Medizinskandal

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Prof. Sönnichsen über Corona-Impfungen: „Größter Medizinskandal aller Zeiten“ – Auf1 TV

Gemeinsam mit 16 Kollegen hat Prof. Dr. Andreas Sönnichsen eine umfassende Studie zur Evidenz-Bestimmung der Corona-Impfungen ausgearbeitet. Die Ergebnisse sind erschreckend: Die Tatsache, dass die Covid-Impfung als Massenimpfung weltweit durchgeführt wird, bezeichnet Prof. Sönnichsen daher als „den größten Medizinskandal aller Zeiten.“

V

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Strafanzeige gegen die Geschäftsführer der Fa. BioNTech sowie alle Behördenvertreter, die trotz konkreter Hinweise zu fatalen Folgewirkungen der mRNA-Impfung Ermittlungen unterlassen oder verhindert haben

egruppe Pharmageddon

Felix Mustermann                                                                                                        4.1.2022
Musterstr. 8
22222 Musterstadt

An die
(jeweils örtlich zuständige)
Staatsanwaltschaft Musterstadt
….Str. 30
…. Ort

Zustellung per Fax: ….

oder

per Einschreiben mit Rückschein

(nicht: per Mail)

 

Strafanzeige gegen

die Geschäftsführer der Fa. BioNTech,

den Landrat…./ Oberbürgermeister…,

den Leiter des Gesundheitsamtes…,

alle anderen beteiligten Politiker, Behördenvertreter, Ärzte, Arbeitgeber, Eltern und sonstigen Personen in Ihrem Zuständigkeitsbereich,

die an der Herstellung, Verbreitung und Anwendung (Impfung) des Impfstoffs von Pfizer / Biontech beteiligt waren,

alle Staatsanwälte, die in diesem Kontext trotz konkreter Verdachtsmomente und Hinweise Ermittlungen unterlassen oder gar verhindert haben,

 

wegen 

aller nach dem AMG, dem StGB und dem VStGB in Betracht kommenden Straftaten und Beteiligungsformen.

In diesem Kontext besteht insbesondere der dringende Tatverdacht des Völkermordes i.S. der Tatbestände nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 4 VStGB und der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 6 Var. 4 („der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt“), Nr. 8, 9 und 10 VStGB sowie der „Verletzung der Aufsichtspflicht“ nach § 14 VStGB und des „Unterlassens der Meldung einer Straftat“ nach § 15 VStGB.

 

Begründung:

A)

Zur Begründung meiner Strafanzeige verweise ich vollumfänglich

1.

auf das Rechtsgutachten der Rechtsanwältin Beate Bahner aus Heidelberg vom 27.12.2021 zur Strafbarkeit des Herstellers BioNTech u.a. nach dem Arzneimittelgesetz durch die Herstellung, Verbreitung und Anwendung (Impfung) des Impfstoffs Comirnaty von Pfizer/BioNTech,

im Volltext abrufbar u.a. unter

https://beatebahner.de/lib.medien/Rechtsgutachten%20zur%20Strafbarkeit%20der%20Impfung%20nach%2095%20AMG.pdf

2.

auf die strafrechtlichen Ausführungen der Rechtsanwältin Beate Bahner zu diesen genetischen „Impf“-Stoffen in ihrem Sachbuch „Corona-Impfung“ der Rechtsanwältin Beate Bahner, siehe dort u.a. S. 370 ff.

3.

Auf die Strafanzeige des Rechtsanwalts Tobias Schmid von März 2021, die – soweit bekannt – bei allen (!) Staatsanwaltschaften in Deutschland eingereicht worden ist, siehe hierzu u.a.:

www.epochtimes.de/politik/deutschland/vertreter-der-impfgeschaedigten-ist-empoertstaatsanwalt-weist-53-seitige-strafanzeige-zurueck-a3472049.html

 

B)

Schon vor dem Hintergrund der in dem vorgenannten Quellen dargelegten Fakten und Erkenntnisse ist eindeutig festzustellen:

Die Durchsetzung solcher genetischen Eingriffe im Wege eines direkten oder indirekten „Impfzwangs“ begründet den dringenden Tatverdacht der Verwirklichung gleich mehrerer Straftatbestände, darunter auch des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), insbesondere des Völkermordes.

Jede Form der (versuchten) Nötigung zu einer solchen Impfung ist strafbar, ganz gleich, ob diese Nötigung durch Gesetz / Verordnung / Betriebsanweisung etc. erfolgt.

In diesem Kontext ist ausdrücklich hervorzuheben:

I. 

Grundgesetzliche Grenzen:

Jedwede Form von Impfpflicht verletzt insbesondere die Würde eines Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.

Gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die Grundrechte und Recht und Gesetz gebunden, auch wenn sich die Rechtsprechung des BVerfGs offenbar nicht mehr an das GG und die Leitidee einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden fühlt.

Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs (als es sich noch an das GG gebunden fühlte) gerade davor, dass der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (vgl. u.a. BVerfGE 88, 203, 251 f.).

Es würde einen Menschen aber zu einem solchen Objekt – hier unverantwortlichen – staatlichen Handelns zu machen, wenn ihm durch eine „Impfpflicht“ ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität aufgezwungen wird, und das besonders dann, wenn die hohen Risiken der neuartigen genetischen „Impf“-Stoffe, die in Wahrheit keine Impfstoffe sind (dazu nachfolgend mehr), von allem Anfang an, schon vor der (extrem verkürzten und ohne Langzeitstudien etc. erfolgten) Zulassung, bekannt sein mussten und auch bekannt waren und zudem seit der Zulassung durch zahlreiche Fälle schwerer und schwerster Nebenwirkungen bis hin zum Tod bestätigt worden sind.

Quellen hierzu u.a. (bewusst starke Einschränkung, da es hierzu dutzende gute Quellen gibt):

Zudem verletzt es jeden gläubigen Menschen in seiner Glaubensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG, wenn er auch noch an seinem eigenen Körper einen Eingriff in die Schöpfung Gottes gestatten soll. Es steht keinem (Un-)Menschen zu, an der Schöpfung Gottes mit Gentechnik herumzupfuschen.

Ein offizielles Dokument von Pfizer mit dem Titel „Cumulative Analysis of Post-Authorization Adverse Event Records Reports“ enthält Daten über unerwünschte Wirkungen des Impfstoffs. Dem Dokument zufolge wurden über einen Zeitraum von 90 Tagen, vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021, Zehntausende von unerwünschten Wirkungen des Impfstoffs registriert. 2020 – 28. Februar 2021.

In diesem Zeitraum gab es 1.403 Fälle von kardiovaskulären Problemen, was 3,3 % des Datensatzes entspricht.

Noch beunruhigender ist, dass in dem 90-Tage-Zeitraum auch 1.223 Todesfälle zu verzeichnen waren.

Quelle: https://phmpt.org/wp-content/uploads/2021/11/5.3.6-postmarketing-experience.pdf

Zur Impftotenbilanz (Stand 17.7.2021):

www.rubikon.news/artikel/die-impftoten-bilanz

Sehr erhellend sind hierzu auch Hochrechnungen unter Berücksichtigung des gemeinhin bekannten „Underreporting“, siehe hierzu u.a. Beate Bahner, wie vor, Seite 180 ff.

Ständig aktualisierte Medienberichte über Todesfälle und Ausbrüche von Corona im Zusammenhang mit der Covid-Impfung in Deutschland unter:

https://corona-blog.net/tote-im-zusammenhang-mit-der-covid-impfung/

Eine Verletzung der Menschenwürde ist nie zu rechtfertigen. 

 Jedweder Eingriff in die Würde eines Menschen ist von vornherein verfassungswidrig und illegal.

 

II.

Europarechtliche Grenzen:

 Auch nach Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) gilt  (Zitat):

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“

Nach Art. 3 dieser Charta gilt zudem (Zitat):

„Recht auf Unversehrtheit

  • Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
  • Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
  1. die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
  2. das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
  3. das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
  4. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.“

Abs. 2 lit. a) ist selbsterklärend.

Vor Gericht könnten konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese CoronaImpfung in Wahrheit „eugenischen Praktiken“ dient, eben weil es konkrete Hinweise dafür gibt, dass Menschen nach diesen genetischen Eingriffen unfruchtbar bzw. zeugungsunfähig werden (siehe hierzu u.a. Beate Bahner, Corona-Impfung, Seite 143, 144, 175, 259 f. mit weiteren Nachweisen).

Die somit durch diese genetischen Eingriffe aufgenötigten Folgen sind mit dem Recht nach Art. 9 dieser Charta, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, evident nicht nur nicht vereinbar. Sie greifen dieses Recht systematisch an.

Und werden die Körper der Menschen durch solche „gentechnischen Experimente“ hier nicht auch i.S. von Abs. 2 lit. d) zur Erzielung von Gewinnen der Pharmaindustrie „verwendet“, auch wenn dies im Rahmen einer „genetischen Agenda“, die der Reduktion der Weltbevölkerung dienen mag, für die Vorteilnehmer ggf. nur eine nachrangige „Nebenfolge“ ist, eine geradezu teuflische Art von „Win-Win-Situation“ sozusagen?

In dem Antrag einiger Bundestagsabgeordneter vom 24.3.2021 – Drucksache 19/27851 – wird die Resolution 236 der Parlamentarischen Versammlung vom 27.1.2021 wie folgt zutreffend zusammengefasst:

„1.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PVER) beschloss in ihrer hybriden Sitzung vom 27. Januar 2021, die Resolution 236 “Covid-19 vaccines: ethical, legal and practical considerations“. Der Europarat ist der Zusammenschluss von 48 europäischen Staaten. Die Versammlung hat zwar keine legislativen oder exekutiven Befugnisse, jedoch sind seit seiner Gründung die Entschließungen des Europarats eine Richtschnur demokratischen Handelns in den Mitgliedstaaten und Beginn von staatlichen

Gesetzesinitiativen.

Die Resolution beschreibt die ethischen, rechtlichen und praktischen Probleme der Turbo-Entwicklung eines COVID-19-Impfstoffes. So wird bereits unter Nummer 3 deutlich erklärt, dass: „[…] auch rasch eingesetzte, sichere und effektive Impfstoffe kein sofortiges Allheilmittel [sind].“ (Resolution 2361 (2021)).

Auch die mögliche Diskriminierung von nichtgeimpften bzw. impfunwilligen Menschen wird thematisiert: 

„7.3. im Hinblick auf die Gewährleistung einer hohen Akzeptanz der Impfstoffe

7.3.1. dafür zu sorgen, dass die Bürgerinnen und Bürger darüber aufgeklärt sind, dass die Impfung NICHT verpflichtend ist und niemand politisch, sozial oder anderweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er oder sie dies nicht möchte;“ (ebd.) 

