Kinder

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Einfach mal die Pubertät blocken – Ein Kommentar von Sylvie-Sophie Schindler

Pubertät ist ein Teil der Adoleszenz, des Erwachsenwerdens. Es ist die körperliche Reifung zu einem geschlechtlichen Mann oder einer geschlechtlichen Frau. Eine Zeit des Suchens, des Ausprobierens und ein Zurechtruckeln im Hirn möchte man meinen, wenn man solche werdenden Erwachsenen begleiten durfte. Es kann Jahre dauern, bis diese zarten Wesen erblühen. Man kann das beobachten, wie aus schlacksigen, manchmal pickeligen, pummeligen oder besonders dünnen Kindern strahlende, klare Antlitze werden, die reif sind, in die Welt zu gehen, um das Leben und die Liebe zu entdecken. Aber halt, kann man diese Jahre der oftmals quälenden Suche nicht einfach durch eine Pille aussetzen und später wieder einsteigen, wenn das Kind oder der Jugendliche klarer weiß, wer es sein möchte? Unklar ist noch, ob diese Pille nicht nur die Pubertät aussetzen, sondern auch den Findungsprozess abnehmen kann.

 

 

 

 

#Bundesregierung #Pubertät #Kommentar #SylvieSophieSchindler #Adoleszenz #RadioMünchen

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„Sehr viele Babys werden sterben“: Prof. Bhakdi warnt vor neuen mRNA-Impfungen – Elsa Auf 1

„Die Welt steht vor dem Untergang“ – mit dieser Aussage ließ Prof. Sucharit Bhakdi bereits vor zwei Monaten aufhorchen. Die Lage spitzt sich seit dem letzten AUF1-Gespräch im Juni mit Elsa Mittmannsgruber immer weiter zu. Mit den Worten es sei „dringend und todernst“ wandte sich der Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie vor wenigen Tagen an Mittmannsgruber. Es geht um die gefährlichen mRNA-Impfungen, die in Kürze für weitere Krankheiten auf den Markt kommen sollen. Deshalb spricht er nun erneut bei AUF1, um andere Ärzte und die gesamte Bevölkerung endlich wachzurütteln, bevor es zu spät ist.

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Michael Hüter – Was tun wir unseren Kindern an? Eine Analyse des gegenwärtigen Zeitgeistes

Claudia Jaworski, Medienkulturwissenschaftlerin und ehemalige Fernsehredakteurin im Gespräch mit dem Historiker und Kindheitsforscher Michel Hüter, Autor des Bestsellers „Kindheit 6.7“.
Man könnte meinen, dass das Buch „Kindheit 6.7“ mit seinen Analysen zu Zeiten der Corona-Krise entstanden ist. Tatsächlich spült der Ausnahmezustand der letzten beiden Jahre nur das an die Oberfläche, was jahrzehntelang bereits an Fehlentwicklungen im Verborgenen lag.
Die Bilanz, die der Historiker Michael Hüter zieht, ist schonungslos. Er nennt das Kind beim Namen, indem er aufzeigt, dass unsere Gesellschaft die Bedürfnisse von Kindern vergessen hat.

Was in unserer Konsumgesellschaft zu kurz kommt, ist die Beziehung zum Kind. Familien erhalten nicht die Unterstützung und Wertschätzung, derer sie so dringend bedürfen.

Michael Hüters Analyse unserer Bildungslandschaft ist ernüchternd: In Wahrheit geht es hier nicht um wahre Bildung, nicht um Herzensbildung und die Fähigkeit, vernetzt zu denken. Schulen und Kindergärten sind zu reinen Betreuungs- und Erziehungseinrichtungen geworden. Bindung und Beziehung bleiben dabei oftmals auf der Strecke. Es gilt dringlicher denn je zu fragen, wem unsere Kinder eigentlich gehören: Dem Staat, den Eltern, oder sich selbst?

Dieses Interview ist ein leidenschaftliches Plädoyer für eine Gesellschaft, die die Kinder, die Familien, und die Bindungs- und Beziehungsfähigkeit wieder mehr in den Mittelpunkt stellen soll.

„50 Prozent der Kinder sind krank“ – Punkt.PRERADOVIC mit Michael Hüter

„50 Prozent der Kinder sind inzwischen krank“, sagt der Kindheitsforscher und Historiker Michael Hüter. Und das sei schon vor Corona so gewesen. Diese Krise verstärke den Effekt allerdings, so der Autor des Buches „ Kindheit 6.7“.

Er meint: Kinder wachsen gegen ihre Bedürfnisse auf. Staatliche Betreuung statt Nähe, Gehorsam statt lernen dürfen. Hüter prognostiziert eine Generation emotionsgestörter, vielleicht sogar gefährlicher Erwachsener.

RUBIKON: Dialog gegen die Herrschaft der Angst (Wolfgang Wodarg)

Dialog gegen die Herrschaft der Angst 1

Im neuen Rubikon-Videoformat geht Wolfgang Wodarg auf die individuellen Fragen der Leserinnen und Leser ein. Heute erscheint die erste Ausgabe.

RUBIKON: Dialog gegen die Angst 2

Im neuen Rubikon-Videoformat geht Wolfgang Wodarg auf die individuellen Fragen der Leserinnen und Leser ein. Heute erscheint die zweite Ausgabe.

Feindliche Übernahme

horned-viper-1329241_960_720 pixabay

Niemand braucht mir auch nur ein Wort zu glauben. Ich bin Techniker – also ein Schwurbler. Ein Techniker, der auf den Bericht eines Professors für Virologie und Immunologie einer kanadischen Universität – also einen Schwurbler – verlinkt. Ein Virologie-Professor, der wiederum auf die erstmals veröffentlichten Daten der staatlichen Impf-Zulassungsbehörde von Japan – also einer Schwurblerin – verlinkt.

Wer hingegen gesichertes Wissen bevorzugt, muss sich an Relotius-Narrenspiegel, Südtäusche Zeitung & Co. halten – deutschen Qualitätsjournalismus, der in der Formel 1 des Manufacturing Consent die Pole Position einnimmt und laut Friedensnobelpreisträger Michail Gorbatschow „die bösartigste Presse überhaupt“ darstellt. Ein Prädikat, das uns hoffentlich stolz macht.

Da lange Texte bekanntlich ohnehin nicht gelesen werden und man aus Studien weiß, dass ein Großteil der Bürger seine Meinung anhand von Überschriften und Titelbildern bildet, komme ich diesmal auch gleich zum Punkt:

Bei der Einschätzung der momentan vieldiskutierten Folgewirkungen von mRNA- und Vektor-Impfungen vergisst man imho, dass unser Immunsystem neben der Abwehr von externen Keimen auch noch eine zweite Hauptfunktion hat: Das Erkennen und Beseitigen degenerierter /maligner eigener Zellen. Wenn nun unserer Protein-Biosynthese mit der Gentech-Impfung ein Torpedo verpasst wird (wir zwingen unsere körpereigenen Zellen dazu, ein pathogenes Virus-Protein zu produzieren, wobei die mRNA-bestückten Nanopartikel, die unsere Zellen zu eben dieser Spikeprotein-Manufaktur zwingen, laut jüngster Daten der japanischen Impf-Zulassungsbehörde nach der Impfung in fast alle Organe inklusive dem Rückenmark gelangen – und dort ihr Werk beginnen; ein Arzt, mit dem ich mich mir vor Kurzem beraten habe und der sich tunlichst hüten würde, das laut zu sagen, nennt das „feindliche Übernahme“), dann steht leider nicht nur zu befürchten, dass wir bei der nächsten Grippewelle im Herbst Probleme mit der Immunabwehr und überschießenden Reaktionen bekommen (was man evtl. noch mit Cortison etc. in den Griff bekommen kann), sondern es steht vor allem längerfristig eine massive Zunahme an Krebserkrankungen ins Haus.

Wobei ich wenig Zweifel habe, dass unsere Experten fähig sein werden, das gesundheitliche Desaster, in das wir nun mit der Impfung hineinschlittern, so zu verschleiern, dass es auf einen neuen Virus oder eine Corona-Mutante umgemünzt wird. Einen PCR-Test, der dann bei den Toten auf Dorona oder Covid-21 anschlägt, designen unsere Drostologen mit links und über Nacht.


 

Ergänzung 03.06.2021: Frage von Florian Warweg / RT Deutsch an die Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums:
„In Japan hat die Zulassungsbehörde auf Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz die bisher nicht zugänglichen Tierversuchsdaten zum mRNA-Impfstoff von Pfizer/BioNTech veröffentlicht. Aus den Daten geht hervor, dass die mRNA-Nanopartikel nicht wie von den Herstellern behauptet an der Einstichstelle im Muskelgewebe verbleiben, sondern in vielen Fällen hochkonzentriert in die Organe gelangen. RT DE fragte das Gesundheitsministerium auf der Bundespressekonferenz nach dessen Bewertung.“ – Antwort siehe RT Deutsch.

Ergänzung 09.06.2021: Deutsch-niederländische Studie erweist, dass der Biontech-Impfstoff auch eine „Umprogrammierung der angeborenen Immunantworten“ und eine Verminderung der Abwehrfähigkeit gegenüber anderen Viren bewirkt. Dazu der Epidemiologe Alexander Kekulé im MDR: „Es ist wohl so, dass durch die Impfung Abwehrmechanismen gegen bestimmte Viren und Bakterien gebremst werden. Das heißt, ich impfe gegen Sars-Cov-2 und es gibt eine Aktivierung der Antwort auf das neue Virus. Parallel aber wird die Antwort auf andere Viren gebremst. Gegen diese andere Viren ist man dann weniger gut immun.“ (Quelle: cicero.de)
Auszug aus Studie: „Interessanterweise modulierte der BNT162b2-Impfstoff jedoch auch die Produktion von entzündlichen Zytokinen durch angeborene Immunzellen bei Stimulation mit sowohl spezifischen (SARS-CoV-2) als auch unspezifischen (viralen, pilzlichen und bakteriellen) Stimuli. Die Reaktion der angeborenen Immunzellen auf TLR4- und TLR7/8-Liganden war nach der BNT162b2-Impfung geringer, während Pilz-induzierte Zytokin-Reaktionen stärker waren. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der mRNA-BNT162b2-Impfstoff eine komplexe funktionelle Reprogrammierung der angeborenen Immunantwort induziert, die bei der Entwicklung und Anwendung dieser neuen Impfstoffklasse berücksichtigt werden sollte.“

Foto: Pixabay/CC0

Weißkittel mit finsteren Plänen

Mit den Forderungen nach einer COVID-19-Impfstrategie für Kinder verletzt der 124. Deutsche Ärztetag sein Berufsethos.

Ein Kommentar von Kathrin Schmidt.

Wenn es um Kindeswohlgefährdung geht, dauerte es für gewöhnlich nicht lange, bis ein Chor von Empörungsschreien aufgebrachter Eltern ertönte. Doch angesichts der ungeheuerlichen Vorschläge des 124. Deutschen Ärztetages — die Corona-Impfung bei Kindern betreffend — ist das Schweigen im Wald unerträglich laut. Dabei steht Deutschland mit diesem gedanklichen Vorstoß eine Kindeswohlgefährdung von historischem Ausmaß ins Haus. Vor diesem Hintergrund muss die Frage erlaubt sein, ob der Nürnberger Kodex noch gilt oder ob dieser zum Lippenbekenntnis verkommen ist.

Die Bundesärztekammer (BÄK) als die deutsche Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung ist selbst keine Kammer oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts und fungiert als nichteingetragener Verein ohne eigene Rechtsfähigkeit. Sie bündelt aber mit den Ärztekammern der Länder siebzehn Körperschaften des öffentlichen Rechts (Nordrhein-Westfalen verfügt über zwei eigenständige, regional organisierte Kammern). Während sie durch die Unterstützung der Landesärztekammern mittelbar gesetzliche Aufgaben übernimmt, erwuchsen ihr in den letzten Jahren auch unmittelbare gesetzliche Aufgaben, zum Beispiel in der Transfusions- oder Transplantationsmedizin.

Verfassungsbeschwerde gegen gesundheitsschädigende Testprozeduren an Schülern

Verfassungsbeschwerde gegen gesundheitsschädigende Testprozeduren an Schülern


Justitia, Pixabay/CC0

[zur freien Verwendung]

Eheleute Susanne und Felix Mustermann
Musterstr.01
11111 Musterstadt

An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Per Einschreiben mit Rückschein

Verfassungsbeschwerde gegen die Testpflicht in Schulen gem. § 28 b Abs. 3 IfSG

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe

Verfassungsbeschwerde

 in Sachen

des Kindes…. Vertreten durch seine sorgeberechtigten Eltern, die Eheleute…., , Kontaktdaten wie im Briefkopf angegeben

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt … / Alternativ: ohne

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung,

– Beschwerdegegnerin –

gegen

  • 28 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz (nach dem Semikolon) IfSG

in der aktuell geltenden Fassung, die da lautet:

„… die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.“

Wir stellen folgende Anträge:

1.

Durch die vorgenannten Normen wird unser Kind …. / werden unsere Kinder u.a. (!) in seinen / ihren nachfolgend genannten Grundrechten verletzt:

Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde),

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrheit),

Art. 2 Abs. 1 GG (Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit),

Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung),

Art. 19 Abs. 2 GG (Wesensgehaltsgarantie),

Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatlichkeit),

 

Recht auf Bildung, Menschenrecht gemäß

Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und

gemäß Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR)

Artikel 28 der Kinderrechtskonvention

 

Aus diesem Grunde wird Art. 28 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz IfSG für nichtig erklärt.

 

2.

Die Bundesrepublik hat unser als Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3.

Zudem beantrage ich, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung für Recht zu erkennen:

Die Regelung in

  • 28 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz IfSG,

wird bis zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt.

Die Verletzung der vorgenannten – und nachfolgend noch ergänzend benannten – Grundrechte, Verfassungsgrundsätze und in internationalen Konventionen festgeschriebenen Rechte wird hiermit ausdrücklich gerügt. 

 

Begründung:

Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit sind hier nicht mehr veranlasst, da gegen ein Bundesgesetz nur im Wege einer Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann.

Unser Kind …. / unsere Kinder, geb…., besucht / besuchen zur Zeit die …(Name der Schule), Klasse..

Es ist symptomlos und somit vollkommen gesund.

 

(Bitte beachten: Die nachfolgende Formulierung stellt auf jeweils 1 Kind und zwei sorgeberechtigten Eltern ab. Bitte daran denken, die Formulierungen jeweils anzupassen, wenn für mehrere Schulkinder eine Verfassungsbeschwerde eingereicht wird)

Unser Kind verweigert nicht den Schulbesuch nicht. Es möchte am Unterricht teilnehmen, aber nicht unter Bedingungen, die ungesetzlich und für jedes Kind absolut unzumutbar sind.

Unser Kind wurde bereits von der schulischen Nutzung mit einem Hausverbot ausgeschlossen. (Alternativ: Unser Kind wird absehbar sofort mit von der schulischen Nutzung ausgeschlossen und mit einem Hausverbot belegt werden, sobald und solange es sich der anlasslosen Testung gem. § 28 b Abs. 3 IfSG verweigert)

Unser Kind weigert sich aber vollkommen zu Recht anlasslos an Selbsttests teilzunehmen, dies schon deshalb, weil es die Würde von allen Menschen – auch von Lehrkräften und Schulkindern – verletzt, wenn sie durch solche Tests ständig nachweisen sollen gesund zu sein, auch dann, wenn sie keine Symptome einer Erkrankung haben und deshalb offenkundig gesund sind.

Diese Weigerung ist umso mehr berechtigt, als sowohl Schnelltests als auch PCR-Tests, die mit Wattestäbchen durchgeführt werden, mit erheblichen Verletzungsrisiken verbunden sind, gerade bei Kindern.

Darüber hinaus sind solche Schnell- und PCR-Tests – was schon seit vielen Monaten bekannt ist – nachweislich gar nicht in der Lage, ein (bestimmtes) Virus oder gar das Vorliegen einer Infektion nachzuweisen. Hinzu kommt dann noch die große Fehleranfälligkeit dieser Tests.

Aus diesen Gründen drängt sich die Annahme auf, dass diese Testpflicht in Schulen letztlich nur dem politischen Ziel dient positive Fälle zu generieren, so dass die Inzidenzwerte, von denen das IfSG diverse Eingriffe abhängig macht, zuverlässig immer wieder überschritten werden, und dies alleine schon auf der Basis der stets zuverlässig zu erwartenden „falsch positiven“ Fälle.

Gegen eine solche Testpflicht können insbesondere folgende Einwendungen geltend gemacht werden.

A)

Grundsätzliche Einwendungen:

Zunächst einmal ein paar grundsätzliche Einwendungen gegen die Masken- und Testpflicht, mit denen sich ein Verfassungsgericht vertieft befassen muss.

Und bedenken Sie bitte, dass bundesweit bekannte Kritiker unter den Lehrern wie Gunnar Kaiser mittlerweile schon ihren Dienst quittiert haben, weil sie diese Schulpolitik einfach nicht ertragen haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs gilt (Zitat):

In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).

Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).“ (BVerfG – 2 BvR 1676/10)

An diese staatliche Schutzpflicht kann im Kontext der aktuellen Politiken, die der Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus dienen sollen, gar nicht oft genug erinnert werden, denn:

Es gab und gibt keine verfassungsgemäße und damit wirksame Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Schnell- bzw. Selbst-Testpflicht (im Unterricht).

Zur Einführung sei auf das Urteil des AG Weimar vom 11.1.2021 zu AZ. 6 OWi – 523 Js 202518/20 verwiesen, wonach die aktuellen Anti-Corona-Maßnahmen nur noch als verfassungswidrig und krasse politische Fehlentscheidung gewertet werden können, siehe:

https://openjur.de/u/2316798.html

 

Noch umfangreicher ausgearbeitet ist das (freisprechende) Urteil des Amtsgrichts in der OWi-Sache zu AZ. 6 Oli 583 Js 200030/21 vom 15.3.2021.

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2021/05/AG_Weimar_6_OWi_583_Js_200030-21_JURE210007322.pdf

Besonders hervorzuheben ist in diesem Kontext auch der Beschluss des Familiengerichts Weimar vom 8.4.2020, das in einem Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB ergangen ist, in dem u.a. bestimmt wurde, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten ist, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, eine Teilnahme an Schnelltests und die Abstandsgebote anzuordnen.

„Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Auswertung der Gutachten ist das Familiengericht Weimar zu der Erkenntnis gelangt, dass die nun verbotenen Maßnahmen eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Der Richter führt aus: “Eine solche Gefährdung liegt hier vor. Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender „Gegenstände“)…Der Richter stellt fest: “Die Kinder werden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt und in ihren Rechten verletzt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.”

Ein vollständiger Ausdruck des vorgenannten Beschlusses des Familiengerichts Weimar vom 8.4.2021 muss Ihnen sicherlich nicht übermittelt werden. Sie ist u.a. unter folgendem Link im Volltext für jeden abrufbar:

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2021/04/Beschluss-des-Familiengerichts-Weimar-vom-8.4.2021-9-F-14821-im-Volltext-.pdf

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der gesamte Inhalt der vorgenannten richterlichen Entscheidungen mit allen Beweisergebnissen vollumfänglich in Bezug genommen und zum Vortrag dieser Verfassungsbeschwerde erhoben.

Auf Grund der Dichte der Beweisführung und der unbestreitbaren hohen Qualifikation der Gutachter, die das Familiengericht Weimar zu Rate gezogen hat, dürfte eine weitere Beweisaufnahme zu den hier entscheidungserheblichen Beweisfragen gar nicht mehr geboten sein.

Gleiches gilt für die Entscheidung des Familiengerichts Weilheim vom 13.4.2021 zu AZ. 2 F 192/21 die im Hinblick auf die Maskenpflicht in einer Realschule eine vergleichbare Anordnung getroffen hat wie das AG Weimar.

Auch diese Entscheidung wird als bekannt vorausgesetzt und hier vollumfänglich in Bezug genommen, womit sie zum Vortrag dieser VB erhoben werden soll.

Was den Stand der gesicherten Erkenntnisse und der rechtlichen Bewertung der ganzen unsäglichen „Anti-Corona-Maßnahmen“ von Ende Dezember 2020 angeht, so möchte ich auf die ebenfalls sehr gut begründete 190-seitige Verfassungsbeschwerde des Richters am LG Dr. Pieter Schleiter vom 31.12.2020, Az: 1 BvR 21/21 verweisen, die Ihrem Gericht bereits vorliegt und die jedermann im Web unter dem Link

https://2020news.de/deutscher-richter-erhebt-verfassungsbeschwerde-in-sachen-corona/

kostenlos herunterladen kann.

Diese VB muss jeder zur Kenntnis nehmen, der sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Coronaschutzverordnungen der Länder und der (fehlenden) Rechtfertigung der diversen Anti-Corona-Maßnahmen – hier: der Testpflicht – befassen muss.

Nach den Darlegungen dieser sind insbesondere das Durchregieren des Bundes über Rechtsverordnungen der Länder im Rahmen der Beschlüsse in den Ministerpräsidenten-Konferenzen, die faktische Selbstentmachtung der Parlamente (Verletzung des Parlamentsvorbehalts) und die weitreichende Ermächtigung eines Gesundheitsministers zur Änderung von Vorschriften des Gesundheitsrechts eindeutig verfassungswidrig.

Die grundsätzlichen Ausführungen zur Sach- und Rechtslage dieser VB von Pieter Schleiter können auch für dieses Beschwerdeverfahren fruchtbar gemacht werden, so dass sie hiermit ebenfalls vollumfänglich in Bezug genommen und zum Vortrag dieser VB erhoben werden.

In dieser VB sind u.a. – was nachfolgend noch vertieft werden wird – ab Seite 84 die von namhaften Wissenschaftlern festgestellten zehn(!) groben Mängel / Fehler dieses PCR-Tests zusammengefasst worden.

Darauf möchte ich in diesem Kontext insbesondere verweisen, da niemand bestreiten wird, dass es ohne wissenschaftlich fundierte Basis – hier die Fallzahlen, die von allem Anfang an die Grundlage zur Beurteilung des Pandemiegeschehens bilden – letztlich auch keine Basis für epidemiologische Einschätzungen geben kann.

Der Verfasser der vorgenannten VB steht mit dieser Position keinesfalls alleine.  Er weiß sich vielmehr in bester Gesellschaft zahlreicher Experten, die sich kritisch mit den offiziellen Narrativen zum Pandemiegeschehen befasst haben.

Mittlerweile hat sich auch ein „Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte“ gegründet, das die Berechtigung der Anti-Corona-Politik hinterfragt, siehe:

https://www.netzwerkkritischerichterundstaatsanwälte.de

Stellvertretend für viele gleichlautende Ausführungen von Juristen kann ich auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Fuellmich an Prof. Christian Drosten von der Charité vom 15.12.2020 verweisen, unter im Web u.a. unter dem folgenden Link abrufbar ist:

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/12/15.12.20-Abmahnung-von-RA-Dr.-Fuellmich-an-Prof.-Drosten-wegen-dessen-fünf-grundlegender-Falschaussagen.pdf

Die zusammenfassende Darstellung des Rechtsanwalts Dr. Fuellmich zu fünf zentralen Falschbehauptungen des Prof. Drosten, auf denen faktisch die gesamte Anti-Corona-Politik von Bund und Ländern seit Beginn der vermeintlichen „Corona-Pandemie“ gestützt worden ist, ist im Hinblick auf alle tragenden Behauptungen mit zahlreichen Quellen unterlegt und legt damit äußerst schlüssig dar, warum die gesamte Corona-Politik ganz offensichtlich auf einem wissenschaftlichen Betrug basiert und warum jeder, der für diese Politik – und ihre Aufrechterhaltung – mitverantwortlich ist, nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Das gilt evident nicht nur für Prof. Drosten, sondern für jeden, der sich hier verantwortlich zeichnet.

Es ist insbesondere auch nachweislich schlicht falsch pauschal zu behaupten, dass „im Falle einer solchen Infektion“ „den Betroffenen“ schwere Krankheitsverläufe drohen, die auch zum Tode führen.

Das weiß man nicht erst seit der Heinsberg Studie von Prof. Streeck besser.

„Mit der Gesamtzahl aller Infizierter kann die Infektionssterblichkeit (IFR) bestimmt werden. Sie liegt für SARS-CoV-2 für den Ausbruch in der Gemeinde Gangelt bei 0,37 Prozent…“

Quelle:

https://www.uni-bonn.de/neues/111-2020

Wesentlich umfassender und differenzierter ist die Metastudie des höchst renommierten Stanford Professors John Ioannidis, die die Infektionssterblichkeit (IFR) von vielen Faktoren abhängig macht und noch einmal deutlich geringer ansetzt, eben bei – ursprünglich – ca. 0,20 %Bei Personen unter 70 Jahren liegt die IFR noch einmal deutlich geringer.

Original-Text der Studie:

https://corona-ausschuss.de/wp-content/uploads/2020/10/BLT.20.265892.pdf

Über diese Metastudie ist von allen Medien berichtet worden, zumal sie auch von der WHO veröffentlicht worden ist, so dass sie auch Ihrem Gericht bekannt sein muss, siehe u.a.:

https://www.merkur.de/welt/who-corona-studie-tote-uebersterblichkeit-infektion-pandemie-zr-90073439.html

Prof. Ioannidis hat die IFR mittlerweile auf 0,15 % korrigiert, siehe:

tkp.at/2021/03/29/neue-ioannidis-studie-infektionssterblichkeit-weltweit-etwa-015-prozent/

Weiter hat der Verein Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e.V. am 13.10.2020 eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht, in der es u.a. heißt:

„Mit großer Zuverlässigkeit kann bereits gesagt werden, dass die Todesfälle in erster Linie ältere und vor allem hochbetagte Menschen betreffen. In Deutschland gab es nur 3 Todesfälle unter dem 20. Lebensjahr. Der Altersmedian der COVID-Verstorbenen liegt bei 82 Jahren und 85% der Verstorbenen waren 70 Jahre oder älter [9]. Kinder scheinen insgesamt weniger empfänglich für eine SARS-CoV-2-Infektion zu sein. In Deutschland waren nur 3,4% der positiv Getesteten unter 10 Jahre alt, und nur 6,4% zwischen 10 und 19 Jahren [9]. Möglicherweise werden Kinder aber auch seltener getestet. Daher sind diese Zahlen des RKI mit Vorsicht zu interpretieren, da sie nicht einer repräsentativen Stichprobentestung entstammen, sondern lediglich die unsystematisch durchgeführten Massentestungen widerspiegeln.Neben dem Alter stellen auch Begleiterkrankungen wesentliche Risikofaktoren dar. In einer kürzlich publizierten Metaanalyse zeigten sich kardiovaskuläre Vorerkrankungen, Hypertonie, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz und Krebs als unabhängige Risikofaktoren für die COVID-19-Letalität [13]….“

Eine weitere Übersicht zur Corona-IFR findet sich auf der Homepage von Swiss Policy Research, und dieser Übersicht kann entnommen werden:

swprs.org/studies-on-covid-19-lethality/

Im Hinblick auf die Datenerhebung in Deutschland ist zu beachten, dass die Daten – ungeachtet der ohnehin gegebenen Untauglichkeit des PCR-Tests – zudem noch dadurch erheblich verzerrt und verfälscht werden, dass hierzulande bekanntlich jeder als „Corona-Toter“ erfasst wird, der „mit“ dem SARS-CoV-2-Virus stirbt. Ob er „an“ diesem Virus gestorben ist, das interessiert das RKI nach den Aussagen des RKI-Chefs Wieler nicht, der wörtlich äußerte:

„Bei uns gilt jemand als Corona-Todesfall, bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.“

Quelle (mit weiteren Nachweisen):

https://www.rubikon.news/artikel/befehlsverweigerung

Am Rande sei bemerkt: Ebenso nachweislich falsch ist die immer noch verbreitete Behauptung, dass das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Verminderung des Infektionsrisikos geeignet sei.

Wir gehen davon aus, dass gerade auch diese absurde Maskenpflicht offensichtlich nur der Fortsetzung der Inszenierung eines „Pandemie-Theaters“ diente.

In dem Buch „Virus-Wahn“ wird die Maskenpflicht folgerichtig als „Gipfel der Absurdität“ bezeichnet (ebenda, Seiten 445 – 450 mit zahlreichen Quellen und Studien), was die diesseitige Aussage bestätigt, die aus den hierzu bereits vorgetragenen Quellen abgeleitet wurde.

„So hat etwa das renommierte unabhängige US-Institut National Bureau of Economic Research (NBER) in seiner Metaanalyse mit Daten von 24 Ländern und 25 US-Bundesstaaten im August 2020 aufgezeigt, dass die verordneten Maßnahmen wie Maskentragen das Infektions-geschehen nicht relevant beeinflussen.“(ebenda, Seite 445 m.w.N.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein, Königsweg 14, 24103 Kiel

Auch eine Studie von Ines Kappstein kommt zu der eindeutigen Erkenntnis:

„Die Empfehlung für MNB im öffentlichen Raum hat

  1. keine wissenschaftliche Grundlage und ist
  2. sogar potenziell kontraproduktiv.

Angesichts der niedrigen Inzidenz von COVID-19 (Juli 2020) und somit auch angesichts der Tatsache, dass eine Überlastung des Medizinsystems und insbesondere der Intensivbehandlungskapazität nicht zu erwarten ist (und im Übrigen auch in den Wochen zuvor nichtgegeben war), ist eine so einschneidende Maßnahme wie die generelle Maskenpflicht für die bei weitem überwiegende Mehrheit aller Bürger im öffentlichen Raum nicht zu begründen und entspricht auch nicht den Empfehlungen der WHO.“

Diese Studie ist im Volltext abrufbar unter:

https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/html/10.1055/a-1174-6591

Kommen wir aber zurück zum Thema:

Dass „nichtpharmazeutische Maßnahmen“ – wie diese unsägliche Testpflicht gehört – im Hinblick auf die damit angeblich beabsichtigte Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus letztlich keine Wirkung haben, das kann man ebenfalls längst einschlägigen Studien entnehmen, siehe u.a.:

Analyse von Prof. Dr. Werner Müller, abrufbar unter:

https://www.prof-mueller.net/corona/analyse/

Studie von Isaac Ben-Israel, die leider nur in englischer Fassung vorliegt:

https://www.timesofisrael.com/the-end-of-exponential-growth-the-decline-in-the-spread-of-coronavirus/

Diese Studie kommt zu dem Schluss:

„Our analysis shows that this is a constant pattern across countries. Surprisingly, this pattern is common to countries that have taken a severe lockdown, including the paralysis of the economy, as well as to countries that implemented a far more lenient policy and have continued in ordinary life.“

Es müsste auch längst allgemein bekannt sein, dass von symptomlosen bzw. gesunden Kindern faktisch ohnehin keine Ansteckungsgefahr ausgeht.

So hat eine große Studie aus Wuhan schon in 2020 den Nachweis geliefert, dass symptomlos „Infizierte“ – also Menschen ohne irgendwelche Krankheitssymptome, und das heißt: gesunde Menschen, die bloß mit einem untauglichen PCR-Test „positiv“ getestet und deshalb irreführend als „Infiziert“ bezeichnet wurden und werden – bei der Übertragung von COVID-19 „kaum eine Rolle spielen:

„Nach Ende eines strengen Lockdowns vom 23. Januar bis zum 08. April wurde in Wuhan zwischen dem 14. Mai und 01. Juni ein stadtweites SARS-CoV-2-Nukleinsäure-Screening-Programm eingeleitet. Dabei gelangten die Forschenden zu einer besonders spannenden Erkenntnis: Asymptomatisch Infizierte scheinen bei der Übertragung von COVID-19 kaum eine Rolle zu spielen. Die Screening-Ergebnisse wurden im Fachjournal „nature communications“ veröffentlicht.“

Quelle u.a.:

https://www.esanum.de/today/posts/covid-19-asymptomatisch-infizierte-uebertragen-corona-selten

Auch das sollte eigentlich längst allgemein bekannt sein.

 Was für ein Wahnsinn also, wenn auch gesunde Menschen, insbesondere Kinder, die für niemanden eine Gefahr darstellen, vollkommen grundlos dazu genötigt werden, nicht nur eine nachweislich nutzlose Maske zu tragen, sondern sich auch noch 2 x wöchentlich den von § 28 Abs. 3 S. 1 geforderten Tests zu unterziehen.

Zudem sollte – was der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist – niemand mehr vollkommen unkritisch die Verlautbarungen des RKI wiederholen, schon deshalb nicht, weil Mitarbeiter des RKI – darunter auch sein Chef Prof. Dr. Wieler – allem Anschein nach in zahlreiche Interessenkonflikte verwickelt sind.

Auch die folgenden Beiträge und Videos und Anmerkungen zum „Goldjungen“ Prof. Christian Drosten und zum RKI-Chef Prof. Dr. Lothar H. Wieler sind absolut lesens- und sehenswert:

https://www.kla.tv/17877

https://www.rubikon.news/artikel/der-goldjunge

https://www.kla.tv/18351

20.3.2021_Die Akte WielerVerflechtungenUnd_klaTV-18351

Wer also pauschal und den Fakten zuwider behaupten würde, es gäbe keine Gründe, die Aussagen des RKI in Frage zu stellen, wäre bestenfalls extrem schlecht informiert. Es gibt diese Gründe – wie oben gezeigt – sehr wohl, und diese Gründe müssen auch zur Kenntnis genommen werden.

Und nochmals: Die Fallzahlen – und damit auch die Empfehlungen – des RKI – sind absolut unergiebig und wertlos, da sie allesamt auf untauglichen PCR-Tests basieren. Dazu nachfolgend noch wesentlich mehr.

Die Empfehlungen des RKI sind gerade auch angesichts der Tatsache, dass sie die Auswirkungen ihrer Empfehlungen einfach komplett ignorieren, absolut unverantwortlich.

Müssen wir denn zu den katastrophalen menschlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Lockdown-Politik hier noch weiter vortragen?

Die Analyse des BMI-Mitarbeiters Kohn hat diese Folgen schon in Mai 2020 deutlich gemacht, siehe:

http://schlussjetzt.org/BMI-Corona-Papier.pdf

Dem Gericht werden auch die zahlreichen Berichte von Lockdown-Opfern in Erinnerung gerufen, u.a. abrufbar unter:

https://kollateral.news

Es gibt unzählige weitere Quellen und mittlerweile auch Studien zu den verhängnisvollen und nicht zu rechtfertigenden Folgen des Lockdowns, allerdings in englischer Sprache, so dass diese hier nicht in Bezug genommen werden sollen.

Es wird auch immer wieder behauptet, dass die überbordenden Warnungen und Aufforderungen von Bund und Ländern im Zuge der Corona-Krise ggf. „umstritten“ waren. Mit solchen Formulierungen wird letztlich nur davon abgelenkt, dass die kritischen Experten, die von den Mainstream-Medien einfach ignoriert worden sind, die offiziellen Narrative schon sehr frühzeitig im Hinblick auf alle zentralen Behauptungen des Pandemie-Theaters eindeutig widerlegt haben. Eine vermeintliche „Meinungsvielfalt“ soll davon ablenken, dass einige Wissenschaftler wie Prof. Bhakdi, Prof. Hockerzt, Dr. Wodarg u.a. eben wissenschaftlich evidenzbasiert argumentieren, andere nachweislich nicht.

Auch noch – vorgeblich – so gut gemeinte, aber fehlgeleitete „Vorsorge“ rechtfertigt selbstredend nicht die Verletzung von Grundrechten und zwingend zu beachtender Rechten, die sich aus internationalen Konventionen ergeben. Auch aus – vorgeblich – guter Motivation heraus kann man grobe Fehler begehen.

Gerade auch der Bundesgesetzgeber hatte und hat auch die gesetzliche Pflicht und die Ressourcen, um den Sinn und Unsinn aller Anti-Corona-Maßnahmen, insbesondere auch der hier angegriffenen, und die ihnen verbundenen Gesundheitsgefahren in jeder Hinsicht durch externen Rat umfassend aufarbeiten zu lassen.

Diese Pflicht hat der Bundesgesetzgeber grob verletzt.

Offenbar muss man ein ganzes Volk nur mit massenmedialer Dauerbeeinflussung in Schockstarre versetzen und dadurch die Kritikfähigkeit des größten Teils der Bevölkerung weitestgehend suspendieren, und schon kann man jede für den Wohlstand und das Glück eines Volkes noch so verhängnisvolle „Reformpolitik“ bzw. Impfkampagne, die in den von Naomi Klein (in ihrem Buch „Die Schock-Strategie“) genannten Beispielen stets ausschließlich dem wirtschaftlichen Vorteil sehr wohlhabender Kreise diente, einfach gegen den Willen eines Volkes durchsetzen.

Wer glaubt, dass man ein solches Katastrophen-Pandemie-Theater doch nicht weltweit inszenieren könne, der offenbart damit nur sein Nichtwissen über gewisse Strukturen und Netzwerke, die nachweislich allergrößten Einfluss auf die sog. Leit- bzw. Mainstream-Medien ausüben können.

Zum Einstieg in eine differenzierte Würdigung von „Mainstream-Medien“ sei u.a. folgende Studie von Swiss Policy Research empfohlen, deren Lektüre nur wenige Minuten beansprucht:

https://swprs.org/wp-content/uploads/2018/07/die-propaganda-matrix-spr-hdv.pdf

Wem das dann noch vertiefen möchte, der kann auf ein reichliches Angebot an medienkritischer Literatur zurückgreifen, so z.B. auch auf die Dissertation von Uwe Krüger, die dem Einfluss von elitären Netzwerken auf die Leitmedien und Alpha-Journalisten nachgespürt ist, siehe den kostenlos zugänglichen Auszug des Verlags hierzu unter:

https://www.halem-verlag.de/wp-content/uploads/2013/09/9783869624594_le.pdf

Experten mögen irgendwann der Frage nachgehen, ob die verfassungswidrige Verfassungswirklichkeit, die wir im Zuge dieser vermeintlichen „Corona-Krise“ nicht nur in diesem Land beobachten müssen, u.a. nur noch mit den Erkenntnissen des Konformitätsexperiments von Asch, des Milgram-Experiments und des Stockhol-Syndroms erklärt werden kann.

Was auch immer die angemessene Erklärung für den gegenwärtigen Verfall der Rechtskultur sein mag, die schon längst Parallelen zu den Entwicklungen auslösen muss, die Ernst Fraenkel in  „Der Doppelstaat“ im Hinblick auf seine Erfahrungen in der NS-Zeit dargestellt hat, sein mag:  Auf unseriöse und in Wahrheit gar nicht unabhängige Quellen wie die selbsternannten „Faktenchecker“, die von Mainstreammedien – auch von den öffentlich-rechtlichen Medien – so gerne in Bezug genommen werden, sollte und darf sich jedenfalls niemand mehr berufen.

Denn niemand würde diese Faktenchecker noch zitieren, wenn er beiden Artikel „Faktencheck bei den Faktencheckern“ gelesen hätte, die unter folgendem Link abrufbar sind:

https://www.achgut.com/artikel/faktencheck_bei_den_faktencheckern_folge_1

Der Inhalt dieser Artikel spricht für sich und bedarf keines weiteren Kommentars.

 

B)

 Zur Untauglichkeit der PCR-Tests:

 Wer sich nur der Mühe unterzogen hat, den Inhalt der oben in Bezug genommenen 190-seitigen VB des Richters am Landgericht Berlin Pieter Schleiter oder die o.g. Entscheidung des AG Weimar vom 15.3.2021 vollumfänglich zur Kenntnis zu nehmen, der hat erkennen können und auch müssen, dass und warum seit Ende März 2020 (!) evident keine Situation gegeben war und ist, die die Bezeichnung „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ verdient, auch wenn der Bundestag – u.a. durch die Regelung in § 5 InfSchG – von einer solchen ausgegangen ist.

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts von Lissabon vom 11.11.2020, siehe 

https://www.salto.bz/de/article/19112020/pcr-test-nicht-zuverlaessig

hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Wien in seinem Urteil zu AZ. VGW-103/048/3227/2021-2 festgestellt, dass ein PCR-Test nicht dazu geeignet ist, die Infektiosität zu bestimmen, siehe:

www.info-direkt.eu/2021/03/31/oesterreichisches-gericht-kippt-urteil-pcr-test-nicht-zur-diagnostik-geeignet/

Weiter hat der Kollege, Herr Rechtsanwalt Dr. Reiner Füllmich in seiner Klageschrift vom 23.11.2020, die u.a. unter dem Link

https://corona-transition.org/volksverpetzer-de-wurde-von-wolfgang-wodarg-uber-250-000-euro-verklagt

im Volltext abrufbar ist, ab Seite 23 alle aktuell verfügbaren, wissenschaftlich verifizierten Quellen zusammengefasst, die eindeutig belegen, dass der PCR-Test, der auf der Basis des „Drosten-Corman-Papers“ basiert, gleich aus mehreren Gründen vollkommen ungeeignet ist, ein SARS-CoV2-Virus bzw. eine Infektion nachzuweisen.

Auf Seite 50 seiner Klageschrift kommt RA Dr. Füllmich zusammenfassend zu dem Ergebnis (Zitat):

Das Drosten-Corman-Paper enthält die folgenden spezifischen Fehler:

– Es gibt keinen spezifizierten Grund, diese extrem hohen Konzentrationen von Primern in diesem Protokoll zu verwenden. Die beschriebene Konzentration führt zu erhöhter unspezifischer Bindung und PCR-Produktamplifikation, wodurch der Test als spezifisches Diagnostikum ungeeignet ist;

– Sechs nicht spezifizierte wackelige Positionen führen zu einer enormen Variabilität des Testdesigns pro Labor; die verwirrende unspezifische Beschreibung im Drosten-Corman-Paper eignet sich nicht als operatives Standardprotokoll;

– Der Test kann nicht zwischen dem gesamten Virus und viralen Fragmenten unterscheiden. Daher kann der Test nicht als Diagnostikum für intakte (infektiöse) Viren verwendet werden;

– eine Differenz von 10° C w.r.t. der Glühtemperatur Tm für Primerpaar1 (RdRp_SARSr_F und RdRp_SARSr_R) ist ein sehr schwerer Fehler und macht das Protokoll als spezifisches Diagnosewerkzeug unbrauchbar;

– Ein großer Fehler ist die Auslassung der Ct-Wertes, die zu bestimmen haben, wenn eine Probe als positiv und negativ betrachtet wird. Dieser Ct-Wert findet sich auch nicht in zusätzlichen Einreichungen und offiziellen Veröffentlichungen/Nachträgen;

– die PCR-Produkte sind nicht auf molekularer Ebene validiert worden, was das Protokoll als spezifisches, die Diagnostik unter Werkzeug nutzlos macht;

– Der PCR-Test enthält weder eine einzige Positivkontrolle zum Nachweis der Spezifität für SARS-CoV-2 noch eine Negativkontrolle zum Ausschluss anderer Coronaviren, was den Test für eine spezifische Diagnose ungeeignet macht;

– Höchstwahrscheinlich wurde das Drosten-Corman-Paper nicht von Fachkollegen begutachtet;

– Für mindestens vier Autoren bestehen schwerwiegende Interessenskonflikte, zusätzlich zu der Tatsache, dass zwei der Autoren des Drosten-Corman-Papers (Christian Drosten und Chantal Reusken) auch im Editorial Board von Eurosurveillance sitzen; am 29. Juli 2020 kam ein Interessenskonflikt hinzu (Olfert Landt ist CEO von TIB-Molbiol; Marco Kaiser ist Senior Researcher bei GenExpress und fungiert als wissenschaftlicher Berater für TIB-Molbiol), der in der ursprünglichen Version nicht deklariert wurde (und in der PubMed-Version immer noch fehlt). TIB-Molbiol ist die Firma, die „als erste“ PCR-Kits (Light Mix) auf der Grundlage des im Drosten-Corman-Manuskript publizierten Protokolls herstellte und diese PCR-Testkits aufgrund ihrer eigenen Worte vor der Einreichung der Publikation weltweit verteilte. Weiterhin versäumten Victor Corman & Christian Drosten, ihre zweite Zugehörigkeit zu erwähnen: das kommerzielle Testlabor „Labor Berlin“, wo sie für die Virusdiagnostik zuständig sind.“ (Zitat Ende)

II.

In der o.g. 190-seitigen VB sind ab Seite 84 die von namhaften Wissenschaftlern festgestellten zehn (!) groben Mängel / Fehler dieses PCR-Tests zusammengefasst worden. Darauf möchte ich in diesem Kontext insbesondere verweisen, da niemand bestreiten wird, dass es ohne wissenschaftlich fundierte Basis – hier die Fallzahlen, die von allem Anfang an die Grundlage zur Beurteilung des Pandemiegeschehens bilden – letztlich auch keine Basis für epidemiologische Einschätzungen geben kann.

III.

Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IfSG ist eine Infektion (Zitat):

„die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,…“

Entscheidend ist hier der Begriff des Krankheitserregers, zu dem § 2 Nr. 1 IfSG folgende Legaldefiniton enthält (Zitat):

„ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,…“

Folglich liegt eine „Infektion“ nach dem eindeutigen Wortlaut des IfSG nur dann vor, wenn ein „vermehrungsfähiges Virus“ vorliegt.

Die PCR-Tests können aber – wie oben gezeigt – nachweislich kein bestimmtes Virus und damit auch SARS-CoV2-Virus und auch keine Infektion bzw Infektiösität nachweisen.

