RA Wilfried Schmitz, Mitglied der RA-Kammer Köln
An das
Bundesverwaltungsgericht
1. Wehrdienstsenat
04107 Leipzig
AZ: 37/2022 und 58/2022 Selfkant, den 25.10.2022
In den Wehrbeschwerdeverfahren
des …
und des …
muss nicht nur für die Begründung der Anhörungsrüge, sondern auch für die Öffentlichkeit und die Nachwelt unbedingt noch festgehalten werden, wie gefährlich die Covid-19-Injektionen sind, denen die Richter des 1. Wehrdienstsenats am 7.7.2022 ihren richterlichen Segen gegeben haben, und dies, obschon die Sachverständige Prof. Dr. Ulrike Kämmerer im Rahmen ihres Vortrags am 2. Verhandlungstag am 7.6.2022 auch ausdrücklich auf die Biowaffen-Qualität der Covid-19-Injektionen auf Basis der modRNA-Technologie hingewiesen hat.
Zur Erinnerung: Wir sprechen hier von modRNA, da diese RNA künstlich hergestellt wird.
Frau Prof. Dr. Kämmerer fasst ihre diesbezüglichen Ausführungen vor Gericht am 7.6.2022, mit denen sie die absolute Unvertretbarkeit und Unverantwortlichkeit dieser Covid-19-„Impf“-Pflicht begründet hat, wie folgt zusammen (Zitat):
„Auf der Seite https://www.stopgof.com/ wird detailliert beschrieben, wie die Variante des SARS-CoV-2 im Labor im Rahmen der sog. Gain-of-Function-Forschung zusammengesetzt worden ist. Der Betreiber der Seite hat inzwischen zusammen mit anderen Wissenschaftlern eine Publikation eingereicht, in der fachlich aufwendig und detailliert nachgewiesen wird, dass das SARS-CoV-2 Virus zu nahezu 100% aus einem Biolabor stammen muss, abrufbar unter dem Link:
https://www.biorxiv.org/content/10.1101/2022.10.18.512756v1.full.pdf
Ferner existieren u.a. folgende Indizien aus der Fachliteratur:
In einer 2018 aus dem Labor von Christian Drosten (Er ist Letztautor und damit der Verantwortliche) publizierten Arbeit (Muth et al; SciRep. 2018; 8: 15177) wird beschrieben, wie im SARS-1 Stamm Frankfurt 1 durch gezielte Manipulation („engineering“) verschiedene Varianten des Virus hergestellt wurden. Er weiß also genau wie solche
Viren im Labor bearbeitet und „scharf“ gemacht werden.
Diese „gebastelten Viren“ wurden dann auf ihre Infektiosität für humane Atemwegszellkulturen untersucht und die „Rangordnung“ der Fähigkeiten in diesen menschlichen Zellen zu replizieren ermittelt. So könnte u.a. diese Arbeit auch dazu beigetragen haben, eine für den Menschen gefährlichere Variante zu definieren.
Hinsichtlich des Spike-Proteins von SARS-CoV-2 ist festzuhalten, dass die Geninformation, die mittels modRNA (Pfizer/Biontech oder Moderna) bzw. DNA (AstraZeneke bzw. Janssen) per Spritze in riesiger Kopienzahl in den Körper appliziert wird, die Bildung eines Proteins veranlasst, welches auf Aminosäureebene (und in räumlicher Proteinstruktur) exakt der Sequenz des Ursprungs-Spike Proteins der Variante Wuhan-1 entspricht.
Dieses Wuhan-1 Spikeprotein enthält mehrere Stellen, welche keinerlei Zweifel über einen Ursprung in einer Gain-of-Funktion-Laborvariante zulassen. Detailliert sind diese offensichtlichen Stellen u.a. beschrieben worden in den Publikationen von Frau Segreto (Segreto R,Bioessays. 2021 Mar; 43(3): 2000240; Bioessays. 2021 Jul; 43(7): 2100015 ; Environ Chem Lett. 2021; 19(4): 2743–2757) und auch auf der Internetseite stopgof.com
Explizit wurden bisher folgende künstlichen und das Spike toxischer für den Menschen machenden Eigenschaften entdeckt und beschrieben:
1. Die sogenannte „Codon-usage“, also die Basen in der Nukleinsäure, welche für die Aminosäuren codieren, sind künstlich (vermutlich durch Zellkultur oder Passage in humanisierten Mäusemodellen) an menschliche Erbinformation angepasst, damit ein besonders effektives Herstellen des Proteins in den Zellen ermöglicht wird.
2. Neben den ungewöhnlich, ganz offensichtlich zur verbesserten Bindung an den menschlichen ACE2-Rezeptor optimierten Rezeptorbindedomänen verfügt das Wuhan-1 Spike (und damit auch die „Impf“-Spikes über eine Rezeptorbindestelle für Neuropilin-1) und damit, ansonsten nicht in Coronaviren vorkommend, eine Anbindemöglichkeit an Nervenzellen, was die gesteigerte Neurotoxizität (Geschmacksverlust, Lähmungen, Fatique, Neuropathien) der Original-Viren, aber vor allem der „Impfstoffe“ erklären kann.
3. Zweifelsfrei und allgemein anerkannt ist die „Furin-Spaltstelle“ als auffälligstes Merkmal des Virus-Spikes, welches ausschließlich in der Wuhan-Variante (und bisher keinen anderen humanpathogenen SARS-Viren) beobachtet wurde. Diese Spaltstelle wurde bereits in einer der ersten Publikationen (Wölfel et al, Nature. 2020 May;581(7809):465-469. ) als Auffälligkeit beschrieben. Diese Furin-Spaltstelle ermöglicht zum einen, dass sich ein Fragment des Spike-Proteins ablösen und frei im Körper zirkulieren kann (dieses Spike-Fragment enthält die meisten toxischen Infos), und zum anderen
wird durch die Spaltung des Spike-Proteins an dieser Stelle ermöglicht, das betroffene Zellen miteinander fusioniert werden, was deren Zellintegrität nachhaltig stört und so z.B. zu massiven Fehlfunktionen der Gefäßwände und Lungengewebe führen kann.
Durch Sequenz-Analysen wurden ferner folgende ungewöhnliche (und nur durch Laboroptimierung erklärbare) Eigenschaften des Spike-Proteins gefunden
1. Die wichtigsten Andockstellen (Rezeptorbindedomänen) von HIV (Pradhan P, doi: https://doi.org/10.1101/2020.01.30.927871)
2. Eine Aminosäuresequenz, welche dem Neurotoxin von Giftnattern (Königskobra) entspricht (Segretto; Environ Chem Lett. 2021; 19(4): 2743–2757)
3. Eine Heparin-Bindestelle, welche es dem Spike-Protein ermöglicht
nicht nur weitere Zellen als Wirtszellen für das Virus zu erschließen, sondern vor allem massive negative Auswirkung auf die Blutgerinnung bedingt (Segretto; Environ Chem Lett. 2021; 19(4): 2743–2757)
4. Eine Region des Spike-Proteins ist so gestaltet, dass sie der wichtigsten Region von Prionen (Alzheimer, BSE, Scrapie) entspricht und von den Entdeckern für sehr schnell verlaufende akute Sterbefälle aufgrund er Jakob-Kreutzfeld-Erkrankung verantwortlich gemacht werden (Moret-Chalim C; DOI:10.13140/RG.2.2.14427.03366 )
5. Ein sogenanntes „Superantigen-Motiv“, welches ausschließlich in SARS-CoV-2 Spike vorkommt und für den „Zytokin-Sturm“ auslösend sein könnte, der in manchen sehr schweren Verläufen der Virusinfektion aber auch infolge der „Impfung“ beobachtet wurde.
In Zusammenschau der bisher publizierten Informationen kann man festhalten,
dass offensichtlich das Spike-Protein des SARS-CoV-2 Virus auf maximale Schadwirkung im Menschen angepasst ist – und aufgrund der eindeutigen Muster kann diese nur im Rahmen von Laborarbeiten geschehen sein.
Somit entspricht das Spike-Protein aus der Wuhan-1 Variante eindeutig einem „Gain-of Function“ Produkt, welches 1:1 mit den „Impfungen“ in die Menschen transportiert wird und damit als Biowaffe eingestuft werden muss.“ (Zitat Ende)
Beweis für den gesamten vorstehenden Vortrag:
Sachverständiges Zeugnis von Frau Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer, zu laden über die Frauenklinik und Poliklinik des Uniklinikums Würzburg (Kontaktdaten liegen dem Gericht bereits vor)
Quellen hierzu:
Als Anlage 1:
Kopie der Publikation “Superantigenic character of an insert unique to SARS-CoV-2 spike supported by skewed TCR repertoire in patients with hyperinflammation” (Übersetzt: Superantigener Charakter eines einzigartigen Inserts inSARS-CoV-2-Spike unterstützt durch verzerrtes TCR-Repertoire bei Patienten mit Hyperinflammation) von Mary Hongying Cheng et al.
Als Anlage 2
Kopie der Publikation “Attenuation of replication by a 29 nucleotide deletion in SARS- coronavirus acquired during the early stages of human-to-human transmission” (Übersetzt: Abschwächung der Replikation durch eine 29-Nukleotid-Deletion im SARS-Coronavirus, die in den frühen Stadien der Übertragung von Mensch zu Mensch erworben wurde) von Doreen Muth et al. „& Christian Drosten“ .
Als Anlage 3:
Kopie der Publikation „Should we discount the laboratory origin of Covid-19?” (Übersetzt: Sollten wir den Ursprung von Covid-19 im Labor ausschließen?“ von Segreto et al.
Als Anlage 4:
Kopie der Publikation „Uncanny similarity of unique inserts in the 2019-nCoV spike protein to HIV-1 gp120 and Gag“ (Übersetzt: “Unheimliche Ähnlichkeit der einzigartigen Inserts im 2019-nCoV-Spike-Protein mit HIV-1 gp120 und Gag“)
Die Sachverständige Prof. Dr. Kämmerer hat im Rahmen ihres Vortrags am 7.6.2022 schon besonders darauf hingewiesen, dass Oberstarzt Prof. Dr. Roman Wölfel, seit Oktober 2019 Leiter des Instituts für Mikrobiologie der Bundeswehr, auf Grund seiner besonderen Qualifikation und seiner o.g. Arbeit aus dem Jahre 2020 sowie seiner weiteren Fachpublikationen diese Zusammenhänge ebenfalls erkannt haben muss.
Ferner hat sie erwähnt, dass exakt dieses von Prof. Wölfel geleitete Institut für Mikrobiologie die Aufgabe hat, biologische Gefahren (Biokampfstoffe) frühzeitig zu identifizieren, um Gefahren für die Soldaten und die Bevölkerung abzuwehren.
So heißt es auf der Webseite des Instituts für Mikrobiologie der Bundeswehr u.a.:
„Das Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr ist eine Ressortforschungseinrichtung der Bundeswehr für den Schutz vor biologischen Kampfstoffen und anderen gefährlichen Infektionskrankheiten. Es befasst sich wissenschaftlich mit einer Vielzahl von Bakterien, Viren und Biogiften, die auch potenziell als Kampfstoffe missbraucht werden könnten. Dabei handelt es sich um in der Natur selten vorkommende Erreger oder Toxine, die in der Regel schwere, zum Teil tödliche, leicht von Mensch zu Mensch übertragbare und schwierig zu behandelnde Erkrankungen auslösen können. Diese schnell und zweifelsfrei diagnostizieren zu können, ist eines der Forschungsziele am Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr.
Das Institut verfügt dazu sowohl über weltweit schnell-verlegbare Laborfähigkeiten, als auch über eine nach internationalen Standards akkreditierte Diagnostikabteilung. Die in München aufgebauten Testverfahren und Laborfähigkeiten bieten eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten auch in der Diagnostik natürlicher Infektionen und Ausbrüche. So diagnostizierte das Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr im Januar 2020 die ersten Fälle von COVID-19 bei Menschen in Deutschland, isolierte das SARS-Coronavirus-2 und entschlüsselte dessen Erbgut…“ (Zitat Ende)
Quelle:
https://www.instmikrobiobw.de
Gerade angesichts seiner frühzeitigen Beteiligung an der Diagnostik, Isolierung und Entschlüsselung des SARS-CoV-2-Virus, seiner besonderen Fachkenntnisse und seiner Fachaufgaben ist es ein unfassbarer Vorgang, dass Oberstarzt Prof. Dr. Roman Wölfel der Covid-19-Injektionen-Duldungspflicht nicht mit äußerstem Nachdruck widersprochen hat.
Schmitz
Rechtsanwalt
Bild: Justitia/Pixabay/CC0
TEIL 1 – „Wie oft wird diese mRNA abgelesen?“ und „Wie viel mRNA pro Kilogramm Lebensgewicht entsteht nach Verabreichung der Corona-Therapie im Körper? Das sind die entscheidenden Fragen, die niemand beantworten kann.“ In diesem Beitrag wird es intensiv medizinisch. Das einleitende Zitat stammt vom heutigen Gesprächspartner Professor Stefan Hockertz, er ist Immunologe und Toxikologe und für die Zulassung von Impfstoffen tätig.
Im Frühsommer 2020 warnte er vor millionenfach vorsätzlicher Körperverletzung durch die mRNA-Therapien gegen das Corona-Virus. Und nun ist es erneut in jeder Talkshow der Zank um die Zahlen, um die Erhebungsmethoden, der den Fokus vom Leid der geschädigten Menschen ablenkt. Zwischen rund 60.000 und einer halben Million schwerer Nebenwirkungen bis zum Tod soll es – allein in Deutschland – geben. Ob wir die korrekten Zahlen je erfahren werden, sei dahin gestellt. Was wir allerdings mit Prof. Stefan Hockertz in einem zweiten Update unseres ursprünglichen Gespräches im Frühsommer 2020 erreichen möchten, ist, die neuesten Erkenntnisse zu den Wirkungen und Nebenwirkungen der Gentherapien, zu den Erkrankungen durch das Virus und zum Virusursprung zu beleuchten.
TEIL 2 – Heute soll es noch einmal über Medizinisches gehen, denn die Welt soll gesünder, lebendiger und fortschrittlicher werden. Wie weit sind wir mit den mRNA-Impfstoffen gekommen und gegangen, gegen welches Virus sollen sie wirken und wie werden sie dosiert? Das wollen wir heute in einem zweiten Teil mit unserem Gesprächspartner Professor Stefan Hockertz besprechen, er ist Immunologe und Toxikologe und in der Impfstoffzulassung tätig.
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Den vollständigen Tagesdosis-Text (inkl. ggf. Quellenhinweisen und Links) finden Sie hier:
ARCT-154
Das was uns als neuartige „Impfstoffe“ verkauft wird, sind in Wirklichkeit Präparate zur Genmanipulation der Zellen des eigenen Körpers. Diese „Gentherapeutika“ mögen Ihre Berechtigung haben beim Einsatz gegen schwer bis gar nicht heilbare Erbkrankheiten wie zum Beispiel der Behandlung von Phenylketonurie (PKU). Zur vorbeugenden Behandlung, bzw. „Impfung“ von gesunden Patienten sind sie aufgrund ihrer breit gefächerten Nebenwirkungen ungeeignet.
Dieser Artikel beschäftigt sich erneut mit einem Thema, was ich vor über einem Jahr in einem vorangegangenen Artikel beim Demokratischen Widerstand Nr. 38 vom 27.2.2021 besprochen hatte.i Damals ging es um den Gen-Impfstoffkandidaten BNT162c2 der Firma BioNtech. Dabei handelt es sich um einen sogenannten selbst replizierenden Impfstoff (saRNA, also „self amplifying Ribo-Nuclein Acid“).ii Dieser Kandidat kam bei der Corona-Gen-Impfungskampage nicht zu zum Zug. Ich selbst warne eindringlich vor diesem Typus von selbst vervielfältigenden Impfstoffen eben wegen der viralen Vermehrung der mRNA-Erbträger und unvorhersehbarer Nebenwirkungen besonders wenn genmanipulierte Spike-Proteine auf den Erbträgern codiert sind.
