(über die skandalöse Rolle der deutschen Medien und der deutschen Regierung bei völkerrechtswidrigen Militärinterventionen insbesondere in Syrien, die nun im Windschatten der Coronakrise unter den Teppich gekehrt werden soll)
An das
Oberverwaltungsgericht ….
4. Senat
……
210/5145/1944
Zustellung über das beA
Selfkant, den 18.1.2021
In der Verwaltungsrechtssache
…. ./. Mitteldeutscher Rundfunk
Ihr AZ: ….
begründe ich den Antrag auf Zulassung der Berufung wie folgt:
Die Berufung ist schon deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO):
I.
1.
Der Kläger bittet zunächst darum, das Verfahren gem. § 94 VwGO auszusetzen, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde (VB) des Herrn Olaf Kretschmann zu AZ. 1 BvR 652/19 entschieden hat, da es dort um vergleichbare Rechtsfragen wie hier geht, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Zahlung der Rundfunkgebühr in Anbetracht der Tatsache, dass die öffentlich-rechtlichen Medien ihren gesetzlichen Auftrag seit Jahren massiv verletzen, mit der Gewissensfreiheit eines Beitragspflichtigen vereinbar sein kann.
Der Volltext der VB des Herrn Kretschmann ist mitsamt dem gesamten vorangegangen Verfahrenslauf im Web für jedermann unter dem Link
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/verfassungsbeschwerde-gegen-den.html
abrufbar.
Aus der Entscheidung des BVerfGs in diesem Verfassungsbeschwerde- verfahren des Herrn Kretschmann können sich somit grundsätzliche Klärungen ergeben, die auch für dieses Berufungsverfahren des Klägers von entscheidungserheblicher Relevanz sind.
Die Berufung des Klägers ist aber – unabhängig von dem Ausgang des vorgenannten Beschwerdeverfahrens des Herrn Kretschmann – schon deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO):
II.
1.
Der Kläger verweigert die Zahlung der Rundfunkgebühr vollkommen zu Recht, da die öffentlich-rechtlichen Medien ihrem staatsvertraglichen Informationsauftrag nicht ansatzweise nachkommen.
Durch die regelmäßige und systematische Unterschlagung und Verzerrung äußert relevanter Informationen üben die öffentlich-rechtlichen Medien faktisch Selbstzensur (Verstoß gegen Zensurverbot gem. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG), wodurch sie der Kläger in seinem Recht verletzen, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert – und das schließt gezielte Irreführung im Rahmen der „Informationsvermittlung“ aus – zu unterrichten (Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Gerade vor diesem Hintergrund sieht sich der Kläger auch in seiner negativen Meinungsfreiheit verletzt, weil ihm die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Medien-Monopol-Angebots aufgezwungen wird, das aus seiner Sicht nur der psychologischen Massenmanipulation dient und damit sein Recht auf Selbstbestimmung verletzt, da dieses Recht nur auf der Basis wahrhaftiger Informationsbeschaffung und -vermittlung verwirklicht werden kann.
Durch diese systematische Desinformation, die durch die pauschale Beleidigung aller Großeltern aller Rundfunkgebührenzahler als „Umweltsau“ noch eine unrühmliche Krönung erreicht hat, wurde und wird der Kläger somit gleich mehrfach in seinen Grundrechten verletzt, insbesondere in seiner Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG, da er kein beliebig manipulierbares „Stimmvieh“ ist, durch diese Desinformation und Beeinflussung aber genauso behandelt wird.
Im Streitfalle kann der Kläger eine seit langer Zeit und im Grunde tagtäglich zu beobachtende massive Verletzung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags aufzeigen, die insbesondere mit der Verletzung seiner Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG einhergeht, die in diesem Kontext auch vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 noch überhaupt nicht gewürdigt worden ist.
Die Verletzung seiner Gewissensfreiheit hat der Kläger bereits in seiner Klageschrift gerügt. Die nähere Begründung hierzu hat er dann in seinem Schriftsatz vom 9.11.2018 nachgereicht.
Der Kläger hat damit erstinstanzlich ausführlich dargelegt, warum er die „orwellsche Deutungslogik“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems, die seine individuelle Betroffenheit ignoriert, nicht einfach „stillschweigend“ hinnehmen kann und will. Zu Recht hat der Kläger betont, dass der Finanzierungsanspruch des Beklagten nicht über seinem Grundrechtsschutz stehen könne.
Für ihn entsteht seine Gewissensnot in erster Linie dadurch, dass er als Mensch, der an Gott glaubt, und als geistig-sittliches Wesen die innere Erkenntnis gewonnen hat, dass es für sein gesundheitliches Wohlbefinden nicht nur notwendig ist, auf die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten, weil diese für ihn einer mentalen Körperverletzung gleichkommen, sondern dass er es aus humanistischen Gründen nicht verantworten kann, aktiv eine finanzielle Unterstützung zu leisten und damit diesem politisch-monopolistischen Medienanbieter bei der massenhaften Manipulation, Suggestion, Infiltrierung sowie Vergiftung des menschlichen Geistes auch noch behilflich zu sein.
Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auch eine Definition des Schutzbereichs der Gewissensfreiheit und verweigert in diesem Kontext jede vertiefende konkrete Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Zustand der Medien, insbesondere mit dem unfassbaren Ausmaß der täglichen Desinformation.
Stattdessen beschränkt es sich (ebenda auf Seite 4) durch Verweis auf für einschlägig gehaltene Rechtsprechung letztlich auf die abstrakte Aussage, dass selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers nicht ein Einklang stehen sollten, würde dies der Beitragspflicht nicht entgegenstehen. Denn die Zahlung einer Abgabe „- hier des Rundfunkbeitrags – würde „nämlich gerade nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen Bekenntnisses verbunden“ sein.
Ein Gericht kann gerade angesichts der vielen konkreten Beispiele, die der Kläger in 1. Instanz zu seiner Medienkritik vorgetragen hat, nicht einfach offenlassen, ob Sendungen mit dem Gewissen des Klägers im Einklang stehen oder nicht.
Es muss unstreitig stellen, dass unzählige Sendebeiträge des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Grund der von ihm ausgewählten Beispiele auch tatsächlich nicht mit dem Gewissen des Klägers im Einklang stehen.
Eine konkrete Befassung dem Vortrag des Klägers lehnt das Gericht einfach. Der Vortrag des Klägers wird nicht einmal allgemein gewürdigt, so dass der Kläger nicht erkennen kann, ob er vom Gericht mit seinem Vortrag überhaupt gehört worden ist (Verletzung rechtlichen Gehörs).
Dabei hat sich der Kläger viele, aus seiner Sicht besonders abstoßende Beispiele mit konkreten Quellen bzw. Links benannt, deren ausführliche Wiedergabe den Umfang einer jeden Klageschrift gesprengt hätte, insbesondere zur Verharmlosung von terroristischen Banden als „Rebellen“, die im syrischen Krieg durch unzählige Verbrechen unfassbares Elend über die syrische Bevölkerung gebracht haben und deren Mitglieder von der deutschen Strafjustiz auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie sich in die räumliche Zuständigkeit der deutschen Justiz begeben.
Das erstinstanzliche Gericht war somit erkennbar bloß darum bemüht, nicht in die Hölle der moralischen Verkommenheit der öffentlich-rechtlichen Medien hineinzublicken, die der Kläger durch seine Beispiele aufgeschlossen hat.
Durch eine solche Weigerung mag ein Richter vielleicht die öffentlich-rechtlichen Medien in Schutz nehmen. Aber er verletzt damit seine Pflicht zur objektiven Würdigung des Vortrags des Klägers und seine Amtsermittlungspflicht.
Das erstinstanzliche Urteil lässt somit nicht nur jede Befassung mit den eindrucksvollen Beispielen des Klägers, sondern auch jede Befassung mit der Historie und den geistigen Vordenkern der Propaganda sowie mit den Netzwerken vermissen, die der Kläger für den aktuellen Zustand der Medien verantwortlich macht.
Wenn ein Gericht nicht erfassen möchte, dass eine derart pervertierte Desinformation, gerade auch Formate wie die Tagesschau, die ja nach ihrem Selbstverständnis gleichsam das „Flaggschiff“ der ARD sein soll, die Gewissensfreiheit eines jeden redlichen Menschen eingreifen muss und dass es für derartige vorsätzliche Desinformation und insbesondere auch für Verharmlosungen übelster Terroristenbanden keinerlei Rechtfertigung geben kann, dann scheint alle Rechtskultur verloren.
Wenn das Gericht seinen Vortrag und seine vielen konkreten Beispiele zur Kenntnis genommen und auch nur konkret gewürdigt hätte, dann hätte auch das Gericht „erkennen“ können, dass der Vortrag des Klägers hinreichend genug war.
Aber offenbar hätte er – so sein Eindruck – den Inhalt ganzer Bibliotheken vortragen können: dieses Gericht hätte auch dann „erkennen“ können, wo sie denn nun die konkrete Kritik des Klägers zu finden sei.
In Sachen Medienkritik scheint sich das erstinstanzliche Gericht der Auseinandersetzung mit den Realitäten verschlossen zu haben.
Der Kläger hofft somit, dass er in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wenigstens noch einen „Gerechten“ bzw. einen Richter findet, der seine Gewissensnot angemessen gewichtet und sich dabei insbesondere angemessen mit dem tatsächlichen Zustand der Medien befasst. Immerhin hat Rolf Bossi in seinem Buch „Halbgötter in Schwarz“ im dunkelsten Kapitel der deutschen Geschichte (1933 – 1945) noch „Ganze drei Gerechte“ (ebenda, S. 223 ff.) ausmachen können, aber „nur einen einzigen Fall, in dem ein Richter sich dem System in Ausübung seines Amtes widersetzte…“.
Nicht nur nach der Überzeugung des Klägers wäre es längst überfällig, dass ein Richter dem „System“ des öffentlich-rechtlichen-Rundfunk-Propaganda endlich einmal die Grenzen aufzeigt. Denn gerade die einseitige und verzerrende „Berichterstattung“ der öffentlich-rechtlichen Medien über Ursprung, Verlauf und Folgen der „Corona-Pandemie“ hat höchst eindrucksvoll bewiesen, dass diese Medien in für die Gesellschaft äußerst wichtigen Fragen überhaupt keinen öffentlichen Diskurs mehr zulassen.
2.
Zu den Entscheidungsgründen des hier angegriffenen Urteils ist festzustellen, dass es eine angemessene, und das heißt konkrete Befassung mit den Sachargumenten des Klägers vermissen lässt und sich im Wesentlichen auf pauschale Behauptungen und die Zitierung von Rechtsprechung beschränkt, die den Vortrag des Klägers in keiner Weise entkräften, auch dann nicht, wenn sie die dort vertretenen Rechtsauffassungen – wie das Gericht ausführt – „von einer Vielzahl von Gerichten geteilt“ werde (Seite des Urteils).
Entgegen der Annahme des Gerichts wird der Kläger durch die Ablehnung seines Befreiungsantrags sehr wohl in seinen Rechten verletzt, da ihm ein entsprechender Anspruch und in jedem Falle eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Prüfung seines Antrags zusteht.
Der Kläger kann somit – entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts (siehe Seite 6, vorletzter Absatz des Urteils) auf einen „besonderen Härtefall“ bzw. Sondersituation i.S. des § 4 Abs. 6 RBStV berufen, insbesondere dadurch, dass er seine grundrechtlich geschützte – und damit höher als einfaches Gesetzesrecht stehende – Gewissensfreiheit in diesem Kontext nur auf diese Art und Weise schützen kann.
Das erstinstanzliche Gericht stellt im Urteil ab Seite 6 unten selbst klar, dass das Wort „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 RBStV verdeutlicht, dass die dortige Aufzählung keinen abschließenden Charakter haben kann, so dass es auch unbenannte „besondere Härtefälle“ gibt, die der Gesetzgeber nicht alle vorhersehen konnte.
Weder dem Wortlaut noch vom Sinn dieser Bestimmung kann entnommen werden, dass diese Befreiungsvorschrift auf Fälle beschränkt sein könnte, wo z.B. der Rundfunkempfang „objektiv unmöglich“ ist.
Damit verkennt das Gericht, dass sich der Kläger nicht auf solche „objektiven“ Gründe oder „absolut persönliche Rezeptionshindernisse“ berufen muss, sondern auf den höchstpersönlichen Grund seiner subjektiven Gewissensentscheidung berufen hat und auch berufen können muss und er diese Entscheidung mit objektiv nachprüfbaren Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar begründet hat.
Ein Grundrecht kann in seiner Geltung auch nicht – wie es viele Gerichte tun – mit der Erwägung suspendiert werden, dass sich, wenn man einen solchen Einwand wie den des Klägers (Gewissensnot) für eine Beitragsbefreiung ausreichend sein lassen würde „ggf. eine Vielzahl von Beitragspflichtigen auf religiöse und Gewissensgründe berufen würden“. Die Schutzwirkung eines Grundrechts kann nicht davon abhängen, wie viele Menschen sich in der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Praxis auf dieses Grundrecht berufen. Maßgebend kann und darf einzig und allein sein, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts jeweils eröffnet ist und ob Eingriffe zu rechtfertigen sind.