„7.3.2. dafür zu sorgen, dass Personen, die nicht geimpft sind, weil dies aufgrund möglicher Gesundheitsrisiken nicht möglich ist oder die betreffende Person dies nicht möchte, nicht diskriminiert werden;“ (ebd.).“

Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/19/278/1927851.pdf

Wer die Resolutionen des Europarats für unverbindliches Geschwätz hält, der nehme weiter zur Kenntnis:

III. 

Völkerrechtliche Grenzen:

Art. 25 GG stellt klar:

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes“.

Hier ist der Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) besonders zu beachten, siehe:

https://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Pakt_%C3%BCber_b%C3%BCrgerliche_und_politische_Rechte !

Vollständiger Text des Paktes ist hier abrufbar:

https://www.institut-fuer-

menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pa kt.pdf

Für den Fall drohender bzw. realisierter Impfpflicht dürfte Art. 7 einschlägig sein:

„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Artikel 7 Satz 2 des IPbpR verbietet also, dass Irgendjemand, der seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten innehat, ohne seine freiwillige Zustimmung einem medizinischen oder wissenschaftlichen Versuch unterworfen wird. Hierdurch wird eine Impfpflicht bereits im Ansatz untersagt.

 

IV.

Diese genetischen „Impfungen“ sind keine „Impfung“, sondern die Verabreichung einer genbasierten, experimentellen Substanz! 

Siehe hierzu u.a.:

https://multipolar-magazin.de/artikel/faktencheck-impfungen-oder-gentherapie

https://www.basel-express.ch/redaktion/gesellschaft/3083-das-ist-keine-impfung-sonderneine-prophylaktische-gen-therapie

Untersetzt wird der experimentelle Charakter der Gen-Injektionen durch die eigenen Angaben der Fa. BioNTech in ihrem englischsprachigen Bericht an die SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION in den USA vom November 2020:

Dort heißt es auf Seite 68 im zweiten Absatz:

“Es ist möglich, dass keiner unserer Produktkandidaten oder Produktkandidaten, die wir in Zukunft entwickeln möchten, jemals eine behördliche Zulassung erhalten wird. Wir haben nur begrenzte Erfahrung mit der Einreichung und Unterstützung von Anträgen, die für die Erlangung von Marktzulassungen erforderlich sind, und müssen uns möglicherweise auf externe Auftragsforschungsinstitute oder CROs, behördliche Berater oder Mitarbeiter verlassen, die uns bei diesem Prozess unterstützen. Unseres Wissens gibt es derzeit keinen Präzedenzfall dafür, dass eine mRNA-basierte Immuntherapie, wie sie von uns entwickelt wird, von der FDA, der Europäischen Kommission oder einer anderen Regulierungsbehörde weltweit zum Verkauf zugelassen wird. Obwohl wir davon ausgehen, BLAs für unsere mRNA-basierten Produktkandidaten in den USA und in der Europäischen Union vorzulegen, wurden mRNA-Therapien als Arzneimittel für die Gentherapie eingestuft, andere Jurisdiktionen können unsere mRNA-basierten Produktkandidaten jedoch als neue Medikamente betrachten, nicht als Biologika oder Gentherapie-Arzneimittel und erfordern unterschiedliche Vermarktungsanträge. Um die behördliche Zulassung zu erhalten, müssen den verschiedenen Zulassungsbehörden für jede therapeutische Indikation umfangreiche präklinische und klinische Daten sowie unterstützende Informationen vorgelegt werden, um die Sicherheit und Wirksamkeit des Produktkandidaten zu belegen. Die Erlangung der behördlichen Zulassung erfordert auch die Übermittlung von Informationen über den Herstellungsprozess des Produkts an die zuständige Regulierungsbehörde und die Inspektion der Produktionsanlagen durch diese. Alle von uns entwickelten Produktkandidaten sind möglicherweise nicht wirksam, nur mäßig wirksam oder können unerwünschte oder unbeabsichtigte Nebenwirkungen, Toxizitäten oder andere Eigenschaften aufweisen, die unsere Erlangung einer Marktzulassung verhindern oder die kommerzielle Nutzung verhindern oder einschränken können.

Originaltext: „… it is possible that none of our product candidates, or any product candidates we may seek to develop in the future, will ever obtain regulatory approval. We have limited experience in filing and supporting the applications necessary to gain marketing approvals and may need to rely on third-party contract research organizations, or CROs, regulatory consultants or collaborators to assist us in this process. To our knowledge, there is no current precedent for an mRNA-based immunotherapy such as the type we are developing being approved for sale by the FDA, European Commission or any other regulatory agency elsewhere in the world. Although we expect to submit BLAs for our mRNA-based product candidates in the United States, and in the European Union, mRNA therapies have been classified as gene therapy medicinal products, other jurisdictions may consider our mRNAbased product candidates to be new drugs, not biologics or gene therapy medicinal products, and require different marketing applications. Securing regulatory approval requires the submission of extensive preclinical and clinical data and supporting information to the various regulatory authorities for each therapeutic indication to establish the product candidate’s safety and efficacy. Securing regulatory approval also requires the submission of information about the product manufacturing process to, and inspection of manufacturing facilities by, the relevant regulatory authority. Any product candidates we develop may not be effective, may be only moderately effective, or may prove to have undesirable or unintended side effects, toxicities or other characteristics that may preclude our obtaining marketing approval or prevent or limit commercial use.“

Weiter heißt es auf Seite 69, zweiter Absatz, des Berichtes:

„Es wurde keine mRNA-Immuntherapie zugelassen und wird möglicherweise auch nie zugelassen werden. Die Entwicklung von mRNA-Medikamenten birgt aufgrund des neuartigen und beispiellosen Charakters dieser neuen Kategorie von Therapeutika erhebliche klinische Entwicklungs- und regulatorische Risiken. Als potenzielle neue Kategorie von Therapeutika wurden unseres Wissens bisher keine mRNA-Immuntherapien von der FDA, EMA oder anderen Aufsichtsbehörden zugelassen. Die erfolgreiche Entdeckung und Entwicklung mRNA-basierter (und anderer) Immuntherapien durch uns oder unsere Mitarbeiter ist höchst ungewiss und hängt von zahlreichen Faktoren ab, von denen viele außerhalb unserer oder ihrer Kontrolle liegen. Bis heute gab es noch nie ein kommerzialisiertes mRNA-basiertes Produkt. Unsere Produktkandidaten, die in den frühen Phasen der Entwicklung vielversprechend erscheinen, können aus vielen Gründen nicht vorankommen,

Verzögerungen in der Klinik oder in der Klinik erfahren oder den Markt nicht erreichen: …“

Originaltext: „No mRNA immunotherapy has been approved, and none may ever be approved. mRNA drug development has substantial clinical development and regulatory risks due to the novel and unprecedented nature of this new category of therapeutics. As a potential new category of therapeutics, to our knowledge, no mRNA immunotherapies have been approved to date by the FDA, EMA or other regulatory agency. Successful discovery and development of mRNA-based (and other) immunotherapies by either us or our collaborators is highly uncertain and depends on numerous factors, many of which are beyond our or their control. To date, there has never been a commercialized mRNA-based product. Our product candidates that appear promising in the early phases of development may fail to advance, experience delays in the clinic or clinical holds, or fail to reach the market for many reasons, including:     …“

Quelle:

https://investors.biontech.de/node/8746/html#N1_CORPORATE_INFORMATION

Soweit behauptet wird, diese „Impfung“ wäre kein gentechnischer Eingriff in den Körper, dann liest sich das hier aber anders.

Im Kontext der obigen Ausführungen von BioNTech im Geschäftsbericht unter Betrachtung von Art. 7 Abs. 2 IPbpR ist also eine Subsumtion dahingehend vorzunehmen, dass die Einwohner des Vertragsstaates Bundesrepublik Deutschland (gilt auch für Österreich und die Schweiz) in jedem Falle eine freiwillige Einwilligung zur Injektion von mRNA-Gentechnik geben müssen und im Umkehrschluss eine Impfpflicht – und in der möglichen Eskalation ein Impfzwang – gegen den IPbpR und damit gegen geltendes Völkerrecht verstoßen.

In der Systematik des IPbpR sieht man in weiteren Artikeln, dass Ausnahmen von verbrieften Menschenrechten in bestimmten Fällen zulässig sind, z.B. in Art. 21 IPbPR.

Bei dem Verbot und Gebot in Art. 7 IPbPR gibt es aber keine derartigen Ausnahmetatbestände.

Diese Regelung kann daher nicht außer Kraft gesetzt werden.

Zudem haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die Hauptbestandteile des Impfstoffs Comirnaty aus Inhaltsstoffen bestehen, die nicht einmal am Menschen zugelassen sind.

Hersteller sind Firmen, die in der „Vernetzung von Geräten“ spezialisiert sind.

Die Nano-Lipide und Nano-Partikel ALC-0315 und ALC-0159 sind nur für Forschungszwecke einsetzbar und werden von Technologiefirmen – nicht von Pharmafirmen produziert.

Dies sind nach Einschätzung der Kollegin Beate Bahner massive Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz. Allen Personen, die sich an diesen Impfungen beteiligen, droht nach § 95 AMG eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.

Die Firma Echelon. Inc, die diese Nano Lipide für Biontech/Pfizer herstellt, schreibt auf ihrer Homepage:

„…diese Lipide werden im BioNTech Impfstoff „BNT162b2″ eingesetzt, sind aber nicht für die Verwendung am/im Menschen zugelassen sondern ausschließlich für Forschungszwecke.“

Im Original heißt es:

„ALC-0315 is an ionizable lipid which has been used to form lipid nanoparticles for delivery of RNA. ALC-0315 is one of the components in the BNT162b2 vaccine against SARS-CoV-2 in addition to ALC-0159, DSPC, and cholesterol. This product is for research use only and not for human use.“

Quellen:

https://www.echelon-inc.com/product/alc-0315/

https://www.echelon-inc.com/product/alc-0159/

Der Stoff, der also ausdrücklich nur für Forschungszwecke zu benutzen ist, ist also tatsächlich im IMPFSTOFF BNT162b2 von Biontech/Pfizer enthalten.

Dies in dem offiziellen EMA-Dokument zum Biontech-Präparat auf Seite 16 unter „sonstige Bestandteile“ nachzulesen.

Quelle:

https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf

Hier noch ein weiterer Hersteller dieser Nano Lipide aus China, der ebenfalls klarstellt:

„… research use only“

Quellen:

https://www.sinopeg.com/2-polyethylene-glycol-2000-n-n-ditetradecylacetamide-alc-0159-cas-1849616-42-7_p477.html

https://www.sinopeg.com/4-hydroxybutyl-azanediyl-bis-hexane-6-1-diyl-bis-2-hexyldecanoate-alc-0315-cas-2036272-55-4_p476.html

5.

Fazit:

Eine Gentherapie ist gerade keine Impfung im klassischen Sinn, sondern ist und bleibt eine Art „Gentherapie“.

