Remonstrationspflicht

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🔴 Lehrer remonstrieren – RA Dr. Knoche redet Klartext – Remonstration ist Pflicht! KPTV#40

Schulleiter und Lehrer werden zunehmend für das Durchsetzen der Maßnahmen an den Schulen in die Haftung genommen. Umso wichtiger ist es, dass Lehrer, die ihre Schüler schützen wollen, auf ihre Pflicht zur Remonstration hingewiesen werden.

Rechtsanwalt Dr. Christian Knoche erklärt zusammen mit Tina von Klagepaten TV, wie die Lehrer vorgehen müssen, um Haftung und Strafanzeigen zu vermeiden.

Widerstands- und Arbeitsverweigerungsrecht in Zeiten politisch-medialer Verwahrlosung (Wann wird das Widerstands-Recht zu einer Pflicht?)

Widerstands- und Arbeitsverweigerungsrecht in Zeiten politisch-medialer Verwahrlosung (Wann wird das Widerstands-Recht zu einer Pflicht?)

Ein paar kurze Anmerkungen über berufliche Pflichten, Remonstrationspflichten und Arbeitsverweigerungsrechte

 oder die Frage:

wann wird das Widerstands-„Recht“ nach Art. 20 Abs. 4 GG vor dem Hintergrund der Maskenpflicht für Schulkinder in NRW ab dem 12.8.2020 zu einer „Pflicht“?

I.

Art. 20 Abs. 4 GG hat folgenden Wortlaut:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Art. 20 Abs. 4 nimmt damit auf Art. 20 Abs. 3 GG Bezug, wo es heißt:

„(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Was ist nun die Verfassungsmäßige Ordnung?

Als verfassungsmäßige Ordnung bezeichnet man im Verfassungsrecht die freiheitlich-demokratische Grundordnung bzw. die Gesamtheit aller Normen, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehen.

Anders formuliert:

Die freiheitliche demokratische Ordnung ist hiernach also eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung, die jegliche Gewalt und Willkürherrschaft ausschließt und sich nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit richtet [vgl. BVerfGE 2, 1, 12 f.]. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört demnach auch die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Ist denn aktuell vor Gericht „Abhilfe“ noch möglich? –

Daran muss man zweifeln, weil z.B. bekanntlich alle einstweiligen Anträge aller Anwälte in allen Normenkontrollverfahren vor allen OVGs in Deutschland gegen die Maskenpflicht gescheitert sind, nach meiner Einschätzung, weil die Argumente der Antragsteller

Die Erfolgsaussichten für solche Anträge gegen die Maskenpflicht in Schulen sind nach den Erfahrungen aller Anwälte, die solche Verfahren geführt haben, als negativ zu bezeichnen.

Meine Erfahrung war, sehr kurz gefasst: Die OVGs zitieren das RKI, und das war’s. Gegenargumente werden zwar durchaus noch – zumindest teilweise – zur Kenntnis genommen, aber nicht wirklich angemessen reflektiert und gewürdigt. Denn wenn das der Fall wäre, dann hätten die OVGs m.E. schon längst alle unsinnigen Lockdown-Maßnahmen aufheben müssen, für die es keine Tatsachengrundlage und auch keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gibt.

Wenn diese verfassungsmäßige Ordnung suspendiert wird, dann wird „das Recht“ im Grunde für alle, die Verantwortung für andere Menschen tragen, zur Pflicht.

Einige Beispiele im Kontext der Maskenpflicht während des Unterrichts für Schüler in NRW:

I.

Wie ist es mit den Eltern?

Siehe Art. 6 GG:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Eltern sind also verpflichtet Ihre Kinder zu schützen. Eltern, die ihre Kinder lieben, müsse da gar nicht erst durch das Gesetz belehrt werden.

Eltern sind sogar „Garanten“ im strafrechtlichen Sinne, das heißt, wenn Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, dann sind sie für den strafrechtlichen Erfolg, der kausal auf ihr Unterlassen zurückzuführen ist, strafrechtlich verantwortlich.

