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Rundfunkgebühr – Berufung wegen strukturellem Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Rundfunkgebühr - Berufung wegen strukturellem Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(über die skandalöse Rolle der deutschen Medien und der deutschen Regierung bei völkerrechtswidrigen Militärinterventionen insbesondere in Syrien, die nun im Windschatten der Coronakrise unter den Teppich gekehrt werden soll)    

An das
Oberverwaltungsgericht ….
4. Senat
……
210/5145/1944
Zustellung über das beA

Selfkant, den 18.1.2021

In der Verwaltungsrechtssache
….  ./. Mitteldeutscher Rundfunk
Ihr AZ: ….

  1. des VG … in 1. Instanz: …..

begründe ich den Antrag auf Zulassung der Berufung wie folgt:

Die Berufung ist schon deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO):

I.

1.

Der Kläger bittet zunächst darum, das Verfahren gem. § 94 VwGO  auszusetzen, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde (VB) des Herrn Olaf Kretschmann zu AZ. 1 BvR 652/19 entschieden hat, da es dort um vergleichbare Rechtsfragen wie hier geht, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Zahlung der Rundfunkgebühr in Anbetracht der Tatsache, dass die öffentlich-rechtlichen Medien ihren gesetzlichen Auftrag seit Jahren massiv verletzen, mit der Gewissensfreiheit eines Beitragspflichtigen vereinbar sein kann.

Der Volltext der VB des Herrn Kretschmann ist mitsamt dem gesamten vorangegangen Verfahrenslauf im Web für jedermann unter dem Link

http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/verfassungsbeschwerde-gegen-den.html

abrufbar.

Aus der Entscheidung des BVerfGs in diesem Verfassungsbeschwerde- verfahren des Herrn Kretschmann können sich somit grundsätzliche Klärungen ergeben, die auch für dieses Berufungsverfahren des Klägers von entscheidungserheblicher Relevanz sind.

Die Berufung des Klägers ist aber – unabhängig von dem Ausgang des vorgenannten Beschwerdeverfahrens des Herrn Kretschmann – schon deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO):

II.

1.

Der Kläger verweigert die Zahlung der Rundfunkgebühr vollkommen zu Recht, da die öffentlich-rechtlichen Medien ihrem staatsvertraglichen Informationsauftrag nicht ansatzweise nachkommen.

Durch die regelmäßige und systematische Unterschlagung und Verzerrung äußert relevanter Informationen üben die öffentlich-rechtlichen Medien faktisch Selbstzensur (Verstoß gegen Zensurverbot gem. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG), wodurch sie der Kläger in seinem Recht verletzen, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert – und das schließt gezielte Irreführung im Rahmen der „Informationsvermittlung“ aus – zu unterrichten (Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Gerade vor diesem Hintergrund sieht sich der Kläger auch in seiner negativen Meinungsfreiheit verletzt, weil ihm die Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Medien-Monopol-Angebots aufgezwungen wird, das aus seiner Sicht nur der psychologischen Massenmanipulation dient und damit sein Recht auf Selbstbestimmung verletzt, da dieses Recht nur auf der Basis wahrhaftiger Informationsbeschaffung und -vermittlung verwirklicht werden kann.

Durch diese systematische Desinformation, die durch die pauschale Beleidigung aller Großeltern aller Rundfunkgebührenzahler als „Umweltsau“ noch eine unrühmliche Krönung erreicht hat, wurde und wird der Kläger somit gleich mehrfach in seinen Grundrechten verletzt, insbesondere in seiner Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG, da er kein beliebig manipulierbares „Stimmvieh“ ist, durch diese Desinformation und Beeinflussung aber genauso behandelt wird.

Im Streitfalle kann der Kläger eine seit langer Zeit und im Grunde tagtäglich zu beobachtende massive Verletzung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags aufzeigen, die insbesondere mit der Verletzung seiner Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG einhergeht, die in diesem Kontext auch vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.7.2018 –  1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 noch überhaupt nicht gewürdigt worden ist.

 

Die Verletzung seiner Gewissensfreiheit hat der Kläger bereits in seiner Klageschrift gerügt. Die nähere Begründung hierzu hat er dann in seinem Schriftsatz vom 9.11.2018 nachgereicht.

Der Kläger hat damit erstinstanzlich ausführlich dargelegt, warum er die „orwellsche Deutungslogik“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems, die seine individuelle Betroffenheit ignoriert, nicht einfach „stillschweigend“ hinnehmen kann und will. Zu Recht hat der Kläger betont, dass der Finanzierungsanspruch des Beklagten nicht über seinem Grundrechtsschutz stehen könne.

Für ihn entsteht seine Gewissensnot in erster Linie dadurch, dass er als Mensch, der an Gott glaubt, und als geistig-sittliches Wesen die innere Erkenntnis gewonnen hat, dass es für sein gesundheitliches Wohlbefinden nicht nur notwendig ist, auf die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten, weil diese für ihn einer mentalen Körperverletzung gleichkommen, sondern dass er es aus humanistischen Gründen nicht verantworten kann, aktiv eine finanzielle Unterstützung zu leisten und damit diesem politisch-monopolistischen Medienanbieter bei der massenhaften Manipulation, Suggestion, Infiltrierung sowie Vergiftung des menschlichen Geistes auch noch behilflich zu sein.

Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auch eine Definition des Schutzbereichs der Gewissensfreiheit und verweigert in diesem Kontext jede vertiefende konkrete Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Zustand der Medien, insbesondere mit dem unfassbaren Ausmaß der täglichen Desinformation.

Stattdessen beschränkt es sich (ebenda auf Seite 4) durch Verweis auf für einschlägig gehaltene Rechtsprechung letztlich auf die abstrakte Aussage, dass selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers nicht ein Einklang stehen sollten, würde dies der Beitragspflicht nicht entgegenstehen. Denn die Zahlung einer Abgabe „- hier des Rundfunkbeitrags – würde „nämlich gerade nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen Bekenntnisses verbunden“ sein.

Ein Gericht kann gerade angesichts der vielen konkreten Beispiele, die der Kläger in 1. Instanz zu seiner Medienkritik vorgetragen hat, nicht einfach offenlassen, ob Sendungen mit dem Gewissen des Klägers im Einklang stehen oder nicht.

Es muss unstreitig stellen, dass unzählige Sendebeiträge des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Grund der von ihm ausgewählten Beispiele auch tatsächlich nicht mit dem Gewissen des Klägers im Einklang stehen.

Eine konkrete Befassung dem Vortrag des Klägers lehnt das Gericht einfach. Der Vortrag des Klägers wird nicht einmal allgemein gewürdigt, so dass der Kläger nicht erkennen kann, ob er vom Gericht mit seinem Vortrag überhaupt gehört worden ist (Verletzung rechtlichen Gehörs).

Dabei hat sich der Kläger viele, aus seiner Sicht besonders abstoßende Beispiele mit konkreten Quellen bzw. Links benannt, deren ausführliche Wiedergabe den Umfang einer jeden Klageschrift gesprengt hätte, insbesondere zur Verharmlosung von terroristischen Banden als „Rebellen“, die im syrischen Krieg durch unzählige Verbrechen unfassbares Elend über die syrische Bevölkerung gebracht haben und deren Mitglieder von der deutschen Strafjustiz auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie sich in die räumliche Zuständigkeit der deutschen Justiz begeben.

Das erstinstanzliche Gericht war somit erkennbar bloß darum bemüht, nicht in die Hölle der moralischen Verkommenheit der öffentlich-rechtlichen Medien hineinzublicken, die der Kläger durch seine Beispiele aufgeschlossen hat.

Durch eine solche Weigerung mag ein Richter vielleicht die öffentlich-rechtlichen Medien in Schutz nehmen. Aber er verletzt damit seine Pflicht zur objektiven Würdigung des Vortrags des Klägers und seine Amtsermittlungspflicht.

Das erstinstanzliche Urteil lässt somit nicht nur jede Befassung mit den eindrucksvollen Beispielen des Klägers, sondern auch jede Befassung mit der Historie und den geistigen Vordenkern der Propaganda sowie mit den Netzwerken vermissen, die der Kläger für den aktuellen Zustand der Medien verantwortlich macht.

Wenn ein Gericht nicht erfassen möchte, dass eine derart pervertierte Desinformation, gerade auch Formate wie die Tagesschau, die ja nach ihrem Selbstverständnis gleichsam das „Flaggschiff“ der ARD sein soll, die Gewissensfreiheit eines jeden redlichen Menschen eingreifen muss und dass es für derartige vorsätzliche Desinformation und insbesondere auch für Verharmlosungen übelster Terroristenbanden keinerlei Rechtfertigung geben kann, dann scheint alle Rechtskultur verloren.

Wenn das Gericht seinen Vortrag und seine vielen konkreten Beispiele zur Kenntnis genommen und auch nur konkret gewürdigt hätte, dann hätte auch das Gericht „erkennen“ können, dass der Vortrag des Klägers hinreichend genug war.

Aber offenbar hätte er – so sein Eindruck – den Inhalt ganzer Bibliotheken vortragen können: dieses Gericht hätte auch dann „erkennen“ können, wo sie denn nun die konkrete Kritik des Klägers zu finden sei.

In Sachen Medienkritik scheint sich das erstinstanzliche Gericht der Auseinandersetzung mit den Realitäten verschlossen zu haben.

Der Kläger hofft somit, dass er in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wenigstens noch einen „Gerechten“ bzw. einen Richter findet, der seine Gewissensnot angemessen gewichtet und sich dabei insbesondere angemessen mit dem tatsächlichen Zustand der Medien befasst. Immerhin hat Rolf Bossi in seinem Buch „Halbgötter in Schwarz“ im dunkelsten Kapitel der deutschen Geschichte (1933 – 1945) noch „Ganze drei Gerechte“ (ebenda, S. 223 ff.) ausmachen können, aber „nur einen einzigen Fall, in dem ein Richter sich dem System in Ausübung seines Amtes widersetzte…“.

Nicht nur nach der Überzeugung des Klägers wäre es längst überfällig, dass ein Richter dem „System“ des öffentlich-rechtlichen-Rundfunk-Propaganda endlich einmal die Grenzen aufzeigt. Denn gerade die einseitige und verzerrende „Berichterstattung“ der öffentlich-rechtlichen Medien über Ursprung, Verlauf und Folgen der „Corona-Pandemie“ hat höchst eindrucksvoll bewiesen, dass diese Medien in für die Gesellschaft äußerst wichtigen Fragen überhaupt keinen öffentlichen Diskurs mehr zulassen.

2.

Zu den Entscheidungsgründen des hier angegriffenen Urteils ist festzustellen, dass es eine angemessene, und das heißt konkrete Befassung mit den Sachargumenten des Klägers vermissen lässt und sich im Wesentlichen auf pauschale Behauptungen und die Zitierung von Rechtsprechung beschränkt, die den Vortrag des Klägers in keiner Weise entkräften, auch dann nicht, wenn sie die dort vertretenen Rechtsauffassungen – wie das Gericht ausführt – „von einer Vielzahl von Gerichten geteilt“ werde (Seite des Urteils).

Entgegen der Annahme des Gerichts wird der Kläger durch die Ablehnung seines Befreiungsantrags sehr wohl in seinen Rechten verletzt, da ihm ein entsprechender Anspruch und in jedem Falle eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Prüfung seines Antrags zusteht.

Der Kläger kann somit – entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts (siehe Seite 6, vorletzter Absatz des Urteils) auf einen „besonderen Härtefall“ bzw. Sondersituation i.S. des § 4 Abs. 6 RBStV berufen, insbesondere dadurch, dass er seine grundrechtlich geschützte – und damit höher als einfaches Gesetzesrecht stehende – Gewissensfreiheit in diesem Kontext nur auf diese Art und Weise schützen kann.

Das erstinstanzliche Gericht stellt im Urteil ab Seite 6 unten selbst klar, dass das Wort „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 RBStV verdeutlicht, dass die dortige Aufzählung keinen abschließenden Charakter haben kann, so dass es auch unbenannte „besondere Härtefälle“ gibt, die der Gesetzgeber nicht alle vorhersehen konnte.

Weder dem Wortlaut noch vom Sinn dieser Bestimmung kann entnommen werden, dass diese Befreiungsvorschrift auf Fälle beschränkt sein könnte, wo z.B. der Rundfunkempfang „objektiv unmöglich“ ist.

Damit verkennt das Gericht, dass sich der Kläger nicht auf solche „objektiven“ Gründe oder „absolut persönliche Rezeptionshindernisse“ berufen muss, sondern auf den höchstpersönlichen Grund seiner subjektiven Gewissensentscheidung berufen hat und auch berufen können muss und er diese Entscheidung mit objektiv nachprüfbaren Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar begründet hat.

Ein Grundrecht kann in seiner Geltung auch nicht – wie es viele Gerichte tun  – mit der Erwägung suspendiert werden, dass sich, wenn man einen solchen Einwand wie den des Klägers (Gewissensnot) für eine Beitragsbefreiung ausreichend sein lassen würde „ggf. eine Vielzahl von Beitragspflichtigen auf religiöse und Gewissensgründe berufen würden“. Die Schutzwirkung eines Grundrechts kann nicht davon abhängen, wie viele Menschen sich in der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Praxis auf dieses Grundrecht berufen. Maßgebend kann und darf einzig und allein sein, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts jeweils eröffnet ist und ob Eingriffe zu rechtfertigen sind.

Wie bereits oben erwähnt, hat sich auch das Urteil des BVerfGs vom 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 nicht mit einer solchen Konstellation (Befreiung aus Gewissensgründen wegen des tatsächlichen Ausmaßes an Desinformation durch die öffentlich-rechtlichen Medien) befasst.

In den Urteilsgründen heißt es zwar (Seite 5, 1. Absatz):

„Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre.“

Damit ist das Prüfungsprogramm, auf das es hier ankommt, vom Gericht selbst vorgegeben.

Aber ob dem Vortrag des Klägers mit seinen Beispielen über die Berichterstattung zu dem Krieg in Syrien ein solches „strukturelles Versagen“ zu entnehmen ist, das prüft das Gericht nicht ansatzweise. Stattdessen beschränkt es sich mit einem Verweis auf das VG München auf die pauschale Behauptung „Dies ist jedoch nicht erkennbar (vgl. VG München…).“

In den Urteilsgründen geht das Gericht mit keinem Wort konkret auf die Beispiele des Klägers ein. Es ist somit nicht erkennbar, dass das Gericht sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt und den Kläger insofern gehört hat, was diesseits als Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewertet wird (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG).

Die in Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit – und so auch hier (auf Seiten 4 und 5) – regelmäßig bemühte, mit zahlreichen Fundstellen aus der Rechtsprechung gestützte Formel, dass die „Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden sei“, übergeht regelmäßig – und hier ebenfalls – die Frage, ob die Pflicht zur Zahlung einer solchen Abgabe, wenn sie erkennbar gerade auch einer zynischen Propaganda und Massenmanipulation dient, denn nicht jeden redlichen Menschen – auch unabhängig von einem Glaubensbekenntnis – in seiner Gewissensfreiheit verletzen muss.

Aus diesem Blickwinkel heraus muss diese Frage geprüft und beantwortet werden, damit das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur leeren Formel verkommt. Dieser Gedanke soll deshalb – zur Wahrung der Übersichtlichkeit – nachfolgend noch weiter vertieft werden.

Eine „entsprechende“ Heranziehung der Rechtsprechung des BVerfGs zur „Steuerpflicht“ ändert nichts daran, dass die Erhebung von Abgaben und Steuern „ohne jede Zweckbindung“ nicht im Sinne von „ohne jede Bindung an Recht und Gesetz“ ausgelegt werden kann.

Auch eine „rechtsstaatliche Distanz“ der Medien gegenüber den Abgabepflichtigen darf nicht einfach pauschal behauptet werden, weil dieses rechtliche Konstrukt der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien zu Grunde liegt. Vielmehr muss hinterfragt werden, ob die öffentlich-rechtlichen Medien in ihrer Programmgestaltung überhaupt eine solche „Distanz“ zu politischen Einflussnahmen und Sonderinteressen erkennen lassen.

Man muss eben die Realität zur Kenntnis nehmen und angemessen würdigen und darf nicht ungeprüft davon ausgehen, dass die öffentlich-rechtlichen Medien schon deshalb „unabhängig“ sind, weil dies in der gesetzlichen Konzeption des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens so vorgesehen ist.

Das erstinstanzliche Gericht wiederholt durch seinen Verweis auf die von ihm genannten Judikate somit nur gleichsam gebetsmühlenartig bloße Theorie bzw. ein in dieser Theorie zum Ausdruck kommendes „Ideal“, wenn diesem Kontext von „Vielfaltsicherung“ und „Programmfreiheit“ oder auch „Staatsferne“ der Rundfunkanstalten gesprochen wird bzw. – was auf das Gleiche hinausläuft – darauf abhebt, dass ja nicht feststehe, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. (Seite 4 des Urteils, dort 3. Absatz am Ende).

Ob diese Theorie und solche Ideale überhaupt noch irgend etwas mit der Realität der öffentlich-rechtlichen „Berichterstattung“ zu tun haben, das fragt sich – auch – dieses Gericht an keiner Stelle, weil es sich nicht konkret mit dem Sachvortrag des Klägers befasst. Es hätte sich zwingend damit befassen müssen, auf Grund welcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Kläger zu seinen Wertungen und seiner Gewissensentscheidung gelangt ist, damit es die Gewissensentscheidung des Klägers angemessen würdigen kann.

Die Welt ist eben nicht so, wie sich redliche Menschen die Welt – auch der Medien – wünschen oder denken, sondern zunächst einmal einfach so wie sie tatsächlich ist.

Und man kann und darf – was nachfolgend noch weiter vertieft wird – schon lange nicht mehr übersehen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Medien schon längst grundsätzlich von ihrem gesetzlichen Auftrag entfernt haben. Von „Vielfalt“ kann da in wichtigen politischen Grundsatzfragen keine Rede mehr sein, und die so viel beschworene „Programmfreiheit“ ist nur noch auf dem Papier des Gesetzestextes Realität.

Die Abgabenpflicht „berührt“ den Schutzbereich der Gewissensfreiheit – entgegen der Ansicht des Gerichts 1. Instanz  (siehe Seite 4, 3. Absatz) – also sehr wohl, sogar sehr intensiv, wenn man seit Jahren beobachten muss, dass die öffentlich-rechtlichen Medien ihre Nutzer in einem Umfange und in einer Intensität falsch informieren und manipulieren, dass man nach nur noch systematischer Gehirnwäsche reden kann.