Und eine Gentherapie kann dann nicht verpflichtend angeordnet, wenn der Gesetzgeber sinnverfälschend – und zudem von der Öffentlichkeit lange unbemerkt – schon vor vielen Jahren mit den Begriffen rumgespielt und irreführend eine Gentherapie als „Impfung“ bezeichnet bzw. qualifiziert hat.

Juristen werden sich darüber Gedanken machen müssen, wie diese bewusste Irreführung der Menschen durch den Gesetzgeber selbst (völker-)strafrechtlich zu werten ist.

Es ist evident, dass diese als „Impfkampagne“ verschleierte Gentherapie der Menschen gegen den Nürnberger Kodex verstößt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unterschlagung der höchst besorgniserregenden Berichte aus aller Welt über die Folgen dieser Massen-„Impfungen“.

Für den Volltext des Nürnberger Kodex gibt es im Web viele Quellen, siehe u.a:

https://dg-pflegewissenschaft.de/wp-content/uploads/2017/05/NuernbergKodex.pdf

V.

Diese genetische „Therapie“ schützt bekanntlich nicht vor einer Infektion vor SARS-Cov-2 und schützt auch nicht davor, das Virus weitergeben zu können.

Diese Tatsache wird durch zahlreiche wissenschaftliche Quellen bestätigt. Das dürfte auch längst allgemein bekannt sein, jedenfalls denen, die noch nicht durch die Dauerpanikmache bei ARD und ZDF und anderen Altmedien total verblödet sind.

Vielmehr besteht Grund zu der Annahme, dass gerade die Geimpften eine Gefahr für die Gesundheit der Ungeimpften darstellen.

Siehe dazu u.a. Beate Bahner, wie vor, S. 230 ff. mit weiterführenden Quellen.

VI.

Diese „Impfstoffe“ sind zudem bekanntlich nur „bedingt“ zugelassen, hier die offizielle Bestätigung des Paul-Ehrlich-Instituts (abgerufen am 26.12.2021), wo es unter dem Link „Wie viele Impfstoffe gegen COVID-19 sind aktuell zugelassen?“ ausdrücklich heißt:

„Aktuell sind fünf Impfstoffe gegen COVID-19 bedingt zugelassen, zwei mRNA-Impfstoffe, zwei Vektor-Impfstoffe und ein proteinbasierter Impfstoff. Weitere Impfstoffkandidaten gegen COVID-19 befinden sich in der Zulassung oder in klinischen Prüfungen.“

Quelle:

https://www.pei.de/DE/service/faq/coronavirus/faq-coronavirus-node.html

Dies wurde zuletzt u.a. in der 81. Sitzung des Corona-Ausschusses erörtert, die immer noch auf der Plattform Odysee abrufbar ist:

https://odysee.com/@Sauerlaender:5/Corona_Ausschuss_81_Augen_auf_und_durch:1

Wenn diese Zulassung nur bedingt ist, kann niemand dazu verpflichtet werden, dass er an einer noch laufenden Studie teilnimmt.

Die Teilnahme an einer klinischen Studie ist immer freiwillig. Kein Jurist würde das ernsthaft bestreiten.

Dem Probanden bzw. „menschlichen Versuchstier“ steht es frei, an einer derart unverantwortlichen „Studie“ teilzunehmen. Er kann eine solche Studie auch jederzeit abzubrechen.

VII.

Jeder Zwang – sei es im Gesundheitswesen oder sonst in einer Berufsgruppe – ist rechtswidrig und verstößt gegen unsere Grund- u. Freiheitsrechte.

Kein Beamter / Soldat / Richter / Arbeitnehmern verletzt seine Pflichten, wenn er solche „Gentherapien“ ablehnt, insbesondere vor dem Hintergrund der Impftotenstatistik. Im Gegenteil: Er verteidigt damit nur seine eigenen natürlichen Rechte.

Noch deutlicher formuliert: Niemand ist verpflichtet, mit seinem Leben und seiner Gesundheit russisches Roulette zu spielen.

Wer das anders sieht, der sollte sich einmal selbst fragen, wie er sich die Anmaßung erlauben kann, über das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bestimmen zu können. Hält er sich etwa für Gott? Hat er Rechte am Leben und am Körper seiner Mitmenschen?

Wer jede Aufklärung und Information ablehnt und bereit ist, mit seinem Leben grundlos russisches Roulette zu spielen, weil er gar nicht mehr weiß, was ein menschenwürdiges, selbst bestimmtes Leben eigentlich ist, der mag dies tun.

Aber er muss seine Mitmenschen in Ruhe lassen. Die müssen ihn schließlich auch behandeln und beerdigen, wenn er irgendwann in die Statistik der Impfopfer eingehen sollte.

VIII.

Es gibt in vielen Bereichen des Berufslebens auch noch spezifische Einwendungsmöglichkeiten, z.B. nach § 17 a des Soldatengesetzes:

  • 17a des Soldatengesetz (SG) schreibt den Soldaten die Pflicht zur Gesunderhaltung vor.

Dort heißt es u.a.:

  • Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
  • Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder

  1. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

  • Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

Ein Soldat würde m.E. also zumindest grob fahrlässig i.S. des § 17 a Abs. 1 SG handeln, wenn er seine Gesundheit und sogar sein Leben mit einer experimentellen Gentherapie gefährden würde, die ausweislich amtlicher Melderegister (wie z.B. der EMA) schon unzählige schwere Nebenwirkungen erfasst hat.

Zudem sind die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 SG nicht erfüllt, da diese Gentherapie nachweislich gerade nicht (!) geeignet ist, „zur Verhütung oder Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten beizutragen.

Aus den o.g. Gründen ist eine solche „ärztliche Maßnahme“ in Gestalt einer Gentherapie zudem auch eindeutig „unzumutbar“, i.S. des § 17 a Abs. 4 SG, da sie mit erheblichen Gefahren für Leben und (!) Gesundheit verbunden ist.

IX.

Ohne angemessene Aufklärung muss sich ohnehin kein Mensch „impfen“ bzw. gentechnisch „modifizieren“ lassen, das ergibt sich nicht nur aus dem Nürnberger Kodex, sondern auch aus dem nationalen Recht (vgl. u.a. § 630 e BGB, siehe hierzu auch Beate Bahner, ebenda, S. 36 ff., u.a. mit Verweis auf Rechtsprechung des BGH).

Eine „Impfpflicht“ ist somit selbst dann irrelevant, wenn der Gesetzgeber sich erdreisten würde, eine derart unverantwortliche Gentherapie so anzuordnen.

Eine solche Anmaßung könnte er sich nur solange erlauben, wie er die Menschen über die wahre Natur dieser „Impfungen“ und über ihre – längst feststehenden – extrem hohen Risiken im Unklaren lassen würde.

Aber keine Lüge kann auf Dauer bestehen. Und wehe denen, wenn der Tag kommt, dass die Mehrheit der Menschen  aus ihrem massenmedial inszenierten Dauerschock-Dauergehirnwäsche-Tiefschlaf-Zustand erwacht.

Soweit in aller Kürze und Eile einige wesentliche Argumente zusammengefasst, da so viele Menschen mittlerweile in Sorge sind, dass eine allgemeine Impfpflicht kommen und ihr Leben zerstören könnte.

X.

Um es ganz deutlich zu sagen: 

Wer trotz Kenntnis dieser Daten und Fakten  

eine Zulassung eines solchen „Impfstoffs“ beantragt oder gewährt hat oder  

sogar eine „Impfpflicht“ mit diesen genetischen Impfstoffen (durch Gesetz oder anderweitig) angeordnet hat  

oder sich an der Durchsetzung dieser „Impfpflicht“ in irgendeiner Form beteiligt hat,

oder eine solche Impfpflicht für „verfassungsgemäß“ deklariert hat,  

hat m.E. gleich – sei es nun, je nach Tatbeitrag – als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe – mehrere Tatbestände des Völkerstrafrechts verwirklicht.  

Es besteht insbesondere der dringende Tatverdacht des Völkermordes i.S. des § 6 VStGB: 

Meines Erachtens dürften die Tatbestände nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 4 VStGB eindeutig erfüllt sein. 

Und es besteht m.E. weiter der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit:

Die Tatbestände nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 6 Var. 4 („der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt“), Nr. 8, 9 und 10 VStGB dürften ebenfalls eindeutig verwirklicht sein.

An die „Verletzung der Aufsichtspflicht“ nach § 14 VStGB und das „Unterlassen der Meldung einer Straftat“ wird nochmals ausdrücklich erinnert.

Staatsanwälte und Richter, die trotz konkreter, belastbarer Anhaltspunkte jetzt immer noch die Aufnahme der Ermittlungen oder die Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen, die unter Richtervorbehalt stehen, verweigern, machen sich m.E. nicht nur wegen Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung schuldig, sondern begründen m.E. den Tatverdacht Mittäter und Gehilfen eines Völkermordes zu sein.

Denn offenbar bleiben sie untätig, um der Durchsetzung dieser teuflischen Agenda bloß nicht im Weg zu stehen.

Über den Fortgang Ihrer Ermittlungen möchte ich unterrichtet werden.

 

Hochachtungsvoll

 

 

Impfteams in Schulen – strafrechtliche Fragen (Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte)

Impf

Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten und Schulleitern, wenn minderjährige Schüler von Impfteams an Schulen ohne die Einwilligung der Eltern geimpft werden

(Artikel erstmals veröffentlicht am 19.08.2021 auf der Plattform „KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte“,  Zweitverwertung mit freundlicher Genehmigung der Autoren; Grafik: E-Gruppe Berlin)

Seit Anpassung der bedingten Zulassung des Impfstoffs Comirnaty von Pfizer-BioNTech durch die Europäische Arzneimittelzulassungsbehörde EMA ist seit dem 31. Mai 2021 auch die Impfung von Kindern ab 12 Jahren von der bedingten Zulassung umfasst. Die Impfpriorisierung wurde mittlerweile aufgehoben und die Gesundheitsminister der Länder haben beschlossen, allen Jugendlichen ein Impfangebot zu machen[1]. Laut Robert Koch Institut wurden bereits 25,1 % der Kinder und Jugendlichen zwischen zwölf und 18 Jahren geimpft[2]. Aber nicht alle Eltern scheinen von der Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen, ihre Kinder impfen zu lassen. Die Meinung der Ärzteschaft zu dem Thema ist gespalten[3]. Von politischer Seite wird aber immer wieder eine Durchimpfung von Kindern und Jugendlichen gefordert[4]. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte zunächst keine Impfempfehlung für gesunde Kinder und Jugendliche ausgesprochen[5], war wegen dieser Einschätzung allerdings zunehmend unter politischen Druck geraten[6]. Mittlerweile hat die STIKO versucht, „der Politik ein bisschen entgegenzukommen“[7], und empfiehlt die Covid-19-Impfung nun auch für alle Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren[8].