Eltern sollten es also auf keinen Fall einfach widerspruchslos hinnehmen, wenn ihre Kinder durch die Pflicht, während der gesamten Unterrichtsdauer eine Maske zu tragen, m.E. regelrecht gequält / misshandelt / gefoltert werden.

Eine solche Maskentragungspflicht verwirklicht m.E. die Straftatbestände der Nötigung im Amt, der Misshandlung Schutzbefohlener und der Körperverletzung.

Ich habe das bereits an anderer Stelle näher ausgeführt, darauf möchte ich verweisen:

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/08/Mustervorlage.für.Strafanzeige.wg_.Maskenpflicht.Schulen-.pdf

II.

a)

Beamte:

Auch Beamte haben einen Dienstseid zu leisten. Der Wortlaut unterscheidet sich zwischen Bundes- und Landesbeamte sowie bei letzteren nochmal von Land zu Land. Die Eidesformel für Bundesbeamte lautet gemäß § 64 BBG (wahlweise mit oder ohne religiöse Beteuerung):

„Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen(, so wahr mir Gott helfe).“

Die Remonstrationspflicht ist – wie der Begriff schon sagt – eine Pflicht!!

Und die gilt für alle Beamten des öffentlichen Dienstes, also insbesondere auch für Lehrer und Polizisten des Bundes und aller Länder:

Siehe z.B. § 63 Abs. 2 BBG: „Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.“

Vergleichbares gilt für alle Beamten aller Bundesländer, vgl. § 36 BeamtenStG, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html.

Nochmals: es heißt „Remonstrationspflicht“: Beamte im öffentlichen Dienst haben also kein Ermessen, sie müssen ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Dienstanweisungen geltend machen und müssen die Ausführung solcher Anweisungen unter Umständen auch gegen den Willen ihrer Vorgesetzten verweigern

Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ist diese in § 63 BBG geregelt.

Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht.

Die Remonstration verläuft in drei Stufen. Zunächst muss der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung beim unmittelbaren Vorgesetzten erheben. Bleibt dieser bei seiner Anordnung, hat er sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung auch von diesem bestätigt, muss der Beamte diese ausführen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die dienstliche Anordnung auf ein erkennbar strafbares oder ordnungswidriges Verhalten abzielt, die Menschenwürde verletzt oder sonst die Grenzen des Weisungsrechts überschreitet.

Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion – einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen.

b)

Angestellte – Rechtmäßige Arbeitsverweigerung

 In bestimmten Fällen darf bzw. muss der Arbeitnehmer die Leistung verweigern oder ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht ausüben. Insoweit kom-men unterschiedliche rechtliche Einreden in Betracht.

  1. Leistungsverweigerungsrecht bei Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung

Gem. § 275 II und III BGB stehen auch einem Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Leistungsverweigerungsrechte zu.

  1. Verletzung der Ausübungsschranken des § 106 GewO

Verstößt eine Weisung des Arbeitgebers gegen eine der in § 106 S. 1 GewO genannten Aus- übungsschranken (Arbeitsvertrag, Betriebsver- einbarung, Tarifvertrag oder Gesetz), muss der Arbeitnehmer die Weisung nicht beachten.

Das Weisungsrecht des § 106 GewO berechtigt den Arbeitgeber nicht zu Erteilung von Weisun- gen, die zwingenden straf- und öffentlich- rechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.

c)

Ich wird immer wieder gefragt, was denn passiert, wenn man sich als angestellter Lehrer oder Beamter einer rechtswidrigen Anordnung widersetzt?

Die Frage kann kein Anwalt beantworten, und meines Erachtens sollte auch niemand diese Frage stellen, wenn man auf die Stimme seines Gewissens hören muss.

Um es der Verständlichkeit halber einmal gezielt zu überspitzen:

Wer würde diese Frage denn auch stellen, wenn ein Schulleiter verrückt wir d( z.B. so wie der General, der in dem Kubrick-Film „Dr. Seltsam, oder wie ich lernte die Bombe zu lieben“ ) und für jede Schulklasse die „Dezimation“ jeder Schulklasse anordnet, so wie sie die Römer früher praktiziert haben? Also z.B. jedes 10. Kind jeder Klasse soll geköpft werden, um die Disziplin und den Respekt der Schüler vor den Lehrern durchzusetzen.