Das Ausmaß und die verhängnisvollen Folgen dieser Propaganda begründen unvermeidbar bei jedem redlichen Menschen “evidente“, „sehr außergewöhnliche Lebensumstände“ eines „Wohnungsinhabers“, die den Fällen „absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse“ gleichgestellt werden müssen.

Warum soll der Körper höher stehen als der Geist? Die Gewissensfreiheit kann nicht erst dann oder nur dann greifen, wenn ein Mensch körperlich krank wird, eben weil sein Geist durch die öffentlich-rechtlichen Medien so vergiftet worden ist, dass er schließlich an dieser Welt verzweifelt ist und auch körperlich krank geworden ist. Die Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG soll einem Menschen solche Konflikte gerade ersparen.

Es ist eine allgemeinbekannte medizinische Weisheit, dass ein Mensch, der unter Bedingungen leben muss, die für ihn unerträglich sind, krank werden muss. Zu diesen „Bedingungen“ zählt der Kläger auch die Finanzierung eines Rundfunkwesens, das den gesetzlichen Auftrag ganz offen mit Füßen tritt.

Hätte sich das Gericht 1. Instanz also wirklich mit den wahren „Gründen“ des Klägers befasst, dann hätte es auch erkennen und anerkennen können und müssen, dass er einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben muss, jedenfalls solange die Medien ihren gesetzlichen Auftrag ganz offen wie einen unverbindlichen Witz handhaben und somit evident in jeder Hinsicht „strukturell versagen“.

Die nachfolgenden Beispiele werden zeigen, dass diese Behauptung leider keiner Übertreibung ist und dass das Gericht 1. Instanz schlicht die Realität ignoriert, wenn es kein „strukturelles Versagen“ (Urteil, Seite 11, unten) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erkennen kann. Aussprechen lässt sich eine solche richterliche Behauptung leicht. Aufrechterhalten kann man sie aber nicht mehr, wenn man sich konkret auf die umfangreiche Medienkritik einlässt, die auch für jeden Richter problemlos (über Bücher, unzählige Web-Beiträge etc.) zugänglich ist.

Die „Vorwürfe“ des Klägers sind also keinesfalls nur „subjektive Zuordnungen“ und deshalb „unerheblich“, sondern objektiv überprüfbar, und sie widersprechen auch nicht nur „den Wertvorstellungen“ „der einzelnen Beitragspflichtigen“, sondern den staatstragenden Prinzipien einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung (vgl. Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 4 GG) und auch den Fundamenten der Kultur eines immer noch christlich geprägten Abendlandes.

Gerichte können die Realität der Medienberichterstattung ignorieren, weil sie ggf. die Folgen einer offenen Medienkritik durch die Justiz fürchten. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung können sie mit einer solchen Judikatur aber nicht verteidigen. Vielmehr können sie dadurch zu einer Entwicklung beitragen, die diese freiheitlich-demokratische Grundordnung zu Grabe trägt.

Nachfolgend wird auch aufgezeigt werden, warum alleine schon das Unterlassen der angemessenen Aufklärung der Bevölkerung den Kläger in seinen Grundrechten verletzt.

Der Kläger möchte sich in diesem Kontext darüber hinaus auch noch auf die Verletzung des Friedensgebots des Grundgesetzes berufen.

Dies wird nachfolgend noch näher ausgeführt werden, zumal sich das erstinstanzliche VG der hier angegriffenen Entscheidung überhaupt nicht mit dem von dem Kläger gerügten realen Zustand der Medien befasst hat.

Ein pauschaler Verweis auf ältere Entscheidungen mag einem Gericht viel Arbeit ersparen, ersetzt keine konkrete Befassung mit dem Vortrag eines Klägers.

Daher ist es offensichtlich geboten, diese verfassungsrechtlichen Argumente des Klägers hier noch einmal angemessen zu vertiefen.

Formalrechtlichen Einwendungen sollen hier in 2. Instanz nicht mehr thematisiert werden. Wir beschränken uns hier auf die materiellen / grundrechtlichen Einwendungen

 

III.

Diese Antragsbegründung wird damit zugleich die Frage aufwerfen, ob

-diese „Finanzierungsgarantie“ der öffentlich-rechtlichen Sender unter Berücksichtigung der tatsächlichen Personalpolitik der öffentlich-rechtlichen Sender, die auf ein dichtes transatlantisches Netzwerk unter den sog. „Alpha-Journalisten“, Redakteuren und Intendanzen schließen lässt, überhaupt eine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit bzw. „Staatsferne“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens bietet,

-die Rundfunkgarantie unter Berücksichtigung der tatsächlich zu beobachtenden – und durch unzählige Beispiele konkret belegten – propagandistischen und geradezu dem Geist der Völkerverständigung und des Friedens widersprechenden Instrumentalisierung der öffentlich-rechtlichen Medien nicht hinter der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Gewissensfreiheit des Klägers zurücktreten muss.

Wenn sogar Terroristen und schwerste Völkerrechtsverbrechen – soweit sie beispielsweise die Berichterstattung zu Syrien verharmlost und dadurch geradezu gebilligt werden (siehe u.a. auch § 140 StGB), dann muss sich auch ein OVG-Senat doch einmal grundsätzlich die Frage stellen, was in der Realität denn noch von der Rundfunkfreiheit übrig ist und ob eine solche Form der Desinformation und Propaganda (insbesondere durch Verschweigen und Verdrehen von Fakten) grade unter verfassungsrechtlichen Aspekten bzw. unter Berücksichtigung kollidierender Verfassungsgrundsätze und der Grundrechte (insbesondere der Gewissensfreiheit und der Menschenwürde der des Klägers) auch noch mit einer „Finanzierungsgarantie“ versehen werden darf.

Mit diesen Fragen hat sich bislang auch das BVerfG noch nicht ansatzweise befasst, das erstinstanzliche Gericht freilich auch nicht.

Ist hierzulande mittlerweile alles erlaubt, solange es nur politisch opportun ist? Muss der Bürger/Beitragszahler – gerade auch unter Berücksichtigung seiner Gewissensentscheidung – wirklich alles dulden und sogar aktiv finanzieren?

Ist Deutschland kein Rechtsstaat mehr? Gilt die Bindung der Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 3 GG nicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?

Leben wir noch in einer Demokratie (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 GG), wenn der Bürger regelmäßig und massiv durch öffentlich-rechtliche Medien manipuliert bzw. gemäß politischer Vorgaben indoktriniert und seiner Fähigkeit beraubt wird, sich als mündiger Bürger – zutreffend informiert – einen politischen Willen bilden und diesen entsprechend seiner Überzeugungen bei Wahlen etc. zu betätigen?

Entspricht es dem Wesen einer Demokratie, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk so organisiert ist, dass eine effektive Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Sender und Programmgestaltung – gerade auch durch Rundfunkräte – faktisch überhaupt nicht mehr stattfindet?

Ist es wirklich mit dem Verständnis der Demokratie und dem Wesen demokratischer Kontrolle öffentlicher-rechtlicher Gewalt – und Medienberichterstattung – vereinbar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk so organisiert ist, dass der Bürger, der für diese Medien mit seinen Beiträgen aufkommen soll, in Wahrheit keinerlei Einflussmöglichkeiten hat?

Liegt eine solche Gestaltung der Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens wirklich noch im Rahmen des „politischen Ermessens“ des (Landes-)Gesetzgebers, wenn man den Begriff Demokratie ernst nimmt?

Gilt das Friedensgebot nach Art. 1 Abs. 2 GG für das öffentlich-rechtliche Rundfunkwesen nicht mehr, das nach Art. 79 Abs. 3 GG eigentlich unabänderlich sein soll?

Sind das keine kollidierenden Verfassungswerte mehr?

Kann Verfassungsrecht wirklich durch die einfachgesetzliche Regelung in § 4 Abs. 1 RBStV verdrängt werden?

Gibt es auch nur eine einzige Entscheidung eines bundesdeutschen Gerichts, dass sich in diesem Kontext der Rundfunkgebührenverweigerung – oder auch sonst – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der öffentlich-rechtlichen Medien und kollidierender Grundrechte und Verfassungsgrundsätze (Demokratie, Rechtsstaat, Gewissensfreiheit, Menschenwürde) angemessen – und das heißt vertieft – mit der Medien- und Verfassungsrealität befasst und der Frage befasst hat, ob es nicht verfassungswidrig ist, einen Menschen – gegen die Stimme seines Gewissens – zu verpflichten, ein Rundfunkwesen zu finanzieren, dass keine Bindung mehr an seinen Auftrag und an die zentrale Grundpfeiler des Grundgesetzes mehr erkennen lässt?

Finanzgarantie? Egal wofür? Oder geht es nur um eine kritiklose Bestätigung der Finanzgarantie für „Propaganda“ bzw. – wie der Kläger erstinstanzlich rügte – für die bloße Vermittlung der Politik, Agenda und Ideologie der regierenden „Alt“-Parteien?

Sollten nicht ausschließlich diejenigen für diese Propaganda aufkommen, die ein Interesse an ihrer Aufrechterhaltung haben?

Menschen wie der Kläger, die die Stimme ihres Gewissens noch vernehmen können, möchten jedenfalls nur in der Wahrheit leben und nichts finanzieren müssen, was weder demokratisch legitimiert noch kontrolliert ist und fundamental gegen rechtsstaatliche Prinzipien und den Gedanken der Völkerverständigung verstößt.

Wenn das keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, was der Zustand der Medien über das Leben und den tatsächlichen Zustand der Rechtskultur in diesem Land aussagt, dann – und nur dann – mag es zwar aus rechtsnihilistischer Sicht heraus durchaus zutreffend sein, dass all diese Fragen keine „grundsätzliche Bedeutung“ haben. Denn dann haben elementare rechtliche Fragen, die für das friedliche (Zusammen-)Leben der Menschen und Völker von allergrößter Bedeutung sind, in der Tat nie eine „grundsätzliche Bedeutung“.

Die Frage ist dann freilich, was denn dann überhaupt noch eine „grundsätzliche Bedeutung“ in diesem Land haben soll? Die Rettung „notleidender“ Banken? Die Verschiebung von immer mehr Geldern in den Verteidigungsetat?

 

IV.

Es gibt so viele Beispiele für die öffentlich-rechtliche Falschberichterstattung, dass eine Auswahl wirklich schwerfällt, selbst dann, wenn man sich auf einen konkreten Sachkomplex wie die Berichterstattung über den Krieg in Syrien fokussiert.

Da den Kläger gerade diese zynische Desinformationskampagne über den Syrienkrieg zutiefst abgestoßen und seine Gewissensnot begründet hat, weil er Kriegspropaganda wie diese auch noch mit seinen Beiträgen finanzieren soll.

Die Völkerrechtswidrigkeit der militärischen Interventionen der NATO-Staaten in Syrien – einschließlich des Aspekts aller damit einhergehenden Formen der verdeckten Kriegsführung – ist schon wiederholt vertieft aufgearbeitet worden, u.a. auch von Dr. Daniele Ganser in: „Illegale Kriege: Wie die NATO-Länder die UNO sabotieren. Eine Chronik von Kuba bis Syrien“. Auf das dortige Kapitel zum Syrienkrieg sei an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen. Wenn Sie wegen der anderen dort dargestellten völkerrechtswidrigen NATO-Kriege, in die deutsche Parlamentarier verstrickt waren, ebenfalls die Ermittlungen aufnehmen möchten, dann wäre das freilich zu begrüßen.

Die Sachlage war schon im Herbst 2016, als das vorgenannte Buch von Dr. Ganser erschienen ist, mehr als eindeutig.

Und die Rechtslage war und ist es sicherlich auch.

Somit wird von § 13 Abs. 1 VStGB nicht nur ein „Angriffskrieg“, sondern auch jede „sonstige Angriffshandlung“ erfasst, die nach ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang eine offenkundige Verletzung der Charta der UN darstellt.

Und was eine „Angriffshandlung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB ist, das stellt die Legaldefinition in § 13 Abs. 3 VStGB klar (Zitat):

Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.“

Die aus Sicht der syrischen Regierung unerbetenen „militärischen Interventionen“ auf syrischem Staatsgebiet sind eindeutig gegen die Souveränität und territoriale Unabhängigkeit Syriens gerichtet, auch dann, wenn die syrische Regierung – auch auf Grund der Unterstützung von „Rebellen“ durch NATO-Staaten – vorübergehend die Kontrolle über Teile ihres Staatsgebietes verloren hat und diese Interventionen mit dem (angeblichen) Kampf gegen IS-Terrormilizen gerechtfertigt werden.

Es ist zudem offensichtlich so, dass das syrische Militär – jedenfalls seit der Unterstützung durch die russischen Streitkräfte – diesen Kampf gegen den IS-Terror erkennbar auch ohne die „Hilfe“ anderer (nicht ausdrücklich um Hilfe ersuchter) Staaten zum erfolgreichen Abschluss führen konnte und insbesondere auch ohne die Hilfe dieser unerbeten „Gäste“ zum Abschluss führen wollte und will. Einen Vorwurf könnte man der syrischen Regierung also überhaupt nur machen, wenn sie sich beharrlich weigern würde, gegen Terroristen vorzugehen, die sich in Syrien formiert haben und aus Syrien heraus Terrorakte in anderen Staaten zu unternehmen. Aber das ist nachweislich nicht der Fall. Die ganze Kraft des syrischen Staates war jahrelang – soweit bekannt – gerade darauf ausgerichtet, diese Terrorgruppen zu zerschlagen.

Ohne diese „Hilfe“ der in Syrien unerbetenen Staaten wäre der Kampf gegen den IS aus Sicht der syrischen Regierung sicherlich auch sehr viel unkomplizierter verlaufen, drohte bei einer direkten Kollusion von Streitkräften der USA und Russlands doch sogar ein Weltkrieg.  Dass die syrische Regierung lediglich Russland – und nicht die USA und andere NATO-Staaten – um Unterstützung ersucht hat, ist allgemein bekannt.

Und wenn die militärische Intervention all der unerbetenen „Terrorbekämpfungs-Helfer“ in Syrien zudem in Wahrheit auch noch der Unterstützung bewaffneter „Aufständischer/„Rebellen“/Terroristen diente und dient, dann ist vollends klar, dass die Summe aller militärischen Interventionen in Syrien (von Russland abgesehen) bloß ganz gezielt auf einen „Regime Change“ in Syrien (und ganz nebenbei noch der Auslöschung der Kurden durch die Türkei und ggf. auch der Sicherung von Einflusssphären in Syrien) abzielte und die „territoriale Unversehrtheit“ und „politische Unabhängigkeit“ Syriens einfach suspendiert wurde und bis auf den heutigen Tag mit Füßen getreten wird.

Die dadurch praktizierte Verletzung der UN-Charta ist für jeden Menschen mit gesundem Menschenverstand so „offensichtlich“, wie sie nur sein kann.

Und Angriffshandlungen, die nach ihrer „Art“, „Schwere“ und ihrem „Umfang“ über die ganzen – offen und verdeckt betriebenen – finanziellen und militärischen Interventionen in Syrien hinausgehen, sind m.E. kaum denkbar. Es grenzt an ein Wunder, dass der syrische Staat unter der Wucht dieser Angriffe von Innen und Außen nicht schon längst vollständig kollabiert ist, eben so wie seinerzeit Libyen.

Weitere Details zu dem ganzen völkerrechtswidrigen Krieg in Syrien – chronologisch geordnet und in den Zusammenhang gestellt – kann, wie gesagt, auch jeder Generalbundesanwalt in Büchern wie dem o.g. Buch von Dr. Ganiele Ganser nachlesen. Zudem gibt es unzählige seriöse Quellen im Internet, die auch dann nicht einfach als ignoriert werden dürfen, weil sie nicht von sog. „Leitmedien“ erstellt worden sind. Diese Leitmedien haben kein Monopol auf die Wahrheit, sondern gerade auf Grund ihrer Berichterstattung zu den Ereignissen in der Ukraine und Syrien so viel Vertrauen verloren, dass ein Gericht sich bei der Aufklärung des Sachverhalts besser gleich auf Quellen außerhalb dieser Leitmedien stützen sollte.

Hierbei ist zu beachten, dass ausweislich des Beschlusses des BGH vom 6.4.2017 – BGH 3 StR 326/16 auch der BGH davon ausgeht, dass es für die Teilnahme an Kämpfen in Syrien kein UN-Mandat gibt, wenn es in diesem Beschluss u.a. heißt (Zitat):

„4. Die Teilnahme an Kämpfen gegen syrische Regierungstruppen und die damit verbundenen Tötungen von Angehörigen dieser Streitkräfte ist nicht gerechtfertigt. Ein UN-Mandat für den bewaffneten Kampf gegen das Assad-Regime in Syrien besteht nicht. Eine völkergewohnheitsrechtliche Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass ein derartiges Regime angesichts seines eigenen Vorgehens gegen Teile der Bevölkerung Syriens und im Rahmen des dort herrschenden bewaffneten Konflikts, von bewaffneten, zu großen Teilen im Ausland rekrutierten paramilitärischen Gruppierungen mit kriegerischen Mitteln bekämpft werden darf, vermag der Senat nicht zu erkennen. (Bearbeiter)

5. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Assad-Regime für sein Vorgehen in dem bewaffneten Konflikt in Syrien und insbesondere gegen die Zivilbevölkerung kritisiert sowie selbst gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt (!!!). Nach der Konzeption des § 89a StGB kommt es für die Strafbarkeit des Täters nicht auf das Endziel seines Tuns an. Strafbar macht sich daher auch, wer nach seiner Ausreise nach und Ausbildung in Syrien einer gegen das Assad-Regime kämpfenden Oppositionsgruppe anschließen will, die von der Bundesregierung unterstützt wurde oder wird. (Bearbeiter)“ (Zitat Ende)

Damit ist sogar rechtskräftig und so offiziell es nur geht festgestellt, dass die Bundesregierung angeblich „gemäßigte, gegen das Assad-Regime kämpfende Oppositionsgruppen unterstützt“.

Ob das wirklich nur „gemäßigte“ „Kämpfer“ waren, die da in Syrien gegen die Assad-Regierung gekämpft haben, das müsste freilich aufgeklärt werden (dazu nachfolgend noch eine Fundstelle; im Web gibt es unzählige weitere Fundstellen, die an dieser „Mäßigung“ doch mehr als nur zweifeln lassen). Hier in Deutschland würde jedenfalls niemand mehr als „gemäßigter“ „Kämpfer“, sondern schlicht als Terrorist gelten, wenn er – ganz gleich, wie „gemäßigt“ er dabei von der Schusswaffe Gebrauch macht – auf Angehörige der Bundeswehr und deutsche Polizeikräfte schießen würden, die sich „auf Seiten“ der Bundesregierung gegen „gemäßigte“ Kämpfer bzw. moderate Halsabschneider und oppositionelle Rohöldiebe wenden würden.

