrutiert werden.

7.

Dürfen die „Impfstoffe“ gegen das SARS-CoV2-Virus unter Berücksichtigung der CDC- und FDA-Standards überhaupt als „Impfstoff“ bezeichnet werden?

Nach diesen Standards darf man nur dann von einem Impfstoff sprechen, wenn dieser bei der Person, die ihn erhält, eine Immunität erzeugt und zudem eine weitere Übertragung (des Virus) verhindert, siehe hierzu u.a.:

https://t.me/deutschlandstehtauf/160

Wenn die aktuell eingesetzten Mittel aber keine Impfstoffe sind, was sind sie dann?

Mit anderen Worten: Wie wirken diese Mittel im Körper des Menschen und welche Bezeichnung wäre angesichts dieser Wirkung angemessen?

8.

Haben sich die Mitglieder des Kreistags und die leitenden Mitarbeiter der Kreisverwaltung und insbesondere des Gesundheitsamtes auch selbst mit diesem „Impfstoff“ gegen das SARS-CoV2-Virus impfen lassen?

Wenn nicht: warum nicht?

9.

Nach täglich aktualisierten Listen von weltweit gemeldeten Impfschäden besteht Grund zu der Annahme, dass die gegen das SARS-CoV2 verabreichten „Impfstoffe“ bzw. Mittel bereits in vielen Fällen mit schweren und schwersten Folgeschäden verbunden waren, insbesondere auch zu einem Ableben der Geimpften geführt haben.

Von daher ist aufzuklären, ob die gegen das SARS-CoV2-Virus eingesetzten „Impfstoff“ kausal für die Entstehung von schweren Krankheitsverläufen bis hin zum Ableben des Geimpften verantwortlich waren.

In diesem Kontext ist folglich aufzuklären:

Ab wann und in welcher Form wurden diese Nebenwirkungen und Folgeschäden zu den in Ihrem Kreisgebiet ablaufenden „Corona-Impfungen“, insbesondere die Todesfälle, statistisch erfasst?

Wo sind Ihre Statistiken veröffentlicht worden bzw. abrufbar bzw. in Ihrer Verwaltung einsehbar?“

Nach welchen Kriterien wurde Impfschäden in diese Statistiken aufgenommen oder auch nicht aufgenommen? Wer hat diese Kriterien festgelegt?

Sind diese Kriterien aus objektiver, d.h. unabhängiger wissenschaftlicher Sicht sachgerecht oder nicht?

Wie viele der Menschen, die unmittelbar nach einer Impfung mit einem SARS-CoV2-Virus-„Impfstoff“ verstorben sind, wurden obduziert?

Wenn diese nicht obduziert wurden: Warum nicht?

Bekanntlich wird jeder als Covid-Toter erfasst, der (angeblich) „mit“ dem SARS-CoV2-Virus stirbt, wobei es keine Rolle spielt, ob er wirklich „an“ diesem Virus oder auf Grund seiner (schweren) Vorerkrankungen gestorben ist.

Wieso wird dann auch nicht jeder Mensch als „Impftoter“ erfasst, der kurze Zeit nach dieser „Impfung“ – also „mit“ dem „Impfstoff“ – verstorben? Wieso wird hier – genau anders herum als bei der Covid-19-Sterbe-Statistik – regelmäßig behauptet, dass diese Menschen nicht auf Grund dieser „Impfung“, sondern auf Grund ihrer schweren Vorerkrankung gestorben sind?

10.

Wie gewährleistet Ihre Kreisverwaltung, dass alle Menschen, die gegen das SARS-CoV2-Virus geimpft worden sind oder noch geimpft werden sollen, zuvor über die o.g. Umstände dieser Impfung und insbesondere über alle damit verbundenen Risiken korrekt aufgeklärt worden sind bzw. aufgeklärt werden?

Falls dies nicht gewährleistet wurde, ergeben sich folgende Fragen:

Wieso haben Ihr Kreisverwaltung und insbesondere Ihr Gesundheitsamt – soweit bekannt –  nie angemessen über diese unvertretbaren Gefahren und Risiken dieser mRNA-„Impfstoffe“ berichtet, obschon Experten wie Prof. Hockertz, Prof. Bhakdi und Dr. Wodarg schon vor Monaten auf diese Gefahren und Risiken hingewiesen haben? Wie kann man denn der Öffentlichkeit solche Informationen vorenthalten und die Menschen dadurch in Gefahr bringen?  

Siehe hierzu u.a.:

1.