Sogar das RKI bestätigt die Aussagelosigkeit des PCR-Tests. In dem „Epidemiologischen Bulletin 39/2020“ des RKI vom 24.9.2020 heißt es auf Seite 8 u.a. (Zitat):

„Der Nachweis des SARS-CoV-2-Genoms stellt allerdings keinen unmittelbaren Beleg der Ansteckungsfähigkeit eines Patienten dar, da nicht jedes Genom repräsentativ für ein infektiöses Viruspartikel ist. In-vitro– Daten weisen auf ein Verhältnis von 10:1 bis 100:1 zwischen genomischer RNA und infektiösen Viruspartikeln hin….“

 Mit anderen Worten: Ein PCR-Test kann zwar ein Genom (RNA) nachweisen, nicht aber infektiöse – also lebende und vermehrungsfähige – Viruspartikel. Das Verhältnis zwischen nachgewiesener RNA und infektiösen Viruspartikeln beträgt sogar nach den Angaben des RKI 10: 1 bis 100:1.

Folglich gibt es keine tatsachen- und evidenzbasierte Basis für die Behauptung, dass (auch) die Menschen in Deutschland durch Anti-Corona-Verordnungen und PCR-Tests gegen eine gefährliche Pandemie geschützt werden müssen bzw. können…

Folglich gibt es keine tatsachen- und evidenzbasierte Basis für die Behauptung, dass (auch) die Menschen in Deutschland durch Anti-Corona-Verordnungen und PCR- bzw. Schnell- bzw. Selbst-Tests gegen eine gefährliche Pandemie geschützt werden müssen bzw. können.

IV.

Schließlich sind solche PCR-Tests mit einem invasiven Eingriff verbunden und können nur von einem HNO-Facharzt fachgerecht durchgeführt werden, also nicht einmal von einem Arzt eines Gesundheitsamtes, der kein HNO-Facharzt ist.

Das hat der HNO-Facharzt Dr. Thoma in der 52. Sitzung des Corona-Ausschusses noch einmal ausdrücklich klargestellt, siehe ab ca. 1:00.20:

youtube.com/watch?v=gyWH5lth7EA&t=4126s

Solche Eingriffe sind nach § 25 Abs. 3 S. 3 IfSG sowie den §§ 630 d und e BGB aber nur mit Einwilligung – d.h. vorheriger Zustimmung (vgl. § 183 BGB) –  der sorgeberechtigten Eltern möglich.

Eltern müssen definitiv vorab umfassend über alle relevanten Aspekte dieser Tests aufgeklärt werden und müssen vor allen Dingen auch zwingend vorab ausdrücklich einwilligen, nur dann überhaupt könnten Schnelltests – die (soweit ich weiß) invasiv i.S. des § 25 Abs. 3 S. 2 IfSG sind (Wattestäbchen in die Nase) statthaft sein. 

Soweit bekannt, haben die Schulen die Eltern regelmäßig nicht – schon gar nicht vor Durchführung dieser Selbsttests –  entsprechend aufgeklär..

Wir würden das aber noch weiter dahingehend einschränken, dass auch mit Einwilligung der Eltern solche invasiven Eingriffe nicht möglich sind, wenn jemand anders als ein HNO-Arzt – also ein evident nicht fachlich qualifizierter Lehrer – die Verantwortung für die korrekte Durchführung bzw. Überwachung solcher Selbsttests bei Schulkindern übernehmen soll.

V.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken:

Die Behauptung, dieser PCR-Test verkörpere eine Art „Goldstandard“ ist seit vielen Monaten von höchst namhaften Experten wissenschaftlich fundiert widerlegt und mittlerweile auch schon durch Sachbücher wie „Virus-Wahn“ von Dr. med. Köhnlein et al., das nun schon in 10. Auflage – Stand Februar 2021 – vorliegt, umfassend aufgearbeitet worden.

Auch dort kann – um den diesbezüglichen Vortrag meiner Mandantin zu ergänzen – jeder im Detail nachlesen, warum der PCR-Test vollkommen untauglich ist und der von Drosten mitentwickelte PCR-Test unter keinen Umständen als „Goldstandard“ bezeichnet werden kann und darf (siehe ebenda, Seite 392 – 397).

Viele Experten wie Prof. Hockertz oder der Kollege Dr. Fuellmich vom Corona-Ausschuss, der insbesondere auch zu dieser Frage viele namhafte Experten angehört hat, haben wiederholt öffentlich geäußert, dass sie die Behauptung, mit diesem PCR-Test können man ein bestimmtes Virus oder eine Infektion feststellen, schlicht für eine Lüge halten, was die Realität voll auf den Punkt bringt. Auch das dürfte mittlerweile allgemein bekannt sein.

Es versteht sich von selbst, dass eine vermeintliche Pandemie nie enden kann, wenn so viele PCR-Tests vorgenommen werden, dass alleine schon die falsch-positiven Fälle stets zu einer Überschreitung der geltenden Inzidenzwerte führen müssen.

 Und natürlich verliert jede sog. „Anti-Corona-Regelung“ – so auch die hier streitgegenständliche Maskenpflicht – sofort ihre Rechtfertigung, wenn der PCR-Test, auf dem bekanntlich alle offiziellen Fallzahlen des RKI etc. basieren, nachweislich vollkommen untauglich ist.

Die Nötigung von Schulkindern zur Teilnahme an diesen unsäglichen Massentests, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird, dient nach diesseitiger Überzeugung also nur dem politischen Zweck, möglichst viele Fallzahlen zu generieren, damit dieses evident verfassungswidrige Corona-Regime unter allen Umständen weiter aufrechterhalten werden kann.

Nach der übereinstimmenden Überzeugung zahlreicher renommierter Wissenschaftler, auf die sich meine Mandantin bereits durch den Verweis auf die 190-seitige VB und die Schriftsätze von RA Dr. Fuellmich bezogen hat, haben die aktuell verwendeten PCR-Tests nicht einmal einen „Goldstandard“, mit dem sie aktuell verglichen werden können. Stellvertretend für alle hierzu verfügbaren Quellen zitiere ich aus dem vorgenannten Buch Virus-Wahn:

„Denn Tests müssen, damit man ihre Genauigkeit – beziehungsweise ihre Sensitivität und Spezifität – bestimmen kann, durch einen Vergleich mit der akkuratesten Methode, die zur Verfügung steht, dem sogenannten Goldstandard, evaluiert werden. So ist dies z.B. bei einem Schwangerschaftstest der Fall, bei dem der Goldstandard die Schwangerschaft selbst ist.

Doch was COVID-19 angeht, gibt es so etwas nicht, wie etwa Sanjaya Senanayake, australischer Spezialist für Infektionskrankheiten, in einem Interview mit ABC-TV bestätigte. Auf die Frage „Wie genau ist der (COVID-19)-(PCR-)Test? Antwortete er wie folgt: „Wenn wir zum Beispiel einen neuen Test haben zur Feststellung von (dem Bakterium) Staphylococcus aureus in Blut, so liegen uns bereits entsprechende Blutkulturen vor – und die sind unser Goldstandard, den wir auch schon seit Jahrzehnten verwenden. Wir könnten also einen neuen Test (für Staphylococcus aureus) auf diesen Goldstandard eichen. Doch für COVID-19 haben wir keinen solchen Goldstandard.

Jessich C. Watson von der Bristol University in Großbritannien bestätigt dies. In ihrem Artikel „Interpreting a COVID-19 test result“, veröffentlicht am 12.5.2020 im Fachmagazin The BMJ, schrieb sie, dass „ein eindeutiger ‚Goldstandard‘ für die COVID-19-Tests fehlt“ ….

Zum einen muss man kein Superwissenschaftler sein um zu erkennen, dass es geradezu absurd ist zu sagen, die PCR-Tests selbst könnten Teil eines Goldstandards sein, mit dem die PCR-Tests evaluiert werden. Zum anderen gibt es für COVID-19 keine unverwechselbaren spezifischen Symptome. Dies bestätigte uns, wie zuvor erwähnt, sogar Thomas Löscher, orthodoxer Mediziner, absoluter Vertreter des offiziellen Corona-Narrativs und ehemaliger Leiter der Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin der Universität München. Und wenn es keine unverwechselbaren Symptome für COVID-19 gibt, kann die COVID-19-Diagnose …logischerweise auch nicht als valider Goldstandard für PCR-Tests dienen.“ (ebenda, Seite 392 f.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein, Königsweg 14, 24103 Kiel

Ich zitiere weiter aus diesem Buch „Virus-Wahn“:

„Selbst wenn man theoretisch mal davon ausginge, dass diese PCR-Tests eine Virusinfektion nachweisen könnten – was, wie gesagt, nachweislich nicht der Fall ist – wären die Tests praktisch wertlos und würden somit bei den „positiv“ getesteten Personen nur unbegründete Panik auslösen. Dies wird auch deutlich, wenn man sich den positiven Vorhersagewert – den „Positive Predictive Value“, kurz: PV – anschaut. Der PPV gibt die Wahrscheinlichkeit an, dass eine Person mit einem „positiven Testergebnis wirklich ‚positiv‘ ist, also mit dem vermeintlichen Virus wirklich infiziert ist.

Der PPV hängt von zwei Faktoren ab: Von der Verbreitung, im Fachjargon „Prävalenz“ genannt, des behaupteten Erregers in der Allgemeinbevölkerung sowie von der Spezifität des Tests. Die Spezifität wiederum ist definiert als der Anteil bzw. der Prozentsatz der Menschen, die tatsächlich nicht krank sind und bei denen der Test auch korrekterweise „negativ“ ausschlägt. Wenn ein Test z.B. eine Spezifität von 95 Prozent aufweist, so bedeutet dies, dass 5 Prozent der gesunden Menschen fälschlicherweise „positiv“ getestet werden.

Wenn man nun eine konkrete Spezifität zugrunde legt, gilt: „Je höher die Prävalenz (Verbreitung), desto höher die PPV. In diesem Zusammenhang veröffentliche die Zeitschrift Deutsches Ärzteblatt am 12. Juni 2020 einen Artikel, in dem die PPV mit drei verschiedenen Prävalenzszenarien berechnet wurde. Die Ergebnisse müssen sehr kritisch betrachtet werden.

Erstens, weil es nicht möglich ist, wie dargelegt, die Spezifität ohne einen soliden Goldstandard zu berechnen.

Und zweitens, weil die Berechnungen in dem Ärzteblatt-Artikel auf der Spezifität basieren, die in besagter Studie von Jessica Watson ermittelt wurde. Doch diese Studie ist, wie ebenfalls dargelegt, letztlich wertlos.

Doch selbst wenn man von diesen beiden Punkten einmal abstrahiert und annimmt, dass die zugrunde liegende Spezifität von 95 Prozent korrekt ist und dass wir die Prävalenz kennen, dann kommt sogar das dem Mainstream zuzurechnende Ärzteblatt zu folgendem Ergebnis: Die so genannten SARS-CoV-2 RT-PCR-Tests können „ein erschreckend niedriges“ PPV haben. In einem der drei im Ärzteblatt-Beitrag durchgespielten Szenarien, in dem eine Prävalenz von 3 Prozent angenommen wird, ergibt sich ein PPV von gerade einmal 30 Prozent. Demnach wären sage und schreibe 70 Prozent der „positiv“ getesteten Personen fälschlicherweise „positiv“. Dennoch würde auch in so einem Fall den Betroffenen „Quarantäne verordnet“ werden, wie selbst das Ärzteblatt kritisch anmerken muss.

In einem zweiten Szenario wird eine Prävalenz der Krankheit von 20 Prozent angenommen. In diesem Fall kommt es zu einem PPV von 78 Prozent, sprich hier wären dann 22 Prozent der ‚positiven‘ Tests falsch „positiv“. Auf die Realität übertragen würde dies bedeutet: von 10 Millionen Menschen, die „positiv“ getestet worden, wären satte 2,2 Millionen falsch „positiv“.

All dies passt zu der Tatsache, dass sogar die US-Seuchenbehörde CDS und die amerikanische Medikamentenzulassungsbehörde FDA einräumen, dass die die sogenannten „SARS-CoV-2 RT-PCR-Tests“ für die SARS-CoV-2—Diagnose nicht geeignet sind. Und in der Tat heißt es selbst in den Gebrauchsanweisungen von PCR-Tests explizit, dass sie gar nicht dafür vorgesehen sind, wofür sie permanent benutzt werden: für die Diagnose.“

Dieser Aspekt wurde in den Niederlanden sogar bei Gericht vorgetragen, wie der Unternehmer Jeroen Pols am 6. November im Gespräch mit dem von dem Rechtsanawalt Reiner (Fuellmich) geleiteten Corona-Ausschuss aussagte. Im Zentrum der Beweisführung stünden, so Pols, 27 Benutzeranleitungen unterschiedlicher Testhersteller, die allesamt dieselbe Beschreibung ausweisen. „Research Use Only (RUO), not for diagnostic purposes“ (nur für Forschungszwecke, nicht für diagnostische Zwecke).“ (ebenda, Seite 394 f.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein, Königsweg 14, 24103 Kiel

Aus den weiteren Ausführungen von Köhnlein et al. ergibt sich dann noch, warum es sich bei diesen RT-qPCR-Tests für SARS-CoV-2 gar nicht um „quantitative“ Tests handelt, diese Tests also gar nicht anzeigen (können), wie viele Viruspartikel sich im Körper befinden.

“Das ist ein fundamentales Problem. Denn um überhaupt sicher feststellen zu können, dass jemand nicht nur laut Laborbefund, sondern in der realen Welt wirklich an einem Virus erkrankt ist, müsste dieser Kranke tatsächlich Millionen oder gar Abermillionen von Viruspartikeln in sich tragen, die sich aktiv in seinem Körper vermehren. Doch die PCR-Tests ermöglichen eben keine solche „quantitative“ Messung.

Damit können die CDC, die WHO, die FDA oder auch das RKI noch so sehr und so oft behaupten, dass die PCR-Tests die sog. „Viruslast“ messen können – also wie viele Viruspartikel sich im Körper einer Person befinden – „beweisen wurde dies nie, was ein enormer Skandal ist“, wie der Journalist Jon Rappoport kritisierte.“ (ebenda, Seite 395).

Beweis: wie vor

Besonders lesenswert sind auch die Ausführungen von Köhnlein et al. zu den hohen Cq-Werten (ebenda, Seite 397-401), die die Testergebnisse ad absurdum führen, da auch das von Corman et al entwickelte PCR-Protokoll sogar von einem Cq von 45 ausgeht. „CQ“ (mitunter auch „Ct“ genannt“ steht für „Cycle Quantification“-Wert – und er gibt an, wieviele Zyklen der Vermehrung (Replikation) von DANN (Erbsubstanz) erforderlich sind, um mit der PCR ein wirkliches Signal von einer biologischen Probe zu erzielen…Der PCR-Erfinder, Kary Mullis, erklärte in diesem Zusammenhang ebenfalls: „If you have to go more than 40 cycles to amplify a single-copy gene, there is something seriously wrong with your PCR.“

Bemerkenswerterweise können Institutionen wie das Robert Koch-Insitutt nicht einmal Daten liefern, aus denen hervorgeht, bei welcher Zyklen-Zahl (Cq-Wert) die in der Praxis eingesetzten PCR-Tests „positiv“ ausschlagen. Entweder will man da etwas vertuschen oder ist der Auffassung, dass der Cq-Wert bzw. die Zyklen-Zahl keine Relevanz hat in Bezug auf die Aussagekraft eines „positiven“ PCR-Test-Ergebnisses. Beides wäre einfach höchst bedenklich, um nicht zu sagen skandalös.“ (ebenda, Seite 397).

Beweis: wie vor

Aber wie gesagt: Nicht nur dieses Buchkapitel zu der Frage „PCR: Goldstandard?“ (Seiten 392 – 397) ist höchst ergiebig und eine gute Zusammenfassung der aktuell gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zumindest das ganze Buchkapitel über den „Totalen Corona-Wahn“ (Seite 363 – 456) sollte Pflichtlektüre für jeden Richter und Rechtsanwalt sein, der sich mit dem Sinn oder Unsinn von Corona-Regelungen befassen muss.

Weitere „Erkenntnisse zum PCR-Test“ hat der Corona-Ausschuss auf seiner Homepage unter folgendem Link veröffentlicht, siehe:

https://corona-ausschuss.de/dokumente/

Es sind also schon längst alle Erkenntnisse öffentlich zugänglich, mit denen der Dornröschenschlaf aller Politiker und auch aller Schulbehörden beendet werden könnte…und müsste.

C)

Zu den Schnell- bzw. Selbst- bzw. Antigen-Tests:

I.

Die obigen Ausführungen unter C) bezüglich Aufklärungspflichten und Erforderlichkeit der Einwilligung durch die Eltern gelten auch für diese Schnelltests.

II.

Hier stellt sich schon einleitend die Frage:

Wenn es schon den Spucktest gibt, warum wurden und werden noch Tests mit Wattestäbchen durchgeführt, obschon diese weniger gefährlich und belastend sind?

Quelle:

youtube.com/watch?v=6QeYrhmUlvU&t=15s

Aus den o.g. Gründen verletzten aber auch solche „Spuck“-Tests, ganz gleich, in welcher Variante sie zur Ausführung gelangen, die Würde aller Schulkinder, da sie auch dann für die Gewinnung von möglichst hohen Fallzahlen missbraucht werden.

Die Kollegin Jessica Hamed hat ihre Feststellungen zu massenhaften ungezielten (?) Einsatz von Schnelltests wie folgt zusammengefasst (Zitat):

„Lauterbach und der Erfurter Oberbürgermeister Bausewein – ebenso wie die Entscheidungsträger der „Bund-Länder-Konferenz“ – verkennen, dass „Schnell- und Selbsttests“ ungezielt eingesetzt kein adäquates Mittel der Bekämpfung des Infektionsgeschehens darstellen.

Vielmehr sind sie das gerade Gegenteil: Das ungezielte Testen gesunder – mit den Worten der Bund-Länder-Konferenz: asymptomatischer[10] – Menschen bringt zahlreiche Probleme mit sich.

So rät sogar das Robert Koch-Institut (RKI) zu Recht von anlasslosem Testen ausdrücklich ab[11]:

„Von der Testung von Personen, die nicht Teil der Nationalen Teststrategie sind, wird ausdrücklich abgeraten, da Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöht und die vorhandene Testkapazität belastet. Testen ohne Anlass führt zu einem falschen Sicherheitsgefühl. Denn auch ein negatives Testergebnis ist nur eine Momentaufnahme und entbindet nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Stichwort AHA+L-Formel).

Daher gilt, „Testen, Testen, Testen – aber gezielt!““

Das RKI illustriert auch, welche Auswirkungen ein anlassloses Massentesten mit Antigen-Schnelltests bei einer niedrigen Inzidenz hat:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50/100.000 wäre auf 10.000 Antigen-Schnelltests mit einem falsch negativen Ergebnis und 200 falsch positiven Ergebnisse zu rechnen. Letztere im Übrigen mit allen damit einhergehenden (rechtlichen) Einschränkungen.  Sofortige Quarantäne bis ein negativer PCR-Test – dem jüngst in einem Artikel der renommierten Fachzeitschrift „The Lancet“ der weit verbreitete Status als angeblicher Goldstandard für das Screening nach ansteckenden Personen (nur diese sind für das Infektionsgeschehen relevant) abgesprochen wurde[12] – vorliegt, Information der Kontaktpersonen (ebenfalls Quarantäne), Angst usw.

D.h. bei einer derartig niedrigen Inzidenz bzw. Prävalenz liegt die Wahrscheinlichkeit, dass man korrekt als positiv erkannt wurde, lediglich bei 2%. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 98% ist ein positives Testergebnis also nicht richtig.

Die Falsch-Positiv-Rate liegt bei Antigen-Schnelltests laut RKI – in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben[13] (wobei deren Schätzungen auf kontrollierten Bedingungen, die es im „echten Leben“ nicht gibt, beruhen dürften) – bei 2 %[14];  laut einer Studie der österreichischen Gesundheitsbehörde AGES liegt sie bei Schnelltests bei Nasenabstrichen sogar bei 4,3 %[15].  D. h. hiernach erhält man auf 100 Testungen mehr als 4 falsch-positive Ergebnisse. Würde man nun in Rheinland-Pfalz alle knapp 140.000 Grundschüler*innen wöchentlich testen, erhielte man wöchentlich 6.020 falsch-positive Ergebnisse – erneut mit allem, was dazugehört: Isolation des betreffenden Kindes – und in den meisten Fällen aller Kontaktpersonen[16]! –  und Angst bis man durch das negative Ergebnis eines PCR-Tests erlöst wird.

Würde man bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 mittels einer wöchentlichen Massentestung 100.000 Personen testen, würde das Folgende passieren:

Der Test würde 50-mal auf tatsächlich infizierte Personen und 99.950-mal auf in Wirklichkeit nicht infizierte Personen angewendet werden. Geht man mit dem RKI von einer Entdeckungswahrscheinlichkeit der infizierten Personen von 80 Prozent aus[17], wären 40 echt-positive Testergebnisse darunter. Geht man von einer Falsch-Positiven-Rate bei Schnelltests von 2 % aus, erhielte man 1999 falsch-positive Testergebnisse, bei der Annahme von 4,3 % wären es 4298 falsch-positive.

Die Wahrscheinlichkeit, bei einem erhaltenen positiven Testergebnis tatsächlich infiziert zu sein, beträgt demnach: 40 (echt-positive Testergebnisse) geteilt durch 4338 (insgesamt erhaltene positive Testergebnisse) = 0,009 – also nur 0,9 Prozent, bzw. 0,02 also nur 2 Prozent.

Anders ausgedrückt: 99,1 % bzw. 98 % der positiv Getesteten würden zu Unrecht in Angst und Schrecken – und in Quarantäne! – versetzt werden.

In Bezug auf angedachte Massentestungen von Kindern weise ich vor diesem Hintergrund auf die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie, des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte in Deutschland, der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene vom 28.02.2021 hin. Dort heißt es u. a.[18]:

„Ausgehend von allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Screening- und Infektionsdiagnostik erscheint es angesichts fehlender Daten zur Validität von Antigenschnelltests gerade bei asymptomatischen Kindern zum jetzigen Zeitpunkt weder gerechtfertigt noch angemessen, diese Tests flächendeckend in Schulen und KiTas einzusetzen. Es ist zu erwarten, dass die Zahl falsch negativer und falsch positiver Ergebnisse inakzeptabel hoch sein und weit mehr Schaden als Nutzen mit sich bringen wird. Hinzu kommt das Potenzial großer präanalytischer Fehler in der Probenentnahme.

Unterschätzt werden die negativen psychologischen Auswirkungen repetitiver Testungen, insbesondere junger Kinder, die entsprechende Konsequenzen wie Quarantäne der eigenen Person oder der Sozialgemeinschaft nach sich ziehen, nicht zuletzt wenn sie möglicherweise aufgrund der invaliden Testmethode wieder aufgehoben werden müssen. Weiterhin besteht die erhebliche Gefahr, dass Testergebnisse negativen Einfluss nehmen werden auf die konsequente Umsetzung der bewährten Hygieneregeln. Dies hat angesichts einer erwartungsgemäß hohen Rate falsch negativer Testergebnisse besonders gravierende Auswirkungen.

Dies ist umso bedenkenswerter, als bis heute nicht gezeigt ist, dass Infektionsausbrüche in Schulen, die von infizierten Schülern ausgehen, tatsächlich relevant als Motor der Pandemieentwicklung wirken. Das RKI hat diese Einschätzung kürzlich in seiner Stellungnahme bestätigt.“ (Zitat Ende)

Quelle (mit weiteren Nachweisen):

https://www.ckb-anwaelte.de/corona-update-11-03-2021-erfolg-in-bayern-muendliche-verhandlung-am-vg-mainz-warten-auf-kassel-warum-schnelltests-nicht-der-anfang-vom-ende-der-krise-sind-und-gerichtsentscheidungen-die-hoffnung/

 

Weitere wichtige Quellen zur Unzuverlässigkeit von Schnell- bzw. Selbst-Tests:

 1.

Metastudie (!!) stellt Unzuverlässigkeit von Schnelltests fest:

https://de.rt.com/inland/115012-metastudie-weckt-zweifel-an-zuverlaessigkeit-von-schnelltests/

2.

https://www.n-tv.de/panorama/Corona-Tests-haben-ein-Temperaturproblem-article22454521.html?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE

3.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/216516/Antigentests-auf-SARS-CoV-2-Der-Preis-der-Schnelligkeit

4.

Online-Artikel in „DER TAGESSPIEGEL“ vom 26.3.2021 mit der Überschrift

Corona-Schnelltests liefern unzuverlässige Ergebnisse

Quelle:

https://www.tagesspiegel.de/wissen/als-saeule-der-pandemiebekaempfung-gedacht-corona-schnelltests-liefern-unzuverlaessige-ergebnisse/27036606.html

 

Auf den Inhalt der vorgenannten Quellen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen.

Nach unserer Kenntnis nach sind diese Tests schon deshalb vollkommen wertlos, weil man ja zunächst ein Virus eindeutig bestimmen müsste (nach den bekannten Schritten, Koch’sche Postulate etc.), damit man dann überhaupt – in einem weiteren Schritt – feststellen könnte, ob der Körper ein bestimmtes Antigen wirklich konkret zu einem bestimmten Virus entwickelt hat.

Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens

Aus den o.g. Gründen sind diese zwingenden Anforderungen zum Nachweis eines neuen Virus bei dem SARS-CoV-2-Virus bis zum heutigen Tage nie erfüllt worden.

 

Zusammenfassung:

Der Bundesgesetzgeber und die dem Programm des § 28 b Abs. 3 IfSG folgenden Schulen haben somit kein Recht, die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht von einer solchen Testung abhängig zu machen.

Denn, wie teilweise schon oben ausgeführt:

  • erstens fehlt es an einer validen Testindikation;
  • zweitens ist der PoC-Antigen-Schnelltest in erheblicher Weise fehleranfällig, insbesondere bei symptomlosen Probanden; Gleiches gilt für die in jüngerer Zeit eingesetzten oder in Zukunft noch einzusetzenden Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests;
  • drittens handelt es sich jedenfalls bei PoC-Antigen-Schnelltests um invasive Tests, die gegen den Willen des Getesteten rechtlich überhaupt nicht zulässig sind;
  • viertens hat der Antragsgegner keinerlei Vorsorge gegen die Gefahren getroffen, die von den Testungen ausgehen, insbesondere von jenen, die einen Abstrich aus dem Nasenraum erfordern;
  • fünftens verletzt das gesamte Test-Unwesen im Schulbetrieb auf breiter Fläche die Vorschriften des Datenschutzrechts.

Die Weigerung von Schulkindern, sich einer solchen Testung zu unterziehen, rechtfertigt es daher nicht, sie vom Präsenzunterricht auszuschließen und an ihre dadurch bedingte Abwesenheit auch noch schulische Nachteile zu knüpfen.

Daran vermag nicht einmal eine mittels Rechtsverordnung oder Gesetz angeordnete Testpflicht etwas zu ändern. Denn aus den sogleich darzustellenden Gründen sind derartige Vorschriften wegen Verletzung höherrangigen Rechts nichtig.

  1. Keine Testindikation

Bei den Tests zum Zwecke der Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion handelt es sich um diagnostische Eingriffe, die, sofern ein Nasen-Abstrich entnommen wird, auch noch invasiven Charakter tragen. Ein solcher Eingriff ist lediglich dann veranlasst, wenn er medizinisch indiziert ist. Eine solche Indikation liegt indes nicht vor.

Unser Kind hat keine Symptome und ist daher gesundEs verletzt die Würde unseres Kindes i.S. des Art. 1 Abs. 1 GG, wenn in ihm allein schon deshalb eine Gefahr gesehen wird, weil er existiert und ausatmet.

Wir sind nicht bereit, diese menschenverachtende Erniedrigung unseres Kindes auf den Status einer potentiellen Virenschleuder hinzunehmen!

Welche Testindikation gegeben sein muss, damit man überhaupt über Zwangsmaßnahmen nachdenken kann, ist in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgehalten:

Es müssen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige festgestellt worden sein. Die Testungen, von denen der Zutritt zum Schulgelände abhängig gemacht werden soll, finden in einer Situation statt, in denen noch niemand weiß, ob überhaupt irgendjemand unter den anwesenden Personen das Virus in sich trägt. Denn Lehrer oder Schüler mit Erkältungssymptomen werden – gerade in der gegenwärtigen Situation – den Weg zur Schule gar nicht erst antreten. Die Testungen sollen mithin an symptomlosen Lehrern und Kindern vorgenommen werden.

Nun hat sich zwar in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Rechtsfigur des sog. generalisierenden Ansteckungsverdachts etabliert. Wie zurückhaltend damit umgegangen werden muss, zeigt sich aber an einer jüngeren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat es nicht einmal in Bezug alle im Gesundheitswesen tätigen Personen für zulässig erachtet, von einem generellen Ansteckungsverdacht auszugehen, und aus diesem Grund die Testpflicht für diese Personen außer Vollzug gesetzt (Beschluss vom 2.3.2021 – 20 NE 21.353, hier insbesondere Rn. 16 ff.).

Im Schulwesen besteht noch weniger Anlass für einen generellen Ansteckungsverdacht als im Gesundheitswesen. Zwar hat das OVG Bautzen mit Beschluss vom 19.3.2021 – 3 B 81/21 das Verbot, ohne negativen Corona-Test das Schulgelände zu betreten, für rechtmäßig erklärt. Es hat hier aber nicht den geringsten Ansatz eines Versuchs unternommen, speziell für das Schulwesen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festzustellen.

  1. Invasive Testung

Zwangstestungen an den Schulen stehen im Widerspruch zu § 25 Abs. 3 Satz 2 IfSG.

Darin ist festgehalten, dass der Betroffene invasive Eingriffe, die über die in § 25 Abs. 3 Satz 1 IfSG genannten hinausgehen, nicht zu dulden braucht. In § 25 Abs. 3 Satz 1 sind ausschließlich nicht-invasive Eingriffe genannt. Soweit dort auch die Duldung von Abstrichen der Schleimhäute genannt sind, sind damit jene gemeint, die – wie etwa bei der Wangenschleimhaut – ohne invasiven Eingriff auskommen. Demgegenüber besteht beim Nasenabstrich eine erhebliche Gefahr, dass der obere Nasenraum oder sogar der unmittelbar angrenzende Frontallappen des Gehirns verletzt wird (dazu noch näher unter IV.1.).

Beim Rachenabstrich muss derjenige, der ihn entnimmt, den Würgereiz des Probanden überwinden, was diese Art des Abstrichs ebenfalls zum invasiven Eingriff stempelt.

Und selbst wenn derartige Abstriche von Lehrern und Schulkindern zu dulden wären, dann jedenfalls nicht, wenn diese Abstriche von Lehrkräften oder sonstigen Beauftragten der Schulleitung oder des Schulträgers, sondern lediglich dann, wenn sie von Beauftragten des Gesundheitsamts vorgenommen werden. So sieht es der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 1 IfSG ausdrücklich vor.

Wenn schon ein Abstrich zum Zwecke der Gefahrerforschung geduldet werden muss, dann nur von Seiten jener Behörde, die bei Feststellung einer Gefahr befugt wäre, die in §§ 28 ff. IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

Zu derartigen Maßnahmen ist die Schule eindeutig nicht ermächtigt und – wie ausgeführt – auch nicht qualifiziert. Schulen sind keine Infektionsschutzbehörden und Lehrer sind keine HNO-Fachärzte.

Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie die fachliche Qualifikation der Person sichergestellt ist, welche die Testungen ausführen oder begleiten soll. Lehrkräfte sind dafür – wie gesagt – nicht ausgebildet, Schülerinnen und Schüler erst recht nicht und wir als Eltern ebenfalls nicht.

Gegen die hier vorgetragenen Überlegungen wende man nicht ein, es würden die Lehrkräfte und Schulkinder doch nicht zum Test gezwungen, sondern es werde ihnen nur ohne Test der Zutritt zum Schulgelände verwehrt.

Die Zutrittsverweigerung ist nämlich für Lehrer und Schüler mit empfindlichen Nachteilen verbunden: Lehrern droht eine Abmahnung und Kündigung und den Schulkindern wird das Bildungsangebot vorenthalten, welches wahrzunehmen sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind. Wird ihr Fernbleiben vom Unterricht mangels Testung erzwungen, hat dies unentschuldigte Fehltage zur Folge mit der Konsequenz, dass womöglich für das kommende Schuljahr die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gefährdet ist. Und sie können ihren Prüfungsanspruch nicht wahrnehmen, falls am Tag der Zutrittsverweigerung mündliche oder schriftliche Prüfungen anfallen. Die Zutrittsverweigerung kommt damit faktisch einem Testzwang gleich.

  1. Fehleranfälligkeit des Schnelltests

Die von Ihnen eingeforderte Testung stellt zudem kein geeignetes Mittel dar, um eine Infektion (§ 2 Nr. 2 IfSG) oder auch nur einen Ansteckungsverdacht (§ 2 Nr. 7 IfSG) festzustellen.

Das gilt namentlich für PoC-Antigen-Schnelltests, aber auch für Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests.

Belastbare Angaben können hier namentlich für PoC-Antigen-Schnelltests gemacht werden.

Blicken wir hierzu zunächst auf den Beipackzettel des wohl bekanntesten marktgängigen Produkts, nämlich des von ROCHE hergestellten SARS CoV-2 Rapid Antigen Test. Unter „Anwendungsbereich“ finden wir den folgenden bemerkenswerten Satz: „Dieser Test dient zum Nachweis von Antigenen des SARS-CoV-2-Virus bei Personen mit Verdacht auf COVID-19“. Noch deutlicher wird es auf dem Beipackzettel des Xiamen Boson Biotech SARS CoV-2 Antigen Schnelltests formuliert:

„Der SARS-CoV-2 Antigen Schnelltest ist ein auf Immunchromatographie basierender, einstufiger In-vitro-Test. Er ist für die schnelle qualitative Bestimmung von SARS-CoV-2-Virus-Antigen in anterioren Nasenabstrichen (Nase vorne) von Personen mit Verdacht auf COVID-19 innerhalb der ersten sieben Tage nach Auftreten der Symptome konzipiert. Der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest soll nicht als einzige Grundlage für die Diagnose oder den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion verwendet werden.“

Um die Verwendung dieses Testsystems überhaupt zu rechtfertigen, muss also bereits ein konkreter Verdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 vorliegen. Ein solcher Verdacht lässt sich nur anhand von einschlägigen Symptomen begründen.

Werden Schnelltests ungezielt, d.h. ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Symptomen eingesetzt, erzeugt dies einen hohen Anteil an falsch positiven Ergebnissen, wie insbesondere die Graphik auf Seite 3 des RKI-Papiers „Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen“ deutlich wird. Bei niedriger Prävalenz des Erregers wird außerdem ein vernichtend hoher Prozentsatz falsch positiver Testergebnisse errechnet (ebenda Seite 2).

Im Epidemiologischen Bulletin des RKI Nr. 8/2021 finden sich auf Seite 4 zwei weitere Rechenbeispiele, die in einem Fall auf einen positiven Vorhersagewert von 4,17% (= 95,83% falsch positive Ergebnisse), um anderen Fall von 11,5% (= 88,5% falsch positive Ergebnisse) kommen.

Bereits aus den Informationen, die beim RKI abgerufen werden können, ergibt sich somit, dass der flächendeckende und undifferenzierte Einsatz von Corona-Schnelltests epidemiologisch völliger Unsinn ist.

Auch das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin rät vom anlasslosen Testen symptomloser Menschen ab (Dagmar Lühmann, Anlassloses Testen auf SARS Cov-2, im Auftrag des Deutschen Netzwerks für evidenzbasierte Medizin).

Und ein aktualisierter Cochrane-Report stellt dem massenhaften Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests bei symptomlosen Menschen ein vernichtendes Zeugnis aus (siehe den Bericht von Peter F. Mayer – mit Verlinkung der Originalquelle – vom 25.3.2021,

https://tkp.at/2021/03/25/cochrane-review-schnelltests-ungeeignet-fuer-symptomlose/?fbclid=IwAR0PH7pWZyPn_7Ed75OT4Bkotr5jztStj6JnJn20h_ZRhjqwZFPtg7C78xQ).

Der Bundesgesetzgeber wird also sehr gute Gründe vortragen müssen, warum er sich einen Effekt vom anlasslosen Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests verspricht, obwohl ein solcher Einsatz im klaren Widerspruch sowohl zu den Empfehlungen des Herstellers als auch zu den Informationen steht, welche beim RKI verfügbar sind, und obwohl für die Notwendigkeit solcher Massentestungen keine belastbare wissenschaftliche Grundlage besteht.

Der Bundesgesetzgeber wird solche Gründe absehbar nicht vortragen können, jedenfalls keine, die die hier vorgetragenen Einwendungen aus der Welt schaffen können.

Die gesamte Corona-Politik beruht auf der unsäglichen Doktrin, dass jeder Mensch zunächst einmal nicht mehr ist als ein potentieller Virenträger und dass er daher, überall wo er nur geht und steht, jederzeit in der Lage sein muss, den Nachweis zu führen, dass er nicht ansteckend ist.

Solange die Politik an der verbreiteten, aber wissenschaftlich haltlosen These festhält, dass SARS CoV-2 von symptomlosen Menschen an andere weitergegeben werden kann, wird das Individuum diesen Nachweis niemals führen können. Wir müssen von dieser Doktrin endlich allesamt Abschied nehmen! Denn sie verletzt die Würde des Menschen.

 

  1. Keine Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren durch Nasen-Rachen-Abstrich

Der Schulbetrieb unterliegt dem Regime der gesetzlichen Unfallversicherung. Daraus ergibt sich für den Fall, dass die Schulleitung auf einer Testung auf dem Schulgelände besteht, die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Gefahrprävention (§ 21 SGB VII).

Notwendig ist – wie oben ausgeführt – zunächst eine Gefährdungsbeurteilung nach arbeitsschutzrechtlichem Standard (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).

Es wäre Aufgabe der Schulleitung und Schulaufsicht gewesen, sowohl die mechanischen (§ 21 SGB VII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG) also auch die psychischen (§ 21 SGB VII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) Einwirkungen auf die Lehrer und Schulkinder, die sich als Folge der Zwangstestungen ergeben können, zu ermitteln und gemäß § 21 SGB VII in Verbindung mit § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Das haben die Schulleitung – soweit bekannt: bundesweit faktisch ausnahmslos – zur Gänze versäumt.

Dabei liegen die Gefahren eines Nasen-Rachen-Abstrichs auf der Hand:

  1. Verletzungen des oberen Nasenraumes

Durch den Nasen-Rachen-Abstrich kann es erstens zu Schmerzen während der Probenentnahme, zweitens zu Blutungen im oberen Nasenraum und drittens zur Schädigung des Frontallappens im menschlichen Gehirn kommen. Der Frontallappen wird vom Nasenraum durch einen stellenweise nur papierdünnen Knochen getrennt.

Es existieren bereits erste Berichte über Perforationen der Schädelbasis nach der Entnahme von Nasenabstrichen (siehe abermals den Bericht von Peter F. Mayer vom 25.3.2021, https://tkp.at/2021/03/25/cochrane-review-schnelltests-ungeeignet-fuer-symptomlose/?fbclid=IwAR0PH7pWZyPn_7Ed75OT4Bkotr5jztStj6JnJn20h_ZRhjqwZFPtg7C78xQ), die dann zum Austritt von Flüssigkeit aus dem Hirnwasser führen können (dazu der Bericht von Nina Shapiro vom 9.4.2021, https://www.forbes.com/sites/ninashapiro/2020/10/05/covid-19-nasal-swab-test-led-to-spinal-fluid-leak/?sh=2aa7719935e9).

Man benötigt nicht viel Phantasie, um sich auszumalen, was passieren kann, wenn Keime aus dem Nasenraum in die Schädelhöhle eindringen: Hirnhautentzündungen sind vorprogrammiert.

Außerdem besteht die Gefahr, dass die Teststäbchen ihrerseits giftige Chemikalien enthalten, die durch die Nasenschleimhaut und, soweit es zu Blutungen kommt, auch durch das Blut in den menschlichen Körper gelangen können.

Betrachten wir erneut den Beipackzettel des ROCHE SARS CoV-2 Rapid Antigen Test: In dem Test-Kit sind Octyl-/Nonylphenolethoxylate enthalten. Blicken wir auf die Homepage des Umweltbundesamts, so finden wir zu solchen Substanzen die folgenden Hinweise

(https://www.umweltbundesamt.de/nonylphenol-seine-ethoxylate):

 „4-Nonylphenole gehören wie 4-tert-Octylphenol zu den Alkylphenolen und stören wie dieses nachweislich das Hormonsystem von Fischen. Sie sind endokrine Disruptoren. Verantwortlich für die endokrine Wirkung ist die Bindung an einen wichtigen Rezeptor des hormonellen Systems von Wirbeltieren, den Östrogenrezeptor. Dieser wird z.B. auch durch 17ß-Estradiol aktiviert, ein wichtiger Wirkstoff zur Empfängnisverhütung. Wahrscheinlich wirken auch weitere Alkylphenole wegen ihrer ähnlichen Molekülstruktur östrogenartig. Bei Fischen führt eine Exposition gegenüber östrogenartigen Substanzen zu Missbildungen in den Geschlechtsorganen, sie beeinflusst die Fortpflanzung und kann bei höheren Konzentrationen dazu führen, dass keine männlichen Fische mehr heranwachsen.

Deshalb hat die EU die 4- Nonylphenole (4-nonylphenol, branched and linear) im Dezember 2012 wegen ihrer hormonellen Wirkung auf Fische auf Vorschlag des Umweltbundesamtes in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen.

4-Nonylphenol und seine Ethoxylate sind in der EU in zahlreichen Verwendungen, wie z.B. dem Einsatz in Wasch- und Reinigungsmitteln verboten. 4-nonlyphenol ist ein prioritär gefährlicher Stoff nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Für prioritär gefährliche Stoffe fordert die WRRL, Einträge in die Umwelt kontinuierlich zu minimieren.

Trotz aller getroffenen Maßnahmen ist der Stoff weiterhin in den Gewässern nachzuweisen. Als Ursache dafür sehen verschiedene Studien das Waschen von importierten Textilien. Auf Vorschlag von Schweden soll deshalb das Inverkehrbringen von Textilbekleidung, Stoffaccessoires und Heimtextilien verboten werden, die Nonylphenol-Ethoxylate enthalten. Die Kommission hat diesen Vorschlag bereits angenommen. Sollte das EU Parlament nicht dagegen stimmen, würde die Entscheidung zum 18.10.2015 rechtskräftig. Die Entscheidung der Kommission hierzu steht noch aus. Link zum Beschränkungsvorschlag und den Bewertungen der zuständigen ECHA-Ausschüsse:  http://www.echa.europa.eu/web/guest/previous-consultations-on-restriction-proposals/-/substance-rev/1898/term.

Zu den bisher nicht verbotenen Anwendungen gehört z.B. der Einsatz in Farben und Lacken. Weiterhin wird der Stoff in der Industrie als Ausgangschemikalie für die Herstellung von Polymeren und Klebstoffen genutzt.

Durch die Aufnahme in die Kandidatenliste ergeben sich weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit sich zu informieren ob Produkte den Stoff enthalten (weitere Informationen siehe >Kandidatenliste)

Die 4-nonylphenol Ethoxylate wurden außerdem durch die ECHA für Aufnahme in den Anhang XIV der REACH –Verordnung vorgeschlagen. Damit würden sie zulassungspflichtig werden und dürften nach einer Übergangsfrist nur noch verwendet werden, wenn ein entsprechender Zulassungsantrag genehmig wurde (weitere Informationen siehe >Zulassung)“

Überhaupt nicht auszudenken ist, was passiert, wenn die Kinder die Teststäbchen aus Neugier in den Mund nehmen. Die Chemikalien, mit denen die Kinder hier hantieren sollen – und zwar laut Beipackzettel unter Beachtung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Laborreagenzien –, können (ebenfalls laut Beipackzettel) allergische Hautreaktionen und schwere Augenreizungen auslösen. Wer schützt die Kinder bei den Testungen auf dem Schulgelände vor allen diesen Gefahren, und mit welchen Mitteln?

  1. Gefahr der Auswertung einer blutkontaminierten Abstrich-Probe

Sobald die Abstrich-Probe Blut enthält, ist sie außerdem kategorisch unverwertbar, weil ihre Auswertung spätestens dann kein aussagekräftiges Ergebnis mehr hervorbringen kann. Die Schulleitung hätte auch dies in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen müssen. Sie hätte insbesondere in der gemäß § 21 SGB VII in Verbindung mit § 6 ArbSchG vorgeschriebenen Dokumentation niederlegen müssen, wie sie die fachliche Qualifikation des Personals sicherstellt, das auf dem Schulgelände oder an einem anderen Ort für die Probenentnahme zuständig ist. Wie bereits ausgeführt, sind weder die Schülerinnen und Schüler selbst noch die Lehrkräfte noch wir als Eltern in der Lage, einen sachgerechten Gebrauch der Test-Kits zu gewährleisten.