Und es ist bezeichnet, dass solche „Rebellen“ in Deutschland von Strafgerichten für ihre Taten in Syrien als das verurteilt werden was sie sind, siehe u.a.:

Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/08/15/von-ard-und-zdf-als-rebellen-verharmlost-fsa-folterer-aus-aleppo-steht-in-muenster-vor-gericht/

 

Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/

Es müsste also zunächst einmal nachvollziehbar begründet werden, was eigentlich eine „gemäßigte Oppositionsgruppe“ – gerade im syrischen Kriegsgebiet – ist und ob das nicht mehr als ein absurdes Wording ist, das die Realität auf den Kopf stellt, wenn man darunter auch solche „Oppositionsgruppen“ versteht, die ganz offen Terror gegen die Zivilbevölkerung und gegen Repräsentanten der Regierung Assad betreiben.

Auf der Basis eines derart „bereinigten“ Begriffsverständnisses könnte der öffentlich-rechtliche Journalist dann zu der Frage durchdringen, ob es in Syrien überhaupt solche „gemäßigten Oppositionsgruppen“ gibt bzw. geben kann. Haben die öffentlich-rechtlichen Medien solche Sachverhalte wie die obigen jemals aufgeklärt?

Es wäre jedenfalls spannend zu erfahren, wo es in Syrien „moderate Rebellen“ gab und ggf. noch gibt, wie deren „moderater Kampf“ bzw. „moderate Oppositionspolitik“ inmitten von all den Terrormilizen aussieht und welche finanziellen Ressourcen sie eigentlich zu „freien“ und (vom Westen, Saudi-Arabien, Katar und der Türkei) „unabhängigen“ „Rebellen“ gemacht hat und immer noch macht.

Es ist offensichtlich, dass gewaltige Ressourcen mobilisiert werden müssen, damit eine „Opposition“ überhaupt die Mittel hat, um ganze Regionen unter ihre Kontrolle bringen und einer voll einsatzfähigen Armee – von russischen Verbänden unterstützt – über Jahre hinweg effektiven „Widerstand“ leisten zu können. Wann ist der öffentliche-rechtliche Rundfunk diesen sich aufdrängenden Frage denn nachgegangen?

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hätte die Menschen darüber aufklären müssen, dass auch die Resolution 2249 des UNO-Sicherheitsrates keinem Land das Recht gab um gegen Syrien Krieg zu führen. Denn in dieser Resolution heißt es ausdrücklich (Zitat):

„Resolution 2249 (2015)

….verabschiedet auf der 7565. Sitzung des Sicherheitsrats am 20. November 2015

Der Sicherheitsrat,

in Bekräftigung seiner Resolutionen 1267 (1999), 1368 (2001), 1373 (2001), 1618 (2005), 1624 (2005), 2083 (2012), 2129 (2013), 2133 (2014), 2161 (2014), 2170 (2014), 2178 (2014), 2195 (2014), 2199 (2015) und 2214 (2015) und der einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, …

erneut erklärend, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang stehen,

fordert die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, auf, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere vom ISIL, auch bekannt als Daesh, sowie von der Al-Nusra-Front und allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Ein- richtungen und anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als solche benannt wurden und möglicherweise noch von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien mit Billigung des Sicherheitsrats einvernehmlich als solche benannt werden, gemäß der Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien vom 14. November 2015, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben…“.(Zitat Ende)

Die vorgenannte Resolution beinhaltet somit den Aufruf, den IS und andere Terrormilizen zu bekämpfen, stellt aber ausdrücklich klar, dass dieser Kampf in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht und „insbesondere“ auch der UNO-Charta erfolgen muss.

Der Terrorismus hätte doch sofort wirksam bekämpft werden können, wenn NATO-Staaten und Länder wie die Türkei, Saudi-Arabien und Katar damit aufgehört hätten, diese Terrorbanden in Syrien zu unterstützen, ganz gleich in welcher Form, sei es durch Ausbilder, Waffenlieferungen etc., sei es durch den Abkauf von gestohlenen Rohölvorkommen etc. Zudem dürfte es äußerst wirksam zur Terrorismusbekämpfung beitragen, wenn die Nachbarstaaten Syriens verhindern würden, dass Terroristen sich in ihren Krankenhäusern erholen, in ihren Camps ausbilden und über ihre Grenzen nach Syrien eindringen würden.

Die ganze Welt weiß, dass der IS und seine Unterstützer mit dem in Syrien geraubten Öl ein Vermögen verdient haben, siehe u.a.

https://www.heise.de/tp/features/Illegaler-Oelverkauf-um-die-Haelfte-gesunken-3376981.html

Auch zu diesem Thema könnten mittlerweile sicherlich Bücher gefüllt werden. Aber die öffentlich-rechtlichen Sender haben dazu geschwiegen.

Sicherlich wären auch weitere Maßnahmen möglich und „notwendig“, um den Terrorismus in Syrien und damit in der ganzen Welt einzudämmen, aber schon die vorgenannten Maßnahmen würden dazu führen, dass dem Terrorismus in Syrien binnen in sehr kurzer Frist die Mittel ausgehen würden. Aber gerade auch die weltweite Achtung des Völkerrechts, die weltweite Ächtung und Sanktionierung von Verstößen gegen das Völkerrecht (durch die USA und die NATO) sowie auch ein fairer Handel unter allen Staaten und eine Teilhabe der Völker an der Verwertung ihrer Bodenschätze würden Rahmenbedingungen für eine Welt schaffen, in der terroristische Bestrebungen nicht so schnell auf Resonanz stoßen können. Die Erörterung von Ideen zur Gestaltung einer besseren Welt soll aber nicht Gegenstand dieser Klage sein.

Die Forderung nach Einhaltung der UNO-Charta versteht sich im Grunde von selbst, denn die Bekämpfung des Terrorismus – und der Kräfte, die ihn fördern – darf gerade nicht zur vollständigen Suspendierung der UNO-Charta führen.

Gegenteilige Erklärungen von einzelnen Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung, die den Eindruck erwecken wollen, die Entsendung von Bundeswehreinheiten in den Syrienkrieg sei leg, weil sie durch die UNO abgesegnet sei, sind somit eindeutig falsch und irreführend, denn sie ändern nichts an der Tatsache, dass es für den Bundeswehreinsatz in Syrien gerade kein Mandat der UNO und auch sonst keine legitimierende Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr stellen Verfassungsrecht und Völkerrecht eindeutig klar, dass eine Beteiligung der Bundeswehr an diesem Völkerrechtskrieg illegal ist und alle dortigen Handlungen von Mitgliedern der Bundeswehr ungerechtfertigt und damit grundsätzlich strafbar sind.

Und es ist beschämend, dass öffentlich-rechtliche Medien derart irreführende Aussagen einfach – wie es scheint: aus politischem Opportunismus – nicht hinterfragt oder gar unreflektiert übernommen haben.

Denn es gab und gibt es keine Rechtsgrundlage für die massive mediale Verharmlosung und Unterstützung der terroristischen Vereinigungen, die in Syrien gegen Repräsentanten der syrischen Regierung gekämpft haben und ggf. immer noch kämpfen und dabei zahlreiche schwere Verbrechen begangen haben. Alleine zu diesem Thema könnte man mittlerweile wohl ganze Bibliotheken füllen, eine Internetrecherche zu dem Thema würde tausende Beispiele liefern.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich an die Definition der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 zum Begriff der „Aggression“ erinnern.  Dort heißt es unter Art. 3 lit. g (Zitat):

„Artikel 3

Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 2 gilt, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Kriegserklärung, jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:

  1. g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, wenn diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausführen, die auf Grund ihrer Schwere den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung daran.

Von daher ist es nach Auffassung der UNO-Generalversammlung ebenfalls eindeutig rechtswidrig, in irgendeiner Form „verdeckte Kriegsführung“ zu betreiben und sich in irgendeiner Form an der „Entsendung“ von Gruppen zu beteiligen, die in Syrien mit Waffengewalt gegen die syrische Regierung und ihre Repräsentanten kämpfen.

In dieser Empfehlung der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 wird unter Artikel 4 auch ausdrücklich klargestellt, dass die Aufzählung im (oben nur auszugsweise wiedergegebenen) Artikel 3 „keine erschöpfende Aufzahlung“ ist und dass der Sicherheitsrat feststellen kann, dass auch andere Handlungen nach den Bestimmungen der Charta eine Aggression darstellen.

Es bleibt zu hoffen, dass auf völkerrechtlicher Ebene einmal verbindlich festgestellt wird, dass gerade auch die massive mediale Verharmlosung oder sonstige Unterstützung völkerrechtswidriger Aggressionen eine „Aggression“ nach den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen ist, da eine völkerrechtswidrige militärische Intervention – wie die Geschichte lehrt – in dem Land des Aggressors stets massenmedial vorbereitet und gefördert worden ist. Ein Krieg ist also kaum ohne vorangehende und begleitende Kriegsrhetorik in den Massenmedien möglich.

„Artikel 5“ der Empfehlung der UNO-Generalversammlung vom 14.12.1974 bedarf keines weiteren Kommentars, wenn es dort u.a. heißt (Zitat):

„1. Keine Überlegung irgendwelcher Art, sei sie politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder sonstiger Natur, kann als Rechtfertigung für eine Aggression dienen.  

  1. Ein Angriffskrieg ist ein Verbrechen gegen den Weltfrieden. Eine Aggression führt zu völkerrechtlicher Verantwortlichkeit.“

Es kann somit dahinstehen, welche „Überlegungen“ einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung am 4.12.2015 dazu veranlasst haben, sich ohne Mandat der UNO und gegen den Willen der syrischen Regierung an dem Syrienkrieg zu beteiligen.

Folglich kann auch dahinstehen, welche „Überlegungen“ der Bundesregierung dazu führten, der medialen Verharmlosung terroristischer Vereinigungen in Syrien nicht öffentlich entgegen zu treten. Dieses Schweigen kann – bestenfalls – nur als Zustimmung verstanden werden, dürfte aber eher darauf schließen lassen, dass der Herr seine Diener nicht dafür kritisieren darf, dass er gemäß dem Willen seines Herrn handelt.

Zudem hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – jedenfalls früher – einmal bedeutet, dass der Staat stets nur angemessene – und das bedeutet das mildeste, noch gleich wirksame – Mittel einsetzen darf. Das wäre in diesem Kontext die Unterstützung der syrischen Regierung gewesen.

Und steht die Beachtung des Völkerrechts – trotz des eindeutigen Wortlauts des Art. 25 GG –  damit im „politischen Ermessen“ der Parlamentarier, wenn sie denn „gerade“ „in der Absicht“ handeln, einem vom Terror betroffenen Nachbarland beizustehen?

Art. 25 GG ist nicht so formuliert, dass seine Geltung unter dem Vorbehalt „politischen Ermessens“ steht. Sein Wortlaut stellt die Verbindlichkeit der „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ ausdrücklich klar (Zitat).

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“

Sind die deutschen Parlamentarier oder die Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Medien denn keine „Bewohner des Bundesgebiets“? Oder warum erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts für diese Volksvertreter und Meinungsbilder offenbar keine „Pflichten unmittelbar“?

Ist das Leben von Menschen und das friedliche Zusammenleben der Völker nur ein Witz? Ist jedes noch so verlogene Geschwafel, jede noch so leere Phrase erlaubt, um geltendes Völker(straf)recht außer Kraft zu setzen?

Der militärische Einsatz in Syrien war und ist völkerrechtswidrig, inhuman, Ausdruck eines ganz offen zur Schau getragenen rechtsstaatlichen Nihilismus und auch nicht durch blumige Phrasen von „vielfältigen politischen Initiativen“ (welche auch immer das sein mögen ?!) zu rechtfertigen. Bei diesem Einsatz soll offensichtlich das Recht des Stärkeren über dem Völker- und Verfassungsrecht stehen, und so „vielfältig“ sind diese Initiativen sicherlich kaum, wenn sie ohne den Willen der USA gar nicht in dieser Form umgesetzt worden wären.

Diese „vielfältigen politischen Initiativen“ bestanden – soweit erkennbar – zu keiner Zeit darin, den offenen Dialog mit der Regierung Assad zu suchen und den syrischen Staat im Kampf gegen den IS-Terror wirksam zu unterstützen. In diesem Rahmen wären sicherlich „vielfältige politische Initiativen“ möglich gewesen.

Aber genau dieser Dialog war und ist nicht gewollt, und schon dies zeigt, dass es in Syrien nicht um den Kampf gegen den Terror, sondern um einen Regime-Change geht, und dass die angeblich „humanitären“ Maßnahmen – der Eindruck drängt sich auf – offensichtlich nur ein Vorwand sind, um auch gekauften Söldnern bzw. „Rebellen“, die von der syrischen Armee mal wieder eingekesselt worden sind, bei ihrer Flucht helfen sollen.

Zu diesen „moderaten Rebellen“ hier nur zwei Fundstellen (von unzähligen):

https://urs17982.wordpress.com/2018/02/21/ost-ghouta-damaskus-was-die-kriegspropaganda-medien-verschweigen-syria-syrien/

https://de.sputniknews.com/panorama/20160721311647561-us-unterstuetzte-rebellen-koepfen-kind/

Nachfolgend noch einmal eine kleine Auswahl solcher Fundstellen, die durchaus den Tatverdacht einer Strafbarkeit nach den §§ 140 und 130 StGB begründen könnten und in denen regelmäßig auch Verantwortliche für diese Terroristen-Werbung benannt werden, da die 1. Instanz diese Auswahl komplett ignoriert hat:

  1. ARD tagesschau: Rolf-Dieter Krause verschweigt und verharmlost syrische Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/14/rolf-dieter-krause-verschweigt-und-verharmlost-syrische-terroristen/

2.

Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/08/15/von-ard-und-zdf-als-rebellen-verharmlost-fsa-folterer-aus-aleppo-steht-in-muenster-vor-gericht/

3.

Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/

4.

ARD und ZDF unterdrücken den islamistisch-terroristischen Hinter­grund des Bus-Mahnmals in Dresden

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/02/08/ard-und-zdf-unterdruecken-den-islamistisch-terroristischen-hintergrund-des-bus-mahnmals-in-dresden/

5.

ARD und ZDF verharmlosen islamistische Terroristen als „Rebellen“

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/27/ard-und-zdf-verharmlosen-islamistische-terroristen-als-rebellen/

6.

IS-Terroristen bekommen freies Geleit aus Vorort von Damaskus – wo sie laut ARD gar nicht sind

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/26/is-terroristen-bekommen-freies-geleit-aus-vorort-von-damaskus/

7.

ARD: Terrorunterstützer Gniffke verharmlost al-Nusra in der tagesschau erneut als „Rebellen“

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/09/ard-terrorunterstuetzer-gniffke-verharmlost-al-nusra-in-der-tagesschau-erneut-als-rebellen/

8.

Unglaublich: ARD tagesschau verharmlost Bombenanschläge auf Stromversorgung als politischen „Aktivismus“

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/11/22/unglaublich-ard-tagesschau-verharmlost-bombenanschlaege-auf-stromversorgung-als-politischen-aktivismus/

9.

Die ARD-Kriegshetzer und Unterstützer militanter Putsche, Faschisten und Terroristen echauffieren sich über einen gebastelten Galgen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/15/die-ard-kriegshetzer-und-unterstuetzer-militanter-putsche-faschisten-und-terroristen-echauffieren-sich-ueber-einen-gebastelten-galgen/#more-16018

10.

ARD-Programmbeschwerde: Sympathiewerbung für die Terrormilizen in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/29/ard-programmbeschwerde-sympathiewerbung-fuer-die-terrormilizen-in-syrien/

11.

Carsten Kühntopp verbreitet in der ARD weiter Terrorpropaganda für Islamisten und Salafisten in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/27/carsten-kuehntopp-verbreitet-in-der-ard-weiter-terrorpropaganda-fuer-islamisten-und-salafisten-in-syrien/

12.

Kein Thema für ARD und ZDF: „Moderater Rebell“ der al-Nusra bei Großeinsatz in Leipzig festgenommen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/05/06/kein-thema-fuer-ard-und-zdf-moderater-rebell-der-al-nusra-bei-grosseinsatz-in-leipzig-festgenommen/

13.

Nach der Befreiung von Ost-Aleppo bleiben von der Terror-Propaganda in ARD und ZDF nur Trümmer

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/27/nach-der-befreiung-von-ost-aleppo/

14.

ARD, DLF und ZDF verharmlosen vorsätzlich und systematisch islamistischen Terrorismus in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/21/ard-dlf-zdf-verharmlosen-terrorismus-in-syrien/

15.

Damit nicht der Eindruck entsteht, nur deutsche Journalisten, Wissenschaftler etc. würden sich mit den wahren Hintergründen des Krieges in Syrien befassen, sei – stellvertretend für viele vergleichbare Beiträge – auf folgende Fundstelle verwiesen:

Syrienkrieg: Wissenschaftler und andere Experten klären auf

Fundstelle:

http://blauerbote.com/2017/10/06/syrienkrieg-wissenschaftler-und-andere-experten-klaeren-auf/

16.

Aktivisten im syrischen Kafranbel-Der Kampf für ein Syrien ohne Waffen

Fundstelle:

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1176

17

Und dass die deutschen Leitmedien oft „Wie im dritten Reich, aber subtiler“ agieren, wird ebenfalls in zahlreichen Veröffentlichungen wie dem Buch „Lügen die Medien“ von Jens Wernicke thematisiert, siehe hierzu folgende Fundstelle (aus einer Quelle, die westliche Leitmedien sicherlich nicht wertschätzen):

https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20170915317444039-deutsche-medien-kritik-buch/

18.

Wenn von Mitgliedern der „White Helmets“ für „Propagandazwecke“ allem Anschein nach sogar ein Kind vor laufender Kamera umgebracht wird, dann ist das freilich für unsere „Leitmedien“ auch keine Nachricht wert, damit bloß nicht der Eindruck entsteht, dass Mitglieder dieser Gruppierung – durch den „Alternativen Friedensnobelpreis“ auch noch geadelt – möglicherweise bloß die kriminellen Hampelmänner einer politischen Agenda sind, siehe Fundstellen:

http://blauerbote.com/2017/03/24/kind-fuer-propagandavideo-ermordet/

https://deutsch.rt.com/international/41614-white-helmets–unabhangige-humanitare/

19.

Dass es doch höchst bemerkenswert ist, „Wenn Terroristen zu Regimegegnern werden“, hat sogar Spiegel-Online im Hinblick auf Terrorakte im Irak bereits am 6.1.2006 thematisiert, und niemand wird dem Spiegel vorwerfen können, dass er sich im Hinblick auf „unliebsame Regime“ um Mäßigung in seiner Berichterstattung bemüht, siehe:

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/tagesschau-eklat-wenn-terroristen-zu-regimegegnern-werden-a-393855.html

Die Verzerrung der Realität hat also auch in der „Tagesschau“ schon eine lange Tradition, die bereits vor dem Konflikt in Syrien gepflegt worden ist.