In einigen Bundesländern wird bereits damit begonnen, die Impfung durch Impfteams, die an die Schulen kommen, durchzuführen[9]. Nicht in allen Fällen werden die Eltern mit einer solchen Maßnahme einverstanden sein und eine entsprechende Erklärung abgeben. Es stellt sich also die Frage: Dürfen Kinder und Jugendliche dann ohne die Einwilligung der Eltern geimpft werden?

Immer wieder melden sich Mediziner öffentlich zu Wort und behaupten, es sei rechtlich zulässig, Minderjährige ab 14 Jahren mit entsprechender Einsichtsfähigkeit zu impfen, wenn diese selbst sich damit einverstanden erklärten. Eine Einwilligung der Eltern sei dann nicht erforderlich[10]. So sehr das rechtliche Interesse von juristischen Laien grundsätzlich zu begrüßen ist, so möchten wir doch davor warnen, auf derartige Aussagen zu vertrauen. Die juristische Überprüfung der Thematik ergibt nämlich, dass eine Impfung von Kindern und Jugendlichen ohne oder gar gegen den Willen der Eltern erhebliche strafrechtliche Konsequenzen für den behandelnden Arzt haben kann.

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob und inwieweit sich Ärzte und Schulleiter strafbar machen können, wenn Kinder und Jugendliche an Schulen ohne Einwilligung der Eltern geimpft werden. Das Thema zivilrechtliche Haftung sowie die Frage der Wirksamkeit eines Verzichts der Eltern auf ärztliche Aufklärung werden nicht behandelt.

I. Strafbarkeit des impfenden Arztes

1. Objektiver Tatbestand

Zunächst ist festzustellen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei ärztlichen Heileingriffen bzw. Präventiveingriffen, die einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen, immer um eine tatbestandliche Körperverletzung handelt[11].

Wie schwerwiegend die Körperverletzung ist, hängt davon ab, ob die Impfung nebenwirkungsfrei bleibt – dann handelt es sich nur um eine einfache Körperverletzung, den kleinen „Pieks“ eben – oder, ob es zu Nebenwirkungen kommt. Wenn es zu gravierenden Nebenwirkungen kommen sollte, kann im Einzelfall auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 StGB oder sogar der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB verwirklicht sein. Zu denken wäre auch an eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen oder § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs, hier der Spritze), wobei die Rechtsprechung allerdings letztere Tatbestandsvariante bei ordnungsgemäßer Handhabung durch geschultes Personal verneint.

Bei fehlendem Vorsatz (dazu unten), aber einer Verletzung der Sorgfaltspflicht kommen eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht.

Das Gesetz sieht für diese unterschiedlichen Straftatbestände einschließlich möglicher Strafmilderungen bei minder schweren Fällen folgende Strafrahmen vor:

  • einfache Körperverletzung nach § 223 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren,
  • gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren,
  • schwere Körperverletzung nach § 226 StGB: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren,
  • Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB: Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren,
  • fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren,
  • fahrlässige Tötung nach § 222 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Dies gilt für jeden einzelnen Fall, also pro geimpften Schüler. Da der behandelnde Arzt im Rahmen einer Impfaktion an einer Schule eine Vielzahl von Schülern impft, kommen auch entsprechend viele Taten in Betracht. Da es sich bei der körperlichen Integrität um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt, ist trotz des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges von einer sogenannten Tatmehrheit gemäß § 53 StGB auszugehen, sodass eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB erfolgt. Im Ergebnis führt dies aber nicht zur Addition der Einzelstrafen (wie beispielsweise in den USA), sondern zur Erhöhung der sogenannten Einsatzstrafe, also der Strafe, die für den schwersten Fall anzusetzen ist. Bei der Bildung der Gesamtstrafe kommt es stark auf den Einzelfall an. Die Praxis verfährt oft in einer unausgesprochenen „Daumenregel“ so, dass bei zwei Taten etwa die 1,5-fache Strafhöhe angesetzt wird. Bei einer Vielzahl von Taten bewegt man sich oft im Bereich zwischen dem 2-fachen bis 5-fachen derjenigen Strafe, die nur wegen einer Tat verhängt worden wäre. Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB).

2. Subjektiver Tatbestand

Da das Ausmaß der Beeinträchtigung durch den Eingriff, wie oben angesprochen, sehr variabel ist und von einem kleinen Einstich am Arm bis zu seltenen schweren Nebenfolgen reicht, ist zu prüfen, in welchem Umfang der Arzt mit Nebenfolgen rechnen musste und sie billigend in Kauf nahm (Vorsatz), oder sie zumindest unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt hat (Fahrlässigkeit).

Zum Verständnis für juristisch nicht vorgebildete Leser ist vielleicht ein kleiner Exkurs in den Aufbau eines Straftatbestands hilfreich.

Bei allen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten handelt es sich um sogenannte Erfolgsdelikte. Der Begriff des Erfolgs ist hier nicht positiv konnotiert, im Gegenteil: gemeint ist die Folge, also das Ergebnis der Tathandlung, nämlich die körperliche Misshandlung, die Gesundheitsschädigung bzw. der Tod des Opfers.

Bei reinen Vorsatzdelikten wie der einfachen und der gefährlichen Körperverletzung muss sich der Vorsatz des Täters auch auf diesen Taterfolg beziehen. Nun bedeutet Vorsatz, anders als im allgemeinen Sprachgebrauch, nicht etwa gezieltes oder planmäßiges Vorgehen. Es genügt die Kenntnis der Tathandlung, hier des „Pieksens“ und der Tatfolgen (kognitives Element) und der Wille zu ihrer Verwirklichung (voluntatives Element). Dabei wird dieser Wille von der Rechtsprechung schon dann angenommen, wenn der Täter die Tatfolgen billigend in Kauf nimmt, und zwar selbst dann, wenn sie ihm eigentlich unerwünscht sind. Hieraus wird ersichtlich, dass die Schwelle der strafrechtlichen Anforderungen an einen Vorsatz nicht sehr hoch liegt.

Reine Fahrlässigkeitsdelikte wie die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung setzen eine Sorgfaltspflichtverletzung des Täters sowie eine Vorhersehbarkeit des Taterfolges voraus. Die Sorgfaltspflichtverletzung kann dabei auch in unzulänglicher Information liegen. Ein Vorsatz ist dem entsprechend nicht erforderlich; die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit kann im Einzelfall sehr schwierig sein und kann in diesem Rahmen nicht weiter vertieft werden.

Eine Mischform stellen die sogenannten erfolgsqualifizierten Delikte wie die schwere Körperverletzung und die Körperverletzung mit Todesfolge dar: Hinsichtlich der Tathandlung („Pieks“) ist Vorsatz erforderlich, hinsichtlich der Tatfolge (schwerer bleibender Gesundheitsschaden bzw. Tod) genügt Fahrlässigkeit (§§ 15, 18 StGB).

Glaubt der Täter irrig, es lägen Tatsachen vor, die sein Verhalten rechtfertigen (zum Beispiel alle Tatsachen, die in rechtlicher Hinsicht eine wirksame Einwilligung darstellen), spricht man von einem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum, der – vereinfacht gesagt – im Ergebnis den Vorsatz ausschließt. Hier passt aber das Sprichwort „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ – nämlich nicht vor einer Bestrafung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts.

Das bedeutet für die vorliegende Problematik:

Der Vorsatz des Arztes ist jedenfalls hinsichtlich des „Piekses“ fraglos gegeben und auch bekannte, häufige leichte Nebenwirkungen wie etwa Kopf- und Muskelschmerzen, Schmerzen an der Einstichstelle, grippeähnliche Symptome etc. dürften davon umfasst sein. Es ist davon auszugehen, dass der impfende Arzt das Auftreten von leichteren Nebenwirkungen billigend in Kauf nimmt, um den beabsichtigten Immunisierungserfolg zu erzielen.

Schwerere und seltenere Nebenwirkungen, wie beispielsweise anaphylaktische Reaktionen, Sinusvenenthrombosen oder Myokarditis, werden in der Regel, auch wenn sie bei dem Geimpften auftreten sollten, nicht vom Vorsatz umfasst sein. Zugunsten des behandelnden Arztes ist davon auszugehen, dass er diese Nebenwirkungen gerade nicht billigend in Kauf nehmen will, sondern im jeweiligen Einzelfall darauf vertraut, dass sie nicht eintreten, auch wenn sie statistisch gesehen durchaus vorkommen.

Eine andere Frage ist allerdings, ob dem impfenden Arzt ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des Auftretens einer schweren Nebenfolge zu machen sein kann.

Voraussetzung hierfür wäre eine Pflichtverletzung sowie die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit der schweren Folge (siehe oben). Bei einer rechtswidrigen Körperverletzung handelt es sich immer um eine Pflichtverletzung, insofern kommt es auf eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung dann nicht an, wenn der Jugendliche nicht wirksam eingewilligt hat, denn dann wäre die Rechtswidrigkeit von vornherein gegeben (Näheres dazu unten).

Auch das Auftreten einer schweren Nebenfolge dürfte für den Arzt regelmäßig vorhersehbar sein, wenn eine derartige Folge bei den gemeldeten Verdachtsfällen des US-amerikanischen Center for Disease Control (CDC) oder der Datenbank der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) für gemeldete Nebenwirkungen auftaucht.

Bei einem Arzt wird die subjektive Vorhersehbarkeit der objektiven regelmäßig entsprechen. Das heißt, von einem Mediziner, der Impfungen verabreicht, muss erwartet werden, dass er sich bei der gebotenen Anstrengung seiner Informationspflicht mit der Liste der gemeldeten Nebenwirkungen auseinandergesetzt hat und daher auch mit der Möglichkeit ihres Eintritts, sei sie auch nicht besonders naheliegend, rechnen muss.

Wenn nun die Fahrlässigkeit in Bezug auf eine bei dem geimpften Kind oder Jugendlichen eintretende schwerere Nebenfolge oder des Todes zu bejahen ist, so käme mindestens eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung in Betracht. Dabei bleibt es aber nicht, wenn das Grunddelikt (Körperverletzung, § 223 StGB) vorsätzlich begangen wurde, denn dann läge, wie oben dargelegt, der Verbrechenstatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts § 226 StGB (schwere Körperverletzung) bzw. § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) vor, was zu einer gravierenden Erhöhung des zu erwartenden Strafmaßes führt, in der Regel wohl einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, was sicherlich mit einem Berufsverbot nach § 70 StGB, jedenfalls aber mit einem Verlust der Approbation verbunden sein dürfte. Von dieser Fallkonstellation ist insbesondere auszugehen, wenn keine wirksame (!) Einwilligung des Minderjährigen vorliegt (siehe sogleich), der Arzt dies billigend in Kauf genommen hat und eine der genannten schweren Folgen eintritt.

3. Keine Rechtfertigung des Eingriffs durch Einwilligung des Jugendlichen

Angesichts der oben genannten im Raum stehenden Straftaten kommt der Frage der Einwilligung durch den Jugendlichen (natürlich gilt dies erst recht für Kinder, die im Folgenden nicht immer explizit genannt werden) entscheidende Bedeutung zu.

