BSG, Urteil – B 4 AS 67/12 R
Durch eine Sanktion ausfallender Mietanteil eines in Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB-II-Beziehers erhöht Bedarf der Mitbewohner
Werden einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen, so erhöht dies den Bedarf der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden übrigen Hilfeempfänger. In Höhe des sanktionsbedingt weggefallenen Mietkostenanteils sind diesen dann weitere Leistungen zur Verfügung zu stellen, denn § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sieht keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor. Dass die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft, ändert laut Bundessozialgericht hieran nichts.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2013&nr=12955&pos=1&anz=14
Zumindest ein bisschen. In Andalusien hat’s gerummst. Der dort amtierenden Ministerin Elena Cortés Jiménez ist es gelungen, ein Gesetz zu verabschieden, das Banken in die Knie zwingt und ihnen verbietet, künftig Wohnungen von mittellosen Familien zwangszuräumen