Wie bereits oben erwähnt, hat sich auch das Urteil des BVerfGs vom 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 nicht mit einer solchen Konstellation (Befreiung aus Gewissensgründen wegen des tatsächlichen Ausmaßes an Desinformation durch die öffentlich-rechtlichen Medien) befasst.
In den Urteilsgründen heißt es zwar (Seite 5, 1. Absatz):
„Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre.“
Damit ist das Prüfungsprogramm, auf das es hier ankommt, vom Gericht selbst vorgegeben.
Aber ob dem Vortrag des Klägers mit seinen Beispielen über die Berichterstattung zu dem Krieg in Syrien ein solches „strukturelles Versagen“ zu entnehmen ist, das prüft das Gericht nicht ansatzweise. Stattdessen beschränkt es sich mit einem Verweis auf das VG München auf die pauschale Behauptung „Dies ist jedoch nicht erkennbar (vgl. VG München…).“
In den Urteilsgründen geht das Gericht mit keinem Wort konkret auf die Beispiele des Klägers ein. Es ist somit nicht erkennbar, dass das Gericht sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt und den Kläger insofern gehört hat, was diesseits als Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewertet wird (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG).
Die in Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit – und so auch hier (auf Seiten 4 und 5) – regelmäßig bemühte, mit zahlreichen Fundstellen aus der Rechtsprechung gestützte Formel, dass die „Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden sei“, übergeht regelmäßig – und hier ebenfalls – die Frage, ob die Pflicht zur Zahlung einer solchen Abgabe, wenn sie erkennbar gerade auch einer zynischen Propaganda und Massenmanipulation dient, denn nicht jeden redlichen Menschen – auch unabhängig von einem Glaubensbekenntnis – in seiner Gewissensfreiheit verletzen muss.
Aus diesem Blickwinkel heraus muss diese Frage geprüft und beantwortet werden, damit das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur leeren Formel verkommt. Dieser Gedanke soll deshalb – zur Wahrung der Übersichtlichkeit – nachfolgend noch weiter vertieft werden.
Eine „entsprechende“ Heranziehung der Rechtsprechung des BVerfGs zur „Steuerpflicht“ ändert nichts daran, dass die Erhebung von Abgaben und Steuern „ohne jede Zweckbindung“ nicht im Sinne von „ohne jede Bindung an Recht und Gesetz“ ausgelegt werden kann.
Auch eine „rechtsstaatliche Distanz“ der Medien gegenüber den Abgabepflichtigen darf nicht einfach pauschal behauptet werden, weil dieses rechtliche Konstrukt der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien zu Grunde liegt. Vielmehr muss hinterfragt werden, ob die öffentlich-rechtlichen Medien in ihrer Programmgestaltung überhaupt eine solche „Distanz“ zu politischen Einflussnahmen und Sonderinteressen erkennen lassen.
Man muss eben die Realität zur Kenntnis nehmen und angemessen würdigen und darf nicht ungeprüft davon ausgehen, dass die öffentlich-rechtlichen Medien schon deshalb „unabhängig“ sind, weil dies in der gesetzlichen Konzeption des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens so vorgesehen ist.
Das erstinstanzliche Gericht wiederholt durch seinen Verweis auf die von ihm genannten Judikate somit nur gleichsam gebetsmühlenartig bloße Theorie bzw. ein in dieser Theorie zum Ausdruck kommendes „Ideal“, wenn diesem Kontext von „Vielfaltsicherung“ und „Programmfreiheit“ oder auch „Staatsferne“ der Rundfunkanstalten gesprochen wird bzw. – was auf das Gleiche hinausläuft – darauf abhebt, dass ja nicht feststehe, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. (Seite 4 des Urteils, dort 3. Absatz am Ende).
Ob diese Theorie und solche Ideale überhaupt noch irgend etwas mit der Realität der öffentlich-rechtlichen „Berichterstattung“ zu tun haben, das fragt sich – auch – dieses Gericht an keiner Stelle, weil es sich nicht konkret mit dem Sachvortrag des Klägers befasst. Es hätte sich zwingend damit befassen müssen, auf Grund welcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Kläger zu seinen Wertungen und seiner Gewissensentscheidung gelangt ist, damit es die Gewissensentscheidung des Klägers angemessen würdigen kann.
Die Welt ist eben nicht so, wie sich redliche Menschen die Welt – auch der Medien – wünschen oder denken, sondern zunächst einmal einfach so wie sie tatsächlich ist.
Und man kann und darf – was nachfolgend noch weiter vertieft wird – schon lange nicht mehr übersehen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Medien schon längst grundsätzlich von ihrem gesetzlichen Auftrag entfernt haben. Von „Vielfalt“ kann da in wichtigen politischen Grundsatzfragen keine Rede mehr sein, und die so viel beschworene „Programmfreiheit“ ist nur noch auf dem Papier des Gesetzestextes Realität.
Die Abgabenpflicht „berührt“ den Schutzbereich der Gewissensfreiheit – entgegen der Ansicht des Gerichts 1. Instanz (siehe Seite 4, 3. Absatz) – also sehr wohl, sogar sehr intensiv, wenn man seit Jahren beobachten muss, dass die öffentlich-rechtlichen Medien ihre Nutzer in einem Umfange und in einer Intensität falsch informieren und manipulieren, dass man nach nur noch systematischer Gehirnwäsche reden kann.
Das Ausmaß und die verhängnisvollen Folgen dieser Propaganda begründen unvermeidbar bei jedem redlichen Menschen “evidente“, „sehr außergewöhnliche Lebensumstände“ eines „Wohnungsinhabers“, die den Fällen „absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse“ gleichgestellt werden müssen.
Warum soll der Körper höher stehen als der Geist? Die Gewissensfreiheit kann nicht erst dann oder nur dann greifen, wenn ein Mensch körperlich krank wird, eben weil sein Geist durch die öffentlich-rechtlichen Medien so vergiftet worden ist, dass er schließlich an dieser Welt verzweifelt ist und auch körperlich krank geworden ist. Die Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG soll einem Menschen solche Konflikte gerade ersparen.
Es ist eine allgemeinbekannte medizinische Weisheit, dass ein Mensch, der unter Bedingungen leben muss, die für ihn unerträglich sind, krank werden muss. Zu diesen „Bedingungen“ zählt der Kläger auch die Finanzierung eines Rundfunkwesens, das den gesetzlichen Auftrag ganz offen mit Füßen tritt.
Hätte sich das Gericht 1. Instanz also wirklich mit den wahren „Gründen“ des Klägers befasst, dann hätte es auch erkennen und anerkennen können und müssen, dass er einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben muss, jedenfalls solange die Medien ihren gesetzlichen Auftrag ganz offen wie einen unverbindlichen Witz handhaben und somit evident in jeder Hinsicht „strukturell versagen“.
Die nachfolgenden Beispiele werden zeigen, dass diese Behauptung leider keiner Übertreibung ist und dass das Gericht 1. Instanz schlicht die Realität ignoriert, wenn es kein „strukturelles Versagen“ (Urteil, Seite 11, unten) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erkennen kann. Aussprechen lässt sich eine solche richterliche Behauptung leicht. Aufrechterhalten kann man sie aber nicht mehr, wenn man sich konkret auf die umfangreiche Medienkritik einlässt, die auch für jeden Richter problemlos (über Bücher, unzählige Web-Beiträge etc.) zugänglich ist.
Die „Vorwürfe“ des Klägers sind also keinesfalls nur „subjektive Zuordnungen“ und deshalb „unerheblich“, sondern objektiv überprüfbar, und sie widersprechen auch nicht nur „den Wertvorstellungen“ „der einzelnen Beitragspflichtigen“, sondern den staatstragenden Prinzipien einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 4 GG) und auch den Fundamenten der Kultur eines immer noch christlich geprägten Abendlandes.
Gerichte können die Realität der Medienberichterstattung ignorieren, weil sie ggf. die Folgen einer offenen Medienkritik durch die Justiz fürchten. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung können sie mit einer solchen Judikatur aber nicht verteidigen. Vielmehr können sie dadurch zu einer Entwicklung beitragen, die diese freiheitlich-demokratische Grundordnung zu Grabe trägt.
Nachfolgend wird auch aufgezeigt werden, warum alleine schon das Unterlassen der angemessenen Aufklärung der Bevölkerung den Kläger in seinen Grundrechten verletzt.
Der Kläger möchte sich in diesem Kontext darüber hinaus auch noch auf die Verletzung des Friedensgebots des Grundgesetzes berufen.
Dies wird nachfolgend noch näher ausgeführt werden, zumal sich das erstinstanzliche VG der hier angegriffenen Entscheidung überhaupt nicht mit dem von dem Kläger gerügten realen Zustand der Medien befasst hat.
Ein pauschaler Verweis auf ältere Entscheidungen mag einem Gericht viel Arbeit ersparen, ersetzt keine konkrete Befassung mit dem Vortrag eines Klägers.
Daher ist es offensichtlich geboten, diese verfassungsrechtlichen Argumente des Klägers hier noch einmal angemessen zu vertiefen.
Formalrechtlichen Einwendungen sollen hier in 2. Instanz nicht mehr thematisiert werden. Wir beschränken uns hier auf die materiellen / grundrechtlichen Einwendungen
III.
Diese Antragsbegründung wird damit zugleich die Frage aufwerfen, ob
-diese „Finanzierungsgarantie“ der öffentlich-rechtlichen Sender unter Berücksichtigung der tatsächlichen Personalpolitik der öffentlich-rechtlichen Sender, die auf ein dichtes transatlantisches Netzwerk unter den sog. „Alpha-Journalisten“, Redakteuren und Intendanzen schließen lässt, überhaupt eine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit bzw. „Staatsferne“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens bietet,
-die Rundfunkgarantie unter Berücksichtigung der tatsächlich zu beobachtenden – und durch unzählige Beispiele konkret belegten – propagandistischen und geradezu dem Geist der Völkerverständigung und des Friedens widersprechenden Instrumentalisierung der öffentlich-rechtlichen Medien nicht hinter der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Gewissensfreiheit des Klägers zurücktreten muss.
Wenn sogar Terroristen und schwerste Völkerrechtsverbrechen – soweit sie beispielsweise die Berichterstattung zu Syrien verharmlost und dadurch geradezu gebilligt werden (siehe u.a. auch § 140 StGB), dann muss sich auch ein OVG-Senat doch einmal grundsätzlich die Frage stellen, was in der Realität denn noch von der Rundfunkfreiheit übrig ist und ob eine solche Form der Desinformation und Propaganda (insbesondere durch Verschweigen und Verdrehen von Fakten) grade unter verfassungsrechtlichen Aspekten bzw. unter Berücksichtigung kollidierender Verfassungsgrundsätze und der Grundrechte (insbesondere der Gewissensfreiheit und der Menschenwürde der des Klägers) auch noch mit einer „Finanzierungsgarantie“ versehen werden darf.
Mit diesen Fragen hat sich bislang auch das BVerfG noch nicht ansatzweise befasst, das erstinstanzliche Gericht freilich auch nicht.
Ist hierzulande mittlerweile alles erlaubt, solange es nur politisch opportun ist? Muss der Bürger/Beitragszahler – gerade auch unter Berücksichtigung seiner Gewissensentscheidung – wirklich alles dulden und sogar aktiv finanzieren?
Ist Deutschland kein Rechtsstaat mehr? Gilt die Bindung der Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 3 GG nicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Leben wir noch in einer Demokratie (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 GG), wenn der Bürger regelmäßig und massiv durch öffentlich-rechtliche Medien manipuliert bzw. gemäß politischer Vorgaben indoktriniert und seiner Fähigkeit beraubt wird, sich als mündiger Bürger – zutreffend informiert – einen politischen Willen bilden und diesen entsprechend seiner Überzeugungen bei Wahlen etc. zu betätigen?
Entspricht es dem Wesen einer Demokratie, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk so organisiert ist, dass eine effektive Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Sender und Programmgestaltung – gerade auch durch Rundfunkräte – faktisch überhaupt nicht mehr stattfindet?
Ist es wirklich mit dem Verständnis der Demokratie und dem Wesen demokratischer Kontrolle öffentlicher-rechtlicher Gewalt – und Medienberichterstattung – vereinbar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk so organisiert ist, dass der Bürger, der für diese Medien mit seinen Beiträgen aufkommen soll, in Wahrheit keinerlei Einflussmöglichkeiten hat?
Liegt eine solche Gestaltung der Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens wirklich noch im Rahmen des „politischen Ermessens“ des (Landes-)Gesetzgebers, wenn man den Begriff Demokratie ernst nimmt?
Gilt das Friedensgebot nach Art. 1 Abs. 2 GG für das öffentlich-rechtliche Rundfunkwesen nicht mehr, das nach Art. 79 Abs. 3 GG eigentlich unabänderlich sein soll?
Sind das keine kollidierenden Verfassungswerte mehr?
Kann Verfassungsrecht wirklich durch die einfachgesetzliche Regelung in § 4 Abs. 1 RBStV verdrängt werden?