Ist die Einwilligung des Jugendlichen wirksam, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat und damit auch die Strafbarkeit des Arztes. Eine Einwilligung eines Jugendlichen kann aber nur dann wirksam sein, wenn dieser die nötige Einsichtsfähigkeit hat, die Entscheidung auf einem freien Willensentschluss beruht und er Wesen und Tragweite des Eingriffs erkennt und abschätzen kann. Alle drei Voraussetzungen sind bei der Einwilligung in die Covid-19-Impfung höchst problematisch.

3.1. Keine Einwilligungsfähigkeit des Jugendlichen

Um in den medizinischen Eingriff wirksam einwilligen zu können, muss der Jugendliche diesbezüglich einwilligungsfähig sein. Dabei ist nicht auf die Geschäftsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn gem. § 104 BGB abzustellen. Vielmehr liegt die Einwilligungsfähigkeit dann vor, wenn der Jugendliche über eine solche verstandesmäßige, geistige und sittliche Reife verfügt, die es gestattet, die Bedeutung und die Tragweite des konkret in Rede stehenden Eingriffs zu erkennen, die Urteilskraft, um das Für und Wider abzuwägen, sowie die Fähigkeit, das Handeln nach dieser Einsicht zu bestimmen.[12] Die Einwilligungsfähigkeit wird somit von zwei Faktoren maßgeblich bestimmt. Zum einen ist dies die persönliche geistige Fähigkeit des Jugendlichen, und zum anderen ist es die Komplexität des zu beurteilenden Themas. Im Medizinrecht hat man bislang regelmäßig angenommen, dass bei Minderjährigen unter 14 Jahren diese Einsicht in der Regel noch nicht vorhanden ist; bei Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren kommt es auf den Reifegrad und die Art der Behandlung an. Je schwerwiegender, je weniger dringlich, je unübersehbarer in seinen Risiken und Folgen der Eingriff und je jünger der Patient sind, desto eher fehlt die Einwilligungsfähigkeit.[13]

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags geht in seiner Stellungnahme zur Impfpflicht von Kindern davon aus, dass es sich bei der Impfung aufgrund der möglichen Impfreaktionen und Nebenwirkungen unterschiedlicher Intensität und Dauer um einen schwerwiegenden Eingriff handelt[14]. Dem ist zuzustimmen. Darüber hinaus berührt das Thema Covid-19-Impfung eine solche Vielzahl von komplexen medizinischen und psychosozialen Fragen, dass die Entscheidungsfindung schon für einen Erwachsenen äußerst anspruchsvoll ist. Die Anforderungen an die geistige Reife des Jugendlichen sind daher in diesem Fall so hoch, dass ihnen ein Minderjähriger kaum genügen kann. Hinzu kommt, dass die Impfstudien der Hersteller erst 2022 abgeschlossen sein werden, weshalb bei genauer Betrachtung die Impfungen gegenwärtig noch einen teilweise experimentellen Charakter haben. Vor „Corona“ hätte wohl niemand angenommen, dass in einem solchen Fall nicht die Einwilligung der Eltern eingeholt werden muss. Der Umstand der Krise aber ändert nichts an der Dogmatik der Einwilligungsfähigkeit.

3.2. Kein freier Willensentschluss

Grundsätzlich setzt eine wirksame Einwilligung voraus, dass sie auf einem freien Willensentschluss des Patienten beruht, der auch nach außen hin erkennbar ist. Bei dem hier besprochenen Fall der Impfung durch Impfteams an Schulen ist diese Voraussetzung problematisch. Der Patient hat hier nicht den Arzt aufgesucht, um einen Eingriff vornehmen zu lassen, sondern der Arzt sucht den Schüler aktiv in der Schule auf, um den Eingriff vorzunehmen. Psychologische Untersuchungen zum Konformitätsdruck haben ergeben, dass selbst ein großer Anteil der Erwachsenen in einer Situation mit nur mäßigem Konformitätsdruck nicht mehr in der Lage ist, richtige Antworten abzugeben[15]. Bei der Schulsituation handelt es sich um eine solche mit starkem Konformitätsdruck unter Jugendlichen. Dazu kommt noch die Gegenwart von Lehrern und/oder Direktor als Autoritätspersonen, deren Anweisungen im Schulalltag Folge zu leisten ist. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Jugendliche in einer solchen Situation „frei“ entscheiden. Man stelle sich zur Verdeutlichung vor, zur nächsten Bundestagswahl kämen die Wahlhelfer gleich zu den Bürgern an den Arbeitsplatz und würden dort (im versammelten Kollegenkreis und/oder dem Vorgesetzten) abfragen, wer welche Partei wählt.

Ein freier Willensentschluss ist unter den hier behandelten Umständen kaum möglich, eine Einwilligung des Jugendlichen wird daher regelmäßig auch deshalb unwirksam sein.

3.3. Wirksame Aufklärung?

Eine wirksame Einwilligung setzt ferner voraus, dass der Jugendliche Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, insbesondere den Grad der Gefährlichkeit, in seinen Grundzügen erkannt hat[16]. Nach hier vertretener Auffassung ist das Thema Covid-19-Impfung derart komplex, die Studien so zahlreich sowie teils widersprüchlich und die Datenlage keineswegs klar, dass ein Minderjähriger mit der Entscheidung über die Impfung regelmäßig überfordert sein wird. Schon aus diesem Grund ist eine Einwilligung des Jugendlichen nicht geeignet, den ärztlichen Eingriff zu rechtfertigen.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass grundsätzlich eine wirksame Einwilligung auch ohne Eltern möglich wäre, so müsste der Jugendliche zumindest vor Abgabe seiner Einwilligung über das ärztliche Vorgehen und die damit verbundenen möglichen Risiken aufgeklärt worden sein. Nach der Rechtsprechung des BGH muss diese Aufklärung dann besonders umfassend sein, wenn der Eingriff nicht vital indiziert ist. Hier bedarf es einer detaillierten, für den Laien verständlichen Darlegung des Für und Wider[17].

Daraus ergibt sich, dass die Anforderungen an die Aufklärung umso höher sein müssen, desto geringer die potentielle Gefährdung der zu impfenden Person durch den Krankheitserreger ist. Bei Jugendlichen ist das Risiko, an Covid-19 schwer zu erkranken oder gar zu versterben, extrem gering.[18] Nach den offiziellen Meldezahlen der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) lag ausweislich deren Stellungnahme vom 21. April 2021[19]  zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland die Todesrate von Kindern und Jugendlichen bei 0,00002 %, lediglich vier (!) Kinder und Jugendliche waren in Deutschland an Covid-19 gestorben. Etwa 1.200, mithin weniger als 0,01 %, mussten im Krankenhaus behandelt werden. Zur Größeneinordnung: In der Saison 2018/19 wurden nach Angaben des RKI insgesamt 7.461 Kinder unter 14 Jahren mit Influenza als hospitalisiert gemeldet, neun verstarben. Nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurden im Jahr 2019 durch Verkehrsunfälle 55 Kinder getötet.[20] Eine Studie der Universität Dresden mit dem aufschlussreichen Titel „Long Covid or Long Pandemic Syndrom?“ ergab, dass auch die Symptome des oft ins Feld geführten sogenannten „Long-Covid“ bei Jugendlichen, die vormals erkrankt waren, nicht häufiger auftreten, als bei nicht erkrankten Jugendlichen.[21]

Selbst bei lange etablierten konventionellen Impfungen muss nach der Rechtsprechung auch über solche Gefahren aufgeklärt werden, die äußerst selten auftreten[22]. Erst recht muss dies für die neuartigen Covid-19-Impfstoffe gelten.

Dabei stellt sich das Problem, dass die sogenannte „Überwachung“ der Nebenfolgen so aussieht, dass nur nach dem Meldesystem gemeldete Fälle registriert und gegebenenfalls ausgewertet werden. Es ist daher von einer Untererfassung in unbekannter Höhe auszugehen[23]. Eine gezielte Erhebung aller auftretenden Impfnebenwirkungen ist nicht vorgesehen und es ist auch in keiner Weise sichergestellt, dass mit der Impfung in zeitlichem Zusammenhang stehende Nebenwirkungen und Todesfälle untersucht werden. Verlässliche Aussagen zum Impfrisiko können auf dieser Grundlage nicht gegeben werden.

Trotz der unzureichenden Überwachung sind einige schwere Nebenfolgen bereits zutage getreten und werden als seltene Nebenfolgen geführt. So wurde vom Ausschuss für Risikobewertung (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee, PRAC) beispielsweise mittlerweile beschlossen, Myokarditis und Perikarditis als mögliche Nebenwirkungen in die Fach- und Gebrauchsinformationen beider mRNA-Impfstoffe (Comirnaty/Biontech und Spikevax/Moderna) aufzunehmen[24]. Die genaue Häufigkeit von Myokarditis und/oder Perikarditis nach mRNA-Covid-19-Impfung kann bislang nicht sicher ermittelt werden, da epidemiologische (bevölkerungsbezogene) Studien fehlen. Aus israelischen Daten wurde für junge Männer eine grob kalkulierte Häufigkeit von etwa 1 zu 20.000 nach einer zweiten Dosis Comirnaty errechnet[25].

Eine weitere Besonderheit bei der Covid-19-Impfung ist, dass alle derzeit auf dem deutschen Markt befindlichen Impfstoffe nur eine bedingte Zulassung durch die EMA haben, die sich nicht auf den Schutz vor Ansteckung und Weitergabe des Virus, sondern nur auf den Schutz vor schweren Verläufen bezieht[26]. Das von Politik und Presse häufig thematisierte Ziel der sogenannten „Herdenimmunität“[27] steht dazu im Widerspruch. Auch über dieses Thema und die damit verbundenen Widersprüchlichkeiten müsste sich der Jugendliche im Klaren sein, wollte er eine informierte Einwilligung abgeben.

Nachdem die Ständige Impfkommission (STIKO) zunächst keine Impfempfehlung für gesunde Zwölfjährige bis Siebzehnjährige ausgesprochen hatte und dies unter anderem damit begründet hatte, dass die vorliegenden Daten nicht ausreichten, um die Sicherheit des Impfstoffs für Kinder und Jugendliche mit der erforderlichen Gewissheit beurteilen zu können[28], hat die STIKO ihre Empfehlung nun auch auf gesunde Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren erweitert, weist aber darauf hin, dass die Impfung unverändert erst nach einer Aufklärung über Nutzen und Risiken erfolgen soll[29]. Der Änderung der Empfehlung war massiver politischer Druck vorangegangen[30].