  1. Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests: Keine belastbaren Angaben

Das OVG Bautzen hatte in seinem bereits zitierten Beschluss vom 19.3.2021 – 3 B 81/21 die Gefahren, die von den Testungen für die Schulkinder ausgehen, mit dem Bemerken zu relativieren versucht, die eingesetzten Testsysteme erforderten nur ein Eindringen in den vorderen Nasenraum oder beschränkten sich auf ein Speichelentnahme (Gurgel- oder Spucktests). Benutzungsanleitungen zu solchen Testsystemen sind zwar im Internet auffindbar, enthalten aber keine Hinweise auf die eingesetzten Testreagenzien. Ohne Chemie wird es auch bei ihnen nicht abgehen. Also wäre die Schulleitung verpflichtet gewesen, die potentiellen Gefahren durch solche Testsysteme zu ermitteln und zu dokumentieren.

 

D) Datenschutz

  1. Die Bedeutung des Datenschutzes für die Testungen im Schulwesen

Bei der Durchführung von Tests (gleich welcher Art) zur Feststellung einer Infektion mit SARS CoV-2 handelt es sich um eine Verarbeitung (Erhebung) von Gesundheitsdaten und damit eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nrn. 1 und 2, 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden: DSGVO).

Die Verarbeitung besteht zum einen in der Erhebung von Daten, die eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus nachweisen sollen, folglich um Daten, die einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand einer natürlichen Person ermöglichen sollen (Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO), sowie um deren Weiterverarbeitung. Verweigern ein Schulkind bzw. dessen Eltern die Erhebung bzw. Verarbeitung dieser Daten, wird er vom Präsenzunterricht ausgeschlossen und damit in seinem Recht auf Schulbesuch verletzt.

Das Recht auf Teilnahme an dem Präsenzunterricht über den Zutritt zum Schulgebäude ist daher nach dem Willen des Verordnungsgebers davon abhängig, dass dieser eine Erhebung von Gesundheitsdaten durch die Schule duldet. Will ein Lehrer oder ein Schüler also am Präsenzunterricht teilnehmen, ist er gezwungen, gegenüber der Schule Gesundheitsdaten offenzulegen. Insofern wird auf ihn mittelbarer Zwang zur Preisgabe von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ausgeübt, will er keine Nachteile erleiden.

Ganz abgesehen davon ist die Einwilligung nicht einmal dann unwirksam, wenn dem Lehrer oder Schüler die Teilnahme am Präsenzunterricht gestattet wäre. Denn angesichts der durch mediale Angsterzeugung aufgeheizten Stimmung in der Bevölkerung ist der soziale Druck, die Einwilligung „freiwillig“ zu erteilen, immens. Wer nicht mitmacht, wird sofort als Seuchenbringer abgestempelt werden.

  1. Keine Einwilligung in die Testung

Damit eine solche Rechtsfolge überhaupt eintreten kann, müsste jedoch zunächst einmal eine datenschutzkonforme Erhebung der genannten Gesundheitsdaten durch die Schulen selbst erfolgen können, also eine Rechtsgrundlage seitens der Schulen vorhanden sein, um die qualifizierten Selbstauskünfte und/oder Testergebnisse verarbeiten zu dürfen. Andernfalls kann an das Fehlen einer solchen Datenverarbeitung auch keine für eine Schülerin oder einen Schüler nachteilige Rechtsfolge geknüpft werden.

Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO das Vorhandensein einer tragfähigen Rechtsgrundlage (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – und insbesondere von Gesundheitsdaten – kann dabei nur auf Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestützt werden.

Zunächst käme hier die Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO in Betracht. Eine Einwilligung in die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) im Zusammenhang mit der Durchführung von Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus liegt angesichts des von den Eltern des Antragstellres erklärten Widerspruchs jedoch nicht vor.

Im Übrigen wäre eine Einwilligung gegenüber der Schule auch unwirksam, da diese nicht freiwillig erfolgen würde, wie dies Art. 4 Nr. 11 DSGVO verlangt. Eine Einwilligung, die unter dem Druck abgegeben wird, dem Präsenzunterricht ohne Abgabe der Einwilligung nicht beiwohnen zu dürfen, wird nämlich bei objektiver Erwartungshaltung nicht freiwillig abgegeben, sondern unter Ausübung mittelbaren Zwangs. Sie kann mithin keine gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a, 4 Nr. 11 DSGVO sein.

Sämtliche erhobenen Einwilligungen in die Durchführung von Tests seitens der Schüler wären bzw. sind damit bei objektiver Betrachtung von Vorneherein unwirksam. Sie stellen damit keine ausreichende Rechtsgrundlage nach Art. 5 Abs. 1 a, 9 Abs. 2 DSGVO dar.

Die vorstehenden Ausführungen gelten namentlich für Testungen auf dem Schulgelände, ebenso aber für alle Durchführungsvarianten, die zuhause zur Anwendung gelangen, aber die Pflicht von Eltern und Kindern auslösen, sich gegenüber der Schule über das Testergebnis zu erklären.

  1. Rechtfertigung ohne Rücksicht auf eine erteilte Einwilligung

Damit stellt sich die Frage, ob für die Erhebung von Testergebnissen und/oder qualifizierten Auskünften durch die Schulen und unabhängig vom Vorliegen einer Einwilligung eine andere tragfähige Rechtsgrundlage gegeben ist.

Mangels einer erteilten Einwilligung der betroffenen Person (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) und aufgrund der grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen eine Freiwilligkeit bei der Abgabe solcher Einwilligungserklärungen kommen für die Erhebung der Gesundheitsdaten von Lehrern und Schülern durch die Schule als Rechtsgrundlagen nur die folgenden Rechtfertigungsgründe der DSGVO in Betracht:

  • 9 Abs. 2 lit. g (erhebliches öffentliches Interesse),
  • 9 Abs. 2 lit. h (Versorgung im Gesundheitsbereich),
  • 9 Abs. 2 lit. i (Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit) und
  • 9 Abs. 2 lit. j (Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats für statistische Zwecke).

Da die Testpflicht im Schulwesen nicht der individuellen Gesundheitsvorsorge dient, sondern öffentliche Gesundheitsinteressen verfolgt, kommt vorliegend ausschließlich Art. 9 Abs. 1 lit. i DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten von Lehrern und Schülern in Betracht. Daran ist jegliche Vorschrift zu messen, welche den Zutritt zum Schulgelände vom Nachweis eines negativen Tests abhängig macht.

Art. 9 Abs. 1 lit. i DSGVO stellt an die Datenschutzkonformität einer Rechtsvorschrift folgende Anforderungen:

„(…) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (…), auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, (…), vorsieht, erforderlich (…)“

Das Zutrittsverbot ohne negativen Test soll dem öffentlichen Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen und kommt daher als „Recht eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht“ grundsätzlich in Betracht. Es müsste sich bei der Vorschrift, welche ein solches Zutrittsverbot statuiert, um das Rechts eines Mitgliedstaats handeln, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht (vgl. § 9 Abs. 1 lit. i DSGVO). Andernfalls wäre eine Erhebung der beabsichtigten Gesundheitsdaten durch die Schulen auf der Grundlage von Corona-Schutzverordnungen datenschutzwidrig und es könnte eine Untersagung der Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von dem Fehlen einer solchen datenschutzwidrigen Datenerhebung abhängig gemacht werden.

Gemäß Erwägungsgrund 75 der DSGVO sind die Rechte und Freiheiten betroffener Personen unter anderem verletzt im Falle von

  • Diskriminierung (Kinder mit positivem Testergebnis oder Kinder, die eine Einwilligung in die Durchführung von Tests verweigern werden z.B. ausgegrenzt und stigmatisiert)
  • Identitätsdiebstahl oder -betrug (z.B. missbräuchliche Verwendung etwaiger unzulässig erhobener genetischer Sequenzierungen)
  • finanziellem Verlust (z.B. Verdienstausfälle bei positiv Getesteten und Kontaktpersonen von positiv Getesteten aufgrund der Anordnung von Quarantäne)
  • Rufschädigung (z.B. Verleumdung als sog. „Corona-Leugner“ bei Verweigerung einer Einwilligung in die Durchführung von Tests oder als „Seuchenbringer“, falls auf jemand auf dem Schulgelände in einer für andere Schulangehörige sichtbaren Weise positiv getestet wird)
  • Verlust der Vertraulichkeit (z.B. Bekanntwerden von Gesundheitsdaten über den Kreis von zur Verarbeitung Berechtigten hinaus),
  • Verlust der Kontrollmöglichkeit von Gesundheitsdaten (z.B. unzulässige Weiterverarbeitung von positiven Testergebnissen durch Unbefugte)
  • anderen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen (z.B. Untersagung der Teilnahme an Präsenzunterricht bei unzutreffenden Testergebnissen, die sich aus Datenschutzverletzungen ergeben können.

Um solchen Rechts- und Freiheitsverletzungen infolge von Datenschutzverletzungen vorzubeugen, müsste die einschlägige Corona-Schutzverordnung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO also angemessene und spezifische Maßnahmen für den Datenschutz vorsehen.

Die Verordnung müsste also spezifisch regeln, wie bei der Erhebung von Gesundheitsdaten den datenschutzrechtlichen Grundsätzen nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO entsprochen wird, um Datenschutzverletzungen und infolge dessen Verletzungen von Rechten und Freiheiten der Betroffenen auszuschließen.

Dabei handelt es sich um die Grundsätze

  • der Rechtmäßigkeit (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO,
  • von Treu und Glauben gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO,
  • der Transparenz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO,
  • der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO,
  • der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO,
  • der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO,
  • der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO,
  • der Integrität und Vertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Diese Schutzvorkehrungen werden durch die Corona-Schutzverordnungen und durch die Schulträger in ganz erheblichem Umfang nicht bereitgestellt (hier muss die konkrete VO ausgewertet werden; die wahrscheinlichsten Versäumnisse werden nachfolgend aufgelistet).

So fehlt es bereits an der Benennung einer Rechtsgrundlage, auf die die Erhebung der Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern nach der DSGVO gestützt werden soll (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Es sind ferner keine spezifischen Maßnahmen vorgesehen, wie Betroffene ausreichend transparent über die beabsichtigten Datenverarbeitungen nach den Art. 13, 14 DSGVO informiert werden sollen (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Soweit solche Informationen im Rahmen der Einholung von Einwilligungserklärungen erteilt werden, ist dies nicht ausreichend, da entsprechende Einwilligungserklärungen mangels Freiwilligkeit unwirksam wären/sind.

Nicht benannt werden ferner die konkreten Verarbeitungszwecke der erhobenen Gesundheitsdaten und auch keine Maßnahmen, wie einer zweckwidrigen Verarbeitung vor Durchführung der Löschung vorgebeugt werden soll (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Der Grundsatz der Datenminimierung erfordert, dass ausschließlich solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen, deren Verarbeitung für den angestrebten Zweck unbedingt erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO). Hier müsste in der einschlägigen Corona-Schutzverordnung hinreichend bestimmt geregelt sein, welche konkreten Daten erforderlich sind und erhoben werden sollen, um die Datenschutzkonformität bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen sicherzustellen. Aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit von Schnelltests müsste in der Verordnung auch geregelt sein, wie gleichwohl eine Richtigkeit der erhobenen Gesundheitsdaten sichergestellt werden soll (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO).

Vergeblich sucht der Rechtsanwender in der Verordnung nach ausreichend spezifischen Maßnahmen, wie die Integrität und Vertraulichkeit im Rahmen der Datenverarbeitung sichergestellt werden soll. Jene Verordnung sieht insofern nicht in dem erforderlichen Umfang spezifische Maßnahmen vor, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ausreichend zu schützen. Eine Prüfung der Angemessenheit solcher Maßnahmen ist daher noch nicht einmal möglich.

Für die Erfassung und Dokumentation von qualifizierten Rechtsauskünften und Testergebnissen durch die Schulen fehlt es daher bereits an einer den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO entsprechenden Rechtsgrundlage.

  1. Rechtliche Konsequenzen

Da der Staat das Recht der Lehrer und Schüler auf Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von einer datenschutzwidrigen Datenerhebung durch die Schulen über unwirksame Einwilligungen (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) abhängig machen kann und weder mit der einschlägigen Corona-Schutzverordnung noch an anderer Stelle eine Rechtsvorschrift vorhanden ist, die eine Verarbeitung der genannten Gesundheitsdaten durch die Schulen nach Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO datenschutzkonform ermöglicht, kann vom Fehlen einer solchen Datenerhebung auch nicht die Teilnahme am Präsenzunterricht abhängig gemacht werden.

Da die DSGVO in der Normenhierarchie über den nationalen Rechtsverordnungen steht, welche auf der Grundlage von § 32 IfSG erlassen werden, ist das hier vorliegende Zutrittsverbot nichtig.

  1. Kinder sind Träger von Grundrechten, was Lehrer und Schulaufsicht beachten müssen

Kinder sind unabhängig von ihrem Alter Träger von Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit (seelisch, geistig, psychisch), freie Entfaltung der Persönlichkeit, Achtung der Menschenwürde = gewaltfreie Erziehung u.a., Betreuung und Erziehung durch ihre Eltern u.a.m.

Eingriffe in diese Grundrechte – gleichgültig ob durch Privatpersonen oder Amtsträger verursacht – können nicht anders bewertet werden als eine objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. § 1666 BGB.

Die schulinternen Anordnungen des Maskentragens und der Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personenverletzen ebenso wie die den Anordnungen zugrundeliegende Verordnung(en) des Landes NRW konkret Grundrechte des Kindes insbesondere aus

  • 1 GG: Achtung der Menschenwürde;
  • Art 2 GG: auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit;
  • Art 6 GG: auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender „Gegenstände“).

Darüber hinaus sind Kindesrechte und Schutzansprüche des Kindes bzw. der Kinder aus internationalen Konventionen konkret verletzt;

aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes insbesondere

Art. 3 – Kindeswohl ist bei allen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen;

Art 16– Verbot willkürlicher oder rechtswidriger Eingriffe in das Privatleben, seiner Familie, seiner Wohnung;

Art 16 Abs. 2 – auf Rechtsschutz gegen Übergriffe.

Art 19 – auf Schutz vor körperlicher, geistiger Gewalt, …….;

Art. 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 – auf Beschulung unter Achtung der Menschenwürde des Kindes und Einhaltung konkreter Ziele von Beschulung;

Art 37a  – Verbot der Folter, erniedrigender Behandlung,

Art 37 d – auf besonderern Rechtsschutz bei Freiheitsentziehung ;

aus dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 (BGBl. 1990 II S. 246):

Art. 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden….

Art. 2

(1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

(3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

Art. 4

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Art. 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen;

aus der Europäischen Menschenrechtskonvention

Art. 8

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechtes nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer;

durch Überschreitung der im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II 1553) festgelegten Grenzen:

Art 4

(1) im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

(2) Aufgrund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Art. 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.

Zu den persönlichen Freiheitsrechten vergleiche z B Art. 9, 12, Art. 17

(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Ein Eingriff in diese Rechte des Kindes aus GG und internationalen Konventionen kann unabhängig davon, von wem der Eingriff ausgeht, nicht anders bewertet werden als eine objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. §§ 1666 BGB, 155, 157 FamFG.

 Wenn das Gesetz nicht zuletzt aufgrund Art. 2, 1 und 6 GG in 1631 Abs. 2 BGB Eltern bestimmte Erziehungsformen verbietet und dies u. a in 223 ff, 171 StGB unter Strafe stellt, kann eine gleichartige Behandlung nicht rechtens sein, nur weil sie durch oder im Auftrag staatlicher Funktionsträger vorgenommen wird.  Dies wird nicht zuletzt auch durch die Verschärfung der Strafandrohung bei Rechtsverletzung durch Amtsträger unterstrichen.

Bedarf danach jede Einschränkung der besonderen Rechte des Kindes ob aus GG oder internationalen Konventionen der besonderen Rechtfertigung, so unterliegt sie in jedem einzelnen Bereich dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Insofern muss auch hier entsprechend gelten, was das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Trennung eines Kindes von seinen Eltern ausgeführt haben:

BVerfG v. 24.3.2014 – 1BvR 160/14 – ZKJ 2014, S. 242 ff: 

Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Trennung der Kinder geeignet ist, die von den Gerichten angenommenen Gefahren zu beseitigen oder abzumildern. Zwar wäre die Trennung grundsätzlich geeignet, die nach Ansicht der Gerichte bei der Mutter für die Kinder bestehenden Gefahren zu beseitigen.
Allerdings ruft die Trennung des Kindes von den Eltern regelmäßig eigenständige Belastungen hervor, weil das Kind unter der Trennung selbst dann leiden kann, wenn sein Wohl bei den Eltern nicht gesichert war.
Eine Maßnahme kann nicht ohne weiteres als zur Wahrung des Kindeswohls geeignet gelten, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann. Solche negativen Folgen einer Trennung des Kindes von seinen Eltern und einer Fremdunterbringung sind zu berücksichtigen (vgl….) und müssten durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessern würde (vgl. BGH XII ZB 247/11 v. 26.10.2011)

BGH v. 26.10.2011 – Az:12 ZB 247/11= ZKJ 2012, 107 ff:

… An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden…
…..ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt. (ZKJ S. 109)

Nach diesen Grundsätzen ist ein Eingriff nur zulässig, wenn vor einer Einschränkung der Grundrechte des Kindes unabhängig von den abzuwendenden möglichen Gefahren eine konkrete Abwägung mit den Gefährdungen des Kindes erfolgt ist, die durch die zur Abwehr konkret erfolgten Anordnungen und ausführende Maßnahmen drohen.

Maßnahmen haben zu unterbleiben, wenn keine konkreten Feststellungen vorliegen, aus denen sich ein rechtlich beachtliches Übergewicht der abzuwendenden Gefahren ergibt.

Von einer Berechtigung zur Grundrechtseinschränkung kann bezüglich der in Frage stehenden Anordnungen nicht ausgegangen werden.

Es fehlt sowohl an einer nachvollziehbaren Feststellung bestehender konkreter Gefahren für höherwertige Rechtsgüter anderer durch Kinder (vgl.dazu  z. B. Reiss, Bhakdi: Corona Fehlalarm ? GOLDEGG 2020) als auch an einer konkreten Feststellung der durch die Maßnahmen selbst für die betroffenen Kinder zu erwartenden Gefährdungen wie an einer in jedem Einzelbereich und vor jeder Anordnung notwendigen konkreten Abwägung zwischen beiden.

 Die Verfassungswidrigkeit des § 28 b Abs. 3 IfSG dürfte sich auch daraus ergeben, dass es im Hinblick auf den auch in Deutschland geltenden  Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II 1553)  – zumindest was die Voraussetzungen einer Einschränkung von Grundrechten betrifft  –nachrangig sein dürfte einerseits und inhaltlich die in dem Pakt festgelegten engen Grenzen zulässiger Grund- und Menschenrechte einschränkender Anordnungen überschreitet, andererseits.

Darüber hinaus wird abermals auf die Begründung der o.g., dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfassungsbeschwerde des Richters am LG Dr. Pieter Schleiter vom 31.12.2020, Az: 1 BvR 21/21 Bezug genommen.

 

E)

Nur der Vollständigkeit halber noch ein paar Ergänzungen zu der Sinnlosigkeit und Schädlichkeit der Maskenpflicht, damit das Gericht erkennen kann, warum auch diese vom Bund und den Ländern so sehr favorisierte „Anti-Corona-Maßnahmen“ einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte aller betroffenen Schulkinder darstellt:

1.

Anmerkungen zur Wirkungslosigkeit der Masken:

Für eine solche Maßnahme wie die Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer MNB gibt es schon deshalb keine Rechtfertigung, weil das Tragen einer Maske nach der Meinung zahlreicher Experten in diesem Kontext (Infektionsschutz) regelmäßig ohnehin mit keinerlei Nutzen, dafür aber nachweislich mit vielen gesundheitlichen Nachteilen und Risiken verbunden ist.

Um diese Behauptung zu belegen und glaubhaft zu machen, möchte ich mich hier nur auf die nachfolgenden Quellen beschränken:

Die Experten Prof. Dr. Sucharit Bhakdi und Prof. Dr. Karina Reiss können sich deshalb in ihrem Buch „Corona-Fehlalarm“ in ihrem Kapitel zur „Maskenpflicht“ ab Seite 64 auch nicht die einleitende Bemerkung verkneifen (Zitat): „Wie dumm kann man eigentlich sein – möchte man fragen.

Punkt 1) Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass symptomfreie Menschen ohne Husten und Fieber die Erkrankung verbreiten

Punkt 2) Einfach Masken halten die Viren nicht zurück, gerade wenn man hustet

Punkt 3) Sie schützen bekanntermaßen auch nicht vor Ansteckung.

Größe Corona-Virus: 160 Nanometer (0,16 Mikrometer), Größe „Poren“ in einfachen Baumwollmasken 0,3 Mikrometer. Sie fliegen durch herkömmliche Masken oder Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff durch wie durch ein offenes Fenster. …“ (Zitat Ende)

Sehr aufschlussreich ist auch der Beitrag „Pandemie Spezial – Hauptsache Maske!?“ von Prof. Dr. Markus Veit, für jeden kostenlos abrufbar unter:

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-33-2020/hauptsache-maske

Prof. Dr. Veit wendet sich mit diesem Beitrag erklärtermaßen dagegen, dass „wir von den Medien, selbst ernannten „Faktencheckern“ und Politikern mit Halbwahrheiten zu Masken belehrt“ werden, er ist regelrecht „entsetzt über Stellungnahmen aus der Politik und von den Medien und schließlich auch in jüngster Zeit über Urteilsbegründungen zur Maskenpflicht“ sowie „den undifferenzierten Umgang mit der Thematik seitens der agierenden Kolleginnen und Kollegen.“

Unter folgendem Link finden Sie zahlreiche weitere Studien zur Unwirksamkeit von Masken, die Sie mal in Ruhe reflektieren sollten:

http://www.aerzteklaerenauf.de/masken/index.php

2.

Anmerkungen zu den gesundheitlichen Risiken und Schäden des Maskentragens:

Seit dem 21.4.2021 liegt eine umfassende Meta-Studie zu schädlichen Auswirkungen von Gesichtsmasken vor, und die ist wesentlich fundierter als die Diffamierungsversuche irgendwelcher Mainstream-Follower, die kritischen Wissenschaftlern wie Prof. Bhakdi pauschal die Verbreitung von Verschwörungstheorien unterstellen.

Die am 21. April 2021 veröffentlichte Meta-Studie hat 44 meist experimentelle Studien auswertet. In dieser Meta-Studie wurden für eine inhaltliche Auswertung 65 Publikationen gefunden. Die Literatur ergab relevante unerwünschte Wirkungen von Masken in zahlreichen Disziplinen.

In dieser Arbeit werden die psychische und physische Verschlechterung sowie die multiplen Symptome, die aufgrund ihres konsistenten, wiederkehrenden und einheitlichen Auftretens aus verschiedenen Disziplinen beschrieben werden, als Masken-induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES) bezeichnet.

Die objektivierte Auswertung zeigte Veränderungen

in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einer signifikanten Korrelation von O2-Abfall und Müdigkeit (p < 0,05),

einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Atmungsbeeinträchtigung und O2-Abfall (67%), N95-Maske und CO2-Anstieg (82%), N95-Maske und O2-Abfall (72%), N95-Maske und Kopfschmerzen (60%), Atmungsbeeinträchtigung und

Temperaturanstieg (88%), aber auch

Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100%) unter den Masken.

Erweitertes Maskentragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte nach den Erkenntnissen dieser Studie zu relevanten Effekten und Folgen in vielen medizinischen Bereichen führen.

Quelle:

https://doi.org/10.3390/ijerph18084344https://www.mdpi.com/1660-4601/18/8/4344Nun

Zur weiteren Vertiefung der Frage, wie sich das Tragen einer Maske auf die Gesundheit ihrer Träger auswirkt, vor allem dann, wenn dies unter Zwang geschieht, möchte ich auf die bislang wohl umfangreichste Studie zu den psychischen Beschwerden infolge der aktuellen Mund-Nasenschutz-/Maskentragungspflicht-Verordnungen in Deutschland der Dipl.-Psychol. Daniela Prosa verweisen, abrufbar im Volltext u.a. unter:

 https://www.psycharchives.org/handle/20.500.12034/2751

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/07/Studie-zu-Psych.-Beschwerden-durch-Maskentragungspflicht.pdf

Diese (Zitat) „deutschlandweit erste umfangreiche und abgeschlossene „Research-Gap“-Studie mit merkmalsspezifisch ausreichender Repräsentativität und einer Stichprobengröße von 1.010 fokussiert Belastungen, Beschwerden und bereits eingetretene Folgeschäden im Rahmen der aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen“.

Dort heißt es im einleitenden „Abstract“ u.a. (Zitat):

„Die Tatsache, dass ca. 60% der sich deutlich mit den Verordnungen belastet erlebenden Menschen schon jetzt schwere (psychosoziale) Folgen erlebt, wie eine stark reduzierte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund von aversionsbedingtem MNS-Vermeidungsbestreben, sozialen Rückzug, herabgesetzte gesundheitliche Selbstfürsorge (bis hin zur Vermeidung von Arztterminen) oder die Verstärkung vorbestandener gesundheitlicher Probleme (posttraumatische Belastungsstörungen, Herpes, Migräne), sprengte alle Erwartungen der Untersucherin.

Die Ergebnisse drängen auf eine sehr zeitnahe Prüfung der Nutzen-Schaden-Relation der MNS- Verordnungen.“ (Zitat Ende)

Da die nähere Wiedergabe der Inhalte dieser 128-seitigen Studie den Umfang dieses Schriftsatzes sprengen würde, möchte ich zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Wahrung der Übersichtlichkeit im Übrigen vollumfänglich auf den Inhalt dieser Studie verweisen und sie damit zum Gegenstand meines Vortrags erheben.

In der Doktorarbeit von Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, im Volltext abrufbar unter:

https://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf

lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter chirurgischen Gesichtsmasken“ (auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird (ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie (Anm. des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann…“.

Sogar das – m.E. wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome von Hyperkapnie wie folgt (Zitat):

„Anfangs kommt es zu einer Hautrötung, Muskelzuckungen, Extrasystolen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik, Krampfanfälle, Bewusstseinsstörungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.“

Dass die Bevölkerung nicht einmal über diese generellen Gefahren einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht nur noch als unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen bezeichnen.

Die Wahrheit ist aber wahrscheinlich noch dramatischer:

Der Biologe Clemens G. Arvay hat am 3.4.2020 ein YouTube-Video mit dem Titel „Was für ein FIASKO, Herr Kurz!“ veröffentlicht, in dem er den Maskenzwang gerade auch wegen seiner eigenen Beobachtungen im Alltag als „fatal“ bzw. „einziges Fiasko“ kritisiert, weil in den Falten der Masken ein „virenfreundliches Klima“ entstehe, mit dem diese Viren möglichst lange am Leben bzw. aktiv erhalten werden.

youtube.com/watch?v=folhXr4gPIg&feature=youtu.be

Er bezeichnet diese Maskenpflicht deshalb als völlig „kontraproduktiv“ bzw. „vollkommener Schwachsinn“. Es gäbe „rote Linien, über die Menschen mit Verstand“ nicht gehen wollen“. Aus seiner Sicht wäre es viel besser die Masken einfach wegzulassen.

Und auch der Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery kritisiert die Maskenpflicht scharf, wie sogar tagesschau.de berichtet. Er und der Kinderarzt Thomas Fischbach werden in dem Artikel „Trügerische Sicherheit durch Masken?“ unter dem Link:

https://www.tagesschau.de/inland/corona-mundschutz-101.html

wie folgt zitiert (Zitat):

Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery hat die in ganz Deutschland im Kampf gegen das Coronavirus geltende Maskenpflicht scharf kritisiert. Wer eine Maske trage, werde durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl dazu verleitet, den „allein entscheidenden Mindestabstand“ zu vergessen, sagte Montgomery der „Rheinischen Post“. Auch könnten die Masken bei unsachgemäßem Gebrauch gefährlich werden, warnte der Vorsitzende des Weltärztebundes.

Im Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen werde die Gesichtshaut berührt, schneller sei eine Infektion kaum möglich. Er trage zwar selber „aus Höflichkeit und Solidarität“ eine Maske, halte aber eine gesetzliche Pflicht für „falsch“.

Montgomery kritisierte auch, dass Landesregierungen das Tragen einfacher Masken wie auch die Verwendung von Schals oder Tüchern für den Atemschutz als ausreichend bezeichnen. Eine Pflicht zum Tragen von Schals oder Tüchern vor dem Gesicht sei „lächerlich„. Er hob zugleich hervor, dass „echt wirksame Masken“ derzeit noch für das medizinische Personal, Pflegekräfte und unmittelbar Gefährdete gebraucht würden.

Der Kinder- und Jugendarztpräsident Thomas Fischbach warnte zugleich vor einer Maskenpflicht für Kindergartenkinder zur Eindämmung der Corona-Pandemie. „Es mag auch jüngere Kinder geben, die einen Mund-Nasen-Schutz akzeptieren, doch die allermeisten werden das eher als Spielzeug betrachten, daran herumhantieren und damit die Infektionsgefahr eher noch verstärken“, sagte Fischbach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Es sei deswegen unklug, sollten einige Bundesländer das Maskentragen in öffentlichen Bereichen sogar für Kleinkinder vorschreiben…“(Zitat Ende).

Vor Gericht würden wir noch viele weitere Quellen vorlegen können, von denen die StA absehbar nicht eine einzige widerlegen kann.

Hier nur eine kleine Auswahl weiterer Quellen:

Dr. med. Theo Kaufmann, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, be-zeichnet in einem Schreiben an Ministerpräsidentin Schwesig die Masken nicht nur als „völlig unwirksam“, sondern auch als Gefahr für das bronchopulmonale System:

Zu der Unwirksamkeit dieser Atemmasken kommt noch hinzu, dass sie Feinstaub in ihrem Gewebe ansammeln, der bei wiederholtem Gebrauch zu Atemwegserkrankungen führen kann.“

Quelle:

https://pflege-prisma.de/wp-content/uploads/2020/04/05.Dr_.-T.-Kaufmann_Mundschutz.pdf

Die Wissenschaft ist sich einig, dass die so genannten Alltagsmaske, die Infektionsketten nicht unterbinden und nicht vor einer Infektion schützen.

Studien haben ergeben, dass die Masken gesundheitsgefährdend sind.

Das Schweizer Konsumentenmagazin (K-Tipp) hat nun untersucht, wie hygienisch gebrauchte Masken sind.

20 gebrauchte Masten von Pendlern wurden bei dieser Studie untersucht. Das Ergebnis ist alarmierend, denn die Masken sind voll von Bakterien und Schimmelpilzen. Erklären lässt sich das wie folgt, Atemluft strömt durch die Fasern des Gewebes, Bakterien und Pilze jedoch bleiben darin hängen. Durch die feuchtwarme Atemluft vermehren sie sich dort rasant.

11 der 20 getesteten Masken enthielten den Angaben nach über 100.000 Bakterienkolonien. Drei hatten sogar mehr als 1 Million.

Auf 14 der 20 Masken fand man Staphylokokken, diese können Lungen- und Hirn-entzündungen auslösen.

15 von 20 Masten enthielten zudem Schimmel- und Hefepilze, welche zu Atemwegs- und Augenreizungen führen können.

Quelle:

https://www.blick.ch/news/wirtschaft/gebrauchte-exemplare-getestet-so-gruusig-ist-ihre-corona-maske-wirklich-id16096358.html

Ein Nutzen von „Alltagsmasken“ für die Allgemeinbevölkerung ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Warum nehmen staatliche Stellen das nicht zur Kenntnis?

Es soll eine textile Mundnasebedeckung (einschließlich Schals, Tüchern usw.) oder einer gleich wirksamen Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen getragen werden.  Es fehlt an einer Normung des dafür verwendeten Materials. Der Verordnungsgeber spricht von einer „gleich wirksamen Abdeckung“, obwohl wissenschaftlich unstreitig ist, dass eine textile Mundnasenbedeckung nicht vor einer Infektion mit dem Virus schützt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt dazu als zuständige Bundesoberbehörde an, dass für nicht-medizinische Masken eine Schutzwirkung weder für den Träger selbst noch für andere nachgewiesen ist.

Medizinische(!) Masken haben lediglich bei engem, andauerndem Kontakt in geschlossenen Räumen einen nachgewiesenen Nutzen.

Die Studienlage deutet darauf hin, dass der falsche Gebrauch von Masken, der bei einem Großteil der Bevölkerung beobachtet werden kann, das Infektionsrisiko sogar erhöht. Denn kaum ein Mensch hält sich an die Vorgaben, wonach die Außenseite der Maske nie berührt werden darf, sie nach vier Stunden ausgewechselt werden muss, vor und nach jeder Nutzung die Hände gewaschen und Masken nicht mehrfach verwendet bzw. nach jeder Verwendung heiß gewaschen werden müssen.

Der KOBAS, der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV), hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, die sich allgemein auf das Tragen der MNB am Arbeitsplatz bezieht.

Er empfiehlt eine maximale Tragedauer von zwei Stunden mit anschließender 30-minütiger Erholungspause; möglich ist auch das Ausüben einer Tätigkeit ohne Notwendigkeit, eine MNB zu tragen (Mischarbeit). Die Erkenntnis beruht auf der DGUV-Regel 112-190 »Benutzung von Arbeitsschutzgeräten«, die für partikelfiltrierende Halbmasken gilt und analog (nach Belastungsprofil) anzuwenden sei. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sei gemäß DGUV Regel 112-190 darüber hinaus zu prüfen, ob aufgrund der Arbeitsschwere, der Umgebungseinflüsse (Temperatur, Luftfeuchte etc.) sowie der Arbeitskleidung (z.B. schwere Schutzkleidung) kürzere Abstände bis zu den Tragepausen erforderlich sind.

Zudem gilt: Die durchfeuchtete MNB ist zu wechseln, Tragedauer maximal ein Tag (sonst droht die Verkeimung), nicht die Außen- und Innenseite der MNB wechseln, nur am Rand berühren. Die Regeln zu den Tragezeiten sind laut KOBAS eine wichtige Schutzmaßnahme, was auch eine Studie des Uniklinikums Leipzig untermauert hat: Gesunde Probanden wurden jeweils ohne Maske, mit chirurgischen Masken und FFP2-Masken körperlich belastet:

Die Untersuchungen mit einigen Tagen Abstand zeigten, dass die so genannte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit durch beide Masken-Typen signifikant reduziert wird.

Die Masken beeinträchtigen die Atmung, vor allem das Volumen und die höchstmögliche Geschwindigkeit der Luft beim Ausatmen. Die maximal mögliche Kraft auf dem Fahrrad-Ergometer war deutlich reduziert.

Im Stoffwechsel wurde eine schnellere Ansäuerung des Blutes bei Anstrengung registriert (Laktat).

Mit Fragebögen beurteilten die Teilnehmer zudem systematisch ihr subjektives Empfinden. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Beeinträchtigung verschiedener Parameter des Wohlbefindens. Quelle: www.uniklinikum-leipzig.de

Quelle:

https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Hoechsttragezeit-fuer-Mund-Nasen-Masken0~

Ich schließe mich insofern – aber nur insofern – Herrn Prof. Christian Drosten an, der noch im Januar 2020 die Wirkungslosigkeit von Masken betonte.

Der Vizepräsident des Robert-Koch-Instituts, Prof. Dr. Lars Schaade, sagte noch am 28.02.2020 zur Verwendung von Masken in der Corona-Pandemie:

„Die Masken…das ist mehrfach untersucht worden. Es gibt einfach keine wissenschaftliche Evidenz, dass das irgendeinen Sinn hätte.“

Für diese Aussage sprechen auch die offiziellen Zahlen des RKI selbst, denn die Einführung der Maskenpflicht Ende April hatte überhaupt keinen positiven Effekt auf den R-Wert und die ohnehin bereits sinkenden Infektionszahlen. Der R-Wert liegt dauerhaft unter 1. Dennoch debattieren unsere politischen Marionetten über Verschärfung der Maßnahmen.

Was die negativen Auswirkungen des Maskentragens angeht, so hat hierzu die Neurologin Dr. med. Margareta Griesz-Brisson in ihrem Interview für die Zeitschrift „Die Wurzel“, Ausgabe Nr. 1/2021, das ich mit Erlaubnis des Verlags hier anliegend überreichen darf, dort ab Seite 30 u.a. erklärt (Zitat):

„Die Wurzel: Sie selbst tragen keine Maske, weil Sie als Neurologin ausdrücklich sagen, dass jeder Mensch ein Recht auf medizinische Befreiung von der Maske hat. Wieso sprechen Lehrer, Schuldirektoren und Gesundheitsämter mittlerweile von unbegründeten Attesten?

Dr. Margareta Griesz-Brisson: Ich kann es nicht verstehen und kann es kaum glauben. Es gibt kein unbegründetes, falsches oder Gefälligkeitsattest. Sauerstoffmangel schadet jedem Gehirn.

Es muss die freie Entscheidung eines jeden Menschen sein, ob er den Sauerstoffmangel seines Gehirns in Kauf nehmen will, wenn er sich mit einer wirkungslosen Maske vor Viren schützen möchte.

Der Arztberuf ist nicht unbedingt eine Trivialität. Wir haben lange geschwitzt, bis wir diese Kompetenz erreicht haben. Jetzt kann jede Verkäuferin die Aussage eines Arztes hinterfragen. Das ist ungefähr so, als würde ich zum Piloten sagen, es ist ja schön, dass Sie Ihren Flugschein haben, das Flugzeug fliege aber ich. Das ist doch Wahnsinn…

Die Wurzel: Wenn Sauerstoffmangel so umfassend für die Gesundheit des Organismus ist, wieso schweigen dann die Gesundheitsämter, Krankenkassen und Ärztekammern, die doch eigentlich das gesundheitliche Rückgrat der Bürger sein sollten?

Dr. M. Griesz-Brison: Genau das frage ich mich auch. Es wäre ihre Pflicht gewesen, mit aller Bestimmtheit diesem Wahnsinn von Anfang an mit aller Entschlossenheit entgegenzutreten und ihn zu stoppen. Und wieso schalten sich dann auch noch die Ärztekammern ein, um Ärzte zu bestrafen, die ihren Patienten Atteste erstellen. Muss der Arzt beweisen, dass Sauerstoffmangel seinem Patienten schadet? Welche Art der Medizin vertreten unsere Ärztekammern? Die anfangs fehlende Evidenz der Wirksamkeit dieser Maßnahmen hat sich nun zur klaren Evidenz er Unwirksamkeit und der Nichtwirksamkeit herausgestellt. Und trotzdem geht der Wahn weiter.“ (Zitat Ende)

Wie sich dieser durch das Tragen von Masken hervorgerufene Sauerstoffmangel auf das Gehirn eines jeden Menschen – insbesondere auf das Gehirn von Kindern – auswirkt, das hat Frau Dr. med. Margareta Griesz-Brisson in vorgenanntem Interview eindrucksvoll dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird.

Beweis: Zeugnis der Frau Dr. med. Margareta Griesz-Brisson,  Steinbuchweg 4 A, 79379 Müllheim

Fazit:

Was den Sinn und Unsinn von Masken beim Virenschutz angeht gibt es somit keine „Vielfalt“ von Meinungen, sondern bloß unwissenschaftliche „Meinungen“ und wissenschaftlich fundierte Aussagen wie die von Prof. Dr. Bhakdi und Prof. Dr. Veit. Eine Widerlegung dazu ist uns jedenfalls nicht bekannt.

 

F)

Aus diesen Gründen ist diese VB in jeder Hinsicht begründet.

Im Interesse aller betroffenen Kinder erwarten wir die unverzügliche Abhilfe durch Ihr Gericht.

Diese Testpflicht verstößt nicht nur gegen Recht und Gesetz und gegen die staatliche Schutzpflicht, sondern gegen alle ungeschriebenen Regeln des Anstands und der Menschlichkeit.

Kein Mensch muss das Recht studiert haben um augenblicklich erfassen zu können, dass diese Testpflicht-Pandemie ein himmelschreiendes Unrecht und eine einzige willkürliche Misshandlung aller Schulkinder ist.

Eine Gesellschaft, die ihre Kinder nicht mehr schützen kann, ist dem Untergang geweiht, nicht nur dem kulturellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Eheleute Felix und Susanne Mustermann

 

Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung von Impfung von Kindern mit RNA-Impfstoffen, DNA-Impfstoffen oder Viralen Vektor-Impfstoffen

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[anwaltliche Vorlage zur freien Verwendung]

Eheleute Susanne und Felix Mustermann
Musterstr.
11111 Musterstadt

An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Per Einschreiben mit Rückschein

 

Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung von Impfung von Kindern mit RNA-Impfstoffen, DNA-Impfstoffen oder Viralen Vektor-Impfstoffen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir, die Eheleute…., Kontaktdaten wie im Briefkopf angegeben, erheben hiermit für unser Kind… (Name / Geb.-Datum / Adresse, falls nicht identisch)

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt … / Alternativ: ohne

erheben hiermit

Verfassungsbeschwerde

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung,

sowie

alle Länder der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die jeweilige Landesregierung

– Beschwerdegegner –

wegen

der vor den Beschwerdegegnern erklärten „Angebots“ und der damit beabsichtigten Durchführung von „Impfungen“ („Angebots“) bei Kindern mit RNA-Impfstoffen, DNA-Impfstoffen oder Viralen Vektor-Impfstoffen

 

Wir stellen folgende Anträge:

1.

(Schon) Durch die Empfehlung und die erst recht durch die offensichtlich unmittelbar bevorstehenden Impfungen von Kindern ab 12 Jahren mit RNA-Impfstoffen, DNA-Impfstoffen oder Viralen Vektor-Impfstoffen wird unser Kind …. / werden (auch) unsere Kinder u.a. (!) in seinen / ihren nachfolgend genannten Grundrechten und Rechten verletzt bzw. ab dem 7. Juni 2021 verletzt werden:

Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde),
Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrheit),
Art. 2 Abs. 1 GG (Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit),
Art. 19 Abs. 2 GG (Wesensgehaltsgarantie),

Recht auf Leben, Menschenrecht

gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948,

Recht auf Leben und Entwicklung

gem. Artikel 6 der UN-Kinderrechtskonvention

Recht auf Schutz vor Gewaltanwendung und Misshandlung

gem. Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention.

Ausführungen dazu, inwieweit die hier gerügte Impfkampagne zugleich mit einer Verletzung unserer eigenen Grundrechte und Rechte als Eltern korrespondiert, sind hier nicht mehr geboten.

 2.

Aus diesem Grunde wird allen Regierungen und Behörden des Bundes und der Länder untersagt,

sich in öffentlichen Empfehlungen oder anderen öffentlichen oder verwaltungsinternen Stellungnahmen für die Impfung von schulpflichtigen und noch nicht oder nicht mehr nichtschulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit RNA-Impfstoffen, DNA-Impfstoffen oder Viralen Vektor-Impfstoffen auszusprechen,

durch Gesetz

oder

eine Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 und 7 IfSG

die Impfung von schulpflichtigen und noch nicht oder nicht mehr nichtschulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit RNA-Impfstoffen, DNA-Impfstoffen oder Viralen Vektor-Impfstoffen anzuordnen,

3.

Die Bundesrepublik hat uns als Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

4.

Zudem wird zur Abwehr schwerer Nachteile beantragt, einstweilig – und ohne vorherige mündliche Verhandlung – anzuordnen, dass

allen Regierungen und Behörden des Bundes und der Länder mit sofortiger Wirkung untersagt wird,

sich in öffentlichen Empfehlungen oder anderen öffentlichen oder verwaltungsinternen Stellungnahmen für die Impfung von schulpflichtigen und noch nicht oder nicht mehr nichtschulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit RNA-Impfstoffen, DNA-Impfstoffen oder Viralen Vektor-Impfstoffen auszusprechen,

durch Gesetz

oder

eine Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 und 7 IfSG

die Impfung von schulpflichtigen und noch nicht oder nicht mehr nichtschulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit RNA-Impfstoffen, DNA-Impfstoffen oder Viralen Vektor-Impfstoffen anzuordnen,

Die Verletzung der vorgenannten – und nachfolgend noch ergänzend benannten – Grundrechte, Verfassungsgrundsätze und in internationalen Konventionen festgeschriebenen (Kinder- und Eltern-)Rechte wird hiermit ausdrücklich gerügt.

  

Begründung:

Ausführungen zur Zulässigkeit sind hier nicht mehr veranlasst, da gegen die hier angegriffenen Maßnahmen – auch aus zeitlichen Gründen – nur im Wege einer Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann.

Unser Kind …. / unsere Kinder, geb…., besucht / besuchen zur Zeit die …(Name der Schule), Klasse..

Wir selbst und unser Kind / unsere Kinder sind durch die hier gerügten „Impfangebote“ und unmittelbar bevorstehende Impfkampagne der Regierungen von Bund und Ländern somit unmittelbar betroffen.

A)

Grundsätzliche Einwendungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs gilt (Zitat):

In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).

Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).“ (BVerfG – 2 BvR 1676/10)

B)

 Der Webseite der Bundesregierung kann – Stand 29.5.2021 – unter dem Link

 https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bund-laender-impf-gespraech-1918622

 u.a. folgende Erklärung der Bundesregierung entnommen werden (Zitat):

Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren sollen sich bald gegen das Coronavirus impfen lassen können. Wenn die Impf-Priorisierung fällt – in der Regel ab dem 7. Juni – können auch sie einen Impftermin bekommen. Das haben Bund und Länder bei einem Gespräch zum Impfen am Donnerstag beschlossen.