Gibt es auch nur eine einzige Entscheidung eines bundesdeutschen Gerichts, dass sich in diesem Kontext der Rundfunkgebührenverweigerung – oder auch sonst – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der öffentlich-rechtlichen Medien und kollidierender Grundrechte und Verfassungsgrundsätze (Demokratie, Rechtsstaat, Gewissensfreiheit, Menschenwürde) angemessen – und das heißt vertieft – mit der Medien- und Verfassungsrealität befasst und der Frage befasst hat, ob es nicht verfassungswidrig ist, einen Menschen – gegen die Stimme seines Gewissens – zu verpflichten, ein Rundfunkwesen zu finanzieren, dass keine Bindung mehr an seinen Auftrag und an die zentrale Grundpfeiler des Grundgesetzes mehr erkennen lässt?
Finanzgarantie? Egal wofür? Oder geht es nur um eine kritiklose Bestätigung der Finanzgarantie für „Propaganda“ bzw. – wie der Kläger erstinstanzlich rügte – für die bloße Vermittlung der Politik, Agenda und Ideologie der regierenden „Alt“-Parteien?
Sollten nicht ausschließlich diejenigen für diese Propaganda aufkommen, die ein Interesse an ihrer Aufrechterhaltung haben?
Menschen wie der Kläger, die die Stimme ihres Gewissens noch vernehmen können, möchten jedenfalls nur in der Wahrheit leben und nichts finanzieren müssen, was weder demokratisch legitimiert noch kontrolliert ist und fundamental gegen rechtsstaatliche Prinzipien und den Gedanken der Völkerverständigung verstößt.
Wenn das keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, was der Zustand der Medien über das Leben und den tatsächlichen Zustand der Rechtskultur in diesem Land aussagt, dann – und nur dann – mag es zwar aus rechtsnihilistischer Sicht heraus durchaus zutreffend sein, dass all diese Fragen keine „grundsätzliche Bedeutung“ haben. Denn dann haben elementare rechtliche Fragen, die für das friedliche (Zusammen-)Leben der Menschen und Völker von allergrößter Bedeutung sind, in der Tat nie eine „grundsätzliche Bedeutung“.
Die Frage ist dann freilich, was denn dann überhaupt noch eine „grundsätzliche Bedeutung“ in diesem Land haben soll? Die Rettung „notleidender“ Banken? Die Verschiebung von immer mehr Geldern in den Verteidigungsetat?
IV.
Es gibt so viele Beispiele für die öffentlich-rechtliche Falschberichterstattung, dass eine Auswahl wirklich schwerfällt, selbst dann, wenn man sich auf einen konkreten Sachkomplex wie die Berichterstattung über den Krieg in Syrien fokussiert.
Da den Kläger gerade diese zynische Desinformationskampagne über den Syrienkrieg zutiefst abgestoßen und seine Gewissensnot begründet hat, weil er Kriegspropaganda wie diese auch noch mit seinen Beiträgen finanzieren soll.
Die Völkerrechtswidrigkeit der militärischen Interventionen der NATO-Staaten in Syrien – einschließlich des Aspekts aller damit einhergehenden Formen der verdeckten Kriegsführung – ist schon wiederholt vertieft aufgearbeitet worden, u.a. auch von Dr. Daniele Ganser in: „Illegale Kriege: Wie die NATO-Länder die UNO sabotieren. Eine Chronik von Kuba bis Syrien“. Auf das dortige Kapitel zum Syrienkrieg sei an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen. Wenn Sie wegen der anderen dort dargestellten völkerrechtswidrigen NATO-Kriege, in die deutsche Parlamentarier verstrickt waren, ebenfalls die Ermittlungen aufnehmen möchten, dann wäre das freilich zu begrüßen.
Die Sachlage war schon im Herbst 2016, als das vorgenannte Buch von Dr. Ganser erschienen ist, mehr als eindeutig.
Und die Rechtslage war und ist es sicherlich auch.
Somit wird von § 13 Abs. 1 VStGB nicht nur ein „Angriffskrieg“, sondern auch jede „sonstige Angriffshandlung“ erfasst, die nach ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang eine offenkundige Verletzung der Charta der UN darstellt.
Und was eine „Angriffshandlung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB ist, das stellt die Legaldefinition in § 13 Abs. 3 VStGB klar (Zitat):
„Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.“
Die aus Sicht der syrischen Regierung unerbetenen „militärischen Interventionen“ auf syrischem Staatsgebiet sind eindeutig gegen die Souveränität und territoriale Unabhängigkeit Syriens gerichtet, auch dann, wenn die syrische Regierung – auch auf Grund der Unterstützung von „Rebellen“ durch NATO-Staaten – vorübergehend die Kontrolle über Teile ihres Staatsgebietes verloren hat und diese Interventionen mit dem (angeblichen) Kampf gegen IS-Terrormilizen gerechtfertigt werden.
Es ist zudem offensichtlich so, dass das syrische Militär – jedenfalls seit der Unterstützung durch die russischen Streitkräfte – diesen Kampf gegen den IS-Terror erkennbar auch ohne die „Hilfe“ anderer (nicht ausdrücklich um Hilfe ersuchter) Staaten zum erfolgreichen Abschluss führen konnte und insbesondere auch ohne die Hilfe dieser unerbeten „Gäste“ zum Abschluss führen wollte und will. Einen Vorwurf könnte man der syrischen Regierung also überhaupt nur machen, wenn sie sich beharrlich weigern würde, gegen Terroristen vorzugehen, die sich in Syrien formiert haben und aus Syrien heraus Terrorakte in anderen Staaten zu unternehmen. Aber das ist nachweislich nicht der Fall. Die ganze Kraft des syrischen Staates war jahrelang – soweit bekannt – gerade darauf ausgerichtet, diese Terrorgruppen zu zerschlagen.
Ohne diese „Hilfe“ der in Syrien unerbetenen Staaten wäre der Kampf gegen den IS aus Sicht der syrischen Regierung sicherlich auch sehr viel unkomplizierter verlaufen, drohte bei einer direkten Kollusion von Streitkräften der USA und Russlands doch sogar ein Weltkrieg. Dass die syrische Regierung lediglich Russland – und nicht die USA und andere NATO-Staaten – um Unterstützung ersucht hat, ist allgemein bekannt.
Und wenn die militärische Intervention all der unerbetenen „Terrorbekämpfungs-Helfer“ in Syrien zudem in Wahrheit auch noch der Unterstützung bewaffneter „Aufständischer/„Rebellen“/Terroristen diente und dient, dann ist vollends klar, dass die Summe aller militärischen Interventionen in Syrien (von Russland abgesehen) bloß ganz gezielt auf einen „Regime Change“ in Syrien (und ganz nebenbei noch der Auslöschung der Kurden durch die Türkei und ggf. auch der Sicherung von Einflusssphären in Syrien) abzielte und die „territoriale Unversehrtheit“ und „politische Unabhängigkeit“ Syriens einfach suspendiert wurde und bis auf den heutigen Tag mit Füßen getreten wird.
Die dadurch praktizierte Verletzung der UN-Charta ist für jeden Menschen mit gesundem Menschenverstand so „offensichtlich“, wie sie nur sein kann.
Und Angriffshandlungen, die nach ihrer „Art“, „Schwere“ und ihrem „Umfang“ über die ganzen – offen und verdeckt betriebenen – finanziellen und militärischen Interventionen in Syrien hinausgehen, sind m.E. kaum denkbar. Es grenzt an ein Wunder, dass der syrische Staat unter der Wucht dieser Angriffe von Innen und Außen nicht schon längst vollständig kollabiert ist, eben so wie seinerzeit Libyen.
Weitere Details zu dem ganzen völkerrechtswidrigen Krieg in Syrien – chronologisch geordnet und in den Zusammenhang gestellt – kann, wie gesagt, auch jeder Generalbundesanwalt in Büchern wie dem o.g. Buch von Dr. Ganiele Ganser nachlesen. Zudem gibt es unzählige seriöse Quellen im Internet, die auch dann nicht einfach als ignoriert werden dürfen, weil sie nicht von sog. „Leitmedien“ erstellt worden sind. Diese Leitmedien haben kein Monopol auf die Wahrheit, sondern gerade auf Grund ihrer Berichterstattung zu den Ereignissen in der Ukraine und Syrien so viel Vertrauen verloren, dass ein Gericht sich bei der Aufklärung des Sachverhalts besser gleich auf Quellen außerhalb dieser Leitmedien stützen sollte.
Hierbei ist zu beachten, dass ausweislich des Beschlusses des BGH vom 6.4.2017 – BGH 3 StR 326/16 auch der BGH davon ausgeht, dass es für die Teilnahme an Kämpfen in Syrien kein UN-Mandat gibt, wenn es in diesem Beschluss u.a. heißt (Zitat):
„4. Die Teilnahme an Kämpfen gegen syrische Regierungstruppen und die damit verbundenen Tötungen von Angehörigen dieser Streitkräfte ist nicht gerechtfertigt. Ein UN-Mandat für den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime in Syrien besteht nicht. Eine völkergewohnheitsrechtliche Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass ein derartiges Regime angesichts seines eigenen Vorgehens gegen Teile der Bevölkerung Syriens und im Rahmen des dort herrschenden bewaffneten Konflikts, von bewaffneten, zu großen Teilen im Ausland rekrutierten paramilitärischen Gruppierungen mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden darf, vermag der Senat nicht zu erkennen. (Bearbeiter)
5. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Assad-Regime für sein Vorgehen in dem bewaffneten Konflikt in Syrien und insbesondere gegen die Zivilbevölkerung kritisiert sowie selbst gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt (!!!). Nach der Konzeption des § 89a StGB kommt es für die Strafbarkeit des Täters nicht auf das Endziel seines Tuns an. Strafbar macht sich daher auch, wer nach seiner Ausreise nach und Ausbildung in Syrien einer gegen das Assad-Regime kämpfenden Oppositionsgruppe anschließen will, die von der Bundesregierung unterstützt wurde oder wird. (Bearbeiter)“ (Zitat Ende)
Damit ist sogar rechtskräftig und so offiziell es nur geht festgestellt, dass die Bundesregierung angeblich „gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt“.
Ob das wirklich nur „gemäßigte“ „Kämpfer“ waren, die da in Syrien gegen die Assad-Regierung gekämpft haben, das müsste freilich aufgeklärt werden (dazu nachfolgend noch eine Fundstelle; im Web gibt es unzählige weitere Fundstellen, die an dieser „Mäßigung“ doch mehr als nur zweifeln lassen). Hier in Deutschland würde jedenfalls niemand mehr als „gemäßigter“ „Kämpfer“, sondern schlicht als Terrorist gelten, wenn er – ganz gleich, wie „gemäßigt“ er dabei von der Schusswaffe Gebrauch macht – auf Angehörige der Bundeswehr und deutsche Polizeikräfte schießen würden, die sich „auf Seiten“ der Bundesregierung gegen „gemäßigte“ Kämpfer bzw. moderate Halsabschneider und oppositionelle Rohöldiebe wenden würden.
Und es ist bezeichnet, dass solche „Rebellen“ in Deutschland von Strafgerichten für ihre Taten in Syrien als das verurteilt werden was sie sind, siehe u.a.:
Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht
Fundstelle:
Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen
Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/
Es müsste also zunächst einmal nachvollziehbar begründet werden, was eigentlich eine „gemäßigte Oppositionsgruppe“ – gerade im syrischen Kriegsgebiet – ist und ob das nicht mehr als ein absurdes Wording ist, das die Realität auf den Kopf stellt, wenn man darunter auch solche „Oppositionsgruppen“ versteht, die ganz offen Terror gegen die Zivilbevölkerung und gegen Repräsentanten der Regierung Assad betreiben.
Auf der Basis eines derart „bereinigten“ Begriffsverständnisses könnte der öffentlich-rechtliche Journalist dann zu der Frage durchdringen, ob es in Syrien überhaupt solche „gemäßigten Oppositionsgruppen“ gibt bzw. geben kann. Haben die öffentlich-rechtlichen Medien solche Sachverhalte wie die obigen jemals aufgeklärt?
Es wäre jedenfalls spannend zu erfahren, wo es in Syrien „moderate Rebellen“ gab und ggf. noch gibt, wie deren „moderater Kampf“ bzw. „moderate Oppositionspolitik“ inmitten von all den Terrormilizen aussieht und welche finanziellen Ressourcen sie eigentlich zu „freien“ und (vom Westen, Saudi-Arabien, Katar und der Türkei) „unabhängigen“ „Rebellen“ gemacht hat und immer noch macht.
Es ist offensichtlich, dass gewaltige Ressourcen mobilisiert werden müssen, damit eine „Opposition“ überhaupt die Mittel hat, um ganze Regionen unter ihre Kontrolle bringen und einer voll einsatzfähigen Armee – von russischen Verbänden unterstützt – über Jahre hinweg effektiven „Widerstand“ leisten zu können. Wann ist der öffentliche-rechtliche Rundfunk diesen sich aufdrängenden Frage denn nachgegangen?