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Biologe Clemens Arvay über aktuelle offene Fragen zur mRNA-Immunisierung, die wissenschaftlich interessant sind.
www.clemensarvay.com
— Fußnoten —
1. Robertson S., Research suggests Pfizer-BioNTech COVID-19 vaccine reprograms innate immune responses, News Medical vom 10.05.2021, online: https://www.news-medical.net/news/202… Englisches Originalzitat: »Researchers in The Netherlands and Germany have warned that Pfizer-BioNTech’s coronavirus disease 2019 (COVID-19) vaccine induces complex reprogramming of innate immune responses that should be considered in the development and use of mRNA-based vaccines.« 2. Föhse F.K. und Mitarbeiter, The BNT162b2 mRNA vaccine against SARS-CoV-2 reprograms both adaptive and innate immune responses, MedRXiv vom 06.05.2021, online: https://www.medrxiv.org/content/10.11… Englisches Originalzitat: »In conclusion, the mRNA BNT162b2 vaccine induces complex functional reprogramming of innate immune responses, which should be considered in the development and use of this new class of vaccines.« 3. https://papers.ssrn.com/sol3/papers.c… 4. Nowotny R., Offenbart eine Studie Langzeitnebenwirkungen der COVID-19-Impfung?, Mimikama vom 14.06.2021, online: https://www.mimikama.at/studie-langze… 5. Bau M., Reprogrammierung des Immunsystems?, Correctiv vom 30.06.2021, online: https://correctiv.org/faktencheck/202… 6. Zhang L., Jaenisch R. und Mitarbeiter, Reverse-transcribed SARS-CoV-2 RNA can integrate into the genome of cultured human cells and can be expressed in patient-derived tissues, PNAS – Proceedings of the National Academy of Sciences of the United States of America, Ausg. 118 vom 25. Mai 2021, Artikel Nummer 21, online: https://www.pnas.org/doi/10.1073/pnas… 7. https://www.sciencedaily.com/releases… 8. Heinen N., Umstrittene Grundlagenforschung: Jede Art von RNA in der Zelle hat das Potenzial, bis ins Erbgut zu kommen, Tagesspiegel vom 03.06.2021, https://plus.tagesspiegel.de/wissen/u… 9. genannte Studie mit Leberzellen: https://www.mdpi.com/1467-3045/44/3/73
Nina Muigg Leuchtkraft TV
Auswirkung der RNA Impfstoffe – Ein Beitrag von Robin Kaiser
Da das Video auf dem Kanal von Robin Kaiser leider gelöscht wurde, lade ich es hier hoch.
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https://www.rubikon.news/artikel/transnationaler-staatsterrorismus-2
Tägliche politische und Geoengineering-Nachrichten:
https://vk.com/chembuster
Meine Kanäle:
https://www.bitchute.com/channel/chembuster/
https://vimeo.com/chembuster
Mein Gruß an alle Partioten in der Welt:
https://www.bitchute.com/video/WDD2ipFE70ix/
In diesem Video stellt Prof. Sucharit Bhakdi, der Vorsitzende der Gesellschaft der Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V. (MWGFD), im Gespräch mit Dr. Ronald Weikl das endgültige Totschlagargument gegen die Impfung und insbesondere gegen die Impfpflicht vor.
Nach zwei wichtigen aktuellen Publikationen in den renommierten Wissenschaftsjournalen „The Lancet“ und „Cell“ sowie den sensationellen, gleichzeitig schockierenden Ergebnissen der histo-pathologischen Untersuchungen von im Zusammenhang mit der Impfung Verstorbenen durch die Arbeitsgruppe um den Pathologen Prof. Arne Burkhardt (MWGFD), sollte die brandaktuell veröffentlichte Studie einer schwedischen Arbeitsgruppe, die die reverse Transkription, also den Umbau der mRNA des Impfstoffes in DNA in unseren Körperzellen belegt, das endgültige, weltweite Aus für eine Impfpflicht bedeuten. Sucharit Bhakdi erklärt u.a. auch die Auswirkungen dieser Erkenntnisse für Geimpfte.
Ronald Weikl, u.a. auch Arzt für Naturheilkunde, versucht in der Abmoderation mit einer positiven, optimistischen Betrachtung für Geimpfte, die ihre Entscheidung für die Impfung bereuen, zu schließen. Und nutzt auch noch einmal die Gelegenheit, um sich am Ende des Videos für die große Solidarität und Unterstützung in Sachen seines aktuell stattfindenden Strafprozesses wegen des Ausstellens von Masken-Befreiungsattesten, die er nach einem sehr persönlichen Aufruf Prof. Bahkdi´s erfahren durfte, herzlich zu bedanken.
Hier die Links:
Die vorgestellte Studie der schwedischen Arbeitsgruppe: „Intracellular Reverse Transcription of Pfizer BioNTech COVID-19 mRNA Vaccine BNT162b2 In Vitro in Human Liver Cell Line“ Markus Alden et al.https://sciprofiles.com/publication/view/b24eb077d839b08d06f0cb2758781718
Mehr zum Thema „reverse Transkription des mRNA-Impfstoffes“: https://tkp.at/2022/02/28/die-geleugnete-gefahr-veraenderung-des-genoms-durch-gen-impfungen/
https://tkp.at/2022/02/26/studie-bestaetigt-genom-veraenderungen-durch-mrna-impfungen/
Angesprochene Studie in Lancet:
https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00768-4/fulltext
Studie, die u.a. zeigt, dass die modifizierte mRNA der COVID-Vaccine noch nach 60 (1) Tagen in den Keimzentren von Lymphknoten nachweisbar ist: Entscheidend ist hier die Fig. 7 mit Text!
https://www.cell.com/cell/fulltext/S0092-8674(22)00076-9?_returnURL=https%3A%2F%2Flinkinghub.elsevier.com%2Fretrieve%2Fpii%2FS0092867422000769%3Fshowall%3Dtrue
Warum aus jur. Gründen eine allgemeine/generelle „Impf“-Pflicht nicht möglich ist, vor allem dann, wenn diese „Impfung“ in Wahrheit eine Art „Gentherapie“ ist
Eine solche „Impf“-Pflicht wäre evident verfassungswidrig und nichtig und somit für niemanden verpflichtend.
Die Durchsetzung solcher genetischen Eingriffe im Wege eines „Impfzwangs“ begründet den dringenden Tatverdacht der Verwirklichung gleich mehrerer Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), insbesondere des Völkermordes.
Jede Form der (versuchten) Nötigung zu einer solchen Impfung ist strafbar, ganz gleich, ob diese Nötigung durch Gesetz / Verordnung / Betriebsanweisung etc. erfolgt.
Beschäftigte der Gesundheits- und Pflegeberufe, für die eine Impfpflicht bereits beschlossen wurde, können die nachfolgenden Argumente und Quellen für ihre juristische Verteidigung verwenden, insbesondere um
sich vor Arbeitsgerichten gegen eine Kündigung zu wehren (die wegen Ablehnung einer solchen „Impfung“ ausgesprochen wurde),
sich vor Sozialgerichten wegen der Verhängung einer Sperrfrist zu wehren (die auf Grund einer Kündigung wegen Ablehnung dieser „Impfung“ verhängt wurde),
um damit ihre Verfassungsbeschwerde gegen den neuen § 20 a IfSG zur Wehr zu begründen (wissend, dass das BVerfG im Hinblick auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesamten sog. Anti-Corona-Politik als Kontrollinstanz komplett versagt hat !)
I.
Grundgesetzliche Grenzen:
Jedwede Form von Impfpflicht verletzt insbesondere die Würde eines Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.
Gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die Grundrechte und Recht und Gesetz gebunden, auch wenn sich die Rechtsprechung des BVerfGs offenbar nicht mehr an das GG und die Leitidee einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden fühlt.
Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs (als es sich noch an das GG gebunden fühlte) gerade davor, dass der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (vgl. u.a. BVerfGE 88, 203, 251 f.).
Es würde einen Menschen aber zu einem solchen Objekt – hier unverantwortlichen – staatlichen Handelns zu machen, wenn ihm durch eine „Impfpflicht“ ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität aufgezwungen wird, und das besonders dann, wenn die hohen Risiken der neuartigen genetischen „Impf“-Stoffe, die in Wahrheit keine Impfstoffe sind (dazu nachfolgend mehr), von allem Anfang an, schon vor der (extrem verkürzten und ohne Langzeitstudien etc. erfolgten) Zulassung, bekannt sein mussten und auch bekannt waren und zudem seit der Zulassung durch zahlreiche Fälle schwerer und schwerster Nebenwirkungen bis hin zum Tod bestätigt worden sind.
Quellen hierzu u.a. (bewusst starke Einschränkung, da es hierzu dutzende gute Quellen gibt):
1.
Ein offizielles Dokument von Pfizer mit dem Titel „Cumulative Analysis of Post-Authorization Adverse Event Records Reports“ enthält Daten über unerwünschte Wirkungen des Impfstoffs. Dem Dokument zufolge wurden über einen Zeitraum von 90 Tagen, vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021, Zehntausende von unerwünschten Wirkungen des Impfstoffs registriert. 2020 – 28. Februar 2021.
In diesem Zeitraum gab es 1.403 Fälle von kardiovaskulären Problemen, was 3,3 % des Datensatzes entspricht.
Noch beunruhigender ist, dass in dem 90-Tage-Zeitraum auch 1.223 Todesfälle zu verzeichnen waren.
2.
Zur Impftotenbilanz (Stand 17.7.2021):
www.rubikon.news/artikel/die-impftoten-bilanz
Sehr erhellend sind hierzu auch Hochrechnungen unter Berücksichtigung des gemeinhin bekannten „Underreporting“, siehe hierzu u.a. Beate Bahner, wie vor, Seite 180 ff.
3.
Ständig aktualisierte Medienberichte über Todesfälle und Ausbrüche von Corona im Zusammenhang mit der Covid-Impfung in Deutschland unter:
https://corona-blog.net/tote-im-zusammenhang-mit-der-covid-impfung/
4.
Zu den strafrechtlichen Aspekten dieser Covid-19-„Impf“-Kampagne siehe u.a.:
www.epochtimes.de/politik/deutschland/vertreter-der-impfgeschaedigten-ist-empoert-staatsanwalt-weist-53-seitige-strafanzeige-zurueck-a3472049.html
Sachbuch „Corona-Impfung“ der Rechtsanwältin Beate Bahner, siehe dort u.a. S. 370 ff.
Eine Verletzung der Menschenwürde ist nie zu rechtfertigen.
Jedweder Eingriff in die Würde eines Menschen ist von vornherein verfassungswidrig und illegal.
II.
Europarechtliche Grenzen:
Auch nach Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) gilt (Zitat):
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“
Nach Art. 3 dieser Charta gilt zudem (Zitat):
„Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
Abs. 2 lit. a) ist selbsterklärend.
Vor Gericht könnten konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese Corona-Impfung in Wahrheit „eugenischen Praktiken“ dient, eben weil es konkrete Hinweise dafür gibt, dass Menschen nach diesen genetischen Eingriffen unfruchtbar bzw. zeugungsunfähig werden (siehe hierzu u.a. Beate Bahner, Corona-Impfung, Seite 143, 144, 175, 259 f. mit weiteren Nachweisen).
Die somit durch diese genetischen Eingriffe aufgenötigten Folgen sind mit dem Recht nach Art. 9 dieser Charta, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, evident nicht nur nicht vereinbar. Sie greifen dieses Recht systematisch an.
Und werden die Körper der Menschen durch solche „gentechnischen Experimente“ hier nicht auch i.S. von Abs. 2 lit. d) zur Erzielung von Gewinnen der Pharmaindustrie „verwendet“, auch wenn dies im Rahmen einer „genetischen Agenda“, die der Reduktion der Weltbevölkerung dienen mag, für die Vorteilnehmer ggf. nur eine nachrangige „Nebenfolge“ ist, eine geradezu teuflische Art von „Win-Win-Situation“ sozusagen?
In dem Antrag einiger Bundestagsabgeordneter vom 24.3.2021 – Drucksache 19/27851 – wird die Resolution 236 der Parlamentarischen Versammlung vom 27.1.2021 wie folgt zutreffend zusammengefasst:
„1.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PVER) beschloss in ihrer hybriden Sitzung vom 27. Januar 2021, die Resolution 236 “Covid-19 vaccines: ethical, legal and practical considerations“. Der Europarat ist der Zusammenschluss von 48 europäischen Staaten. Die Versammlung hat zwar keine legislativen oder exekutiven Befugnisse, jedoch sind seit seiner Gründung die Entschließungen des Europarats eine Richtschnur demokratischen Handelns in den Mitgliedstaaten und Beginn von staatlichen Gesetzesinitiativen.
2.
Die Resolution beschreibt die ethischen, rechtlichen und praktischen Probleme der Turbo-Entwicklung eines COVID-19-Impfstoffes. So wird bereits unter Nummer 3 deutlich erklärt, dass: „[…] auch rasch eingesetzte, sichere und effektive Impfstoffe kein sofortiges Allheilmittel [sind].“ (Resolution 2361 (2021)).
3.
Auch die mögliche Diskriminierung von nichtgeimpften bzw. impfunwilligen Menschen wird thematisiert:
„7.3. im Hinblick auf die Gewährleistung einer hohen Akzeptanz der Impfstoffe
7.3.1. dafür zu sorgen, dass die Bürgerinnen und Bürger darüber aufgeklärt sind, dass die Impfung NICHT verpflichtend ist und niemand politisch, sozial oder an- derweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er oder sie dies nicht möchte;“ (ebd.)
„7.3.2. dafür zu sorgen, dass Personen, die nicht geimpft sind, weil dies aufgrund möglicher Gesundheitsrisiken nicht möglich ist oder die betreffende Person dies nicht möchte, nicht diskriminiert werden;“ (ebd.).“
Quelle:
https://dserver.bundestag.de/btd/19/278/1927851.pdf
Wer die Resolutionen des Europarats für unverbindliches Geschwätz hält, der nehme weiter zur Kenntnis:
III.
Völkerrechtliche Grenzen:
Art. 25 GG stellt klar:
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Hier ist der Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) besonders zu beachten, siehe:
https://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Pakt_%C3%BCber_b%C3%BCrgerliche_und_politische_Rechte !
Vollständiger Text des Paktes ist hier abrufbar:
Für den Fall drohender bzw. realisierter Impfpflicht dürfte Art. 7 einschlägig
einschlägig sein:
„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.“
Artikel 7 Satz 2 des IPbpR verbietet also, dass Irgendjemand, der seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten innehat, ohne seine freiwillige Zustimmung einem medizinischen oder wissenschaftlichen Versuch unterworfen wird. Hierdurch wird eine Impfpflicht bereits im Ansatz untersagt.
IV.
Diese genetischen Impfungen sind keine „Impfung“, sondern die Verabreichung einer genbasierten, experimentellen Substanz!
Siehe hierzu u.a.:
1.
https://multipolar-magazin.de/artikel/faktencheck-impfungen-oder-gentherapie
2.
3.