20.

ARD-Terror-Reklame – Die Tagesschau liebt islamistische „Rebellen“

Fundstelle:

http://www.rationalgalerie.de/schmock/ard-terror-reklame.html

21.

Benötigen ein Gericht noch weitere Fundstellen? Es gibt noch unzählige weitere Fundstellen zur „einseitigen Kriegspropaganda“ und „Instrumentalisierung von islamistischen Terroristen“, siehe u.a.:

https://deutsch.rt.com/inland/40057-programmbeschwerde-gegen-ard-tagesschau-desinformation/

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1370

http://www.medienanalyse-international.de/braeutigam.html

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20470/die-20-uhr-wirklichkeit/

Und für diese Propaganda soll der Kläger auch noch zur Zahlung von Rundfunk-Gebühren verpflichtet werden, damit er durch diese Zahlung faktisch Beihilfe zur öffentlich-rechtlichen Dauerwerbesendung für Terroristen leistet, die bloß im Interesse ihm nicht einmal bekannter mächtiger „Eliten“ liegen dürfte, die in Syrien unredliche Ziele mit völkerrechtswidrigen Mitteln durchsetzen wollen?

V.

Dabei sollten die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens eigentlich aus eigener Betroffenheit schon erkannt haben, wohin es in diesem Lande jetzt geführt hat, wenn die öffentlich-rechtlichen Medien ihrem Programmauftrag und insbesondere ihrer Pflicht zur angemessenen Information und Aufklärung der Menschen nicht mehr nachkommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von „Schockstrategien“, wie sie gerade bei der Berichterstattung über Kriege praktiziert wird,  nichts „Neues“ ist.

Dieses Phänomen ist u.a. von der Sachbuchautorin Naomi Klein in deren Buch „die Schock-Strategie“ vertieft aufgearbeitet worden.

„Die Schock-Strategie: Der Aufstieg des Katastrophen-Kapitalismus ist ein im September 2007 in deutscher Übersetzung aus dem Englischen erschienenes kapitalismuskritisches Buch der kanadischen Journalistin Naomi Klein. Die Autorin führt anhand von zeitgeschichtlichen Beispielen aus, wie Schocks wirtschaftlicher oder militärischer Art und Naturkatastrophen dazu genutzt werden können, über politischen Einfluss Privatisierungen nach dem Modell der Chicagoer Schule und insbesondere Milton Friedmans in nationalen Volkswirtschaftengegen den politisch artikulierten Willen der Mehrheit der Bevölkerung durchzusetzen.“ (Quelle: Wikipedia).

Zu diesem Buch gibt es auch ein sehenswertes Kurzvideo auf YouTube, abrufbar unter:

youtube.com/watch?v=K_C0T_3uNyU&t=23s

Alles nur „Verschwörungstheorie“?

Achtsamkeit bedeutet für der Kläger, dass man sich rechtzeitig mit allen Warnhinweisen angemessen befasst und dann situationsangemessen reagiert, nicht, dass man alle Warnhinweise pauschal als „Verschwörungstheorie“ diffamiert und ignoriert und sich dann selbst und andere in trügerischer Sicherheit wiegt.

Das gilt insbesondere für jene, die auf Grund ihrer Funktion dem staatlichen Auftrag, menschliches Leben zu schützen, zu dienen haben.

 

VI.

Wird mit diesen Feststellungen nicht die Antwort auf die Frage entbehrlich, ob die Sendetätigkeit des öff.-rechtl. Rundfunks wirklich noch „gerade“ vom „verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Vielfaltsicherung und der Programmfreiheit“ geprägt sein kann?

Die von dem Kläger oben angeführten Beispiele beweisen eindrucksvoll, dass die Sendetätigkeit des öff.-rechtl. Rundfunks – besonders im Nachrichtenwesen – „gerade“ von dem Willen zur Verbreitung einer Vielfalt an Teil- und Unwahrheiten und hinsichtlich der Benennung der wahren Ursachen vieler bedeutsamer Ereignisse und Entwicklungen von äußerster „Unfreiheit“, ein paar unbequeme Wahrheiten aussprechen zu dürfen, „geprägt“ ist.

Soweit es die einseitige „Bericht“-Erstattung (nicht über, sondern) gegen Staaten wie die Russische Föderation oder Syrien betrifft, die bei den Verwaltern transatlantischer Interessen aus irgendwelchen Gründen in Ungnade gefallen sind, dann gibt es im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ebenfalls) gerade keine (Meinungs-)„Vielfalt“, sondern ausnahmslos nur solche – offen oder versteckt verbreiteten – Botschaften, die die Regierung dieser Länder in ein (sehr) schlechtes Licht rücken. Und es ist nicht dementierbar, dass damit eine Stimmung im Volk gegen die Regierungen und Völker solcher Länder aufgebaut werden soll, damit das Volk jede noch so aggressive Politik gegen solche Länder billigt. Hauptsache, es gibt keinen Frieden im eurasischen Raum. Zur Erreichung dieses Ziels erscheinen dann alle rhetorischen und propagandistischen Tricks erlaubt.

Wie ist es denn mit der Rundfunk- und Programmfreiheit vereinbar, dass zahlreiche Alpha-Journalisten in transatlantischen Netzwerken organisiert sind und sich dadurch allem Anschein zu bloßen (allerdings sehr gut bezahlten) Nachrichtensprechern des US-Außenministeriums und der NATO gemacht haben, siehe hierzu u.a.:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/07/02/auch-der-mdr-agiert-ganz-schamlos-als-niederlassung-der-nato-russische-propaganda-abwehren/

In diesem Kontext wird schon jetzt auf die unter dem Titel „Meinungsmacht“ erschienene Dissertation von Uwe Krüger und die auf dem Portal „Swiss Propaganda-Research“ abrufbare Veröffentlichung über die Vernetzungen der Mainstreammedien erinnert.

Dass transatlantische Netzwerke heimlich die Demokratie unterwandern, ist aber auch Gegenstand von Sachbüchern wie „Die Macher hinter den Kulissen“ von Hermann Ploppa. Somit kann niemand sagen, dass die Informationen zur Aufklärung der Hintergründe und Strukturen dieser Netzwerke nicht zugänglich seien.

In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, welche Konsequenzen es ganz offensichtlich für Mitarbeiter der öff.-rechtl. Sender hat, wenn sie  – ob nun zu 9/11 oder zu den Folgen von Uranmuntion – öffentlich Wahrheiten aussprechen, die nicht in eine übergeordnete politische Agenda zu passen scheinen.  Dokumentarfilmer wie Frieder Wagner – wegen ihrer Dokus über Uranmunition (Siehe YouTube-Video: „Der Arzt und die verstrahlten Kinder von Basra – die Folgen von Uranminition“) bekommen dann einfach keine Aufträge mehr und fliegen somit faktisch raus.

Was hat denn eine solche Personalpolitik, die Kritiker mundtot macht und transatlantisch vernetzte und „systemhörige“ „Journalisten“ in wichtige Schlüsselpositionen hebt, mit „Demokratie“ und „Meinungsvielfalt“ zu tun? Eine solche Personalpolitik beweist eindrucksvoll das genaue Gegenteil und erinnert an eine staatliche Zensurpolitik im Sinne eines Staatsmodells DDR 2.0.

In so einem von Angst beherrschten System können letztlich nur Opportunisten und Duckmäuser Karriere machen, die Redlichen und Mutigen müssen schweigen, oder sie fliegen raus.

Genau diese Entwicklung verfolgt der Kläger mit großer Sorge. Er fragt sich: „Ist es denn wieder soweit? Ist Deutschland wieder zur Quasi-Diktatur geworden, in der die Wahrheit wieder nach politischen Vorgaben unterdrückt und ausgeblendet werden kann?“

Entgegen der Ansicht einiger Verwaltungsgerichte, die die Realität noch nicht hinreichend erfasst und gewürdigt haben, hängt die „Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme“ eben evident nicht nur von der „Finanzierung“ bzw. vom Aufkommen der Beitragszahler ab.

Die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten hängt maßgeblich davon ab, wer dort mit welchen persönlichen Hintergrund Karriere macht und die wichtigsten Schlüsselpositionen (insbesondere: Intendant, Chefredakteur von Nachrichtensendungen, Nachrichtensprecher) besetzen darf.

Wenn alle in höchster Position aus dem gleichen transatlantischen Club kommen, dann ist es nach der Überzeugung der Widerspruchsführerin mit der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwangsläufig dahin.

Das ist kein Geist, den die Rechtsprechung unterstützen sollte, wenn sie im Volk nicht ihr Ansehen verspielen will.  Diese Strukturen sollten vielmehr öffentlich – und auch vor Gericht – thematisiert werden.

Das BVerfG wird „im Internet“ für sein Urteil vom 18. Juli 2018 jedenfalls mit Hohn und Spott überzogen, soweit es dort einfach pauschal ausgeführt hat, wofür der Rundfunkgebührenbeitrag erhoben wird, ohne auch nur ansatzweise zu hinterfragen, ob dies überhaupt der Realität entspricht, siehe u.a.:

Opfer und Täter in einem? – Bundesverfassungsgericht beschädigt sich erneut durch Ignoranz

Es fehlt also gerade nicht an konkreten „Anknüpfungspunkten“ für die Annahme, dass die Finanzierung eines solchen, übergeordneten politischen Interessen dienenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkkartells, das Mitarbeiter für die Äußerung von unliebsamen Wahrheiten abstraft und Mitarbeiter für die Verbreitung nachweislicher Fake-News nicht antastet,  nicht nur eine „persönliche“ „Unbilligkeit“ ist, sondern etwas darstellt, was die Gewissens- und Glaubensfreiheit eines Menschen – wie hier der Widerspruchsführerin – zutiefst belasten muss.

Der Kläger ist sich in Kenntnis der deutschen Geschichte seiner historischen Verantwortung bewusst. Wie konnte es im Jahre 1933 zur Machtübernahme durch Hitler kommen? Waren dafür nicht auch „propagandistische“ Manöver maßgeblich mitverantwortlich? Heutzutage mag mancher der damaligen Bevölkerung Untätigkeit vorwerfen. Eine solche Untätigkeit möchte sich der Kläger jedenfalls nicht vorwerfen lassen.

VII.

 Bereits in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen hat der Kläger deutlich gemacht, dass er den Rundfunkbeitrag deshalb verweigert, weil sich der Beklagte nicht an den Rundfunkstaatsvertrag hält bzw. „permanent“ dagegen verstößt.

Dabei hat der Kläger besonders hervorgehoben, dass die Würde des Menschen auch gerade von den öffentlich-rechtlichen Sendern zu achten ist und dass es gegen ihre Gewissensfreiheit verstößt, wenn er einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren soll, der sich weder an den eigenen gesetzlichen Programmauftrag noch an die Würde des Menschen gebunden fühlt.

Zur unbedingten Achtung der Würde des Menschen wäre der Beklagte aber schon gem. Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet.

Mit den Gründen, auf die sich der Kläger zur Rechtfertigung ihrer Rundfunkgebührenverweigerung beruft, hat sich das BVerfG noch nicht auseinandergesetzt.

Auch hat sich das BVerfG weder in seiner einleitend genannten Entscheidung noch sonst auch nur ansatzweise mit der Frage befasst, in welchem Umfange und in welcher Regelmäßigkeit die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Programmauftrag tatsächlich verletzten und ob diese Verletzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht aus der Sicht eines Menschen, der sich seinem Gewissen und seinen religiösen Überzeugungen verpflichtet fühlt, Im Kontext mit der Zahlung eines Rundfunkbeitrags überhaupt noch zumutbar bzw. zu rechtfertigen sind.

Soweit ersichtlich, berufen sich ausnahmslos alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber der von unzähligen Beitragsverweigerern vorgetragenen Kritik an ihrer Programmgestaltung stets pauschal – und das heißt unter Vermeidung jeder konkreten Auseinandersetzung mit den oft durch zahlreiche konkrete Beispiele belegten Sachargumenten der Verweigerer –  insbesondere darauf, dass sie ihre Programmgestaltung doch „frei“ bestimmen können und sollen und damit auch selbst festlegen, was „zur Erfüllung ihrer Funktion“ „publizistisch erforderlich“ sei. Schließlich sei die „Qualität“ der Rundfunksendungen durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und keine Frage des Rundfunkbeitrags. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag habe man „alle bestehenden Meinungen und Tendenzen im Programm abzubilden“, so dass es nicht die Aufgabe des Rundfunks sei, ein Angebot bereitzustellen, welches den „persönlichen Vorstellungen der Beitragszahler“ entspreche. „Einzelne“ Verstöße gegen die Programmgrundsätze würden auch nicht dazu führen, dass die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunksystems insgesamt verneint werden könne.

Diese Verteidigungslinie, die sich in der allgemeinen Berufung auf „Programmgrundsätze“ etc. erschöpft, wird regelmäßig von allen verklagten Rundfunkanstalten bemüht.

Ob aber die tatsächliche Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien (alleine) in den letzten Jahren überhaupt noch von der „Freiheit“ der Programmgestaltung gedeckt sein kann und ob das ganze Ausmaß der von dem Kläger kritisierten regelmäßigen und vorsätzlichen Falschberichterstattung wirklich „zur Erfüllung“ der ihnen nach dem Rundfunkstaatsvertrag zugedachten Funktion“ dienen kann, das wurde bislang weder von dem Beklagten oder den anderen öffentlich-rechtlichen Sendern noch von der Justiz auch nur ansatzweise angemessen reflektiert.

In so ziemlich allen Urteilen aus allen Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkei ist,, wenn sie sich zum tatsächlichen Zustand der Medien äußern sollen, regelmäßig zu lesen: „Insoweit ist obergerichtlich geklärt, dass selbst einzelne Verstöße gegen den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags berühren….“

 Einzelne Verstöße??

Wird diese lebensfremde Behauptung wie dieser „Textbaustein“ in dieser oder anderer Version auf ewig in alle verwaltungsgerichtlichen Urteile reinkopiert, ganz gleich, ob die Behauptung bloß „einzelner“ Verstöße ein einziger lebensferner Witz ist?

Dazu vergleichbare Formulierungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit lauten (Zitat): „Im Einzelfall oder in bestimmten Sendungen kann durchaus eine Darstellung erfolgen, welche den Anforderungen an eine objektive und neutrale Berichterstattung nicht entspricht und Fehler enthält. Allerdings kann eine atypische, vom Normgeber nicht berücksichtigte Sondersituation nicht darin gesehen werden, dass ein Rundfunkteilnehmer einzelne Programminhalte ablehnt.“ (siehe VG Braunschweig – 4 A 382/18) (Unterstreichungen vom Unterzeichner hinzugefügt)

Wie kann ein Gericht denn unter Berücksichtigung des realen Zustands der öffentlich-rechtlichen Medien zudem noch die Aussage tätigen (Zitat): „Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, lässt sich jedoch nicht erkennen (VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 – 3 K 2796)“?

Weil es sich nicht vorstellen kann was in diesem Land eigentlich nicht (mehr) vorstellbar sein dürfte?

Angesichts der Berichterstattungen in den öffentlich-rechtlichen Medien in den letzten 6 – 7 Jahren ist die Behauptung, dass es doch bloß „einzelne Verstöße“ gebe, endgültig zur Farce geworden.

Alles kann beleidigt und denunziert werden, soweit es nur in irgendeine Agenda passt oder eben nicht in die Agenda passt, so z.B. aktuell – wieder einmal – auch der US-amerikanische Präsident Donald Trump, der als „schlimmer“ Präsident mit „Ku-Klux-Klan-Gesinnung“ (!!) diffamiert wurde:

youtube.com/watch?v=W3m5WBg3McA&feature=youtu.be

Sind das also die „professionellen Maßstäbe“, von denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk spricht, wenn er sich selbst beweihräuchert??

So heißt es auf dem Portal „Die Propagandaschau“ unter:

https://propagandaschau.wordpress.com

„5 Jahre Dokumentation verbrecherischer Propaganda“ in der Zeit von September 2013 bis August 2018“, wobei sich der Kläger von ggf. beleidigenden Aussagen in dem nachfolgenden Zitat distanziert, auch wenn er die in diesem Zitat zum Ausdruck kommende scharfe Kritik für gerechtfertigt hält (Zitat):

„5 Jahre Dokumentation verbrecherischer Propaganda sind genug.
Ende des Monats wird die Arbeit an diesem Blog eingestellt. Die mehr als 1,7 Millionen Worte in den mehr als 3.000 veröffentlichten Beiträgen würden rund 17 Bücher füllen, wenn man übliche 100.000 Worte für ein Buch zugrunde legt. Auch wenn darunter viele Reblogs und Auszüge aus verlinkten Artikeln in anderen Medien sind, kann sich der eine oder andere vielleicht annähernd ausmalen, wie viel Arbeit hier investiert wurde.

Darunter ist das Schreiben und Layouten der Artikel, Produzieren ungezählter Videos und Grafiken, Verfassen von Tweets und die Administration dreier Blogs (Propagandaschau, Propagandamelder und Propagandaticker) nur ein Teil der täglichen Arbeit gewesen, denn die Hauptarbeit bestand selbst­ver­ständ­lich in Recherche, Sichtung, Studium, Aus- und Bewertung sowie Archivierung einer Unmenge von Quellen und Informationen.

Regelmäßige Leser wissen, dass wir in den mit Zwangsgebühren finanzierten Staatssendern täglich, systematisch und in allen substanziellen Fragen der Innen- und Außenpolitik belogen und manipuliert werden. Wer das noch bezweifelt oder in Abrede stellt, ist entweder ein vollkommen ahnungsloser Dummkopf oder Teil dieses verbrecherischen Systems, das in den ver­gan­genen Jahren unvorstellbares Leid, Krieg, Terror, Vertreibung, Massenflucht, Ausbeutung, sowie soziale und politische Spaltung und den beginnenden Zerfall der EU bewirkt hat.

Es gehört zur Wahrheit, die Verantwortlichen als das zu bezeichnen, was sie sind: Verbrecher, Abschaum, Massen­mörder an der Wahrheit und Massen­mörder an Millionen Menschen. Da gibt es nichts zu beschönigen, nichts zu rechtfertigen und nichts zu relativieren. Wer, wissend um die deutsche und europäische Geschichte, erneut ein ganzes Volk je nach Bedarf belügt, sediert, desinformiert, spaltet, zu Krieg und Hass aufstachelt, der ist moralisch noch tiefer als die eigenen Großvätern zu verorten, denn die hatten keine Chance, die zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch weitgehend neue Macht der Massenmedien und der Propaganda auch nur annähernd zu durchschauen, geschweige denn, sich gegen ein totalitäres und mörderisches System zur Wehr zu setzen, das diese Macht noch vergleichsweise stümperhaft zur Waffe machte.