Damit gilt die Aussage, allen Bürgerinnen und Bürgern bis zum Ende des Sommers ein Impfangebot zu machen, nun auch für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren –  dies bekräftigte Bundeskanzlerin Angela Merkel nach den Bund-Länder-Beratungen.“

Diese Erklärung der Bundesregierung, die aus den vorausgegangen Bund-Länder-Beratungen hervorgegangen ist, ist Anlass und zugleich Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde, da sie in jeder Hinsicht unverantwortlich ist.

Zudem lässt die sog. „Anti-Corona-Politik“ seit März 2020 – was sicherlich keiner Vertiefung mehr bedarf – eindeutig erkennen, dass sog. Anti-Corona-Maßnahmen, die ggf. zunächst noch diskutiert und dann nur empfohlen worden sind, so wie zuletzt die Antigen-Tests in Schulen, kurze Zeit darauf auch (teilweise) durch Rechtsverordnungen der Länder und schließlich (teilweise sogar) durch Gesetz des Bundes (vgl. Art. 28 b Abs. 3 S. 1 IfSG) verpflichtend angeordnet worden sind.

Aus den nachfolgenden Gründen – insbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Erkenntnisse – muss aber unter allen Umständen klargestellt und verhindert werden, dass auch nur ein einziges Kind durch die Verabreichung der hier streitgegenständlichen „Impf“-Stoffe einem gentechnischen Experiment unterzogen wird, das – zuverlässig absehbar – bei unzähligen Kindern mit schwersten Nebenwirkungen bis hin zum Tod verbunden sein wird.

Nur die Höhe der „Verdachtsfälle“ und Impfschäden ist unbekannt, eben weil niemand sagen kann wie sich diese Impfungen – kurzfristig und langfristig – auf das Leben und die Gesundheit aller Kinder auswirken ist. Angesichts der bereits bekannten Fakten ist aber unbestreitbar ist, dass es absehbar zu höchst dramatischen bzw. schweren Schäden an Leib und Leben unzähliger Kinder kommen wird.

C)

 (Zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird zur Begründung dieser Verfassungsbeschwerde der Inhalt der nachfolgend zitierten Quellen, die nur einen sehr kleinen Ausschnitt der verfügbaren Quellen darstellen, jeweils vollumfänglich in Bezug genommen.)

 Die Regierungen von Bund und Ländern haben aus den Erfahrungen der letzten Monate nichts, aber auch gar nichts gelernt.

Da das einleitend zitierte offizielle Impf-„Angebot“ der Regierungen von Bund und Ländern zur Impfung von Kindern und Jugendlichen ab (zunächst) 12 Jahren ab dem 7. Juni realisiert werden soll, jedenfalls keine andere Schlussfolgerung mehr möglich.

Wie allgemein bekannt sein dürfte, will die Bundesregierung Kinder auch „ohne“ bzw. gegen den Rat der STIKO impfen lassen. Stellvertretend für unzählige gleichlautende Medienberichte wird auf den Artikel „Corona Spahn will Jugendliche auch ohne STIKO-Empfehlung impfen“ in ärzteblatt.de verwiesen, abrufbar unter:

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/124118/Corona-Spahn-will-Jugendliche-auch-ohne-STIKO-Empfehlung-impfen

Dass STIKO-Mitglieder vor der Kinderimpfkampagne warnen ist ebenfalls allgemein bekannt, siehe hierzu nur:

https://www.welt.de/politik/deutschland/article231448851/Stiko-Mitglied-warnt-vor-Kinderimpfkampagne-fuer-ueber-Zwoelfjaehrige.html

Weiter ist allgemein bekannt und unstreitig, dass es sich bei neuartigen „Impfungen“ gegen das Coronavirus um so genannte genetische „Impfstoffe“ handelt.

Experten wie Prof. Sucharit Bhakdi, Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Stefan Hockertz oder Clemens G. Arvay warnen die Öffentlichkeit schon seit vielen Monaten in unzähligen Beiträgen, insbesondere YouTube-Videos, Interviews, Artikeln und auch Sachbüchern vor den Gefahren von DNA-, mRNA- und Vektor-Impfstoffen.

 Nach der Einschätzung von diesen und anderen namhaften Expertenhandelt sich bei solchen „Impfungen“ aber in Wahrheit gar nicht um „Impfungen“, sondern um eine „prophylaktische Gen-Therapien“ mit vollkommen unbekannten Langzeitfolgen, siehe u.a. Prof. Hockertz in seinem Interview mit der „Basel-Express“, abrufbar unter:

https://www.basel-express.ch/redaktion/gesellschaft/3083-das-ist-keine-impfung-sondern-eine-prophylaktische-gen-therapie

Prof. Bhakdi spricht im Hinblick auf dieses gentechnische Massenexperiment sogar von „systematischem Massenmord“, siehe:

https://teutoburgswaelder.wordpress.com/2021/05/08/bhakdi-impfung-ist-instrument-zum-systematischen-massenmord/

https://verbotenesarchiv.wordpress.com/2021/04/21/sucharit-bhakdi-erklart-die-mechanismen-des-genozids/

Prof. Hockertz wird in dem Flyer „Die Neue Corona-Impfung“, abrufbar unter:

https://christen-im-widerstand.de/wp-content/uploads/2020/12/A4_Impfflyer_Hockertz.pdf

u.a. wie folgt zitiert:

„Die neue Corona-Impfung 

Prof. Dr. Hockertz erklärt viele, teils ernüchternde Hintergründe und Fakten zum kommenden Impfstoff, den die Bundesregierung bereits ab 15.12.2020 zum Einsatz bringen will. Wir haben das gesamte Interview aus der Sendung PUNKT.Preradovic transkribiert und hier einige Kernaussagen zusammengefasst:

….

  • „Wenn wir von einer Rate von etwa 5% Impfschäden ausgehen, dann sind das (bei 83Mio Einwohnern) 4 Millionen Menschen, die einen Schaden erleiden werden!“ 
  • „Bei einem schlecht entwickelten Impfstoff (wie dem aktuellen Corona-mRNA- Impfstoff) müssen wir damit rechnen, dass sogar 0,1 Prozent der Impflinge versterben werden. Das sind 80.000 Menschen! Eine Stadt wie Bamberg oder Konstanz, die komplett ausgelöscht wird, weil nicht „state of the art“ entwickelt wird.“ 
  • „Ich habe Herrn Sahin, den Geschäftsführer der BioNTech, vor kurzem selbst angeschrieben und ihn gebeten, mir die toxikologischen Daten zur Verfügung zu stellen, auf deren Basis hier Menschenexperimente gemacht werden. Und ich habe bis heute nicht mal eine Antwort erhalten“. 
  • „Ich muss davon ausgehen, dass gar keine Toxikologie gemacht worden ist.“ 
  • „Ich befürchte eine massenhafte vorsätzliche Körperverletzung, wenn dieser Impfstoff nicht mit einer ordnungsgemäßen Zulassung über einen Zeitraum von etwa acht Jahren entwickelt wird.“ 
  • „Ich habe auch das Paul-Ehrlich-Institut (…) mehrfach angeschrieben und immer wieder danach gefragt: „Wo sind die Datensätze?“ Und da wurde mir immer ausweichend geantwortet: „Die liegen uns nicht vor.“ 
  • „In einer derart verkürzten Art und Weise einen Impfstoff zu entwickeln, setzt die Menschen unerhörten Gefahren aus.“ 
  • „Ich lehne diese Impfung gegen Corona ab, weil sie weder sicherheits- technisch, toxikologisch noch klinisch vernünftig untersucht worden ist und weil die Gefahr für Leib und Leben ungeheuer groß ist und in der Risikobewertung viel größer, als wenn ich an Corona erkranken würde!“ 

Wie funktioniert die mRNA Impfung? 

Herr Prof. Hockertz erklärt dazu:

  • „Normale Impfstoffe bestehen aus abgeschwächten oder abgetöteten Erregern, die selber keine Infektion hervorrufen können, aber dem Immunsystem die Möglichkeit geben, davon zu lernen und in uns einen Schutz gegen eine Infektion aufbauen können.“
  • „Bei der mRNA-Impfung handelt sich um ein völlig neues Prinzip. Dieses Impfprinzip ist noch nie für den Menschen zugelassen worden.“ 
  • „Dabei wird genetisches Material (Messenger- Ribonukleinsäure – mRNA) in menschliche Zellen eingebracht, um dort abgelesen zu werden. Es soll ein Spike-Protein abgelesen werden, das ausschließlich das Corona-Virus produziert. Das soll dann auf der Oberfläche der Zellen dargestellt werden, damit unserem Immunsystem „vorgegaukelt“ wird, hier handele es sich um eine Corona- Infektion, damit es davon lernen kann. Das ist das gedankliche Prinzip, was hinter dieser mRNA-Impfung steht.“ 
  • „Wir verändern nicht die DNA, aber wir verändern die Protein-Biosynthese. Wir bringen körpereigene Zellen dazu, ein corona-typisches Protein zu produzieren. Dies ist ein Eingriff in eine Regulation des Organismus unserer Zellen, was man sehr gut beobachten muss.“ 
  • „Ein unabhängiges Unternehmen hat in einem Experiment 20 Frettchen mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona behandelt, und 20 hat man nicht behandelt. Dann wurden alle Tiere künstlich infiziert (das sogenannte Challenge-Experiment). Die 20 Frettchen, die keinen Impfstoff erhalten hatten, erkrankten mit der typischen Corona-Pathologie. Die 20 Frettchen, die geimpft worden waren, sind sofort verstorbenDas heißt, es ist hochgefährlich, hier unwissend herumzuspielen mit einem Corona-Virus, das zweifellos in der Lage ist, eine paradoxe Immunreaktion in Gang zu bringen.“ 
  • „Wenn wir Menschen impfen, müssen diese ja in der Regel gesund sein. Wir verabreichen gesunden Menschen einen Schadstoff, damit das Immunsystem sozusagen gegen diesen Schädling lernen kann. Wir müssen also ganz, ganz sorgfältig und vorsichtig mit diesem System umgehen, damit ja das Immunsystem nicht überreagiert.“ 
  • „Bei der Schweinegrippe (H1N1) hatte damals der entsprechende Impfstoff bei Kindern eine unheilbare Krankheit hervorgerufen, nämlich Narkolepsie, und das in nicht unerheblicher Größenordnung, so dass von dieser Impfung wieder Abstand genommen wurde.“ 
  • „Prof. Bhakdi hat in seinem Buch sehr gut beschrieben, wie unser Körper dieses Virus eigentlich bekämpft, und zwar gar nicht über Antikörper, sondern über zytotoxische T-Zellen, über sogenannte Killer-T-Zellen, die ich mit einer Impfung gar nicht erreiche. Das heißt, ich habe hier ein immunologisches Geschehen, das eigentlich eine Impfung ausschließt.“
    https://christen-im-widerstand.de/wp-content/uploads/2020/09/Sollte-man-sich-impfen-lassen_-gegen-CORONA.pdf(Zitat Ende)

Das vollständige Interview mit Prof. Dr. Hockertz vom 30.9.2020 ist unter dem Link:

https://christen-im-widerstand.de/wp-content/uploads/2020/12/Interview-mit-Prof.-Hockertz-Final.pdf

abrufbar.

Eine solche Gen-Therapie wird auch von zahlreichen weiteren Experten nachdrücklich abgelehnt, u.a. auch von jenen, deren Stellungnahmen in der Broschüre „Wissenswertes zur Corona-Impfung“ wiedergegeben werden, siehe:

https://christen-im-widerstand.de/wp-content/uploads/2021/02/Ciwi_Impflyer_A5_final_gr.pdf

 Die Regierungen von Bund und Ländern hätten die aktuelle Impfkampagne – ungeachtet solcher kritischen Expertenstimmen – evident auch schon deshalb vor Monaten – endgültig – stoppen müssen, alleine schon auf Grund der zahlreichen, seit Ende Dezember 2020 in zunehmendem Maße aus aller Welt bekannt gewordenen Berichte über Todesfälle und Ausbrüche von Corona „im zeitlichen Zusammenhang mit Covid-Impfungen“, welche allgemein zugänglich und u.a. auf der Webseite „corona-blog.net“ abrufbar sind, siehe:

https://corona-blog.net/tote-im-zusammenhang-mit-der-covid-impfung/

Es ist nun außerordentlich bemerkenswert, dass nicht nur die Regierungen von Bund und Ländern und die Personen und Institutionen, die zu solchen „Impfungen“ raten, sondern auch die mit einem Etat von mehreren Milliarden ausgestattete öffentlich-rechtlichen Medien und ihre „Faktenchecker“ diese Zahlen offenbar nicht angemessen zu interpretieren verstehen.

Dafür wird jedenfalls von Experten wie den o.g. und in den alternativen Medien seit Monaten immer wieder über neue „Verdachtsfälle“ bzw. höchst dramatische Erkrankungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Impfkampagne berichtet, siehe – stellvertretend für unzählige gleichlautende Berichte – u.a.:

https://www.wochenblick.at/taub-blind-hirntot-who-impfdatenbank-listet-5-640-tote-und-780-000-nebenwirkungen/

https://www.legitim.ch/post/schockierende-bilder-behörden-verschweigen-massenhaft-corona-impfschäden

Solche Berichte über zahlreiche Gesundheitsschäden und Todesfälle „im zeitlichen Zusammenhang“ mit den in aller Welt  eingesetzten Coronavirus-Impfstoffen sind folglich schon längst Legion.

Auf Grund dieser Entwicklungen sind gegen diverse Verantwortliche dieser Impfkampagne bereits zahlreiche Strafanzeigen erstattet worden, u.a. auch durch den Rechtsanwalt Tobias Schmid, der seine Anzeige gleich bei allen bundesdeutschen Staatsanwaltschaften eingereicht hat, siehe:

https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/vertreter-der-impfgeschaedigten-ist-empoert-staatsanwalt-weist-53-seitige-strafanzeige-zurueck-a3472049.html

Dass diese Strafanzeige des Rechtsanwalts Tobias Schmid in jeder Hinsicht begründet war und ist, offenbarten – schon sehr frühzeitig – gerade auch die zahlreichen „Verdachtsfallmeldungen“ „im zeitlichen Zusammenhang zur (aktuellen) Impfkampagne“, wie sie in die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts, der europäischen Datenbank der EMA sowie der VigiAccess-Datenbank der WHO eingegangen sind, siehe u.a.:

Sicherheitsbericht Paul-Ehrlich-Institut vom 7.5.2021 für Zeitraum 27-12-20 bis-30-04-21

https://www.adrreports.eu/de/

http://www.vigiaccess.org

Setzt man diese offiziellen Zahlen und vor allem die Zahlen, die in den alternativen Medien auf Grund dieser Zahlen, den weltweiten Berichten und der mutmaßlichen Dunkelziffer (soweit bekannt wird nur ein Teil der Verdachtsfälle gemeldet und erfasst) geschätzt  werden, einmal in Relation zu dem tatsächlich gegebenen (d.h. wissenschaftlich fundiert bzw. realistisch abgeschätzten) Risiko, an COVID-19 zu versterben, dann erkennt man sofort, dass das Risiko, durch diese Coronavirus-Impfung (schwer) geschädigt zu werden oder gar zu versterben, das Risiko, an COVID-19 zu versterben, bei Weitem überwiegt.

Dies gilt insbesondere für alle Personen, die – wie Kinder und Jugendliche – keiner Risiko-Gruppe angehören.

Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit, an COVID-19 zu versterben, sei insbesondre auf die Meta-Studie von Prof. Johann Ioannidis verwiesen, der die IFR hierzu mittlerweile auf 0,15 % ansetzt, wobei sie bei Kindern und Jugendlichen faktisch gegen 0 geht, siehe:

https://www.merkur.de/welt/who-corona-studie-tote-uebersterblichkeit-infektion-pandemie-zr-90073439.html

und

tkp.at/2021/03/29/neue-ioannidis-studie-infektionssterblichkeit-weltweit-etwa-015-prozent/

Berücksichtigt man also die Tatsache, dass das Risiko von Kindern und Jugendlichen, an COVID-19 zu versterben, gegen 0 geht, die Anzahl der „Verdachtsfälle“ im Zusammenhang mit den Coronavirus-Impfungen aber geradezu explodiert ist, wir hierbei also – alleine in Europa – offenbar von mehreren tausend Toten und einigen hunderttausend Geschädigten sprechen müssen (Werte, die es in dieser Form im Zusammenhang mit einer Impfkampagne jedenfalls in den letzten Jahrzehnten noch nie gegeben hat), dann ist für jeden Menschen unmittelbar einsichtig, dass die Impfkampagne der Regierungen von Bund und Ländern, insbesondere soweit sie jetzt auf Kinder ab 12 erstreckt werden soll, unter jedem Gesichtsunkt unverantwortlich ist.

Kinder werden einem sehr hohen Schadenrisiko ausgesetzt, wobei die langfristig möglichen Folgen noch vollkommen unbekannt sind. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie an COVID-19 schwer erkranken könnten, faktisch gleich 0.

Und dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass – wie ebenfalls längst allgemein bekannt sein muss – zahlreiche Medienberichte und auch offizielle Stellungnahmen der Bundesregierung einräumen, dass diese Coronavirus-„Impfungen“ weder vor einer (weiteren) Ansteckung mit dem SARS-CoV2-Virus noch vor einer Übertragung dieses Virus auf Dritte schützen, siehe u.a.:

https://www.swr.de/wissen/ansteckend-trotz-corona-impfung-forschung-100.html

So heißt es auf dem Portal des Bundesministeriums für Gesundheit unter dem Link

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/aufklaerung-zum-impftermin/ablauf-der-corona-schutzimpfung/#faqitem=1bdb0728-98dc-540d-89a8-47e6eb0a181d

u.a. (Zitat):

Für die COVID-19-Impfstoffe liegen aktuell noch keine Daten vor, ob und ggf. in welchem Zeitabstand eine Auffrischimpfung notwendig sein wird. Die Beantwortung dieser Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer des Impfschutzes nach primärer Impfserie, der Wirkweise des Impfstoffs, möglicher Immunitätsentwicklung gegen Impfstoffkomponenten oder der Wirksamkeit gegen neue Virusmutationen. Bei vielen Standard- oder Indikationsimpfungen ist empfohlen, nach einem bestimmten Zeitintervall eine Auffrischimpfung zum Erhalt des Impfschutzes durchzuführen… .Es ist davon auszugehen, dass Personen, die von einer Corona-Infektion genesen sind, zumindest vorübergehend einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung haben. …“

Zudem verdichten sich die Hinweise, dass alle Menschen, die mit den hier in Rede stehenden „Impf“-Stoffen geimpft worden sind, für die Gesundheit aller ungeimpften Menschen eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

So beschreiben Veröffentlichungen der Johns Hopkins Universität und eine Textstelle aus dem Protokoll der Impfstudie von Pfizer/BioNTech, warum Anti-Corona-Maßnahmen auch – und insbesondere – nach der Impfung angebracht sein könnten: Impfstoff-»Shedding«, das selbstständige, unkontrollierte Ausbreiten von (experimentellen, Gen-verändernden) Impf- und Wirkstoffen, siehe:

https://www.epochtimes.de/gesundheit/anstekende-impfung-johns-hopkins-und-pfizer-warnen-vor-sich-selbst-ausbreitenden-impfstoffen-a3507722.html

Zu der gleichen Einschätzung gelangte Rechtsanwalt Dr. Reiner Fuellmich nach der Anhörung von Experten im Rahmen der Sitzungen der Stiftung Corona Ausschuss, siehe hierzu u.a.:

https://t.me/aerzte/17286

Die Welt läuft somit allem Anschein nach Gefahr, nun auch wegen der Folgen dieser Impfkampagne auf Dauer in einen Lockdown versetzt zu werden.

Und wir fragen uns nicht erst seit heute, welches Ziel denn eigentlich mit dieser Impfkampagne verfolgt wird, wenn die hohe Zahl der bekannt gewordenen Verdachtsfälle und die Erfahrungsberichte aus aller Welt einfach ignoriert wurden und weiter ignoriert werden sollen, jetzt gerade auch zum Nachteil der Kinder.

D)

Aus diesen Gründen ist diese VB in jeder Hinsicht begründet.

Die Zielrichtung der hier gestellten Anträge ist hinreichend deutlich.

Die Regierungen von Bund und Ländern dürfen auf der Basis der aktuell verfügbaren Coronavirus-Impfstoffe ein solches „Impfangebot“ bzw. ein solches gentechnisches Experiment unter keinen Umständen für Personen unter 18 Jahren aufrechterhalten oder gar durch Gesetz oder Rechtsverordnung durchsetzen. Ihnen müssen alle denkbaren Optionen genommen werden, eine solche Impfkampagne weiter zu fördern oder gar mit Zwang durchzusetzen.

Im Interesse nicht nur unseres Kindes, sondern aller betroffenen Kinder und Jugendlichen erwarten wir die unverzügliche Abhilfe durch Ihr Gericht.

Diese Impfkampagne von Bund und Ländern verstößt nicht nur gegen Recht und Gesetz, insbesondere – gleich aus mehreren Gründen – gegen die Grundsätze des Nürnberger Kodex, sondern gegen alle christlichen und humanistischen Fundamente der gesamten westlichen Welt.

Es ist das Eine, wenn sich Erwachsene – nach unserer Überzeugung letztlich nur auf Grund unzureichender Kenntnis aller relevanten Fakten und einer dadurch bedingten grundsätzlichen Fehleinschätzung von Sinn, Nutzen und Risiken einer solchen „Impfung“ – aus freiem Entschluss heraus (wenn man die Wirkungen der offiziell verfolgten „Schockstrategie“ einmal unberücksichtigt lässt) für ein solchen großangelegten Feldversuch zur Verfügung stellen und mit Ihrer Gesundheit Poker spielen.

Aber es ist etwas gänzlich anderes, wenn ein solches Experiment auf Kinder und Jugendliche ausgeweitet wird, die selbst regelmäßig nicht ansatzweise die Risiken und möglichen Folgen einer solchen Entscheidung für ein gentechnisches Experiment abschätzen können, vor allem dann, wenn ihre eigenen Eltern – zum eigenen Nachteil – die für jeden greifbaren Informationen ignoriert oder fehlinterpretiert haben.

Man spielt mit dem Leben und der Gesundheit der Kinder kein russisches Roulette. Dieses Recht hat keine Regierung dieser Wellt.

Wer das nicht (mehr) erfassen kann, der hat – die Annahme drängt sich auf – jedes Recht verwirkt, an dem Aufbau einer menschlichen und lebenswerten Welt mitzuwirken.

Über alle Verantwortlichen in Bund und Ländern, die sich an der Förderung und Durchsetzung dieser „Impfkampagne“ beteiligt haben oder noch beteiligen (werden), wird hoffentlich in naher Zukunft nicht nur das vernichtende Urteil aller Eltern, sondern auch das eines nationalen oder internationalen Strafgerichtshofs gefällt werden.

Das gilt auch für den, der jetzt noch nach formalen Vorwänden suchen würde, einer Verfassungsbeschwerde wie dieser den Erfolg zu versagen.

Wer nach formalen Vorwänden sucht, um Kindern den dringend notwendigen Schutz zu versagen, demaskiert sein wahres Wesen selbst.

Jedenfalls muss kein Mensch das Recht studiert haben um augenblicklich erfassen zu können, dass diese „Impf“-Kampagne nicht nur ein eklatantes Regierungsversagen, ja sogar den dringenden Verdacht eines Völkerrechtsverbrechens begründet.

Wer so etwas deckt, der stellt sich auf die Seite des Unrechts und der Täter.

Eine Gesellschaft, die ihre Kinder nicht mehr schützen kann, ist dem Untergang geweiht.

Ein Familienrichter aus Weimar hat am 8.4.2021 demonstriert, was ein Richter ist der seinen Auftrag ernst nimmt. Seinem Beispiel gilt es zu folgen.

Wir hoffen jedenfalls, dass sehr viele Menschen, die sich gerade auch angesichts solcher „Impf“-Kampagnen nicht nur um die Kinder in diesem Lande, sondern um unser aller Zukunft Sorgen machen, mit ihren eigenen VBegründungen und wissenschaftlich fundierten Quellen vergleichbare Verfassungsbeschwerde gegen diese Impfkampagne einreichen werden.

Diese Verfassungsbeschwerde ist wegen der Dringlichkeit unter sehr hohem Zeitdruck entstanden, da die Regierungen von Bund und Ländern diese Impfkampagne von allem Anfang an in einem Tempo forciert hat als gäbe es kein Morgen wenn nicht jeder Mensch umgehend geimpft wird.

Wie es scheint, wird es aber – genau umgekehrt – für viele Menschen kein Morgen mehr geben, eben weil sie sich mit vollkommen unausgereiften genetischen „Impf“-Stoffen haben impfen lassen, die nicht nur mit unabsehbaren langfristigen, sondern – wie schon jetzt überdeutlich geworden ist – auch mit höchst dramatischen kurzfristigen Folgen verbunden sind.

Andere Beschwerdeführer werden für eine solche Verfassungsbeschwerde sicherlich mehr Zeit aufbringen und noch zahlreiche weitere Argumente und Quellen vortragen können.

Es wird davon ausgegangen, dass das Gericht die hier gestellten Anträge – sofern dazu Anlass besteht – so auslegen und als in der Form gestellt behandeln wird, dass dies der Verwirklichung ihres Ziels dienlich ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Unterschrift Eheleute Felix und Susanne Mustermann

 

Foto: Viper/Pixabay/CC0

 

youtu.be/RJue8CKkD8M

Contergan war gestern, die Corona-Kinder kommen!

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(Joe Biden, Twitter, 13.05.2021)

Wer sich nur ein klein wenig mit Proteinbiosynthese beschäftigt, der weiß, dass Eiweißbildung zum Sensibelsten gehört, was sich in unserem Körper abspielt. Jeder Mensch hat sein individuelles, einzigartiges Eiweiß. Alles Eiweiß, das wir essen, wird komplett abgebaut und dann zu einem höchstpersönlichen Eiweiß neu aufgebaut. Und in dieses Höchstpersönliche wird jetzt ein Gentech-Programm aufgepfropft, das Millionen oder Milliarden unserer Zellen dazu zwingt, ein krankhaftes Virusprotein zu erzeugen und damit den Blutkreislauf zu fluten. Wer mit Zahlen und Datenbanksequenzen wenig anfangen kann (hier eine grafische Visulisierung von Proteinsequenzen von Bobby Malhotra – nebst aufschlussreichem Interview über den Wissenschaftsbetrug rund um das Coronavirus, an dem er selbst beteiligt war), der kann sich auch bildhaft vorstellen, wie in einen solchen Protein-Spaghettihaufen von einem smart lächelnden Mann in weißem Kittel eine smarte Handgranate hineingeworfen wird, die alles über den Haufen wirft.

Wenn man Proteine als physische Basis unserer Individualität ansieht und man nicht „evidenzbasiert“, sondern philosophisch denkt, dann könnte man in der aktuell laufenden Impfkampagne also auch einen Angriff auf die Individualität des Menschen sehen. Dass es nicht nur physische Nebenwirkungen wie Thrombenbildung etc. sind, die nach der Spikeprotein-Impfung auftreten, sondern insbesondere Depressionen, Angststörungen und Abgeschlagenheit, darf dabei niemanden verwundern. Doch bleiben wir auf der profanen, evidenzbasierten Ebene – für all die Fortschrittsfreunde, die über meinen Handgranatenvergleich jetzt bodenlos empört sind:

Sogar das um Beschwichtigung bemühte Paul Ehrlich-Institut berichtet in einer Studie davon, dass das – bei Geimpften nun von ihren eigenen Zellen produzierte – Spike-Protein dazu führt, dass andere Zellen zu Klumpen von bis zu hundert fusionierten Zellen verkleben und dann zugrundegehen (siehe Multipolar und Focus) – mit unabsehbaren Folgen für unsere Organfunktionen.

Medizin-Nobelpreisträger Prof. Luc Montagnier nennt Krebs und andere „Effekte, die absolut unverhersehbar sind“ als zu erwartende Folgen der mRNA-Impfung (siehe Interview via Youtube). Diese Gefahr betreffe nicht nur die aktuell Geimpften, sondern auch „Generation 1 – 2 – 3 – 4 – 5 nach der Impfung“. Wir wüssten überhaupt nicht, was nach der mRNA-Manipulation herauskomme und spielten „Zauberlehrling“.

Doch was gilt schon das Wort eines Medizin-Nobelpreisträgers, wenn uns eine Bundesverdienstkreuz-Trägerin erklärt, wie geil dieser Gentech-Impfstoff ist, aus dem die Träume der Transhumanisten gemacht sind?

Millionen Follower sind dem Aufruf der Influencer*Innen (#MailabMyBrain) bereits gefolgt. Vor den Impfzentren stehen tausende Menschen dicht an dicht und verklumpen sich zu einer fusionierten Masse genauso wie die in der Paul Ehrlich-Studie beschriebenen Zellen unter Einfluss des Corona Spike-Proteins.

Wenn Luc Montagnier Recht behält, dann wird uns der Contergan-Pharmaskandal im Vergleich zum Pharmaskandal, der sich jetzt gerade abspielt, womöglich bald wie ein laues Lüftchen vorkommen. Damals hatten Eltern, denen von den Ärzten ihres Vertrauens Contergan verabreicht wurde, einen Horror davor, ein „Contergan-Kind“ zu bekommen. Wie es scheint, hat jedoch kaum jemand Angst davor, ein „Corona-Kind“ bzw. ein Biontech-Baby zu bekommen. Im Gegenteil, man will mit seinen Kindern endlich wieder entspannt nach Malle und Lignano fahren. Nach all dem Stress des letzten Jahres hat man sich den Urlaub doch redlich verdient. Da nimmt man schon mal einen kleinen „Pieks“ in Kauf.

Und wer nicht pieksen will – nun, der hat doch die Wahl … weiter Maske zu tragen. Der US Präsident hat das ja nun unmissverständlich klargestellt (siehe Tweet).

Doch einmal ist bekanntlich keinmal. Der Statthalter marktkonformer Demokratie in Bayern, Markus Söder, schenkt den Bürgern, die sich nun ins Impfprogramm aufnehmen lassen, reinen Wein ein: „Also niemand muss jetzt denken: Zweimal gepiekst und das war’s schon. Das wird Alltag der nächsten Jahre werden.“ (Quelle: merkur.de)

 


Update zur Effektivität der aktuell verabreichten Impfung:

57.146 Geimpfte wurden positiv auf SARS-Cov-2 getestet
33.269 Geimpfte erkrankten an Covid-19
6.221 Geimpfte wurden wegen Covid-19 hospitalisiert
2.707 Geimpfte starben an oder mit Covid-19

(Antwort des Bundeministeriums für Gesundheit vom 13.05.2021 auf Anfrage / Bundepressekonferenz)

Ergänzung 03.06.2021: Frage von Florian Warweg / RT Deutsch an die Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums:
„In Japan hat die Zulassungsbehörde auf Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz die bisher nicht zugänglichen Tierversuchsdaten zum mRNA-Impfstoff von Pfizer/BioNTech veröffentlicht. Aus den Daten geht hervor, dass die mRNA-Nanopartikel nicht wie von den Herstellern behauptet an der Einstichstelle im Muskelgewebe verbleiben, sondern in vielen Fällen hochkonzentriert in die Organe gelangen. RT DE fragte das Gesundheitsministerium auf der Bundespressekonferenz nach dessen Bewertung.“ – Antwort siehe RT Deutsch.

Ergänzung 09.06.2021: Deutsch-niederländische Studie erweist, dass der Biontech-Impfstoff auch eine „Umprogrammierung der angeborenen Immunantworten“ und eine Verminderung der Abwehrfähigkeit gegenüber anderen Viren bewirkt. Dazu der Epidemiologe Alexander Kekulé im MDR: „Es ist wohl so, dass durch die Impfung Abwehrmechanismen gegen bestimmte Viren und Bakterien gebremst werden. Das heißt, ich impfe gegen Sars-Cov-2 und es gibt eine Aktivierung der Antwort auf das neue Virus. Parallel aber wird die Antwort auf andere Viren gebremst. Gegen diese andere Viren ist man dann weniger gut immun.“ (Quelle: cicero.de)

Antrag auf Untersagung gesundheitsschädlicher Maskenpflicht und Schnelltests an Schulen

Antrag auf Untersagung gesundheitsschädlicher Maskenpflicht und Schnelltests an Schulen

[Vorlage zur freien Verwendung]

Felix und Susanne Mustermann
Musterstr. 1
11111 Musterstadt

An das

Familiengericht …
Musterstr.
11111 Musterstadt

Zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein

Anregung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

der Schülerin .., geb. …, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute …., Musterstr. 1, 1111 Musterstadt

gegen

hier den (Rechts-)Träger der Schule xy mit Namen und Adresse, also z.B. der Stadt Musterstadt, wenn die Stadt Musterstadt der Schulträger ist, vertreten durch den Schulleiter (vollständigen Namen angeben, Adresse der Schule)

Prozessbevollmächtigter: nicht bekannt

wegen Untersagung der Maskenpflicht, Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 und Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Personen gem. § 1666 BGB

Streitwert: um gerichtliche Festsetzung wird gebeten

Namens und mit Vollmacht der Antragstellerin beantrage ich im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen:

  1. Den Leitungen und Lehrern der Schule des Antragstellers, nämlich des … Gymnasiums … sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:
    1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP- Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
    2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
    3. an Schnell- oder Selbst- oder PCR-Tests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.
  2. Den Leitungen und Lehrern der Schule des Antragstellers, des … Gymnasiums … sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.
  • Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Das beteiligte Kind trägt keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
  1. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten 

Begründung:

Die Vorlage zu der nachfolgenden Begründung habe ich von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz erhalten, der deshalb auch damit einverstanden ist, wenn in dieser Anregung, die von den Kindeseltern selbst und ohne anwaltliche Vertretung eingereicht wird, sein Kanzleiname auftaucht.

A)

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, geb. am …, ist unstreitig Schülerin des …..(Name der Schule) nachfolgend „Antragsgegner“ genannt.

 

Die Antragstellerin, nachfolgend „Antragsteller“ genannt, besucht dort derzeit die Klasse …

Die Eltern des Antragstellers haben den Schulleiter des Antragsgegners, Herrn …, mit Mail vom … dazu aufgefordert, bis zum … die Anordnung zurückzunehmen, wonach ihre Tochter

im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken (egal, welcher Art) tragen müssen,

Mindestabstände zu anderen Kindern und Lehrern einzuhalten müssen,

an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilnehmen sollen.

Die abschlägige Antwort des Schulleiters … an die Eltern des Antragstellers kam dann schon am ….

Beweis: Vorgenannte Mails vom …. in der Anlage

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den Inhalt der vorgenannten Mails vollumfänglich Bezug genommen.

Die Eltern des Antragsstellers haben sich schon seit Monaten täglich mit den Folgen der diversen sog. Anti-Corona-Maßnahmen auseinandergesetzt, von denen ihre schulpflichtigen Kinder betroffen sind, so dass sie sich mit dieser Antwort des Antragstellers im Interesse des Kindeswohls nicht abfinden können.

Sie haben die Berechtigung der hier streitgegenständlichen Maßnahmen vertieft hinterfragt und geprüft und sehen sich deshalb zu den hier gestellten Anträgen, da sie zu Recht davon ausgehen, dass diese Weise in erheblichem Maße das körperliche, geistige und seelische Wohl ihrer schulpflichtigen Kinder gefährden.

Aus der Sicht der Eltern des Antragstellers haben alle Maßnahmen gemeinsam, dass sie jeder wissenschaftlich fundierten Rechtfertigung entbehren und daher willkürlich sind, generell oder zumindest unter Umständen mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit aller Schulkinder verbunden sind und letztlich nur in unverantwortlicher Weise zu vollkommen unnötigen Traumatisierung aller Schulkinder beitragen.

Zeitnahe Anordnungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung sind deshalb zur Abwendung bestehender und weiterhin drohender nachhaltiger Schädigungen des Antragstellers wie auch aller anderen Mitschülerinnen und Mitschüler dringend erforderlich.

Die Aufhebung der bestehenden schulinternen Anordnungen ist im Übrigen auch zur Beendigung sonst fortdauernder zumindest objektiv bestehender Verletzung von Straftatbeständen wie §§ 240, 224, 225, 171, 25-27 StGB dringend geboten.

 Die konkret bestehende Gefährdung des Antragstellers ergibt sich aus der bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie weiterer verpflichtender Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel der Pflicht zum permanenten Abstandhalten, welche durch den Antragsgegner (und der per Dienstanordnung handelnden Personen wie Schulleiter und Lehrer) als ausführenden Dritten umgesetzt wird.

In der Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW in der seit dem 12.4.2021 gültigen Fassung heißt es u.a.:

  • 1 Abs. 2 a (Zitat):

„(2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz 11 dürfen nur Personen teilnehmen, die

  1. an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder
    2. zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
    Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.
  • 1 Abs.2 b (Zitat):

(2b) Für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt.

In der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der seit dem 7.4.2021 gültigen Fassung heißt es u.a.:

  • 2 Abs. 1 b (Zitat):

Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be- stimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.

  • 2 Nr. 4 (Zitat)

Der Mindestabstand darf unterschritten werden

  1. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,

Schon aus der letztgenannten Regelung ergibt sich im Umkehrschluss, dass innerhalb der Schulgebäude grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand einzuhalten ist).

Den nachfolgenden Vortrag gliedern wir wie folgt:

  1. Zur Zuständigkeit des Familiengerichts und grundsätzliche Klarstellungen
  2. Zur Schädlichkeit und Untauglichkeit der Maskenpflicht
  3.  Zu dem Missbrauch, den Gefahren und der Untauglichkeit der Antigen- bzw. Schnelltests und zur Untauglichkeit der PCR-Tests
  4. Datenschutz und zusammenfassende Bemerkungen

A)

Zur Zuständigkeit des Familiengerichts und grundsätzliche Klarstellungen 

Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe  hat kürzlich in dem Verfahren zu AZ 20 WF 70/21 klargestellt, dass ein Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten.

Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern.

„Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah.

Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht.

Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei.

Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen.

Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist.

  • 1666 BGB lautet “Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gericht kann auch Maßnahmen mit Wirkunggegen einen Dritten treffen.

Die Norm gilt auch der Umsetzung der seit dem 15.07.2010 vorbehaltslos geltenden UN-Kinderkonvention. Darin ist unter anderem bestimmt: „Artikel 3 [Garantie des Kindeswohls] (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.“

Die Abwehrfunktion von § 1666 BGB richtet sich dabei nicht nur gegen Erziehungsberechtigte, die ihr Sorgerecht nicht ordnungsgemäss wahrnehmen, sondern auch gegen Dritte, die sich kindswohlverletztend verhalten. Dies können Einzelpersonen sein aber auch Institutionen wie zum Beispiel Kindergärten.

Die Richter führen aus: “Der Rechtsschutz der Kinder ist im Vergleich zum allgemeinen, auf Erwachsene bezogenen zivilrechtlichen Rechtsschutzsystem bedingt durch die Fürsorge- und Entwicklungsbedürftigkeit von Kindern und die vorrangige Übertragung der umfassenden Verantwortung für das Kind auf seine Eltern in besonderer Weise ausgestaltet… In der Gesetzesbegründung ist dazu festgehalten (BT-Drucks 16/6815, 10): „Da „das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den Auftrag des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 GG“ (BVerfGE 24,119,144) bildet, muss die Gefährdung des Kindes der entscheidende Anknüpfungspunkt für das Eingreifen staatlicher Schutzmaßnahmen sein. Das Auftreten einer Schutzlücke wäre mit dem Grundrechtsschutz des Kindes als eigenständiger Persönlichkeit nicht vereinbar.“ Diese objektive Gefahr für das Kind umfasst die vorherigen Alternativen „Gefährdung durch Versagen der Eltern“ und „Gefährdung durch einen Dritten“ (vgl. MüKoBGB/Lugani BGB § 1666 Rn. 105).

Nach der Konzeption des § 1666 BGB ist allein entscheidend, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die zur Abwendung der Gefahr unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Dabei ist anhand der Rechtsprechung auch festzustellen, dass solche Maßnahmen bezüglich Dritter für diese teilweise weitreichende Folgen haben, wobei die familiengerichtlichen Maßnahmen auch in bestehende Miet- und Arbeitsverhältnisse eingreifen können (vgl. AG Berlin-Tiergarten, Streit 1992, 89, 90 f: Bei Verdacht sexuellen Missbrauchs durch Hausbewohner nicht Entfernung der Kinder [so Jugendamt], sondern „go-order“ gegen mutmaßlichen Täter; ähnlich AG Berlin-Wedding WuM 1992, 470 f: gewalttätiger Hausmeister ist vom Dienst zu suspendieren und von Wohnanlage fernzuhalten; OLG Köln KindPrax 1999, 95 f: Verbot, das Stadtgebiet von Kerpen zu betreten, OLG Zweibrücken Beschluss vom 05.11.1993 – 3 W 165/93, NJW 1994, 1741: Verbot in der Nachbarschaft zu wohnen).”

Die Prüfpflicht des Familiengerichts aufgrund einer Anregung gem. § 1666 BGB richtet sich dabei aber nicht nur auf privatrechtliche Organisationen wie Privatschulen, Tennisverein etc., das Wächteramt des Richters für die Kinder verlangt auch die Überprüfung staatlichen Handelns auf mögliche Kindswohlgefährdung.

Die Richter schreiben: “Für eine solche teleologische Reduktion des § 1666 BGB auf nicht-staatliche Adressaten der Maßnahmen könnte sprechen, dass Sinn und Zweck der Vorschrift die Ausfüllung des staatlichen Wächteramtes ist und dass der Staat selbst nicht erst über den Umweg des staatlichen Wächteramtes dazu verpflichtet ist, Kinder nicht zu gefährden, sondern dass jegliche staatliche Stelle aufgrund der Gesetzesbindung bei ihrem Handeln ohnehin sicherstellen muss, Kinder nicht zu schädigen. Eine solche Sichtweise würde jedoch den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzen; in diesem Rahmen ist es essenzieller Bestandteil unserer verfassungsmäßigen Ordnung, dass die drei Gewalten sich gegenseitig kontrollieren. Würde man die Rechtsmäßigkeit des Handelns einer staatlichen Stelle immer als gegeben voraussetzen, bräuchte es den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht.

Das familienrechtliche Verfahren nach § 1666 BGB ist in mehrfacher Hinsicht durch kinder- und kinderschutzbezogene Besonderheiten geprägt, wozu auch der Beschleunigungsgrundsatz gehört. Zudem sind die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten antrags- bzw. klageabhängig ausgestaltet, während der Gesetzgeber bei der Regelung des § 1666 BGB bewusst auf ein solches Erfordernis verzichtet hat. Letzteres ergibt sich aus der Funktion des staatlichen Wächteramtes, dessen Ausübung nicht von der Initiative Privater oder von Behörden abhängen kann (Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 261).”

Das Fazit des Richternetzwerks: “Beschäftigt man sich eingehend mit der gesetzlichen Konzeption des familiengerichtlichen Verfahrens nach § 1666 BGB, §§ 24, 157 FamFG, so ist nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die beiden Entscheidungen aus Weimar und Weilheim ergingen. Offenbar waren die zuständigen Richter aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses vorliegenden Feststellungen davon überzeugt, dass Wahrscheinlichkeit und zeitliche Nähe eines Schadenseintritts derart groß waren, dass sie sich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sahen, eine diesbezügliche einstweilige Anordnung zu erlassen. Hierzu waren sie in Ausübung des staatlichen Wächteramtes auch befugt. So überraschend und ungewöhnlich die beiden Entscheidungen im Ergebnis sein mögen und so wenig eine solche Konstellation bislang in Rechtsprechung und Literatur in den Blick genommen wurde – es liegt kein Fehler im Bereich der Annahme des Rechtsweges, der Zuständigkeit als Familiengericht und der familienrechtlichen Methodik vor.“

Quelle:

https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/

 

Nach dieser einleitenden Klarstellung sogleich eine weitere:

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs gilt (Zitat):

In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).

Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).“ (BVerfG – 2 BvR 1676/10)

An diese staatliche Schutzpflicht kann im Kontext der aktuellen Politiken, die der Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus dienen sollen, gar nicht oft genug erinnert werden, denn:

Es gab und gibt keine verfassungsgemäße und damit wirksame Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht (im Unterricht) oder von PCR- oder Selbst- bzw. Schnell-Tests.

Zur Einführung sei auf das Urteil des AG Weimar vom 11.1.2021 zu AZ. 6 OWi – 523 Js 202518/20 verwiesen, wonach die aktuellen Anti-Corona-Maßnahmen nur noch als verfassungswidrig und krasse politische Fehlentscheidung gewertet werden können, siehe:

https://openjur.de/u/2316798.html

Besonders hervorzuheben ist in diesem Kontext der Beschluss des Familiengerichts Weimar vom 8.4.2020, das in einem Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB ergangen ist, in dem bestimmt wurde, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten ist, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, ihnen AHA-Mindestabstände aufzuerlegen und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. 

„Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Auswertung der Gutachten ist das Familiengericht Weimar zu der Erkenntnis gelangt, dass die nun verbotenen Maßnahmen eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellen, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Der Richter führt aus: “Eine solche Gefährdung liegt hier vor. Denn die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender „Gegenstände“)…Der Richter stellt fest: “Die Kinder werden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt und in ihren Rechten verletzt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.”

Ein vollständiger Ausdruck des vorgenannten Beschlusses des Familiengerichts Weimar vom 8.4.2021 muss sicherlich nicht übermittelt werden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der gesamte Inhalt dieses Beschlusses mit allen Beweisergebnissen vollumfänglich in Bezug genommen und zum Vortrag dieser Antragsschrift erhoben.