Untersetzt wird der experimentelle Charakter der Gen-Injektionen durch die eigenen Angaben der Fa. BioNTech in ihrem englischsprachigen Geschäftsbericht vom September 2020:
Dort heißt es auf Seite 68 im zweiten Absatz:
„Es ist möglich, dass keiner unserer Produktkandidaten oder Produktkandidaten, die wir in Zukunft entwickeln möchten, jemals eine behördliche Genehmigung erhalten wird. Wir verfügen nur über begrenzte Erfahrung in der Einreichung und Unterstützung der Anträge, die zur Erlangung von Marktzulassungen erforderlich sind, und müssen uns möglicherweise auf Vertragsforschungsorganisationen von Drittanbietern oder CROs, Regulierungsberater oder Mitarbeiter verlassen, um uns bei diesem Prozess zu unterstützen. Nach unserem Kenntnisstand gibt es derzeit keinen Präzedenzfall für eine mRNA-basierte Immuntherapie wie den Typ, den wir entwickeln und der von der FDA, der Europäischen Kommission oder einer anderen Aufsichtsbehörde in anderen Teilen der Welt zum Verkauf zugelassen wird. Obwohl wir davon ausgehen, dass BLAs für unsere auf mRNA basierenden Produktkandidaten in den USA und in der Europäischen Union eingereicht werden, wurden mRNA-Therapien als gentherapeutische Arzneimittel eingestuft. In anderen Ländern werden unsere auf mRNA basierenden Produktkandidaten möglicherweise als neue Arzneimittel betrachtet, keine Biologika oder gentherapeutischen Arzneimittel und erfordern unterschiedliche Marketinganwendungen.“
Originaltext: „… it is possible that none of our product candidates, or any product candidates we may seek to develop in the future, will ever obtain regulatory approval. We have limited experience in filing and supporting the applications necessary to gain marketing approvals and may need to rely on third-party contract research organizations, or CROs, regulatory consultants or collaborators to assist us in this process. To our knowledge, there is no current precedent for an mRNA-based immunotherapy such as the type we are developing being approved for sale by the FDA, European Commission or any other regulatory agency elsewhere in the world. Although we expect to submit BLAs for our mRNA-based product candidates in the United States, and in the European Union, mRNA therapies have been classified as gene therapy medicinal products, other jurisdictions may consider our mRNA-based product candidates to be new drugs, not biologics or gene therapy medicinal products, and require different marketing applications. Securing regulatory approval requires the submission of extensive preclinical and clinical data and supporting information to the various regulatory authorities for each therapeutic indication to establish the product candidate’s safety and efficacy. Securing regulatory approval also requires the submission of information about the product manufacturing process to, and inspection of manufacturing facilities by, the relevant regulatory authority. Any product candidates we develop may not be effective, may be only moderately effective, or may prove to have undesirable or unintended side effects, toxicities or other characteristics that may preclude our obtaining marketing approval or prevent or limit commercial use.“
Weiter heißt es auf Seite 69, zweiter Absatz, des Berichtes:
„Es wurde keine mRNA-Immuntherapie zugelassen und wird möglicherweise auch nie zugelassen werden. Die Entwicklung von mRNA-Medikamenten birgt aufgrund des neuartigen und beispiellosen Charakters dieser neuen Kategorie von Therapeutika erhebliche klinische Entwicklungs- und regulatorische Risiken. Als potenzielle neue Kategorie von Therapeutika wurden unseres Wissens bisher keine mRNA-Immuntherapien von der FDA, EMA oder anderen Aufsichtsbehörden zugelassen. Die erfolgreiche Entdeckung und Entwicklung mRNA-basierter (und anderer) Immuntherapien durch uns oder unsere Mitarbeiter ist höchst ungewiss und hängt von zahlreichen Faktoren ab, von denen viele außerhalb unserer oder ihrer Kontrolle liegen. Bis heute gab es noch nie ein kommerzialisiertes mRNA-basiertes Produkt. Unsere Produktkandidaten, die in den frühen Phasen der Entwicklung vielversprechend erscheinen, können aus vielen Gründen nicht vorankommen, Verzögerungen in der Klinik oder in der Klinik erfahren oder den Markt nicht erreichen: …“
Originaltext: „No mRNA immunotherapy has been approved, and none may ever be approved. mRNA drug development has substantial clinical development and regulatory risks due to the novel and unprecedented nature of this new category of therapeutics. As a potential new category of therapeutics, to our knowledge, no mRNA immunotherapies have been approved to date by the FDA, EMA or other regulatory agency. Successful discovery and development of mRNA-based (and other) immunotherapies by either us or our collaborators is highly uncertain and depends on numerous factors, many of which are beyond our or their control. To date, there has never been a commercialized mRNA-based product. Our product candidates that appear promising in the early phases of development may fail to advance, experience delays in the clinic or clinical holds, or fail to reach the market for many reasons, including: …“
Quelle:
https://investors.biontech.de/node/8746/html#N1_CORPORATE_INFORMATION
Soweit behauptet wird, diese „Impfung“ wäre kein gentechnischer Eingriff in den Körper, dann liest sich das hier aber anders.
Im Kontext der obigen Ausführungen von BioNTech im Geschäftsbericht unter Betrachtung von Art. 7 Abs. 2 IPbpR ist also eine Subsumtion dahingehend vorzunehmen, dass die Einwohner des Vertragsstaates Bundesrepublik Deutschland (gilt auch für Österreich und die Schweiz) in jedem Falle eine freiwillige Einwilligung zur Injektion von mRNA-Gentechnik geben müssen und im Umkehrschluss eine Impfpflicht – und in der möglichen Eskalation ein Impfzwang – gegen den IPbpR und damit gegen geltendes Völkerrecht verstoßen.
In der Systematik des IPbpR sieht man in weiteren Artikeln, dass Ausnahmen von verbrieften Menschenrechten in bestimmten Fällen zulässig sind, z.B. in Art. 21 IPbPR.
Bei dem Verbot und Gebot in Art. 7 IPbPR gibt es aber keine derartigen Ausnahmetatbestände.
Diese Regelung kann daher nicht außer Kraft gesetzt werden.
4.
Fazit:
Eine Gentherapie ist gerade keine Impfung im klassischen Sinn, sondern ist und bleibt eine Art „Gentherapie“.
Und eine Gentherapie kann dann nicht verpflichtend angeordnet, wenn der Gesetzgeber sinnverfälschend – und zudem von der Öffentlichkeit lange unbemerkt – schon vor vielen Jahren mit den Begriffen rumgespielt und irreführend eine Gentherapie als „Impfung“ bezeichnet bzw. qualifiziert hat.
Juristen werden sich darüber Gedanken machen müssen, wie diese bewusste Irreführung der Menschen durch den Gesetzgeber selbst (völker-)strafrechtlich zu werten ist.
Es ist evident, dass diese als „Impfkampagne“ verschleierte Gentherapie der Menschen gegen den Nürnberger Kodex verstößt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unterschlagung der höchst besorgniserregenden Berichte aus aller Welt über die Folgen dieser Massen-„Impfungen“.
V.
Diese genetische „Therapie“ schützt bekanntlich nicht vor einer Infektion vor SARS-Cov-2 und schützt auch nicht davor, das Virus weitergeben zu können.
Diese Tatsache wird durch zahlreiche wissenschaftliche Quellen bestätigt. Das dürfte auch längst allgemein bekannt sein, jedenfalls denen, die noch nicht durch die Dauerpanikmache bei ARD und ZDF und anderen Altmedien total verblödet sind.
Vielmehr besteht Grund zu der Annahme, dass gerade die Geimpften eine Gefahr für die Gesundheit der Ungeimpften darstellen.
Siehe dazu u.a. Beate Bahner, wie vor, S. 230 ff. mit weiterführenden Quellen.
VI.
Diese „Impfstoffe“ sind zudem bekanntlich nur „bedingt“ zugelassen.
Dies wurde zuletzt u.a. in der 81. Sitzung des Corona-Ausschusses erörtert, die immer noch auf der Plattform Odysee abrufbar ist.
Wenn diese Zulassung nur bedingt ist, kann niemand dazu verpflichtet werden, dass er daran teilnimmt.
Die Teilnahme an einer klinischen Studie ist immer freiwillig. Kein Jurist würde das ernsthaft bestreiten.
Dem Probanden bzw. „menschlichen Versuchstier“ steht es frei, an einer derart unverantwortlichen „Studie“ teilzunehmen. Er kann eine solche Studie auch jederzeit abzubrechen.
VII.
Jeder Zwang – sei es im Gesundheitswesen, oder sonst in einer Berufsgruppe – ist rechtswidrig und verstößt gegen unsere Grund- u. Freiheitsrechte.
Kein Beamter / Soldat / Richter / Arbeitnehmern verletzt seine Pflichten, wenn er solche „Gentherapien“ ablehnt, insbesondere vor dem Hintergrund der Impftotenstatistik.
Noch deutlicher formuliert: Niemand ist verpflichtet, mit seinem Leben und seiner Gesundheit russisches Roulette zu spielen.
Wer das anders sieht, der sollte sich einmal selbst fragen, wie er sich die Anmaßung erlauben kann, über das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bestimmen zu können. Hält er sich etwa für Gott? Hat er Rechte am Leben und am Körper seiner Mitmenschen?
Wer jede Aufklärung und Information ablehnt und bereit ist, mit seinem Leben grundlos russisches Roulette zu spielen, weil er gar nicht mehr weiß, was ein menschenwürdiges, selbst bestimmtes Leben eigentlich ist, der mag dies tun. Aber er muss seine Mitmenschen in Ruhe lassen. Die müssen ihn schließlich auch behandeln und beerdigen, wenn er irgendwann in die Statistik der Impfopfer eingehen sollte.
VIII.
Es gibt in vielen Bereichen des Berufslebens auch noch spezifische Einwendungsmöglichkeiten, z.B. nach § 17 a des Soldatengesetzes:
Dort heißt es u.a.:
(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie
1.
der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
2.
der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.
…
(3) …
(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.
Ein Soldat würde m.E. also zumindest grob fahrlässig i.S. des § 17 a Abs. 1 SG handeln, wenn er seine Gesundheit und sogar sein Leben mit einer experimentellen Gentherapie gefährden würde, die ausweislich amtlicher Melderegister (wie z.B. der EMA) schon unzählige schwere Nebenwirkungen erfasst hat.
Zudem sind die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 SG nicht erfüllt, da diese Gentherapie nachweislich gerade nicht (!) geeignet ist, „zur Verhütung oder Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten beizutragen.
Aus den o.g. Gründen ist eine solche „ärztliche Maßnahme“ in Gestalt einer Gentherapie zudem auch eindeutig „unzumutbar“, i.S. des § 17 a Abs. 4 SG, da sie mit erheblichen Gefahren für Leben und (!) Gesundheit verbunden ist.
IX.
Ohne angemessene Aufklärung muss sich ohnehin kein Mensch „impfen“ bzw. gentechnisch „modifizieren“ lassen, das ergibt sich nicht nur aus dem Nürnberger Kodex, sondern auch aus dem nationalen Recht (vgl. u.a. § 630 e BGB, siehe hierzu auch Beate Bahner, ebenda, S. 36 ff., u.a. mit Verweis auf Rechtsprechung des BGH).
Eine „Impfpflicht“ ist somit selbst dann irrelevant, wenn der Gesetzgeber sich erdreisten würde, eine derart unverantwortliche Gentherapie so anzuordnen.
Eine solche Anmaßung könnte er sich nur solange erlauben, wie er die Menschen über die wahre Natur dieser „Impfungen“ und über ihre – längst feststehenden – extrem hohen Risiken im Unklaren lassen würde.
Aber keine Lüge kann auf Dauer bestehen. Und wehe denen, wenn der Tag kommt, dass die Mehrheit der Menschen aus ihrem massenmedial inszenierten Dauerschock-Dauergehirnwäsche-Tiefschlaf-Zustand erwacht.
Soweit in aller Kürze und Eile einige wesentliche Argumente zusammengefasst, da so viele Menschen mittlerweile in Sorge sind, dass eine allgemeine Impfpflicht kommen und ihr Leben zerstören könnte.
X.
Um es ganz deutlich zu sagen:
Wer trotz Kenntnis dieser Daten und Fakten
eine Zulassung eines solchen „Impfstoffs“ beantragt oder gewährt hat oder
sogar eine „Impfpflicht“ mit diesen genetischen Impfstoffen (durch Gesetz oder anderweitig) angeordnet hat
oder sich an der Durchsetzung dieser „Impfpflicht“ in irgendeiner Form beteiligt hat,
oder eine solche Impfpflicht für „verfassungsgemäß“ deklariert hat,
hat m.E. gleich – sei es nun, je nach Tatbeitrag – als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe – mehrere Tatbestände des Völkerstrafrechts verwirklicht.
Es besteht insbesondere der dringende Tatverdacht des Völkermordes i.S. des § 6 VStGB:
Meines Erachtens dürften die Tatbestände nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 4 VStGB eindeutig erfüllt sein.
Und es besteht m.E. weiter der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit:
Die Tatbestände nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 6 Var. 4 („der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt“), Nr. 8, 9 und 10 VStGB dürften ebenfalls eindeutig verwirklicht sein.
An die „Verletzung der Aufsichtspflicht“ nach § 14 VStGB und das „Unterlassen der Meldung einer Straftat“ wird ebenfalls ausdrücklich erinnert.
Staatsanwälte und Richter, die trotz konkreter, belastbarer Anhaltspunkte jetzt immer noch die Aufnahme der Ermittlungen oder die Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen, die unter Richtervorbehalt stehen, verweigern, machen sich m.E. nicht nur wegen Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung schuldig, sondern begründen m.E. den Tatverdacht Mittäter und Gehilfen eines Völkermordes zu sein. Denn offenbar bleiben sie untätig, um der Durchsetzung dieser teuflischen Agenda bloß nicht im Weg zu stehen.
13.12.2021
Wilfried Schmitz,
Rechtsanwalt
Unabhängiges Organ der Rechtspflege,
Als Mensch und Anwalt der Würde des Menschen, der Wahrheit, der freiheitlich-demokratischen Ordnung und dem Schutz des Lebens verpflichtet.
Foto: Justitia/Pixabay/CC0
Warum aus jur. Gründen eine allgemeine/generelle „Impf“-Pflicht nicht möglich ist, vor allem dann, wenn diese „Impfung“ in Wahrheit eine Art „Gentherapie“ ist.
Eine solche „Impf“-Pflicht wäre evident verfassungswidrig und nichtig und somit für niemanden verpflichtend.
Jede Form der (versuchten) Nötigung zu einer solchen Impfung wäre strafbar !
I.
Jedwede Form von Impfpflicht verletzt insbesondere die Würde eines Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.
Gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die Grundrechte und Recht und Gesetz gebunden, auch wenn sich die Rechtsprechung des BVerfGs offenbar nicht mehr an das GG und die Leitidee einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden fühlt.
Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs (als es sich noch an das GG gebunden fühlte) gerade davor, dass der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (vgl. u.a. BVerfGE 88, 203, 251 f.).
Es würde einen Menschen aber zu einem solchen Objekt – hier unverantwortlichen – staatlichen Handelns zu machen, wenn ihm durch eine „Impfpflicht“ ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität aufgezwungen wird, und das besonders dann, wenn die hohen Risiken der neuartigen genetischen „Impf“-Stoffe, die in Wahrheit keine Impfstoffe sind (dazu nachfolgend mehr), von allem Anfang an, schon vor der (extrem verkürzten und ohne Langzeitstudien etc. erfolgten) Zulassung, bekannt sein mussten und auch bekannt waren und zudem seit der Zulassung durch zahlreiche Fälle schwerer und schwerster Nebenwirkungen bis hin zum Tod bestätigt worden sind.
Quellen hierzu u.a. (bewusst starke Einschränkung, da es hierzu dutzende gute Quellen gibt):
1.
Ein offizielles Dokument von Pfizer mit dem Titel „Cumulative Analysis of Post-Authorization Adverse Event Records Reports“ enthält Daten über unerwünschte Wirkungen des Impfstoffs. Dem Dokument zufolge wurden über einen Zeitraum von 90 Tagen, vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021, Zehntausende von unerwünschten Wirkungen des Impfstoffs registriert. 2020 – 28. Februar 2021.
In diesem Zeitraum gab es 1.403 Fälle von kardiovaskulären Problemen, was 3,3 % des Datensatzes entspricht.
Noch beunruhigender ist, dass in dem 90-Tage-Zeitraum auch 1 223 Todesfälle zu verzeichnen waren.