Wer würde denn bei so einer – dann doch wirklich offensichtlich rechtswidrigen – Anordnung noch nach den Nachteilen wie „Vermerk in der Personalakte“ fragen?

 

III.

Wie steht es um die Pflichten der Ärzte?

Jeder Arzt wird seine berufsrechtlichen Pflichten mit Sicherheit bestens kennen.

Sie werden auf der Webseite der Ärztekammer Nordrhein Westfalen

 https://www.aekno.de/aerzte/berufsordnung/geloebnis-fuer-jede-aerztin-und-jeden-arzt-in-nordrhein

wie folgt dargestellt (Auszug):

„Für jede Ärztin und jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:

„Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein.

 Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.

Ich gelobe dies feierlich, aus freien Stücken und bei meiner Ehre.“

Ein Arzt, der sich wider besseres Wissen weigern würde einem Kind zu bestätigen, dass das Tragen einer Maske an 5 Schultagen über die Dauer von jeweils 6 – 8 Stunden für ihn mit unvorhersehbaren Gesundheitsrisiken verbunden wäre und zudem schwerste Traumatisierungen befürchten lässt, liefe m.E. sogar Gefahr sich deshalb gegen seine Berufspflichten und gegen Strafgesetze zu verstoßen.

IV.

Richter haben folgenden Amtseid zu leisten:

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Richter ist gem. Art. 97 GG sachlich unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

Meines Erachtens würde ein Richter, der die Weigerung eines Lehrers, Kinder zum Tragen von Masken im Unterricht verpflichtet zu haben, sanktionieren würde, seine Pflichten verletzen, da eine solche Maskenpflicht unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und insbesondere auch in keiner Relation zu den Nachteilen steht, die an Körper, Geist und Seele von Kindern dadurch angerichtet werden.

Er kann sich also – man sehe mir diese Spitze nach – nicht damit verteidigen: Aber ich hatte kein Gewissen, wie hätte ich mich da also nach meinem Gewissen richten können?

V.

Vor allen Dingen: Wir brauchen offenbar endlich einen „Ehrenkodex“ guter wissenschaftlicher Arbeit, der zwingend einzuhalten ist und dessen Verletzung effektiv sanktioniert werden muss.

Haben Sie in der Schule nicht auch „In der Sache J. Robert Oppenheimer“ gelesen?

Es gibt durchaus Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis.

Aber ich habe nicht den Eindruck, dass sich „Der Goldjunge“ Drosten (siehe gleichlautenden Rubikon-Artikel) und das RKI für diese Leitlinien interessieren.

Alle Wissenschaftler stehen m.E. in der Pflicht, die Politik von der Verhängung einer solchen Maskenpflicht dringend abzuraten, so wie dies u.a. Prof. Bhakdi in seinem Buch „Corona Fehlalarm?“ bereits getan hat.

Dafür, dass Wissenschaftler korrumpierbar sind, gibt es unzählige Beispiele, gerade wenn es um Studien in den Bereichen Schäden durch EMF, Medizin, Arzneimittelforschung, Impfungen etc. geht.

Und wenn das von der Politik gewünschte Ergebnis, wie in der marxistischen Interpretation des Wissenschaftsbegriffs, ohnehin den gesamten Wissenschaftsbetrieb und die Hochschulen und die Forschung beherrscht, dann ist das keine Wissenschaft mehr, jedenfalls keine, die noch diesen Namen verdient.

Es sollte jedenfalls jeden nachdenklich stimmen, wenn ein Experte wie Dr. Lanka äußerte, dass das Schlimmste, was einem Mediziner aktuell passieren könne, wäre, dass man ihm den Nobelpreis für Medizin verleihen würde, siehe dessen Aufsatz „Fehldeutung Virus II“ (kostenlos im Web abrufbar).

VI.

Was ist mit den Journalisten?