Die servilen Täter von heute, die Gniffkes, Klebers, Miosgas, Sievers, Buhrows, Slomkas, Atais, Lielischkies und wie sie alle heißen, kennen aber die Geschichte und sie wissen um die Macht der Medien. Sie töten die Wahrheit vorsätzlich und ohne jede Skrupel – für einen tausendfachen Judaslohn, den selbst Judas nicht hätte annehmen wollen. Sie haben nicht einen, sie haben Millionen Menschen in der vorwiegend islamischen Welt und Zehntausende Menschen in der Ukraine auf dem nicht vorhandenen Gewissen. Die Banalität des Bösen lächelt freundlich in öffentlich-rechtliche Kameras und lässt hinter einem Vorhang aus Lügen al-Kaida die Drecksarbeit machen.

Was kann man jenen empfehlen, die tatsächlich immer noch glauben, sie würden in ARD und ZDF wahrheitsgemäß, objektiv, unparteilich und umfassend informiert, so wie die Rundfunkstaatsverträge es verlangen? Ganz ehrlich? Diesen Zeitgenossen ist nicht zu helfen. Sie leben in Dummheit und sie werden eines Tages dumm sterben. Die Chance, dass sie nicht „nur“ mediale, sondern auch physische Opfer von Propaganda werden, war nie größer als heute und sie steigt täglich.

Der Krieg der neoliberalen Imperialisten gegen eine Meinungsfreiheit, die als renitenter Widerspruch aufzutreten wagt, eskaliert nicht nur in Deutschland mit Zensur und Verfolgung, sondern auch immer schärfer in den USA, wo wordpress.com zuhause ist. Es ist deshalb abzusehen, dass Bestrebungen, diesem Blog den Stecker zu ziehen, in nicht allzu ferner Zukunft erfolgreich sein werden. Wer später noch mal all die Desinformation und Propaganda der letzten 5 Jahre über den Maidan, Ukrainekrieg, Syrien, Jemen etc. nachlesen will, sollte sich beizeiten unser Offline-Paket herunterladen.“(Zitat Ende, Fettdruck wurde durch Unterzeichner hinzugefügt)

 

Wer alleine nur das Archiv der Propagandaschau durchstöbert, der wird erkennen müssen, dass das obige Resümee zu 5 Jahren Propaganda-Dokumentation leider nicht übertrieben ist, sondern voll und ganz den realen degenerierten Zustand der Medien beschreibt.

Ein solcher Umgang des finanziell und technisch bestens ausgestatteten „Staatsfunks“ mit der Wahrheit ist unentschuldbar und für den Kläger in jeder Hinsicht absolut unerträglich.

Wie kann man denn angesichts einer Medienkritik, die für jeden einzelnen Sendetag unzählige Beispiele liefern kann, (noch) davon reden, dass es in „Einzelfällen“ „in bestimmten Sendungen“ (welche?) zur Verletzung der Pflicht zur objektiven und neutralen Berichterstattung kommen „kann“?

Diese Regelmäßigkeit, diese Intensität, dieser Umfang, das beweist doch eindrucksvoll, dass es in allen möglichen Sendeformaten (und nicht nur in bestimmten Sendungen) regelmäßig bzw. täglich oder gar stündlich (und nicht nur im Einzelfall) mit absoluter Gewissheit zu massiven Verletzungen der journalistischen Sorgfaltspflichten kommt.

Das „strukturelle Versagen“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist so evident wie es nur denkbar ist.

Nach den konkreten Darlegungen des Klägers in der 1. Instanz, die hier ergänzt werden, werden eben regelmäßig – und nicht nur im Einzelnen – gerade nicht „alle“ bestehenden Meinungen und Tendenzen im Programm der öffentlich-rechtlichen Medien abgebildet, sondern lediglich Sonderinteressen eines politischen Netzwerks, das gerade an der Verhinderung einer auch nur einigermaßen zutreffenden Information der Bürgerinnen und Bürger in diesem Lande interessiert zu sein scheint.

Der Konsument der öffentlich-rechtlichen Medien erfährt nach der Überzeugung des Klägers stets nur das, was er – gemäß der vorgegebenen Agenda dieser transatlantisch vernetzten politischen Elite (dazu nachfolgend noch mehr) – erfahren „darf“ und erfahren „soll“, damit er im Sinne der Interessen dieser Netzwerke nach Belieben manipuliert und insbesondere auch zur Zustimmung zur oft völkerrechtswidrigen Außenpolitik der USA und der Bundesregierung bewegt werden kann.

Das betrifft unzählige politische Themen von höchster Tragweite für den Weltfrieden so wie z.B. den Einsatz von Uranmunition von US-Streitkräften in mehreren Kriegen und die verheerenden Folgen für die betroffenen Völker und Menschen, aber auch die Beteiligung der Bundeswehr an völkerrechtswidrigen Kriegen in Syrien, Afghanistan und Serbien.

Eine Demokratie braucht Dialog und einen fairen Umgang miteinander, sonst ist sie tot. Wohin das auf Dauer führen kann, dass ganze Bevölkerungsteile diskriminiert und schikaniert werden, das können wir aktuell in den USA beobachten.

Die Frage, ob die Berichterstattung in der gesamten westlichen Welt in Wahrheit nicht von sehr wenigen einflussreichen Gruppen „kontrolliert“ bzw.  regelrecht „gesteuert wird“, war auch Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung, deren Ergebnisse dann unter dem Titel

„Die Propaganda-Matrix des Council on Foreign Relations“,

veröffentlicht worden sind und die für jedermann unter dem folgenden Link kostenlos abrufbar sind:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/09/09/die-propaganda-matrix/

Wer also – wie der Kläger – aus Gewissensgründen und aus seiner grundsätzlichen Ablehnung völkerrechtswidriger Kriege den öffentlichen Rundfunk (bzw. speziell das Fernsehen) ablehnt, wird durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, gerade auch solche Beiträge wie die oben Genannten zu finanzieren.  Ein solcher Zwang verletzt die in Art. 4 GG garantierte Gewissensfreiheit des Klägers.

Die dafür verantwortlichen Redakteure sind „allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich“? Tatsächlich? Wie zeigt sich denn konkret diese Verantwortlichkeit? Welche Konsequenzen hatte es denn in den letzten Jahren, dass etliche Mitarbeiter des öff.-rechtl. Rundfunks ihrer Verantwortung und den Programmgrundsätzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gerecht geworden sind? Müssen hierfür noch ein paar dutzend oder hundert Beispiele nachgetragen werden? Oder reichen auch die gesammelten Inhalte des Online-Portals „Die Propagandaschau“ und die anderen genannten Quellen immer noch nicht aus?

Muss man einen ganzen Lkw voll mit fundierter Programmkritik vorfahren, wenn alles für jedermann online zugänglich ist?

Wie zeigt sich diese Verantwortung, wenn unzählige Programmbeschwerden etc. – soweit bekannt – in den vergangenen Jahren nicht dazu geführt haben, dass die verantwortlichen Redakteure und Nachrichtensprecher für derart abstoßende Terroristen-verharmlosungen in hohem Bogen aus den Sendern geflogen sind?!

Die Realität sieht doch eher so aus, dass z.B. ein Dr. Kai Kniffke, seit 2006 Erster Chefredakteur von ARD aktuell in Hamburg und damit in besonderem Maße (mit-)verantwortlich für die in der Klage kritisierten Sendungen von Tagesschau und Tagesthemen, kürzlich zum Intendanten des SWR gewählt worden ist, siehe u.a.:

https://www.swr.de/swraktuell/Neuer-SWR-Intendant-gewaehlt-Kai-Gniffke-wird-neuer-SWR-Intendant,intendanten-wahl-100.html

Eine solche Karriere eines Chefredakteurs für fortgesetzte und oft auch unverzeihliche „Fehler“ mag beweisen, dass gefällige Systemtrolle für ihre „Dienste“ allem Anschein nach stets zu gegebener Zeit fürstlich honoriert werden, ist aber aus der Sicht des Klägers ganze Galaxien von dem „gerechten Lohn“ entfernt, der für derart abstoßende Desinformation unter christlich-ethischen Maßstäben wohl angemessen wäre.

So sieht sie also aus, die „wirksame“ „öffentliche“ Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender durch Rundfunk- und Verwaltungsräte. In diesem System kann und darf nur noch Karriere machen, wer „systemkonform“ ist, und das heißt – jedenfalls zur Zeit – wer keine Kritik an gewissen „offiziellen“ Narrativen übt (u.a. gegenüber der Nichtberichterstattung zum Einsatz von Uranmunition) und sich schön fleißig an der russophoben Medienhetze beteiligt.

Offenbar soll sich nicht herumsprechen, dass eine Art „Deep State“ von „Captain America“ seit Jahrzehnten auch immer wieder völkerrechtswidrige Kriege herbeigeführt, 9/11 Fragen aufwirft (siehe „Der Mysteriöse Einsturz von WTC 7“ von Prof. David Ray Griffin) und weltweit auch gerne Massenvernichtungswaffen wie Uranmunition eingesetzt hat, gerade auch bei der Suche nach Massenvernichtungswaffen im Irak (die man freilich nie gefunden hat).

Eigentlich dachte der Kläger, dass eine „Änderung des Grundgesetzes“ – sei es nun durch Änderung von geschriebenen Gesetzen oder (faktisch) durch eine Veränderung der öffentlich-rechtlichen Berichterstattungspraxis – durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, gem. Art. 79 Abs. 3 GG „auf ewig“ unzulässig sei.

Zu den in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätzen zählt gem. Art. 1 Abs. 2 GG auch das folgende Bekenntnis des deutschen Volkes „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

Zudem gehört zu den in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen gem. Art. 20 Abs. 4 GG das Recht zum (jedenfalls passiven friedlichen) Widerstand gegen „jeden, der es unternimmt, diese verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen.

Worin besteht denn nun (noch) das Widerstandsrecht des Klägers, wenn er eine öffentlich-rechtliche kriegstreibende Propagandaveranstaltung finanzieren „darf“, bei der die gesetzlich vorgesehenen Kontrollgremien wie Rundfunkräte offensichtlich systematisch versagen und Programmbeschwerden regelmäßig keinerlei personelle oder auch nur sonstige Konsequenzen auslösen, einmal davon abgesehen, dass „Redakteure“ wie Dr. Kai Kniffe, die in den letzten Jahren wohl für die meisten Programmbeschwerden gesorgt haben, dafür auch noch mit der höchst lukrativen Stelle eines Intendanten abgefunden werden?

Es ist folglich vollkommen gleichgültig, wer im Sender von Jahr zu Jahr über die Verwendung der Haushaltsmittel entscheidet, mit denen der Zahlungspflichtige auch solche Sendeformate finanzieren muss, wenn seit Jahren tagtäglich und somit höchst regelmäßig bzw. konstant zu beobachten ist, dass diese Mittel für abstoßende Desinformation und regelrechte Propaganda, insbesondere auch gegen die Russische Föderation und den syrischen Präsidenten, missbraucht worden sind.

Man kann folglich auch nicht – vollkommen an der Realität vorbei – pauschal behaupten, dass ja „nicht feststeht“, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird.  Diese Argumentation wird von Gerichten aber ebenfalls stets bemüht.

Auf Grund der tagtäglichen, seit etlichen Jahren konstant betriebenen Desinformation steht aber doch vielmehr eindeutig von vornherein fest, dass – jedes Jahr und Tag für Tag – weitere transatlantische Lügen und Halbwahrheiten unter das Volk gestreut werden, damit es z.B. ganz ordentlich den Putin und den Assad hasst und darauf hofft, dass die NATO endlich den Aggressoren Putin in die Knie zwingt und die netten „Rebellen“ endlich den bösen Assad aus seinem Amt verjagen.

De Kläger geht auch davon aus, dass jeder Mensch in seinem Herzen weiß, was Wahrheit und Lüge und was Recht und Unrecht ist.

Somit kann kein Mensch behaupten, dass er nicht weiß was er macht, wenn er die Menschen tagtäglich anlügt, täuscht und in die Irre führt.

Christliche und humanistische Ideale werden jedoch durch die Medien nicht annähernd geachtet, sondern (schlimmer noch) missachtet und häufig durch den Dreck gezogen. Dies im Rahmen „der Meinungsfreiheit“ hinnehmen zu müssen ist das Eine. Aber dass er dafür zahlen muss, das ist für ihn eine Ungeheuerlichkeit.

Der Kläger könnte deshalb auch nicht nachvollziehen, warum er darüber hinaus noch „evidente“ „außergewöhnliche“ Lebensumstände darlegen müsste, die einem Fall absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar sind.

Derartige Einschränkungen bzw. „Filter“ sollen aus der Sicht des Klägers offenbar nur bewirken, dass sich letztlich kein Mensch mehr mit Erfolg auf sein Gewissen berufen kann, wenn er keine Medien mehr finanzieren möchte, die regelrecht zu Krieg und Hass aufstacheln. Dann können wir Art. 4 GG auch gleich streichen, weil in diesem Land ja letztlich stets „Andere“ entscheiden dürfen, wie sie mit dem gesetzlichen Programmauftrag umgehen.

Die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG kann auch nicht mit der Erwägung abgeschnitten werden, dass sich sonst „eine Vielzahl von Beitragspflichtigen“ darauf berufen.

Ein Grundrecht hängt in seiner Wirksamkeit nicht davon ab, dass sich viele Menschen – zu Recht – darauf berufen (können). Dann könnte ein Grundrecht ja dadurch suspendiert werden, dass sich sehr viele Menschen oder gar alle darauf berufen, was absurd wäre.

Die Vielzahl solcher Berufungen auf Art. 4 Abs. 1 GG zeigt vielmehr, dass wir hier in Deutschland ein grundsätzliches Problem haben, das viele Menschen bewegt. Solche Kritik darf niemand einfach ausklammern, schon gar nicht mit solchen Argumenten.

Gerade deshalb hat sich der Kläger immer wieder über zahlreiche „Kriegslügen“ der USA empört. Hierzu sei – stellvertretend für alle Publikationen zu diesem Thema – insbesondere auf das Buch „Kriegslügen. Vom Kosovokonflikt zum Milosevic-Prozess“ verwiesen und nochmals an das Buch „Illegale Kriege“ von Dr. Daniele Ganser erinnert.

Alle diese Kriegslügen waren für unzählige Menschen in dieser Welt mit allergrößtem Leid verbunden. Aus der Sicht des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk für diese Entwicklungen mitverantwortlich, weil besser bzw. zutreffend informierte Bürger die Haltung diverser Bundesregierungen zu diesen Interventionen der USA mit Sicherheit bei ihrer Wahlentscheidung entsprechend „quittiert“ hätten.

Bücher wie das o.g. „Der mysteriöse Einsturz von WTC 7“ von David Ray Griffin liefern in qualitativer und quantitativer Hinsicht jedenfalls so viele Argumente und (wissenschaftlich fundierte und sicherlich auch unwiderlegbare !!) Beweise, dass das offizielle Narrativ zu 9/11 als eindeutig widerlegt angesehen werden muss. Kein militärisches „Engagement“ in Asien durfte jemals und darf noch mit 9/11 gerechtfertigt werden.

Die Menschen haben einen Anspruch darauf, dass sie nur das finanziell fördern müssen, was auch wirklich in ihrem Interesse und im Interesse von wahrer Demokratie, wahrer Rechtsstaatlichkeit und wahrer Völkerverständigung liegt.

B)

Im Übrigen könnte man zur Begründung des Zulassungsantrages noch sehr viel ergänzen, um die besondere gesellschaftliche und auch rechtspolitische Relevanz der hier zu klärenden Rechtsfragen zu betonen.

Stattdessen möchten wir lediglich noch hervorheben, dass die Methoden der propagandistischen Manipulation der Menschen durch Zeitung, Rundfunk und Fernsehen und die ihrer Anwendung zu Grunde liegenden Motive schon so alt sind, dass sich niemand auch nur darüber wundern sollte, dass diese Methoden gerade auch in der Gegenwart mit der allergrößten Selbstverständlichkeit zur Anwendung kommen, gerade auch in der westlichen Hemisphäre und im deutschen öffentlich-rechtlichen Medienverbund.

Um diese historischen Zusammenhänge aufzuzeigen, möchten wir uns hier  auf die nachfolgend genannten Quellen zu einigen der geistigen Wegbereitern der „Propaganda“ beschränken und zudem auf eine kleine Auswahl von Publikationen renommierter Wissenschaftler eingehen, die sich in den letzten 100 Jahren eingehend mit der Manipulation der Menschen durch „Mainstream“-Medien – zu denen der Beklagte zweifellos gehört – unter verschiedenen politischen, historischen und psychologischen Gesichtspunkten befasst haben.

Wenngleich auch Wikipedia nachweislich längst zu einem Propaganda-Instrument verkommen ist (siehe hierzu u.a. die Serie „Geschichten aus Wikihausen“ u.a.), so sind die nachfolgend genannten Artikel doch zitierfähig, da ihr Inhalt – soweit nachfolgend wiedergegeben – durch einige der nachfolgend genannten Bücher ausdrücklich bestätigt wird.

 

I.Wegbereiter der „Propaganda“

1.

Edward Louis Bernays (* 22. November 1891 in Wien; † 9. März 1995 in New York), ein Neffe von Sigmund Freud, gilt neben Ivy Lee und anderen als Vater der Public Relations und prägte für seinen Beruf die Bezeichnung PR-Berater (Public Relations Counselor).