Um es ganz deutlich zu sagen: Wer trotz Kenntnis dieser Daten eine Zulassung eines solchen „Impfstoffs“ beantragt oder gewährt hat, hat gleich mehrere Tatbestände des Völkerstrafrechts verwirklicht.
2.
Zur Impftotenbilanz (Stand 17.7.2021):
www.rubikon.news/artikel/die-impftoten-bilanz
Sehr erhellend sind hierzu auch Hochrechnungen unter Berücksichtigung des gemeinhin bekannten „Underreporting“, siehe hierzu u.a. Beate Bahner, wie vor, Seite 180 ff.
3.
Ständig aktualisierte Medienberichte über Todesfälle und Ausbrüche von Corona im Zusammenhang mit der Covid-Impfung in Deutschland unter:
https://corona-blog.net/tote-im-zusammenhang-mit-der-covid-impfung/
4.
Zu den strafrechtlichen Aspekten dieser Covid-19-„Impf“-Kampagne siehe u.a.:
www.epochtimes.de/politik/deutschland/vertreter-der-impfgeschaedigten-ist-empoert-staatsanwalt-weist-53-seitige-strafanzeige-zurueck-a3472049.html
Sachbuch „Corona-Impfung“ der Rechtsanwältin Beate Bahner, siehe dort u.a. S. 370 ff.
Eine Verletzung der Menschenwürde ist nie zu rechtfertigen.
Jedweder Eingriff in die Würde eines Menschen ist von vornherein verfassungswidrig und illegal.
II.
Diese genetischen Impfungen sind keine „Impfung“, sondern die Verabreichung einer genbasierten, experimentellen Substanz!
Siehe hierzu u.a.:
1.
https://multipolar-magazin.de/artikel/faktencheck-impfungen-oder-gentherapie
2.
Fazit:
Eine Gentherapie ist gerade keine Impfung im klassischen Sinn, sondern ist und bleibt eine Art „Gentherapie“.
Und eine Gentherapie kann dann nicht verpflichtend angeordnet, wenn der Gesetzgeber sinnverfälschend – und zudem von der Öffentlichkeit lange unbemerkt – schon vor vielen Jahren mit den Begriffen rumgespielt und irreführend eine Gentherapie als „Impfung“ bezeichnet bzw. qualifiziert hat.
Juristen werden sich darüber Gedanken machen müssen, wie diese bewusste Irreführung der Menschen durch den Gesetzgeber selbst (völker-)strafrechtlich zu werten ist.
Es ist evident, dass diese als „Impfkampagne“ verschleierte Gentherapie der Menschen gegen den Nürnberger Kodex verstößt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unterschlagung der höchst besorgniserregenden Berichte aus aller Welt über die Folgen dieser Massen-„Impfungen“.
III.
Diese genetische „Therapie“ schützt bekanntlich nicht vor einer Infektion vor SARS-Cov-2 und schützt auch nicht davor, das Virus weitergeben zu können.
Diese Tatsache wird durch zahlreiche wissenschaftliche Quellen bestätigt. Das dürfte auch längst allgemein bekannt sein, jedenfalls denen, die noch nicht durch die Dauerpanikmache bei ARD und ZDF und anderen Altmedien total verblödet sind.
Vielmehr besteht Grund zu der Annahme, dass gerade die Geimpften eine Gefahr für die Gesundheit der Ungeimpften darstellen.
Siehe dazu u.a. Beate Bahner, wie vor, S. 230 ff. mit weiterführenden Quellen.
IV.
Diese „Impfstoffe“ sind zudem bekanntlich nur „bedingt“ zugelassen.
Dies wurde zuletzt u.a. in der 81. Sitzung des Corona-Ausschusses erörtert, die immer noch auf der Plattform Odysee abrufbar ist.
Wenn diese Zulassung nur bedingt ist, kann niemand dazu verpflichtet werden, dass er daran teilnimmt.
Die Teilnahme an einer klinischen Studie ist immer freiwillig. Kein Jurist würde das ernsthaft bestreiten.
Dem Probanden bzw. „menschlichen Versuchstier“ steht es frei, an einer derart unverantwortlichen „Studie“ teilzunehmen. Er kann eine solche Studie auch jederzeit abzubrechen.
V.
Jeder Zwang – sei es im Gesundheitswesen, oder sonst in einer Berufsgruppe – ist rechtswidrig und verstößt gegen unsere Grund- u. Freiheitsrechte.
Kein Beamter / Soldat / Richter / Arbeitnehmern verletzt seine Pflichten, wenn er solche „Gentherapien“ ablehnt, insbesondere vor dem Hintergrund der Impftotenstatistik.
Noch deutlicher formuliert: Niemand ist verpflichtet, mit seinem Leben und seiner Gesundheit russisches Roulette zu spielen.
Wer das anders sieht, der sollte sich einmal selbst fragen, wie er sich die Anmaßung erlauben kann, über das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bestimmen zu können. Hält er sich etwa für Gott? Hat er Rechte am Leben und am Körper seiner Mitmenschen?
Wer jede Aufklärung und Information ablehnt und bereit ist, mit seinem Leben grundlos russisches Roulette zu spielen, weil er gar nicht mehr weiß, was ein menschenwürdiges, selbst bestimmtes Leben eigentlich ist, der mag dies tun. Aber er muss seine Mitmenschen in Ruhe lassen. Die müssen ihn schließlich auch behandeln und beerdigen, wenn er irgendwann in die Statistik der Impfopfer eingehen sollte.
VI.
Es gibt in vielen Bereichen des Berufslebens auch noch spezifische Einwendungsmöglichkeiten, z.B. nach § 17 a des Soldatengesetzes:
Dort heißt es u.a.:
(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie
1.
der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
2.
der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.
…
(3) …
(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.
Ein Soldat würde m.E. also zumindest grob fahrlässig i.S. des § 17 a Abs. 1 SG handeln, wenn er seine Gesundheit und sogar sein Leben mit einer experimentellen Gentherapie gefährden würde, die ausweislich amtlicher Melderegister (wie z.B. der EMA) schon unzählige schwere Nebenwirkungen erfasst hat.
Zudem sind die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 SG nicht erfüllt, da diese Gentherapie nachweislich gerade nicht (!) geeignet ist, „zur Verhütung oder Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten beizutragen.
Aus den o.g. Gründen ist eine solche „ärztliche Maßnahme“ in Gestalt einer Gentherapie zudem auch eindeutig „unzumutbar“, i.S. des § 17 a Abs. 4 SG, da sie mit erheblichen Gefahren für Leben und (!) Gesundheit verbunden ist.
VII.
Ohne angemessene Aufklärung muss sich ohnehin kein Mensch „impfen“ bzw. gentechnisch „modifizieren“ lassen, das ergibt sich nicht nur aus dem Nürnberger Kodex, sondern auch aus dem nationalen Recht (vgl. u.a. § 630 e BGB, siehe hierzu auch Beate Bahner, ebenda, S. 36 ff., u.a. mit Verweis auf Rechtsprechung des BGH).
Eine „Impfpflicht“ ist somit selbst dann irrelevant, wenn der Gesetzgeber sich erdreisten würde, eine derart unverantwortliche Gentherapie so anzuordnen.
Eine solche Anmaßung könnte er sich nur solange erlauben, wie er die Menschen über die wahre Natur dieser „Impfungen“ und über ihre – längst feststehenden – extrem hohen Risiken im Unklaren lassen würde.
Aber keine Lüge kann auf Dauer bestehen.
Und wehe denen, wenn der Tag kommt, dass die Mehrheit der Menschen aus ihrem massenmedial inszenierten Dauerschock-Dauergehirnwäsche-Tiefschlaf-Zustand erwacht.
Soweit in aller Kürze und Eile einige wesentliche Argumente zusammengefasst, da so viele Menschen mittlerweile in Sorge sind, dass eine allgemeine Impfpflicht kommen und ihr Leben zerstören könnte.
7.12.2021
Wilfried Schmitz,
Rechtsanwalt
Unabhängiges Organ der Rechtspflege,
Als Mensch und Anwalt der Würde des Menschen, der Wahrheit, der freiheitlich-demokratischen Ordnung und dem Schutz des Lebens verpflichtet.
Foto: Justitia/Pixabay/CC0
Bild: E-Gruppe Berlin
„Ist dies auch Wahnsinn, so hat es doch Methode.“
(William Shakespeare)
Bis vor Kurzem konnte man es ja noch als bloße Dummheit unserer bekanntlich nicht unbedingt eigenständig agierenden, einem „Klubzwang“ verpflichteten Politiker abtun. Nachdem sich die Corona-Impfung nun aber definitiv als gescheitert herausgestellt hat (nicht nur als de facto wirkungslos gegenüber Ansteckung und Erkrankung, sondern in einer beunruhigend großen Fallzahl tw. irreversible Nebenwirkungen und Todesfälle zur Folge hat – wobei man über die längerfristigen Wirkungen eines solchen Hochrisikoprodukts wie einer nicht regulär zugelassenen und getesteten mRNA-Genmanipulations-Impfung lieber gar nicht erst nachdenken möchte), ist das weitere Forcieren dieses obskuren Pharmaprodukts keineswegs mehr als bloße Naivität zu bezeichnen.
Die Politiker, die nun entgegen allen Maßstäben der Vernunft und allen offensichtlichen Fakten weiterhin ihrem Wunschdenken einer „technischen“ Kofferlösung huldigen wollen, begehen an ihren Bürgern ab jetzt schlichtweg ein Verbrechen. Dass sie versuchen, dieses Verbrechen durch smartes Lächeln und die eiskalten Scheinwerfer der ihnen zur Gebote stehenden, hochprofessionellen PR-Maschinerie in ein „alternativloses“ Licht zu stellen, ist man gewohnt, wird sie aber von ihrer Schuld nicht freisprechen. Auch nicht der Verweis auf Autoritäten wie die „EMA“ oder andere Regierungen, die aus dem gleichen Liederbuch singen, das der GAVI-Verlag für seine Jungschar kostenfrei bzw. auf Steuerkosten zur Verfügung gestellt hat.
Sogar nach Maßstäben des geltenden Strafrechts wird man einer Straftat ja nicht nur dann schuldig gesprochen, wenn man sie selbst begangen hat, sondern auch, wenn man ihren Vollzug untätig duldet – oder gar an der Hausecke „Schmiere steht“.
(Bild: E-Gruppe Berlin)
Wer „Fack ju Göhte“ meint, kann freilich auch „Fack ju Schiller“ sagen. Genauso wie sich die Gravitation jedoch wenig darum kümmert, ob man an sie glaubt oder sie ignoriert, sondern konsequent ihr Werk verrichtet, so ist es auch mit den zeitlosen Wahrheiten der Humanität. Man kann sie ignorieren und ihrer sogar spotten. Letztlich wird man die Konsequenz seiner Anschauung zu tragen haben.
Dass die Bungee-Seile, mit denen wir gerade ein Salto mortale-Festival an der Brücke des Wahnsinns veranstalten und an denen wir uns sicher fühlen, sich schon demnächst als bloße Spinnweben herausstellen werden und dass es nicht nur unser Smartphone sein wird, das beim Aufprall aus so großer Fallhöhe kaputtgehen wird – mehr als ein glucksendes Lachen werden die Follower Pogo des Clowns (Tim Foyle nennt sie in seiner jüngsten, lesenswerten Betrachtung „Die fliegenden Affen“) für solche Gedanken nicht übrig haben. Die Seile, an denen sie hängen, stammen schließlich aus streng wissenschaftlicher Manufaktur und sind TÜV- bzw. EMA-zertifiziert.
Warum also nicht den Sprung in den Abgrund bzw. ins schwarze Loch wagen? Was haben wir schon zu verlieren? Unseren Wohlstand? – Ist der nicht ohnehin schon angezählt? Unsere Gesundheit? – Wer braucht Gesundheit, wenn er eine Spritze haben kann? Dass wir nun die Grundlagen von dem verspielen, was wir als „marktkonforme Demokratie“ bezeichnen? – So what, diese aufgedunsene Wasserleiche ist doch ohnehin schon seit geraumer Zeit tot.
Das für sich alleine betrachtet, wäre zwar schlimm, aber noch nicht tragisch. Es gehört in der Schule des Lebens eben dazu, dass man durchfällt und sitzenbleibt, wenn man mit Dosenbier und Rezochips vorm Bildschirm sitzt, anstatt sich für die anstehende Prüfung vorzubereiten. Ist man sitzengeblieben bzw. hat man sich im Leben einmal in eine Sackgasse manövriert, dann kann man aus der Bauchlandung umso mehr Motivation schöpfen, um es in Zukunft besser zu machen. Tragisch wird es nur dann, wenn es für die Sitzengebliebenen womöglich gar keine Klasse mehr geben wird, in der sie wiederholen können.
Denn der Tornado bzw. das schwarze Loch, von dem Friedrich Schiller zu seiner Zeit bereits das Wetterleuchten am Horizont gesehen hat – es ist nun da. Weglachen wird diesmal nichts nützen.
Wir verspielen gerade nicht nur das, an was wir so verbissen festhalten: unsere materielle Existenz – diese könnten wir gegebenenfalls wieder neu aufbauen –, sondern wir sind gerade drauf und dran: unser gesamtes Menschsein zu verspielen. Denn im Gegensatz zu allen anderen Lebewesen auf diesem Globus ist der Mensch der einzige, der über das bislang unerklärliche Momentum des Bewusstseins und der Freiheit verfügt. Dabei ist dieses Momentum nicht nur ein weiteres Feature in der Sonderausstattung des SUV, mit dem wir durch den urbanen Raum pflügen. Freiheit ist vielmehr das konstitutionelle Element des menschlichen Geistes schlechthin. Schiller hat daher messerscharf gefolgert: Wenn wir sie leichtfertig aufgeben und uns stattdessen in ein selbstfahrendes und selbstfütterndes Autodrom des „Internet der Dinge“ begeben, wo Experten, und demnächst eine künstliche Intelligenz für uns entscheiden, dann – sind wir nicht mehr.
„Alle anderen Dinge MÜSSEN: Der Mensch ist das Wesen, welches WILL. Eben deswegen ist des Menschen nichts so unwürdig, als Gewalt zu erleiden, denn Gewalt hebt ihn auf. Wer sie uns antut, macht uns nichts Geringeres als die Menschheit streitig; wer sie feiger Weise erleidet, wirft seine Menschheit hinweg.“
(Friedrich Schiller, „Über das Erhabene“)
P.S.: Was man tun kann, um dieser Auslöschung zu entgehen? Nun, da Ratschläge bekanntlich auch Schläge sind, nur der bescheide Rat eines Ketzers, über den woke Follower von Walulu & Co. natürlich nur lachen werden: Schleunigst dasjenige erlernen, was uns ein massenmedial-neoliberal-technokratischer Konsensmoloch gerade mit allen zu Gebote stehenden Mitteln herauszuprügeln versucht: Das „Schwurbeln“:
Stirb, Herz, oder schwurble! (Über die Philosophie des Todes – und des Lebens)
Denn nur wer schwurbeln, also in Maßstäben der Poesie und des – stets unwägbaren, daher für Technokraten „verschwurbelt“ anmutenden und somit ausmerzungswürdigen – menschlichen Geistes denken kann, wird sich dem entziehen können, was Dostojewskij als die wahre Pandemie der heutigen Tage ausgemacht hat:
Stew Peters sat down with Dr. Robert Malone, the creator of the mRNA technology being used in the shots being falsely referred to as „vaccines“, which have proven to be dangerous, and in many cases DEADLY.