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hätte die Menschen darüber aufklären müssen, dass auch die Resolution 2249 des UNO-Sicherheitsrates keinem Land das Recht gab um gegen Syrien Krieg zu führen. Denn in dieser Resolution heißt es ausdrücklich (Zitat):
„Resolution 2249 (2015)
….verabschiedet auf der 7565. Sitzung des Sicherheitsrats am 20. November 2015
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner Resolutionen 1267 (1999), 1368 (2001), 1373 (2001), 1618 (2005), 1624 (2005), 2083 (2012), 2129 (2013), 2133 (2014), 2161 (2014), 2170 (2014), 2178 (2014), 2195 (2014), 2199 (2015) und 2214 (2015) und der einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, …
erneut erklärend, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang stehen,
fordert die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, auf, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere vom ISIL, auch bekannt als Daesh, sowie von der Al-Nusra-Front und allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Ein- richtungen und anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als solche benannt wurden und möglicherweise noch von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien mit Billigung des Sicherheitsrats einvernehmlich als solche benannt werden, gemäß der Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien vom 14. November 2015, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben…“.(Zitat Ende)
Die vorgenannte Resolution beinhaltet somit den Aufruf, den IS und andere Terrormilizen zu bekämpfen, stellt aber ausdrücklich klar, dass dieser Kampf in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht und „insbesondere“ auch der UNO-Charta erfolgen muss.
Der Terrorismus hätte doch sofort wirksam bekämpft werden können, wenn NATO-Staaten und Länder wie die Türkei, Saudi-Arabien und Katar damit aufgehört hätten, diese Terrorbanden in Syrien zu unterstützen, ganz gleich in welcher Form, sei es durch Ausbilder, Waffenlieferungen etc., sei es durch den Abkauf von gestohlenen Rohölvorkommen etc. Zudem dürfte es äußerst wirksam zur Terrorismusbekämpfung beitragen, wenn die Nachbarstaaten Syriens verhindern würden, dass Terroristen sich in ihren Krankenhäusern erholen, in ihren Camps ausbilden und über ihre Grenzen nach Syrien eindringen würden.
Die ganze Welt weiß, dass der IS und seine Unterstützer mit dem in Syrien geraubten Öl ein Vermögen verdient haben, siehe u.a.
https://www.heise.de/tp/features/Illegaler-Oelverkauf-um-die-Haelfte-gesunken-3376981.html
Auch zu diesem Thema könnten mittlerweile sicherlich Bücher gefüllt werden. Aber die öffentlich-rechtlichen Sender haben dazu geschwiegen.
Sicherlich wären auch weitere Maßnahmen möglich und „notwendig“, um den Terrorismus in Syrien und damit in der ganzen Welt einzudämmen, aber schon die vorgenannten Maßnahmen würden dazu führen, dass dem Terrorismus in Syrien binnen in sehr kurzer Frist die Mittel ausgehen würden. Aber gerade auch die weltweite Achtung des Völkerrechts, die weltweite Ächtung und Sanktionierung von Verstößen gegen das Völkerrecht (durch die USA und die NATO) sowie auch ein fairer Handel unter allen Staaten und eine Teilhabe der Völker an der Verwertung ihrer Bodenschätze würden Rahmenbedingungen für eine Welt schaffen, in der terroristische Bestrebungen nicht so schnell auf Resonanz stoßen können. Die Erörterung von Ideen zur Gestaltung einer besseren Welt soll aber nicht Gegenstand dieser Klage sein.
Die Forderung nach Einhaltung der UNO-Charta versteht sich im Grunde von selbst, denn die Bekämpfung des Terrorismus – und der Kräfte, die ihn fördern – darf gerade nicht zur vollständigen Suspendierung der UNO-Charta führen.
Gegenteilige Erklärungen von einzelnen Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung, die den Eindruck erwecken wollen, die Entsendung von Bundeswehreinheiten in den Syrienkrieg sei leg, weil sie durch die UNO abgesegnet sei, sind somit eindeutig falsch und irreführend, denn sie ändern nichts an der Tatsache, dass es für den Bundeswehreinsatz in Syrien gerade kein Mandat der UNO und auch sonst keine legitimierende Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr stellen Verfassungsrecht und Völkerrecht eindeutig klar, dass eine Beteiligung der Bundeswehr an diesem Völkerrechtskrieg illegal ist und alle dortigen Handlungen von Mitgliedern der Bundeswehr ungerechtfertigt und damit grundsätzlich strafbar sind.
Und es ist beschämend, dass öffentlich-rechtliche Medien derart irreführende Aussagen einfach – wie es scheint: aus politischem Opportunismus – nicht hinterfragt oder gar unreflektiert übernommen haben.
Denn es gab und gibt es keine Rechtsgrundlage für die massive mediale Verharmlosung und Unterstützung der terroristischen Vereinigungen, die in Syrien gegen Repräsentanten der syrischen Regierung gekämpft haben und ggf. immer noch kämpfen und dabei zahlreiche schwere Verbrechen begangen haben. Alleine zu diesem Thema könnte man mittlerweile wohl ganze Bibliotheken füllen, eine Internetrecherche zu dem Thema würde tausende Beispiele liefern.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich an die Definition der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 zum Begriff der „Aggression“ erinnern. Dort heißt es unter Art. 3 lit. g (Zitat):
„Artikel 3
Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 2 gilt, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Kriegserklärung, jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:
Von daher ist es nach Auffassung der UNO-Generalversammlung ebenfalls eindeutig rechtswidrig, in irgendeiner Form „verdeckte Kriegsführung“ zu betreiben und sich in irgendeiner Form an der „Entsendung“ von Gruppen zu beteiligen, die in Syrien mit Waffengewalt gegen die syrische Regierung und ihre Repräsentanten kämpfen.
In dieser Empfehlung der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 wird unter Artikel 4 auch ausdrücklich klargestellt, dass die Aufzählung im (oben nur auszugsweise wiedergegebenen) Artikel 3 „keine erschöpfende Aufzahlung“ ist und dass der Sicherheitsrat feststellen kann, dass auch andere Handlungen nach den Bestimmungen der Charta eine Aggression darstellen.
Es bleibt zu hoffen, dass auf völkerrechtlicher Ebene einmal verbindlich festgestellt wird, dass gerade auch die massive mediale Verharmlosung oder sonstige Unterstützung völkerrechtswidriger Aggressionen eine „Aggression“ nach den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen ist, da eine völkerrechtswidrige militärische Intervention – wie die Geschichte lehrt – in dem Land des Aggressors stets massenmedial vorbereitet und gefördert worden ist. Ein Krieg ist also kaum ohne vorangehende und begleitende Kriegsrhetorik in den Massenmedien möglich.
„Artikel 5“ der Empfehlung der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 bedarf keines weiteren Kommentars, wenn es dort u.a. heißt (Zitat):
„1. Keine Überlegung irgendwelcher Art, sei sie politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder sonstiger Natur, kann als Rechtfertigung für eine Aggression dienen.
Es kann somit dahinstehen, welche „Überlegungen“ einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung am 4.12.2015 dazu veranlasst haben, sich ohne Mandat der UNO und gegen den Willen der syrischen Regierung an dem Syrienkrieg zu beteiligen.
Folglich kann auch dahinstehen, welche „Überlegungen“ der Bundesregierung dazu führten, der medialen Verharmlosung terroristischer Vereinigungen in Syrien nicht öffentlich entgegen zu treten. Dieses Schweigen kann – bestenfalls – nur als Zustimmung verstanden werden, dürfte aber eher darauf schließen lassen, dass der Herr seine Diener nicht dafür kritisieren darf, dass er gemäß dem Willen seines Herrn handelt.
Zudem hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – jedenfalls früher – einmal bedeutet, dass der Staat stets nur angemessene – und das bedeutet das mildeste, noch gleich wirksame – Mittel einsetzen darf. Das wäre in diesem Kontext die Unterstützung der syrischen Regierung gewesen.
Und steht die Beachtung des Völkerrechts – trotz des eindeutigen Wortlauts des Art. 25 GG – damit im „politischen Ermessen“ der Parlamentarier, wenn sie denn „gerade“ „in der Absicht“ handeln, einem vom Terror betroffenen Nachbarland beizustehen?
Art. 25 GG ist nicht so formuliert, dass seine Geltung unter dem Vorbehalt „politischen Ermessens“ steht. Sein Wortlaut stellt die Verbindlichkeit der „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ ausdrücklich klar (Zitat).
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Sind die deutschen Parlamentarier oder die Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Medien denn keine „Bewohner des Bundesgebiets“? Oder warum erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts für diese Volksvertreter und Meinungsbilder offenbar keine „Pflichten unmittelbar“?
Ist das Leben von Menschen und das friedliche Zusammenleben der Völker nur ein Witz? Ist jedes noch so verlogene Geschwafel, jede noch so leere Phrase erlaubt, um geltendes Völker(straf)recht außer Kraft zu setzen?
Der militärische Einsatz in Syrien war und ist völkerrechtswidrig, inhuman, Ausdruck eines ganz offen zur Schau getragenen rechtsstaatlichen Nihilismus und auch nicht durch blumige Phrasen von „vielfältigen politischen Initiativen“ (welche auch immer das sein mögen ?!) zu rechtfertigen. Bei diesem Einsatz soll offensichtlich das Recht des Stärkeren über dem Völker- und Verfassungsrecht stehen, und so „vielfältig“ sind diese Initiativen sicherlich kaum, wenn sie ohne den Willen der USA gar nicht in dieser Form umgesetzt worden wären.
Diese „vielfältigen politischen Initiativen“ bestanden – soweit erkennbar – zu keiner Zeit darin, den offenen Dialog mit der Regierung Assad zu suchen und den syrischen Staat im Kampf gegen den IS-Terror wirksam zu unterstützen. In diesem Rahmen wären sicherlich „vielfältige politische Initiativen“ möglich gewesen.
Aber genau dieser Dialog war und ist nicht gewollt, und schon dies zeigt, dass es in Syrien nicht um den Kampf gegen den Terror, sondern um einen Regime-Change geht, und dass die angeblich „humanitären“ Maßnahmen – der Eindruck drängt sich auf – offensichtlich nur ein Vorwand sind, um auch gekauften Söldnern bzw. „Rebellen“, die von der syrischen Armee mal wieder eingekesselt worden sind, bei ihrer Flucht helfen sollen.
Zu diesen „moderaten Rebellen“ hier nur zwei Fundstellen (von unzähligen):
https://de.sputniknews.com/panorama/20160721311647561-us-unterstuetzte-rebellen-koepfen-kind/
Nachfolgend noch einmal eine kleine Auswahl solcher Fundstellen, die durchaus den Tatverdacht einer Strafbarkeit nach den §§ 140 und 130 StGB begründen könnten und in denen regelmäßig auch Verantwortliche für diese Terroristen-Werbung benannt werden, da die 1. Instanz diese Auswahl komplett ignoriert hat:
Fundstelle:
2.
Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht
Fundstelle:
3.
Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen
Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/
4.
ARD und ZDF unterdrücken den islamistisch-terroristischen Hintergrund des Bus-Mahnmals in Dresden
Fundstelle:
5.
ARD und ZDF verharmlosen islamistische Terroristen als „Rebellen“
Fundstelle:
6.
IS-Terroristen bekommen freies Geleit aus Vorort von Damaskus – wo sie laut ARD gar nicht sind
Fundstelle:
7.
ARD: Terrorunterstützer Gniffke verharmlost al-Nusra in der tagesschau erneut als „Rebellen“
8.
Unglaublich: ARD tagesschau verharmlost Bombenanschläge auf Stromversorgung als politischen „Aktivismus“
Fundstelle:
9.
Die ARD-Kriegshetzer und Unterstützer militanter Putsche, Faschisten und Terroristen echauffieren sich über einen gebastelten Galgen
Fundstelle:
10.
ARD-Programmbeschwerde: Sympathiewerbung für die Terrormilizen in Syrien
Fundstelle:
11.
Carsten Kühntopp verbreitet in der ARD weiter Terrorpropaganda für Islamisten und Salafisten in Syrien
Fundstelle:
12.
Kein Thema für ARD und ZDF: „Moderater Rebell“ der al-Nusra bei Großeinsatz in Leipzig festgenommen
Fundstelle:
13.
Nach der Befreiung von Ost-Aleppo bleiben von der Terror-Propaganda in ARD und ZDF nur Trümmer
Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/27/nach-der-befreiung-von-ost-aleppo/
14.
ARD, DLF und ZDF verharmlosen vorsätzlich und systematisch islamistischen Terrorismus in Syrien
Fundstelle:
https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/21/ard-dlf-zdf-verharmlosen-terrorismus-in-syrien/
15.
Damit nicht der Eindruck entsteht, nur deutsche Journalisten, Wissenschaftler etc. würden sich mit den wahren Hintergründen des Krieges in Syrien befassen, sei – stellvertretend für viele vergleichbare Beiträge – auf folgende Fundstelle verwiesen:
Syrienkrieg: Wissenschaftler und andere Experten klären auf
Fundstelle:
http://blauerbote.com/2017/10/06/syrienkrieg-wissenschaftler-und-andere-experten-klaeren-auf/
16.