 Warum berichten die Journalisten nicht die Öffentlichkeit über alle Fakten bezüglich des Sinns und des Unsinns des Tragens von Masken zur Bekämpfung der Ausbreitung eines „Virus“ und insbesondere auch hinsichtlich der gesundheitlichen Schäden, die stundenlanges Maskentragen von Schülern im Unterricht erwarten lassen müssen?

Wikipedia (sei hier als Quelle genutzt, auch wenn ich die „Geschichten aus Wikihausen“ kenne…) sagt hierzu:

„Der Pressekodex (eigentlich: Publizistische Grundsätze) ist eine Sammlung journalistisch-ethischer Grundregeln, die der Deutsche Presserat 1973 vorgelegt hat.

Verleger und Journalisten haben den darin formulierten publizistischen Grundsätzen durch ihre Verbände zugestimmt. Der Pressekodex hat somit den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Der Text orientiert sich an der Spruchpraxis des Presserats als wichtiges Kontrollorgan der Medien in Deutschland und am Ehrenkodex der internationalen Journalistenföderation. Seit 1973 wurde der Pressekodex mehrfach ergänzt. Konkretisiert wird er durch die „Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates“. Zuletzt wurde am 22. März 2017 die Richtlinie 12.1 (Berichterstattung über Straftaten) angepasst.[1][2]

Der Kodex findet seit dem 1. Januar 2009 auch Verwendung für journalistische Beiträge in Onlinemedien.[3]

Der Pressekodex wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Die aktuelle Fassung datiert vom 13. März 2013. In Österreich besteht der Ehrenkodex für die österreichische Presse. In der Schweiz gibt es die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates.

Inhalt des Pressekodex

Der Pressekodex umfasst insgesamt 16 Punkte:[4]

  1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.

  1. Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte MeldungenGerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

  1. Richtigstellung

Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.

  1. Grenzen der Recherche

Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.

!!!!! 14. Medizin-Berichterstattung !!!!!

Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnten. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.“(Zitat Ende)

VII.

Wie sieht es mit den Pflichten der Politiker?

Die staatlichen Schutzpflichten werden m.E. – evident – grob verletzt, wenn ohne Sinn und Verstand eine solche Maskenpflicht für Schulkinder angeordnet wird:

Es sei hier nur an die Eidesformel nach Art. 56 (und Art. 64) GG erinnert:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

B)

Mir sei folgende persönliche Anmerkung gestattet, weil man in diesen verrückten Zeiten schon tief im Glauben verwurzelt sein muss, um nicht den Halt zu verlieren: 

Unabhängig von dem, was in geschriebenen Gesetzen steht:

Jeder hat seine persönliche Motivation, sich gegen Lüge und Willkür zur Wehr zu setzen, und bei mir ist es der Glaube an Gott. Ein Christ, der feige mit dem Strom schwimmt, ist m.E. kein Christ. 

Die Frage, wo das wahre Gesetz zu finden ist, beantwortet jede Religion auf seine Weise, z.B. das Friedensevangelium der Essener (kostenlos im Web auffindbar) kurzgefasst wie folgt: In Eurem Herzen und in Eurem Geist !

Und wer in diesem Gesetz nachlesen wird, der wird nach meiner Überzeugung feststellen, dass es in Wahrheit nur ein einziges ewiges höchstes Gesetz gibt, und das ist das Gesetz der Menschlichkeit, die die Rücksichtnahme auf die Schöpfung und alle Geschöpfte und den fairen Interessenausgleich selbstverständlich mit einschließt.

Dieses Gesetz der Menschlichkeit kann nur von dem Menschen gelebt werden, der das Leben in der Wahrheit höherstellt als alle Sonderinteressen, die unredliche eigennützige Ziele über berechtigte Ziele der Allgemeinheit stellen wollen.

Also Schluss mit der ewigen Spaltung, den Farbenspielen, Parteien, Ideologien – das führt nur zur Spaltung der Bevölkerung und dient gem. dem Grundsatz „Teile, spalte und Herrsche“ nur den Mächtigen, denen das Verlangen der Menschen nach Mitsprache aktuell offenbar nur ein Greuel ist.

 


Bild: Justitia/Pixabay CC0

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