(Bild: E-Gruppe Berlin)
Was wir derzeit erleben (siehe z.B. die Pressekonferenz zu jüngsten Obduktionen an Impfopfern) ist dermaßen surreal, dass viele nun mit ihrem Latein am Ende sind. Meine Arbeitshypothese: Die Medien und bisher etablierten Meinungsmacher / Influencer begehen nun erweiterten Suizid. Sie haben nicht das gemacht, was angestanden wäre: in sich zu gehen, die mittlerweile unerträgliche Heuchelei des von Jean Ziegler als „kannibalisch“ bezeichneten Systems, von dem man zu einem gewissen Grade selbst Teil ist, einzusehen und sich dann vollkommen neu zu gründen. Das schien zu mühsam. Stattdessen zelebriert diese Art von Journalismus nun eine Art erweiterten Selbstmord (intellektuell und in Konsequenz eventuell auch physisch bzw. auf Impfraten). In diesen fatalen Strudel sollen möglichst viele Menschen mit hineingezogen werden, da es am dunklen Meeresgrund ansonsten recht einsam wäre. Viele an sich nicht unbegabt erscheinende Influencer sind zu willfährigen Impfluenzern mutiert und verspielen damit den Rest ihrer Würde. Sie denken, mit „Augen zu und durch“ wird’s schon wieder werden. Frei nach Christoph Sieber („Na dann wear‘ ich sie halt, die fucking Mask!“), verkünden sie ihren Followern: „Na dann impf‘ ich ihn halt, den Scheiß!“.
Dabei realisieren Sie nicht, dass sich die Schlinge nur immer enger zuzieht. Denn vom milliardenschweren Geschäftsmodell mit neuen „Pandemie“-Impfungen und Booster-mRNA werden die konzernwirtschaftlichen Frankensteinstrukturen, die wir erschaffen haben, nicht aus freien Stücken ablassen. Der Knoten kann sich aber nur dann auflösen, wenn wir diese unsägliche Chose einerseits ganz klar demaskieren und von uns weisen – und andererseits ganz neue, menschengerechte Perspektiven fassen. Erst dann kann es sich auflösen! (bloßes Analysieren und Klagen ist zu wenig).
Wie auch immer, jeder darf nun frei entscheiden. Aber wir werden schon bald sehen: Der scheinbar leichtere Weg war der elende. Und der scheinbar schwierigere Weg des eigenständigen Positionierens gegen eine scheinbare Übermacht der herrschenden Meinung war der einzig Gangbare, auf dem man seine Würde (und seine Gesundheit) behalten konnte. Wobei man sich vor Augen halten darf, dass die Entscheidung, vor der jeder Einzelne nun steht, nicht nur eine weitere all der bisherigen, scheinbar relativ folgenlosen Entscheidungen ist, die in seinem Leben bisher getroffen hat. Es ist DIE Weggabelung schlechthin, vor der wir nun stehen. Man tut daher gut daran, sie nicht schnellfertig zu treffen. Es ist nichts weniger als die Entscheidung zwischen selbstbestimmter Individualität und einem Leben in zentralistischem Overkill, vor dem sogar Orwell gegraut hätte.
In jedem von uns findet jetzt ein gewaltiger Kampf statt. Happy End ist diesmal nicht garantiert. Denn wie bereits Goethe gewusst hat: „Sich von einem eigenen Irrtum loszumachen, ist schwer, oft unmöglich bei großem Geist und großen Talenten; wer aber einen fremden Irrtum aufnimmt und halsstarrig dabei verbleibt, zeigt von gar geringem Vermögen.“
In Teletubbie-Zeiten, wo alles wurst und auch das eigene Leben vielen nur eine Bratwurst wert ist, ist wohl auch dies wurst. Also nur so nebenbei, als Randnotiz: Ca. 2 Billionen Lipid-Nanopartikel enthält laut jüngsten Berechnungen eine Corona-Impfung (Pfizer). Aus ca. 37 Billionen Zellen besteht der menschliche Körper. Jede Zelle, die von einem der Nanopartikel bzw. der in diesem trojanischen Pferd enthaltenen mRNA affektiert wird, wird von Immunsystem über kurz oder lang als fremd erkannt und zerstört. Dazu der Arzt DDr. Christian Fiala in einer vorgestern veröffentlichten Stellungnahme zur „programmierten Selbst-Zerstörung des Körpers“:
>> Die ungezielte und rein zufällige Verteilung der mRNA im Körper und damit die zufällige Verteilung der Zerstörung von Körperzellen ausgelöst durch die Corona-„Impfung“ kann man mit dem Schuss mit einer Schrotflinte in einen Vogelschwarm vergleichen. Man weiß nicht, wie viele Vögel man trifft, aber die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass man einige Vögel tötet.
(…)
Um beim obigen Beispiel mit der Schrotflinte und dem Vogelschwarm zu bleiben: wenn man öfters auf einen Vogelschwarm schießt, weiß man zwar nicht, was man trifft, aber mit jedem neuerlichen Schuss wird die Anzahl der Vögel kleiner – bis es letztlich keinen Vogelschwarm mehr gibt.
(…)
Mit der mRNA Corona-„Impfung“ werden bewusst und erstmalig in der Geschichte bei gesunden Menschen Körperzellen gentechnisch mittels der mRNA so programmiert, dass sie das Spike-Protein als (fremdes) Antigen auf ihrer Zelloberfläche präsentieren, obwohl sie vollkommen gesund und gar nicht mit dem Virus infiziert sind. Der Wirkmechanismus der Corona-„Impfung“ besteht also darin, gesunde Zellen des eigenen Körpers fälschlicherweise als fremd zu markieren. Das Immunsystem reagiert sofort, erkennt das Antigen als fremd, bildet u.a. Antikörper dagegen und zerstört das Spike-Protein, indem es die Zelle zerstört, die dieses Spike-Protein trägt.
(…)
Demnach enthält eine Injektion die unvorstellbare Anzahl von etwa 2 Billionen Partikeln. Das sind ausgeschrieben 2.000.000.000.000 oder 2.000 Milliarden Partikel. Nun wird man davon ausgehen können, dass nicht jeder Partikel eine gesunde Zelle erreicht und einige Körperzellen von mehreren Partikeln betroffen sind. Ferner sind möglicherweise nicht alle Partikel voll funktionsfähig. Dennoch ist diese unvorstellbar große Zahl an Partikeln, welche zur Zerstörung von gesunden Körperzellen programmiert sind, äußerst relevant, wenn man sich vor Augen hält, dass der menschliche Körper etwa aus 37 Billionen Zellen besteht.
(…)
Nach einer Injektion gehen die Lipid-Naopartikel rasch ins Blut und dann in Körperzellen über, sodass sich nach 1 Stunde bereits die Hälfte davon im ganzen Körper verteilt hat. Die Lipid-Nano-Partikel wurden im oben erwähnten Tierversuch in allen Organen nachgewiesen5, erwartungsgemäß v.a. in der Leber. Allerdings wurden sie auch im Gehirn nachgewiesen, was belegt, dass sie die sehr wirksame Blut-Hirn-Schranke überwinden konnten. Sie wurden auch in den Eierstöcken und im Hoden nachgewiesen, was ebenfalls belegt, dass sie auch die Hoden-Blut-Schranke überwinden konnten. Entsprechend der rein zufälligen Streuung der Lipid-Nano-Partikel im ganzen Körper bilden die Körperzellen in den jeweiligen Organen das Spike-Protein. Dies könnte erklären, warum sich die sehr zahlreichen Nebenwirkungen und Impfschäden ebenfalls zufällig verteilt in vielen Organen finden und sie je nach Schweregrad auch tödlich sein können. Da die Lipid-Nano-Partikel mit dem Blut im Körper verteilt werden, sind in erster Linie diejenigen Zellen betroffen, welche die Blutgefäße auskleiden, die sog. Endothelzellen. Dadurch erklären sich die zahlreichen Blutgerinnsel (Thrombosen, bzw. Embolien), welche als Folge der Corona-„Impfung“ beobachtet wurden. Diese treten u.a. auch im Gehirn auf und führen dort zu teilweise irreversiblen Schädigungen. Dies ist besonders beunruhigend, nicht nur weil das Gehirn das zentrale Organ darstellt, sondern auch weil es zeigt, dass ausgelöst durch die Corona-„Impfung“ sogar solche Organe geschädigt werden, welche durch eine spezielle Schranke vom Immunsystem getrennt sind, wie das Gehirn und die Hoden. <<
Quelle: https://www.initiative-corona.info/fileadmin/dokumente/Corona_Impfung_final.pdf
P.S.: Damit zumindest die Hirne der VIPs nicht zu Brei werden und wir fröhlich weiterboostern können, wurde vorgesorgt. Der bekannte italienische Kriminologe und Psychiater Alessandro Meluzzi berichtet:
„Ein großer Teil von jenen ab einer bestimmten Sphäre aufwärts, die geimpft wurden, haben falsche Impfstoffe erhalten.“ Laut Meluzzi lassen sich Angehörige der Eliten zwar für die Impf-Kampagne ablichten, um andere zur Impfung zu verleiten, erhalten selbst aber eine Fake-Impfung:
„Ich versichere es Ihnen, weil sie es mir auch angeboten haben.“
Die Internet-Tageszeitung Imola Oggi fragte bei Prof. Meluzzi nach, der seine Aussage bestätigte. Ihm sei dies von „maßgeblicher Quelle“ mitgeteilt und angeboten worden. „Bei einem so kolossalen Betrug wie dem, den wir erleben, scheint mir das geradezu normal zu sein.“
Quelle: https://katholisches.info/2021/08/23/alessandro-meluzzi-fake-impfung-fuer-die-eliten
Foto: Pixabay/CC0
Logohack: E-Gruppe Berlin
Die derzeit noch gehypten Jokos, Rezos, Tilos, Lobos und sonstigen Lupos und Bumstis werden von ihren Followern in Zukunft womöglich verflucht werden. Während sich die Influenzer vor Lachen über „Aluhüte“ und Schwurbler“ gebogen und gegen „Impfgegner und sonstige Spacken“ gewettert haben (Rezo), wurden die Influenzierten von Regierung und Pharmakonzernen nach Strich und Faden abgemolken und verkauft. Lachend ins offene Messer bzw. in die Impfnadel gelaufen, ist die Gaudi schon jetzt für viele jäh erstorben.
So wie jüngst für den 23-jährigen irischen Profifußballer Roy Butler, über den die Leitmedien lediglich berichten, dass er „nach kurzer schwerer Krankheit“ verstorben sei (siehe den irischen Independent: „Butler passed away after a short illness, aged just 23.“). Die Faktenchecker reagieren auf solche Meldungen nicht mit dem Hinweis „fehlender Kontext“, obwohl man diesen Kontext mit der Lupe suchen muss. Fündig wird man dann in den sozialen Medien der Familienangehörigen, von denen man erfährt, dass Roy unmittelbar vor seinem Tod geimpft wurde. Bereits eine Stunde nach der Impfung habe er starke Kopfschmerzen gespürt, die sich zunehmend verschlimmerten und er schließlich am dritten Tag nach der Impfung an Hirnblutung gestorben sei.
(Twitter, 19.08.2021)
Ich weiß, „fehlender Kausalzusammenhang“ geht immer. Kann ja bei 23-jährigen, bislang topfitten Sportlern schließlich vorkommen, dass die nach Verabreichung einer Spritze einfach so an Hirnblutung umfallen. Nur ist Roy Butler leider kein Einzelfall. Laut Datenbank der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) sind bislang 13.055 Todesfälle im Zusammenhang mit Impfungen offiziell registriert, Daten aus den USA deuten auf eine 10- bis 100-mal höhere Dunkelziffer hin (siehe Markus Fieder: „Wie viele Impftote wollt ihr noch?“). Die Anzahl Nebenwirkungs-Geschädigter beträgt laut EMA 778.725.
Wenn die Coronaimpfung bereits solch fatale unmittelbare Wirkungen hat, dann darf die Frage erlaubt sein: Welche langfristigen Wirkungen wird uns dieses rund um die Uhr über alle Kanäle beworbene Wundermittel dann erst bescheren? Nach allem, was in den letzten Monaten über den Wirkmechanismus der Impfung zutage gefördert wurde, scheint das dicke Ende erst noch zu kommen. Zusätzlich zu den unmittelbaren Nebenwirkungen und Toden durch Thrombosen, Organblutungen und Herzmuskelentzündungen sowie der mittlerweile erwiesenen, weitgehenden Nutzlosigkeit der Impfung gegen Corona-Ansteckung und Erkrankung bei gleichzeitig verringerter Abwehrfähigkeit des Immunsystems gegen andere Viren und Keime (Studie Föhse et al.), werden es die Industrieländer angesichts einer Impfrate von 50-70% mit Langzeitfolgen zu tun bekommen, die man derzeit noch gar nicht abschätzen kann, aber vor denen sogar der Erfinder der mRNA-Impfungen, Robert Malone, eindringlich warnt.
Was Gesundheitsminister Spahn freimütig erklärt hat: Dass wir nicht wissen, wie die neuen Impfungen und was sie bewirken, werden wir nun im freien Feldversuch zu sehen bekommen. Die unkontrollierte Einbringung pathologisch wirkender Virusproteine (SarsCov2-Spikeproteine) in den Blutkreislauf durch körpereigene, gentechnisch veränderte Zellen könnte neben Thrombosen und Krebs insbesondere zu neurodegenerativen Erkrankungen führen. Dies insbesondere deshalb, da die in Lipid-Nanopartikel „verpackten“ mRNA-Erbinformationen des Virus auch in Bereiche des Körpers gelangen und dort mit ihrem Werk: der Produktion von Virusprotein, also toxischem Müll beginnen, die an sich gegen das Eindringen von schädlichen Proteinen naturgemäß gut geschützt sind wie etwa das Gehirn durch die Blut-Hirnschranke. Inzwischen wissen wir aufgrund von Obduktionsdaen der japanischen Impf-Zulassungsbehörde, dass die laut bisheriger Auskunft der Hersteller angeblich nur an der Einstichstelle verbleibenden mRNA-Pakete nach der Impfung in fast alle Organe inklusive Gehirn und Rückenmark gelangen.
Während derzeit viel über mögliche Probleme durch infektionsverstärkende Antikörper (ADE) bei der kommenden Grippewelle gesprochen wird, wird wenig bedacht, dass es z.B. bei Alzheimer ebenfalls pathologische Proteine wie Amyloid und Tau sind, die zum Ausbruch der Krankheit führen. Deren Ablagerung im Gehirn wird zur Untersuchung von Demenzerkrankungen u.a. durch PET-Hirn-Scans gemessen. Bisher gibt es in Bezug auf das Gehirn noch keine Studien, aber wenn die Corona-Spikeproteine an diesem Ort das an Verklumpungen anrichten, was sogar in einer Studie des staatlichen Paul Ehrlich-Instituts publiziert wurde (siehe Focus), dann gute Nacht meine lieben Fortschrittsfreunde, die ihr glaubt, dass ihr die Erstimpfungen (bei denen es laut Regierungsbekundung übrigens nicht bleiben wird) „gut vertragen“ habt. Dann kommt auf uns eine Lawine an Frühdementen zu.