„Bernays war Pionier in der Anwendung von Forschungsergebnissen der noch jungen Psychologie und Sozialwissenschaften in der angewandten Öffentlichkeitsarbeit. Seine Erfolge in der Öffentlichkeitsarbeit halfen, die Psychoanalyse Freuds in den Vereinigten Staaten von Amerika zu popularisieren. Das Freudsche Menschenbild ist grundlegend für Bernays Wirken und Argumentation: Der Mensch ist ein irrationales, von unbewussten Triebimpulsen motiviertes Wesen, das notwendig kultureller Bändigung und Steuerung bedarf. Dies gilt insbesondere für die Psychologie der Masse. Auf dieser Grundlage entwickelte er Kampagnen zur Meinungsbeeinflussung auf Basis damals aktueller Erkenntnisse der Massenpsychologie. Bernays argumentierte:

Wenn wir den Mechanismus und die Motive des Gruppendenkens verstehen, wird es möglich sein, die Massen, ohne deren Wissen, nach unserem Willen zu kontrollieren und zu steuern.“

Er bezeichnete diese auf Wissenschaft basierende Technik der Meinungsformung als engineering of consent (sinngemäß: Technik zur Herstellung von Zustimmung und Konsens). Bernays wohl bekanntestes Buch Propaganda (1928) beginnt mit dem Kapitel Organising Chaos und den Worten:

Die bewusste und intelligente Manipulation der organisierten Gewohnheiten und Meinungen der Massen ist ein wichtiges Element in der demokratischen Gesellschaft. Wer die ungesehenen Gesellschaftsmechanismen manipuliert, bildet eine unsichtbare Regierung, welche die wahre Herrschermacht unseres Landes ist. Wir werden regiert, unser Verstand geformt, unsere Geschmäcker gebildet, unsere Ideen größtenteils von Männern suggeriert, von denen wir nie gehört haben. Dies ist ein logisches Ergebnis der Art wie unsere demokratische Gesellschaft organisiert ist. Große Menschenzahlen müssen auf diese Weise kooperieren, wenn sie in einer ausgeglichen funktionierenden Gesellschaft zusammenleben sollen. In beinahe jeder Handlung unseres Lebens, ob in der Sphäre der Politik oder bei Geschäften, in unserem sozialen Verhalten und unserem ethischen Denken werden wir durch eine relativ geringe Zahl an Personen dominiert, welche die mentalen Prozesse und Verhaltensmuster der Massen verstehen. Sie sind es, die die Fäden ziehen, welche das öffentliche Denken kontrollieren.“(Quelle: Wikipedia)

2.

Walter Lippmann (* 23. September 1889 in New York; † 14. Dezember 1974 bei New York).

„…Wegen seiner konservativen und strikt antikommunistischen Einstellung wurde Lippmann als Noam Chomskys moralischer und intellektueller Gegenpol betrachtet. Obwohl Lippmann den Kommunismus ablehnte, bewunderte er „den Vorteil“ zentraler politischer Beeinflussung der Massen nach dem Vorbild des Politbüros der Sowjetunion. Die Öffentlichkeit könne mit ihrer Hilfe für politische Ziele gewonnen werden, die sie im Grunde ablehne. Diese Manipulation der Massen sei notwendig, da „das Interesse des Gemeinwesens sich der öffentlichen Meinung völlig entzieht“ und nur von so genannten verantwortlichen Männern getragen werden dürfe.

Laut Lippmanns Demokratieverständnis besteht eine intakte Demokratie aus zwei Klassen. Die sehr kleine Klasse der „Spezialisten“ wird aktiv mit den Angelegenheiten des Allgemeinwohls betraut. Diese Männer analysieren die Lage der Nation und treffen Entscheidungen auf politischer, wirtschaftlicher und ideologischer Ebene. Ihr gegenüber stehe die Klasse der den Spezialisten überlassenen „Handlungsobjekte“, nach Lippmann die „verwirrte Herde“, vor deren Getrampel und Gelärm die Spezialisten geschützt werden müssten. In einer funktionierenden Demokratie hat die Masse der Menschen („die Herde“) laut Lippmann lediglich die Befugnis, die Spezialisten zu wählen und den Rest der Zeit mit „Grasen“ zu verbringen.

In seinen Essays zur Demokratie fordert er, dass nur die spezialisierte Klasse für die „Herausbildung einer gesunden öffentlichen Meinung“ Sorge tragen dürfe, weil die Öffentlichkeit lediglich aus „unwissenden und zudringlichen Außenseitern“ bestehe.“(Quelle: Wikipedia)

 

II.(Einige) Kritiker der Propaganda und ihrer Methoden

1.

 Arthur Ponsonby, 1. Baron Ponsonby of Shulbrede (* 16. Februar 1871; † 23. März 1946), ein britischer Staatsbeamter, Politiker, Schriftsteller und Pazifist, war wohl einer der ersten, der die Öffentlichkeit über die Methoden der Kriegspropaganda aufmerksam gemacht hat.

„In seinem Buch Falsehood in Wartime (1928) untersuchte und beschrieb er die Methoden der Kriegspropaganda der Kriegsbeteiligten im Ersten Weltkrieg. Es enthält den berühmten Hinweis: „When war is declared, truth is the first casualty“ (dt.: „Nach der Kriegserklärung ist die Wahrheit das erste Opfer.“). Anne Morelli systematisierte und aktualisierte seine Darstellung in Die Prinzipien der Kriegspropaganda:[1]

  1. Wir wollen den Krieg nicht.
  2. Das gegnerische Lager trägt die alleinige Verantwortung für den Krieg.
  3. Der Führer des Gegners hat dämonische Züge („der Bösewicht vom Dienst“).
  4. Wir kämpfen für eine gute Sache.
  5. Der Gegner kämpft mit verbotenen Waffen.
  6. Der Gegner begeht mit Absicht Grausamkeiten, bei uns handelt es sich um Irrtümer aus Versehen.
  7. Unsere Verluste sind gering, die des Gegners enorm.
  8. Angesehene Persönlichkeiten, Wissenschaftler, Künstler und Intellektuelle unterstützen unsere Sache.
  9. Unsere Mission ist heilig.
  10. Wer unsere Berichterstattung in Zweifel zieht, steht auf der Seite des Gegners und ist ein Verräter.“

(Quelle: Wikipedia)

2.

Rainer Mausfeld, emeritierter Professor für Allgemeine Psychologie, vertritt in seinem Buch „Warum schweigen die Lämmer?“ die Ansicht, dass die Demokratie in den vergangenen Jahrzehnten in einer beispiellosen Weise ausgehöhlt worden ist. Demokratie sei durch die Illusion von Demokratie ersetzt worden, die freie öffentliche Debatte durch ein Meinungs- und Empörungsmanagement, das Leitideal des mündigen Bürgers durch das des politisch apathischen Konsumenten. Wahlen würden mittlerweile für grundlegende politische Fragen praktisch keine Rolle mehr spielen. Die wichtigen politischen Entscheidungen würden von politisch-ökonomischen Gruppierungen getroffen werden, die weder demokratisch legitimiert noch demokratisch rechenschaftspflichtig sind. Die destruktiven ökologischen, sozialen und psychischen Folgen dieser Form der Elitenherrschaft würden unsere Gesellschaft und unsere Lebensgrundlagen immer mehr bedrohen.

Es gibt mehrere YouTube-Videos mit Vorträgen und Interviews von und mit Rainer Mausfeld, in denen er die Inhalte seines vorgenannten Buchs aufgreift, siehe u.a.:

youtube.com/watch?v=Rk6I9gXwack&t=343s

3.

Das Buch „Verborgene Geschichte – wie eine geheime Elite die Menschheit in den 1. Weltkrieg stürzte“ von Gerry Docherty und Jim Macgregor über die wahren Ursachen des 1. Weltkriegs „Verborgene Geschichte“ ist zugleich ein sehr gutes Lehrbuch über die jahrelange intensive Kriegspropaganda in den  angloamerikanischen Medien, mit denen der 1. Weltkrieg systematisch vorbereitet worden ist.

Krieg geht eben stets mit Kriegspropaganda her, gerade auch ein Weltkrieg. Der 1. Weltkrieg ist das perfekte Anschauungsmaterial für diese grundlegende Wahrheit, ebenso für die Tatsache, dass die Besetzung von „zentralen Schaltstellen“ der Macht in (kriegs-)wichtigen Regierungsämtern, Ministerien, Medien, Unternehmen, diplomatischen Vertretungen etc. vollkommen ausreichend ist, um am jeweiligen Volk und sogar an den jeweiligen Parlamenten und sogar Regierungen vorbei (und gegen deren tatsächlichen Willen) mit Erfolg einen großen Weltkrieg vorbereiten und inszenieren zu können.

4.

Das Buch „Media Control – Wie die Medien uns manipulieren“ von Avram Noam Chomsky, eines weltweit bekannten emeritierten US-amerikanischen Professors für Linguistik am Massachusetts Institute of Technology (MIT), widmet sich ebenfalls dem streitgegenständlichen Thema.

Was dort in Bezug auf die US-Medienlandschaft festgestellt wird kann ohne Weiteres auf die deutsche öffentlich-rechtliche Medienlandschaft übertragen werden.

Der Text auf der Cover-Rückseite dieses Buchs lautet: „Warum demokratisch gewählte Regierungen auch dann keine Verbrechen begehen, wenn sie Angriffskriege führen ober: wie die Medien uns im täglichen Leben manipulieren.“

Schon mit diesem einen Satz macht Chomsyk sehr deutlich, dass die Mainstreammedien in besonderer Weise dafür verantwortlich sind, dass schwere Verbrechen nicht mehr als das bezeichnet und geahndet werden was sie sind, insbesondere auch durch eine strafrechtliche Aufarbeitung vor Gerichten wie dem IStGH.

5.

Ulrich Teusch, deutscher Professor für Politikwissenschaft, Autor des Buchs „Lückenpresse“, hat in seinem neuesten, in 2019 erschienenen Buch „Der Krieg vor dem Krieg – Wie Propaganda über Leben und Tot entscheidet“ ebenfalls eingehend mit den sog. „Qualitätsmedien“ befasst.

Seine Erkenntnisse, die er in Kapiteln wie „Kriegspropaganda – davor, dabei, danach“, „Die Kriegsverkäufer“, „Zweierlei Maß: Israel und Russland“, „Krieg, Zensur, Repression – damals und heute“ mit unzähligen Quellen belegt, fasst er im Vorwort wie folgt zusammen: „….Heute können wir einen Schlussstrich ziehen und die wesentliche Erkenntnis festhalten: Wir haben es mit Medien zu tun, die nicht reformierbar sind. Sie sind ins gegebene Macht- und Herrschaftssystem integriert….Die historische Erfahrung lehrt: Kriegstreiber haben von den etablierten Medien viel (bis alles) zu erwarten, Kriegsgegner wenig (bis nichts). Wer das für eine zu pauschale Aussage hält, mag sich die Frage stellen: Wann je haben Medien einen Krieg verhindert oder dies auch nur erkennbar versucht, indem sie die herrschenden Kriegsvorwände oder -begründungen einer rigorosen Prüfung unterzogen= Und umgekehrt: Wie oft haben Medien durch tendenziöse, emotionalisierende Berichterstattung und Kommentierung „für den Krieg gesorgt“…? Wie oft haben sie jene gesellschaftliche Sportpalast-Atmosphäre erzeugt, die ihn erst möglich machte…. Im Kampf gegen den Krieg, im Kampf für den Frieden ist auf die Medien der Herrschenden kein Verlass. Verlassen können wir uns nur auf uns selbst.“(Fettdruck wurde durch Unterzeichner hinzugefügt).

Jeder mit gesundem Menschenverstand und ein wenig Recherche kann sich selbst zahlreiche Beispiele dafür liefern, dass die öffentlich-rechtlichen Medien durch eine zutiefst tendenziöse, emotionalisierende Berichterstattung und Kommentierung für eine allgemeine Zustimmung für US-Kriege und -sanktionen gegen „Schurkenstaaten“ wie

Syrien bzw. gegen das sog. „Assad-Regime“ bzw. den „Fassbombenwerfer“, siehe zum Krieg in Syrien auch Teusch, ebenda, S. 113 ff.; der Einsatz von Fassbomben wurde von der syrischen Regierung stets bestritten. Ob der Einsatz von Uranmunition durch US-Streitkräfte in mehreren Kriegsregionen, der nie so skandalisiert worden ist wie diese Fassbomben, wirklich humaner war?

Die Liste derartiger Kriegspropaganda, die – wie u.a. auch Teusch (ebenda im Kapitel „Die Kriegsverkäufer“) nachweist – regelmäßig intensiv von hochbezahlten PR-Experten konzipiert wurde, ist sehr lang.

Teusch zieht in seinem Kapitel „Die Kriegsverkäufer“ (S. 104 – 115) somit das Fazit (Zitat). „Ob Irak, Libyen oder in jüngerer Zeit Syrien – wir finden immer wieder die gleichen Konstellationen: also ein angebliches Desaster, das di jeweils andere Seite anzurichten im Begriff steht, sowie die Forderung, beizeiten einzugreifen, um Schlimmeres oder das Schlimmste zu verhüten. Was die journalistische Unterstützung all dessen angeht, kann man durchaus von medialen Wiederholungstätern sprechen, und man kann ihr höchst tendenziöses Tun und Lassen nicht mit Dummheit oder Naivität erklären oder entschuldigen. Sie wissen, was sie tun. Sie wissen zum Beispiel sehr genau, wann und warum sie jemanden an den Pranger stellen und die Trommel für den Krieg rühren, und sie wissen ebenso genau, wann sie den Mund zu halten und die Dinge mit Stillschweigen zu übergehen haben.“ (ebenda, S. 113).

 

III.

Das „Fernhalten“ des Volks von echter demokratischer Mitsprache at auf alle Ebenen, auch auf die Medien, Auswirkungen gehabt, bis heute.

Dieser „Geburtsfehler“ des GGes dürfte aus Sicht des Klägers maßgeblich für das Versagen der öffentlich-rechtlichen Medien als der „vierten Macht“ verantwortlich sein, weil sie als Erfüllungsgehilfe einer Politik –  welche sie eigentlich zu „kontrollieren“ hätte, um einen mündigen Bürger mit investigativen Informationen zu versorgen – im Grunde selbst Nutznießer der Praxis ist, dass dem Bürger gleichsam Volksvertreter „vorgeschaltet“ werden, welche ihn von der Mitbestimmung faktisch abkoppeln.

Der Bürger wird deshalb regelmäßig nicht und schon gar nicht direkt zu zentralen politischen Entscheidungen, die alle betreffen, befragt. Es ist deshalb kein Wunder, dass der Zustand der Gesellschaft deshalb in weiten Teilen so apathisch-desinteressiert ist wie er ist. Der Bürger hat eben eh nichts zu sagen. Denn er kann weder effektiv der Berichterstattung widersprechen noch effektiv selbst eine Kontrolle über die öffentlich-rechtlichen Medien ausüben. Eine direkte Wahl der Rundfunkräte (auf Landesebene durch das wahlberechtigte Volk bzw. durch die Rundfunkgebührenzahler) ist ebenfalls nicht vorgesehen.

Gerade darin erkennt der Kläger eine Verletzung seiner Menschenwürde, als Mensch so einen demokratiefeindlichen Verblödungsmüll mitfinanzieren zu müssen. Er ist kein Stimmvieh, sondern ein Mensch, dessen Wille in einer Demokratie eben nicht durch das Unterschlagen und Verzerren von Informationen nach Belieben manipuliert und gesteuert werden darf.

Der Justiz kann nicht entgangen sein, dass die Kritik an den öffentlich-rechtlichen Medien in den letzten Jahren sehr stark zugenommen hat. Olaf Kretschmann ist nur einer von vielen Protagonisten.

 

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag des Klägers verwiesen.

 

Schmitz

Rechtsanwalt


Bild: Justitia/Pixabay/CC0

Schlussstrich 2020: Anwaltliches Armutszeugnis und Verwaltungsgerichtsklage gegen öffentlich-rechtliche Massenmanipulation und Informationsbetrug

Schlussstrich 2020: Anwaltliches Armutszeugnis und Verwaltungsgerichtsklage gegen öffentlich-rechtliche Massenmanipulation und Informationsbetrug


(Justitia / Pixabay CC0)

An das
(jeweils zuständige) Verwaltungsgericht

Zustellung per Einschreiben

                                        Klage

des …. (Name, Anschrift)

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilfried Schmitz, Kontaktdaten wie im Briefkopf angegeben

gegen (z.B.)

den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Kniffke, Neckarstr. 230, 70190 Stuttgart

Prozessbevollmächtigter: nicht bekannt

wegen Anfechtung von Bescheiden zur Rundfunkgebühr

Streitwert: um gerichtliche Festsetzung wird gebeten

Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage zu erkennen:

1.Der Rundfunkgebühren-Festsetzungsbescheid des Beklagten vom … zu Beitragsnummer …. in Gestalt des Widerspruchs-Bescheids des Beklagten vom …. wird aufgehoben.

2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.  

 

Begründung:

Der Kläger hat gegen den Rundfunkgebühren-Festsetzungsbescheid des Beklagten zu Beitrags-Nr. …., der hier als

Anlage K 1

überreicht wird,

mit Schreiben vom 20.2.2020, das hier als

Anlage K 2

überreicht wird,

Widerspruch eingelegt.

Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom …, dem Kläger am …. zugestellt und hier als

          Anlage K 3

überreicht, zurückgewiesen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf den Inhalt der Anlagen K 1 – 3, insbesondere auf die Widerspruchsbegründung des Klägers in Anlage K 2, verwiesen, womit diese Widerspruchsbegründung zum klägerischen Vortrag erhoben werden soll,

Der Kläger begehrt mit dieser Klage die Aufhebung des vorgenannten Festsetzungsbescheides des Beklagten in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheids, weil er durch diese Bescheide in seinen Grundrechten verletzt wird.

Der Kläger verweigert die Zahlung der Rundfunkgebühr vollkommen zu Recht, da die öffentlich-rechtlichen Medien ihrem staatsvertraglichen Auftrag nicht ansatzweise nachkommen.

Durch die regelmäßige und systematische Unterschlagung und Verzerrung äußert relevanter Informationen üben die öffentlich-rechtlichen Medien faktisch Selbstzensur (Verstoß gegen Zensurverbot gem. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG), wodurch sie den Kläger in seinem Recht verletzen, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert – und das schließt gezielte Irreführung im Rahmen der „Informationsvermittlung“ aus – zu unterrichten (Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Durch diese systematische Desinformation, die durch die pauschale Beleidigung aller „Omas“ als „Umweltsau“ in einer WDR-Produktion noch eine unrühmliche Krönung erreicht hat, wurde und wird der Kläger gleich mehrfach in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere in seiner Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG.

Weiter kann der Kläger seine Verweigerung der Rundfunkgebühr auf Grund der nachfolgend näher ausgeführten Argumente, die eine seit langer Zeit und im Grunde tagtäglich zu beobachtende massive Verletzung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags aufzeigen, insbesondere mit der Verletzung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG rechtfertigen, mit Gründen also, die in diesem Kontext auch vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.7.2018 –  1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 noch überhaupt nicht gewürdigt worden sind.

Nachfolgend wird auch aufgezeigt werden, warum alleine schon das Unterlassen der angemessenen Aufklärung der Bevölkerung über die wissenschaftlich nachgewiesenen Gefahren der 5G-Mobilfunktechnologie (auch) der Kläger in seinen Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.

Der Kläger wird sich in diesem Kontext nachfolgend auch noch auf die Verletzung seiner Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz sowie auf die Verletzung des Friedensgebots des Grundgesetzes berufen.