Laut Mitteilung der STIKO zur Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche (16.8.2021) zielt die neue Empfehlung auf den „Schutz der geimpften Kinder und Jugendlichen vor COVID-19 und den damit assoziierten psychosozialen Folgeerscheinungen“ ab[31]. In die Risikoabwägung erstmals mit einbezogen sind somit auch Nachteile, die Kinder aufgrund der Lockdown-Maßnahmen erleiden. Dass diese zum Teil gravierend sind, ergibt eine Studie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf[32]. Schon zuvor hatten Kinder- und Jugendärzte gefordert, diese sogenannten „Kollateralschäden“ bei der Abwägung zu berücksichtigen[33].

Die individuelle Entscheidungsfindung für den Jugendlichen wird dadurch allerdings nicht weniger komplex, eher im Gegenteil. Wenn die psychosozialen Folgeschäden einer Nichtimpfung mit zu berücksichtigen sind, müssten sie auch von der ärztlichen Aufklärungspflicht umfasst sein. Insbesondere wäre das Verhältnis von medizinischer Indikation im engeren Sinne und Impfung als Ausweg aus den beschränkenden Maßnahmen zu erörtern. Nun ist aber noch gar nicht klar, in welchem Umfang die Impfung überhaupt dazu führen wird, dass Jugendliche von beschränkenden Maßnahmen verschont bleiben. Laut neueren Studiendaten aus den USA können geimpfte Men­schen, die sich mit der mittlerweile dominierenden Delta Variante von SARS-CoV-2 infizieren, das Virus genauso leicht weitergeben, wie nicht geimpfte Infizierte und weisen eine Viruslast auf, die mit nicht geimpften Delta-Infizier­ten vergleichbar ist[34]. Es ist also überhaupt nicht absehbar, ob Geimpfte tatsächlich zukünftig von Lockdown-Maßnahmen ausgenommen werden.

Vor dem Hintergrund so vieler Unsicherheiten erscheint es absurd, einem Jugendlichen zuzumuten, hier alleine eine Entscheidung zu treffen, während derselbe Jugendliche nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für einen Fahrradkauf die Zustimmung seiner Eltern benötigt[35].

Abschließend ist festzustellen, dass sich in den Medien eine solche Vielzahl von einander widersprechenden Aussagen zum Thema Impfen findet, dass es einem Jugendlichen fast unmöglich sein wird, Wesen und Tragweite des Eingriffs tatsächlich zu überblicken. Vom Appell an die Solidarität über Warnungen vor der Gefährlichkeit der Impfung über Warnungen über die Gefährlichkeit der Krankheit über unterschiedlichste Einschätzungen zum Thema Herdenimmunität über unterschiedliche Beurteilungen der Hygienemaßnahmen ist nahezu jedes Thema umstritten.  Wie soll ein Jugendlicher da zu einer informierten Entscheidung kommen?[36]

Dazu kommt, dass manche Jugendliche sich offenbar bei ihrem Impfwunsch nicht von gesundheitlichen Erwägungen leiten lassen, sondern von dem Wunsch nach mehr Freiheit[37]. Darf ein Arzt aber überhaupt einen Eingriff vornehmen, wenn klar wird, dass der Jugendliche die Impfung nicht um der Immunisierung willen möchte, sondern, damit er weniger unter Freiheitseinschränkungen zu leiden hat? Also gewissermaßen die gesundheitlichen Risiken der Impfung in Kauf nimmt, um sich Freiheit zu erkaufen?

3. Das Problem des Erlaubnistatbestandsirrtums in Abgrenzung zum Erlaubnisirrtums

Derjenige, der irrtümlich Tatsachen annimmt, welche bei ihrem Vorliegen sein Handeln  gerechtfertigt hätten, handelt im sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. § 16 StGB). Ein Schulbeispiel im allgemeinen Strafrecht ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation. Jemand glaubt ernsthaft, abends im Park von hinten angegriffen zu werden und schlägt den ihn lediglich überholenden, redlichen Spaziergänger nieder. Hierbei geht es immer um Tatsachen, also um Umstände der Lebenswirklichkeit, die dem Beweis zugänglich sind. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum führt im Ergebnis zum Entfallen des subjektiven Tatbestandes beim Vorsatzdelikt. Eine Strafbarkeit aus dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt (fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung) bleibt im Raum. Im Notwehrbeispiel wäre unser Spaziergänger daher regelmäßig wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar.

Vom Erlaubnistatbestandsirrtum ist die Konstellation des Erlaubnisirrtums (§ 17 StGB) zu unterscheiden. Hier sind dem Handelnden alle relevanten Tatsachen bekannt; er glaubt aber fälschlich, die Situation würde ihn dazu berechtigen, in Rechtsgüter anderer einzugreifen. Der Täter täuscht sich also nicht auf der tatsächlichen, sondern nur auf der rechtlichen Ebene und glaubt, es würde ein Rechtssatz existieren, der ihn zu diesem Handeln berechtigt. Beispiel: Der Vater ohrfeigt den unartigen Sohn in dem Glauben, das elterliche Züchtigungsrecht würde noch existieren. Der Erlaubnisirrtum ist eine Sonderform des Verbotsirrtums. Nur dann, wenn es dem Täter unmöglich war, den Irrtum zu vermeiden, handelt er ohne Schuld und ist damit straffrei. Zu Recht wird dies in der Praxis fast nie angenommen. Immerhin aber kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Übertragen auf die Situation der Impfung bedeutet dies Folgendes: Glaubt der Arzt irrtümlich, den Patienten über alle ihm bekannten relevanten Risiken und Nutzen aufgeklärt zu haben oder geht er irrtümlich davon aus, der Patient vor ihm sei fähig, dies im Wesentlichen zu verstehen, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen und frei einzuwilligen, so unterliegt er einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Beispiel: Dem Arzt sind die bei der Covid-19-Impfung zwar eher seltenen, aber durchaus auftretenden und oft folgenschweren Sinusvenenthrombosen nicht bekannt, weshalb er den Patienten nicht über dieses Risiko aufklärt (Sind sie ihm hingegen bekannt – was mittlerweile zum medizinischen Standardwissen gehören dürfte, zumal in der gegenwärtigen regen Diskussion Ärzte besonders gehalten sind, sich zu informieren – und klärt er nicht darüber auf, so kommt mangels wirksamer Einwilligung eine Strafbarkeit nach den Vorsatzdelikten in Betracht.). Oder: Der Arzt ist falsch informiert und glaubt (eher fernliegend) irrtümlich, Covid-19 führe in ähnlicher Größenordnung wie bei Erwachsenen durchaus öfter zu schweren Verläufen und mitunter zum Tode, weshalb er nicht darüber aufklärt, dass derartige Fälle bei Kindern und Jugendlichen extrem selten sind (siehe oben) und er daher die Komponente des Nutzens der Impfung für diese Altersgruppe massiv überbetont.

Hiervon zu trennen ist der Erlaubnisirrtum, was in Rechtsprechung und Literatur leider oft nicht sauber erfolgt – zum Glück eher mit der fehlerhaften Annahme eines Erlaubnistatbestandsirrtums anstatt eines Erlaubnisirrtums und somit zu Gunsten des Arztes.[38] Um bei dem vorstehenden Beispiel zu bleiben: Lediglich ein Erlaubnisirrtum (somit Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung) liegt vor, wenn der Arzt um die Möglichkeit der Sinusvenenthrombosen oder die nur extrem seltenen Fälle von schweren Krankheitsverläufen bis hin zum Tode bei Kindern und Jugendlichen weiß, hierüber aber nicht aufklärt, weil er fälschlich annimmt, hierzu sei er rechtlich nicht verpflichtet.

II. Strafbarkeit des Schulleiters

Wenn, wie oben dargelegt, von einer strafbaren vorsätzlichen Körperverletzung des die Impfung verabreichenden Arztes auszugehen ist, folgt daraus regelmäßig auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen Personen in der Schule wegen Beihilfe zu dieser Tat (§§ 223 ff., 27 StGB). Beihilfe im Sinne von § 27 StGB ist die Ermöglichung, Förderung oder Erleichterung der vorsätzlichen Haupttat. Der Schulleiter hat das Hausrecht über die Schule und eine Fürsorgepflicht gegenüber den ihm anvertrauten Schülern. Wenn er Impfteams in die Schule lässt, muss er auch sicherstellen, dass es nicht zu rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Schüler kommt. Wegen seiner Garantenstellung gemäß § 13 StGB ist er gegenüber den Schülern auch wegen eines möglichen Unterlassens strafbar. Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit wäre daher nicht nur beispielsweise das Absprechen von Terminen mit den Behörden, die die Impfung durchführen wollen und das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, sondern auch das bloße Nichteinschreiten trotz des Wissens oder billigenden Inkaufnehmens, dass ohne wirksame Einwilligung geimpft wird. Über die Inhalte von Aufklärungsgesprächen wird der Schulleiter zwar regelmäßig keine Kenntnis haben. Allerdings wird ihm bewusst sein, dass die meisten Schüler die Tragweite des Eingriffs nicht ausreichend erfassen können. Zudem sind ihm auch die oben beschriebenen Umstände bekannt, die nach hier vertretener Auffassung die Freiwilligkeit der Einwilligung in Frage stellen.

Die Strafbarkeit der Beihilfe folgt – mit Strafmilderung – derjenigen der Haupttat, so dass in Einzelfällen auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung gem. §§ 226, 27 StGB oder Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 227, 27 StGB gegeben sein kann.

Fazit:

Es ist dringend davon abzuraten, Kinder und Jugendliche ohne Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern zu impfen. Regelmäßig hätte dies nach der hier vertretenen Ansicht im günstigsten Fall eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge. Je nach dem Erkenntnisstand des Arztes (bzw. des Schulleiters) und den Folgen der Impfung kann sich die Strafbarkeit steigern auf vorsätzliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge, bzw. Beihilfe hierzu. Wir hoffen, mit dieser Erörterung einen Beitrag zur Vermeidung von Straftaten geleistet zu haben.


[1]       https://www.zeit.de/gesundheit/2021-08/gesundheitsminister-geben-impfung-fuer-kinder-ab-zwoelf-jahren-frei

[2] Stand vom 18.08.2021: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html

[3]      https://www.berliner-zeitung.de/news/aufstand-der-aerzte-gegen-impfpflicht-fuer-kinder-und-jugendliche-li.158776

[4]      https://www.br.de/nachrichten/bayern/stiko-zu-corona-impfung-bei-kindern-empfehlung-ab-12-jahren-derzeit-nicht-moeglich,ScMYRZ9

[5]      https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Infoblatt_Impfung_Kinder_und_Jugendliche.pdf?__blob=publicationFile

[6]     https://www.n-tv.de/panorama/STIKO-wehrt-sich-gegen-Soeder-Spitze-article22687315.html; https://www.gesundheitsstadt-berlin.de/stiko-empoert-ueber-politischen-druck-in-sachen-kinderimpfung-15373/

[7]      So STIKO Mitglied Martin Terhardt in der „Abendschau“ des Senders RBB: https://www.berliner-zeitung.de/news/stiko-will-der-politik-beim-kinderimpfen-entgegenkommen-li.176771

[8]      https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2021-08-16.html

[9]      So etwa die Ankündigung für Bayern in der Tagesschau https://www.youtube.com/watch?v=cehfJd96aBU

[10]    So etwa Jakob Maske, Bundespressesprecher vom Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte,

https://www.morgenpost.de/politik/article232439877/corona-impfung-kinder-eltern-rechte.html

[11]    RGSt 25, 375; BGHSt 11, 112; BGH NJW 2000, 885Ob der Eingriff indiziert war oder mit Einwilligung mit dem Patienten erfolgt ist, wird erst im Rahmen der Rechtsfertigungsgründe geprüft.