Ergänzung 02.10.2021:
(Quelle: The Times)
„During the summer there was a 25 per cent rise in the number of people rushed to the Golden Jubilee National Hospital in Clydebank, west of Scotland, with partially blocked arteries cutting blood supply to the heart.“
Ergänzung 19.11.2021:
Reportage über Impfopfer in Israel: Vax Testimonies
(auf Youtube gelöscht)
Bericht von Hermann Ploppa über aktuelle Anhörung von nun z.T. im Rollstuhl sitzenden Impfopfern im US Kongress:
„Verraten und verkauft“
Video der Anhörung im US Kongress von Youtube gelöscht. Hier ein Ausschnitt der Sitzung über Alternativlink:
Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten und Schulleitern, wenn minderjährige Schüler von Impfteams an Schulen ohne die Einwilligung der Eltern geimpft werden
(Artikel erstmals veröffentlicht am 19.08.2021 auf der Plattform „KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte“, Zweitverwertung mit freundlicher Genehmigung der Autoren; Grafik: E-Gruppe Berlin)
Seit Anpassung der bedingten Zulassung des Impfstoffs Comirnaty von Pfizer-BioNTech durch die Europäische Arzneimittelzulassungsbehörde EMA ist seit dem 31. Mai 2021 auch die Impfung von Kindern ab 12 Jahren von der bedingten Zulassung umfasst. Die Impfpriorisierung wurde mittlerweile aufgehoben und die Gesundheitsminister der Länder haben beschlossen, allen Jugendlichen ein Impfangebot zu machen[1]. Laut Robert Koch Institut wurden bereits 25,1 % der Kinder und Jugendlichen zwischen zwölf und 18 Jahren geimpft[2]. Aber nicht alle Eltern scheinen von der Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen, ihre Kinder impfen zu lassen. Die Meinung der Ärzteschaft zu dem Thema ist gespalten[3]. Von politischer Seite wird aber immer wieder eine Durchimpfung von Kindern und Jugendlichen gefordert[4]. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte zunächst keine Impfempfehlung für gesunde Kinder und Jugendliche ausgesprochen[5], war wegen dieser Einschätzung allerdings zunehmend unter politischen Druck geraten[6]. Mittlerweile hat die STIKO versucht, „der Politik ein bisschen entgegenzukommen“[7], und empfiehlt die Covid-19-Impfung nun auch für alle Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren[8].
In einigen Bundesländern wird bereits damit begonnen, die Impfung durch Impfteams, die an die Schulen kommen, durchzuführen[9]. Nicht in allen Fällen werden die Eltern mit einer solchen Maßnahme einverstanden sein und eine entsprechende Erklärung abgeben. Es stellt sich also die Frage: Dürfen Kinder und Jugendliche dann ohne die Einwilligung der Eltern geimpft werden?
Immer wieder melden sich Mediziner öffentlich zu Wort und behaupten, es sei rechtlich zulässig, Minderjährige ab 14 Jahren mit entsprechender Einsichtsfähigkeit zu impfen, wenn diese selbst sich damit einverstanden erklärten. Eine Einwilligung der Eltern sei dann nicht erforderlich[10]. So sehr das rechtliche Interesse von juristischen Laien grundsätzlich zu begrüßen ist, so möchten wir doch davor warnen, auf derartige Aussagen zu vertrauen. Die juristische Überprüfung der Thematik ergibt nämlich, dass eine Impfung von Kindern und Jugendlichen ohne oder gar gegen den Willen der Eltern erhebliche strafrechtliche Konsequenzen für den behandelnden Arzt haben kann.
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob und inwieweit sich Ärzte und Schulleiter strafbar machen können, wenn Kinder und Jugendliche an Schulen ohne Einwilligung der Eltern geimpft werden. Das Thema zivilrechtliche Haftung sowie die Frage der Wirksamkeit eines Verzichts der Eltern auf ärztliche Aufklärung werden nicht behandelt.
I. Strafbarkeit des impfenden Arztes
1. Objektiver Tatbestand
Zunächst ist festzustellen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei ärztlichen Heileingriffen bzw. Präventiveingriffen, die einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen, immer um eine tatbestandliche Körperverletzung handelt[11].
Wie schwerwiegend die Körperverletzung ist, hängt davon ab, ob die Impfung nebenwirkungsfrei bleibt – dann handelt es sich nur um eine einfache Körperverletzung, den kleinen „Pieks“ eben – oder, ob es zu Nebenwirkungen kommt. Wenn es zu gravierenden Nebenwirkungen kommen sollte, kann im Einzelfall auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 StGB oder sogar der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB verwirklicht sein. Zu denken wäre auch an eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen oder § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs, hier der Spritze), wobei die Rechtsprechung allerdings letztere Tatbestandsvariante bei ordnungsgemäßer Handhabung durch geschultes Personal verneint.
Bei fehlendem Vorsatz (dazu unten), aber einer Verletzung der Sorgfaltspflicht kommen eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht.
Das Gesetz sieht für diese unterschiedlichen Straftatbestände einschließlich möglicher Strafmilderungen bei minder schweren Fällen folgende Strafrahmen vor:
Dies gilt für jeden einzelnen Fall, also pro geimpften Schüler. Da der behandelnde Arzt im Rahmen einer Impfaktion an einer Schule eine Vielzahl von Schülern impft, kommen auch entsprechend viele Taten in Betracht. Da es sich bei der körperlichen Integrität um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt, ist trotz des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges von einer sogenannten Tatmehrheit gemäß § 53 StGB auszugehen, sodass eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB erfolgt. Im Ergebnis führt dies aber nicht zur Addition der Einzelstrafen (wie beispielsweise in den USA), sondern zur Erhöhung der sogenannten Einsatzstrafe, also der Strafe, die für den schwersten Fall anzusetzen ist. Bei der Bildung der Gesamtstrafe kommt es stark auf den Einzelfall an. Die Praxis verfährt oft in einer unausgesprochenen „Daumenregel“ so, dass bei zwei Taten etwa die 1,5-fache Strafhöhe angesetzt wird. Bei einer Vielzahl von Taten bewegt man sich oft im Bereich zwischen dem 2-fachen bis 5-fachen derjenigen Strafe, die nur wegen einer Tat verhängt worden wäre. Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB).
2. Subjektiver Tatbestand
Da das Ausmaß der Beeinträchtigung durch den Eingriff, wie oben angesprochen, sehr variabel ist und von einem kleinen Einstich am Arm bis zu seltenen schweren Nebenfolgen reicht, ist zu prüfen, in welchem Umfang der Arzt mit Nebenfolgen rechnen musste und sie billigend in Kauf nahm (Vorsatz), oder sie zumindest unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt hat (Fahrlässigkeit).
Zum Verständnis für juristisch nicht vorgebildete Leser ist vielleicht ein kleiner Exkurs in den Aufbau eines Straftatbestands hilfreich.
Bei allen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten handelt es sich um sogenannte Erfolgsdelikte. Der Begriff des Erfolgs ist hier nicht positiv konnotiert, im Gegenteil: gemeint ist die Folge, also das Ergebnis der Tathandlung, nämlich die körperliche Misshandlung, die Gesundheitsschädigung bzw. der Tod des Opfers.
Bei reinen Vorsatzdelikten wie der einfachen und der gefährlichen Körperverletzung muss sich der Vorsatz des Täters auch auf diesen Taterfolg beziehen. Nun bedeutet Vorsatz, anders als im allgemeinen Sprachgebrauch, nicht etwa gezieltes oder planmäßiges Vorgehen. Es genügt die Kenntnis der Tathandlung, hier des „Pieksens“ und der Tatfolgen (kognitives Element) und der Wille zu ihrer Verwirklichung (voluntatives Element). Dabei wird dieser Wille von der Rechtsprechung schon dann angenommen, wenn der Täter die Tatfolgen billigend in Kauf nimmt, und zwar selbst dann, wenn sie ihm eigentlich unerwünscht sind. Hieraus wird ersichtlich, dass die Schwelle der strafrechtlichen Anforderungen an einen Vorsatz nicht sehr hoch liegt.
Reine Fahrlässigkeitsdelikte wie die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung setzen eine Sorgfaltspflichtverletzung des Täters sowie eine Vorhersehbarkeit des Taterfolges voraus. Die Sorgfaltspflichtverletzung kann dabei auch in unzulänglicher Information liegen. Ein Vorsatz ist dem entsprechend nicht erforderlich; die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit kann im Einzelfall sehr schwierig sein und kann in diesem Rahmen nicht weiter vertieft werden.
Eine Mischform stellen die sogenannten erfolgsqualifizierten Delikte wie die schwere Körperverletzung und die Körperverletzung mit Todesfolge dar: Hinsichtlich der Tathandlung („Pieks“) ist Vorsatz erforderlich, hinsichtlich der Tatfolge (schwerer bleibender Gesundheitsschaden bzw. Tod) genügt Fahrlässigkeit (§§ 15, 18 StGB).
Glaubt der Täter irrig, es lägen Tatsachen vor, die sein Verhalten rechtfertigen (zum Beispiel alle Tatsachen, die in rechtlicher Hinsicht eine wirksame Einwilligung darstellen), spricht man von einem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum, der – vereinfacht gesagt – im Ergebnis den Vorsatz ausschließt. Hier passt aber das Sprichwort „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ – nämlich nicht vor einer Bestrafung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts.
Das bedeutet für die vorliegende Problematik:
Der Vorsatz des Arztes ist jedenfalls hinsichtlich des „Piekses“ fraglos gegeben und auch bekannte, häufige leichte Nebenwirkungen wie etwa Kopf- und Muskelschmerzen, Schmerzen an der Einstichstelle, grippeähnliche Symptome etc. dürften davon umfasst sein. Es ist davon auszugehen, dass der impfende Arzt das Auftreten von leichteren Nebenwirkungen billigend in Kauf nimmt, um den beabsichtigten Immunisierungserfolg zu erzielen.
Schwerere und seltenere Nebenwirkungen, wie beispielsweise anaphylaktische Reaktionen, Sinusvenenthrombosen oder Myokarditis, werden in der Regel, auch wenn sie bei dem Geimpften auftreten sollten, nicht vom Vorsatz umfasst sein. Zugunsten des behandelnden Arztes ist davon auszugehen, dass er diese Nebenwirkungen gerade nicht billigend in Kauf nehmen will, sondern im jeweiligen Einzelfall darauf vertraut, dass sie nicht eintreten, auch wenn sie statistisch gesehen durchaus vorkommen.
Eine andere Frage ist allerdings, ob dem impfenden Arzt ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des Auftretens einer schweren Nebenfolge zu machen sein kann.
Voraussetzung hierfür wäre eine Pflichtverletzung sowie die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge (siehe oben). Bei einer rechtswidrigen Körperverletzung handelt es sich immer um eine Pflichtverletzung, insofern kommt es auf eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung dann nicht an, wenn der Jugendliche nicht wirksam eingewilligt hat, denn dann wäre die Rechtswidrigkeit von vornherein gegeben (Näheres dazu unten).
Auch das Auftreten einer schweren Nebenfolge dürfte für den Arzt regelmäßig vorhersehbar sein, wenn eine derartige Folge bei den gemeldeten Verdachtsfällen des US-amerikanischen Center for Disease Control (CDC) oder der Datenbank der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) für gemeldete Nebenwirkungen auftaucht.
Bei einem Arzt wird die subjektive Vorhersehbarkeit der objektiven regelmäßig entsprechen. Das heißt, von einem Mediziner, der Impfungen verabreicht, muss erwartet werden, dass er sich bei der gebotenen Anstrengung seiner Informationspflicht mit der Liste der gemeldeten Nebenwirkungen auseinandergesetzt hat und daher auch mit der Möglichkeit ihres Eintritts, sei sie auch nicht besonders naheliegend, rechnen muss.
Wenn nun die Fahrlässigkeit in Bezug auf eine bei dem geimpften Kind oder Jugendlichen eintretende schwerere Nebenfolge oder des Todes zu bejahen ist, so käme mindestens eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung in Betracht. Dabei bleibt es aber nicht, wenn das Grunddelikt (Körperverletzung, § 223 StGB) vorsätzlich begangen wurde, denn dann läge, wie oben dargelegt, der Verbrechenstatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts § 226 StGB (schwere Körperverletzung) bzw. § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) vor, was zu einer gravierenden Erhöhung des zu erwartenden Strafmaßes führt, in der Regel wohl einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, was sicherlich mit einem Berufsverbot nach § 70 StGB, jedenfalls aber mit einem Verlust der Approbation verbunden sein dürfte. Von dieser Fallkonstellation ist insbesondere auszugehen, wenn keine wirksame (!) Einwilligung des Minderjährigen vorliegt (siehe sogleich), der Arzt dies billigend in Kauf genommen hat und eine der genannten schweren Folgen eintritt.
3. Keine Rechtfertigung des Eingriffs durch Einwilligung des Jugendlichen
Angesichts der oben genannten im Raum stehenden Straftaten kommt der Frage der Einwilligung durch den Jugendlichen (natürlich gilt dies erst recht für Kinder, die im Folgenden nicht immer explizit genannt werden) entscheidende Bedeutung zu.
Ist die Einwilligung des Jugendlichen wirksam, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat und damit auch die Strafbarkeit des Arztes. Eine Einwilligung eines Jugendlichen kann aber nur dann wirksam sein, wenn dieser die nötige Einsichtsfähigkeit hat, die Entscheidung auf einem freien Willensentschluss beruht und er Wesen und Tragweite des Eingriffs erkennt und abschätzen kann. Alle drei Voraussetzungen sind bei der Einwilligung in die Covid-19-Impfung höchst problematisch.
3.1. Keine Einwilligungsfähigkeit des Jugendlichen
Um in den medizinischen Eingriff wirksam einwilligen zu können, muss der Jugendliche diesbezüglich einwilligungsfähig sein. Dabei ist nicht auf die Geschäftsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn gem. § 104 BGB abzustellen. Vielmehr liegt die Einwilligungsfähigkeit dann vor, wenn der Jugendliche über eine solche verstandesmäßige, geistige und sittliche Reife verfügt, die es gestattet, die Bedeutung und die Tragweite des konkret in Rede stehenden Eingriffs zu erkennen, die Urteilskraft, um das Für und Wider abzuwägen, sowie die Fähigkeit, das Handeln nach dieser Einsicht zu bestimmen.[12] Die Einwilligungsfähigkeit wird somit von zwei Faktoren maßgeblich bestimmt. Zum einen ist dies die persönliche geistige Fähigkeit des Jugendlichen, und zum anderen ist es die Komplexität des zu beurteilenden Themas. Im Medizinrecht hat man bislang regelmäßig angenommen, dass bei Minderjährigen unter 14 Jahren diese Einsicht in der Regel noch nicht vorhanden ist; bei Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren kommt es auf den Reifegrad und die Art der Behandlung an. Je schwerwiegender, je weniger dringlich, je unübersehbarer in seinen Risiken und Folgen der Eingriff und je jünger der Patient sind, desto eher fehlt die Einwilligungsfähigkeit.[13]
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags geht in seiner Stellungnahme zur Impfpflicht von Kindern davon aus, dass es sich bei der Impfung aufgrund der möglichen Impfreaktionen und Nebenwirkungen unterschiedlicher Intensität und Dauer um einen schwerwiegenden Eingriff handelt[14]. Dem ist zuzustimmen. Darüber hinaus berührt das Thema Covid-19-Impfung eine solche Vielzahl von komplexen medizinischen und psychosozialen Fragen, dass die Entscheidungsfindung schon für einen Erwachsenen äußerst anspruchsvoll ist. Die Anforderungen an die geistige Reife des Jugendlichen sind daher in diesem Fall so hoch, dass ihnen ein Minderjähriger kaum genügen kann. Hinzu kommt, dass die Impfstudien der Hersteller erst 2022 abgeschlossen sein werden, weshalb bei genauer Betrachtung die Impfungen gegenwärtig noch einen teilweise experimentellen Charakter haben. Vor „Corona“ hätte wohl niemand angenommen, dass in einem solchen Fall nicht die Einwilligung der Eltern eingeholt werden muss. Der Umstand der Krise aber ändert nichts an der Dogmatik der Einwilligungsfähigkeit.
3.2. Kein freier Willensentschluss
Grundsätzlich setzt eine wirksame Einwilligung voraus, dass sie auf einem freien Willensentschluss des Patienten beruht, der auch nach außen hin erkennbar ist. Bei dem hier besprochenen Fall der Impfung durch Impfteams an Schulen ist diese Voraussetzung problematisch. Der Patient hat hier nicht den Arzt aufgesucht, um einen Eingriff vornehmen zu lassen, sondern der Arzt sucht den Schüler aktiv in der Schule auf, um den Eingriff vorzunehmen. Psychologische Untersuchungen zum Konformitätsdruck haben ergeben, dass selbst ein großer Anteil der Erwachsenen in einer Situation mit nur mäßigem Konformitätsdruck nicht mehr in der Lage ist, richtige Antworten abzugeben[15]. Bei der Schulsituation handelt es sich um eine solche mit starkem Konformitätsdruck unter Jugendlichen. Dazu kommt noch die Gegenwart von Lehrern und/oder Direktor als Autoritätspersonen, deren Anweisungen im Schulalltag Folge zu leisten ist. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Jugendliche in einer solchen Situation „frei“ entscheiden. Man stelle sich zur Verdeutlichung vor, zur nächsten Bundestagswahl kämen die Wahlhelfer gleich zu den Bürgern an den Arbeitsplatz und würden dort (im versammelten Kollegenkreis und/oder dem Vorgesetzten) abfragen, wer welche Partei wählt.