Auf Grund der Dichte der Beweisführung und der unbestreitbaren hohen Qualifikation der Gutachter, die das Familiengericht Weimar zu Rate gezogen hat, dürfte eine weitere Beweisaufnahme zu den hier entscheidungserheblichen Beweisfragen gar nicht mehr geboten sein.

Die dort ausführlich dargelegten sachverständigen Feststellungen können 1:1 auf alle Schulen in Deutschland und auch auf den Antragsgegner übertragen werden.

Die Ergebnisse sind eindeutig, und im Interesse des Kindeswohls ist eine kurzfristige Entscheidung des Gerichts dringend veranlasst.

Gleiches gilt für die Entscheidung des Familiengerichts Weilheim vom 13.4.2021 zu AZ. 2 F 192/21 die im Hinblick auf die Maskenpflicht in einer Realschule eine vergleichbare Anordnung getroffen hat wie das AG Weimar.

Auch diese Entscheidung wird als bekannt vorausgesetzt und muss hier nicht mehr übermittelt werden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der gesamte Inhalt dieses Beschlusses mit allen Beweisergebnissen vollumfänglich in Bezug genommen und zum Vortrag dieser Antragsschrift erhoben.

Das Land Sachsen-Anhalt hat die Schnelltestpflicht auf Grund eines aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg zu AZ: 7 B 80/21 MD ebenfalls vorübergehend ausgesetzt.

Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich der Vollständigkeit halber als Ergänzung zu den Feststellungen der Familiengerichte Weimar und Weilheim gedacht.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurden schon zuvor grundsätzliche Bedenken gegenüber den Not-Verordnungs-Regime geäußert:

Was den Stand der gesicherten Erkenntnisse und der rechtlichen Bewertung der ganzen unsäglichen „Anti-Corona-Maßnahmen“ von Ende Dezember 2020 angeht, so möchte ich auf die sehr gut begründete 190-seitige Verfassungsbeschwerde (VB) des Richters Pieter Schleiter vom Landgerichdt Berlin von Ende Dezember 2020 verweisen, die jedermann im Web unter dem Link

https://2020news.de/deutscher-richter-erhebt-verfassungsbeschwerde-in-sachen-corona/

kostenlos herunterladen kann.

Diese VB muss jeder zur Kenntnis nehmen, der sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Coronaschutzverordnungen der Länder und der (fehlenden) Rechtfertigung der diversen Anti-Corona-Maßnahmen befassen muss.

Nach den Darlegungen dieser sind insbesondere das Durchregieren des Bundes über Rechtsverordnungen der Länder im Rahmen der Beschlüsse in den Ministerpräsidenten-Konferenzen, die faktische Selbstentmachtung der Parlamente (Verletzung des Parlamentsvorbehalts) und die weitreichende Ermächtigung eines Gesundheitsministers zur Änderung von Vorschriften des Gesundheitsrechts eindeutig verfassungswidrig.

Die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage dieser VB, die mit ihren grundsätzlichen Ausführungen problemlos auf die Rechtslage in allen Bundesländern übertragen werden kann, wird hiermit vollumfänglich in Bezug genommen und zum Vortrag dieser Antragsschrift erhoben.

In dieser VB sind u.a. – was nachfolgend noch vertieft werden wird – ab Seite 84 die von namhaften Wissenschaftlern festgestellten zehn (!) groben Mängel / Fehler dieses PCR-Tests zusammengefasst worden.

Darauf möchte ich in diesem Kontext insbesondere verweisen, da niemand bestreiten wird, dass es ohne wissenschaftlich fundierte Basis – hier die Fallzahlen, die von allem Anfang an die Grundlage zur Beurteilung des Pandemiegeschehens bilden – letztlich auch keine Basis für epidemiologische Einschätzungen geben kann.

Der Verfasser der vorgenannten VB steht mit dieser Position keinesfalls alleine.  Er weiß sich vielmehr in bester Gesellschaft zahlreicher Experten, die sich kritisch mit den offiziellen Narrativen zum Pandemiegeschehen befasst haben.

Mittlerweile hat sich auch ein „Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte“ gegründet, das die Berechtigung der Anti-Corona-Politik hinterfragt, siehe:

https://www.netzwerkkritischerichterundstaatsanwälte.de

Stellvertretend für viele gleichlautende Ausführungen von Juristen kann ich auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Fuellmich an Prof. Christian Drosten von der Charité vom 15.12.2020 verweisen, unter im Web u.a. unter dem folgenden Link abrufbar ist:

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/12/15.12.20-Abmahnung-von-RA-Dr.-Fuellmich-an-Prof.-Drosten-wegen-dessen-fünf-grundlegender-Falschaussagen.pdf

Die zusammenfassende Darstellung des Rechtsanwalts Dr. Fuellmich zu fünf zentralen Falschbehauptungen des Prof. Drosten, auf denen faktisch die gesamte Anti-Corona-Politik von Bund und Ländern seit Beginn der vermeintlichen „Corona-Pandemie“ gestützt worden ist, ist im Hinblick auf alle tragenden Behauptungen mit zahlreichen Quellen unterlegt und legt damit äußerst schlüssig dar, warum die gesamte Corona-Politik ganz offensichtlich auf einem wissenschaftlichen Betrug basiert und warum jeder, der für diese Politik – und ihre Aufrechterhaltung – mitverantwortlich ist, nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Das gilt evident nicht nur für Prof. Drosten, sondern für jeden, der sich hier verantwortlich zeichnet.

Es ist insbesondere auch nachweislich schlicht falsch pauschal zu behaupten, dass „im Falle einer solchen Infektion“ „den Betroffenen“ schwere Krankheitsverläufe drohen, die auch zum Tode führen.

Das weiß man nicht erst seit der Heinsberg Studie von Prof. Streeck besser.

„Mit der Gesamtzahl aller Infizierter kann die Infektionssterblichkeit (IFR) bestimmt werden. Sie liegt für SARS-CoV-2 für den Ausbruch in der Gemeinde Gangelt bei 0,37 Prozent…“

Quelle:

https://www.uni-bonn.de/neues/111-2020

Wesentlich umfassender und differenzierter ist die Metastudie des höchst renommierten Stanford Professors John Ioannidis, die die Infektionssterblichkeit (IFR) von vielen Faktoren abhängig macht und noch einmal deutlich geringer ansetzt, eben bei ca. 0,20 %. Bei Personen unter 70 Jahren liegt die IFR noch einmal deutlich geringer.

Original-Text der Studie:

https://corona-ausschuss.de/wp-content/uploads/2020/10/BLT.20.265892.pdf

Über diese Metastudie ist von allen Medien berichtet worden, zumal sie auch von der WHO veröffentlicht worden ist, so dass sie auch der Beklagten bekannt sein muss, siehe u.a.:

https://www.merkur.de/welt/who-corona-studie-tote-uebersterblichkeit-infektion-pandemie-zr-90073439.html

Prof Ioannidis hat die IFR mittlerweile auf den Wert von 0,15 % korrigiert, siehe:

tkp.at/2021/03/29/neue-ioannidis-studie-infektionssterblichkeit-weltweit-etwa-015-prozent/

Weiter hat der Verein Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e.V. am 13.10.2020 eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht, in der es u.a. heißt:

„Mit großer Zuverlässigkeit kann bereits gesagt werden, dass die Todesfälle in erster Linie ältere und vor allem hochbetagte Menschen betreffen. In Deutschland gab es nur 3 Todesfälle unter dem 20. Lebensjahr. Der Altersmedian der COVID-Verstorbenen liegt bei 82 Jahren und 85% der Verstorbenen waren 70 Jahre oder älter [9]. Kinder scheinen insgesamt weniger empfänglich für eine SARS-CoV-2-Infektion zu sein. In Deutschland waren nur 3,4% der positiv Getesteten unter 10 Jahre alt, und nur 6,4% zwischen 10 und 19 Jahren [9]. Möglicherweise werden Kinder aber auch seltener getestet. Daher sind diese Zahlen des RKI mit Vorsicht zu interpretieren, da sie nicht einer repräsentativen Stichprobentestung entstammen, sondern lediglich die unsystematisch durchgeführten Massentestungen widerspiegeln.Neben dem Alter stellen auch Begleiterkrankungen wesentliche Risikofaktoren dar. In einer kürzlich publizierten Metaanalyse zeigten sich kardiovaskuläre Vorerkrankungen, Hypertonie, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz und Krebs als unabhängige Risikofaktoren für die COVID-19-Letalität [13]….“

Eine weitere Übersicht zur Corona-IFR findet sich auf der Homepage von Swiss Policy Research, und dieser Übersicht kann entnommen werden:

swprs.org/studies-on-covid-19-lethality/

Im Hinblick auf die Datenerhebung in Deutschland ist zu beachten, dass die Daten – ungeachtet der ohnehin gegebenen Untauglichkeit des PCR-Tests – zudem noch dadurch erheblich verzerrt und verfälscht werden, dass hierzulande bekanntlich jeder als „Corona-Toter“ erfasst wird, der „mit“ dem SARS-CoV-2-Virus stirbt. Ob er „an“ diesem Virus gestorben ist, das interessiert das RKI nach den Aussagen des RKI-Chefs Wieler nicht, der wörtlich äußerte:

„Bei uns gilt jemand als Corona-Todesfall, bei dem eine Corona-Infektion nachgewiesen wurde.“

Quelle (mit weiteren Nachweisen):

https://www.rubikon.news/artikel/befehlsverweigerung

Ebenso nachweislich falsch ist die immer noch verbreitete Behauptung, dass das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Verminderung des Infektionsrisikos geeignet sei.

Wir gehen davon aus, dass gerade auch diese absurde Maskenpflicht offensichtlich nur der Fortsetzung der Inszenierung eines „Pandemie-Theaters“ diente.

In dem Buch „Virus-Wahn“ wird die Maskenpflicht folgerichtig als „Gipfel der Absurdität“ bezeichnet (ebenda, Seiten 445 – 450 mit zahlreichen Quellen und Studien), was die diesseitige Aussage bestätigt, die aus den hierzu bereits vorgetragenen Quellen abgeleitet wurde.

„So hat etwa das renommierte unabhängige US-Institut National Bureau of Economic Research (NBER) in seiner Metaanalyse mit Daten von 24 Ländern und 25 US-Bundesstaaten im August 2020 aufgezeigt, dass die verordneten Maßnahmen wie Maskentragen das Infektionsgeschehen nicht relevant beeinflussen.“(ebenda, Seite 445 m.w.N.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein,

Königsweg 14, 24103 Kiel

Auch eine Studie von Ines Kappstein kommt zu der eindeutigen Erkenntnis:

„Die Empfehlung für MNB im öffentlichen Raum hat

  1. keine wissenschaftliche Grundlage und ist
  2. sogar potenziell kontraproduktiv.

Angesichts der niedrigen Inzidenz von COVID-19 (Juli 2020) und somit auch angesichts der Tatsache, dass eine Überlastung des Medizinsystems und insbesondere der Intensivbehandlungskapazität nicht zu erwarten ist (und im Übrigen auch in den Wochen zuvor nicht gegeben war), ist eine so einschneidende Maßnahme wie die generelle Maskenpflicht für die bei weitem überwiegende Mehrheit aller Bürger im öffentlichen Raum nicht zu begründen und entspricht auch nicht den Empfehlungen der WHO.“

Diese Studie ist im Volltext abrufbar unter:

https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/html/10.1055/a-1174-6591

Dass „nichtpharmazeutische Maßnahmen“ wie diese Lockdowns – zu deren Maßnahmen auch diese unsägliche Maskenpflicht gehört – im Hinblick auf die damit angeblich beabsichtigte Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus letztlich keine Wirkung haben, das kann man ebenfalls längst einschlägigen Studien entnehmen, siehe u.a.:

1.

Analyse von Prof. Dr. Werner Müller, abrufbar unter:

https://www.prof-mueller.net/corona/analyse/

2.

Studie von Isaac Ben-Israel, die leider nur in englischer Fassung vorliegt:

https://www.timesofisrael.com/the-end-of-exponential-growth-the-decline-in-the-spread-of-coronavirus/

Diese Studie kommt zu dem Schluss:

„Our analysis shows that this is a constant pattern across countries. Surprisingly, this pattern is common to countries that have taken a severe lockdown, including the paralysis of the economy, as well as to countries that implemented a far more lenient policy and have continued in ordinary life.“

Es müsste auch längst allgemein bekannt sein, dass von symptomlosen bzw. gesunden Kindern faktisch ohnehin keine Ansteckungsgefahr ausgeht.

So hat eine große Studie aus Wuhan schon in 2020 den Nachweis geliefert, dass symptomlos „Infizierte“ – also Menschen ohne irgendwelche Krankheitssymptome, und das heißt: gesunde Menschen, die bloß mit einem untauglichen PCR-Test „positiv“ getestet und deshalb irreführend als „Infiziert“ bezeichnet wurden und werden – bei der Übertragung von COVID-19 „kaum eine Rolle spielen.

„Nach Ende eines strengen Lockdowns vom 23. Januar bis zum 08. April wurde in Wuhan zwischen dem 14. Mai und 01. Juni ein stadtweites SARS-CoV-2-Nukleinsäure-Screening-Programm eingeleitet. Dabei gelangten die Forschenden zu einer besonders spannenden Erkenntnis: Asymptomatisch Infizierte scheinen bei der Übertragung von COVID-19 kaum eine Rolle zu spielen. Die Screening-Ergebnisse wurden im Fachjournal „nature communications“ veröffentlicht.“

 Quelle u.a.:

 https://www.esanum.de/today/posts/covid-19-asymptomatisch-infizierte-uebertragen-corona-selten

 Auch das sollte eigentlich längst allgemein bekannt sein.

Was für ein Wahnsinn also, wenn auch gesunde Menschen, die für niemanden eine Gefahr darstellen, vollkommen grundlos dazu genötigt werden, eine nachweislich nutzlose Maske zu tragen, was sich auch schon daraus ergibt, dass nicht einmal FFP2-Masken vor Viren schützen.

Zudem darf niemand mehr vollkommen unkritisch die Verlautbarungen des RKI wiederholen, schon deshalb nicht, weil Mitarbeiter des RKI – darunter auch sein Chef Prof. Dr. Wieler – in zahlreiche Interessenkonflikte verwickelt sind.

Auch die folgenden Beiträge und Videos und Anmerkungen zum „Goldjungen“ Prof. Christian Drosten und zum RKI-Chef Prof. Dr. Lothar H. Wieler sind absolut lesens- und sehenswert:

https://www.kla.tv/17877

https://www.rubikon.news/artikel/der-goldjunge

https://www.kla.tv/18351

20.3.2021_Die Akte WielerVerflechtungenUnd_klaTV-18351

Wer also pauschal und den Fakten zuwider behaupten würde, es gäbe keine Gründe, die Aussagen des RKI in Frage zu stellen, wäre bestenfalls extrem schlecht informiert. Es gibt diese Gründe – wie oben gezeigt – sehr wohl, und diese Gründe müssen auch zur Kenntnis genommen werden.

Wer vertraut in seinem Privatleben auch sonst jedem, der nachweislich mehrere zentrale Falschbehauptungen aufgestellt hat? Wohl niemand.

Und nochmals: Die Fallzahlen – und damit auch die Empfehlungen – des RKI – sind absolut unergiebig und wertlos, da sie allesamt auf untauglichen PCR-Tests basieren. Dazu nachfolgend noch wesentlich mehr.

Die Empfehlungen des RKI sind gerade auch angesichts der Tatsache, dass sie die Auswirkungen ihrer Empfehlungen einfach komplett ignorieren, absolut unverantwortlich.

Müssen wir denn zu den katastrophalen menschlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Lockdown-Politik hier noch weiter vortragen?

Die Analyse des BMI-Mitarbeiters Kohn hat diese Folgen schon in Mai 2020 deutlich gemacht, siehe:

http://schlussjetzt.org/BMI-Corona-Papier.pdf

Hier sind zahlreiche Berichte von Lockdown-Opfern abrufbar:

https://kollateral.news

Es gibt unzählige weitere Quellen und mittlerweile auch Studien zu den verhängnisvollen und nicht zu rechtfertigenden Folgen des Lockdowns, allerdings in englischer Sprache, so dass diese hier nicht in Bezug genommen werden sollen.

Es wird auch immer wieder behauptet, dass die überbordenden Warnungen und Aufforderungen von Bund und Ländern im Zuge der Corona-Krise ggf. „umstritten“ waren. Mit solchen Formulierungen wird letztlich nur davon abgelenkt, dass die kritischen Experten, die von den Mainstream-Medien einfach ignoriert worden sind, die offiziellen Narrative schon sehr frühzeitig im Hinblick auf alle zentralen Behauptungen des Pandemie-Theaters eindeutig widerlegt haben. Eine vermeintliche „Meinungsvielfalt“ soll davon ablenken, dass einige Wissenschaftler wie Prof. Bhakdi, Prof. Hockerzt, Dr. Wodarg u.a. eben wissenschaftlich evidenzbasiert argumentieren, andere nachweislich nicht.

Auch noch so gut gemeinte, aber fehlgeleitete „Vorsorge“ rechtfertigt selbstredend nicht die Verletzung zwingender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften. Auch aus guter Motivation heraus kann man grobe Fehler begehen.

Die Landesregierung hatte und hat auch die gesetzliche Pflicht und die Ressourcen, um den Sinn und Unsinn aller Anti-Corona-Maßnahmen, insbesondere auch der hier angesprochenen, und die ihnen verbundenen Gesundheitsgefahren in jeder Hinsicht durch externen Rat umfassend aufarbeiten zu lassen.

Diese Pflicht hat die Landesregierung grob verletzt.

Offenbar muss man ein ganzes Volk nur mit massenmedialer Dauerbeeinflussung in Schockstarre versetzen und dadurch die Kritikfähigkeit des größten Teils der Bevölkerung weitestgehend suspendieren, und schon kann man jede für den Wohlstand und das Glück eines Volkes noch so verhängnisvolle „Reformpolitik“ bzw. Impfkampagne, die in den von Naomi Klein genannten Beispielen stets ausschließlich dem wirtschaftlichen Vorteil sehr wohlhabender Kreise diente, einfach gegen den Willen eines Volkes durchsetzen.

Wer glaubt, dass man ein solches Katastrophen-Pandemie-Theater doch nicht weltweit inszenieren könne, der offenbart damit nur sein Nichtwissen über gewisse Strukturen und Netzwerke, die nachweislich allergrößten Einfluss auf die sog. Leit- bzw. Mainstream-Medien ausüben können.

Zum Einstieg in eine differenzierte Würdigung von „Mainstream-Medien“ sei u.a. folgende Studie von Swiss Policy Research empfohlen, deren Lektüre nur wenige Minuten beansprucht:

https://swprs.org/wp-content/uploads/2018/07/die-propaganda-matrix-spr-hdv.pdf

Wem das dann noch vertiefen möchte, der kann auf ein reichliches Angebot an medienkritischer Literatur zurückgreifen, so z.B. auch auf die Dissertation von Uwe Krüger, die dem Einfluss von elitären Netzwerken auf die Leitmedien und Alpha-Journalisten nachgespürt ist, siehe den kostenlos zugänglichen Auszug des Verlags hierzu unter:

https://www.halem-verlag.de/wp-content/uploads/2013/09/9783869624594_le.pdf

Experten mögen der Frage nachgehen, ob die verfassungswidrige Verfassungswirklichkeit, die wir im Zuge dieser vermeintlichen „Corona-Krise“ nicht nur in diesem Land beobachten müssen, u.a. nur noch mit den Erkenntnissen des Konformitätsexperiments von Asch, des Milgram-Experiments und des Stockhol-Syndroms erklärt werden kann.

Was auch immer die angemessene Erklärung für den gegenwärtigen Verfall der Rechtskultur und die so resignativ wirkende Passivität der meisten Menschen sein mag:  Auf unseriöse und in Wahrheit gar nicht unabhängige Quellen wie die selbsternannten „Faktenchecker“, die von Mainstreammedien – auch von den öffentlich-rechtlichen Medien – so gerne in Bezug genommen werden, sollte und darf sich jedenfalls niemand mehr berufen.

Denn niemand würde diese Faktenchecker noch zitieren, wenn er beiden Artikel „Faktencheck bei den Faktencheckern“ gelesen hätte, die unter folgendem Link abrufbar sind:

https://www.achgut.com/artikel/faktencheck_bei_den_faktencheckern_folge_1

Der Inhalt dieser Artikel spricht für sich und bedarf keines weiteren Kommentars.

 

B)

Zur Maskenpflicht

I.

Gesetzliche Unfallversicherung und Arbeitsschutzrecht:

Die Eltern des Antragstellers machen sich ganz erhebliche Sorgen um die Gesundheit ihrer Kinder. Sie haben sich daher kundig gemacht und dabei sowohl juristischen als auch arbeitsmedizinischen Sachverstand zu Rate gezogen.

  1. Sie wurde(n) darüber belehrt, dass Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert sind. Den Schulhoheitsträger trifft damit nach § 21 SGB VII die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe. Dies gilt nach Absatz 1 dieser Vorschrift ohne weiteres, soweit der Schulhoheitsträger die Schule selbst betreibt und damit im Sinne des SGB VII Unternehmer ist. Nach Absatz 2 ist der Schulhoheitsträger aber ebenso verantwortlich, wenn er die Schule nicht selbst betreibt.
  1. Aus der Verantwortung für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren folgen Pflichten des Schulhoheitsträgers, welche inhaltlich den arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten entsprechen. Ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten aufgibt, am Arbeitsplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hätte nach dem Gesetz die folgenden Verpflichtungen zu erfüllen:
  2. a) Gemäß §§ 5, 6 ArbSchG und § 3 ArbStättV wäre der Arbeitgeber verpflichtet, eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Diese Beurteilung müsste er selbstverständlich anpassen, wenn er in seinem Betrieb – in welchem Umfang auch immer – die Maskenpflicht einführt.
  3. b) Der Arbeitgeber wäre verpflichtet, sich an die Unfallverhütungsvorschriften zu halten, die auf der Grundlage des § 15 SGB VII erlassen wurden. Einschlägig wäre hier die DGUV Regel 112-190 über Atemschutzgeräte. Zu beachten wäre hierbei insbesondere die Tragezeitbegrenzung (siehe DGUV Regel 112-190, S. 147 ff.).
  4. c) Der Arbeitgeber wäre außerdem verpflichtet, die Mund-Nasen-Bedeckungen zu stellen. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 ArbSchG, in welchem Art. 4 Abs. 6 Richtlinie 89/656/EWG umgesetzt wird. Der Arbeitgeber wäre außerdem gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass von Masken gleich welcher Art keine größeren Risiken für die Beschäftigten ausgehen (Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a) Richtlinie 89/656/EWG). Diese Risiken bestehen namentlich in CO2-Rückatmung und in der Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonien im Maskeninneren. Der Arbeitsplatzgrenzwert von 5.000 ppm kann unter der Maske leicht überschritten werden. Die bereits erwähnten Tragezeitbegrenzungen verstehen sich als Reaktion der Rechtsordnung auf diese Risiken. Nach DGUV-Regel 112-190, S. 147 beruhen die Tragezeitbegrenzungen auf langjährigen Erfahrungen. Mit anderen Worten sind diese Regeln mit Blut geschrieben worden – ihre Nichtbeachtung hat in der Vergangenheit offensichtlich bereits Menschen an Leib und Leben geschädigt.

Man wende gegen diese Beurteilung nicht ein, dass es sich bei Mund-Nasen-Bedeckungen nicht um persönliche Schutzausrüstungen handle. Zwar definiert § 1 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung die persönliche Schutzausrüstung als eine solche, die ihren Träger zu schützen bestimmt ist.

Es soll hier nicht verkannt werden, dass die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, mit dem Ziel eingeführt wurde, die Menschen in der Umgebung vor der eigenen Atemluft zu schützen, weil diese SARS CoV-2-Erreger enthalten könnte, die – so die offizielle, freilich durch keinerlei wissenschaftliche Evidenz unterlegte Doktrin – auch durch symptomfreien Menschen übertragen werden könnten.

Die Vorschriften über persönliche Schutzausrüstungen sind jedoch auf die hier in Rede stehenden Mund-Nasen-Bedeckungen analog anwendbar. Gerade wenn nämlich der Träger selbst keine Vorteile von der Maske haben soll, muss er erst recht und ganz besonders vor den Risiken geschützt werden. Die PSA-Benutzungsverordnung enthält an dieser Stelle eine planwidrige Regelungslücke. Denn als sie eingeführt wurde, konnte niemand vorhersehen, dass eines Tages eine Regierung auf die Idee kommen könnte, eine allgemeine Maskenpflicht im öffentlichen Raum einzuführen. Gegen diese Beurteilung spricht auch nicht der Umstand, dass es Masken im Gesundheitsbereich schon immer gegeben hat: Diese Masken unterliegen als Medizinprodukte einem eigenständigen Rechtsregime, in dem geregelt ist, was bei Herstellung, Vertrieb und Verwendung der Masken zu beachten ist. Außerhalb des Gesundheitsbereichs muss das rechtliche Vakuum bei Mund-Nasen-Bedeckungen durch die Anwendung der PSA-Benutzungsverordnung und der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 89/656/EWG geschlossen werden.

Und selbst wenn man die Pflicht des Arbeitgebers, seine Beschäftigten vor den Risiken des Maskentragens zu schützen, nicht aus der PSA-Benutzungsverordnung und aus dem Arbeitsschutzgesetz ableiten wollte, so wäre doch spätestens an dieser Stelle die allgemeine Pflicht zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren aus § 21 SGB VII einschlägig.

Im Klartext: Wir alle müssen uns ebenso gründlich wie endgültig von der Fehlvorstellung verabschieden, dass es sich bei Mund-Nasen-Bedeckungen nur um einen lästigen Fetzen Stoff im Gesicht handelt. Richtig ist vielmehr, dass von Masken potentielle Risiken ausgehen und dass daher jeder, der ihre Anlegung verordnet oder durchsetzt, Vorsorge gegen diese Risiken zu treffen hat.

In der Vergangenheit haben Kultusministerien oder Schulträger versucht, besorgte Eltern und Lehrkräfte mithilfe begrifflicher Verwirrspiele in die Irre zu leiten: Mund-Nasen-Bedeckungen, so wurde behauptet, seien ja nur „Bekleidungsstücke“ oder gar „Lernmittel“. Dabei handelt es sich um durchsichtige verbale Manöver, von den eigenen unfallversicherungsrechtlichen Pflichten abzulenken. Derartige Wortspiele werde ich nicht akzeptieren. Die Tatsache, dass gerade ein Corona-Virus im Umlauf ist, bedeutet nicht, dass mein/e Kind/er weniger Sauerstoff benötigt/en als sonst. Und das Leben meines/meiner Kindes/Kinder ist keinen Deut weniger wert als das Leben derjenigen, die sich vielleicht irgendwann einmal bei ihm/ihnen anstecken könnten.

d) Bei den angeordneten Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich zudem um Atemschutzgeräte, und zwar solche der Gruppe 1 (siehe Ausschuss für Arbeitsmedizin, Arbeitsmedizinische Regel Nr. 14.2). Dies löst gemäß § 2 Abs. 2 ArbMedVV die Pflicht aus, die Schülerinnen und Schüler im Wege der Angebotsvorsorge einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen. Schon eine normale chirurgische Maske erzeugt einen Atemwiderstand von über 5 mbar. Bei den Alltagsmasken lässt sich der Atemwiderstand nicht in standardisierter Weise bemessen, weil es für sie weder eine industrielle Normung noch eine Zertifizierung gibt. Bis zum Beweis des Gegenteils ist daher auch bei Alltagsmasken ein Atemwiderstand von mindestens 5 mbar zu unterstellen.

e) Wenn man die offizielle und den gesamten AHA-Regeln zugrunde liegende Annahme, dass jeder jeden zu jeder Zeit mit SARS CoV-2 infizieren könne, ohne selbst Symptome zu haben, folgerichtig zu Ende denkt, stellt die ausgeatmete Luft außerdem einen biologischen Arbeitsstoff dar. SARS CoV-2 wurde vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (vgl. § 19 BioStoffV) immerhin in die zweihöchste Risikogruppe 3 eingeordnet. Dann aber hatte sich die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 BioStoffV auf die spezifisch biologischen Risiken zu erstrecken.

Wenn alle diese Grundpflichten schon vom Arbeitgeber gegenüber seinen erwachsenen Beschäftigten zu erfüllen sind, dann muss – und zwar auf der Grundlage des SGB VII – mindestens eine ebenso umfangreiche Verpflichtung des Schulhoheitsträgers gegenüber Schülerinnen und Schülern gelten. Denn die Schülerinnen und Schüler sind ganz überwiegend, an der Grundschule sogar ausschließlich minderjährig. Erwiesenermaßen benötigt das Gehirn eines Kindes wesentlich mehr Sauerstoff als das eines Erwachsenen. Wer also die verordnungsrechtlich festgelegte Maskenpflicht an Schulen um- und durchsetzt, muss ganz besonders darauf achten, dass den Kindern nicht gerade wegen des Maskentragens etwas zustößt.

Der Schulhoheitsträger ist daher auf der Grundlage des § 21 SGB VII rechtlich verpflichtet,

  • eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren;
  • den Schülerinnen und Schülern eine arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung anzubieten;
  • nachzuweisen, dass die Lehrkräfte von einer dazu befähigten Person in ausreichendem Maße instruiert wurden, woran sie bei einem Kind Anzeichen einer CO2-Vergiftung erkennen, wie sie sich in dieser Situation zu verhalten haben und wie sie weitere mögliche Komplikationen wie Herpes, Pilzbesiedlungen, inhalative Allergenreaktionen rechtzeitig erkennen;
  • dafür zu sorgen, dass die Tragezeitbegrenzung eingehalten wird. Dabei ist die Tragezeit, welche die Kinder auf dem Weg zur und von der Schule im Schulbus bereits hinter bzw. noch vor sich haben, auf die Tragezeit innerhalb der Schule anzurechnen.
  1. Für die Erfüllung der vorstehenden Pflichten sind Sie als Schulhoheitsträger verantwortlich.

Unstreitig ist weder dem Antragsteller noch seinen Eltern bis zum heutigen Tage eine

  • eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung vorgelegt worden.
  • eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten worden.

Insbesondere hoffte man der Gefährdungsbeurteilung entnehmen zu können,

  • ob und auf welche Art Weise die Einhaltung der Tragezeitbegrenzung sichergestellt ist;
  • ob und auf welche Weise den Lehrkräften Kenntnisse darüber vermittelt wurden, woran sie bei den Kindern eine CO2-Vergiftung oder andere negative gesundheitliche Auswirkungen des Maskentragens erkennen;
  • über welchen Befähigungsnachweis die Person verfügt, die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist;
  • welche Berufsgenossenschaft für den Arbeitsschutz in ihrer Schule verantwortlich ist;
  • ob und auf welche Weise die schnelle Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe sichergestellt ist, wenn meinem Kind etwas zustößt.
  1. Die Schulleitung des Antragstellers wird abermals darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich einer zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung aussetzen, wenn Sie die Maskenpflicht an den Schulen in Ihrer Trägerschaft durchsetzen, ohne gegen die hier beschriebenen Risiken angemessene Vorsorge getroffen zu haben.

Der rechtlich relevante Verletzungserfolg besteht bereits darin, Schulkinder einem Atemwiderstand auszusetzen, ohne vorher sichergestellt zu haben, dass hieraus für die Kinder keine gesundheitlichen Risiken resultieren.

Im Falle fahrlässiger Körperverletzung mag den Mitarbeitern des Antragstellers und den Schulaufsichtsbehörden die zivilrechtliche Haftung nach § 104 SGB VII erspart bleiben; der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung können sie freilich bereits im Falle bloßer Fahrlässigkeit (§ 229 StGB) nicht entrinnen. Wenn sie aber vorsätzlich handeln, treffen sowohl die zivilrechtliche (§ 823 Abs. 1 BGB) als auch die strafrechtliche (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Verantwortlichkeit alle Lehrer etc. persönlich und nicht etwa nur die Trägerbehörde.

Jeder, der die vorstehenden Hinweise in gleichgültiger Gesinnung ignoriert, läuft Gefahr, dass ein Gericht dies eines Tages als bedingten Vorsatz auslegt.

  1. Solange Sie die Erfüllung der vorstehend aufgelisteten Verpflichtungen nicht zweifelsfrei nachweisen, können sich die Eltern des Antragstellers auch vorbehalten, ihre Kinder vom Schulbesuch fernzuhalten. Einem würden die Eltern in diesem Fall mühelos unter Berufung auf das Notwehrrecht (§ 15 OWiG) entrinnen können. Denn es stellt einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit ihres Kindes dar, wenn die Schulleitung es der Maskenpflicht unterwirft, ohne die gesetzlich gebotene Vorsorge gegen gesundheitliche Gefahren getroffen zu haben.
  1. Abschließend ein Wort zur Klarstellung:

Die Schule können den unfallversicherungsrechtlichen Pflichten nicht unter Hinweis auf die Corona-Schutzverordnung entgehen. Im Gegenteil: Sämtliche vorstehenden Ausführungen verstehen sich auf der Prämisse, dass die Maskenpflicht an den Schulen rechtswirksam eingeführt wurde. Aber das bedeutet eben gerade nicht, dass die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichtenstandards nicht mehr gelten. Richtig ist allein das Gegenteil: Gerade weil die Corona-Schutzverordnung die Maskenpflicht vorschreibt, werden die unfallversicherungsrechtlichen Vorsorgepflichten ausgelöst.

Beim SGB VII handelt es sich übrigens um ein Parlamentsgesetz des Bundes. Schon aus Gründen der Normenhierarchie und des Art. 31 GG kann sich eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung nicht über das SGB VII hinwegsetzen.

 

II.

 Nun zu der Frage, wie sich das Tragen einer Maske auf die Gesundheit ihrer Träger auswirkt, vor allem dann, wenn dies unter Zwang geschieht:

Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich auf die erste umfangreiche  Research-Gap-Studie zu den psychischen Beschwerden infolge der aktuellen Mund-Nasenschutz-/Maskentragungspflicht-Verordnungen in Deutschland der Dipl.-Psychol. Daniela Prosa verweisen, abrufbar im Volltext u.a. unter:

 https://www.psycharchives.org/handle/20.500.12034/2751

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/07/Studie-zu-Psych.-Beschwerden-durch-Maskentragungspflicht.pdf

Diese (Zitat) „deutschlandweit erste umfangreiche und abgeschlossene „Research-Gap“-Studie mit merkmalsspezifisch ausreichender Repräsentativität und einer Stichprobengröße von 1.010 fokussiert Belastungen, Beschwerden und bereits eingetretene Folgeschäden im Rahmen der aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen“.

Dort heißt es im einleitenden „Abstract“ u.a. (Zitat):

„Die Tatsache, dass ca. 60% der sich deutlich mit den Verordnungen belastet erlebenden Menschen schon jetzt schwere (psychosoziale) Folgen erlebt, wie eine stark reduzierte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund von aversionsbedingtem MNS-Vermeidungsbestreben, sozialen Rückzug, herabgesetzte gesundheitliche Selbstfürsorge (bis hin zur Vermeidung von Arztterminen) oder die Verstärkung vorbestandener gesundheitlicher Probleme (posttraumatische Belastungsstörungen, Herpes, Migräne), sprengte alle Erwartungen der Untersucherin.

Die Ergebnisse drängen auf eine sehr zeitnahe Prüfung der Nutzen-Schaden-Relation der MNS- Verordnungen.“ (Zitat Ende)

Da die nähere Wiedergabe der Inhalte dieser 128-seitigen Studie den Umfang dieses Schriftsatzes sprengen würde, möchte ich zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Wahrung der Übersichtlichkeit im Übrigen vollumfänglich auf den Inhalt dieser Studie verweisen und sie damit zum Gegenstand meines Vortrags erheben.

Seit dem 21.4.2021 liegt auch eine umfassende Meta-Studie zu schädlichen Auswirkungen von Gesichtsmasken vor.

Vor dem 21.4.2021 gab es keine umfassende Untersuchung, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen Masken verursachen können. Die am 21. April 2021 veröffentlichte Meta-Studie hat 44 meist experimentelle Studien auswertet. In dieser Meta-Studie wurden für eine inhaltliche Auswertung 65 Publikationen gefunden. Die Literatur ergab relevante unerwünschte Wirkungen von Masken in zahlreichen Disziplinen.

In dieser Arbeit werden die psychische und physische Verschlechterung sowie die multiplen Symptome, die aufgrund ihres konsistenten, wiederkehrenden und einheitlichen Auftretens aus verschiedenen Disziplinen beschrieben werden, als Masken-induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES) bezeichnet. Die objektivierte Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einer signifikanten Korrelation von O2-Abfall und Müdigkeit (p < 0,05), einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Atmungsbeeinträchtigung und O2-Abfall (67%), N95-Maske und CO2-Anstieg (82%), N95-Maske und O2-Abfall (72%), N95-Maske und Kopfschmerzen (60%), Atmungsbeeinträchtigung und Temperaturanstieg (88%), aber auch Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100%) unter den Masken. Erweitertes Maskentragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte zu relevanten Effekten und Folgen in vielen medizinischen Bereichen führen.

Quelle:

https://doi.org/10.3390/ijerph18084344https://www.mdpi.com/1660-4601/18/8/4344Nun

 

Man kann es gar nicht oft genug betonen:

Auch ohne diese Maskenpflicht wurden die Kinder infolge der Coronavirus-Lockdown-Maßnahmen schon massiv in ihren Lebenswelten eingeschränkt, was u.a. in der „Stellungnahme der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. zu weiteren Einschränkungen der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in der Pandemie mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2)“ vertieft behandelt wird, abrufbar unter:

https://www.dakj.de/stellungnahmen/stellungnahme-der-deutschen-akademie-fuer-kinder-und-jugendmedizin-e-v-zu-weiteren-einschraenkungen-der-lebensbedingungen-von-kindern-und-jugendlichen-in-der-pandemie-mit-dem-neuen-coronavirus-sar/

Und jetzt sollen die Kinder über diese ohnehin schon massiven Einschränkungen hinaus grundsätzlich auch noch während des gesamten Unterrichts eine Maske tragen??

Für eine solche Maßnahme gab und gibt es überhaupt keinen Anlass und keine Rechtfertigung, zumal das Tragen einer Maske nach der Meinung zahlreicher Experten in diesem Kontext (Infektionsschutz) regelmäßig ohnehin mit keinerlei Nutzen, dafür aber nachweislich mit vielen weiteren Nachteilen verbunden ist.

Um diese Behauptung zu belegen und glaubhaft zu machen, möchte ich mich – ergänzend zu den Feststellungen des Familiengerichts Weimar – hier nur auf die nachfolgenden Quellen beschränken:

1.

Die Experten Prof. Dr. Sucharit Bhakdi und Prof. Dr. Karina Reiss können sich deshalb in ihrem Buch „Corona-Fehlalarm“ in ihrem Kapitel zur „Maskenpflicht“ ab Seite 64 auch nicht die einleitende Bemerkung verkneifen (Zitat): „Wie dumm kann man eigentlich sein – möchte man fragen.

Punkt 1) Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass symptomfreie Menschen ohne Husten und Fieber die Erkrankung verbreiten

Punkt 2) Einfach Masken halten die Viren nicht zurück, gerade wenn man hustet

Punkt 3) Sie schützen bekanntermaßen auch nicht vor Ansteckung.

Größe Corona-Virus: 160 Nanometer (0,16 Mikrometer), Größe „Poren“ in einfachen Baumwollmasken 0,3 Mikrometer. Sie fliegen durch herkömmliche Masken oder Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff durch wie durch ein offenes Fenster. …“ (Zitat Ende)

2

Sehr aufschlussreich ist auch der Beitrag „Pandemie Spezial – Hauptsache Maske!?“ von Prof. Dr. Markus Veit, für jeden kostenlos abrufbar unter:

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-33-2020/hauptsache-maske

Prof. Dr. Veit wendet sich mit diesem Beitrag erklärtermaßen dagegen, dass „wir von den Medien, selbst ernannten „Faktencheckern“ und Politikern mit Halbwahrheiten zu Masken belehrt“ werden, er ist regelrecht „entsetzt über Stellungnahmen aus der Politik und von den Medien und schließlich auch in jüngster Zeit über Urteilsbegründungen zur Maskenpflicht“ sowie „den undifferenzierten Umgang mit der Thematik seitens der agierenden Kolleginnen und Kollegen.“

Und es ist wirklich unfassbar, dass auch so viele Schulleiter sich – in Unkenntnis solcher Zusammenhänge – dem Wahn hingegeben haben und immer noch hingeben, dass sie „kraft Hausrecht“ berechtigt wären, von Kindern das Tragen einer Maske im Unterricht zu verlangen, wobei offensichtlich ist, dass entsprechende „Empfehlungen“ von Schulleitern im Schulalltag von den Schülern faktisch als verpflichtend wahrgenommen werden und Kinder, die hier nicht mitmachen wollen, von Lehrern und Mitschülern offen oder subtil angefeindet werden.

3.

In der Doktorarbeit von Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, im Volltext abrufbar unter:

https://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf

lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter chirurgischen Gesichtsmasken“ (auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird (ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie (Anm. des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann…“.

Sogar das – m.E. wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome von Hyperkapnie wie folgt (Zitat):

„Anfangs kommt es zu einer Hautrötung, Muskelzuckungen, Extrasystolen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik, Krampfanfälle, Bewusstseinsstörungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.“

Dass die Bevölkerung nicht einmal über diese generellen Gefahren einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht nur noch als unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen bezeichnen.

4.

Der Biologe Clemens G. Arvay hat am 3.4.2020 ein YouTube-Video mit dem Titel „Was für ein FIASKO, Herr Kurz!“ veröffentlicht, in dem er den Maskenzwang gerade auch wegen seiner eigenen Beobachtungen im Alltag als „fatal“ bzw. „einziges Fiasko“ kritisiert, weil in den Falten der Masken ein „virenfreundliches Klima“ entstehe, mit dem diese Viren möglichst lange am Leben bzw. aktiv erhalten werden.

youtube.com/watch?v=folhXr4gPIg&feature=youtu.be

Er bezeichnet diese Maskenpflicht deshalb als völlig „kontraproduktiv“ bzw. „vollkommener Schwachsinn“. Es gäbe „rote Linien, über die Menschen mit Verstand“ nicht gehen wollen“. Aus seiner Sicht wäre es viel besser die Masken einfach wegzulassen.

5.

Und auch der Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery kritisiert die Maskenpflicht scharf, wie sogar tagesschau.de berichtet. Er und der Kinderarzt Thomas Fischbach werden in dem Artikel „Trügerische Sicherheit durch Masken?“ unter dem Link:

https://www.tagesschau.de/inland/corona-mundschutz-101.html

wie folgt zitiert (Zitat):

Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery hat die in ganz Deutschland im Kampf gegen das Coronavirus geltende Maskenpflicht scharf kritisiert. Wer eine Maske trage, werde durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl dazu verleitet, den „allein entscheidenden Mindestabstand“ zu vergessen, sagte Montgomery der „Rheinischen Post“. Auch könnten die Masken bei unsachgemäßem Gebrauch gefährlich werden, warnte der Vorsitzende des Weltärztebundes.

Im Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen werde die Gesichtshaut berührt, schneller sei eine Infektion kaum möglich. Er trage zwar selber „aus Höflichkeit und Solidarität“ eine Maske, halte aber eine gesetzliche Pflicht für „falsch“.

Montgomery kritisierte auch, dass Landesregierungen das Tragen einfacher Masken wie auch die Verwendung von Schals oder Tüchern für den Atemschutz als ausreichend bezeichnen. Eine Pflicht zum Tragen von Schals oder Tüchern vor dem Gesicht sei „lächerlich„. Er hob zugleich hervor, dass „echt wirksame Masken“ derzeit noch für das medizinische Personal, Pflegekräfte und unmittelbar Gefährdete gebraucht würden.

Der Kinder- und Jugendarztpräsident Thomas Fischbach warnte zugleich vor einer Maskenpflicht für Kindergartenkinder zur Eindämmung der Corona-Pandemie. „Es mag auch jüngere Kinder geben, die einen Mund-Nasen-Schutz akzeptieren, doch die allermeisten werden das eher als Spielzeug betrachten, daran herumhantieren und damit die Infektionsgefahr eher noch verstärken„, sagte Fischbach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Es sei deswegen unklug, sollten einige Bundesländer das Maskentragen in öffentlichen Bereichen sogar für Kleinkinder vorschreiben…“(Zitat Ende).

6.

Wir können noch viele weitere Quellen vorlegen, von denen Sie absehbar nicht eine einzige widerlegen werden. Hier nur eine kleine Auswahl weiterer Quellen:

Dr. med. Theo Kaufmann, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, be-zeichnet in einem Schreiben an Ministerpräsidentin Schwesig die Masken nicht nur als „völlig unwirksam“, sondern auch als Gefahr für das bronchopulmonale System:

Zu der Unwirksamkeit dieser Atemmasken kommt noch hinzu, dass sie Feinstaub in ihrem Gewebe ansammeln, der bei wiederholtem Gebrauch zu Atemwegserkrankungen führen kann.“

Quelle:

https://pflege-prisma.de/wp-content/uploads/2020/04/05.Dr_.-T.-Kaufmann_Mundschutz.pdf

Die Wissenschaft ist sich einig, dass die so genannten Alltagsmaske, die Infektionsketten nicht unterbinden und nicht vor einer Infektion schützen.