Aktivisten im syrischen Kafranbel-Der Kampf für ein Syrien ohne Waffen
Fundstelle:
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1176
17
Und dass die deutschen Leitmedien oft „Wie im dritten Reich, aber subtiler“ agieren, wird ebenfalls in zahlreichen Veröffentlichungen wie dem Buch „Lügen die Medien“ von Jens Wernicke thematisiert, siehe hierzu folgende Fundstelle (aus einer Quelle, die westliche Leitmedien sicherlich nicht wertschätzen):
https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20170915317444039-deutsche-medien-kritik-buch/
18.
Wenn von Mitgliedern der „White Helmets“ für „Propagandazwecke“ allem Anschein nach sogar ein Kind vor laufender Kamera umgebracht wird, dann ist das freilich für unsere „Leitmedien“ auch keine Nachricht wert, damit bloß nicht der Eindruck entsteht, dass Mitglieder dieser Gruppierung – durch den „Alternativen Friedensnobelpreis“ auch noch geadelt – möglicherweise bloß die kriminellen Hampelmänner einer politischen Agenda sind, siehe Fundstellen:
http://blauerbote.com/2017/03/24/kind-fuer-propagandavideo-ermordet/
https://deutsch.rt.com/international/41614-white-helmets–unabhangige-humanitare/
19.
Dass es doch höchst bemerkenswert ist, „Wenn Terroristen zu Regimegegnern werden“, hat sogar Spiegel-Online im Hinblick auf Terrorakte im Irak bereits am 6.1.2006 thematisiert, und niemand wird dem Spiegel vorwerfen können, dass er sich im Hinblick auf „unliebsame Regime“ um Mäßigung in seiner Berichterstattung bemüht, siehe:
Die Verzerrung der Realität hat also auch in der „Tagesschau“ schon eine lange Tradition, die bereits vor dem Konflikt in Syrien gepflegt worden ist.
20.
ARD-Terror-Reklame – Die Tagesschau liebt islamistische „Rebellen“
Fundstelle:
http://www.rationalgalerie.de/schmock/ard-terror-reklame.html
21.
Benötigen ein Gericht noch weitere Fundstellen? Es gibt noch unzählige weitere Fundstellen zur „einseitigen Kriegspropaganda“ und „Instrumentalisierung von islamistischen Terroristen“, siehe u.a.:
https://deutsch.rt.com/inland/40057-programmbeschwerde-gegen-ard-tagesschau-desinformation/
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1370
http://www.medienanalyse-international.de/braeutigam.html
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20470/die-20-uhr-wirklichkeit/
Und für diese Propaganda soll der Kläger auch noch zur Zahlung von Rundfunk-Gebühren verpflichtet werden, damit er durch diese Zahlung faktisch Beihilfe zur öffentlich-rechtlichen Dauerwerbesendung für Terroristen leistet, die bloß im Interesse ihm nicht einmal bekannter mächtiger „Eliten“ liegen dürfte, die in Syrien unredliche Ziele mit völkerrechtswidrigen Mitteln durchsetzen wollen?
V.
Dabei sollten die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens eigentlich aus eigener Betroffenheit schon erkannt haben, wohin es in diesem Lande jetzt geführt hat, wenn die öffentlich-rechtlichen Medien ihrem Programmauftrag und insbesondere ihrer Pflicht zur angemessenen Information und Aufklärung der Menschen nicht mehr nachkommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von „Schockstrategien“, wie sie gerade bei der Berichterstattung über Kriege praktiziert wird, nichts „Neues“ ist.
Dieses Phänomen ist u.a. von der Sachbuchautorin Naomi Klein in deren Buch „die Schock-Strategie“ vertieft aufgearbeitet worden.
„Die Schock-Strategie: Der Aufstieg des Katastrophen-Kapitalismus ist ein im September 2007 in deutscher Übersetzung aus dem Englischen erschienenes kapitalismuskritisches Buch der kanadischen Journalistin Naomi Klein. Die Autorin führt anhand von zeitgeschichtlichen Beispielen aus, wie Schocks wirtschaftlicher oder militärischer Art und Naturkatastrophen dazu genutzt werden können, über politischen Einfluss Privatisierungen nach dem Modell der Chicagoer Schule und insbesondere Milton Friedmans in nationalen Volkswirtschaftengegen den politisch artikulierten Willen der Mehrheit der Bevölkerung durchzusetzen.“ (Quelle: Wikipedia).
Zu diesem Buch gibt es auch ein sehenswertes Kurzvideo auf YouTube, abrufbar unter:
youtube.com/watch?v=K_C0T_3uNyU&t=23s
Alles nur „Verschwörungstheorie“?
Achtsamkeit bedeutet für der Kläger, dass man sich rechtzeitig mit allen Warnhinweisen angemessen befasst und dann situationsangemessen reagiert, nicht, dass man alle Warnhinweise pauschal als „Verschwörungstheorie“ diffamiert und ignoriert und sich dann selbst und andere in trügerischer Sicherheit wiegt.
Das gilt insbesondere für jene, die auf Grund ihrer Funktion dem staatlichen Auftrag, menschliches Leben zu schützen, zu dienen haben.
VI.
Wird mit diesen Feststellungen nicht die Antwort auf die Frage entbehrlich, ob die Sendetätigkeit des öff.-rechtl. Rundfunks wirklich noch „gerade“ vom „verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Vielfaltsicherung und der Programmfreiheit“ geprägt sein kann?
Die von dem Kläger oben angeführten Beispiele beweisen eindrucksvoll, dass die Sendetätigkeit des öff.-rechtl. Rundfunks – besonders im Nachrichtenwesen – „gerade“ von dem Willen zur Verbreitung einer Vielfalt an Teil- und Unwahrheiten und hinsichtlich der Benennung der wahren Ursachen vieler bedeutsamer Ereignisse und Entwicklungen von äußerster „Unfreiheit“, ein paar unbequeme Wahrheiten aussprechen zu dürfen, „geprägt“ ist.
Soweit es die einseitige „Bericht“-Erstattung (nicht über, sondern) gegen Staaten wie die Russische Föderation oder Syrien betrifft, die bei den Verwaltern transatlantischer Interessen aus irgendwelchen Gründen in Ungnade gefallen sind, dann gibt es im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ebenfalls) gerade keine (Meinungs-)„Vielfalt“, sondern ausnahmslos nur solche – offen oder versteckt verbreiteten – Botschaften, die die Regierung dieser Länder in ein (sehr) schlechtes Licht rücken. Und es ist nicht dementierbar, dass damit eine Stimmung im Volk gegen die Regierungen und Völker solcher Länder aufgebaut werden soll, damit das Volk jede noch so aggressive Politik gegen solche Länder billigt. Hauptsache, es gibt keinen Frieden im eurasischen Raum. Zur Erreichung dieses Ziels erscheinen dann alle rhetorischen und propagandistischen Tricks erlaubt.
Wie ist es denn mit der Rundfunk- und Programmfreiheit vereinbar, dass zahlreiche Alpha-Journalisten in transatlantischen Netzwerken organisiert sind und sich dadurch allem Anschein zu bloßen (allerdings sehr gut bezahlten) Nachrichtensprechern des US-Außenministeriums und der NATO gemacht haben, siehe hierzu u.a.:
In diesem Kontext wird schon jetzt auf die unter dem Titel „Meinungsmacht“ erschienene Dissertation von Uwe Krüger und die auf dem Portal „Swiss Propaganda-Research“ abrufbare Veröffentlichung über die Vernetzungen der Mainstreammedien erinnert.
Dass transatlantische Netzwerke heimlich die Demokratie unterwandern, ist aber auch Gegenstand von Sachbüchern wie „Die Macher hinter den Kulissen“ von Hermann Ploppa. Somit kann niemand sagen, dass die Informationen zur Aufklärung der Hintergründe und Strukturen dieser Netzwerke nicht zugänglich seien.
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, welche Konsequenzen es ganz offensichtlich für Mitarbeiter der öff.-rechtl. Sender hat, wenn sie – ob nun zu 9/11 oder zu den Folgen von Uranmuntion – öffentlich Wahrheiten aussprechen, die nicht in eine übergeordnete politische Agenda zu passen scheinen. Dokumentarfilmer wie Frieder Wagner – wegen ihrer Dokus über Uranmunition (Siehe YouTube-Video: „Der Arzt und die verstrahlten Kinder von Basra – die Folgen von Uranminition“) bekommen dann einfach keine Aufträge mehr und fliegen somit faktisch raus.
Was hat denn eine solche Personalpolitik, die Kritiker mundtot macht und transatlantisch vernetzte und „systemhörige“ „Journalisten“ in wichtige Schlüsselpositionen hebt, mit „Demokratie“ und „Meinungsvielfalt“ zu tun? Eine solche Personalpolitik beweist eindrucksvoll das genaue Gegenteil und erinnert an eine staatliche Zensurpolitik im Sinne eines Staatsmodells DDR 2.0.
In so einem von Angst beherrschten System können letztlich nur Opportunisten und Duckmäuser Karriere machen, die Redlichen und Mutigen müssen schweigen, oder sie fliegen raus.
Genau diese Entwicklung verfolgt der Kläger mit großer Sorge. Er fragt sich: „Ist es denn wieder soweit? Ist Deutschland wieder zur Quasi-Diktatur geworden, in der die Wahrheit wieder nach politischen Vorgaben unterdrückt und ausgeblendet werden kann?“
Entgegen der Ansicht einiger Verwaltungsgerichte, die die Realität noch nicht hinreichend erfasst und gewürdigt haben, hängt die „Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme“ eben evident nicht nur von der „Finanzierung“ bzw. vom Aufkommen der Beitragszahler ab.
Die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten hängt maßgeblich davon ab, wer dort mit welchen persönlichen Hintergrund Karriere macht und die wichtigsten Schlüsselpositionen (insbesondere: Intendant, Chefredakteur von Nachrichtensendungen, Nachrichtensprecher) besetzen darf.
Wenn alle in höchster Position aus dem gleichen transatlantischen Club kommen, dann ist es nach der Überzeugung der Widerspruchsführerin mit der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwangsläufig dahin.
Das ist kein Geist, den die Rechtsprechung unterstützen sollte, wenn sie im Volk nicht ihr Ansehen verspielen will. Diese Strukturen sollten vielmehr öffentlich – und auch vor Gericht – thematisiert werden.
Das BVerfG wird „im Internet“ für sein Urteil vom 18. Juli 2018 jedenfalls mit Hohn und Spott überzogen, soweit es dort einfach pauschal ausgeführt hat, wofür der Rundfunkgebührenbeitrag erhoben wird, ohne auch nur ansatzweise zu hinterfragen, ob dies überhaupt der Realität entspricht, siehe u.a.:
Opfer und Täter in einem? – Bundesverfassungsgericht beschädigt sich erneut durch Ignoranz
Es fehlt also gerade nicht an konkreten „Anknüpfungspunkten“ für die Annahme, dass die Finanzierung eines solchen, übergeordneten politischen Interessen dienenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkkartells, das Mitarbeiter für die Äußerung von unliebsamen Wahrheiten abstraft und Mitarbeiter für die Verbreitung nachweislicher Fake-News nicht antastet, nicht nur eine „persönliche“ „Unbilligkeit“ ist, sondern etwas darstellt, was die Gewissens- und Glaubensfreiheit eines Menschen – wie hier der Widerspruchsführerin – zutiefst belasten muss.
Der Kläger ist sich in Kenntnis der deutschen Geschichte seiner historischen Verantwortung bewusst. Wie konnte es im Jahre 1933 zur Machtübernahme durch Hitler kommen? Waren dafür nicht auch „propagandistische“ Manöver maßgeblich mitverantwortlich? Heutzutage mag mancher der damaligen Bevölkerung Untätigkeit vorwerfen. Eine solche Untätigkeit möchte sich der Kläger jedenfalls nicht vorwerfen lassen.
VII.
Bereits in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen hat der Kläger deutlich gemacht, dass er den Rundfunkbeitrag deshalb verweigert, weil sich der Beklagte nicht an den Rundfunkstaatsvertrag hält bzw. „permanent“ dagegen verstößt.
Dabei hat der Kläger besonders hervorgehoben, dass die Würde des Menschen auch gerade von den öffentlich-rechtlichen Sendern zu achten ist und dass es gegen ihre Gewissensfreiheit verstößt, wenn er einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren soll, der sich weder an den eigenen gesetzlichen Programmauftrag noch an die Würde des Menschen gebunden fühlt.
Zur unbedingten Achtung der Würde des Menschen wäre der Beklagte aber schon gem. Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet.
Mit den Gründen, auf die sich der Kläger zur Rechtfertigung ihrer Rundfunkgebührenverweigerung beruft, hat sich das BVerfG noch nicht auseinandergesetzt.
Auch hat sich das BVerfG weder in seiner einleitend genannten Entscheidung noch sonst auch nur ansatzweise mit der Frage befasst, in welchem Umfange und in welcher Regelmäßigkeit die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Programmauftrag tatsächlich verletzten und ob diese Verletzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht aus der Sicht eines Menschen, der sich seinem Gewissen und seinen religiösen Überzeugungen verpflichtet fühlt, Im Kontext mit der Zahlung eines Rundfunkbeitrags überhaupt noch zumutbar bzw. zu rechtfertigen sind.