Ein freier Willensentschluss ist unter den hier behandelten Umständen kaum möglich, eine Einwilligung des Jugendlichen wird daher regelmäßig auch deshalb unwirksam sein.
3.3. Wirksame Aufklärung?
Eine wirksame Einwilligung setzt ferner voraus, dass der Jugendliche Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, insbesondere den Grad der Gefährlichkeit, in seinen Grundzügen erkannt hat[16]. Nach hier vertretener Auffassung ist das Thema Covid-19-Impfung derart komplex, die Studien so zahlreich sowie teils widersprüchlich und die Datenlage keineswegs klar, dass ein Minderjähriger mit der Entscheidung über die Impfung regelmäßig überfordert sein wird. Schon aus diesem Grund ist eine Einwilligung des Jugendlichen nicht geeignet, den ärztlichen Eingriff zu rechtfertigen.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass grundsätzlich eine wirksame Einwilligung auch ohne Eltern möglich wäre, so müsste der Jugendliche zumindest vor Abgabe seiner Einwilligung über das ärztliche Vorgehen und die damit verbundenen möglichen Risiken aufgeklärt worden sein. Nach der Rechtsprechung des BGH muss diese Aufklärung dann besonders umfassend sein, wenn der Eingriff nicht vital indiziert ist. Hier bedarf es einer detaillierten, für den Laien verständlichen Darlegung des Für und Wider[17].
Daraus ergibt sich, dass die Anforderungen an die Aufklärung umso höher sein müssen, desto geringer die potentielle Gefährdung der zu impfenden Person durch den Krankheitserreger ist. Bei Jugendlichen ist das Risiko, an Covid-19 schwer zu erkranken oder gar zu versterben, extrem gering.[18] Nach den offiziellen Meldezahlen der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) lag ausweislich deren Stellungnahme vom 21. April 2021[19] zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland die Todesrate von Kindern und Jugendlichen bei 0,00002 %, lediglich vier (!) Kinder und Jugendliche waren in Deutschland an Covid-19 gestorben. Etwa 1.200, mithin weniger als 0,01 %, mussten im Krankenhaus behandelt werden. Zur Größeneinordnung: In der Saison 2018/19 wurden nach Angaben des RKI insgesamt 7.461 Kinder unter 14 Jahren mit Influenza als hospitalisiert gemeldet, neun verstarben. Nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurden im Jahr 2019 durch Verkehrsunfälle 55 Kinder getötet.[20] Eine Studie der Universität Dresden mit dem aufschlussreichen Titel „Long Covid or Long Pandemic Syndrom?“ ergab, dass auch die Symptome des oft ins Feld geführten sogenannten „Long-Covid“ bei Jugendlichen, die vormals erkrankt waren, nicht häufiger auftreten, als bei nicht erkrankten Jugendlichen.[21]
Selbst bei lange etablierten konventionellen Impfungen muss nach der Rechtsprechung auch über solche Gefahren aufgeklärt werden, die äußerst selten auftreten[22]. Erst recht muss dies für die neuartigen Covid-19-Impfstoffe gelten.
Dabei stellt sich das Problem, dass die sogenannte „Überwachung“ der Nebenfolgen so aussieht, dass nur nach dem Meldesystem gemeldete Fälle registriert und gegebenenfalls ausgewertet werden. Es ist daher von einer Untererfassung in unbekannter Höhe auszugehen[23]. Eine gezielte Erhebung aller auftretenden Impfnebenwirkungen ist nicht vorgesehen und es ist auch in keiner Weise sichergestellt, dass mit der Impfung in zeitlichem Zusammenhang stehende Nebenwirkungen und Todesfälle untersucht werden. Verlässliche Aussagen zum Impfrisiko können auf dieser Grundlage nicht gegeben werden.
Trotz der unzureichenden Überwachung sind einige schwere Nebenfolgen bereits zutage getreten und werden als seltene Nebenfolgen geführt. So wurde vom Ausschuss für Risikobewertung (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee, PRAC) beispielsweise mittlerweile beschlossen, Myokarditis und Perikarditis als mögliche Nebenwirkungen in die Fach- und Gebrauchsinformationen beider mRNA-Impfstoffe (Comirnaty/Biontech und Spikevax/Moderna) aufzunehmen[24]. Die genaue Häufigkeit von Myokarditis und/oder Perikarditis nach mRNA-Covid-19-Impfung kann bislang nicht sicher ermittelt werden, da epidemiologische (bevölkerungsbezogene) Studien fehlen. Aus israelischen Daten wurde für junge Männer eine grob kalkulierte Häufigkeit von etwa 1 zu 20.000 nach einer zweiten Dosis Comirnaty errechnet[25].
Eine weitere Besonderheit bei der Covid-19-Impfung ist, dass alle derzeit auf dem deutschen Markt befindlichen Impfstoffe nur eine bedingte Zulassung durch die EMA haben, die sich nicht auf den Schutz vor Ansteckung und Weitergabe des Virus, sondern nur auf den Schutz vor schweren Verläufen bezieht[26]. Das von Politik und Presse häufig thematisierte Ziel der sogenannten „Herdenimmunität“[27] steht dazu im Widerspruch. Auch über dieses Thema und die damit verbundenen Widersprüchlichkeiten müsste sich der Jugendliche im Klaren sein, wollte er eine informierte Einwilligung abgeben.
Nachdem die Ständige Impfkommission (STIKO) zunächst keine Impfempfehlung für gesunde Zwölfjährige bis Siebzehnjährige ausgesprochen hatte und dies unter anderem damit begründet hatte, dass die vorliegenden Daten nicht ausreichten, um die Sicherheit des Impfstoffs für Kinder und Jugendliche mit der erforderlichen Gewissheit beurteilen zu können[28], hat die STIKO ihre Empfehlung nun auch auf gesunde Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren erweitert, weist aber darauf hin, dass die Impfung unverändert erst nach einer Aufklärung über Nutzen und Risiken erfolgen soll[29]. Der Änderung der Empfehlung war massiver politischer Druck vorangegangen[30].
Laut Mitteilung der STIKO zur Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche (16.8.2021) zielt die neue Empfehlung auf den „Schutz der geimpften Kinder und Jugendlichen vor COVID-19 und den damit assoziierten psychosozialen Folgeerscheinungen“ ab[31]. In die Risikoabwägung erstmals mit einbezogen sind somit auch Nachteile, die Kinder aufgrund der Lockdown-Maßnahmen erleiden. Dass diese zum Teil gravierend sind, ergibt eine Studie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf[32]. Schon zuvor hatten Kinder- und Jugendärzte gefordert, diese sogenannten „Kollateralschäden“ bei der Abwägung zu berücksichtigen[33].
Die individuelle Entscheidungsfindung für den Jugendlichen wird dadurch allerdings nicht weniger komplex, eher im Gegenteil. Wenn die psychosozialen Folgeschäden einer Nichtimpfung mit zu berücksichtigen sind, müssten sie auch von der ärztlichen Aufklärungspflicht umfasst sein. Insbesondere wäre das Verhältnis von medizinischer Indikation im engeren Sinne und Impfung als Ausweg aus den beschränkenden Maßnahmen zu erörtern. Nun ist aber noch gar nicht klar, in welchem Umfang die Impfung überhaupt dazu führen wird, dass Jugendliche von beschränkenden Maßnahmen verschont bleiben. Laut neueren Studiendaten aus den USA können geimpfte Menschen, die sich mit der mittlerweile dominierenden Delta Variante von SARS-CoV-2 infizieren, das Virus genauso leicht weitergeben, wie nicht geimpfte Infizierte und weisen eine Viruslast auf, die mit nicht geimpften Delta-Infizierten vergleichbar ist[34]. Es ist also überhaupt nicht absehbar, ob Geimpfte tatsächlich zukünftig von Lockdown-Maßnahmen ausgenommen werden.
Vor dem Hintergrund so vieler Unsicherheiten erscheint es absurd, einem Jugendlichen zuzumuten, hier alleine eine Entscheidung zu treffen, während derselbe Jugendliche nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für einen Fahrradkauf die Zustimmung seiner Eltern benötigt[35].
Abschließend ist festzustellen, dass sich in den Medien eine solche Vielzahl von einander widersprechenden Aussagen zum Thema Impfen findet, dass es einem Jugendlichen fast unmöglich sein wird, Wesen und Tragweite des Eingriffs tatsächlich zu überblicken. Vom Appell an die Solidarität über Warnungen vor der Gefährlichkeit der Impfung über Warnungen über die Gefährlichkeit der Krankheit über unterschiedlichste Einschätzungen zum Thema Herdenimmunität über unterschiedliche Beurteilungen der Hygienemaßnahmen ist nahezu jedes Thema umstritten. Wie soll ein Jugendlicher da zu einer informierten Entscheidung kommen?[36]
Dazu kommt, dass manche Jugendliche sich offenbar bei ihrem Impfwunsch nicht von gesundheitlichen Erwägungen leiten lassen, sondern von dem Wunsch nach mehr Freiheit[37]. Darf ein Arzt aber überhaupt einen Eingriff vornehmen, wenn klar wird, dass der Jugendliche die Impfung nicht um der Immunisierung willen möchte, sondern, damit er weniger unter Freiheitseinschränkungen zu leiden hat? Also gewissermaßen die gesundheitlichen Risiken der Impfung in Kauf nimmt, um sich Freiheit zu erkaufen?
3. Das Problem des Erlaubnistatbestandsirrtums in Abgrenzung zum Erlaubnisirrtums
Derjenige, der irrtümlich Tatsachen annimmt, welche bei ihrem Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt hätten, handelt im sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. § 16 StGB). Ein Schulbeispiel im allgemeinen Strafrecht ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation. Jemand glaubt ernsthaft, abends im Park von hinten angegriffen zu werden und schlägt den ihn lediglich überholenden, redlichen Spaziergänger nieder. Hierbei geht es immer um Tatsachen, also um Umstände der Lebenswirklichkeit, die dem Beweis zugänglich sind. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum führt im Ergebnis zum Entfallen des subjektiven Tatbestandes beim Vorsatzdelikt. Eine Strafbarkeit aus dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt (fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung) bleibt im Raum. Im Notwehrbeispiel wäre unser Spaziergänger daher regelmäßig wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
Vom Erlaubnistatbestandsirrtum ist die Konstellation des Erlaubnisirrtums (§ 17 StGB) zu unterscheiden. Hier sind dem Handelnden alle relevanten Tatsachen bekannt; er glaubt aber fälschlich, die Situation würde ihn dazu berechtigen, in Rechtsgüter anderer einzugreifen. Der Täter täuscht sich also nicht auf der tatsächlichen, sondern nur auf der rechtlichen Ebene und glaubt, es würde ein Rechtssatz existieren, der ihn zu diesem Handeln berechtigt. Beispiel: Der Vater ohrfeigt den unartigen Sohn in dem Glauben, das elterliche Züchtigungsrecht würde noch existieren. Der Erlaubnisirrtum ist eine Sonderform des Verbotsirrtums. Nur dann, wenn es dem Täter unmöglich war, den Irrtum zu vermeiden, handelt er ohne Schuld und ist damit straffrei. Zu Recht wird dies in der Praxis fast nie angenommen. Immerhin aber kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Übertragen auf die Situation der Impfung bedeutet dies Folgendes: Glaubt der Arzt irrtümlich, den Patienten über alle ihm bekannten relevanten Risiken und Nutzen aufgeklärt zu haben oder geht er irrtümlich davon aus, der Patient vor ihm sei fähig, dies im Wesentlichen zu verstehen, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen und frei einzuwilligen, so unterliegt er einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Beispiel: Dem Arzt sind die bei der Covid-19-Impfung zwar eher seltenen, aber durchaus auftretenden und oft folgenschweren Sinusvenenthrombosen nicht bekannt, weshalb er den Patienten nicht über dieses Risiko aufklärt (Sind sie ihm hingegen bekannt – was mittlerweile zum medizinischen Standardwissen gehören dürfte, zumal in der gegenwärtigen regen Diskussion Ärzte besonders gehalten sind, sich zu informieren – und klärt er nicht darüber auf, so kommt mangels wirksamer Einwilligung eine Strafbarkeit nach den Vorsatzdelikten in Betracht.). Oder: Der Arzt ist falsch informiert und glaubt (eher fernliegend) irrtümlich, Covid-19 führe in ähnlicher Größenordnung wie bei Erwachsenen durchaus öfter zu schweren Verläufen und mitunter zum Tode, weshalb er nicht darüber aufklärt, dass derartige Fälle bei Kindern und Jugendlichen extrem selten sind (siehe oben) und er daher die Komponente des Nutzens der Impfung für diese Altersgruppe massiv überbetont.
Hiervon zu trennen ist der Erlaubnisirrtum, was in Rechtsprechung und Literatur leider oft nicht sauber erfolgt – zum Glück eher mit der fehlerhaften Annahme eines Erlaubnistatbestandsirrtums anstatt eines Erlaubnisirrtums und somit zu Gunsten des Arztes.[38] Um bei dem vorstehenden Beispiel zu bleiben: Lediglich ein Erlaubnisirrtum (somit Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung) liegt vor, wenn der Arzt um die Möglichkeit der Sinusvenenthrombosen oder die nur extrem seltenen Fälle von schweren Krankheitsverläufen bis hin zum Tode bei Kindern und Jugendlichen weiß, hierüber aber nicht aufklärt, weil er fälschlich annimmt, hierzu sei er rechtlich nicht verpflichtet.
II. Strafbarkeit des Schulleiters
Wenn, wie oben dargelegt, von einer strafbaren vorsätzlichen Körperverletzung des die Impfung verabreichenden Arztes auszugehen ist, folgt daraus regelmäßig auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen Personen in der Schule wegen Beihilfe zu dieser Tat (§§ 223 ff., 27 StGB). Beihilfe im Sinne von § 27 StGB ist die Ermöglichung, Förderung oder Erleichterung der vorsätzlichen Haupttat. Der Schulleiter hat das Hausrecht über die Schule und eine Fürsorgepflicht gegenüber den ihm anvertrauten Schülern. Wenn er Impfteams in die Schule lässt, muss er auch sicherstellen, dass es nicht zu rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Schüler kommt. Wegen seiner Garantenstellung gemäß § 13 StGB ist er gegenüber den Schülern auch wegen eines möglichen Unterlassens strafbar. Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit wäre daher nicht nur beispielsweise das Absprechen von Terminen mit den Behörden, die die Impfung durchführen wollen und das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, sondern auch das bloße Nichteinschreiten trotz des Wissens oder billigenden Inkaufnehmens, dass ohne wirksame Einwilligung geimpft wird. Über die Inhalte von Aufklärungsgesprächen wird der Schulleiter zwar regelmäßig keine Kenntnis haben. Allerdings wird ihm bewusst sein, dass die meisten Schüler die Tragweite des Eingriffs nicht ausreichend erfassen können. Zudem sind ihm auch die oben beschriebenen Umstände bekannt, die nach hier vertretener Auffassung die Freiwilligkeit der Einwilligung in Frage stellen.
Die Strafbarkeit der Beihilfe folgt – mit Strafmilderung – derjenigen der Haupttat, so dass in Einzelfällen auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung gem. §§ 226, 27 StGB oder Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 227, 27 StGB gegeben sein kann.