Formalrechtlichen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide sollen in diesem Antrag vernachlässigt werden.

Der Kläger beschränkt sich zur Begründung seiner Klage auf seine verfassungsrechtlichen Argumente.

Die Klage ist aus den folgenden Gründen begründet.

I.

Mit den Gründen, auf die sich der Kläger zur Rechtfertigung ihrer Rundfunkgebührenverweigerung beruft, hat sich das BVerfG noch nicht auseinandergesetzt.

Auch hat sich das BVerfG weder in seiner einleitend genannten Entscheidung noch sonst auch nur ansatzweise mit der Frage befasst, ob bzw. in welchem Umfange und in welcher Regelmäßigkeit die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Programmauftrag tatsächlich verletzten und ob diese Verletzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht aus der Sicht eines Menschen, der sich seinem Gewissen und seinen religiösen Überzeugungen verpflichtet fühlt, Im Kontext mit der Zahlung eines Rundfunkbeitrags überhaupt noch zumutbar bzw. zu rechtfertigen sind.

Soweit ersichtlich, berufen sich ausnahmslos alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber der von unzähligen Beitragsverweigerern vorgetragenen Kritik an ihrer Programmgestaltung stets pauschal – und das heißt unter Vermeidung jeder konkreten Auseinandersetzung mit den oft durch zahlreiche konkrete Beispiele belegten Sachargumenten der Verweigerer –  insbesondere darauf, dass sie ihre Programmgestaltung doch „frei“ bestimmen können und sollen und damit auch selbst festlegen, was „zur Erfüllung ihrer Funktion“ „publizistisch erforderlich“ sei. Schließlich sei die „Qualität“ der Rundfunksendungen durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und keine Frage des Rundfunkbeitrags. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag habe man „alle bestehenden Meinungen und Tendenzen im Programm abzubilden“, so dass es nicht die Aufgabe des Rundfunks sei, ein Angebot bereitzustellen, welches den „persönlichen Vorstellungen der Beitragszahler“ entspreche. „Einzelne“ Verstöße gegen die Programmgrundsätze würden auch nicht dazu führen, dass die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunksystems insgesamt verneint werden könne.

Diese Verteidigungslinie, die sich in der allgemeinen Berufung auf „Programmgrundsätze“ etc. erschöpft, wird regelmäßig von allen verklagten Rundfunkanstalten bemüht, so auch von dem Beklagten auf Seite ….?? …. des hier angegriffenen Widerspruchbescheids.

Ob aber die tatsächliche Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien (alleine) in den letzten Jahren überhaupt noch von der „Freiheit“ der Programmgestaltung gedeckt sein kann und ob das ganze Ausmaß der von dem Kläger kritisierten Beeinflussung durch Medien bzw. der regelmäßigen und vorsätzlichen Falschberichterstattung derselben wirklich „zur Erfüllung“ der ihnen nach dem Rundfunkstaatsvertrag zugedachten Funktion“ dienen kann, das wurde – soweit ersichtlich – bislang weder von dem Beklagten oder den anderen öffentlich-rechtlichen Sendern noch von der Justiz auch nur ansatzweise angemessen reflektiert.

In dem angegriffenen Widerspruchsbescheid heißt es u.a. (Zitat): „Die grundrechtlich geschützte Programmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie) Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst…“.

Und etwas weiter heißt es dort unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Köln vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 (Zitat): „Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen Anlass zu Kritik bieten mögen.“(Hervorhebungen durch Fettdruck wurden durch Unterzeichner hinzufgefügt).

In dem Urteil des VG Hannover vom 8.1.2020 – 7 A 3787/18 heißt es u.a.: „Bei Zahlungen aufgrund einer dazu bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ohne eine konkrete Zweckbindung ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Abgabenschuldners durch eine von der Abgabenerhebung unabhängige Entscheidung über die Verwendung dieser Zahlungen nicht berührt …Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt“

In den Urteilen anderer Verwaltungsgerichte finden sich dazu vergleichbare Formulierungen wie (Zitat): „Im Einzelfall oder in bestimmten Sendungen kann durchaus eine Darstellung erfolgen, welche den Anforderungen an eine objektive und neutrale Berichterstattung nicht entspricht und Fehler enthält. Allerdings kann eine atypische, vom Normgeber nicht berücksichtigte Sondersituation nicht darin gesehen werden, dass ein Rundfunkteilnehmer einzelne Programminhalte ablehnt.“ (siehe VG Braunschweig – 4 A 382/18) (Unterstreichungen vom Unterzeichner hinzugefügt)

Wie könnte ein Gericht aber unter Berücksichtigung des realen gegenwärtigen Zustands der öffentlich-rechtlichen Medien jetzt noch eine Aussage tätigen wie die des VG Hamburg aus dem Jahre 2010 (Zitat): „Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, lässt sich jedoch nicht erkennen (VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 – 3 K 2796)“?

Weil es sich nicht vorstellen kann was in diesem Land eigentlich nicht (mehr) vorstellbar sein dürfte?

Seit dem vorgenannten Urteil vom 21.10.2010 (!) ist in den Medien aber viel passiert, mehr, als dutzende Sachbuchautoren in Vollzeit aufarbeiten könnten. Das wird nachfolgend noch vertieft.

Eine Wertung, die 2010 wohl schon unhaltbar war, ist angesichts der Berichterstattungen in den öffentlich-rechtlichen Medien in den letzten 6 – 7 Jahren endgültig zur Farce geworden.

So heißt es auf dem Portal „Die Propagandaschau“ unter:

https://propagandaschau.wordpress.com

unter der Überschrift (Zitat):„5 Jahre Dokumentation verbrecherischer Propaganda“ in der Zeit von September 2013 bis August 2018“ (wobei sich die Klägerin von ggf. beleidigenden Aussagen in dem nachfolgenden Zitat distanziert, auch wenn sie die in diesem Zitat zum Ausdruck kommende scharfe Kritik für gerechtfertigt hält) wortwörtlich (Zitat):

„5 Jahre Dokumentation verbrecherischer Propaganda sind genug.
Ende des Monats wird die Arbeit an diesem Blog eingestellt. Die mehr als 1,7 Millionen Worte in den mehr als 3.000 veröffentlichten Beiträgen würden rund 17 Bücher füllen, wenn man übliche 100.000 Worte für ein Buch zugrunde legt. Auch wenn darunter viele Reblogs und Auszüge aus verlinkten Artikeln in anderen Medien sind, kann sich der eine oder andere vielleicht annähernd ausmalen, wie viel Arbeit hier investiert wurde.

Darunter ist das Schreiben und Layouten der Artikel, Produzieren ungezählter Videos und Grafiken, Verfassen von Tweets und die Administration dreier Blogs (PropagandaschauPropagandamelder und Propagandaticker) nur ein Teil der täglichen Arbeit gewesen, denn die Hauptarbeit bestand selbst­ver­ständ­lich in Recherche, Sichtung, Studium, Aus- und Bewertung sowie Archivierung einer Unmenge von Quellen und Informationen.

Regelmäßige Leser wissen, dass wir in den mit Zwangsgebühren finanzierten Staatssendern täglich, systematisch und in allen substanziellen Fragen der Innen- und Außenpolitik belogen und manipuliert werden. Wer das noch bezweifelt oder in Abrede stellt, ist entweder ein vollkommen ahnungsloser Dummkopf oder Teil dieses verbrecherischen Systems, das in den ver­gan­genen Jahren unvorstellbares Leid, Krieg, Terror, Vertreibung, Massenflucht, Ausbeutung, sowie soziale und politische Spaltung und den beginnenden Zerfall der EU bewirkt hat.

Es gehört zur Wahrheit, die Verantwortlichen als das zu bezeichnen, was sie sind: Verbrecher, Abschaum, Massen­mörder an der Wahrheit und Massen­mörder an Millionen Menschen. Da gibt es nichts zu beschönigen, nichts zu rechtfertigen und nichts zu relativieren. Wer, wissend um die deutsche und europäische Geschichte, erneut ein ganzes Volk je nach Bedarf belügt, sediert, desinformiert, spaltet, zu Krieg und Hass aufstachelt, der ist moralisch noch tiefer als die eigenen Großvätern zu verorten, denn die hatten keine Chance, die zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch weitgehend neue Macht der Massenmedien und der Propaganda auch nur annähernd zu durchschauen, geschweige denn, sich gegen ein totalitäres und mörderisches System zur Wehr zu setzen, das diese Macht noch vergleichsweise stümperhaft zur Waffe machte.

Die servilen Täter von heute, die Gniffkes, Klebers, Miosgas, Sievers, Buhrows, Slomkas, Atais, Lielischkies und wie sie alle heißen, kennen aber die Geschichte und sie wissen um die Macht der Medien. Sie töten die Wahrheit vorsätzlich und ohne jede Skrupel – für einen tausendfachen Judaslohn, den selbst Judas nicht hätte annehmen wollen. Sie haben nicht einen, sie haben Millionen Menschen in der vorwiegend islamischen Welt und Zehntausende Menschen in der Ukraine auf dem nicht vorhandenen Gewissen. Die Banalität des Bösen lächelt freundlich in öffentlich-rechtliche Kameras und lässt hinter einem Vorhang aus Lügen Asow und al-Kaida die Drecksarbeit machen.

Was kann man jenen empfehlen, die tatsächlich immer noch glauben, sie würden in ARD und ZDF wahrheitsgemäß, objektiv, unparteilich und umfassend informiert, so wie die Rundfunkstaatsverträge es verlangen? Ganz ehrlich? Diesen Zeitgenossen ist nicht zu helfen. Sie leben in Dummheit und sie werden eines Tages dumm sterben. Die Chance, dass sie nicht „nur“ mediale, sondern auch physische Opfer von Propaganda werden, war nie größer als heute und sie steigt täglich.

Der Krieg der neoliberalen Imperialisten gegen eine Meinungsfreiheit, die als renitenter Widerspruch aufzutreten wagt, eskaliert nicht nur in Deutschland mit Zensur und Verfolgung, sondern auch immer schärfer in den USA, wo wordpress.com zuhause ist. Es ist deshalb abzusehen, dass Bestrebungen, diesem Blog den Stecker zu ziehen, in nicht allzu ferner Zukunft erfolgreich sein werden. Wer später noch mal all die Desinformation und Propaganda der letzten 5 Jahre über den Maidan, Ukrainekrieg, Syrien, Jemen etc. nachlesen will, sollte sich beizeiten unser Offline-Paket herunterladen.“(Zitat Ende, Fettdruck wurde durch Unterzeichner hinzugefügt)

Wer alleine nur das Archiv der Propagandaschau durchstöbert, der wird erkennen müssen, dass das obige Resümee zu 5 Jahren Propaganda-Dokumentation leider nicht übertrieben ist, sondern voll und ganz den realen degenerierten Zustand der Medien beschreibt.

Ein solcher Umgang des finanziell und technisch bestens ausgestatteten „Staatsfunks“ mit der Wahrheit ist unentschuldbar und für die Klägerin in jeder Hinsicht absolut unerträglich.

Wie kann man denn angesichts einer Medienkritik, die für jeden einzelnen Sendetag unzählige Beispiele liefern kann, (noch) davon reden, dass es in „Einzelfällen“ „in bestimmten Sendungen“ (welche?) zur Verletzung der Pflicht zur objektiven und neutralen Berichterstattung kommen „kann“ oder – wie es der Beklagte in seinem angegriffenen Widerspruchsbescheid formuliert – „einzelne“ Programmangebote nur „vor dem Hintergrund persönlicher Anspräche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen“ Anlass zu Kritik bieten mögen.“

Diese Regelmäßigkeit, diese Intensität, dieser Umfang, das beweist doch eindrucksvoll, dass es in allen möglichen Sendeformaten (und nicht nur in bestimmten Sendungen) regelmäßig bzw. täglich oder gar stündlich (und nicht nur im Einzelfall) mit absoluter Gewissheit zu immer neuen massiven Verletzungen der journalistischen Sorgfaltspflichten kommt.

Nach den nachfolgenden vertieft dargelegten Wahrnehmungen der Klägerin werden eben regelmäßig – und nicht nur im Einzelnen – gerade nicht „alle“ bestehenden Meinungen und Tendenzen im Programm der öffentlich-rechtlichen Medien abgebildet, sondern lediglich Sonderinteressen eines politischen Netzwerks, das gerade an der Verhinderung einer auch nur einigermaßen zutreffenden Information der Bürgerinnen und Bürger in diesem Lande interessiert zu sein scheint.

Der Konsument der öffentlich-rechtlichen Medien erfährt nach der Überzeugung der Klägerin stets nur das, was er – gemäß der vorgegebenen Agenda dieser transatlantisch vernetzten politischen Elite (dazu nachfolgend noch mehr) – erfahren „darf“ und erfahren „soll“, damit er im Sinne der Interessen dieser Netzwerke nach Belieben manipuliert und insbesondere auch zur Zustimmung zur oft völkerrechtswidrigen Außenpolitik der USA und der Bundesregierung bewegt werden kann.

Das betrifft unzählige politische Themen von höchster Tragweite für den Weltfrieden so wie z.B. 9/11 und die daraus abgeleiteten Folgen, den Einsatz von Uranmunition von US-Streitkräften in mehreren Kriegen und die verheerenden Folgen für die betroffenen Völker und Menschen, aber auch die militärischen Interventionen in Syrien und die Beteiligung der Bundeswehr an völkerrechtswidrigen Kriegen in Syrien, Afghanistan und Serbien.

Der Kläger kann somit nicht nur „einzelne“ Verstöße gegen Programmgrundsätze, sondern die systematische, seit vielen Jahren andauernde und faktisch tägliche massive Verletzung von Programmgrundsätzen (auch) durch den Beklagten geltend machen.

Über die hierzu vorgetragenen Beispiele, die mit entsprechendem Beschaffungsaufwand problemlos ganze Bibliotheken füllen könnten, gehen die öffentlich-rechtlichen Sender – auch vor Gericht – ganz einfach hinweg. Das o.g. Archiv des Portals „Die Propagandaschau“ entspricht einer solchen Bibliothek. Und dies ist nur ein Archiv bzw. eine „Bibliothek“ von vielen Web-Portal-Archiven, die sich seit vielen Jahren kritisch mit der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung befassen.

Nicht so umfangreich, aber ebenfalls beeindruckend sind die bereits erstinstanzlich erwähnten Programmbeschwerden von F. Klinkhammer und Volker Bräutigam, die längst in die Hunderte gehen. Hier der Link: https://publikumskonferenz.de/blog/2017/05/21/programmbeschwerden-von-f-klinkhammer-und-v-braeutigam/

Das Volk darf murren und meckern, aber mit seinen Beschwerden ernsthaft befassen möchte sich der selbstherrliche öffentlich-rechtliche Rundfunk, der wegen seiner politischen Vasallentreue offenbar im Gegenzug stets auf den Beistand und Schutz der ihn kontrollierenden, politisch besetzten Gremien vertrauen darf, gerade nicht, auch nicht vor Gericht.

Mit dieser, nachfolgend noch mit zahlreichen Beispielen belegten Kritik des Klägers und seiner daraus abgeleiteten Gewissensnot hat sich der Beklagte nicht befasst.

Und solange die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten so mit der Kritik der Rundfunkgebührenbeitragszahler umgehen werden, gemäß dem Motto dass einfach nicht reflektiert werden darf was nicht sein darf, solange kann sich der Beklagte in der Tat stets auf die Wiedergabe vorgefertigter Satzbausteine begnügen. Die weitere Argumentation „erledigen“ dann schon die Gerichte.

Denn würde sich ein Gericht endlich einmal mit der konkreten Kritik zahlreicher Rundfunkgebührenverweigerer – wie hier der des Klägers  – im Detail befassen, dann müsste es einräumen müssen, dass sich der gesamte Ehrgeiz der Programmverantwortlichen der öffentlich-rechtlichen Medien seit Jahren schon darauf zu beschränken scheint,  nur noch als „Propagandaanstalt“ für auch zutiefst verabscheuungswürdige politische, militärische und wirtschaftliche Interessen dienen zu wollen.

Die Klärung dieser Fragen dürfte letztlich für alle Rundfunkgebührenzahler, jedenfalls für alle Rundfunkgebührenverweigerer, die sich von der höchst manipulativen, verzerrenden und den inneren und äußeren Frieden gefährdenden Desinformationskampagne der öffentlich-rechtlichen Sender zutiefst abgestoßen fühlen (müssen), von allergrößtem Interesse sein und somit in höchstem Maße von „grundsätzlicher rechtlicher und gesellschaftspolitischer Bedeutung“ sein.

Auch die zu erwartenden erstinstanzlichen Stellungnahmen des Beklagten werden absehbar lediglich ein weiteres hervorragendes Beispiel dafür sein, wie die öffentlich-rechtlichen Sender mit fundierter, durch unzählige Einzelbeispiele belegte Kritik an ihrer durchweg einseitigen, realitätsverzerrenden und tendenziösen Berichterstattung umgehen: auf keinen Fall konkret auf Kritik eingehen, die man nicht widerlegen kann, sondern solche Kritik schlicht ignorieren und mit pauschalen Verweisen auf edle Programmgrundsätze – die in Wahrheit schon lange nicht mehr interessieren – übergehen.

Denn auch aus der Sicht des Beklagten „darf“ der Beitragszahler lediglich die öffentlich-rechtlichen Sender finanzieren, und das ist in Wahrheit das einzige „Recht“, das er hat. Denn der Beitragszahler soll in Wahrheit kein effektiv wahrnehmbares Recht haben, damit er sich selbst gegen die abstoßendste Grimasse öffentlich-rechtlicher Desinformation und Manipulation zur Wehr setzen kann.

Die Sender sollen also auch weiterhin – auch noch im Namen von „Demokratie“ und „Meinungsvielfalt“ – ganz einfach machen dürfen was sie wollen und dem Volk insbesondere auch tagtäglich selbst die dreisteste Lüge als Wahrheit verkaufen dürfen, und das Einzige, was der Mensch in Wahrheit dagegen unternehmen kann und darf, ist das Abschalten des Fernsehers oder – noch besser – die Verbringung des Fernsehers auf den Sperrmüll.

Der Kläger lehnt somit aus Gewissensgründen nicht nur „bestimmte“ Programminhalte bzw. Organisationsformen, sondern das gesamte System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab, das ihn mit einer Mischung von „Brot-und-Spiele“-Unterhaltungsformaten und einem dichten Netz von Fake-News und regelrechten Propagandamärchen schlicht für dumm verkaufen und bloß von authentischen Informationen über bedeutsame Vorgänge des weltpolitischen Zeitgeschehens abschneiden und zugleich die gesamte öffentliche Meinung und damit auch sein soziales Umfeld manipulieren will.