[12] Vgl. z.B. Spickhoff/Knauer/Brose, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, StGB § 223 Rn. 56.

[13] Spickhoff/Knauer/Brose, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, StGB § 223 Rn. 57.

[14]    So auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags, „Verfassungsmäßigkeit einer Pflicht zur Impfung von Kindern gegen COVID-19“, https://www.bundestag.de/resource/blob/854090/d3e9e990e9f54c1d01aed1880a35d0f8/WD-3-113-21-pdf-data.pdf S. 11

[15]    Vgl. etwa das Konformitätsexperiment von Asch https://de.wikipedia.org/wiki/Konformit%C3%A4tsexperiment_von_Asch.

[16]    BGH Urt. v. 5.12.1958, VI ZR 266/57, S. 7; zu den gesetzlich geregelten Einzelheiten der umfangreichen mündlichen (!) Aufklärungspflichten nunmehr für das Zivilrecht auch mit Auswirkungen auf das Strafrecht siehe § 630e BGB.

[17]    BGH Urt. v. 24.02.1981, VI ZR 68/79, Rn. 17

[18] https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Impfung_Kinder_Jugendliche.html

[19]    Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI) und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) vom 21.4.2021, https://dgpi.de/stellungnahme-dgpi-dgkh-hospitalisierung-und-sterblichkeit-von-covid-19-bei-kindern-in-deutschland-18-04-2021/

[20] Zum Ganzen Stellungnahme DGPI und DGKH wie zuvor.

[21]    https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2021.05.11.21257037v1

[22]    BGH Urt. v. 15.02.2000, VI ZR 48/99, Rn. 18

[23]    „Da die Untererfassung der Meldungen von Impfkomplikationen nicht bekannt oder abzuschätzen ist und keine Daten zu verabreichten Impfungen als Nenner vorliegen, kann keine Aussage über die Häufigkeit bestimmter unerwünschter Reaktionen gemacht werden“, Bundesgesundheitsblatt, Dez. 2004, S. 1161

[24] https://www.herzstiftung.de/ihre-herzgesundheit/coronavirus/corona-impfung-myokarditis

[25]    https://www.jpost.com/health-science/covid-19-israel-finds-possible-link-between-vaccine-myocarditis-cases-666237

[26]    http://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR

[27]    https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Herdenimmunitaet-Wie-hoch-muss-die-Corona-Impfquote-sein,corona8090.html

[28]    https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Infoblatt_Impfung_Kinder_und_Jugendliche.pdf?__blob=publicationFile

[29]    https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2021-08-16.html

[30]    https://www.gesundheitsstadt-berlin.de/stiko-empoert-ueber-politischen-druck-in-sachen-kinderimpfung-15373/

[31]    https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2021-08-16.html

[32]    https://www.uke.de/allgemein/presse/pressemitteilungen/detailseite_104081.html

[33]    https://www.oldenburger-onlinezeitung.de/nachrichten/kinderaerzte-bei-jugend-impfempfehlung-psycho-soziale-schaeden-achten-69188.html

[34]    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/126034/US-Gesundheitsbehoerde-Delta-Variante-so-ansteckend-wie-Windpocken-trotz-Impfung

[35]    Nach den Regeln über die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger gem. §§ 106 ff BGB

[36]    Vor diesem Hintergrund erstaunt es, wenn die Auffassung vertreten wird, Jugendliche seien bereits durch die Medien aufgeklärt, so etwa Lorenzen, COVuR 21, 460

[37]    https://www.youtube.com/watch?v=cehfJd96aBU

[38] Vgl. zu den wenig aussagekräftigen, allgemeinen Formulierungen Spickhoff/Knauer/Brose, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, StGB § 223 Rn. 96, 98; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 223 Rn. 65f.; zutreffend und klar aber BGH, Urt. v. 04. Oktober 1999 – 5 StR 712/98 –, BGHSt 45, 219 – juris Rn. 21

Sterben die geimpften Menschen nun an oder mit der Impfung? Anregung zu Untersuchungsausschuss über fatale Folgen von mRNA-Impfungen

Spritze Impfung pixabay

(Vorlage zur freien Verwendung)

An die

1.

Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
z.Hd. Herrn Regierungssprecher Christian Wiermer
Horienplatz 1
40213 Düsseldorf

Per Mail: presse@stk.nrw

2.

Petitionsausschuss des Landtags von Nordrhein-Westfalen

über (einige der)
im Landtag vertretenen Fraktionsvorsitzenden
(z.B. – siehe Accounts auf Homepage des Landtags)
markus.wagner@landtag.nrw.de
christof.rasche@landtag.nrw.de

Fragen zu den durchgeführten mRNA-Impfungen und etwaigen Nebenwirkungen, insbes. dazu, ob die Menschen nun an oder mit der Impfung sterben; Anregung einen Untersuchungsausschuss einzurichten

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie wissen, wurde in Deutschland bereits mit den Covid-19-mRNA-Impfungen gegen das Coronavirus begonnen.

Die Vergabe von Impfstoffen wurde durch die Bunderegierung priorisiert.

In NRW sollen nach der Darstellung der Landesregierung aktuell 53 Impfzentren einsatzbereit sein und am 8.2.2021 für den Publikumsverkehr geöffnet werden, zunächst für Personen die 80 Jahre oder älter sind:

https://www.land.nrw/de/corona/impfung

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, handelt es sich bei neuartigen Impfungen gegen Covid-19 um so genannte genetische Impfstoffe.

Bei der Covid-19-Impfung wird so genannte Boten-RNA in unsere Zellen eingeschleust. Diese mRNA programmiert die Körperzelle, in die sie eindringt genetisch darauf, ein bestimmtes Virus-Protein herzustellen. Dieses Virus-Protein, beispielsweise das Stachelprotein, soll dann als Trainingsobjekt für unser Immunsystem dienen.

Es sollte bedacht werden, dass Zellen, die mit dem mRNA-Impfstoff in Kontakt kommen und zur Produktion von Virus-Proteinen umprogrammiert werden, aller Voraussicht nach eine genetische Veränderung durchmachen werden, denn sie stellen ihre normale Funktion ein und produzieren Virus-Proteine. Sie werden also durch einen genetischen Eingriff entartet.

Wie sich die Entartung von Körperzellen langfristig auswirkt, wie unser Immunsystem auf unsere eigenen, solchermaßen entarteten Zellen reagiert, ist bislang nicht geklärt.

Zu weiteren Information verweise ich auf folgende Quellen, in denen einige Aussagen von Prof. Dr. Hockertz über die neue „Corona-Impfung“ zusammengefasst worden sind:

Kurzversion:

https://christen-im-widerstand.de/wp-content/uploads/2020/12/A4_Impfflyer_Hockertz.pdf

Hier das vollständige Interview mit Prof. Dr. Hockertz vom 30.9.2020:

https://christen-im-widerstand.de/wp-content/uploads/2020/12/Interview-mit-Prof.-Hockertz-Final.pdf

Sehen sich bitte nur mal die folgenden impfkritischen Fundstellen an:

youtube.com/watch?v=iAJd5owgHbQ&t=119s

https://t.me/AnwaelteFuerRechtUndFreiheit/3047

https://t.me/Dr_Heinrich_Fiechtner/1501

 

Auf Grund dieser grundsätzlichen Bedenken frage ich mich, ob der Einsatz solcher „Impfstoffe“ überhaupt zu rechtfertigen ist.

Sicherlich ist Ihnen nicht entgangen, dass es zahlreiche Berichte aus aller Welt gibt, wonach Altenheimbewohner kurze Zeit nach der Verabreichung eines Impfstoffs gegen das SARS-CoV2-Virus verstorben sein sollen.

Bezogen auf Deutschland möchte ich auf den Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts verweisen, abrufbar unter:

https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirusinhalt.html;jsessionid=4EBC4ECF561A2B13C60F8E86DB89F192.intranet211?nn=169730&cms_pos=5

Besonders möchte ich in diesem Kontext auf folgenden Umstand hinweisen:

„Wegen der erhöhten Gefährlichkeit einer solchen Behandlung bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 507/2006, dass die Patienten und die im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte (die das Arzneimittel zur Anwendung bringen) deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung für den fraglichen Stoff nur bedingt erteilt worden ist. 

Dabei muss den Impflingen – ebenso wie den die Impfungen vornehmenden Personen – auch klar dargelegt werden, was eine solche “bedingte Zulassung” im konkreten Fall bedeutet. 

Vorliegend ist dies der Umstand, 

  • dass wesentliche Studien noch nicht vorgenommen bzw. abgeschlossen wurden
  • dass keine Studien zur Erfassung der Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln durchgeführt wurden,
  • dass keine verlässlichen Studien zum Thema Auswirkungen auf die Fertilität vorliegen,
  • dass zu befürchten ist, dass die Geimpften auch weiterhin das Virus übertragen können,
  • dass laut neuesten Studien die Wirksamkeit dieser „Impfstoffe“ als sehr bescheiden einzustufen ist.“

 Dies und mehr abrufbar in dem Artikel:

https://2020news.de/massenhaft-nichtige-impfeinwilligungen/

 

Mir selbst sind im Kontext mit den aktuell eingesetzten „Impfstoffen“ (bloß unterstellt, dass diese Bezeichnung angemessen ist) u.a. folgende Fragen gekommen:

 

1.

Ist es korrekt, dass eine bedingte Markzulassung des COVID-19 mRNA-Impfstoffes nicht erfolgte, sondern nur die vorübergehende Anwendung eines nicht zugelassenen Impfstoffs zugelassen wurde (Notfallzulassung)?

2.

Ist es zutreffend, dass die COVID-19 mRNA-Impfstoffe neben Spike-Proteinen unter anderem auch Syncytin-homologe Proteine enthalten, die bei Säugetieren, wie dem Menschen, wesentliche Voraussetzung für die Ausbildung der Placenta – und damit für die Fruchtbarkeit – darstellen?

3.

Enthalten die COVID-19 mRNA-Impfstoffe Polyethylenglykol (PEG)?  Falls ja, in welcher Konzentration?

4.

Werden in der Packungsbeilage der „Impfstoff“-Hersteller vollständig und abschließend alle Inhaltsstoffe des COVID-19 mRNA-Impfstoffes genannt, also auch die Inhaltsstoffe, die nicht deklarationspflichtig sind?