Studien haben ergeben, dass die Masken gesundheitsgefährdend sind.

Das Schweizer Konsumentenmagazin (K-Tipp) hat nun untersucht, wie hygienisch gebrauchte Masken sind.

20 gebrauchte Masten von Pendlern wurden bei dieser Studie untersucht. Das Ergebnis ist alarmierend, denn die Masken sind voll von Bakterien und Schimmelpilzen. Erklären lässt sich das wie folgt, Atemluft strömt durch die Fasern des Gewebes, Bakterien und Pilze jedoch bleiben darin hängen. Durch die feuchtwarme Atemluft vermehren sie sich dort rasant.

11 der 20 getesteten Masken enthielten den Angaben nach über 100.000 Bakterienkolonien. Drei hatten sogar mehr als 1 Million.

Auf 14 der 20 Masken fand man Staphylokokken, diese können Lungen- und Hirnentzündungen auslösen.

15 von 20 Masten enthielten zudem Schimmel- und Hefepilze, welche zu Atemwegs- und Augenreizungen führen können.

Quelle:

https://www.blick.ch/news/wirtschaft/gebrauchte-exemplare-getestet-so-gruusig-ist-ihre-corona-maske-wirklich-id16096358.html

Ein Nutzen von „Alltagsmasken“ für die Allgemeinbevölkerung ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Warum nehmen staatliche Stellen das nicht zur Kenntnis?

Es soll eine textile Mundnasebedeckung (einschließlich Schals, Tüchern usw.) oder einer gleich wirksamen Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen getragen werden.  Es fehlt an einer Normung des dafür verwendeten Materials. Der Verordnungsgeber spricht von einer „gleich wirksamen Abdeckung“, obwohl wissenschaftlich unstreitig ist, dass eine textile Mundnasenbedeckung nicht vor einer Infektion mit dem Virus schützt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt dazu als zuständige Bundesoberbehörde an, dass für nicht-medizinische Masken eine Schutzwirkung weder für den Träger selbst noch für andere nachgewiesen ist.

Medizinische(!) Masken haben lediglich bei engem, andauerndem Kontakt in geschlossenen Räumen einen nachgewiesenen Nutzen.

Die Studienlage deutet darauf hin, dass der falsche Gebrauch von Masken, der bei einem Großteil der Bevölkerung beobachtet werden kann, das Infektionsrisiko sogar erhöht. Denn kaum ein Mensch hält sich an die Vorgaben, wonach die Außenseite der Maske nie berührt werden darf, sie nach vier Stunden ausgewechselt werden muss, vor und nach jeder Nutzung die Hände gewaschen und Masken nicht mehrfach verwendet bzw. nach jeder Verwendung heiß gewaschen werden müssen.

Auch eine Studie des Uniklinikums Leipzig untermauert hat: Gesunde Probanden wurden jeweils ohne Maske, mit chirurgischen Masken und FFP2-Masken körperlich belastet, siehe:

https://www.uniklinikum-leipzig.de/presse/Seiten/Pressemitteilung_7089.aspx

Die Untersuchungen mit einigen Tagen Abstand zeigten, dass die so genannte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit durch beide Masken-Typen signifikant reduziert wird.

Die Masken beeinträchtigen die Atmung, vor allem das Volumen und die höchstmögliche Geschwindigkeit der Luft beim Ausatmen. Die maximal mögliche Kraft auf dem Fahrrad-Ergometer war deutlich reduziert.

Im Stoffwechsel wurde eine schnellere Ansäuerung des Blutes bei Anstrengung registriert (Laktat).

Mit Fragebögen beurteilten die Teilnehmer zudem systematisch ihr subjektives Empfinden. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Beeinträchtigung verschiedener Parameter des Wohlbefindens. Quelle: www.uniklinikum-leipzig.de

Auch einem Arbeitgeber bzw. Schulträger muss doch klar sein, dass derartige Vorgaben im Alltag nicht einmal im Ansatz einzuhalten sind und der Schaden der Masken den Nutzen daher überwiegt, ganz zu schweigen von den verheerenden Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben.

Ich schließe mich insofern – aber auch nur insofern – Prof. Christian Drosten an, der noch im Januar 2020 die Wirkungslosigkeit von Masken betonte. Auch unsere Bundeskanzlerin hat gesagt, dass sogenannte Alltagsmasken zu gefährlichen „Virenschleudern“ werden könnten und eine Maskenpflicht daher abzulehnen sei.

Der Vizepräsident des Robert-Koch-Instituts, Prof. Dr. Lars Schaade, sagte noch am 28.02.2020 zur Verwendung von Masken in der Corona-Pandemie:

„Die Masken…das ist mehrfach untersucht worden. Es gibt einfach keine wissenschaftliche Evidenz, dass das irgendeinen Sinn hätte.“

Für diese Aussage sprechen auch die offiziellen Zahlen des RKI selbst, denn die Einführung der Maskenpflicht Ende April hatte überhaupt keinen positiven Effekt auf den R-Wert und die ohnehin bereits sinkenden Infektionszahlen. Der R-Wert liegt dauerhaft unter 1. Dennoch debattieren unsere politischen Marionetten über Verschärfung der Maßnahmen.

Weiter ist hervorzuheben: Eine chemisch-materialtechnische Analyse des Hamburger Umweltinstituts und der Leuphana-Universität in Lüneburg hat in zertifizierten FFP2-Masken hochtoxische bis hin zu kanzerogene Inhaltsstoffe nachgewiesen, darunter große Mengen Anilin (eingestuft als krebserregend) oder Formaldehyd (ebenfalls potenziell krebserregend), Klebstoffe, Bindemittel, Antioxidantien, UV-Stabilisatoren, flüchtige organische Kohlenwasserstoffe, sowie lungengängige Mikrofasern im von der WHO als potenziell krebserregend eingestuften Länge-Durchmesser-Verhältnis von >3:1.

Was wenig bekannt ist: FFP2-Masken werden nur hinsichtlich ihrer Partikelfilterwirkung zertifiziert, eine Untersuchung auf gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe findet nicht statt.

Quelle: https://www.heise.de/tp/features/Maskenpflicht-Gift-im-Gesicht-5055786.html

Weitergehende Informationen und Hinweise zur Pflicht, im Unterricht eine MNB und möglichst eine medizinische Maske zu tragen, können Sie dem 15-seitigen „Rundschreiben“ des Kollegen Fischer aus Hanau entnehmen, das in dem Beitrag zu dem nachfolgenden Link enthalten ist:

https://reitschuster.de/post/maskenpflicht-fuer-alle-schueler-ein-rechtsanwalt-macht-mobil/

Auf den Inhalt dieses Rundschreibens des Kollegen Fischer wird zur Vermeidung von Wiederholungen hiermit vollumfänglich verwiesen.

Die dortigen Hinweise zur völkerstrafrechtlichen Dimension dieser Pflicht sollten besonders beachtet werden.

 

III.

Ganz unabhängig davon, wie eine solche Maskenpflicht während der gesamten Unterrichtsdauer strafrechtlich und haftungsrechtlich zu würdigen ist, muss – um die wahre Dimension dieser Maßnahme deutlich machen zu können – einleitend einmal besonders hervorgehoben werden, was gem. der UN-Antifolterkonvention, siehe u.a.:

 https://www.antifolterkonvention.de/definition-der-folter-3153/

 unter „Folter“ zu verstehen ist (Zitat):

„Die UN-Antifolterkonvention enthält in ihrem Artikel 1 eine Definition der Folter:

Nach Artikel 1 der Konvention versteht man unter Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diese Definition wird durch erklärende Beispiele noch weiter spezifiziert. So muss diese Schmerzen bzw. Leiden zuführende Handlung erfolgen:

  • Bsp. um von der Person oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen,
  • um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen,
  • um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen
  • oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund.

Dabei ist allerdings Voraussetzung nach Artikel 1, dass

  • diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
  • oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person,
  • auf deren Veranlassung
  • oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis

verursacht werden.“

Zum Vergleich schaue man sich einmal die Bilder der Gefangenen in Guantamo an, auf denen sie mit einer Maske zu sehen sind.

Sind solche völkerrechtswidrigen Verhältnisse jetzt das Ideal, an dem wir die Erziehung der Kinder ausrichten sollen? Ist das die Welt, die wir unseren Kindern wünschen?

Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121) zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention am 5. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. II S. 990). Die dabei zunächst erklärten Vorbehalte sind 2010 zurückgenommen worden (BGBl. 2011 II S. 600). Damit gilt die KRK als völkerrechtlicher Vertrag in Deutschland vollumfänglich im Range eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG).

Dort heißt es in Art. 19 Abs. 1 (Zitat):

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

dakj.de/stellungnahmen/stellungnahme-der-deutschen-akademie-fuer-kinder-und-jugendmedizin-e-v-zu-weiteren-einschraenkungen-der-lebensbedingungen-von-kindern-und-jugendlichen-in-der-pandemie-mit-dem-neuen-coronavirus-sar/

Zudem sei in Erinnerung gerufen, dass am 2.11.2000 das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet wurde. Sein die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffender Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst:

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

„Seelische oder psychische Gewalt sind „Haltungen, Gefühle und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind führen und dessen geistig-seelische Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit behindern.“ (Eggers, 1994) (2). „

Quelle: Leitfaden „Handlungsmöglichkeiten und Kooperation im Saarland Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte“, herausgegeben vom saarländischen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Stand 3. Auflage 2014, im Volltext abrufbar unter:

http://www.zaek-saar.de/aerztekammer_zahnaerzte/uploads/2016/06/broschuere_praevention.pdf

Seelische Verletzungen „sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu Erziehungszwecken eingesetzt werden….Die objektive Eignung reicht es; es kommt nicht darauf an, dass das Kind durch die Maßnahme auch tatsächlich seelisch verletzt wurde (BT-Drs 14/1247 S. 8)….Entwürdigende Maßnahmen liegen i.d.R. bereits in den beiden anderen Formen verbotener Erziehungsmittel und sind hier deshalb lediglich als Auffangregelung zusätzlich hervorgehoben… Die Entwürdigung kann in der Art der Maßnahme begründet sein…. oder in dem Ausmaß und in ihrer Dauer bzw. in den Begleitumständen liegen (wie Einsperren im Dunkeln, längeres Verweigern von Blick- und Gesprächskontakt.“(Palandt-Diederichsen, BGB-Kommentar,  70. Auflage, § 1631, Rn 7 m.w.N.).

IV.

Aus den o.g. Gründen gibt es folglich nicht einen einzigen nachvollziehbaren bzw. rechtfertigenden Grund, alle Schulkinder (von vorgesehenen Ausnahmegruppen abgesehen) mit einer Maskenpflicht auf eine Art und Weise zu quälen, womit nur eines erreicht werden kann: Eine schwere Traumatisierung unzähliger Kinder, die mit unabsehbaren gesundheitlichen Folgen verbunden sein werden.

Anliegend übermittle ich Ihnen noch einen Aufsatz von Prof. Mausfeld zu dem Thema „Weiße Folter“, damit sich der Antragsgegner einmal selbst die Frage stellen kann, was möglicherweise der tiefere Sinn von all diesen absurden, in sich widersprüchlichen und gerade Kindern nicht vermittelbaren Anti-Lockdown-Maßnahmen wie Maskenpflicht und Massentests sein könnte. Viele Eltern sind jedenfalls der Überzeugung, dass dieser Wahnsinn Methode hat.

Die Eltern des Antragstellers fragt sich: Geht es in Wahrheit nur darum, die Kinder zu brechen, damit sie i.S. einer NWO als total angepasst geformt werden können?

Gerade unter diesem Blickwinkel sollten Sie sich endlich mal die Grundsatzfrage stellen, wie die Lehrer das, was Sie den Kindern als so selbstverständlich zumuten, eigentlich noch vor Ihrem Gewissen verantworten können.

Aus den bereits ausgeführten Gründen und benannten Quellen ist es überdies nachweislich unzutreffend, wenn man davon ausgehen möchte, dass nach aktuelle Erkenntnisstand „bei richtiger Anwendung der Masken“ und „bei gesunden (!) Erwachsenen keine gesundheitlichen Risiken“ mit dem Tragen einer MNB verbunden sein sollen.

 Gerade bei Kindern ist eine solche Annahme absolut lebensfremd.

Wenn schon die Verordnungen der Länder, die eine solche Maskenpflicht anordnen, aus den Gründen, die sich insbesondere der in Bezug genommenen 190-seitigen Verfassungsbeschwerde entnehmen lassen, evident verfassungswidrig sind, dann sind erst recht interne Erlasse und Anordnungen von Bezirksregierungen, die eine solche absurde Maskenpflicht im Arbeits- und Schulleben durchsetzen wollen, nichtig und belanglos.

 

C)

Zur Untauglichkeit der PCR-Tests: Zu dem Missbrauch, den Gefahren und der Untauglichkeit der Antigen- bzw. Schnelltests und zur Untauglichkeit der PCR-Tests

Zu den PCR-Tests:

Wer sich der Mühe unterzogen hat, den Inhalt der oben in Bezug genommenen 190-seitigen VB des Richters am Landgericht Berlin Pieter Schleiter inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, der hat erkennen können und auch müssen, dass und warum seit Ende März evident keine Situation gegeben war und ist, die die Bezeichnung „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ verdient, auch wenn der Bundestag – u.a. durch die Regelung in § 5 InfSchG – von einer solchen ausgegangen ist.

Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts von Lissabon vom 11.11.2020, siehe

https://www.salto.bz/de/article/19112020/pcr-test-nicht-zuverlaessig

hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Wien in seinem Urteil zu AZ. VGW-103/048/3227/2021-2 festgestellt, dass ein PCR-Test nicht dazu geeignet ist, die Infektiosität zu bestimmen, siehe:

www.info-direkt.eu/2021/03/31/oesterreichisches-gericht-kippt-urteil-pcr-test-nicht-zur-diagnostik-geeignet/

Weiter hat der Kollege, Herr Rechtsanwalt Dr. Reiner Füllmich in seiner Klageschrift vom 23.11.2020, die u.a. unter dem Link

https://corona-transition.org/volksverpetzer-de-wurde-von-wolfgang-wodarg-uber-250-000-euro-verklagt

im Volltext abrufbar ist, ab Seite 23 alle aktuell verfügbaren, wissenschaftlich verifizierten Quellen zusammengefasst, die eindeutig belegen, dass der PCR-Test, der auf der Basis des „Drosten-Corman-Papers“ basiert, gleich aus mehreren Gründen vollkommen ungeeignet ist, ein SARS-CoV2-Virus bzw. eine Infektion nachzuweisen.

Auf Seite 50 seiner Klageschrift kommt RA Dr. Füllmich zusammenfassend zu dem Ergebnis (Zitat):

Das Drosten-Corman-Paper enthält die folgenden spezifischen Fehler:

– Es gibt keinen spezifizierten Grund, diese extrem hohen Konzentrationen von Primern in diesem Protokoll zu verwenden. Die beschriebene Konzentration führt zu erhöhter unspezifischer Bindung und PCR-Produktamplifikation, wodurch der Test als spezifisches Diagnostikum ungeeignet ist;

– Sechs nicht spezifizierte wackelige Positionen führen zu einer enormen Variabilität des Testdesigns pro Labor; die verwirrende unspezifische Beschreibung im Drosten-Corman-Paper eignet sich nicht als operatives Standardprotokoll;

– Der Test kann nicht zwischen dem gesamten Virus und viralen Fragmenten unterscheiden. Daher kann der Test nicht als Diagnostikum für intakte (infektiöse) Viren verwendet werden;

– eine Differenz von 10° C w.r.t. der Glühtemperatur Tm für Primerpaar1 (RdRp_SARSr_F und RdRp_SARSr_R) ist ein sehr schwerer Fehler und macht das Protokoll als spezifisches Diagnosewerkzeug unbrauchbar;

– Ein großer Fehler ist die Auslassung der Ct-Wertes, die zu bestimmen haben, wenn eine Probe als positiv und negativ betrachtet wird. Dieser Ct-Wert findet sich auch nicht in zusätzlichen Einreichungen und offiziellen Veröffentlichungen/Nachträgen;

– die PCR-Produkte sind nicht auf molekularer Ebene validiert worden, was das Protokoll als spezifisches, die Diagnostik unter Werkzeug nutzlos macht;

– Der PCR-Test enthält weder eine einzige Positivkontrolle zum Nachweis der Spezifität für SARS-CoV-2 noch eine Negativkontrolle zum Ausschluss anderer Coronaviren, was den Test für eine spezifische Diagnose ungeeignet macht;

– Höchstwahrscheinlich wurde das Drosten-Corman-Paper nicht von Fachkollegen begutachtet;

– Für mindestens vier Autoren bestehen schwerwiegende Interessenskonflikte, zusätzlich zu der Tatsache, dass zwei der Autoren des Drosten-Corman-Papers (Christian Drosten und Chantal Reusken) auch im Editorial Board von Eurosurveillance sitzen; am 29. Juli 2020 kam ein Interessenskonflikt hinzu (Olfert Landt ist CEO von TIB-Molbiol; Marco Kaiser ist Senior Researcher bei GenExpress und fungiert als wissenschaftlicher Berater für TIB-Molbiol), der in der ursprünglichen Version nicht deklariert wurde (und in der PubMed-Version immer noch fehlt). TIB-Molbiol ist die Firma, die „als erste“ PCR-Kits (Light Mix) auf der Grundlage des im Drosten-Corman-Manuskript publizierten Protokolls herstellte und diese PCR-Testkits aufgrund ihrer eigenen Worte vor der Einreichung der Publikation weltweit verteilte. Weiterhin versäumten Victor Corman & Christian Drosten, ihre zweite Zugehörigkeit zu erwähnen: das kommerzielle Testlabor „Labor Berlin“, wo sie für die Virusdiagnostik zuständig sind.“ (Zitat Ende)

II.

In der o.g. 190-seitigen VB sind ab Seite 84 die von namhaften Wissenschaftlern festgestellten zehn (!) groben Mängel / Fehler dieses PCR-Tests zusammengefasst worden. Darauf möchte ich in diesem Kontext insbesondere verweisen, da niemand bestreiten wird, dass es ohne wissenschaftlich fundierte Basis – hier die Fallzahlen, die von allem Anfang an die Grundlage zur Beurteilung des Pandemiegeschehens bilden – letztlich auch keine Basis für epidemiologische Einschätzungen geben kann.

III.

Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich somit zwingend, dass es für die Durchführung solcher PCR-Tests, die sich an Schnelltests mit positivem Ergebnis anschließen, keinerlei Rechtfertigung und Rechtsgrundlage gibt bzw. geben kann.

Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein Gesundheitsamt keine PCR-Tests rechtswirksam anordnen, eine Schule schon einmal gar nicht. Eine Schule ist kein Gesundheitsamt.

Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IfSG ist eine Infektion (Zitat):

„die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,…“

Entscheidend ist hier der Begriff des Krankheitserregers, zu dem § 2 Nr. 1 IfSG folgende Legaldefiniton enthält (Zitat):

„ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,…“

Folglich liegt eine „Infektion“ nach dem eindeutigen Wortlaut des IfSG nur dann vor, wenn ein „vermehrungsfähiges Virus“ vorliegt.

Die PCR-Tests können aber – wie oben gezeigt – nachweislich kein bestimmtes Virus und damit auch SARS-CoV2-Virus und auch keine Infektion bzw Infektiösität nachweisen.

Sogar das RKI bestätigt die Aussagelosigkeit des PCR-Tests. In dem „Epidemiologischen Bulletin 39/2020“ des RKI vom 24.9.2020 heißt es auf Seite 8 u.a. (Zitat):

„Der Nach- weis des SARS-CoV-2-Genoms stellt allerdings keinen unmittelbaren Beleg der Ansteckungsfähigkeit eines Patienten dar, da nicht jedes Genom repräsentativ für ein infektiöses Viruspartikel ist. In-vitro– Daten weisen auf ein Verhältnis von 10:1 bis 100:1 zwischen genomischer RNA und infektiösen Viruspartikeln hin….“

Mit anderen Worten: Ein PCR-Test kann zwar ein Genom (RNA) nachweisen, nicht aber infektiöse – also lebende und vermehrungsfähige – Viruspartikel. Das Verhältnis zwischen nachgewiesener RNA und infektiösen Viruspartikeln beträgt sogar nach den Angaben des RKI 10: 1 bis 100:1.

Folglich gibt es keine tatsachen- und evidenzbasierte Basis für die Behauptung, dass (auch) die Menschen in Deutschland durch Anti-Corona-Verordnungen und PCR-Tests gegen eine gefährliche Pandemie geschützt werden müssen bzw. können…

Folglich gibt es keine tatsachen- und evidenzbasierte Basis für die Behauptung, dass (auch) die Menschen in Deutschland durch Anti-Corona-Verordnungen und PCR-Tests gegen eine gefährliche Pandemie geschützt werden müssen bzw. können.

Schließlich sind solche PCR-Tests mit einem invasiven Eingriff verbunden. Solche Eingriffe sind nach § 25 Abs. 3 S. 3 IfSG sowie den §§ 630 d und e BGB aber nur mit Einwilligung – d.h. vorheriger Zustimmung (vgl. § 183 BGB) –  der sorgeberechtigten Eltern möglich.

In der 44. Corona-Ausschuss-Sitzung wird meine Rechtsauffassung von einem habilitierten Kollegen zu 100% bestätigt, was diese – willkürliche – Widerspruchslösung in NRW zu Schnelltests angeht:

youtube.com/watch?v=Xb9dpuKaDrM&t=124s

Eltern müssen definitiv vorab umfassend über alle relevanten Aspekte dieser Tests aufgeklärt werden und müssen vor allen Dingen auch zwingend vorab ausdrücklich einwilligen, nur dann überhaupt könnten Schnelltests – die (soweit ich weiß) invasiv i.S. des § 25 Abs. 3 S. 2 IfSG sind (Wattestäbchen in die Nase) statthaft sein.

Ich würde das aber noch weiter dahingehend einschränken, dass auch mit Einwilligung der Eltern solche invasiven Eingriffe nicht möglich sind, wenn ein nicht-qualifizierter Lehrer die Verantwortung dafür übernehmen soll, auch wenn – was ein Skandal in höchster Potenz ist – § 24 S. 2 IfSG das vom Wortlaut her decken soll.

Diese Norm dürfte evident (!) verfassungswidrig sein, da in jeder Hinsicht unverantwortlich. Der Gesetzgeber könnte ja auch nicht einen Bäcker zu herzchirurgischen Eingriffen ermächtigen.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken:

Die Behauptung, dieser PCR-Test verkörpere eine Art „Goldstandard“ ist seit vielen Monaten von höchst namhaften Experten wissenschaftlich fundiert widerlegt und mittlerweile auch schon durch Sachbücher wie „Virus-Wahn“ von Dr. med. Köhnlein et al., das nun schon in 10. Auflage – Stand Februar 2021 – vorliegt, umfassend aufgearbeitet worden.

Auch dort kann – um den diesbezüglichen Vortrag meiner Mandantin zu ergänzen – jeder im Detail nachlesen, warum der PCR-Test vollkommen untauglich ist und der von Drosten mitentwickelte PCR-Test unter keinen Umständen als „Goldstandard“ bezeichnet werden kann und darf (siehe ebenda, Seite 392 – 397).

Viele Experten wie Prof. Hockertz oder der Kollege Dr. Fuellmich vom Corona-Ausschuss, der insbesondere auch zu dieser Frage viele namhafte Experten angehört hat, haben wiederholt öffentlich geäußert, dass sie die Behauptung, mit diesem PCR-Test können man ein bestimmtes Virus oder eine Infektion feststellen, schlicht für eine Lüge halten, was die Realität voll auf den Punkt bringt. Auch das dürfte mittlerweile allgemein bekannt sein.

Es versteht sich von selbst, dass eine vermeintliche Pandemie nie enden kann, wenn so viele PCR-Tests vorgenommen werden, dass alleine schon die falsch-positiven Fälle stets zu einer Überschreitung der geltenden Inzidenzwerte führen müssen.

 Und natürlich verliert jede sog. „Anti-Corona-Regelung“ – so auch die hier streitgegenständliche Maskenpflicht – sofort ihre Rechtfertigung, wenn der PCR-Test, auf dem bekanntlich alle offiziellen Fallzahlen des RKI etc. basieren, nachweislich vollkommen untauglich ist.

Die Nötigung von Schulkindern zur Teilnahme an diesen unsäglichen Massentests, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird, dient nach diesseitiger Überzeugung also nur dem politischen Zweck, möglichst viele Fallzahlen zu generieren, damit dieses evident verfassungswidrige Corona-Regime unter allen Umständen weiter aufrechterhalten werden kann.

Nach der übereinstimmenden Überzeugung zahlreicher renommierter Wissenschaftler, auf die sich meine Mandantin bereits durch den Verweis auf die 190-seitige VB und die Schriftsätze von RA Dr. Fuellmich bezogen hat, haben die aktuell verwendeten PCR-Tests nicht einmal einen „Goldstandard“, mit dem sie aktuell verglichen werden können. Stellvertretend für alle hierzu verfügbaren Quellen zitiere ich aus dem vorgenannten Buch Virus-Wahn:

„Denn Tests müssen, damit man ihre Genauigkeit – beziehungsweise ihre Sensitivität und Spezifität – bestimmen kann, durch einen Vergleich mit der akkuratesten Methode, die zur Verfügung steht, dem sogenannten Goldstandard, evaluiert werden. So ist dies z.B. bei einem Schwangerschaftstest der Fall, bei dem der Goldstandard die Schwangerschaft selbst ist.

Doch was COVID-19 angeht, gibt es so etwas nicht, wie etwa Sanjaya Senanayake, australischer Spezialist für Infektionskrankheiten, in einem Interview mit ABC-TV bestätigte. Auf die Frage „Wie genau ist der (COVID-19)-(PCR-)Test? Antwortete er wie folgt: „Wenn wir zum Beispiel einen neuen Test haben zur Feststellung von (dem Bakterium) Staphylococcus aureus in Blut, so liegen uns bereits entsprechende Blutkulturen vor – und die sind unser Goldstandard, den wir auch schon seit Jahrzehnten verwenden. Wir könnten also einen neuen Test (für Staphylococcus aureus) auf diesen Goldstandard eichen. Doch für COVID-19 haben wir keinen solchen Goldstandard.

Jessich C. Watson von der Bristol University in Großbritannien bestätigt dies. In ihrem Artikel „Interpreting a COVID-19 test result“, veröffentlicht am 12.5.2020 im Fachmagazin The BMJ, schrieb sie, dass „ein eindeutiger ‚Goldstandard‘ für die COVID-19-Tests fehlt“ ….

Zum einen muss man kein Superwissenschaftler sein um zu erkennen, dass es geradezu absurd ist zu sagen, die PCR-Tests selbst könnten Teil eines Goldstandards sein, mit dem die PCR-Tests evaluiert werden. Zum anderen gibt es für COVID-19 keine unverwechselbaren spezifischen Symptome. Dies bestätigte uns, wie zuvor erwähnt, sogar Thomas Löscher, orthodoxer Mediziner, absoluter Vertreter des offiziellen Corona-Narrativs und ehemaliger Leiter der Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin der Universität München. Und wenn es keine unverwechselbaren Symptome für COVID-19 gibt, kann die COVID-19-Diagnose …logischerweise auch nicht als valider Goldstandard für PCR-Tests dienen.“ (ebenda, Seite 392 f.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein,

Königsweg 14, 24103 Kiel

Ich zitiere weiter aus diesem Buch „Virus-Wahn“:

„Selbst wenn man theoretisch mal davon ausginge, dass diese PCR-Tests eine Virusinfektion nachweisen könnten – was, wie gesagt, nachweislich nicht der Fall ist – wären die Tests praktisch wertlos und würden somit bei den „positiv“ getesteten Personen nur unbegründete Panik auslösen. Dies wird auch deutlich, wenn man sich den positiven Vorhersagewert – den „Positive Predictive Value“, kurz: PV – anschaut. Der PPV gibt die Wahrscheinlichkeit an, dass eine Person mit einem „positiven Testergebnis wirklich ‚positiv‘ ist, also mit dem vermeintlichen Virus wirklich infiziert ist.

Der PPV hängt von zwei Faktoren ab: Von der Verbreitung, im Fachjargon „Prävalenz“ genannt, des behaupteten Erregers in der Allgemeinbevölkerung sowie von der Spezifität des Tests. Die Spezifität wiederum ist definiert als der Anteil bzw. der Prozentsatz der Menschen, die tatsächlich nicht krank sind und bei denen der Test auch korrekterweise „negativ“ ausschlägt. Wenn ein Test z.B. eine Spezifität von 95 Prozent aufweist, so bedeutet dies, dass 5 Prozent der gesunden Menschen fälschlicherweise „positiv“ getestet werden.

Wenn man nun eine konkrete Spezifität zugrunde legt, gilt: „Je höher die Prävalenz (Verbreitung), desto höher die PPV. In diesem Zusammenhang veröffentliche die Zeitschrift Deutsches Ärzteblatt am 12. Juni 2020 einen Artikel, in dem die PPV mit drei verschiedenen Prävalenzszenarien berechnet wurde. Die Ergebnisse müssen sehr kritisch betrachtet werden.

Erstens, weil es nicht möglich ist, wie dargelegt, die Spezifität ohne einen soliden Goldstandard zu berechnen.

Und zweitens, weil die Berechnungen in dem Ärzteblatt-Artikel auf der Spezifität basieren, die in besagter Studie von Jessica Watson ermittelt wurde. Doch diese Studie ist, wie ebenfalls dargelegt, letztlich wertlos.

Doch selbst wenn man von diesen beiden Punkten einmal abstrahiert und annimmt, dass die zugrunde liegende Spezifität von 95 Prozent korrekt ist und dass wir die Prävalenz kennen, dann kommt sogar das dem Mainstream zuzurechnende Ärzteblatt zu folgendem Ergebnis: Die so genannten SARS-CoV-2 RT-PCR-Tests können „ein erschreckend niedriges“ PPV haben. In einem der drei im Ärzteblatt-Beitrag durchgespielten Szenarien, in dem eine Prävalenz von 3 Prozent angenommen wird, ergibt sich ein PPV von gerade einmal 30 Prozent. Demnach wären sage und schreibe 70 Prozent der „positiv“ getesteten Personen fälschlicherweise „positiv“. Dennoch würde auch in so einem Fall den Betroffenen „Quarantäne verordnet“ werden, wie selbst das Ärzteblatt kritisch anmerken muss.

In einem zweiten Szenario wird eine Prävalenz der Krankheit von 20 Prozent angenommen. In diesem Fall kommt es zu einem PPV von 78 Prozent, sprich hier wären dann 22 Prozent der ‚positiven‘ Tests falsch „positiv“. Auf die Realität übertragen würde dies bedeutet: von 10 Millionen Menschen, die „positiv“ getestet worden, wären satte 2,2 Millionen falsch „positiv“.

All dies passt zu der Tatsache, dass sogar die US-Seuchenbehörde CDS und die amerikanische Medikamentenzulassungsbehörde FDA einräumen, dass die die sogenannten „SARS-CoV-2 RT-PCR-Tests“ für die SARS-CoV-2—Diagnose nicht geeignet sind. Und in der Tat heißt es selbst in den Gebrauchsanweisungen von PCR-Tests explizit, dass sie gar nicht dafür vorgesehen sind, wofür sie permanent benutzt werden: für die Diagnose.“

 Dieser Aspekt wurde in den Niederlanden sogar bei Gericht vorgetragen, wie der Unternehmer Jeroen Pols am 6. November im Gespräch mit dem von dem Rechtsanawalt Reiner (Fuellmich) geleiteten Corona-Ausschuss aussagte. Im Zentrum der Beweisführung stünden, so Pols, 27 Benutzeranleitungen unterschiedlicher Testhersteller, die allesamt dieselbe Beschreibung ausweisen. „Research Use Only (RUO), not for diagnostic purposes“ (nur für Forschungszwecke, nicht für diagnostische Zwecke).“ (ebenda, Seite 394 f.).

Beweis: sachverständiges Zeugnis des Herrn Dr. med. Claus Köhnlein,

Königsweg 14, 24103 Kiel

Aus den weiteren Ausführungen von Köhnlein et al. ergibt sich dann noch, warum es sich bei diesen RT-qPCR-Tests für SARS-CoV-2 gar nicht um „quantitative“ Tests handelt, diese Tests also gar nicht anzeigen (können), wie viele Viruspartikel sich im Körper befinden.

“Das ist ein fundamentales Problem. Denn um überhaupt sicher feststellen zu können, dass jemand nicht nur laut Laborbefund, sondern in der realen Welt wirklich an einem Virus erkrankt ist, müsste dieser Kranke tatsächlich Millionen oder gar Abermillionen von Viruspartikeln in sich tragen, die sich aktiv in seinem Körper vermehren. Doch die PCR-Tests ermöglichen eben keine solche „quantitative“ Messung.

Damit können die CDC, die WHO, die FDA oder auch das RKI noch so sehr und so oft behaupten, dass die PCR-Tests die sog. „Viruslast“ messen können – also wie viele Viruspartikel sich im Körper einer Person befinden – „beweisen wurde dies nie, was ein enormer Skandal ist“, wie der Journalist Jon Rappoport kritisierte.“ (ebenda, Seite 395).

Beweis: wie vor

Besonders lesenswert sind auch die Ausführungen von Köhnlein et al. zu den hohen Cq-Werten (ebenda, Seite 397-401), die die Testergebnisse ad absurdum führen, da auch das von Corman et al entwickelte PCR-Protokoll sogar von einem Cq von 45 ausgeht. „CQ“ (mitunter auch „Ct“ genannt“ steht für „Cycle Quantification“-Wert – und er gibt an, wieviele Zyklen der Vermehrung (Replikation) von DANN (Erbsubstanz) erforderlich sind, um mit der PCR ein wirkliches Signal von einer biologischen Probe zu erzielen…Der PCR-Erfinder, Kary Mullis, erklärte in diesem Zusammenhang ebenfalls: „If you have to go more than 40 cycles to amplify a single-copy gene, there is something seriously wrong with your PCR.“

Bemerkenswerterweise können Institutionen wie das Robert Koch-Insitutt nicht einmal Daten liefern, aus denen hervorgeht, bei welcher Zyklen-Zahl (Cq-Wert) die in der Praxis eingesetzten PCR-Tests „positiv“ ausschlagen. Entweder will man da etwas vertuschen oder ist der Auffassung, dass der Cq-Wert bzw. die Zyklen-Zahl keine Relevanz hat in Bezug auf die Aussagekraft eines „positiven“ PCR-Test-Ergebnisses. Beides wäre einfach höchst bedenklich, um nicht zu sagen skandalös.“ (ebenda, Seite 397).

Beweis: wie vor

Aber wie gesagt: Nicht nur dieses Buchkapitel zu der Frage „PCR: Goldstandard?“ (Seiten 392 – 397) ist höchst ergiebig und eine gute Zusammenfassung der aktuell gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Zumindest das ganze Buchkapitel über den „Totalen Corona-Wahn“ (Seite 363 – 456) sollte Pflichtlektüre für jeden Richter und Rechtsanwalt sein, der sich mit dem Sinn oder Unsinn von Corona-Regelungen befassen muss.

Weitere „Erkenntnisse zum PCR-Test“ hat der Corona-Ausschuss auf seiner Homepage unter folgendem Link veröffentlicht, siehe:

https://corona-ausschuss.de/dokumente/

Es sind also schon längst alle Erkenntnisse öffentlich zugänglich, mit denen der Dornröschenschlaf aller Politiker und auch aller Schulbehörden beendet werden könnte…und müsste.

 

Zu den Schnell- bzw. Antigen-Tests:

I.

Die obigen Ausführungen unter C) bezüglich Aufklärungspflichten und Erforderlichkeit der Einwilligung durch die Eltern gelten auch für diese Schnelltests.

II.

Hier stellt sich schon einleitend die Frage:

Wenn es schon den Spucktest gibt, warum werden noch Tests mit Wattestäbchen durchgeführt, obschon diese weniger gefährlich und belastend sind?

Quelle:

youtube.com/watch?v=6QeYrhmUlvU&t=15s

Die Kollegin Jessica Hamed hat ihre Feststellungen zu massenhaften ungezielten (?) Einsatz von Schnelltests wie folgt zusammengefasst (Zitat):

„Lauterbach und der Erfurter Oberbürgermeister Bausewein – ebenso wie die Entscheidungsträger der „Bund-Länder-Konferenz“ – verkennen, dass „Schnell- und Selbsttests“ ungezielt eingesetzt kein adäquates Mittel der Bekämpfung des Infektionsgeschehens darstellen.

Vielmehr sind sie das gerade Gegenteil: Das ungezielte Testen gesunder – mit den Worten der Bund-Länder-Konferenz: asymptomatischer[10] – Menschen bringt zahlreiche Probleme mit sich.

So rät sogar das Robert Koch-Institut (RKI) zu Recht von anlasslosem Testen ausdrücklich ab[11]:

„Von der Testung von Personen, die nicht Teil der Nationalen Teststrategie sind, wird ausdrücklich abgeraten, da Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Ergebnisse erhöht und die vorhandene Testkapazität belastet. Testen ohne Anlass führt zu einem falschen Sicherheitsgefühl. Denn auch ein negatives Testergebnis ist nur eine Momentaufnahme und entbindet nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Stichwort AHA+L-Formel).

Daher gilt, „Testen, Testen, Testen – aber gezielt!““

Das RKI illustriert auch, welche Auswirkungen ein anlassloses Massentesten mit Antigen-Schnelltests bei einer niedrigen Inzidenz hat:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50/100.000 wäre auf 10.000 Antigen-Schnelltests mit einem falsch negativen Ergebnis und 200 falsch positiven Ergebnisse zu rechnen. Letztere im Übrigen mit allen damit einhergehenden (rechtlichen) Einschränkungen.  Sofortige Quarantäne bis ein negativer PCR-Test – dem jüngst in einem Artikel der renommierten Fachzeitschrift „The Lancet“ der weit verbreitete Status als angeblicher Goldstandard für das Screening nach ansteckenden Personen (nur diese sind für das Infektionsgeschehen relevant) abgesprochen wurde[12] – vorliegt, Information der Kontaktpersonen (ebenfalls Quarantäne), Angst usw.

D.h. bei einer derartig niedrigen Inzidenz bzw. Prävalenz liegt die Wahrscheinlichkeit, dass man korrekt als positiv erkannt wurde, lediglich bei 2%. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 98% ist ein positives Testergebnis also nicht richtig.

Die Falsch-Positiv-Rate liegt bei Antigen-Schnelltests laut RKI – in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben[13] (wobei deren Schätzungen auf kontrollierten Bedingungen, die es im „echten Leben“ nicht gibt, beruhen dürften) – bei 2 %[14];  laut einer Studie der österreichischen Gesundheitsbehörde AGES liegt sie bei Schnelltests bei Nasenabstrichen sogar bei 4,3 %[15].  D. h. hiernach erhält man auf 100 Testungen mehr als 4 falsch-positive Ergebnisse. Würde man nun in Rheinland-Pfalz alle knapp 140.000 Grundschüler*innen wöchentlich testen, erhielte man wöchentlich 6.020 falsch-positive Ergebnisse – erneut mit allem, was dazugehört: Isolation des betreffenden Kindes – und in den meisten Fällen aller Kontaktpersonen[16]! –  und Angst bis man durch das negative Ergebnis eines PCR-Tests erlöst wird.

Würde man bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 mittels einer wöchentlichen Massentestung 100.000 Personen testen, würde das Folgende passieren:

Der Test würde 50-mal auf tatsächlich infizierte Personen und 99.950-mal auf in Wirklichkeit nicht infizierte Personen angewendet werden. Geht man mit dem RKI von einer Entdeckungswahrscheinlichkeit der infizierten Personen von 80 Prozent aus[17], wären 40 echt-positive Testergebnisse darunter. Geht man von einer Falsch-Positiven-Rate bei Schnelltests von 2 % aus, erhielte man 1999 falsch-positive Testergebnisse, bei der Annahme von 4,3 % wären es 4298 falsch-positive.

Die Wahrscheinlichkeit, bei einem erhaltenen positiven Testergebnis tatsächlich infiziert zu sein, beträgt demnach: 40 (echt-positive Testergebnisse) geteilt durch 4338 (insgesamt erhaltene positive Testergebnisse) = 0,009 – also nur 0,9 Prozent, bzw. 0,02 also nur 2 Prozent.

Anders ausgedrückt: 99,1 % bzw. 98 % der positiv Getesteten würden zu Unrecht in Angst und Schrecken – und in Quarantäne! – versetzt werden.

In Bezug auf angedachte Massentestungen von Kindern weise ich vor diesem Hintergrund auf die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie, des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte in Deutschland, der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene vom 28.02.2021 hin. Dort heißt es u. a.[18]:

„Ausgehend von allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Screening- und Infektionsdiagnostik erscheint es angesichts fehlender Daten zur Validität von Antigenschnelltests gerade bei asymptomatischen Kindern zum jetzigen Zeitpunkt weder gerechtfertigt noch angemessen, diese Tests flächendeckend in Schulen und KiTas einzusetzen. Es ist zu erwarten, dass die Zahl falsch negativer und falsch positiver Ergebnisse inakzeptabel hoch sein und weit mehr Schaden als Nutzen mit sich bringen wird. Hinzu kommt das Potenzial großer präanalytischer Fehler in der Probenentnahme.

Unterschätzt werden die negativen psychologischen Auswirkungen repetitiver Testungen, insbesondere junger Kinder, die entsprechende Konsequenzen wie Quarantäne der eigenen Person oder der Sozialgemeinschaft nach sich ziehen, nicht zuletzt wenn sie möglicherweise aufgrund der invaliden Testmethode wieder aufgehoben werden müssen. Weiterhin besteht die erhebliche Gefahr, dass Testergebnisse negativen Einfluss nehmen werden auf die konsequente Umsetzung der bewährten Hygieneregeln. Dies hat angesichts einer erwartungsgemäß hohen Rate falsch negativer Testergebnisse besonders gravierende Auswirkungen.

Dies ist umso bedenkenswerter, als bis heute nicht gezeigt ist, dass Infektionsausbrüche in Schulen, die von infizierten Schülern ausgehen, tatsächlich relevant als Motor der Pandemieentwicklung wirken. Das RKI hat diese Einschätzung kürzlich in seiner Stellungnahme bestätigt.“ (Zitat Ende)

Quelle (mit weiteren Nachweisen):

https://www.ckb-anwaelte.de/corona-update-11-03-2021-erfolg-in-bayern-muendliche-verhandlung-am-vg-mainz-warten-auf-kassel-warum-schnelltests-nicht-der-anfang-vom-ende-der-krise-sind-und-gerichtsentscheidungen-die-hoffnung/

 Weitere kritische Berichte zur Zuverlässigkeit von Schnelltests:

1.

Metastudie stellt Unzuverlässigkeit von Schnelltests fest:

https://de.rt.com/inland/115012-metastudie-weckt-zweifel-an-zuverlaessigkeit-von-schnelltests/

2.

https://www.n-tv.de/panorama/Corona-Tests-haben-ein-Temperaturproblem-article22454521.html?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE

3.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/216516/Antigentests-auf-SARS-CoV-2-Der-Preis-der-Schnelligkeit

4.

Corona-Schnelltests liefern unzuverlässige Ergebnisse

Auf den Inhalt der vorgenannten Quellen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen.

Nach meiner Kenntnis nach sind diese Tests schon deshalb vollkommen wertlos, weil man ja zunächst ein Virus eindeutig bestimmen müsste (nach den bekannten Schritten, Koch’sche Postulate etc.), damit man dann überhaupt – in einem weiteren Schritt – feststellen könnte, ob der Körper ein bestimmtes Antigen wirklich konkret zu einem bestimmten Virus entwickelt hat.

Aus den o.g. Gründen sind diese zwingenden Anforderungen zum Nachweis eines neuen Virus bei dem SARS-CoV-2-Virus bis zum heutigen Tage nie erfüllt worden.

 

D)

Aus diesen Gründen sind der Antragsteller und seine Eltern nicht damit einverstanden, dass der Antragsteller auf dem Schulgelände auf COVID-19 getestet wird.

Für den Fall, dass dem Antragsteller aus diesem Grund der Zutritt zum Schulgelände versagt oder er des Schulgeländes verwiesen wird, behalten sich die Eltern des Antragstellers ebenfalls mir gerichtliche Schritte vor.

Erst recht behalten sie sich gerichtliche Schritte für den Fall vor, dass der Antragsgegner dem Antragsteller aus Anlass der verweigerten Testung unentschuldigte Fehltage zur Last legen. Sofern vorgesehen ist, dass die Testung zuhause durchgeführt wird, wird schon jetzt erklärt, dass die Eltern weder eine solche Testung durchführen noch das benutzte Test-Kit vorlegen werden.

Der Antragsgegner hat kein Recht, die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht von einer solchen Testung abhängig zu machen.