Soweit ersichtlich, berufen sich ausnahmslos alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber der von unzähligen Beitragsverweigerern vorgetragenen Kritik an ihrer Programmgestaltung stets pauschal – und das heißt unter Vermeidung jeder konkreten Auseinandersetzung mit den oft durch zahlreiche konkrete Beispiele belegten Sachargumenten der Verweigerer – insbesondere darauf, dass sie ihre Programmgestaltung doch „frei“ bestimmen können und sollen und damit auch selbst festlegen, was „zur Erfüllung ihrer Funktion“ „publizistisch erforderlich“ sei. Schließlich sei die „Qualität“ der Rundfunksendungen durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und keine Frage des Rundfunkbeitrags. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag habe man „alle bestehenden Meinungen und Tendenzen im Programm abzubilden“, so dass es nicht die Aufgabe des Rundfunks sei, ein Angebot bereitzustellen, welches den „persönlichen Vorstellungen der Beitragszahler“ entspreche. „Einzelne“ Verstöße gegen die Programmgrundsätze würden auch nicht dazu führen, dass die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunksystems insgesamt verneint werden könne.
Diese Verteidigungslinie, die sich in der allgemeinen Berufung auf „Programmgrundsätze“ etc. erschöpft, wird regelmäßig von allen verklagten Rundfunkanstalten bemüht.
Ob aber die tatsächliche Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien (alleine) in den letzten Jahren überhaupt noch von der „Freiheit“ der Programmgestaltung gedeckt sein kann und ob das ganze Ausmaß der von dem Kläger kritisierten regelmäßigen und vorsätzlichen Falschberichterstattung wirklich „zur Erfüllung“ der ihnen nach dem Rundfunkstaatsvertrag zugedachten Funktion“ dienen kann, das wurde bislang weder von dem Beklagten oder den anderen öffentlich-rechtlichen Sendern noch von der Justiz auch nur ansatzweise angemessen reflektiert.
In so ziemlich allen Urteilen aus allen Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkei ist,, wenn sie sich zum tatsächlichen Zustand der Medien äußern sollen, regelmäßig zu lesen: „Insoweit ist obergerichtlich geklärt, dass selbst einzelne Verstöße gegen den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags berühren….“
Einzelne Verstöße??
Wird diese lebensfremde Behauptung wie dieser „Textbaustein“ in dieser oder anderer Version auf ewig in alle verwaltungsgerichtlichen Urteile reinkopiert, ganz gleich, ob die Behauptung bloß „einzelner“ Verstöße ein einziger lebensferner Witz ist?
Dazu vergleichbare Formulierungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit lauten (Zitat): „Im Einzelfall oder in bestimmten Sendungen kann durchaus eine Darstellung erfolgen, welche den Anforderungen an eine objektive und neutrale Berichterstattung nicht entspricht und Fehler enthält. Allerdings kann eine atypische, vom Normgeber nicht berücksichtigte Sondersituation nicht darin gesehen werden, dass ein Rundfunkteilnehmer einzelne Programminhalte ablehnt.“ (siehe VG Braunschweig – 4 A 382/18) (Unterstreichungen vom Unterzeichner hinzugefügt)
Wie kann ein Gericht denn unter Berücksichtigung des realen Zustands der öffentlich-rechtlichen Medien zudem noch die Aussage tätigen (Zitat): „Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, lässt sich jedoch nicht erkennen (VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 – 3 K 2796)“?
Weil es sich nicht vorstellen kann was in diesem Land eigentlich nicht (mehr) vorstellbar sein dürfte?
Angesichts der Berichterstattungen in den öffentlich-rechtlichen Medien in den letzten 6 – 7 Jahren ist die Behauptung, dass es doch bloß „einzelne Verstöße“ gebe, endgültig zur Farce geworden.
Alles kann beleidigt und denunziert werden, soweit es nur in irgendeine Agenda passt oder eben nicht in die Agenda passt, so z.B. aktuell – wieder einmal – auch der US-amerikanische Präsident Donald Trump, der als „schlimmer“ Präsident mit „Ku-Klux-Klan-Gesinnung“ (!!) diffamiert wurde:
youtube.com/watch?v=W3m5WBg3McA&feature=youtu.be
Sind das also die „professionellen Maßstäbe“, von denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk spricht, wenn er sich selbst beweihräuchert??
So heißt es auf dem Portal „Die Propagandaschau“ unter:
https://propagandaschau.wordpress.com
„5 Jahre Dokumentation verbrecherischer Propaganda“ in der Zeit von September 2013 bis August 2018“, wobei sich der Kläger von ggf. beleidigenden Aussagen in dem nachfolgenden Zitat distanziert, auch wenn er die in diesem Zitat zum Ausdruck kommende scharfe Kritik für gerechtfertigt hält (Zitat):
„5 Jahre Dokumentation verbrecherischer Propaganda sind genug.
Ende des Monats wird die Arbeit an diesem Blog eingestellt. Die mehr als 1,7 Millionen Worte in den mehr als 3.000 veröffentlichten Beiträgen würden rund 17 Bücher füllen, wenn man übliche 100.000 Worte für ein Buch zugrunde legt. Auch wenn darunter viele Reblogs und Auszüge aus verlinkten Artikeln in anderen Medien sind, kann sich der eine oder andere vielleicht annähernd ausmalen, wie viel Arbeit hier investiert wurde.
Darunter ist das Schreiben und Layouten der Artikel, Produzieren ungezählter Videos und Grafiken, Verfassen von Tweets und die Administration dreier Blogs (Propagandaschau, Propagandamelder und Propagandaticker) nur ein Teil der täglichen Arbeit gewesen, denn die Hauptarbeit bestand selbstverständlich in Recherche, Sichtung, Studium, Aus- und Bewertung sowie Archivierung einer Unmenge von Quellen und Informationen.
Regelmäßige Leser wissen, dass wir in den mit Zwangsgebühren finanzierten Staatssendern täglich, systematisch und in allen substanziellen Fragen der Innen- und Außenpolitik belogen und manipuliert werden. Wer das noch bezweifelt oder in Abrede stellt, ist entweder ein vollkommen ahnungsloser Dummkopf oder Teil dieses verbrecherischen Systems, das in den vergangenen Jahren unvorstellbares Leid, Krieg, Terror, Vertreibung, Massenflucht, Ausbeutung, sowie soziale und politische Spaltung und den beginnenden Zerfall der EU bewirkt hat.
Es gehört zur Wahrheit, die Verantwortlichen als das zu bezeichnen, was sie sind: Verbrecher, Abschaum, Massenmörder an der Wahrheit und Massenmörder an Millionen Menschen. Da gibt es nichts zu beschönigen, nichts zu rechtfertigen und nichts zu relativieren. Wer, wissend um die deutsche und europäische Geschichte, erneut ein ganzes Volk je nach Bedarf belügt, sediert, desinformiert, spaltet, zu Krieg und Hass aufstachelt, der ist moralisch noch tiefer als die eigenen Großvätern zu verorten, denn die hatten keine Chance, die zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch weitgehend neue Macht der Massenmedien und der Propaganda auch nur annähernd zu durchschauen, geschweige denn, sich gegen ein totalitäres und mörderisches System zur Wehr zu setzen, das diese Macht noch vergleichsweise stümperhaft zur Waffe machte.
Die servilen Täter von heute, die Gniffkes, Klebers, Miosgas, Sievers, Buhrows, Slomkas, Atais, Lielischkies und wie sie alle heißen, kennen aber die Geschichte und sie wissen um die Macht der Medien. Sie töten die Wahrheit vorsätzlich und ohne jede Skrupel – für einen tausendfachen Judaslohn, den selbst Judas nicht hätte annehmen wollen. Sie haben nicht einen, sie haben Millionen Menschen in der vorwiegend islamischen Welt und Zehntausende Menschen in der Ukraine auf dem nicht vorhandenen Gewissen. Die Banalität des Bösen lächelt freundlich in öffentlich-rechtliche Kameras und lässt hinter einem Vorhang aus Lügen al-Kaida die Drecksarbeit machen.
Was kann man jenen empfehlen, die tatsächlich immer noch glauben, sie würden in ARD und ZDF wahrheitsgemäß, objektiv, unparteilich und umfassend informiert, so wie die Rundfunkstaatsverträge es verlangen? Ganz ehrlich? Diesen Zeitgenossen ist nicht zu helfen. Sie leben in Dummheit und sie werden eines Tages dumm sterben. Die Chance, dass sie nicht „nur“ mediale, sondern auch physische Opfer von Propaganda werden, war nie größer als heute und sie steigt täglich.
Der Krieg der neoliberalen Imperialisten gegen eine Meinungsfreiheit, die als renitenter Widerspruch aufzutreten wagt, eskaliert nicht nur in Deutschland mit Zensur und Verfolgung, sondern auch immer schärfer in den USA, wo wordpress.com zuhause ist. Es ist deshalb abzusehen, dass Bestrebungen, diesem Blog den Stecker zu ziehen, in nicht allzu ferner Zukunft erfolgreich sein werden. Wer später noch mal all die Desinformation und Propaganda der letzten 5 Jahre über den Maidan, Ukrainekrieg, Syrien, Jemen etc. nachlesen will, sollte sich beizeiten unser Offline-Paket herunterladen.“(Zitat Ende, Fettdruck wurde durch Unterzeichner hinzugefügt)
Wer alleine nur das Archiv der Propagandaschau durchstöbert, der wird erkennen müssen, dass das obige Resümee zu 5 Jahren Propaganda-Dokumentation leider nicht übertrieben ist, sondern voll und ganz den realen degenerierten Zustand der Medien beschreibt.
Ein solcher Umgang des finanziell und technisch bestens ausgestatteten „Staatsfunks“ mit der Wahrheit ist unentschuldbar und für den Kläger in jeder Hinsicht absolut unerträglich.
Wie kann man denn angesichts einer Medienkritik, die für jeden einzelnen Sendetag unzählige Beispiele liefern kann, (noch) davon reden, dass es in „Einzelfällen“ „in bestimmten Sendungen“ (welche?) zur Verletzung der Pflicht zur objektiven und neutralen Berichterstattung kommen „kann“?
Diese Regelmäßigkeit, diese Intensität, dieser Umfang, das beweist doch eindrucksvoll, dass es in allen möglichen Sendeformaten (und nicht nur in bestimmten Sendungen) regelmäßig bzw. täglich oder gar stündlich (und nicht nur im Einzelfall) mit absoluter Gewissheit zu massiven Verletzungen der journalistischen Sorgfaltspflichten kommt.
Das „strukturelle Versagen“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist so evident wie es nur denkbar ist.
Nach den konkreten Darlegungen des Klägers in der 1. Instanz, die hier ergänzt werden, werden eben regelmäßig – und nicht nur im Einzelnen – gerade nicht „alle“ bestehenden Meinungen und Tendenzen im Programm der öffentlich-rechtlichen Medien abgebildet, sondern lediglich Sonderinteressen eines politischen Netzwerks, das gerade an der Verhinderung einer auch nur einigermaßen zutreffenden Information der Bürgerinnen und Bürger in diesem Lande interessiert zu sein scheint.
Der Konsument der öffentlich-rechtlichen Medien erfährt nach der Überzeugung des Klägers stets nur das, was er – gemäß der vorgegebenen Agenda dieser transatlantisch vernetzten politischen Elite (dazu nachfolgend noch mehr) – erfahren „darf“ und erfahren „soll“, damit er im Sinne der Interessen dieser Netzwerke nach Belieben manipuliert und insbesondere auch zur Zustimmung zur oft völkerrechtswidrigen Außenpolitik der USA und der Bundesregierung bewegt werden kann.
Das betrifft unzählige politische Themen von höchster Tragweite für den Weltfrieden so wie z.B. den Einsatz von Uranmunition von US-Streitkräften in mehreren Kriegen und die verheerenden Folgen für die betroffenen Völker und Menschen, aber auch die Beteiligung der Bundeswehr an völkerrechtswidrigen Kriegen in Syrien, Afghanistan und Serbien.
Eine Demokratie braucht Dialog und einen fairen Umgang miteinander, sonst ist sie tot. Wohin das auf Dauer führen kann, dass ganze Bevölkerungsteile diskriminiert und schikaniert werden, das können wir aktuell in den USA beobachten.
Die Frage, ob die Berichterstattung in der gesamten westlichen Welt in Wahrheit nicht von sehr wenigen einflussreichen Gruppen „kontrolliert“ bzw. regelrecht „gesteuert wird“, war auch Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung, deren Ergebnisse dann unter dem Titel
„Die Propaganda-Matrix des Council on Foreign Relations“,
veröffentlicht worden sind und die für jedermann unter dem folgenden Link kostenlos abrufbar sind:
https://propagandaschau.wordpress.com/2017/09/09/die-propaganda-matrix/
Wer also – wie der Kläger – aus Gewissensgründen und aus seiner grundsätzlichen Ablehnung völkerrechtswidriger Kriege den öffentlichen Rundfunk (bzw. speziell das Fernsehen) ablehnt, wird durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, gerade auch solche Beiträge wie die oben Genannten zu finanzieren. Ein solcher Zwang verletzt die in Art. 4 GG garantierte Gewissensfreiheit des Klägers.