Fazit:
Es ist dringend davon abzuraten, Kinder und Jugendliche ohne Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern zu impfen. Regelmäßig hätte dies nach der hier vertretenen Ansicht im günstigsten Fall eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge. Je nach dem Erkenntnisstand des Arztes (bzw. des Schulleiters) und den Folgen der Impfung kann sich die Strafbarkeit steigern auf vorsätzliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge, bzw. Beihilfe hierzu. Wir hoffen, mit dieser Erörterung einen Beitrag zur Vermeidung von Straftaten geleistet zu haben.
[1] https://www.zeit.de/gesundheit/2021-08/gesundheitsminister-geben-impfung-fuer-kinder-ab-zwoelf-jahren-frei
[2] Stand vom 18.08.2021: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html
[3] https://www.berliner-zeitung.de/news/aufstand-der-aerzte-gegen-impfpflicht-fuer-kinder-und-jugendliche-li.158776
[4] https://www.br.de/nachrichten/bayern/stiko-zu-corona-impfung-bei-kindern-empfehlung-ab-12-jahren-derzeit-nicht-moeglich,ScMYRZ9
[5] https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Infoblatt_Impfung_Kinder_und_Jugendliche.pdf?__blob=publicationFile
[6] https://www.n-tv.de/panorama/STIKO-wehrt-sich-gegen-Soeder-Spitze-article22687315.html; https://www.gesundheitsstadt-berlin.de/stiko-empoert-ueber-politischen-druck-in-sachen-kinderimpfung-15373/
[7] So STIKO Mitglied Martin Terhardt in der „Abendschau“ des Senders RBB: https://www.berliner-zeitung.de/news/stiko-will-der-politik-beim-kinderimpfen-entgegenkommen-li.176771
[8] https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2021-08-16.html
[9] So etwa die Ankündigung für Bayern in der Tagesschau https://www.youtube.com/watch?v=cehfJd96aBU
[10] So etwa Jakob Maske, Bundespressesprecher vom Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte,
[11] RGSt 25, 375; BGHSt 11, 112; BGH NJW 2000, 885. Ob der Eingriff indiziert war oder mit Einwilligung mit dem Patienten erfolgt ist, wird erst im Rahmen der Rechtsfertigungsgründe geprüft.
[12] Vgl. z.B. Spickhoff/Knauer/Brose, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, StGB § 223 Rn. 56.
[13] Spickhoff/Knauer/Brose, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, StGB § 223 Rn. 57.
[14] So auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags, „Verfassungsmäßigkeit einer Pflicht zur Impfung von Kindern gegen COVID-19“, https://www.bundestag.de/resource/blob/854090/d3e9e990e9f54c1d01aed1880a35d0f8/WD-3-113-21-pdf-data.pdf S. 11
[15] Vgl. etwa das Konformitätsexperiment von Asch https://de.wikipedia.org/wiki/Konformit%C3%A4tsexperiment_von_Asch.
[16] BGH Urt. v. 5.12.1958, VI ZR 266/57, S. 7; zu den gesetzlich geregelten Einzelheiten der umfangreichen mündlichen (!) Aufklärungspflichten nunmehr für das Zivilrecht auch mit Auswirkungen auf das Strafrecht siehe § 630e BGB.
[17] BGH Urt. v. 24.02.1981, VI ZR 68/79, Rn. 17
[18] https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Impfung_Kinder_Jugendliche.html
[19] Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) vom 21.4.2021, https://dgpi.de/stellungnahme-dgpi-dgkh-hospitalisierung-und-sterblichkeit-von-covid-19-bei-kindern-in-deutschland-18-04-2021/
[20] Zum Ganzen Stellungnahme DGPI und DGKH wie zuvor.
[21] https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.05.11.21257037v1
[22] BGH Urt. v. 15.02.2000, VI ZR 48/99, Rn. 18
[23] „Da die Untererfassung der Meldungen von Impfkomplikationen nicht bekannt oder abzuschätzen ist und keine Daten zu verabreichten Impfungen als Nenner vorliegen, kann keine Aussage über die Häufigkeit bestimmter unerwünschter Reaktionen gemacht werden“, Bundesgesundheitsblatt, Dez. 2004, S. 1161
[24] https://www.herzstiftung.de/ihre-herzgesundheit/coronavirus/corona-impfung-myokarditis
[25] https://www.jpost.com/health-science/covid-19-israel-finds-possible-link-between-vaccine-myocarditis-cases-666237
[26] http://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR
[27] https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Herdenimmunitaet-Wie-hoch-muss-die-Corona-Impfquote-sein,corona8090.html
[28] https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Infoblatt_Impfung_Kinder_und_Jugendliche.pdf?__blob=publicationFile
[29] https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2021-08-16.html
[30] https://www.gesundheitsstadt-berlin.de/stiko-empoert-ueber-politischen-druck-in-sachen-kinderimpfung-15373/
[31] https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2021-08-16.html
[32] https://www.uke.de/allgemein/presse/pressemitteilungen/detailseite_104081.html
[33] https://www.oldenburger-onlinezeitung.de/nachrichten/kinderaerzte-bei-jugend-impfempfehlung-psycho-soziale-schaeden-achten-69188.html
[34] https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/126034/US-Gesundheitsbehoerde-Delta-Variante-so-ansteckend-wie-Windpocken-trotz-Impfung
[35] Nach den Regeln über die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger gem. §§ 106 ff BGB
[36] Vor diesem Hintergrund erstaunt es, wenn die Auffassung vertreten wird, Jugendliche seien bereits durch die Medien aufgeklärt, so etwa Lorenzen, COVuR 21, 460
[37] https://www.youtube.com/watch?v=cehfJd96aBU
[38] Vgl. zu den wenig aussagekräftigen, allgemeinen Formulierungen Spickhoff/Knauer/Brose, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, StGB § 223 Rn. 96, 98; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 223 Rn. 65f.; zutreffend und klar aber BGH, Urt. v. 04. Oktober 1999 – 5 StR 712/98 –, BGHSt 45, 219 – juris Rn. 21
Dieses Video ist die beste, kurze Impfaufklärung bezüglich Corona, die ich gesehen habe. Das Video wurde von der Childrens Health Defense produziert.
Die deutsche Version wurde auf Alschner Klartext veröffentlicht:
Was wissen wir über die Corona-Impfung? from Bastian Barucker on Vimeo.
Warum wir uns das Denken nicht verbieten lassen sollten … gegenüber Regierenden, die „nicht nur dumm, sondern scheinbar auch bösartig“ sind.
Warum Transhumanismus eigentlich eine alte Idee ist und warum wir nicht nur eine komplett neue, menschengerechte Medizin, sondern auch ein ganz neues Denken brauchen.
Dummheit und Profitgier – Impfen bei Angst (Univ. Prof. Dr. med. Christian Schubert)
(Joe Biden, Twitter, 13.05.2021)
Wer sich nur ein klein wenig mit Proteinbiosynthese beschäftigt, der weiß, dass Eiweißbildung zum Sensibelsten gehört, was sich in unserem Körper abspielt. Jeder Mensch hat sein individuelles, einzigartiges Eiweiß. Alles Eiweiß, das wir essen, wird komplett abgebaut und dann zu einem höchstpersönlichen Eiweiß neu aufgebaut. Und in dieses Höchstpersönliche wird jetzt ein Gentech-Programm aufgepfropft, das Millionen oder Milliarden unserer Zellen dazu zwingt, ein krankhaftes Virusprotein zu erzeugen und damit den Blutkreislauf zu fluten. Wer mit Zahlen und Datenbanksequenzen wenig anfangen kann (hier eine grafische Visulisierung von Proteinsequenzen von Bobby Malhotra – nebst aufschlussreichem Interview über den Wissenschaftsbetrug rund um das Coronavirus, an dem er selbst beteiligt war), der kann sich auch bildhaft vorstellen, wie in einen solchen Protein-Spaghettihaufen von einem smart lächelnden Mann in weißem Kittel eine smarte Handgranate hineingeworfen wird, die alles über den Haufen wirft.
Wenn man Proteine als physische Basis unserer Individualität ansieht und man nicht „evidenzbasiert“, sondern philosophisch denkt, dann könnte man in der aktuell laufenden Impfkampagne also auch einen Angriff auf die Individualität des Menschen sehen. Dass es nicht nur physische Nebenwirkungen wie Thrombenbildung etc. sind, die nach der Spikeprotein-Impfung auftreten, sondern insbesondere Depressionen, Angststörungen und Abgeschlagenheit, darf dabei niemanden verwundern. Doch bleiben wir auf der profanen, evidenzbasierten Ebene – für all die Fortschrittsfreunde, die über meinen Handgranatenvergleich jetzt bodenlos empört sind:
Sogar das um Beschwichtigung bemühte Paul Ehrlich-Institut berichtet in einer Studie davon, dass das – bei Geimpften nun von ihren eigenen Zellen produzierte – Spike-Protein dazu führt, dass andere Zellen zu Klumpen von bis zu hundert fusionierten Zellen verkleben und dann zugrundegehen (siehe Multipolar und Focus) – mit unabsehbaren Folgen für unsere Organfunktionen.
Medizin-Nobelpreisträger Prof. Luc Montagnier nennt Krebs und andere „Effekte, die absolut unverhersehbar sind“ als zu erwartende Folgen der mRNA-Impfung (siehe Interview via Youtube). Diese Gefahr betreffe nicht nur die aktuell Geimpften, sondern auch „Generation 1 – 2 – 3 – 4 – 5 nach der Impfung“. Wir wüssten überhaupt nicht, was nach der mRNA-Manipulation herauskomme und spielten „Zauberlehrling“.
Doch was gilt schon das Wort eines Medizin-Nobelpreisträgers, wenn uns eine Bundesverdienstkreuz-Trägerin erklärt, wie geil dieser Gentech-Impfstoff ist, aus dem die Träume der Transhumanisten gemacht sind?
Millionen Follower sind dem Aufruf der Influencer*Innen (#MailabMyBrain) bereits gefolgt. Vor den Impfzentren stehen tausende Menschen dicht an dicht und verklumpen sich zu einer fusionierten Masse genauso wie die in der Paul Ehrlich-Studie beschriebenen Zellen unter Einfluss des Corona Spike-Proteins.
Wenn Luc Montagnier Recht behält, dann wird uns der Contergan-Pharmaskandal im Vergleich zum Pharmaskandal, der sich jetzt gerade abspielt, womöglich bald wie ein laues Lüftchen vorkommen. Damals hatten Eltern, denen von den Ärzten ihres Vertrauens Contergan verabreicht wurde, einen Horror davor, ein „Contergan-Kind“ zu bekommen. Wie es scheint, hat jedoch kaum jemand Angst davor, ein „Corona-Kind“ bzw. ein Biontech-Baby zu bekommen. Im Gegenteil, man will mit seinen Kindern endlich wieder entspannt nach Malle und Lignano fahren. Nach all dem Stress des letzten Jahres hat man sich den Urlaub doch redlich verdient. Da nimmt man schon mal einen kleinen „Pieks“ in Kauf.
Und wer nicht pieksen will – nun, der hat doch die Wahl … weiter Maske zu tragen. Der US Präsident hat das ja nun unmissverständlich klargestellt (siehe Tweet).
Doch einmal ist bekanntlich keinmal. Der Statthalter marktkonformer Demokratie in Bayern, Markus Söder, schenkt den Bürgern, die sich nun ins Impfprogramm aufnehmen lassen, reinen Wein ein: „Also niemand muss jetzt denken: Zweimal gepiekst und das war’s schon. Das wird Alltag der nächsten Jahre werden.“ (Quelle: merkur.de)
Update zur Effektivität der aktuell verabreichten Impfung:
57.146 Geimpfte wurden positiv auf SARS-Cov-2 getestet
33.269 Geimpfte erkrankten an Covid-19
6.221 Geimpfte wurden wegen Covid-19 hospitalisiert
2.707 Geimpfte starben an oder mit Covid-19
(Antwort des Bundeministeriums für Gesundheit vom 13.05.2021 auf Anfrage / Bundepressekonferenz)
Ergänzung 03.06.2021: Frage von Florian Warweg / RT Deutsch an die Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums:
„In Japan hat die Zulassungsbehörde auf Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz die bisher nicht zugänglichen Tierversuchsdaten zum mRNA-Impfstoff von Pfizer/BioNTech veröffentlicht. Aus den Daten geht hervor, dass die mRNA-Nanopartikel nicht wie von den Herstellern behauptet an der Einstichstelle im Muskelgewebe verbleiben, sondern in vielen Fällen hochkonzentriert in die Organe gelangen. RT DE fragte das Gesundheitsministerium auf der Bundespressekonferenz nach dessen Bewertung.“ – Antwort siehe RT Deutsch.
Ergänzung 09.06.2021: Deutsch-niederländische Studie erweist, dass der Biontech-Impfstoff auch eine „Umprogrammierung der angeborenen Immunantworten“ und eine Verminderung der Abwehrfähigkeit gegenüber anderen Viren bewirkt. Dazu der Epidemiologe Alexander Kekulé im MDR: „Es ist wohl so, dass durch die Impfung Abwehrmechanismen gegen bestimmte Viren und Bakterien gebremst werden. Das heißt, ich impfe gegen Sars-Cov-2 und es gibt eine Aktivierung der Antwort auf das neue Virus. Parallel aber wird die Antwort auf andere Viren gebremst. Gegen diese andere Viren ist man dann weniger gut immun.“ (Quelle: cicero.de)
Eine Standpunkt von Markus Fiedler.
Es wurde in der Vergangenheit viel über den Impfstoff BioNtech BNT162b2 veröffentlicht. Dieser Impfstoffkandidat ist unter der Markenbezeichnung „Tozinameran“ zugelassen und wird derzeit massenhaft weltweit verimpft. Hier soll aber die Aufmerksamkeit auf einen anderen Impfstoffkandidaten gerichtet werden, den kaum jemand im Blick hat.
Mitte letzten Jahres ist er eigentlich als Impfstoffkandidat für ein verkürztes Schnellzulassungsverfahren ausgeschieden. Das heißt aber nicht, dass daran nicht weiter geforscht würde. Die Rede ist von BNT 162c2 ().
Die klinische Testphase dieses Impfstoffes wurde gleichzeitig mit dem Impfstoff BNT 162b2 gestartet. Und die Testphase läuft wider Erwarten immer noch. In einer internationalen Auflistung aller klinischen Testphasen steht für diesen Impfstoff „recruiting“, was bedeutet, dass dort noch Probanden für die klinischen Testphasen gesucht werden (1). „Proband“ heißt hier soviel wie „menschliches Versuchskaninchen“.
BioNtech ist nicht das einzige Unternehmen, das neuartige mRNA-Impfstoffe herstellt, die ganz neue Möglichkeiten bieten. Bisher konnte man als klassischer Impfstoffhersteller nicht bis ins letzte Detail frei entscheiden, wie genau beispielsweise ein Virus beziehungsweise dessen Erbmaterial aufgebaut ist. Man war auf klassische Zuchtmethoden angewiesen. Seit einiger Zeit kann man aber die Erbsubstanz der Erreger vollkommen frei gestalten. Ähnlich wie in einem ein Computerprogramm ist es möglich, sich die gewünschte Gensequenz für einen Virus oder lediglich für Bruchstücke aus dem Virus aus mehreren zur Auswahl stehenden Komponenten zusammensetzen.
Für jeden Molekulargenetiker stellte sich hier bei einer näheren Betrachtung des Impfstoffkandidaten BNT162c2 sofort die Frage: „Was könnte ich damit alles machen, wenn ich Frankenstein spielen dürfte?“ Die Möglichkeiten wirken auf den Wissenschaftler entweder faszinierend oder aber schauderhaft. Wie Sie selbst das sehen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob Sie die Impfung verabreichen oder aber die Impfung verabreicht bekommen.