Denn, wie teilweise schon oben ausgeführt:

  • erstens fehlt es an einer validen Testindikation;
  • zweitens ist der PoC-Antigen-Schnelltest in erheblicher Weise fehleranfällig, insbesondere bei symptomlosen Probanden; Gleiches gilt für die in jüngerer Zeit eingesetzten oder in Zukunft noch einzusetzenden Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests;
  • drittens handelt es sich jedenfalls bei PoC-Antigen-Schnelltests um invasive Tests, die gegen den Willen des Getesteten rechtlich überhaupt nicht zulässig sind;
  • viertens hat der Antragsgegner keinerlei Vorsorge gegen die Gefahren getroffen, die von den Testungen ausgehen, insbesondere von jenen, die einen Abstrich aus dem Nasenraum erfordern;
  • fünftens verletzt das gesamte Test-Unwesen im Schulbetrieb auf breiter Fläche die Vorschriften des Datenschutzrechts.

Die Weigerung, den Antragsteller einer solchen Testung zu unterziehen, rechtfertigt es daher nicht, den Antragsteller vom Präsenzunterricht auszuschließen und an seine dadurch bedingte Abwesenheit auch noch schulische Nachteile zu knüpfen. Daran vermag nicht einmal eine mittels Rechtsverordnung angeordnete Testpflicht etwas zu ändern. Denn aus den sogleich darzustellenden Gründen sind derartige Vorschriften wegen Verletzung höherrangigen Rechts nichtig.

  1. Keine Testindikation

Bei den Tests zum Zwecke der Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion handelt es sich um diagnostische Eingriffe, die, sofern ein Nasen-Abstrich entnommen wird, auch noch invasiven Charakter tragen. Ein solcher Eingriff ist lediglich dann veranlasst, wenn er medizinisch indiziert ist. Eine solche Indikation liegt indes nicht vor.

Der Antragsteller hat keine Symptome und ist daher gesund. Es verletzt die Würde meines des Antragstellers i.S. des Art. 1 Abs. 1 GG, wenn in ihm allein schon deshalb eine Gefahr gesehen wird, weil er existiert und ausatmet.

Die Eltern des Antragstellers sind nicht bereit, diese menschenverachtende Erniedrigung ihres Kindes auf den Status einer potentiellen Virenschleuder hinzunehmen!

Welche Testindikation gegeben sein muss, damit man überhaupt über Zwangsmaßnahmen nachdenken kann, ist in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgehalten:

Es müssen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige festgestellt worden sein. Die Testungen, von denen der Zutritt zum Schulgelände abhängig gemacht werden soll, finden in einer Situation statt, in denen noch niemand weiß, ob überhaupt irgendjemand unter den anwesenden Personen das Virus in sich trägt. Denn Schülerinnen und Schüler mit Erkältungssymptomen werden – gerade in der gegenwärtigen Situation – den Weg zur Schule gar nicht erst antreten. Die Testungen sollen mithin an symptomlosen Kindern vorgenommen werden.

Nun hat sich zwar in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Rechtsfigur des sog. generalisierenden Ansteckungsverdachts etabliert. Wie zurückhaltend damit umgegangen werden muss, zeigt sich aber an einer jüngeren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat es nicht einmal in Bezug alle im Gesundheitswesen tätigen Personen für zulässig erachtet, von einem generellen Ansteckungsverdacht auszugehen, und aus diesem Grund die Testpflicht für diese Personen außer Vollzug gesetzt (Beschluss vom 2.3.2021 – 20 NE 21.353, hier insbesondere Rn. 16 ff.).

Im Schulwesen besteht noch weniger Anlass für einen generellen Ansteckungsverdacht als im Gesundheitswesen. Zwar hat das OVG Bautzen mit Beschluss vom 19.3.2021 – 3 B 81/21 das Verbot, ohne negativen Corona-Test das Schulgelände zu betreten, für rechtmäßig erklärt. Es hat hier aber nicht den geringsten Ansatz eines Versuchs unternommen, speziell für das Schulwesen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festzustellen.

 

2. Invasive Testung

Zwangstestungen an den Schulen stehen im Widerspruch zu höherrangigem Recht, nämlich zu § 25 Abs. 3 Satz 2 IfSG.

Darin ist festgehalten, dass der Betroffene invasive Eingriffe, die über die in § 25 Abs. 3 Satz 1 IfSG genannten hinausgehen, nicht zu dulden braucht. In § 25 Abs. 3 Satz 1 sind ausschließlich nicht-invasive Eingriffe genannt. Soweit dort auch die Duldung von Abstrichen der Schleimhäute genannt sind, sind damit jene gemeint, die – wie etwa bei der Wangenschleimhaut – ohne invasiven Eingriff auskommen. Demgegenüber besteht beim Nasenabstrich eine erhebliche Gefahr, dass der obere Nasenraum oder sogar der unmittelbar angrenzende Frontallappen des Gehirns verletzt wird (dazu noch näher unter IV.1.).

Beim Rachenabstrich muss derjenige, der ihn entnimmt, den Würgereiz des Probanden überwinden, was diese Art des Abstrichs ebenfalls zum invasiven Eingriff stempelt.

Und selbst wenn derartige Abstriche von Schulkindern zu dulden wären, dann jedenfalls nicht, wenn diese Abstriche von Lehrkräften oder sonstigen Beauftragten der Schulleitung oder des Schulträgers, sondern lediglich dann, wenn sie von Beauftragten des Gesundheitsamts vorgenommen werden. So sieht es der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 1 IfSG ausdrücklich vor.

Wenn schon ein Abstrich zum Zwecke der Gefahrerforschung geduldet werden muss, dann nur von Seiten jener Behörde, die bei Feststellung einer Gefahr befugt wäre, die in §§ 28 ff. IfSG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

Zu derartigen Maßnahmen ist die Schule eindeutig nicht ermächtigt. Schulen sind keine Infektionsschutzbehörden!

Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie die fachliche Qualifikation der Person sichergestellt ist, welche die Testungen ausführen oder begleiten soll. Lehrkräfte sind dafür nicht ausgebildet, Schülerinnen und Schüler erst recht nicht und wir als Eltern ebenfalls nicht.

Gegen die hier vorgetragenen Überlegungen wende man nicht ein, es würden die Schulkinder doch nicht zum Test gezwungen, sondern es werde ihnen nur ohne Test der Zutritt zum Schulgelände verwehrt. Die Zutrittsverweigerung ist nämlich für die Schülerinnen und Schüler mit empfindlichen Nachteilen verbunden: Ihnen wird das Bildungsangebot vorenthalten, welches wahrzunehmen sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind. Wird ihr Fernbleiben vom Unterricht mangels Testung erzwungen, hat dies unentschuldigte Fehltage zur Folge mit der Konsequenz, dass womöglich für das kommende Schuljahr die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gefährdet ist. Und sie können ihren Prüfungsanspruch nicht wahrnehmen, falls am Tag der Zutrittsverweigerung mündliche oder schriftliche Prüfungen anfallen. Die Zutrittsverweigerung kommt damit faktisch einem Testzwang gleich.

3. Fehleranfälligkeit des Schnelltests

Die von dem Antragsgegner eingeforderte Testung stellt zudem kein geeignetes Mittel dar, um eine Infektion (§ 2 Nr. 2 IfSG) oder auch nur einen Ansteckungsverdacht (§ 2 Nr. 7 IfSG) festzustellen.

Das gilt namentlich für PoC-Antigen-Schnelltests, aber auch für Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests.

Belastbare Angaben können hier namentlich für PoC-Antigen-Schnelltests gemacht werden.

Blicken wir hierzu zunächst auf den Beipackzettel des wohl bekanntesten marktgängigen Produkts, nämlich des von ROCHE hergestellten SARS CoV-2 Rapid Antigen Test. Unter „Anwendungsbereich“ finden wir den folgenden bemerkenswerten Satz: „Dieser Test dient zum Nachweis von Antigenen des SARS-CoV-2-Virus bei Personen mit Verdacht auf COVID-19“. Noch deutlicher wird es auf dem Beipackzettel des Xiamen Boson Biotech SARS CoV-2 Antigen Schnelltests formuliert:

„Der SARS-CoV-2 Antigen Schnelltest ist ein auf Immunchromatographie basierender, einstufiger In-vitro-Test. Er ist für die schnelle qualitative Bestimmung von SARS-CoV-2-Virus-Antigen in anterioren Nasenabstrichen (Nase vorne) von Personen mit Verdacht auf COVID-19 innerhalb der ersten sieben Tage nach Auftreten der Symptome konzipiert. Der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest soll nicht als einzige Grundlage für die Diagnose oder den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion verwendet werden.“

Um die Verwendung dieses Testsystems überhaupt zu rechtfertigen, muss also bereits ein konkreter Verdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 vorliegen. Ein solcher Verdacht lässt sich nur anhand von einschlägigen Symptomen begründen.

Werden Schnelltests ungezielt, d.h. ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Symptomen eingesetzt, erzeugt dies einen hohen Anteil an falsch positiven Ergebnissen, wie insbesondere die Graphik auf Seite 3 des RKI-Papiers „Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen“ deutlich wird. Bei niedriger Prävalenz des Erregers wird außerdem ein vernichtend hoher Prozentsatz falsch positiver Testergebnisse errechnet (ebenda Seite 2).

Im Epidemiologischen Bulletin des RKI Nr. 8/2021 finden sich auf Seite 4 zwei weitere Rechenbeispiele, die in einem Fall auf einen positiven Vorhersagewert von 4,17% (= 95,83% falsch positive Ergebnisse), um anderen Fall von 11,5% (= 88,5% falsch positive Ergebnisse) kommen.

Bereits aus den Informationen, die beim RKI abgerufen werden können, ergibt sich somit, dass der flächendeckende und undifferenzierte Einsatz von Corona-Schnelltests epidemiologisch völliger Unsinn ist.

Auch das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin rät vom anlasslosen Testen symptomloser Menschen ab (Dagmar Lühmann, Anlassloses Testen auf SARS Cov-2, im Auftrag des Deutschen Netzwerks für evidenzbasierte Medizin). Und ein aktualisierter Cochrane-Report stellt dem massenhaften Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests bei symptomlosen Menschen ein vernichtendes Zeugnis aus (siehe den Bericht von Peter F. Mayer – mit Verlinkung der Originalquelle – vom 25.3.2021, https://tkp.at/2021/03/25/cochrane-review-schnelltests-ungeeignet-fuer-symptomlose/?fbclid=IwAR0PH7pWZyPn_7Ed75OT4Bkotr5jztStj6JnJn20h_ZRhjqwZFPtg7C78xQ).

Die Schulleitung des Antragsgegners wird sehr gute Gründe vortragen müssen, warum sie sich einen Effekt vom anlasslosen Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests verspricht, obwohl ein solcher Einsatz im klaren Widerspruch sowohl zu den Empfehlungen des Herstellers als auch zu den Informationen steht, welche beim RKI verfügbar sind, und obwohl für die Notwendigkeit solcher Massentestungen keine belastbare wissenschaftliche Grundlage besteht.

Die gesamte Corona-Politik beruht auf der unsäglichen Doktrin, dass jeder Mensch zunächst einmal nicht mehr ist als ein potentieller Virenträger und dass er daher, überall wo er nur geht und steht, jederzeit in der Lage sein muss, den Nachweis zu führen, dass er nicht ansteckend ist.

Solange die Politik an der verbreiteten, aber wissenschaftlich haltlosen These festhält, dass SARS CoV-2 von symptomlosen Menschen an andere weitergegeben werden kann, wird das Individuum diesen Nachweis niemals führen können. Wir müssen von dieser Doktrin endlich allesamt Abschied nehmen! Denn sie verletzt die Würde des Menschen.

4. Keine Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren durch Nasen-Rachen-Abstrich

Der Schulbetrieb unterliegt dem Regime der gesetzlichen Unfallversicherung. Daraus ergibt sich für den Fall, dass die Schulleitung auf einer Testung auf dem Schulgelände besteht, die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Gefahrprävention (§ 21 SGB VII).

Notwendig ist – wie oben ausgeführt – zunächst eine Gefährdungsbeurteilung nach arbeitsschutzrechtlichem Standard (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Es wäre Aufgabe der Schulleitung gewesen, sowohl die mechanischen (§ 21 SGB VII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG) also auch die psychischen (§ 21 SGB VII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) Einwirkungen auf die Schulkinder, die sich als Folge der Zwangstestungen ergeben können, zu ermitteln und gemäß § 21 SGB VII in Verbindung mit § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Das hat die Schulleitung zur Gänze versäumt. Dabei liegen die Gefahren eines Nasen-Rachen-Abstrichs auf der Hand:

  1. Verletzungen des oberen Nasenraumes

Durch den Nasen-Rachen-Abstrich kann es erstens zu Schmerzen während der Probenentnahme, zweitens zu Blutungen im oberen Nasenraum und drittens zur Schädigung des Frontallappens im menschlichen Gehirn kommen. Der Frontallappen wird vom Nasenraum durch einen stellenweise nur papierdünnen Knochen getrennt.

Es existieren bereits erste Berichte über Perforationen der Schädelbasis nach der Entnahme von Nasenabstrichen (siehe abermals den Bericht von Peter F. Mayer vom 25.3.2021, https://tkp.at/2021/03/25/cochrane-review-schnelltests-ungeeignet-fuer-symptomlose/?fbclid=IwAR0PH7pWZyPn_7Ed75OT4Bkotr5jztStj6JnJn20h_ZRhjqwZFPtg7C78xQ), die dann zum Austritt von Flüssigkeit aus dem Hirnwasser führen können (dazu der Bericht von Nina Shapiro vom 9.4.2021, https://www.forbes.com/sites/ninashapiro/2020/10/05/covid-19-nasal-swab-test-led-to-spinal-fluid-leak/?sh=2aa7719935e9).

Man benötigt nicht viel Phantasie, um sich auszumalen, was passieren kann, wenn Keime aus dem Nasenraum in die Schädelhöhle eindringen: Hirnhautentzündungen sind vorprogrammiert.

Außerdem besteht die Gefahr, dass die Teststäbchen ihrerseits giftige Chemikalien enthalten, die durch die Nasenschleimhaut und, soweit es zu Blutungen kommt, auch durch das Blut in den menschlichen Körper gelangen können.

Betrachten wir erneut den Beipackzettel des ROCHE SARS CoV-2 Rapid Antigen Test: In dem Test-Kit sind Octyl-/Nonylphenolethoxylate enthalten. Blicken wir auf die Homepage des Umweltbundesamts, so finden wir zu solchen Substanzen die folgenden Hinweise (https://www.umweltbundesamt.de/nonylphenol-seine-ethoxylate):

„4-Nonylphenole gehören wie 4-tert-Octylphenol zu den Alkylphenolen und stören wie dieses nachweislich das Hormonsystem von Fischen. Sie sind endokrine Disruptoren. Verantwortlich für die endokrine Wirkung ist die Bindung an einen wichtigen Rezeptor des hormonellen Systems von Wirbeltieren, den Östrogenrezeptor. Dieser wird z.B. auch durch 17ß-Estradiol aktiviert, ein wichtiger Wirkstoff zur Empfängnisverhütung. Wahrscheinlich wirken auch weitere Alkylphenole wegen ihrer ähnlichen Molekülstruktur östrogenartig. Bei Fischen führt eine Exposition gegenüber östrogenartigen Substanzen zu Missbildungen in den Geschlechtsorganen, sie beeinflusst die Fortpflanzung und kann bei höheren Konzentrationen dazu führen, dass keine männlichen Fische mehr heranwachsen.

Deshalb hat die EU die 4- Nonylphenole (4-nonylphenol, branched and linear) im Dezember 2012 wegen ihrer hormonellen Wirkung auf Fische auf Vorschlag des Umweltbundesamtes in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen.

4-Nonylphenol und seine Ethoxylate sind in der EU in zahlreichen Verwendungen, wie z.B. dem Einsatz in Wasch- und Reinigungsmitteln verboten.4-nonlyphenol ist ein prioritär gefährlicher Stoff nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Für prioritär gefährliche Stoffe fordert die WRRL, Einträge in die Umwelt kontinuierlich zu minimieren.

Trotz aller getroffenen Maßnahmen ist der Stoff weiterhin in den Gewässern nachzuweisen. Als Ursache dafür sehen verschiedene Studien das Waschen von importierten Textilien. Auf Vorschlag von Schweden soll deshalb das Inverkehrbringen von Textilbekleidung, Stoffaccessoires und Heimtextilien verboten werden, die Nonylphenol-Ethoxylate enthalten. Die Kommission hat diesen Vorschlag bereits angenommen. Sollte das EU Parlament nicht dagegen stimmen, würde die Entscheidung zum 18.10.2015 rechtskräftig. Die Entscheidung der Kommission hierzu steht noch aus. Link zum Beschränkungsvorschlag und den Bewertungen der zuständigen ECHA-Ausschüsse:  http://www.echa.europa.eu/web/guest/previous-consultations-on-restriction-proposals/-/substance-rev/1898/term.

Zu den bisher nicht verbotenen Anwendungen gehört z.B. der Einsatz in Farben und Lacken. Weiterhin wird der Stoff in der Industrie als Ausgangschemikalie für die Herstellung von Polymeren und Klebstoffen genutzt.

Durch die Aufnahme in die Kandidatenliste ergeben sich weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit sich zu informieren ob Produkte den Stoff enthalten (weitere Informationen siehe >Kandidatenliste)

Die 4-nonylphenol Ethoxylate wurden außerdem durch die ECHA für Aufnahme in den Anhang XIV der REACH –Verordnung vorgeschlagen. Damit würden sie zulassungspflichtig werden und dürften nach einer Übergangsfrist nur noch verwendet werden, wenn ein entsprechender Zulassungsantrag genehmig wurde (weitere Informationen siehe >Zulassung)“

Überhaupt nicht auszudenken ist, was passiert, wenn die Kinder die Teststäbchen aus Neugier in den Mund nehmen. Die Chemikalien, mit denen die Kinder hier hantieren sollen – und zwar laut Beipackzettel unter Beachtung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Laborreagenzien –, können (ebenfalls laut Beipackzettel) allergische Hautreaktionen und schwere Augenreizungen auslösen. Wer schützt die Kinder bei den Testungen auf dem Schulgelände vor allen diesen Gefahren, und mit welchen Mitteln?

  1. Gefahr der Auswertung einer blutkontaminierten Abstrich-Probe

Sobald die Abstrich-Probe Blut enthält, ist sie außerdem kategorisch unverwertbar, weil ihre Auswertung spätestens dann kein aussagekräftiges Ergebnis mehr hervorbringen kann. Die Schulleitung hätte auch dies in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen müssen. Sie hätte insbesondere in der gemäß § 21 SGB VII in Verbindung mit § 6 ArbSchG vorgeschriebenen Dokumentation niederlegen müssen, wie sie die fachliche Qualifikation des Personals sicherstellt, das auf dem Schulgelände oder an einem anderen Ort für die Probenentnahme zuständig ist. Wie bereits ausgeführt, sind weder die Schülerinnen und Schüler selbst noch die Lehrkräfte noch wir als Eltern in der Lage, einen sachgerechten Gebrauch der Test-Kits zu gewährleisten.

  1. Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests: Keine belastbaren Angaben

Das OVG Bautzen hatte in seinem bereits zitierten Beschluss vom 19.3.2021 – 3 B 81/21 die Gefahren, die von den Testungen für die Schulkinder ausgehen, mit dem Bemerken zu relativieren versucht, die eingesetzten Testsysteme erforderten nur ein Eindringen in den vorderen Nasenraum oder beschränkten sich auf ein Speichelentnahme (Gurgel- oder Spucktests). Benutzungsanleitungen zu solchen Testsystemen sind zwar im Internet auffindbar, enthalten aber keine Hinweise auf die eingesetzten Testreagenzien. Ohne Chemie wird es auch bei ihnen nicht abgehen. Also wäre die Schulleitung verpflichtet gewesen, die potentiellen Gefahren durch solche Testsysteme zu ermitteln und zu dokumentieren.

V. Datenschutz

  1. Die Bedeutung des Datenschutzes für die Testungen im Schulwesen

Bei der Durchführung von Tests (gleich welcher Art) zur Feststellung einer Infektion mit SARS CoV-2 handelt es sich um eine Verarbeitung (Erhebung) von Gesundheitsdaten und damit eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nrn. 1 und 2, 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden: DSGVO).

Die Verarbeitung besteht zum einen in der Erhebung von Daten, die eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus nachweisen sollen, folglich um Daten, die einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand einer natürlichen Person ermöglichen sollen (Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO), sowie um deren Weiterverarbeitung. Verweigern ein Schulkind bzw. dessen Eltern die Erhebung bzw. Verarbeitung dieser Daten, wird er vom Präsenzunterricht ausgeschlossen und damit in seinem Recht auf Schulbesuch verletzt.

Das Recht auf Teilnahme an dem Präsenzunterricht über den Zutritt zum Schulgebäude ist daher nach dem Willen des Verordnungsgebers davon abhängig, dass dieser eine Erhebung von Gesundheitsdaten durch die Schule duldet. Will eine Schülerin oder ein Schüler also am Präsenzunterricht teilnehmen, ist er bzw. sie gezwungen, gegenüber der Schule Gesundheitsdaten offenzulegen. Insofern wird auf ihn oder sie mittelbaren Zwang zur Preisgabe von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ausübt, will er oder sie keine Nachteile erleiden. Ganz abgesehen davon ist die Einwilligung nicht einmal dann unwirksam, wenn dem Schüler oder der Schülerin die Teilnahme am Präsenzunterricht gestattet wäre. Denn angesichts der durch mediale Angsterzeugung aufgeheizten Stimmung in der Bevölkerung ist der soziale Druck, die Einwilligung „freiwillig“ zu erteilen, immens. Wer nicht mitmacht, wird sofort als Seuchenbringer abgestempelt werden.

  1. Keine Einwilligung in die Testung

Damit eine solche Rechtsfolge überhaupt eintreten kann, müsste jedoch zunächst einmal eine datenschutzkonforme Erhebung der genannten Gesundheitsdaten durch die Schulen selbst erfolgen können, also eine Rechtsgrundlage seitens der Schulen vorhanden sein, um die qualifizierten Selbstauskünfte und/oder Testergebnisse verarbeiten zu dürfen. Andernfalls kann an das Fehlen einer solchen Datenverarbeitung auch keine für eine Schülerin oder einen Schüler nachteilige Rechtsfolge geknüpft werden.

Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO das Vorhandensein einer tragfähigen Rechtsgrundlage (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – und insbesondere von Gesundheitsdaten – kann dabei nur auf Art. 9 Abs. 2 DSGVO gestützt werden.

Zunächst käme hier die Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO in Betracht. Eine Einwilligung in die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) im Zusammenhang mit der Durchführung von Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus liegt angesichts des von den Eltern des Antragstellres erklärten Widerspruchs jedoch nicht vor.

Im Übrigen wäre eine Einwilligung gegenüber der Schule auch unwirksam, da diese nicht freiwillig erfolgen würde, wie dies Art. 4 Nr. 11 DSGVO verlangt. Eine Einwilligung, die unter dem Druck abgegeben wird, dem Präsenzunterricht ohne Abgabe der Einwilligung nicht beiwohnen zu dürfen, wird nämlich bei objektiver Erwartungshaltung nicht freiwillig abgegeben, sondern unter Ausübung mittelbaren Zwangs. Sie kann mithin keine gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a, 4 Nr. 11 DSGVO sein.

Sämtliche erhobenen Einwilligungen in die Durchführung von Tests seitens der Schüler wären bzw. sind damit bei objektiver Betrachtung von Vorneherein unwirksam. Sie stellen damit keine ausreichende Rechtsgrundlage nach Art. 5 Abs. 1 a, 9 Abs. 2 DSGVO dar.

Die vorstehenden Ausführungen gelten namentlich für Testungen auf dem Schulgelände, ebenso aber für alle Durchführungsvarianten, die zuhause zur Anwendung gelangen, aber die Pflicht von Eltern und Kindern auslösen, sich gegenüber der Schule über das Testergebnis zu erklären.

  1. Rechtfertigung ohne Rücksicht auf eine erteilte Einwilligung

Damit stellt sich die Frage, ob für die Erhebung von Testergebnissen und/oder qualifizierten Auskünften durch die Schulen und unabhängig vom Vorliegen einer Einwilligung eine andere tragfähige Rechtsgrundlage gegeben ist.

Mangels einer erteilten Einwilligung der betroffenen Person (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) und aufgrund der grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen eine Freiwilligkeit bei der Abgabe solcher Einwilligungserklärungen kommen für die Erhebung der Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern durch die Schule als Rechtsgrundlagen nur die folgenden Rechtfertigungsgründe der DSGVO in Betracht:

  • 9 Abs. 2 lit. g (erhebliches öffentliches Interesse),
  • 9 Abs. 2 lit. h (Versorgung im Gesundheitsbereich),
  • 9 Abs. 2 lit. i (Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit) und
  • 9 Abs. 2 lit. j (Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats für statistische Zwecke).

Da die Testpflicht im Schulwesen nicht der individuellen Gesundheitsvorsorge dient, sondern öffentliche Gesundheitsinteressen verfolgt, kommt vorliegend ausschließlich Art. 9 Abs. 1 lit. i DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern in Betracht. Daran ist jegliche Vorschrift zu messen, welche den Zutritt zum Schulgelände vom Nachweis eines negativen Tests abhängig macht.

Art. 9 Abs. 1 lit. i DSGVO stellt an die Datenschutzkonformität einer Rechtsvorschrift folgende Anforderungen:

„(…) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren (…), auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, (…), vorsieht, erforderlich (…)“

Das Zutrittsverbot ohne negativen Test soll dem öffentlichen Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen und kommt daher als „Recht eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht“ grundsätzlich in Betracht. Es müsste sich bei der Vorschrift, welche ein solches Zutrittsverbot statuiert, um das Rechts eines Mitgliedstaats handeln, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht (vgl. § 9 Abs. 1 lit. i DSGVO). Andernfalls wäre eine Erhebung der beabsichtigten Gesundheitsdaten durch die Schulen auf der Grundlage von Corona-Schutzverordnungen datenschutzwidrig und es könnte eine Untersagung der Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von dem Fehlen einer solchen datenschutzwidrigen Datenerhebung abhängig gemacht werden.

Gemäß Erwägungsgrund 75 der DSGVO sind die Rechte und Freiheiten betroffener Personen unter anderem verletzt im Falle von

  • Diskriminierung (Kinder mit positivem Testergebnis oder Kinder, die eine Einwilligung in die Durchführung von Tests verweigern werden z.B. ausgegrenzt und stigmatisiert)
  • Identitätsdiebstahl oder -betrug (z.B. missbräuchliche Verwendung etwaiger unzulässig erhobener genetischer Sequenzierungen)
  • finanziellem Verlust (z.B. Verdienstausfälle bei positiv Getesteten und Kontaktpersonen von positiv Getesteten aufgrund der Anordnung von Quarantäne)
  • Rufschädigung (z.B. Verleumdung als sog. „Corona-Leugner“ bei Verweigerung einer Einwilligung in die Durchführung von Tests oder als „Seuchenbringer“, falls auf jemand auf dem Schulgelände in einer für andere Schulangehörige sichtbaren Weise positiv getestet wird)
  • Verlust der Vertraulichkeit (z.B. Bekanntwerden von Gesundheitsdaten über den Kreis von zur Verarbeitung Berechtigten hinaus),
  • Verlust der Kontrollmöglichkeit von Gesundheitsdaten (z.B. unzulässige Weiterverarbeitung von positiven Testergebnissen durch Unbefugte)
  • anderen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen (z.B. Untersagung der Teilnahme an Präsenzunterricht bei unzutreffenden Testergebnissen, die sich aus Datenschutzverletzungen ergeben können.

Um solchen Rechts- und Freiheitsverletzungen infolge von Datenschutzverletzungen vorzubeugen, müsste die einschlägige Corona-Schutzverordnung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO also angemessene und spezifische Maßnahmen für den Datenschutz vorsehen.

Die Verordnung müsste also spezifisch regeln, wie bei der Erhebung von Gesundheitsdaten den datenschutzrechtlichen Grundsätzen nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO entsprochen wird, um Datenschutzverletzungen und infolge dessen Verletzungen von Rechten und Freiheiten der Betroffenen auszuschließen.

Dabei handelt es sich um die Grundsätze

  • der Rechtmäßigkeit (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO,
  • von Treu und Glauben gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO,
  • der Transparenz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO,
  • der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO,
  • der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO,
  • der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO,
  • der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO,
  • der Integrität und Vertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Diese Schutzvorkehrungen werden durch die Corona-Schutzverordnungen und durch die Schulträger in ganz erheblichem Umfang nicht bereitgestellt (hier muss die konkrete VO ausgewertet werden; die wahrscheinlichsten Versäumnisse werden nachfolgend aufgelistet).

So fehlt es bereits an der Benennung einer Rechtsgrundlage, auf die die Erhebung der Gesundheitsdaten von Schülerinnen und Schülern nach der DSGVO gestützt werden soll (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Es sind ferner keine spezifischen Maßnahmen vorgesehen, wie Betroffene ausreichend transparent über die beabsichtigten Datenverarbeitungen nach den Art. 13, 14 DSGVO informiert werden sollen (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Soweit solche Informationen im Rahmen der Einholung von Einwilligungserklärungen erteilt werden, ist dies nicht ausreichend, da entsprechende Einwilligungserklärungen mangels Freiwilligkeit unwirksam wären/sind.

Nicht benannt werden ferner die konkreten Verarbeitungszwecke der erhobenen Gesundheitsdaten und auch keine Maßnahmen, wie einer zweckwidrigen Verarbeitung vor Durchführung der Löschung vorgebeugt werden soll (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Der Grundsatz der Datenminimierung erfordert, dass ausschließlich solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen, deren Verarbeitung für den angestrebten Zweck unbedingt erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO). Hier müsste in der einschlägigen Corona-Schutzverordnung hinreichend bestimmt geregelt sein, welche konkreten Daten erforderlich sind und erhoben werden sollen, um die Datenschutzkonformität bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Betroffenen sicherzustellen. Aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit von Schnelltests müsste in der Verordnung auch geregelt sein, wie gleichwohl eine Richtigkeit der erhobenen Gesundheitsdaten sichergestellt werden soll (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO).

Vergeblich sucht der Rechtsanwender in der Verordnung nach ausreichend spezifischen Maßnahmen, wie die Integrität und Vertraulichkeit im Rahmen der Datenverarbeitung sichergestellt werden soll. Jene Verordnung sieht insofern nicht in dem erforderlichen Umfang spezifische Maßnahmen vor, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ausreichend zu schützen. Eine Prüfung der Angemessenheit solcher Maßnahmen ist daher noch nicht einmal möglich.

Für die Erfassung und Dokumentation von qualifizierten Rechtsauskünften und Testergebnissen durch die Schulen fehlt es daher bereits an einer den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO entsprechenden Rechtsgrundlage.

  1. Rechtliche Konsequenzen

Da der Staat das Recht der Schülerinnen und Schülern auf Teilnahme am Präsenzunterricht nicht von einer datenschutzwidrigen Datenerhebung durch die Schulen über unwirksame Einwilligungen (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) abhängig machen kann und weder mit der einschlägigen Corona-Schutzverordnung noch an anderer Stelle eine Rechtsvorschrift vorhanden ist, die eine Verarbeitung der genannten Gesundheitsdaten durch die Schulen nach Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO datenschutzkonform ermöglicht, kann vom Fehlen einer solchen Datenerhebung auch nicht die Teilnahme am Präsenzunterricht abhängig gemacht werden. Da die DSGVO in der Normenhierarchie über den nationalen Rechtsverordnungen steht, welche auf der Grundlage von § 32 IfSG erlassen werden, ist das hier vorliegende Zutrittsverbot nichtig.

 

VI. Zusammenfassende Ausführungen

Kinder sind unabhängig von ihrem Alter Träger von Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit (seelisch, geistig, psychisch), freie Entfaltung der Persönlichkeit, Achtung der Menschenwürde = gewaltfreie Erziehung u.a., Betreuung und Erziehung durch ihre Eltern u.a.m.

Eingriffe in diese Grundrechte – gleichgültig ob durch Privatpersonen oder Amtsträger verursacht – können nicht anders bewertet werden als eine objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. § 1666 BGB.

Die schulinternen Anordnungen des Maskentragens und der Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personenverletzen ebenso wie die den Anordnungen zugrundeliegende Verordnung(en) des Landes NRW konkret Grundrechte des Kindes  und seinen MitschülerInnen insbesondere aus

  • 1 GG: Achtung der Menschenwürde;
  • Art 2 GG: auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit;
  • Art 6 GG: auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender „Gegenstände“).

Darüber hinaus sind Kindesrechte und Schutzansprüche des Kindes bzw. der Kinder aus internationalen Konventionen konkret verletzt;

aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes insbesondere

Art. 3 – Kindeswohl ist bei allen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen;

Art 16– Verbot willkürlicher oder rechtswidriger Eingriffe in das Privatleben, seiner Familie, seiner Wohnung;

Art 16 Abs. 2 – auf Rechtsschutz gegen Übergriffe.

Art 19 – auf Schutz vor körperlicher, geistiger Gewalt, …….;

Art. 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 – auf Beschulung unter Achtung der Menschenwürde des Kindes und Einhaltung konkreter Ziele von Beschulung;

Art 37a  – Verbot der Folter, erniedrigender Behandlung,

Art 37 d – auf besonderern Rechtsschutz bei Freiheitsentziehung ;

aus dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 (BGBl. 1990 II S. 246):

Art. 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden….

Art. 2

(1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

(3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

Art. 4

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Art. 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen;

aus der Europäischen Menschenrechtskonvention

Art. 8

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechtes nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer;

durch Überschreitung der im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II 1553) festgelegten Grenzen:

Art 4

(1) im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.

(2) Aufgrund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Art. 6, 7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.

Zu den persönlichen Freiheitsrechten vergleiche z B Art. 9, 12,

Art. 17

(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

  1. Zur Verpflichtung des Familiengerichts, gegenüber Lehrkräften und Schulleitung, Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der das Kind und seine MitschülerInnen gefährdenden schulinternen Anordnungen festzustellen und anzuordnen, diese zu unterlassen

Ein Eingriff in diese Rechte des Kindes aus GG und internationalen Konventionen kann unabhängig davon, von wem der Eingriff ausgeht, nicht anders bewertet werden als eine objektive Gefährdung des „Kindeswohls“ i.S.d. §§ 1666 BGB, 155, 157 FamFG.

 Wenn das Gesetz nicht zuletzt aufgrund Art. 2, 1 und 6 GG in 1631 Abs. 2 BGB Eltern bestimmte Erziehungsformen verbietet und dies u. a in 223 ff, 171 StGB unter Strafe stellt, kann eine gleichartige Behandlung nicht rechtens sein, nur weil sie durch oder im Auftrag staatlicher Funktionsträger vorgenommen wird.  Dies wird nicht zuletzt auch durch die Verschärfung der Strafandrohung bei Rechtsverletzung durch Amtsträger unterstrichen.

Bedarf danach jede Einschränkung der besonderen Rechte des Kindes ob aus GG oder internationalen Konventionen der besonderen Rechtfertigung, so unterliegt sie in jedem einzelnen Bereich dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Insofern muss auch hier entsprechend gelten, was das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Trennung eines Kindes von seinen Eltern ausgeführt haben:

BVerfG v. 24.3.2014 – 1BvR 160/14 – ZKJ 2014, S. 242 ff:

Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Trennung der Kinder geeignet ist, die von den Gerichten angenommenen Gefahren zu beseitigen oder abzumildern. Zwar wäre die Trennung grundsätzlich geeignet, die nach Ansicht der Gerichte bei der Mutter für die Kinder bestehenden Gefahren zu

beseitigen.
Allerdings ruft die Trennung des Kindes von den Eltern regelmäßig eigenständige Belastungen hervor, weil das Kind unter der Trennung selbst dann leiden kann, wenn sein Wohl bei den Eltern nicht gesichert war.
Eine Maßnahme kann nicht ohne weiteres als zur Wahrung des Kindeswohls geeignet gelten, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann. Solche negativen Folgen einer Trennung des Kindes von seinen Eltern und einer Fremdunterbringung sind zu berücksichtigen (vgl….) und müssten durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessern würde (vgl. BGH XII ZB 247/11 v. 26.10.2011)

(S. 244,245)

BGH v. 26.10.2011 – Az:12 ZB 247/11= ZKJ 2012, 107 ff:

… An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen

werden…
…..ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine

Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt. (ZKJ S. 109)

Nach diesen Grundsätzen ist ein Eingriff nur zulässig, wenn vor einer Einschränkung der Grundrechte des Kindes unabhängig von den abzuwendenden möglichen Gefahren eine konkrete Abwägung mit den Gefährdungen des Kindes erfolgt ist, die durch die zur Abwehr konkret erfolgten Anordnungen und ausführende Maßnahmen drohen.

Maßnahmen haben zu unterbleiben, wenn keine konkreten Feststellungen vorliegen, aus denen sich ein rechtlich beachtliches Übergewicht der abzuwendenden Gefahren ergibt.

Von einer Berechtigung zur Grundrechtseinschränkung kann bezüglich der in Frage stehenden Anordnungen nicht ausgegangen werden.

Es fehlt sowohl an einer nachvollziehbaren Feststellung bestehender konkreter Gefahren für höherwertige Rechtsgüter anderer durch Kinder (vgl.dazu  z. B. Reiss, Bhakdi: Corona Fehlalarm ? GOLDEGG 2020) als auch an einer konkreten Feststellung der durch die Maßnahmen selbst für die betroffenen Kinder zu erwartenden Gefährdungen wie an einer in jedem Einzelbereich und vor jeder Anordnung notwendigen konkreten Abwägung zwischen beiden.

  1. Zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen des Gerichts

Bei entsprechenden Feststellungen und Anordnungen den Lehrkräften und der Schulleitung gegenüber ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung des Landes NRW soweit sie als Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahmen der Schule ist, für eine dauerhafte Beendigung der Gefahrenlage zu Lasten des Anragstellers wie seiner MitschülerInnen erforderlich.

Das Gericht kann eine solche Entscheidung in eigener Zuständigkeit treffen.

Eine Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) im Hinblick auf die Verordnung des Landes  nicht. Sie gilt nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 ((195 ff)) jedes Gericht selbst zu entscheiden ( AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 – 6 OWi – 523 Js 202518/20; AG Weilheim (v. 13.04.2021, 2 F 192/21).

  1. Zu Maßnahmen, die eine zukünftige Beachtung der Grund- und Menschenrechtslage durch Parlament, Regierungen und Behörden sicherstellen.

Es wird angeregt, zugleich mit einer Teilentscheidung zu den Fragen der Rechtmäßigkeit schulinterner Maßnahmen wie der zugrunde liegenden Verordnung

gemäß Art 100 Abs. 1 GG die Frage der Verfassungswidrigkeit des Infektionsschutzgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Feststellung der Unwirksamkeit des Infektionsschutzgesetzes des Bundes erscheint dafür (vor dem Hintergrund der angedachten Änderungen) zunehmend unverzichtbar, soweit es in der derzeit geltenden Form Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte von Kindern wie von Erwachsenen ist.

Ohne eine solche Feststellung ist auch bei alleiniger Aufhebung der derzeitigen Verordnungen zukünftig mit Maßnahmen der Exekutive auf Bund- und Landesebene zu rechnen, die erneut gleichartige und auch bei kurzer Dauer irreversible Gefährdungslagen und Schädigungen entstehen lassen können.

Verfassungswidrigkeit des Infektionsschutzgesetzes dürfte sich auch daraus ergeben, dass es im Hinblick auf den auch in Deutschland geltenden  Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl 1973 II 1553)  – zumindest was die Voraussetzungen einer Einschränkung von Grundrechten betrifft  –nachrangig sein dürfte einerseits und inhaltlich die in dem Pakt festgelegten engen Grenzen zulässiger Grund- und Menschenrechte einschränkender Anordnungen überschreitet, andererseits.

Darüber hinaus wird auf die Begründung der o.g., dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfassungsbeschwerde des Richters am LG Dr. Pieter Schleiter vom 31.12.2020, Az: 1 BvR 21/21 Bezug genommen.

  1. Zur Zuständigkeit des Familiengerichts:

Das angerufene Familiengericht ist örtlich und sachlich nach § 2 FAMG zuständig zur Regelung der Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB.Es ist primär für die Gefahrenabwehr kindlicher Lebenssituationen gesetzlich zuständig und mit allen notwendigen Möglichkeiten gesetzlich ausgestattet.

Es soll darauf hingewiesen werden, dass es hier gerade nicht um die Verfolgung von Rechtsschutz im Sinne des § 47 VwGO geht und daher nicht auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden kann. Eine etwaige Erklärung der maßgeblichen, untergesetzlichen Normen für nichtig, ist lediglich notwendiger und mittelbarer Reflex der Kindeswohlgefährdung und der Verwerfungskompetenz der einfachen Gerichte. Ebenso richtet sich die Anregung nicht gegen die Schule als Behörde und damit als Träger öffentlich-rechtlicher Gewalt, sondern gegen die dort tätigen Personen, welche die monierten Normen praktisch umsetzen und damit das Kindeswohl gefährden und damit gegen Dritte im Sinne des § 1666 Abs. 4 BGB. Dies fällt in den originären, durch § 1666 BGB festgelegten Aufgabenbereich der Familiengerichte und nicht in den der Verwaltungsgerichte.

 

Von daher ist im Interesse des Kindeswohl wie beantragt zu erkennen.

 

Unterschrift Eheleute Mustermann

Internationale Analysen mit Schwerpunkt Mitteleuropa. Videos vom WEF, USA, Schweiz(Daniele Ganser), Österreich, und internationalen Ärzten

Screenshot_2021-05-03 WEF-Gipfel Es wird eine neue Normalität ähnlich wie nach 9 11 geben aber nicht vor 2024 uncut-news ch

Wenn Sie das obere Video sehen wollen, wo ein Yaler Professor berichtet, dass 60% der der neuen Covid Spitalseinweisungen Geimpfte sind, dann klicken Sie bitte hier.

Bei so viel Infos, die wir täglich erhalten ist es schwierig alles aufzuarbeiten. Täglich sehr wertvolle Nachrichten auch von Children Health Defence von Robert Kennedy, die so umfangreich sind, dass ich sie jedenfalls gar nicht abarbeiten kann. Ich denke es ist wichtig aufzuklären, denn Angst und riesige Geschäfte, Machttrieb, und vieles andere verfinstert derzeit die Wahrheit. Jetzt ganz besonders. Aufklären ist so, wie wenn die Sonne durch die Wolken hindurchkommt und uns wärmt. Vielleicht passt dieses Bild für unsere derzeitige Situation:

Berge, Sonne, Wolken, Spitze, Gipfel, Meer Der Wolken

Bild:pixabay.com CCO

Oben ein Screenshot eines Videos, das ein Treffen des Weltwirtschaftsforums über die Planung einer Neuen Normalität zeigt. Manche Regierungschefs meinen, dass das nicht vor 2024 sein wird.  Wenn Sie das Video sehen wollen, dann klicken Sie bitte hier.
Hier weiter unten einige Beiträge des Journalisten Reitschuster:
https://tba877bbf.emailsys1c.net/mailing/51/3981351/17188717/21101/1748e697bb/index.html
https://tba877bbf.emailsys1c.net/mailing/51/3976551/17188717/21101/1a64bab014/index.html
https://reitschuster.de/post/gastbeitrag-amelung-politisch-heikel-top-epidemiologe-bekam-maulkorb-zum-infektionsschutzgesetz-verpasst/

Dann einige aufrüttelnde und ergreifende-berührende  Videos:

Tagesdosis + Standpunkte: Das unsichtbare Leiden + Corona-Tests an Schülern + Ukraine Kriegs-Dekret, Notstand in Bananistan

Das unsichtbare Leiden der Kinder

Überraschung? Schnelltests sind wohl weniger zuverlässig als gedacht.

Ein Kommentar von Bernhard Loyen.

Am vergangenen Wochenende fand ich zu meiner Überraschung die aktuelle Ausgabe der Apotheken-Umschau in meinem Briefkasten. Ein erster Blick auf die Titelseite verriet die Topthemen der Ausgabe April. Starke Hände – Gelenkprobleme, die ideale Krankenkasse, das saisonale Thema Pollenallergie, Expertentipps für dies und das.

Dann entdeckte ich den kleinen Klebezettel. Musst du lesen, schlimm, Seite 38, schrieb eine mir bekannte Nachbarin darauf.

Der Artikel trägt die Überschrift: Corona ist blöd. Im Inhaltsverzeichnis: Das unsichtbare Leiden. Bei den Kleinsten hinterlässt die Corona-Krise tiefe Spuren. Es ist ein sehr guter Artikel, der nachdenklich stimmt.

Die zurückliegenden Tage war endlich vermehrt über das Leid der Kinder in dieser politisch initiierten Gesellschaftskrise zu lesen. Man mag dies nicht wirklich als erfreulich bezeichnen, sondern eher von unbedingter Notwendigkeit. In seiner Wirkung dahingehend zu spät, da diverse aktuelle Studien die sich jetzt schon abzeichnenden Folgen für die Jüngsten unserer Gesellschaft aufzeigen. Die Ergebnisse sind bestürzend und offenbaren das totale Versagen in diesem ursprünglich selbstverständlichen Vorgang, dem unbedingten Schutz der Kinder und Jugendlichen.

Sie wurden in den letzten zwölf Monaten nicht an die sprichwörtliche Hand genommen, sondern fahrlässig und unbedacht schlicht mitgeschleift….

Ministerien befehlen Corona-Tests an Schülern mit Tests ohne Zulassung

Ein Standpunkt von Peter Haisenko.