Falls nicht, so wäre aufzuklären, welche der Inhaltsstoffe, die nicht in der Packungsbeilage genannt werden, dem Impfstoff gleichwohl zugesetzt worden sind.

Weil viele Menschen auf Grund von zahlreichen Berichten hierzu stark verunsichert worden sind, wäre auch zu erhellen, ob mit dem „Impfvorgang“ – ggf. auch über die Spritze oder die Nadel – auch Nanobots verabreicht worden sind.

Falls dies der Fall wäre, müsste aufgeklärt werden, welche Funktion diese Nanobots zu erfüllen haben.

5.

Muss der SARS-CoV2-Impfstoff bei minus 70 Grad oder vergleichbaren Tiefsttemperaturen gelagert werde? Wenn ja: Warum?

6.

Wie bereits einleitend dargelegt, wird nach meiner Kenntnis mit einer mRNA-Impfung die genetische Information (der Bauplan) für bestimmte Teile (Proteine) des Virus gespritzt. Im Körper erfolgt sodann die Herstellung (Synthese) von Virus-Proteinen, gegen die der Mensch Antikörper zum Schutz vor der Krankheit bilden soll.

Aus diesem Sachverhalt ergeben sich für mich folgende Fragen, die ich nachfolgend unter Ziff. 9 noch ergänzen werde:

Wann hört der Körper auf, die Virus Proteine herzustellen? Oder ist hierüber nichts bekannt? Wird der Körper also ggf. dauerhaft Virus-Proteine herstellen?

8.

In diesem Kontext bitte ich insbesondere auch darum, den Verdacht der Immunologin und Molekularbiologin Prof. Dolores Cahill Stellung aufzuklären, wonach COVID-19 Geimpfte Monate nach der mRNA-Impfung sterben werden.

Prof. Chahill erklärt in dem Video

vimeo.com/496720078

anhand der Studie “Immunisierung mit SARS-Coronavirus-Impfstoffen führt nach Injektion mit wildem SARS-Virus zu schwerer Immunerkrankung der Lungen“, warum mRNA-Impfstoffe mit extremen Risiken verbunden seien.

Wenn die Geimpften einige Monate nach der Impfung mit wilden Coronaviren in Kontakt kämen, dann würde ihr Immunsystem in vielen Fälle mit einem tödlichen Zytokinsturm reagieren, eben weil die Impfstoff-mRNA die Körperzellen gentechnisch so modifiziere, dass sie das Spike-Protein des Coronavirus produzieren würden. Wenn dann später ein neues Coronavirus das Immunsystem aktiviere erkenne das Immunsystem die selbst produzierten Spike-Proteine als Gefahr und starte einen Großangriff gegen die eigenen Körperzellen. Als Folge würden die Geimpften einen septischen Schock mit multiplem Organversagen erleiden, was in der Regel mit dem Tod ende.

Sind diese Bedenken von Prof. Cahill unbegründet? Wenn ja, warum?

9.

Meine nächsten Fragen ergeben sich aus Aussagen der französischen Genetikerin Dr. med. Alexandra Henrion-Caude, ehem. Direktorin des nationalen Instituts für Gesundheit und medizinische Forschung, Inserm, die in dem o.g. Video äußert, dass die Öffentlichkeit vor der Impfung über die lebensgefährlichen Risiken der mRNA-Impfstoffe für Senioren aufgeklärt werden müsse.

Sie verweist auf die Schlussfolgerungen aus der Studie “Informierte Einwilligung der Teilnehmer an der COVID-19 Impfstoff-Studie zum Risiko einer Verschlimmerung der klinischen Erkrankung” und deren klinische Implikationen: Das spezifische und signifikante Risiko von COVID-19-Antikörper abhängiger Abwehrverstärkung (Antibody-dependent enhancement, ADE) hätte den Versuchspersonen offengelegt werden müssen – sowohl jenen, die sich derzeit in Impfstoff-Studien befinden, wie auch jenen, die für die Studien rekrutiert werden.

Ebenso müssten die zukünftigen Patienten nach der Zulassung des Impfstoffs aufgeklärt werden. Diese Offenlegung müsse an prominenter Stelle und unabhängig erfolgen, um den Standard der medizinischen Ethik für das Verständnis und eine informierte Einwilligung der Patienten zu erfüllen.

Ihrer Ansicht nach würden mRNA-Impfungen nicht vor Coronaviren schützen, sondern machten sie zu einer tödlichen Gefahr! Es gelte also zu klären, ob sich hinter dem Begriff “Impfstoff” ein biologisches Waffensystem verberge. In jedem Fall würden die Impfstoff-Hersteller, die WHO und ihre Ableger in den nationalen Behörden versuchen, die Nebenwirkungen (aus militärischer Sicht: Hauptwirkungen) der mRNA-Impfung auf ein mutiertes Virus abzuschieben.

Von daher wäre aufzuklären,

a)

wann und in welcher Form die Impfstoffhersteller und die Regierungen von Bund und Land die Öffentlichkeit – an prominenter Stelle – vor (!) der Impfung bzw. vor dem Beginn der Impfkampagne über die lebensgefährlichen Risiken der mRNA-Impfstoffe für Senioren informiert haben,

b)

ob es zutrifft, dass mRNA-Impfungen nicht vor Coronaviren schützen, sondern sie vielmehr zu einer tödlichen Gefahr machen können,

c)

ob es Überlegungen gab oder gibt, für die Nebenwirkungen von mRNA-Impfungen ggf. Virus-Mutationen verantwortlich zu machen,

d)

ob gegenüber den Versuchspersonen das signifikante Risiko von COVID-19-Antikörper abhängiger Abwehrverstärkung (Antibody-dependent enhancement, ADE) offengelegt worden ist, also sowohl gegenüber jenen, die sich in Impfstoff-Studien befanden als auch gegenüber jenen, die sich derzeit noch in Impfstoff-Studien befinden und aktuell für diese Studien rekrutiert werden.

10.

Dürfen die „Impfstoffe“ gegen das SARS-CoV2-Virus unter Berücksichtigung der CDC- und FDA-Standards überhaupt als „Impfstoff“ bezeichnet werden?

Nach diesen Standards darf man nur dann von einem Impfstoff sprechen, wenn dieser bei der Person, die ihn erhält, eine Immunität erzeugt und zudem eine weitere Übertragung (des Virus) verhindert, siehe hierzu u.a.:

https://t.me/deutschlandstehtauf/160

Wenn die aktuell eingesetzten Mittel aber keine Impfstoffe sind, was sind sie dann?

Mit anderen Worten: Wie wirken diese Mittel im Körper des Menschen und welche Bezeichnung wäre angesichts dieser Wirkung angemessen?

11.

Haben sich die Geschäftsführer und leitenden Mitarbeiter der „Impfstoff“-Hersteller und die Mitglieder der Regierungen und Parlamente von Bund und Ländern – hier: NRW – auch selbst mit diesem „Impfstoff“ gegen das SARS-CoV2-Virus impfen lassen?

Wenn nicht: warum nicht?

12.

Nach täglich aktualisierten Listen von weltweit gemeldeten Impfschäden besteht Grund zu der Annahme, dass die gegen das SARS-CoV2 verabreichten „Impfstoffe“ bzw. Mittel bereits in vielen Fällen mit schweren und schwersten Folgeschäden verbunden waren, insbesondere auch zu einem Ableben der Geimpften geführt haben.

Von daher ist aufzuklären, ob die gegen das SARS-CoV2-Virus eingesetzten „Impfstoff“ kausal für die Entstehung von schweren Krankheitsverläufen bis hin zum Ableben des Geimpften verantwortlich waren.

In diesem Kontext ist folglich aufzuklären:

Wie wurden diese Nebenwirkungen und Folgeschäden von den Herstellerfirmen und von staatlichen Stellen statistisch erfasst?

Wo sind Ihre Statistiken veröffentlicht worden bzw. abrufbar?“

Nach welchen Kriterien wurde Impfschäden in diese Statistiken aufgenommen oder auch nicht aufgenommen?

Bekanntlich wird jeder als Covid-Toter erfasst, der (angeblich) „mit“ dem SARS-CoV2-Virus stirbt, wobei es keine Rolle spielt, ob er wirklich „an“ diesem Virus oder auf Grund seiner (schweren) Vorerkrankungen gestorben ist.

Wieso wird dann auch nicht jeder Mensch als „Impftoter“ erfasst, der kurze Zeit nach dieser „Impfung“ – also „mit“ dem „Impfstoff“ – verstorben? Wieso wird hier – genau anders herum als bei der Covid-19-Sterbe-Statistik – regelmäßig behauptet, dass diese Menschen nicht auf Grund dieser „Impfung“, sondern auf Grund ihrer schweren Vorerkrankung gestorben sind?

Wer hat denn diese Kriterien festgelegt?

Sind diese Kriterien aus objektiver, d.h. unabhängiger wissenschaftlicher Sicht sachgerecht oder nicht?

Wie viele der Menschen, die unmittelbar nach einer Impfung mit einem SARS-CoV2-Virus-„Impfstoff“ verstorben sind, wurden obduziert?

Wenn diese nicht obduziert wurden? Warum nicht?

13.

Wie gewährleistet die Landesregierung von NRW, dass alle Menschen, die gegen das SARS-CoV2-Virus geimpft worden sind oder noch geimpft werden sollen, zuvor über die o.g. Umstände dieser Impfung und insbesondere über alle damit verbundenen Risiken korrekt aufgeklärt worden sind bzw. aufgeklärt werden?

 

Wie auch immer Ihre Auskunft ausfallen wird, ich erlaube mir folgende Anmerkung:

Es steht m.E. keinem Menschen auf Erden zu, auf diese Art und Weise – mit solchen Mitteln – in den Schöpfungsplan und die Genetik von Menschen einzugreifen.

Wer – wie Bill Gates – durch seine öffentlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, als hätte er ein erstes Eigentumsrecht an dem Körper aller Menschen dieser Erde, so dass er auch einseitig bestimmen könne, wann alle Menschen dieser Erde wieder eine „Normalität“ (nach seinen verquerten Vorstellungen freilich) erleben dürfen, offenbart damit eine größenwahnsinnige und geradezu satanische Anmaßung.

Gott hat die Schöpfung gemacht, nicht dieser anmaßende Vollpfosten mit Namen Bill Gates, der bekanntlich viele Jahre lang nicht einmal sein eigenes Betriebssystem vor Viren(-Programmen) schützen konnte.

Wer hat ihn legitimiert für die Menschheit zu sprechen oder der Menschheit sogar seinen Willen aufzuzwingen?

 

Ihre Antwort übermitteln Sie mir bitte an meine Mailadresse:

….

 

Bereits jetzt bedanke ich mich herzlich für Ihre Müheverwaltung und Mithilfe.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

(Bild: Pixabay/CC0)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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