Die dafür verantwortlichen Redakteure sind „allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich“? Tatsächlich? Wie zeigt sich denn konkret diese Verantwortlichkeit? Welche Konsequenzen hatte es denn in den letzten Jahren, dass etliche Mitarbeiter des öff.-rechtl. Rundfunks ihrer Verantwortung und den Programmgrundsätzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gerecht geworden sind? Müssen hierfür noch ein paar dutzend oder hundert Beispiele nachgetragen werden? Oder reichen auch die gesammelten Inhalte des Online-Portals „Die Propagandaschau“ und die anderen genannten Quellen immer noch nicht aus?
Muss man einen ganzen Lkw voll mit fundierter Programmkritik vorfahren, wenn alles für jedermann online zugänglich ist?
Wie zeigt sich diese Verantwortung, wenn unzählige Programmbeschwerden etc. – soweit bekannt – in den vergangenen Jahren nicht dazu geführt haben, dass die verantwortlichen Redakteure und Nachrichtensprecher für derart abstoßende Terroristen-verharmlosungen in hohem Bogen aus den Sendern geflogen sind?!
Die Realität sieht doch eher so aus, dass z.B. ein Dr. Kai Kniffke, seit 2006 Erster Chefredakteur von ARD aktuell in Hamburg und damit in besonderem Maße (mit-)verantwortlich für die in der Klage kritisierten Sendungen von Tagesschau und Tagesthemen, kürzlich zum Intendanten des SWR gewählt worden ist, siehe u.a.:
Eine solche Karriere eines Chefredakteurs für fortgesetzte und oft auch unverzeihliche „Fehler“ mag beweisen, dass gefällige Systemtrolle für ihre „Dienste“ allem Anschein nach stets zu gegebener Zeit fürstlich honoriert werden, ist aber aus der Sicht des Klägers ganze Galaxien von dem „gerechten Lohn“ entfernt, der für derart abstoßende Desinformation unter christlich-ethischen Maßstäben wohl angemessen wäre.
So sieht sie also aus, die „wirksame“ „öffentliche“ Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender durch Rundfunk- und Verwaltungsräte. In diesem System kann und darf nur noch Karriere machen, wer „systemkonform“ ist, und das heißt – jedenfalls zur Zeit – wer keine Kritik an gewissen „offiziellen“ Narrativen übt (u.a. gegenüber der Nichtberichterstattung zum Einsatz von Uranmunition) und sich schön fleißig an der russophoben Medienhetze beteiligt.
Offenbar soll sich nicht herumsprechen, dass eine Art „Deep State“ von „Captain America“ seit Jahrzehnten auch immer wieder völkerrechtswidrige Kriege herbeigeführt, 9/11 Fragen aufwirft (siehe „Der Mysteriöse Einsturz von WTC 7“ von Prof. David Ray Griffin) und weltweit auch gerne Massenvernichtungswaffen wie Uranmunition eingesetzt hat, gerade auch bei der Suche nach Massenvernichtungswaffen im Irak (die man freilich nie gefunden hat).
Eigentlich dachte der Kläger, dass eine „Änderung des Grundgesetzes“ – sei es nun durch Änderung von geschriebenen Gesetzen oder (faktisch) durch eine Veränderung der öffentlich-rechtlichen Berichterstattungspraxis – durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, gem. Art. 79 Abs. 3 GG „auf ewig“ unzulässig sei.
Zu den in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätzen zählt gem. Art. 1 Abs. 2 GG auch das folgende Bekenntnis des deutschen Volkes „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“
Zudem gehört zu den in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen gem. Art. 20 Abs. 4 GG das Recht zum (jedenfalls passiven friedlichen) Widerstand gegen „jeden, der es unternimmt, diese verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen.
Worin besteht denn nun (noch) das Widerstandsrecht des Klägers, wenn er eine öffentlich-rechtliche kriegstreibende Propagandaveranstaltung finanzieren „darf“, bei der die gesetzlich vorgesehenen Kontrollgremien wie Rundfunkräte offensichtlich systematisch versagen und Programmbeschwerden regelmäßig keinerlei personelle oder auch nur sonstige Konsequenzen auslösen, einmal davon abgesehen, dass „Redakteure“ wie Dr. Kai Kniffe, die in den letzten Jahren wohl für die meisten Programmbeschwerden gesorgt haben, dafür auch noch mit der höchst lukrativen Stelle eines Intendanten abgefunden werden?
Es ist folglich vollkommen gleichgültig, wer im Sender von Jahr zu Jahr über die Verwendung der Haushaltsmittel entscheidet, mit denen der Zahlungspflichtige auch solche Sendeformate finanzieren muss, wenn seit Jahren tagtäglich und somit höchst regelmäßig bzw. konstant zu beobachten ist, dass diese Mittel für abstoßende Desinformation und regelrechte Propaganda, insbesondere auch gegen die Russische Föderation und den syrischen Präsidenten, missbraucht worden sind.
Man kann folglich auch nicht – vollkommen an der Realität vorbei – pauschal behaupten, dass ja „nicht feststeht“, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Diese Argumentation wird von Gerichten aber ebenfalls stets bemüht.
Auf Grund der tagtäglichen, seit etlichen Jahren konstant betriebenen Desinformation steht aber doch vielmehr eindeutig von vornherein fest, dass – jedes Jahr und Tag für Tag – weitere transatlantische Lügen und Halbwahrheiten unter das Volk gestreut werden, damit es z.B. ganz ordentlich den Putin und den Assad hasst und darauf hofft, dass die NATO endlich den Aggressoren Putin in die Knie zwingt und die netten „Rebellen“ endlich den bösen Assad aus seinem Amt verjagen.
De Kläger geht auch davon aus, dass jeder Mensch in seinem Herzen weiß, was Wahrheit und Lüge und was Recht und Unrecht ist.
Somit kann kein Mensch behaupten, dass er nicht weiß was er macht, wenn er die Menschen tagtäglich anlügt, täuscht und in die Irre führt.
Christliche und humanistische Ideale werden jedoch durch die Medien nicht annähernd geachtet, sondern (schlimmer noch) missachtet und häufig durch den Dreck gezogen. Dies im Rahmen „der Meinungsfreiheit“ hinnehmen zu müssen ist das Eine. Aber dass er dafür zahlen muss, das ist für ihn eine Ungeheuerlichkeit.
Der Kläger könnte deshalb auch nicht nachvollziehen, warum er darüber hinaus noch „evidente“ „außergewöhnliche“ Lebensumstände darlegen müsste, die einem Fall absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar sind.
Derartige Einschränkungen bzw. „Filter“ sollen aus der Sicht des Klägers offenbar nur bewirken, dass sich letztlich kein Mensch mehr mit Erfolg auf sein Gewissen berufen kann, wenn er keine Medien mehr finanzieren möchte, die regelrecht zu Krieg und Hass aufstacheln. Dann können wir Art. 4 GG auch gleich streichen, weil in diesem Land ja letztlich stets „Andere“ entscheiden dürfen, wie sie mit dem gesetzlichen Programmauftrag umgehen.
Die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG kann auch nicht mit der Erwägung abgeschnitten werden, dass sich sonst „eine Vielzahl von Beitragspflichtigen“ darauf berufen.
Ein Grundrecht hängt in seiner Wirksamkeit nicht davon ab, dass sich viele Menschen – zu Recht – darauf berufen (können). Dann könnte ein Grundrecht ja dadurch suspendiert werden, dass sich sehr viele Menschen oder gar alle darauf berufen, was absurd wäre.
Die Vielzahl solcher Berufungen auf Art. 4 Abs. 1 GG zeigt vielmehr, dass wir hier in Deutschland ein grundsätzliches Problem haben, das viele Menschen bewegt. Solche Kritik darf niemand einfach ausklammern, schon gar nicht mit solchen Argumenten.
Gerade deshalb hat sich der Kläger immer wieder über zahlreiche „Kriegslügen“ der USA empört. Hierzu sei – stellvertretend für alle Publikationen zu diesem Thema – insbesondere auf das Buch „Kriegslügen. Vom Kosovokonflikt zum Milosevic-Prozess“ verwiesen und nochmals an das Buch „Illegale Kriege“ von Dr. Daniele Ganser erinnert.
Alle diese Kriegslügen waren für unzählige Menschen in dieser Welt mit allergrößtem Leid verbunden. Aus der Sicht des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk für diese Entwicklungen mitverantwortlich, weil besser bzw. zutreffend informierte Bürger die Haltung diverser Bundesregierungen zu diesen Interventionen der USA mit Sicherheit bei ihrer Wahlentscheidung entsprechend „quittiert“ hätten.
Bücher wie das o.g. „Der mysteriöse Einsturz von WTC 7“ von David Ray Griffin liefern in qualitativer und quantitativer Hinsicht jedenfalls so viele Argumente und (wissenschaftlich fundierte und sicherlich auch unwiderlegbare !!) Beweise, dass das offizielle Narrativ zu 9/11 als eindeutig widerlegt angesehen werden muss. Kein militärisches „Engagement“ in Asien durfte jemals und darf noch mit 9/11 gerechtfertigt werden.
Die Menschen haben einen Anspruch darauf, dass sie nur das finanziell fördern müssen, was auch wirklich in ihrem Interesse und im Interesse von wahrer Demokratie, wahrer Rechtsstaatlichkeit und wahrer Völkerverständigung liegt.
B)
Im Übrigen könnte man zur Begründung des Zulassungsantrages noch sehr viel ergänzen, um die besondere gesellschaftliche und auch rechtspolitische Relevanz der hier zu klärenden Rechtsfragen zu betonen.
Stattdessen möchten wir lediglich noch hervorheben, dass die Methoden der propagandistischen Manipulation der Menschen durch Zeitung, Rundfunk und Fernsehen und die ihrer Anwendung zu Grunde liegenden Motive schon so alt sind, dass sich niemand auch nur darüber wundern sollte, dass diese Methoden gerade auch in der Gegenwart mit der allergrößten Selbstverständlichkeit zur Anwendung kommen, gerade auch in der westlichen Hemisphäre und im deutschen öffentlich-rechtlichen Medienverbund.
Um diese historischen Zusammenhänge aufzuzeigen, möchten wir uns hier auf die nachfolgend genannten Quellen zu einigen der geistigen Wegbereitern der „Propaganda“ beschränken und zudem auf eine kleine Auswahl von Publikationen renommierter Wissenschaftler eingehen, die sich in den letzten 100 Jahren eingehend mit der Manipulation der Menschen durch „Mainstream“-Medien – zu denen der Beklagte zweifellos gehört – unter verschiedenen politischen, historischen und psychologischen Gesichtspunkten befasst haben.
Wenngleich auch Wikipedia nachweislich längst zu einem Propaganda-Instrument verkommen ist (siehe hierzu u.a. die Serie „Geschichten aus Wikihausen“ u.a.), so sind die nachfolgend genannten Artikel doch zitierfähig, da ihr Inhalt – soweit nachfolgend wiedergegeben – durch einige der nachfolgend genannten Bücher ausdrücklich bestätigt wird.
I.Wegbereiter der „Propaganda“
1.
Edward Louis Bernays (* 22. November 1891 in Wien; † 9. März 1995 in New York), ein Neffe von Sigmund Freud, gilt neben Ivy Lee und anderen als Vater der Public Relations und prägte für seinen Beruf die Bezeichnung PR-Berater (Public Relations Counselor).
„Bernays war Pionier in der Anwendung von Forschungsergebnissen der noch jungen Psychologie und Sozialwissenschaften in der angewandten Öffentlichkeitsarbeit. Seine Erfolge in der Öffentlichkeitsarbeit halfen, die Psychoanalyse Freuds in den Vereinigten Staaten von Amerika zu popularisieren. Das Freudsche Menschenbild ist grundlegend für Bernays Wirken und Argumentation: Der Mensch ist ein irrationales, von unbewussten Triebimpulsen motiviertes Wesen, das notwendig kultureller Bändigung und Steuerung bedarf. Dies gilt insbesondere für die Psychologie der Masse. Auf dieser Grundlage entwickelte er Kampagnen zur Meinungsbeeinflussung auf Basis damals aktueller Erkenntnisse der Massenpsychologie. Bernays argumentierte:
„Wenn wir den Mechanismus und die Motive des Gruppendenkens verstehen, wird es möglich sein, die Massen, ohne deren Wissen, nach unserem Willen zu kontrollieren und zu steuern.“
Er bezeichnete diese auf Wissenschaft basierende Technik der Meinungsformung als engineering of consent (sinngemäß: Technik zur Herstellung von Zustimmung und Konsens). Bernays wohl bekanntestes Buch Propaganda (1928) beginnt mit dem Kapitel Organising Chaos und den Worten:
„Die bewusste und intelligente Manipulation der organisierten Gewohnheiten und Meinungen der Massen ist ein wichtiges Element in der demokratischen Gesellschaft. Wer die ungesehenen Gesellschaftsmechanismen manipuliert, bildet eine unsichtbare Regierung, welche die wahre Herrschermacht unseres Landes ist. Wir werden regiert, unser Verstand geformt, unsere Geschmäcker gebildet, unsere Ideen größtenteils von Männern suggeriert, von denen wir nie gehört haben. Dies ist ein logisches Ergebnis der Art wie unsere demokratische Gesellschaft organisiert ist. Große Menschenzahlen müssen auf diese Weise kooperieren, wenn sie in einer ausgeglichen funktionierenden Gesellschaft zusammenleben sollen. In beinahe jeder Handlung unseres Lebens, ob in der Sphäre der Politik oder bei Geschäften, in unserem sozialen Verhalten und unserem ethischen Denken werden wir durch eine relativ geringe Zahl an Personen dominiert, welche die mentalen Prozesse und Verhaltensmuster der Massen verstehen. Sie sind es, die die Fäden ziehen, welche das öffentliche Denken kontrollieren.“(Quelle: Wikipedia)
2.