Der Vorgang ist der Aufmerksamkeit eines verantwortungsvollen Vaters zu verdanken. Er hat aufgedeckt, dass in Schulen Corona-Tests durchgeführt werden mit Tests, die ausdrücklich nicht für Kinder unter elf Jahren zugelassen sind. Wie weit geht dieser Skandal?

Eltern müssen zustimmen, wenn an ihren Kindern medizinische Handlungen vorgenommen werden sollen. Abgesehen davon, dass nur wenige Eltern ihre Kinder Diskriminierungen aussetzen wollen und so eher ungeprüft den Schul-Testungen zustimmen, machen sich die wenigsten die Mühe, genauer hinzusehen. Die Mühe würde sich lohnen, wie jetzt in Meck-Pom dokumentiert wurde. Auf Nachfrage wurde dem besorgten Vater eines Neunjährigen das Datenblatt für den angeordneten Schnelltest zugestellt. In diesem „Waschzettel“ ist unzweifelhaft zu lesen: „Laut Gebrauchstauglichkeitsstudie ist dieser Test durch Erwachsene und Kinder ab 11 Jahren unbedenklich anwendbar.“ Die Hervorhebung durch Fettdruck ist genau so im Original ausgeführt. Es ist also wichtig. Es handelt sich um den „AMP Rapid Test SARS-CoV-2 Ag“ mit befristeter Sonderzulassung BfArM Az. 5640-S-062/21. Der Download des Originals als PDF findet sich Schriftartikel

Bei all den Ungereimtheiten während des gesamten Corona-Wahnsinns frage ich mich nicht zum ersten Mal, ob die politischen Entscheidungsträger des Lesens mächtig sind. Man sollte annehmen, dass auch ein Bankkaufmann oder Schuldirektor diese Kunst einst erlernt hat. Wenn sie das nicht gänzlich verlernt haben, also für diesen Vorgang keine teuer eingekauften Berater benötigen, dann müssen sie sich den Vorwurf grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Verhaltens gefallen lassen. Wie sonst kann es sein, dass ein Testverfahren für Schulkinder angeordnet wird, das ausdrücklich nicht für Kinder geeignet ist?

Ukraine Kriegs-Dekret, Notstand in den USA

Die Russen sind schuld!?

Ein Kommentar von Rainer Rupp.

Seit Jo Bidens Amtsantritt vor fast 3 Monaten haben die schrillen Töne, die Hetzreden und Drohungen gegen Russland in offiziellen Stellungnahmen und deren Echo in den gehorsamen Medien – sowohl in den USA als auch hierzulande – ständig zugenommen. Als man schon glaubte, dass es schlimmer nicht werden konnte, kam dann Bidens unerhörte und direkte Beleidigung an die Adresse des russischen Präsident Vladimir Putin, dass er ein Mörder, ein „Killer“ ist.

Und dann plötzlich, am Dienstag dieser Woche, am 13. April kommt eine Presseerklärung des Weißen Hauses in Washington, dass Biden mit Putin telefoniert und ein Gipfelgespräch auf neutralem Boden in Wien vorgeschlagen hat, um stabile und verlässliche strategische Beziehungen zwischen den beiden Ländern wieder herzustellen. Der vom Weißen Haus veröffentlichte Inhalt des Gespräches deckt nüchtern und in konstruktiv diplomatischem Ton die Felder beidseitiger Interessen ab, über die es sich abzustimmen gilt.

Die anschließend veröffentlichte offizielle Erklärung des Kremls über das Gespräch zwischen den beiden Präsidenten deckt sich inhaltlich weitgehend mit der des Weißen Hauses, allerdings kommt noch der Hinweis dazu, dass das Gespräch auf Initiative Bidens zustande gekommen ist.

Was zum Teufel ist hier los? Wie erklärt sich diese totale Kehrtwende, die wie der Blitz aus heiterem Himmel kommt? Oder ist es womöglich eine amerikanische Finte?

Letzteres wäre unseren westlichen Qualitätsmedien sicherlich am liebsten, denn sie wissen nicht, wie sie nach ihren jahrelangen Hetzkampagnen gegen Russland und Putin jetzt plötzlich die Kurve kriegen sollen. Ihre Angststarre ist offensichtlich, denn sie haben – wenn überhaupt – nur minimal über dieses außerordentliche Telefongespräch Bidens mit „Killer“ Putin berichtet…

Strafanzeige gegen skandalösen Entscheid des OVG zur Gesundheitsdestruierung von Grundschülern (der Pflicht zum Tragen von Viren-, Bakterien-, Schimmel-, Chemikalien- und Feinstaub-haltigen Masken)

Strafanzeige gegen skandalösen Entscheid des OVG zur Gesundheitsdestruierung von Grundschülern (der Pflicht zum Tragen von Viren-, Bakterien-, Schimmel-, Chemikalien- und Feinstaub-haltigen Masken)

(pixabay/CC0)

Alle Menschen, die sich dieser Strafanzeige anschließen möchten, dürfen diese Anzeige als Anlage oder als Textvorlage verwenden und – auch gemeinsam mit Dritten – für eine eigene Strafanzeige gegen den 13. Senat des OVG Münster verwenden, die an den Beschlüssen vom 9.3.2021 zu Aktenzeichen 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE beteiligt waren, mit denen die Maskenpflicht an Grundschulen bestätigt worden ist

 

Felix Mustermann                                                                       Musterstadt, den…
Musterstr….
11111 Musterstadt

An die
Staatsanwaltschaft Münster
Gerichtsstraße 6
48149 Münster

per Fax: 0251 494-2555

oder

per Einschreiben mit Rückschein

(Bitte beachten: nicht per Mail !!)

 

Strafanzeige wegen der Bestätigung der Maskenpflicht für Grundschüler in NRW durch die Entscheidung des 13. Senats des OVG Münster vom 9.3.2021 zu AZ. 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich Strafantrag und erstatte ich

                       Strafanzeige

gegen

alle Mitglieder des 13. Senats des OVG Münster,

wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände und Begehungs- und Beteiligungsformen (gem. § 25 Abs. 2 StGB und § 13 StGB)

 

insbesondere wegen des Tatverdachts

der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB,

der Körperverletzung im Amt gem. §§ 223, 227, 340 StGB,

der Nötigung im Amt durch aktives Tun gem. §§ 240 Abs. 4, 13 StGB

der Misshandlung Schutzbefohlener durch aktives Tun gem. §§ 225, 13 StGB,

Begründung:

  I.

Ganz unabhängig davon, wie eine solche Maskenpflicht während der gesamten Unterrichtsdauer strafrechtlich und haftungsrechtlich zu würdigen ist, muss – um die wahre Dimension dieser himmelschreienden Ungerechtigkeit deutlich machen zu können – einleitend einmal besonders hervorgehoben werden, was gem. der UN-Antifolterkonvention, siehe u.a.:

 https://www.antifolterkonvention.de/definition-der-folter-3153/

unter „Folter“ zu verstehen ist (Zitat):

„Die UN-Antifolterkonvention enthält in ihrem Artikel 1 eine Definition der Folter:

Nach Artikel 1 der Konvention versteht man unter Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diese Definition wird durch erklärende Beispiele noch weiter spezifiziert. So muss diese Schmerzen bzw. Leiden zuführende Handlung erfolgen:

  • Bsp. um von der Person oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen,
  • um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen,
  • um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen
  • oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund.

Dabei ist allerdings Voraussetzung nach Artikel 1, dass

  • diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
  • oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person,
  • auf deren Veranlassung
  • oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis

verursacht werden.“

Sind solche völkerrechtswidrigen Verhältnisse jetzt das Ideal, an dem wir die Erziehung unserer Kinder ausrichten sollen? Sind das die Bedingungen, unter denen die Kinder und Jugendlichen aufwachsen und sich zu gesunden Persönlichkeiten entwickeln sollen?

Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121) zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention am 5. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. II S. 990). Die dabei zunächst erklärten Vorbehalte sind 2010 zurückgenommen worden (BGBl. 2011 II S. 600). Damit gilt die KRK als völkerrechtlicher Vertrag in Deutschland vollumfänglich im Range eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG).

Dort heißt es in Art. 19 Abs. 1 (Zitat):

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

www.dakj.de/stellungnahmen/stellungnahme-der-deutschen-akademie-fuer-kinder-und-jugendmedizin-e-v-zu-weiteren-einschraenkungen-der-lebensbedingungen-von-kindern-und-jugendlichen-in-der-pandemie-mit-dem-neuen-coronavirus-sar/

Zudem sei den Strafverfolgungsbehörden und den hier Beschuldigten in Erinnerung gerufen, dass am 2.11.2000 das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet wurde. Sein die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffender Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst:

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

„Seelische oder psychische Gewalt sind „Haltungen, Gefühle und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind führen und dessen geistig-seelische Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit behindern.“ (Eggers, 1994) (2). „

Quelle: Leitfaden „Handlungsmöglichkeiten und Kooperation im Saarland Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte“, herausgegeben vom saarländischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Stand 3. Auflage 2014, im Volltext abrufbar unter:

http://www.zaek-saar.de/aerztekammer_zahnaerzte/uploads/2016/06/broschuere_praevention.pdf

Seelische Verletzungen „sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu Erziehungszwecken eingesetzt werden….Die objektive Eignung reicht es; es kommt nicht darauf an, dass das Kind durch die Maßnahme auch tatsächlich seelisch verletzt wurde (BT-Drs 14/1247 S. 8)….Entwürdigende Maßnahmen liegen i.d.R. bereits in den beiden anderen Formen verbotener Erziehungsmittel und sind hier deshalb lediglich als Auffangregelung zusätzlich hervorgehoben… Die Entwürdigung kann in der Art der Maßnahme begründet sein…. oder in dem Ausmaß und in ihrer Dauer bzw. in den Begleitumständen liegen (wie Einsperren im Dunkeln, längeres Verweigern von Blick- und Gesprächskontakt.“(Palandt-Diederichsen, BGB-Kommentar,  70. Auflage, § 1631, Rn 7 m.w.N.).

II.

Wer sich grundsätzlich von jedweder Variante eines „Virus-Wahns“ bzw. von der Fehlvorstellung befreien möchte, dass die Pharmaindustrie ein Interesse an gesunden und glücklichen Menschen hat, der dürfte schon nach den ersten 130 Seiten des Buchs „Virus-Wahn“ von Dr. med. Köhnlein et al. für den Rest seines Lebens befreit und geheilt sein.

Wer zudem noch erfassen möchte, dass Schockstrategien wie die, die mit der Corona-Pandemie inszeniert wird, nichts Neues sind, dem sei das Buch „Die Schock-Strategie: Der Aufstieg im Katastrophen-Kapitalismus“ von Naomi Klein empfohlen, siehe:

youtube.com/watch?v=K_C0T_3uNyU&t=58s

Obschon solche Quellen, und unzählige mehr, schon seit vielen Monaten jedermann zugänglich sind, hat der 13. Senat in den letzten Monaten durchgehend den Eindruck erweckt, dass er nicht gewillt ist, sich mit den ihm in diversen Verfahre vorgetragenen medizinischen und rechtlichen Einwendungen zu befassen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass es für solche „Anti-Corona-Maßnahmen“ wie insbesondere diese unsägliche Maskenpflicht an Schulen keine tatsächliche und verfassungs-rechtliche Grundlage gibt.

Dabei hat doch erst kürzlich das AG Weimar in seinem Urteil vom 11.1.2021 zu AZ. 6 OWI-523 Js 202518/20 gezeigt, wie man solche Fragen aufarbeiten und letztlich nur würdigen kann.

https://openjur.de/u/2316798.html

Was den Stand der gesicherten Erkenntnisse und der rechtlichen Bewertung der ganzen unsäglichen „Anti-Corona-Maßnahmen“ von Ende Dezember 2020 angeht, so möchte ich auf die sehr gut begründete 190-seitige Verfassungsbeschwerde (VB) eines – mittlerweile auch namentlich bekannten – Richters von Ende Dezember 2020 verweisen, die jedermann im Web unter dem Link

https://2020news.de/deutscher-richter-erhebt-verfassungsbeschwerde-in-sachen-corona/

kostenlos herunterladen kann.

Diese VB sollte jeder unbedingt lesen, der sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Coronaschutzverordnungen der Länder befassen muss.

Ich mache mir die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage dieser VB, die mit ihren grundsätzlichen Ausführungen problemlos auf die Rechtslage in allen Bundesländern übertragen werden kann, umfassend zu eigen.

In dieser VB sind ab Seite 84 die von namhaften Wissenschaftlern festgestellten zehn (!) groben Mängel / Fehler dieses PCR-Tests zusammengefasst worden. Darauf möchte ich in diesem Kontext insbesondere verweisen, da niemand bestreiten wird, dass es ohne wissenschaftlich fundierte Basis – hier die Fallzahlen, die von allem Anfang an die Grundlage zur Beurteilung des Pandemiegeschehens bilden – letztlich auch keine Basis für epidemiologische Einschätzungen geben kann.

Der Verfasser der vorgenannten VB steht mit dieser Position keinesfalls alleine.  Er weiß sich vielmehr in bester Gesellschaft zahlreicher Experten, die sich kritisch mit den offiziellen Narrativen zum Pandemiegeschehen befasst haben.

Mittlerweile hat sich auch ein „Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte“ gegründet, das die Berechtigung der Anti-Corona-Politik hinterfragt, siehe:

https://www.netzwerkkritischerichterundstaatsanwälte.de

Stellvertretend für viele gleichlautende Ausführungen von Juristen kann ich auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Fuellmich an Prof. Christian Drosten von der Charité vom 15.12.2020 verweisen, unter im Web u.a. unter dem folgenden Link abrufbar ist:

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/12/15.12.20-Abmahnung-von-RA-Dr.-Fuellmich-an-Prof.-Drosten-wegen-dessen-fünf-grundlegender-Falschaussagen.pdf

Die zusammenfassende Darstellung des Rechtsanwalts Dr. Fuellmich zu fünf zentralen Falschbehauptungen des Prof. Drosten, auf denen faktisch die gesamte Anti-Corona-Politik von Bund und Ländern seit Beginn der vermeintlichen „Corona-Pandemie“ gestützt worden ist, ist im Hinblick auf alle tragenden Behauptungen mit zahlreichen Quellen unterlegt und legt damit äußerst schlüssig dar, warum die gesamte Corona-Politik ganz offensichtlich auf einem wissenschaftlichen Betrug basiert und warum jeder, der für diese Politik – und ihre Aufrechterhaltung – mitverantwortlich ist, nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Das gilt evident nicht nur für Prof. Drosten, sondern für jeden, der sich hier verantwortlich zeichnet.

 Herr Kollege Dr. Reiner Füllmich hat in seiner Klageschrift vom 23.11.2020, die u.a. unter dem Link

https://corona-transition.org/volksverpetzer-de-wurde-von-wolfgang-wodarg-uber-250-000-euro-verklagt

im Volltext abrufbar ist, ab Seite 23 alle aktuell verfügbaren, wissenschaftlich verifizierten Quellen zusammengefasst, die eindeutig belegen, dass der PCR-Test, der auf der Basis des „Drosten-Corman-Papers“ basiert, gleich aus mehreren Gründen vollkommen ungeeignet ist, ein SARS-CoV2-Virus bzw. eine Infektion nachzuweisen.

III.

Nun zu der Frage, wie sich das Tragen einer Maske auf die Gesundheit ihrer Träger auswirkt, vor allem dann, wenn dies unter Zwang geschieht:

Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich auf die bislang wohl umfangreichste Studie zu den psychischen Beschwerden infolge der aktuellen Mund-Nasenschutz-/Maskentragungspflicht-Verordnungen in Deutschland der Dipl.-Psychol. Daniela Prosa verweisen, abrufbar im Volltext u.a. unter:

https://www.psycharchives.org/handle/20.500.12034/2751

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/07/Studie-zu-Psych.-Beschwerden-durch-Maskentragungspflicht.pdf

Diese (Zitat) „deutschlandweit erste umfangreiche und abgeschlossene „Research-Gap“-Studie mit merkmalsspezifisch ausreichender Repräsentativität und einer Stichprobengröße von 1.010 fokussiert Belastungen, Beschwerden und bereits eingetretene Folgeschäden im Rahmen der aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen“.

Dort heißt es im einleitenden „Abstract“ u.a. (Zitat):

„Die Tatsache, dass ca. 60% der sich deutlich mit den Verordnungen belastet erlebenden Menschen schon jetzt schwere (psychosoziale) Folgen erlebt, wie eine stark reduzierte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund von aversionsbedingtem MNS-Vermeidungsbestreben, sozialen Rückzug, herabgesetzte gesundheitliche Selbstfürsorge (bis hin zur Vermeidung von Arztterminen) oder die Verstärkung vorbestandener gesundheitlicher Probleme (posttraumatische Belastungsstörungen, Herpes, Migräne), sprengte alle Erwartungen der Untersucherin.

Die Ergebnisse drängen auf eine sehr zeitnahe Prüfung der Nutzen-Schaden-Relation der MNS- Verordnungen.“ (Zitat Ende)

Da die nähere Wiedergabe der Inhalte dieser 128-seitigen Studie den Umfang dieses Schriftsatzes sprengen würde, möchte ich zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Wahrung der Übersichtlichkeit im Übrigen vollumfänglich auf den Inhalt dieser Studie verweisen und sie damit zum Gegenstand meines Vortrags erheben.

Auch ohne diese Maskenpflicht wurden die Kinder infolge der Coronavirus-Lockdown-Maßnahmen schon massiv in ihren Lebenswelten eingeschränkt, was u.a. in der „Stellungnahme der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. zu weiteren Einschränkungen der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in der Pandemie mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2)“ vertieft behandelt wird, abrufbar unter:

https://www.dakj.de/stellungnahmen/stellungnahme-der-deutschen-akademie-fuer-kinder-und-jugendmedizin-e-v-zu-weiteren-einschraenkungen-der-lebensbedingungen-von-kindern-und-jugendlichen-in-der-pandemie-mit-dem-neuen-coronavirus-sar/

Und jetzt sollen auch noch die Grundschulkinder über diese ohnehin schon massiven Einschränkungen hinaus grundsätzlich auch noch eine Maske tragen, solange sie sich in einem Schulgebäude oder auf dem Schulhof aufhalten??

Für eine solche Maßnahme gibt es schon aus den o.g. Gründen überhaupt keinen Anlass und keine Rechtfertigung.

Das gilt umso mehr, als das Tragen einer Maske nach der Meinung zahlreicher Experten in diesem Kontext (Infektionsschutz) regelmäßig ohnehin mit keinerlei Nutzen, dafür aber nachweislich mit vielen gesundheitlichen Nachteilen und Risiken verbunden ist.

Um diese Behauptung zu belegen und glaubhaft zu machen, möchte ich mich hier nur auf die nachfolgenden Quellen beschränken, die sicherlich auch dem OVG Münster zugänglich und positiv bekannt sein müssen:

1.

Es ist zunächst einmal wirklich bemerkenswert, was die Landesregierung und der Gesundheitsminister von NRW – und ihm folgend der 13. Senat des OVG – den Schülern so alles zumuten wollen, obschon sich der Gesundheitsminister und die Schulleiter offensichtlich selbst nicht an die geltenden gesetzlichen Standards des Arbeitsschutzes halten und gehalten haben.

Es wird daran erinnert, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht angeordnet werden darf, ohne dass dabei die strikten Vorgaben des Arbeitsschutzrechts eingehalten werden. Es gibt verbindliche Tragezeitbegrenzungen (DGUV Regel 112-190, S. 147 ff.).

Die §§ 5, 6 ArbSchG und § 3 ArbStättV normieren zudem die Notwendigkeit, eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Diese Beurteilung muss selbstverständlich angepasst werden, wenn an einer Schule – in welchem Umfang auch immer – die Maskenpflicht eingeführt wird.

Bei Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich ferner um persönliche Schutzausrüstung. Diese muss vom Schulträger gestellt werden (§ 15 Abs. 2 ArbStättV; Art. 4 Abs. 6 Richtlinie 89/656/EWG)

Darüber hinaus muss der Schulträger dafür Sorge tragen, dass von dieser Schutzausrüstung, also von Masken gleich welcher Art, keine größeren Risiken für die Schülerinnen und Schüler ausgehen (Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 Nr. 1 Richtlinie 89/656/EWG).

Diese Risiken bestehen namentlich in CO2-Rückatmung und in der Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonien im Maskeninneren.

Die bereits erwähnten Tragezeitbegrenzungen dienen gerade dazu, diese Risiken in Grenzen zu halten.

Das Umweltbundesamt warnt vor einer raschen CO2-Überkonzentration bereits im Klassenzimmer an sich. Kommt dann noch die CO2-Rückatmung hinzu, wird die Überkonzentration noch einmal deutlich – und spätestens dann weit über den Arbeitsplatzgrenzwert von 5.000 ppm hinaus – ansteigen. Und schließlich fußen die gesamten AHA-Regeln auf der Prämisse, dass jeder jeden zu jeder Zeit mit SARS CoV-2 infizieren kann, ohne selbst Symptome zu haben. Dann aber stellt die ausgeatmete Luft einen biologischen Arbeitsstoff dar – SARS CoV-2 wurde vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (vgl. § 19 BioStoffV) immerhin in die zweihöchste Risikogruppe 3 eingeordnet. Dann aber hatte sich die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 BioStoffV auf die spezifisch biologischen Risiken zu erstrecken. Ich kann nicht erkennen, dass vor Wiederaufnahme des Regelbetriebs an den Schulen, deren Betrieb Sie als Schulträger zu verantworten haben, auch nur einer einzigen dieser Vorgaben Genüge getan worden ist.

Die Beschuldigten waren und bleiben aufgefordert, allen Eltern in NRW unverzüglich die schriftliche Gefährdungsbeurteilung des Landes NRW und aller Schulen vorzulegen, die den Eltern der betroffenen Kinder in diesem Kontext übermittelt worden ist.

 Insbesondere sollten die einer solchen Gefährdungsbeurteilung doch entnehmen zu können,

  • ob und auf welche Weise den Lehrkräften Kenntnisse darüber vermittelt wurden, woran sie eine CO2-Vergiftung erkennen;
  • über welchen Befähigungsnachweis die Person verfügt, die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist;
  • auf welche Weise die schnelle Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe sichergestellt ist, wenn ihrer Tochter etwas zustößt.

Mir ist gänzlich unbekannt, dass solche Kenntnisse zu irgendeiner Zeit durch den Schulleiter an die Schulkinder und ihre Eltern vermittelt worden sind.

Haben die Beschuldigten diesen Sachverhalt überhaupt aufgeklärt?

Die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung und der Beachtung geltender Arbeitsschutzregeln lässt sich nicht etwa mit der Begründung in Abrede stellen, die Schülerinnen und Schüler seien keine Arbeitnehmer.

Richtig ist vielmehr, dass die Regeln, die für erwachsene Beschäftigte konzipiert wurden, erst recht für unsere noch viel schutzbedürftigeren Kinder gelten müssen.

Ich werde auch keine begrifflichen Verwirrspiele des Inhalts akzeptieren, die Mund-Nasen-Bedeckung sei ja nur ein „Bekleidungsstück“ oder gar ein „Lernmittel“.

Die MNB soll getragen werden, um andere vor (angeblich symptomlos übertragbaren) Viren zu schützen. Ihre Anlegung wird also aus medizinischen Gründen und zum Schutz anderer Menschen angeordnet. Die MNB ist daher nichts anderes als eine persönliche Schutzausrüstung im oben beschriebenen Sinne.

Die Tatsache, dass gerade ein Corona-Virus im Umlauf ist, bedeutet nicht, dass (Grund-)Schulkinder weniger Sauerstoff benötigen als sonst. Das Leben der Kinder ist keinen Deut weniger wert als das Leben derjenigen, die sich vielleicht irgendwann einmal bei ihnen anstecken könnten.

Den Beschuldigten muss positiv bekannt sein, dass sie sich einer zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung und Nötigung im Amt etc. aussetzen, wenn sie die Maskenpflicht an den Schulen in ihrer Trägerschaft durchsetzen oder bestätigen, ohne gegen die hier beschriebenen Risiken angemessene Vorsorge getroffen zu haben.

Würde denn jemand anordnen, dass in die Klassenzimmer so lange CO2 eingeleitet wird, bis die Kinder eine entsprechende Vergiftung erleiden? Nicht viel anders verhält es sich konsequent mit der Durchsetzung der Maskenpflicht ohne die gesetzlich vorgesehene Risikovorsorge. Denn diese beiden Fälle sind absolut vergleichbar.

2.

Grundsätzliche Informationen und aufschlussreiche Studien zur Evidenzlage bei Mund-Nasen-Bedeckungen finden Sie im Web u.a. unter:

http://www.aerzteklaerenauf.de/masken/

Die Experten Prof. Dr. Sucharit Bhakdi und Prof. Dr. Karina Reiss können sich deshalb in ihrem Buch „Corona-Fehlalarm“ in ihrem Kapitel zur „Maskenpflicht“ ab Seite 64 auch nicht die einleitende Bemerkung verkneifen (Zitat): „Wie dumm kann man eigentlich sein – möchte man fragen.

Punkt 1) Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass symptomfreie Menschen ohne Husten und Fieber die Erkrankung verbreiten

Punkt 2) Einfach Masken halten die Viren nicht zurück, gerade wenn man hustet

Punkt 3) Sie schützen bekanntermaßen auch nicht vor Ansteckung.

Größe Corona-Virus: 160 Nanometer (0,16 Mikrometer), Größe „Poren“ in einfachen Baumwollmasken 0,3 Mikrometer. Sie fliegen durch herkömmliche Masken oder Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff durch wie durch ein offenes Fenster. …“ (Zitat Ende)

Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, im Volltext abrufbar unter:

https://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf

lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter chirurgischen Gesichtsmasken“ (auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird (ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie (Anm. des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann…“.

Sogar das – m.E. wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome von Hyperkapnie wie folgt (Zitat):

Anfangs kommt es zu einer Hautrötung, Muskelzuckungen, Extrasystolen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik, Krampfanfälle, Bewusstseins- störungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.“

Dass die Bevölkerung nicht einmal über diese generellen Gefahren einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht nur noch als unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen bezeichnen.

3.

Die Wahrheit ist aber wahrscheinlich noch dramatischer:

Der Biologe Clemens G. Arvay hat am 3.4.2020 ein YouTube-Video mit dem Titel „Was für ein FIASKO, Herr Kurz!“ veröffentlicht, in dem er den Maskenzwang gerade auch wegen seiner eigenen Beobachtungen im Alltag als „fatal“ bzw. „einziges Fiasko“ kritisiert, weil in den Falten der Masken ein „virenfreundliches Klima“ entstehe, mit dem diese Viren möglichst lange am Leben bzw. aktiv erhalten werden.

youtube.com/watch?v=folhXr4gPIg&feature=youtu.be

Sehr aufschlussreich ist auch der Beitrag „Pandemie Spezial – Hauptsache Maske!?“ von Prof. Dr. Markus Veit, für jeden kostenlos abrufbar unter:

https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-33-2020/hauptsache-maske

Prof. Dr. Veit wendet sich mit diesem Beitrag erklärtermaßen dagegen, dass „wir von den Medien, selbst ernannten „Faktencheckern“ und Politikern mit Halbwahrheiten zu Masken belehrt“ werden, er ist regelrecht „entsetzt über Stellungnahmen aus der Politik und von den Medien und schließlich auch in jüngster Zeit über Urteilsbegründungen zur Maskenpflicht“ sowie „den undifferenzierten Umgang mit der Thematik seitens der agierenden Kolleginnen und Kollegen.“

4.

In der Doktorarbeit von Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, im Volltext abrufbar unter:

https://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf

lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter chirurgischen Gesichtsmasken“ (auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird (ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie (Anm. des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann…“.

Sogar das – m.E. wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome von Hyperkapnie wie folgt (Zitat):

Anfangs kommt es zu einer Hautrötung, Muskelzuckungen, Extrasystolen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik, Krampfanfälle, Bewusstseinsstörungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.“

Dass die Bevölkerung nicht einmal über diese generellen Gefahren einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht nur noch als unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen bezeichnen.

5.

Und auch der Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery kritisiert die Maskenpflicht scharf, wie sogar tagesschau.de berichtet. Er und der Kinderarzt Thomas Fischbach werden in dem Artikel „Trügerische Sicherheit durch Masken?“ unter dem Link:

https://www.tagesschau.de/inland/corona-mundschutz-101.html

wie folgt zitiert (Zitat):

Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery hat die in ganz Deutschland im Kampf gegen das Coronavirus geltende Maskenpflicht scharf kritisiert. Wer eine Maske trage, werde durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl dazu verleitet, den „allein entscheidenden Mindestabstand“ zu vergessen, sagte Montgomery der „Rheinischen Post“. Auch könnten die Masken bei unsachgemäßem Gebrauch gefährlich werden, warnte der Vorsitzende des Weltärztebundes.

Im Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen werde die Gesichtshaut berührt, schneller sei eine Infektion kaum möglich. Er trage zwar selber „aus Höflichkeit und Solidarität“ eine Maske, halte aber eine gesetzliche Pflicht für „falsch“.

Montgomery kritisierte auch, dass Landesregierungen das Tragen einfacher Masken wie auch die Verwendung von Schals oder Tüchern für den Atemschutz als ausreichend bezeichnen. Eine Pflicht zum Tragen von Schals oder Tüchern vor dem Gesicht sei „lächerlich„. Er hob zugleich hervor, dass „echt wirksame Masken“ derzeit noch für das medizinische Personal, Pflegekräfte und unmittelbar Gefährdete gebraucht würden.

Der Kinder- und Jugendarztpräsident Thomas Fischbach warnte zugleich vor einer Maskenpflicht für Kindergartenkinder zur Eindämmung der Corona-Pandemie. „Es mag auch jüngere Kinder geben, die einen Mund-Nasen-Schutz akzeptieren, doch die allermeisten werden das eher als Spielzeug betrachten, daran herumhantieren und damit die Infektionsgefahr eher noch verstärken„, sagte Fischbach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Es sei deswegen unklug, sollten einige Bundesländer das Maskentragen in öffentlichen Bereichen sogar für Kleinkinder vorschreiben…“(Zitat Ende).

6.

Es gibt noch viele weitere Quellen. Hier nur eine kleine Auswahl:

Dr. med. Theo Kaufmann, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, bezeichnet in einem Schreiben an Ministerpräsidentin Schwesig die Masken nicht nur als „völlig unwirksam“, sondern auch als Gefahr für das bronchopulmonale System:

Zu der Unwirksamkeit dieser Atemmasken kommt noch hinzu, dass sie Feinstaub in ihrem Gewebe ansammeln, der bei wiederholtem Gebrauch zu Atemwegserkrankungen führen kann.“

Quelle:

https://pflege-prisma.de/wp-content/uploads/2020/04/05.Dr_.-T.-Kaufmann_Mundschutz.pdf

Die Wissenschaft ist sich einig, dass die so genannten Alltagsmaske, die Infektionsketten nicht unterbinden und nicht vor einer Infektion schützen.

Studien haben ergeben, dass die Masken gesundheitsgefährdend sind.

Das Schweizer Konsumentenmagazin (K-Tipp) hat nun untersucht, wie hygienisch gebrauchte Masken sind.

20 gebrauchte Masten von Pendlern wurden bei dieser Studie untersucht. Das Ergebnis ist alarmierend, denn die Masken sind voll von Bakterien und Schimmelpilzen. Erklären lässt sich das wie folgt, Atemluft strömt durch die Fasern des Gewebes, Bakterien und Pilze jedoch bleiben darin hängen. Durch die feuchtwarme Atemluft vermehren sie sich dort rasant.

11 der 20 getesteten Masken enthielten den Angaben nach über 100.000 Bakterienkolonien. Drei hatten sogar mehr als 1 Million.

Auf 14 der 20 Masken fand man Staphylokokken, diese können Lungen- und Hirnentzündungen auslösen.

15 von 20 Masten enthielten zudem Schimmel- und Hefepilze, welche zu Atemwegs- und Augenreizungen führen können.

Quelle:

https://www.blick.ch/news/wirtschaft/gebrauchte-exemplare-getestet-so-gruusig-ist-ihre-corona-maske-wirklich-id16096358.html

Toxischer Chemikaliencocktail – täglich inhaliert:

Eine chemisch-materialtechnische Analyse des Hamburger Umweltinstituts und der Leuphana-Universität in Lüneburg hat in zertifizierten FFP2-Masken hochtoxische bis hin zu kanzerogene Inhaltsstoffe nachgewiesen, darunter große Mengen Anilin (eingestuft als krebserregend) oder Formaldehyd (ebenfalls potenziell krebserregend), Klebstoffe, Bindemittel, Antioxidantien, UV-Stabilisatoren, flüchtige organische Kohlenwasserstoffe, sowie lungengängige Mikrofasern im von der WHO als potenziell krebserregend eingestuften Länge-Durchmesser-Verhältnis von >3:1.

. Was wenig bekannt ist: FFP2-Masken werden nur hinsichtlich ihrer Partikelfilterwirkung zertifiziert, eine Untersuchung auf gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe findet nicht statt.

Quelle: https://www.heise.de/tp/features/Maskenpflicht-Gift-im-Gesicht-5055786.html

 

Ein Nutzen von „Alltagsmasken“ für die Allgemeinbevölkerung ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Warum nehmen staatliche Stellen das nicht zur Kenntnis?

Es soll eine textile Mundnasebedeckung (einschließlich Schals, Tüchern usw.) oder einer gleich wirksamen Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen getragen werden.  Es fehlt an einer Normung des dafür verwendeten Materials. Der Verordnungsgeber spricht von einer „gleich wirksamen Abdeckung“, obwohl wissenschaftlich unstreitig ist, dass eine textile Mundnasenbedeckung nicht vor einer Infektion mit dem Virus schützt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt dazu als zuständige Bundesoberbehörde an, dass für nicht-medizinische Masken eine Schutzwirkung weder für den Träger selbst noch für andere nachgewiesen ist.

Medizinische(!) Masken haben lediglich bei engem, andauerndem Kontakt in geschlossenen Räumen einen nachgewiesenen Nutzen.

Die Studienlage deutet darauf hin, dass der falsche Gebrauch von Masken, der bei einem Großteil der Bevölkerung beobachtet werden kann, das Infektionsrisiko sogar erhöht. Denn kaum ein Mensch hält sich an die Vorgaben, wonach die Außenseite der Maske nie berührt werden darf, sie nach vier Stunden ausgewechselt werden muss, vor und nach jeder Nutzung die Hände gewaschen und Masken nicht mehrfach verwendet bzw. nach jeder Verwendung heiß gewaschen werden müssen.

Auch eine Studie des Uniklinikums Leipzig untermauert hat: Gesunde Probanden wurden jeweils ohne Maske, mit chirurgischen Masken und FFP2-Masken körperlich belastet, siehe:

https://www.uniklinikum-leipzig.de/presse/Seiten/Pressemitteilung_7089.aspx

Die Untersuchungen mit einigen Tagen Abstand zeigten, dass die so genannte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit durch beide Masken-Typen signifikant reduziert wird.

Die Masken beeinträchtigen die Atmung, vor allem das Volumen und die höchstmögliche Geschwindigkeit der Luft beim Ausatmen. Die maximal mögliche Kraft auf dem Fahrrad-Ergometer war deutlich reduziert.

Im Stoffwechsel wurde eine schnellere Ansäuerung des Blutes bei Anstrengung registriert (Laktat).

Mit Fragebögen beurteilten die Teilnehmer zudem systematisch ihr subjektives Empfinden. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Beeinträchtigung verschiedener Parameter des Wohlbefindens. Quelle: www.uniklinikum-leipzig.de

Auch einem Arbeitgeber muss doch bitte klar sein, dass derartige Vorgaben im Alltag nicht einmal im Ansatz einzuhalten sind und der Schaden der Masken den Nutzen daher überwiegt, ganz zu schweigen von den verheerenden Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben.

Ich schließe mich insofern – aber wirklich nur insofern (!) – Herrn Prof. Dr. Christian Drosten an, der noch im Januar 2020 die Wirkungslosigkeit von Masken betonte. Auch unsere Bundeskanzlerin hat gesagt, dass sogenannte Alltagsmasken zu gefährlichen „Virenschleudern“ werden könnten und eine Maskenpflicht daher abzulehnen sei.

Der Vizepräsident des Robert-Koch-Instituts, Prof. Dr. Lars Schaade, sagte noch am 28.02.2020 zur Verwendung von Masken in der Corona-Pandemie:

„Die Masken…das ist mehrfach untersucht worden. Es gibt einfach keine wissenschaftliche Evidenz, dass das irgendeinen Sinn hätte.“

Für diese Aussage sprechen auch die offiziellen Zahlen des RKI selbst, denn die Einführung der Maskenpflicht Ende April hatte überhaupt keinen positiven Effekt auf den R-Wert und die ohnehin bereits sinkenden Infektionszahlen. Der R-Wert liegt dauerhaft unter 1. Dennoch debattieren unsere politischen Marionetten über Verschärfung der Maßnahmen.

Haben solche „Anti-Corona-Maßnahmen“ überhaupt irgendeinen Sinn? Zahlreiche Experten widersprechen dieser Behauptung nachdrücklich, siehe u.a.:

https://www.prof-mueller.net/corona/analyse/

https://www.timesofisrael.com/the-end-of-exponential-growth-the-decline-in-the-spread-of-coronavirus/

Die negativen Effekte der Lockdowns sind ohnehin schon längst bekannt, siehe:

http://schlussjetzt.org/BMI-Corona-Papier.pdf

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Deutsche Bundestag bekanntlich alle Abgeordneten sowie Mitarbeiter in einer internen Hausmitteilung vor der signifikanten CO2-Anreicherung im Blut bei längerem Tragen einer Maske gewarnt hat.

Den Bürgern hat man diese wesentliche Information allerdings vorenthalten und den Sachverhalt der CO2-Rückatmung mit pseudowissenschaftlichen „Faktenchecks“ sogar geleugnet.

IV.

Für die hier Beschuldigten besteht die strengste Pflicht, Leben und Gesundheit der Menschen in diesem Lande zu schützen, was eine Garantenstellung i.S. des § 13 StGB begründet und somit im Falle einer (vorsätzlichen) Verletzung dieser Schutzpflicht – in Verbindung mit den jeweils einschlägigen Straftatbeständen – zumindest (auch) eine Strafbarkeit wegen Unterlassen begründen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs gilt (Zitat):

In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).

Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).“ (BVerfG – 2 BvR 1676/10)

Ich möchte auch daran erinnern, warum alleine schon das Unterlassen der angemessenen Aufklärung der Bevölkerung über die Kritik zahlreicher Experten gegen den Lockdown, der mit der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus gerechtfertigt wird, und über die wahren Gefahren der 5G-Mobilfunktechnologie Grundrechte aller Menschen in diesem Lande, nicht nur die der Kinder, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.

Darüber hinaus verkörpert diese Regierungspolitik auch eine Verletzung unserer Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG.

V.

Aus den o.g. Gründen gibt es folglich nicht einen einzigen nachvollziehbaren bzw. rechtfertigenden Grund, alle Schulkinder und jetzt auch alle Grundschüler (von vorgesehenen Ausnahmegruppen abgesehen) mit einer Maskenpflicht auf eine Art und Weise zu quälen, das damit nur eines erreicht werden kann: Eine schwere Traumatisierung unzähliger Kinder, die mit unabsehbaren gesundheitlichen Folgen verbunden sein werden.

Wenn eine solche Maskenpflicht kommt, dann haben wir beste Aussichten, eine Generation von psychisch verkrüppelten Kindern heranzuziehen.

Da ich das nicht möchte, habe ich mich zu dieser Strafanzeige entschlossen.

Ich möchte in diesem Zusammenhang alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, insbesondere alle beamteten Lehrer an ihre Remonstationspflicht erinnern.

 Den Lehrern im Anstellungsverhältnis müssen die Fallgruppen rechtmäßiger Arbeitsverweigerung ebenfalls bekannt sein (z.B. bei Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung gem. § 275 Abs. 3 BGB oder bei Weisungen des Arbeitgebers, gegen Strafgesetze zu verstoßen oder bei sittenwidrigen oder diskriminierenden Weisungen, vgl. §§ 134 und 138 BGB).

Wer dazu verpflichtet werden soll grund- und sinnlos Kinder einer entwürdigenden und gesundheitsgefährdenden Behandlung auszusetzen, der ist als Mensch und Amtsträger nicht nur zum Widerspruch berechtigt, sondern verpflichtet.

Von daher bitte ich um die Aufnahme der Ermittlungen.

Über den Fortgang der Ermittlungen und die Erhebung der Anklage möchte ich unterrichtet werden.

 

Hochachtungsvoll

Felix Mustermann

Mit Kanonen auf Schüler

Mit rigorosen Mitteln versucht die Politik den Maskenzwang gegen die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft durchzusetzen: Kinder. Exklusivabdruck aus „Das Corona-Dossier“.

Ein Standpunkt von Flo Osrainik.

„Sind so kleine Seelen, offen und ganz frei. Darf man niemals quälen. Geh‘n kaputt dabei.“ So sang die DDR-Liedermacherin Bettina Wegner. „Kinder sind unsere Zukunft“, heißt es in Sonntagsreden. Aber sie haben keine mehr, könnte man ergänzen. Jedenfalls keine Zukunft, in der sie in Freiheit und voll sprühender Lebensfreude ihren Neigungen werden nachgehen können. Die Maske ist dabei nicht nur Symbol der Unterdrückung, sie ist auch das für Gesundheit und Psyche schädlichste unter den Folterinstrumenten, die sich die Corona-Strategen für alle Bürgerinnen und Bürger ausgedacht haben. Und die Kleinen, deren Seelen noch besonders form- und deformierbar sind, leiden wie so oft am meisten. Übrigens auch die Umwelt, die derzeit mit Maskenmüll überschwemmt wird. Flo Osrainik beschäftigt sich in seinem Buch „Das Corona-Dossier“ ausführlich mit der Geschichte der „Pandemie-Hysterie“ und den teils verheerenden Folgen.

Doch das RKI verwirrt offensichtlich gerne mit Fakten. Auch sich selbst. Etwa mit Interessenkonflikten, die gar keine seien: So ist der Leiter für Public-Health-Laborunterstützung des RKI, Heinz Ellerbrok, Gesellschafter von GenExpress, einer Firma, die mit „Standards für PCR und Real Time-PCR“ Geschäfte macht. Zwar könne sich RKI-Präsident Lothar Wieler dazu nicht äußern, Ellerbrok war schon früher in „Doppelfunktion“ tätig, aber Interessenkonflikt sei das keiner, so das RKI gegenüber dem Handelsblatt, denn eine Beteiligung an einem Unternehmen sei keine „Tätigkeit gegen Entgelt“ und damit okay.…

JOE BIDEN APPROVES EXPERIMENTAL VACCINES TARGETING INFANTS

Alex Jones breaks down the latest move to cull the population as Joe Biden approves experimental vaccines to be used on infants.

IM GESPRÄCH MIT MICHAEL HÜTER

Die Unwahrheit ist historisch betrachtet ein Grundelement der Politik. Warum sollte es heute anders sein? In einem interessanten Gespräch mit dem Historiker und Kinderforscher Michael Hüter erfährt der Zuschauer, welche Auswirkungen die derzeitigen Lockdownmaßnahmen auf die Psyche der heranwachsenden Generation hat und welche Langzeitnebenwirkungen auf uns zukommen.

Wagenknecht contra Merkel: Warum auch der Lockdown krank macht

Nach wie vor sterben viele Menschen in Alten- und Pflegeheimen am Coronavirus, riesige Impfzentren stehen leer, weil die Bundesregierung bei der Beschaffung von Impfstoff versagt hat, die personelle und technische Ausstattung der Gesundheitsämter ist nach wie vor mangelhaft, immer mehr Kinder verlieren den Anschluss, weil Schulen und Kitas geschlossen sind und die Kontakte zu anderen Familien streng beschränkt wurden – trotzdem behauptet die Kanzlerin in der ARD, es sei doch bislang alles ganz gut gelaufen. Und ganz nebenher erwähnt sie, dass Menschen, die aus welchen Gründen immer ein Impfangebot ablehnen, dann womöglich bestimmte Dinge nicht mehr machen können. Was meint sie damit? Wird es also doch eine Art Impfpflicht für gewisse Berufsgruppen geben, werden Urlaubsreisen, Konzertbesuche künftig nur noch möglich sein, wenn man eine Impfung vorweisen kann? Und warum gibt es nicht mehr Unterstützung und Hilfen gerade für ärmere Familien und all die Kinder, die unter der aktuellen Situation besonders leiden müssen? Warum unternimmt die Bundesregierung nichts gegen die wachsende Bildungsungerechtigkeit, dagegen, dass immer mehr Kinder in ihrer Entwicklung nicht nur behindert, sondern geradezu abgehängt werden? In meinem Video der Woche spreche ich über die konzeptionslose Politik der Bundesregierung und über die Folgen, die der Endlos-Lockdown gerade für Kinder aus schwierigen Verhältnissen hat.

Herzlichen Glückwunsch USA!

Die ganze Welt erklärt nach einer umstrittenen US-Wahl den 78 jährigen Joe Biden zum 46. Präsident der USA. Wir schließen uns den Glückwünschen hiermit an und freuen uns, dass jetzt endlich wieder jemand mit einer weißen Weste im Weißen Haus sitzt.

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