Der Biologe Clemens Arvay zu den möglichen Gefahren der mRNA-Impfstoffe:

youtube.com/watch?v=Pv6tzWfDK-w

2.

Prof. Dr. Hockertz:

https://christen-im-widerstand.de/wp-content/uploads/2020/12/A4_Impfflyer_Hockertz.pdf

https://christen-im-widerstand.de/wp-content/uploads/2020/12/Interview-mit-Prof.-Hockertz-Final.pdf

3.

Prof. Bhakdi und Dr. Wodarg in der 45. Sitzung des Corona-Ausschusses, siehe:

youtube.com/watch?v=zMIz5-lWaB4 

Wie können Sie als Träger des Gesundheitsamtes die Arbeit der Impfzentren einfach dulden, obschon es derart viele alarmierende Berichte über oft tödliche Folgen dieser „Impfungen“ gibt?

Wie ist es denn aus Ihrer eigenen Sicht rechtlich zu würdigen, wenn mit alten Menschen faktisch ein großangelegter Feldversuch unternommen wird, bei dem zuverlässig in vielen Fällen mit schwersten Nebenwirkungen bis hin zum Tode zu rechnen ist?

Wieso halten Sie eine solche Impfkampagne für mit dem Nürnberger Kodex vereinbar?

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Kollege Tobias Schmid wegen dieser Impfkampagne bereits bei allen Staatsanwaltschaften Strafanzeige erstattet hat, siehe:

https://www.epochtimes.de/assets/uploads/2021/03/Emailversion_Strafantrag_Corona_impfung_final-1.pdf

Auf Grund der grundsätzlichen Bedenken namhafter Experten muss man sich doch die Frage stellen, ob der Einsatz solcher „Impfstoffe“ überhaupt zu rechtfertigen ist, da die Geimpften allem Anschein nach mit Ihrem Leben und ihrer Gesundheit russisches Roulette spielen.

Denn sicherlich kann auch den Verantwortlichen Ihrer Kreisverwaltung nicht entgangen, dass es – jedenfalls in den alternativen Medien – zahlreiche Berichte aus aller Welt, insbesondere auch aus Deutschland gibt, wonach Altenheimbewohner kurze Zeit nach der Verabreichung eines Impfstoffs gegen das SARS-CoV2-Virus verstorben sein sollen.

Wie hat Ihre Kreisverwaltung diese Berichte aus aller Welt – auf die sich auch der Kollege Tobias Schmid in der o.g. Anzeige bezogen hat – über Erfahrungen mit den „Corona-Impfstoffen“ denn konkret aufgearbeitet und bewertet?

Die Schockstrategie im „Katastrophen-Kapitalismus“, die laut dem längst allgemein bekannten BMI-Papier „Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen“ längst offizielles Programm ist und die z.B. Naomi Klein schon vor mehr als 10 Jahren in ihrem Buch „Schock-Strategie“ eindrucksvoll beschrieben hat, trägt mittlerweile – was hier aber nur am Rande erwähnt werden soll, weil es nicht streitgegenständlich ist – ihre verhängnisvollen Früchte.

F)

Aus den o.g. Gründen möchten wir dringend anregen, Ihre Sicherheitspolitik im Hinblick auf die Tragung einer MNB und die Vornahme von PCR- und Antigen-Tests zumindest so lange zu suspendieren, wie die tatsächlichen und rechtlichen Fragen hierzu noch nicht geklärt sind.

An den PCR-Tests und Antigen-Test werden die Kinder meiner Mandantin – wie gesagt – jedenfalls nicht teilnehmen, weil die Behauptung, dass man (alleine) diesem Test ein (bestimmtes) Virus oder das Vorliegen einer Infektion feststellen kann, aus den o.g. Gründen offensichtlich falsch ist.

Die Anordnung der Durchführung eines solchen evident untauglichen PCR- oder Antigen-Tests ist somit weder aus tatsächlichen Gründen noch aus rechtlichen Gründen zu rechtfertigen.

Eine solche Anordnung ist vom Weisungsrecht eines Schulleiters oder eines Schulträgers nicht gedeckt und überdies auch vollkommen unverhältnismäßig, da vom Vorliegen einer Erkrankung letztlich nur dann ausgegangen werden, wenn auch Symptome einer Erkrankung vorliegen.

Die Behauptung, dass Menschen ohne Krankheitssymptome ein Virus übertragen könnten, gehört – wie obige Quelle zeigt – längst ins Reich der Fabeln.

Mit freundlichen Grüßen

 

Wilfried Schmitz

Rechtsanwalt

 

 

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