Walter Lippmann (* 23. September 1889 in New York; † 14. Dezember 1974 bei New York).
„…Wegen seiner konservativen und strikt antikommunistischen Einstellung wurde Lippmann als Noam Chomskys moralischer und intellektueller Gegenpol betrachtet. Obwohl Lippmann den Kommunismus ablehnte, bewunderte er „den Vorteil“ zentraler politischer Beeinflussung der Massen nach dem Vorbild des Politbüros der Sowjetunion. Die Öffentlichkeit könne mit ihrer Hilfe für politische Ziele gewonnen werden, die sie im Grunde ablehne. Diese Manipulation der Massen sei notwendig, da „das Interesse des Gemeinwesens sich der öffentlichen Meinung völlig entzieht“ und nur von so genannten verantwortlichen Männern getragen werden dürfe.
Laut Lippmanns Demokratieverständnis besteht eine intakte Demokratie aus zwei Klassen. Die sehr kleine Klasse der „Spezialisten“ wird aktiv mit den Angelegenheiten des Allgemeinwohls betraut. Diese Männer analysieren die Lage der Nation und treffen Entscheidungen auf politischer, wirtschaftlicher und ideologischer Ebene. Ihr gegenüber stehe die Klasse der den Spezialisten überlassenen „Handlungsobjekte“, nach Lippmann die „verwirrte Herde“, vor deren Getrampel und Gelärm die Spezialisten geschützt werden müssten. In einer funktionierenden Demokratie hat die Masse der Menschen („die Herde“) laut Lippmann lediglich die Befugnis, die Spezialisten zu wählen und den Rest der Zeit mit „Grasen“ zu verbringen.
In seinen Essays zur Demokratie fordert er, dass nur die spezialisierte Klasse für die „Herausbildung einer gesunden öffentlichen Meinung“ Sorge tragen dürfe, weil die Öffentlichkeit lediglich aus „unwissenden und zudringlichen Außenseitern“ bestehe.“(Quelle: Wikipedia)
II.(Einige) Kritiker der Propaganda und ihrer Methoden
1.
Arthur Ponsonby, 1. Baron Ponsonby of Shulbrede (* 16. Februar 1871; † 23. März 1946), ein britischer Staatsbeamter, Politiker, Schriftsteller und Pazifist, war wohl einer der ersten, der die Öffentlichkeit über die Methoden der Kriegspropaganda aufmerksam gemacht hat.
„In seinem Buch Falsehood in Wartime (1928) untersuchte und beschrieb er die Methoden der Kriegspropaganda der Kriegsbeteiligten im Ersten Weltkrieg. Es enthält den berühmten Hinweis: „When war is declared, truth is the first casualty“ (dt.: „Nach der Kriegserklärung ist die Wahrheit das erste Opfer.“). Anne Morelli systematisierte und aktualisierte seine Darstellung in Die Prinzipien der Kriegspropaganda:[1]
(Quelle: Wikipedia)
2.
Rainer Mausfeld, emeritierter Professor für Allgemeine Psychologie, vertritt in seinem Buch „Warum schweigen die Lämmer?“ die Ansicht, dass die Demokratie in den vergangenen Jahrzehnten in einer beispiellosen Weise ausgehöhlt worden ist. Demokratie sei durch die Illusion von Demokratie ersetzt worden, die freie öffentliche Debatte durch ein Meinungs- und Empörungsmanagement, das Leitideal des mündigen Bürgers durch das des politisch apathischen Konsumenten. Wahlen würden mittlerweile für grundlegende politische Fragen praktisch keine Rolle mehr spielen. Die wichtigen politischen Entscheidungen würden von politisch-ökonomischen Gruppierungen getroffen werden, die weder demokratisch legitimiert noch demokratisch rechenschaftspflichtig sind. Die destruktiven ökologischen, sozialen und psychischen Folgen dieser Form der Elitenherrschaft würden unsere Gesellschaft und unsere Lebensgrundlagen immer mehr bedrohen.
Es gibt mehrere YouTube-Videos mit Vorträgen und Interviews von und mit Rainer Mausfeld, in denen er die Inhalte seines vorgenannten Buchs aufgreift, siehe u.a.:
youtube.com/watch?v=Rk6I9gXwack&t=343s
3.
Das Buch „Verborgene Geschichte – wie eine geheime Elite die Menschheit in den 1. Weltkrieg stürzte“ von Gerry Docherty und Jim Macgregor über die wahren Ursachen des 1. Weltkriegs „Verborgene Geschichte“ ist zugleich ein sehr gutes Lehrbuch über die jahrelange intensive Kriegspropaganda in den angloamerikanischen Medien, mit denen der 1. Weltkrieg systematisch vorbereitet worden ist.
Krieg geht eben stets mit Kriegspropaganda her, gerade auch ein Weltkrieg. Der 1. Weltkrieg ist das perfekte Anschauungsmaterial für diese grundlegende Wahrheit, ebenso für die Tatsache, dass die Besetzung von „zentralen Schaltstellen“ der Macht in (kriegs-)wichtigen Regierungsämtern, Ministerien, Medien, Unternehmen, diplomatischen Vertretungen etc. vollkommen ausreichend ist, um am jeweiligen Volk und sogar an den jeweiligen Parlamenten und sogar Regierungen vorbei (und gegen deren tatsächlichen Willen) mit Erfolg einen großen Weltkrieg vorbereiten und inszenieren zu können.
4.
Das Buch „Media Control – Wie die Medien uns manipulieren“ von Avram Noam Chomsky, eines weltweit bekannten emeritierten US-amerikanischen Professors für Linguistik am Massachusetts Institute of Technology (MIT), widmet sich ebenfalls dem streitgegenständlichen Thema.
Was dort in Bezug auf die US-Medienlandschaft festgestellt wird kann ohne Weiteres auf die deutsche öffentlich-rechtliche Medienlandschaft übertragen werden.
Der Text auf der Cover-Rückseite dieses Buchs lautet: „Warum demokratisch gewählte Regierungen auch dann keine Verbrechen begehen, wenn sie Angriffskriege führen ober: wie die Medien uns im täglichen Leben manipulieren.“
Schon mit diesem einen Satz macht Chomsyk sehr deutlich, dass die Mainstreammedien in besonderer Weise dafür verantwortlich sind, dass schwere Verbrechen nicht mehr als das bezeichnet und geahndet werden was sie sind, insbesondere auch durch eine strafrechtliche Aufarbeitung vor Gerichten wie dem IStGH.
5.
Ulrich Teusch, deutscher Professor für Politikwissenschaft, Autor des Buchs „Lückenpresse“, hat in seinem neuesten, in 2019 erschienenen Buch „Der Krieg vor dem Krieg – Wie Propaganda über Leben und Tot entscheidet“ ebenfalls eingehend mit den sog. „Qualitätsmedien“ befasst.
Seine Erkenntnisse, die er in Kapiteln wie „Kriegspropaganda – davor, dabei, danach“, „Die Kriegsverkäufer“, „Zweierlei Maß: Israel und Russland“, „Krieg, Zensur, Repression – damals und heute“ mit unzähligen Quellen belegt, fasst er im Vorwort wie folgt zusammen: „….Heute können wir einen Schlussstrich ziehen und die wesentliche Erkenntnis festhalten: Wir haben es mit Medien zu tun, die nicht reformierbar sind. Sie sind ins gegebene Macht- und Herrschaftssystem integriert….Die historische Erfahrung lehrt: Kriegstreiber haben von den etablierten Medien viel (bis alles) zu erwarten, Kriegsgegner wenig (bis nichts). Wer das für eine zu pauschale Aussage hält, mag sich die Frage stellen: Wann je haben Medien einen Krieg verhindert oder dies auch nur erkennbar versucht, indem sie die herrschenden Kriegsvorwände oder -begründungen einer rigorosen Prüfung unterzogen= Und umgekehrt: Wie oft haben Medien durch tendenziöse, emotionalisierende Berichterstattung und Kommentierung „für den Krieg gesorgt“…? Wie oft haben sie jene gesellschaftliche Sportpalast-Atmosphäre erzeugt, die ihn erst möglich machte…. Im Kampf gegen den Krieg, im Kampf für den Frieden ist auf die Medien der Herrschenden kein Verlass. Verlassen können wir uns nur auf uns selbst.“(Fettdruck wurde durch Unterzeichner hinzugefügt).
Jeder mit gesundem Menschenverstand und ein wenig Recherche kann sich selbst zahlreiche Beispiele dafür liefern, dass die öffentlich-rechtlichen Medien durch eine zutiefst tendenziöse, emotionalisierende Berichterstattung und Kommentierung für eine allgemeine Zustimmung für US-Kriege und -sanktionen gegen „Schurkenstaaten“ wie
Syrien bzw. gegen das sog. „Assad-Regime“ bzw. den „Fassbombenwerfer“, siehe zum Krieg in Syrien auch Teusch, ebenda, S. 113 ff.; der Einsatz von Fassbomben wurde von der syrischen Regierung stets bestritten. Ob der Einsatz von Uranmunition durch US-Streitkräfte in mehreren Kriegsregionen, der nie so skandalisiert worden ist wie diese Fassbomben, wirklich humaner war?
Die Liste derartiger Kriegspropaganda, die – wie u.a. auch Teusch (ebenda im Kapitel „Die Kriegsverkäufer“) nachweist – regelmäßig intensiv von hochbezahlten PR-Experten konzipiert wurde, ist sehr lang.
Teusch zieht in seinem Kapitel „Die Kriegsverkäufer“ (S. 104 – 115) somit das Fazit (Zitat). „Ob Irak, Libyen oder in jüngerer Zeit Syrien – wir finden immer wieder die gleichen Konstellationen: also ein angebliches Desaster, das di jeweils andere Seite anzurichten im Begriff steht, sowie die Forderung, beizeiten einzugreifen, um Schlimmeres oder das Schlimmste zu verhüten. Was die journalistische Unterstützung all dessen angeht, kann man durchaus von medialen Wiederholungstätern sprechen, und man kann ihr höchst tendenziöses Tun und Lassen nicht mit Dummheit oder Naivität erklären oder entschuldigen. Sie wissen, was sie tun. Sie wissen zum Beispiel sehr genau, wann und warum sie jemanden an den Pranger stellen und die Trommel für den Krieg rühren, und sie wissen ebenso genau, wann sie den Mund zu halten und die Dinge mit Stillschweigen zu übergehen haben.“ (ebenda, S. 113).
III.
Das „Fernhalten“ des Volks von echter demokratischer Mitsprache at auf alle Ebenen, auch auf die Medien, Auswirkungen gehabt, bis heute.
Dieser „Geburtsfehler“ des GGes dürfte aus Sicht des Klägers maßgeblich für das Versagen der öffentlich-rechtlichen Medien als der „vierten Macht“ verantwortlich sein, weil sie als Erfüllungsgehilfe einer Politik – welche sie eigentlich zu „kontrollieren“ hätte, um einen mündigen Bürger mit investigativen Informationen zu versorgen – im Grunde selbst Nutznießer der Praxis ist, dass dem Bürger gleichsam Volksvertreter „vorgeschaltet“ werden, welche ihn von der Mitbestimmung faktisch abkoppeln.
Der Bürger wird deshalb regelmäßig nicht und schon gar nicht direkt zu zentralen politischen Entscheidungen, die alle betreffen, befragt. Es ist deshalb kein Wunder, dass der Zustand der Gesellschaft deshalb in weiten Teilen so apathisch-desinteressiert ist wie er ist. Der Bürger hat eben eh nichts zu sagen. Denn er kann weder effektiv der Berichterstattung widersprechen noch effektiv selbst eine Kontrolle über die öffentlich-rechtlichen Medien ausüben. Eine direkte Wahl der Rundfunkräte (auf Landesebene durch das wahlberechtigte Volk bzw. durch die Rundfunkgebührenzahler) ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Gerade darin erkennt der Kläger eine Verletzung seiner Menschenwürde, als Mensch so einen demokratiefeindlichen Verblödungsmüll mitfinanzieren zu müssen. Er ist kein Stimmvieh, sondern ein Mensch, dessen Wille in einer Demokratie eben nicht durch das Unterschlagen und Verzerren von Informationen nach Belieben manipuliert und gesteuert werden darf.
Der Justiz kann nicht entgangen sein, dass die Kritik an den öffentlich-rechtlichen Medien in den letzten Jahren sehr stark zugenommen hat. Olaf Kretschmann ist nur einer von vielen Protagonisten.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag des Klägers verwiesen.
Schmitz
Rechtsanwalt
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