Natürlich sähen die öffentlich-rechtlichen Sender es gerne, dass hier „offenbleiben“ kann, ob eine Ablehnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit gestützt werden kann. Denn was angeblich offenbleiben kann, das muss ja gar nicht erst behandelt werden. Darüber darf man dann generös hinweggehen. Wie bequem ein solches Argumentationsmuster doch ist.

Denn ganz gleich, welche Gründe der Gebührenzahler für seine Ablehnung aus Gewissensgründen hat und wie viele konkrete Einzelfälle zu dieser Ablehnung geführt haben: „die Zahlung einer Abgabe als solche“ kann ja angeblich nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden sein. Ist das wirklich so?

In Wahrheit muss es jeden redlichen Menschen schwer belasten, wenn er Kriegspropaganda, Desinformation, Verharmlosung von Terroristen, Fake-News und oberflächliche Kultur-Events finanzieren soll, die zuweilen auch noch einen satanischen Hintergrund haben oder zu haben scheinen (die teilweise satanische Dimension der „Pop-Kultur“ kann hier aber nicht weiter vertieft werden, aber dazu würden sich viele abstoßende Beispiele liefern lassen).

Egal also, für welchen Propaganda-Dreck der Bürger sein Geld hergeben muss, die Zahlung als solche kann seinen Glauben und sein Gewissen nie belasten? Kann das angesichts dieser systematischen und teilweise alle Grenzen des Anstands überschreitenden Desinformation denn wirklich ernst gemeint sein?

Welcher Richter kann denn sagen, dass das Gewissen eines redlichen Menschen – selbst dann, wenn er nicht religiös sein sollte – durch eine solche Propaganda nicht massiv vergewaltigt wird?

Müsste der Kläger erst als „strenggläubiger“ Christ gelten, so wie es in einigen VG-Urteilen verlangt wird (wenn jemand seine Rundfunkgebührenverweigerung mit seinem christlichen Glauben rechtfertigt) und ggf. sogar auch auf jedwede Technik verzichten, damit seinem Gewissen eine entscheidungsrelevante Dimension zukommt?

Es ist nach diesseitiger Auffassung nicht sachgerecht, in diesem Kontext zwischen „strenggläubigen“ (bloß unterstellt, dass so ein Glaube überhaupt objektiv definiert und überprüft werden kann) und weniger streng gläubigen und ggf. nicht gläubigen Menschen zu unterscheiden.

Jeder Mensch hat ein Gewissen, und die Frage, ob er die Stimme seines Gewissens vernimmt, sollte nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, ob sich ein Mensch bloß in Worten zu einem bestimmten Glauben bekennt oder nicht, zumal die Glaubensfreiheit eben auch das Recht beinhaltet, seinen Glauben nicht öffentlich bekennen zu müssen.

Welcher Richter hätte also das Recht, das Gewissen des Klägers für geringer zu achten als das Gewissen eines Menschen, der sich als strenggläubig ausgibt und auf weitestgehend auf Kommunikationstechniken verzichtet?

Welcher Richter darf dieses Gewissen überhaupt relativieren oder auch nur in Frage stellen oder gar näher untersuchen wollen? Etwas so höchstpersönliches wie die Stimme des Gewissens ist nicht „objektiv“ überprüfbar, jedenfalls nicht in einem Gerichtsverfahren und auch nicht unter Achtung der Würde des Menschen.

Nach der Überzeugung des Klägers würde es ihn in seiner Menschenwürde verletzen, wenn man sein Gewissen als die Stimme seinesHerzens, das durch seine Lebenserfahrungen geprägt worden ist, auch nur von Kriterien abhängig macht, die ein Dritter – und sei es ein Richter – definiert.

Damit kommen wir zu den nächsten Argumenten, die die Beklagte – so wie andere Rundfunkanstalten – absehbar noch vorbringen wird:

Denn schließlich entscheiden ja erst die angeblich so demokratisch gewählten Gremien in den Rundfunkanstalten oder in den Parlamenten über die konkrete Verwendung der Mittel.

Wie der Kläger aufzeigen kann, hat aber auch das Urteil des BVerfG vom 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11 zur Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichts daran geändert, dass die öffentlich-rechtlichen Medien ganz offensichtlich ausnahmslos einer ungeschriebenen transatlantischen Agenda folgen (wird nachfolgend noch weiter vertieft).

Nach der oft zitierten Rechtsprechung des BVerfGs (BVerfG, Beschluss vom 18.4.1984 – 1 BvL 43/81), die in einem anderen Kontext ergangen ist, soll der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reichen wie der eigenen Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers. Und da sich eine Einwirkung auf die Rundfunkteilnehmer nur die konkrete Programmgestaltung realisieren lassen könne, diese aber nicht im Verantwortungsbereich der Beitragszahler liege, wäre der Schutzbereich der Gewissensfreiheit hier nicht eröffnet.

Mit dieser Argumentation wird regelmäßig verneint, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG überhaupt „tangiert“ sei.

Die richtige Frage wäre hier: Liegt es denn nicht in Wahrheit im gesellschaftlichen Verantwortungsbereich aller Menschen, auch des Klägers, der Stimme ihres Gewissens und ihrer religiösen oder weltanschaulichen Grundhaltung gerade auch dadurch Geltung zu verschaffen, dass sie jedwede Finanzierung von Lüge und Hetze ablehnen, durch die der innere und äußere Friede und die Völkerverständigung abgelehnt wird?

Oder soll die o.g. Rechtsprechung bedeuten, dass der Bürger auf Grund des Zwangs zur Zahlung der „Abgabe“ Rundfunkgebührenbeitrag kein schlechtes Gewissen haben muss, weil ja erst die Verantwortlichen der Sender – durch ihre Programmgestaltung und realitätsverzerrenden Programm- und Nachrichteninhalte – ihr Gewissen und die Überbleibsel ihres Glaubens an einen Gott der Nächstenliebe belasten (müssen oder können)?

Das könnte der Kläger nur wie folgt verstehen: Er ist also ohne „Schuld“ bzw. darf ohne Gewissensbisse leben, weil andere (was zuverlässig zu erwarten ist) ihr Geld (zweckfremd) verwenden und durch ihre Programmentscheidungen letztlich alle Schuld auf sich laden? Na, wenn das mal kein Trost ist!

Für den Kläger wird die Gewissensnot durch ein solches Konstrukt nicht besser.

Mit dem Kunstgriff ließe sich dann ja auch wirklich alles „mit reinem Gewissen“ finanzieren:

Der Kläger könnte dann auch getrost die Aktien einer Rüstungsfirma bestellen, die Uranmunition produziert, da ja erst der Vorstand dieser Firma darüber entscheiden wird, ob und wo diese Uranbomben eingesetzt werden.

Auch könnte er getrost weiter seinen Beitrag an den Beklagten zahlen, da ja die Verantwortlichen der Sender darüber entscheiden, ob die die tägliche Desinformation irgendwann vielleicht doch einmal beendet wird und ob endlich (z.B.) auch über die wahren Hintergründe und Folgen von 9/11 und dem Einsatz von Uranmunition berichtet wird (dazu nachfolgend noch mehr). Ist schließlich doch egal, wenn weltweit Kriege geführt werden und Menschen sterben, die auf die offiziellen Falschdarstellungen zu 9/11 basieren.

Die entscheidende Frage ist also nicht und kann nicht sein, „wer“ auf Grund gesetzlicher Aufgabenzuweisung die Verantwortung für die Programmgestaltung hat, sondern ob dieser Verantwortungsträger dieser Verantwortung auch tatsächlich gerecht wird.

Ansonsten hätten wir hier das Bekenntnis einer Rechtsprechung zu einer „Staatsform“, bei der der Bürger – jedenfalls, wenn es um die öffentlich-rechtliche Medienpropaganda geht – keine wirksame Kontroll- und Einspruchsmöglichkeit mehr hat und nur noch schön artig Steuern, Gebühren und Beiträge zahlen darf. Der Bürger trägt ja keine Verantwortung mehr, denn nach dem Gesetz entscheiden stets Andere wie sie mit dem ihnen gesetzlich auferlegten Pflichtenprogramm umgehen.

Ein solches System beschreibt aber keine effektive Gewaltkontrolle mehr, sondern das genaue Gegenteil: Kontakte und Netzwerke in Politik und Medien wären dann alles- und einzigentscheidend, der Bürger wird komplett von jeder Einflussmöglichkeit abgeschnitten.

Entgegen der einer weitverbreiteten Annahme ist der Schutzbereich der Gewissens- und Religionsfreiheit durch die Erhebung von Rundfunkgebühren, die seit Jahren konstant und absolut zuverlässig in größtem Umfange gerade auch für rundfunkstaatsvertragswidrige Zwecke verwendet, somit sehr wohl „berührt“ bzw. tangiert.

Solange das so ist, müssen sich Beitragszahler wie der Kläger dagegen wehren können. Und wenn ihnen sonst nichts mehr bleibt, dann zumindest durch die Verweigerung der Rundfunkgebühr bzw. durch die Befreiung von derselben.

Der Empfänger der Beitragszahlungen dürfte andernfalls machen was er will, denn er hat ja die Freiheit über den Beitragshaushalt zu entscheiden (bloß unterstellt, dass er diese Freiheit angesichts bereits erstinstanzlich dargestellter transatlantischer Netzwerke, denen gerade die sog. „Alpha-Journalisten“ angehören, überhaupt hat).

Eine solche Betrachtung hat somit ersichtlich den falschen Bezugspunkt gewählt.

Entscheidend ist und muss sein, wie die „haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung“ bzw. die Umsetzung der „Programmfreiheit“ denn in der Realität tatsächlich aussieht und ob sich die öffentlich-rechtlichen Sender damit noch an ihre eigenen Programmgrundsätze halten oder nicht.

 So heißt es auf der Webseite der ARD unter dem Link „Die ARD“, abrufbar unter:

http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/abc-der-ard/Programmgrundsaetze/554870/index.html

im Hinblick auf diese Programmgrundsätze (Zitat):

„Mit unterschiedlichen Formulierungen im Einzelnen sind für die Landesrundfunkanstalten heute zumeist folgende Punkte geregelt: 1) die Verpflichtung auf die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik, 2) die Achtung der Menschenwürde, 3) die Aufforderung, für Frieden, Freiheit und Völkerverständigung einzutreten, 4) die Pflicht, das gesellschaftliche Meinungsspektrum möglichst umfassend und fair widerzuspiegeln, 5) die Verpflichtung zu wahrheitsgetreuer und sachlicher Berichterstattung sowie zur sauberen Trennung von Nachrichten und Kommentaren …“

Was hat die hier kritisierte Programmgestaltung, die sich auf einen Zeitraum von vielen Jahren bezieht, noch mit diesen Programmgrundsätzen zu tun?

Wie der Vortrag der Klägerin beweist, scheinen die öffentlich-rechtlichen Sender unter „rechtsstaatlicher Distanz“ etwas gänzlich anderes zu verstehen.

Eine solche „rechtsstaatliche Distanz“ hat u.a. während des Syrienkrieges dazu geführt, dass in den tagtäglichen Nachrichtensendungen der öffentlich-rechtlichen Sender sogar gekaufte Mörder- und Terroristenbanden als „Rebellen“ verharmlost worden sind.

Einige Beispiele?

Alleine die Durchsicht von Webseiten wie „Die Propagandaschau“ oder der – in ihrer Wortwahl durchweg sehr sachlichen, aber in inhaltlicher Hinsicht stets sehr bestimmten zahlreichen Programmbeschwerden der „Ständigen Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien“ (insbesondere von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam verfasst) liefert zahlreiche konkrete Beispiele für die „Verharmlosung“ syrischer Terroristen. Schon das googeln der Begriffe „Terrorist verharmlost“ führt zu dutzenden Fundstellen.

Nachfolgend eine kleine Auswahl solcher Fundstellen, die durchaus den Tatverdacht einer Strafbarkeit nach den §§ 140 und 130 StGB begründen dürften und in denen regelmäßig auch Verantwortliche für diese Terroristen-Werbung benannt werden:

  1. ARD tagesschau: Rolf-Dieter Krause verschweigt und verharmlost syrische Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/14/rolf-dieter-krause-verschweigt-und-verharmlost-syrische-terroristen/

2.

Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/08/15/von-ard-und-zdf-als-rebellen-verharmlost-fsa-folterer-aus-aleppo-steht-in-muenster-vor-gericht/

3.

Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/

4.

ARD und ZDF unterdrücken den islamistisch-terroristischen Hinter­grund des Bus-Mahnmals in Dresden

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/02/08/ard-und-zdf-unterdruecken-den-islamistisch-terroristischen-hintergrund-des-bus-mahnmals-in-dresden/

5.

ARD und ZDF verharmlosen islamistische Terroristen als „Rebellen“

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/27/ard-und-zdf-verharmlosen-islamistische-terroristen-als-rebellen/

6.

IS-Terroristen bekommen freies Geleit aus Vorort von Damaskus – wo sie laut ARD gar nicht sind

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/26/is-terroristen-bekommen-freies-geleit-aus-vorort-von-damaskus/

7.

ARD: Terrorunterstützer Gniffke verharmlost al-Nusra in der tagesschau erneut als „Rebellen“

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/09/ard-terrorunterstuetzer-gniffke-verharmlost-al-nusra-in-der-tagesschau-erneut-als-rebellen/

8.

Unglaublich: ARD tagesschau verharmlost Bombenanschläge auf Stromversorgung als politischen „Aktivismus“

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/11/22/unglaublich-ard-tagesschau-verharmlost-bombenanschlaege-auf-stromversorgung-als-politischen-aktivismus/

9.

Die ARD-Kriegshetzer und Unterstützer militanter Putsche, Faschisten und Terroristen echauffieren sich über einen gebastelten Galgen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/15/die-ard-kriegshetzer-und-unterstuetzer-militanter-putsche-faschisten-und-terroristen-echauffieren-sich-ueber-einen-gebastelten-galgen/#more-16018

10.

ARD-Programmbeschwerde: Sympathiewerbung für die Terrormilizen in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/29/ard-programmbeschwerde-sympathiewerbung-fuer-die-terrormilizen-in-syrien/

11.

Carsten Kühntopp verbreitet in der ARD weiter Terrorpropaganda für Islamisten und Salafisten in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/27/carsten-kuehntopp-verbreitet-in-der-ard-weiter-terrorpropaganda-fuer-islamisten-und-salafisten-in-syrien/

12.

Kein Thema für ARD und ZDF: „Moderater Rebell“ der al-Nusra bei Großeinsatz in Leipzig festgenommen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/05/06/kein-thema-fuer-ard-und-zdf-moderater-rebell-der-al-nusra-bei-grosseinsatz-in-leipzig-festgenommen/

13.

Nach der Befreiung von Ost-Aleppo bleiben von der Terror-Propaganda in ARD und ZDF nur Trümmer

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/27/nach-der-befreiung-von-ost-aleppo/

14.

ARD, DLF und ZDF verharmlosen vorsätzlich und systematisch islamistischen Terrorismus in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/21/ard-dlf-zdf-verharmlosen-terrorismus-in-syrien/

15.

(Damit nicht der Eindruck entsteht, nur deutsche Journalisten, Wissenschaftler etc. würden sich mit den wahren Hintergründen des Krieges in Syrien befassen, sei – stellvertretend für viele vergleichbare Beiträge – auf folgende Fundstelle verwiesen:)

Syrienkrieg: Wissenschaftler und andere Experten klären auf

Fundstelle:

http://blauerbote.com/2017/10/06/syrienkrieg-wissenschaftler-und-andere-experten-klaeren-auf/

16.

Aktivisten im syrischen Kafranbel-Der Kampf für ein Syrien ohne Waffen

Fundstelle:

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1176

16.

(Und dass die deutschen Leitmedien oft „Wie im dritten Reich, aber subtiler“ agieren, wird ebenfalls in zahlreichen Veröffentlichungen wie dem Buch „Lügen die Medien“ von Jens Wernicke thematisiert, siehe hierzu folgende Fundstelle (aus einer Quelle, die westliche Leitmedien sicherlich nicht wertschätzen):

Fundstelle:

https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20170915317444039-deutsche-medien-kritik-buch/

17.

Wenn von Mitgliedern der „White Helmets“ für „Propagandazwecke“ allem Anschein nach sogar ein Kind vor laufender Kamera umgebracht wird, dann ist das freilich für unsere „Leitmedien“ auch keine Nachricht wert, damit bloß nicht der Eindruck entsteht, dass Mitglieder dieser Gruppierung – durch den „Alternativen Friedensnobelpreis“ auch noch geadelt – möglicherweise bloß die kriminellen Hampelmänner einer politischen Agenda sind, siehe Fundstellen:

http://blauerbote.com/2017/03/24/kind-fuer-propagandavideo-ermordet/

https://deutsch.rt.com/international/41614-white-helmets–unabhangige-humanitare/

18.

Dass es doch höchst bemerkenswert ist, „Wenn Terroristen zu Regimegegnern werden“, hat sogar Spiegel-Online im Hinblick auf Terrorakte im Irak bereits am 6.1.2006 thematisiert, und niemand wird dem Spiegel vorwerfen können, dass er sich im Hinblick auf „unliebsame Regime“ um Mäßigung in seiner Berichterstattung bemüht, siehe:

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/tagesschau-eklat-wenn-terroristen-zu-regimegegnern-werden-a-393855.html

Die Verzerrung der Realität hat also auch in der „Tagesschau“ schon eine lange Tradition, die bereits vor dem Konflikt in Syrien gepflegt worden ist.

19.

ARD-Terror-Reklame – Die Tagesschau liebt islamistische „Rebellen“

Fundstelle:

http://www.rationalgalerie.de/schmock/ard-terror-reklame.html

20.

Benötigen ein Gericht noch weitere Fundstellen? Es gibt noch unzählige weitere Fundstellen zur „einseitigen Kriegspropaganda“ und „Instrumentalisierung von islamistischen Terroristen“, siehe u.a.:

https://deutsch.rt.com/inland/40057-programmbeschwerde-gegen-ard-tagesschau-desinformation/

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1370

http://www.medienanalyse-international.de/braeutigam.html

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20470/die-20-uhr-wirklichkeit/

Und für diese Propaganda soll der Kläger auch noch zur Zahlung von Rundfunk-Gebühren verpflichtet werden, damit er durch diese Zahlung faktisch Beihilfe zur öffentlich-rechtlichen Dauerwerbesendung für Terroristen leistet, die bloß im Interesse ihm nicht einmal bekannter mächtiger „Eliten“ liegen dürfte, die in Syrien unredliche Ziele mit völkerrechtswidrigen Mitteln durchsetzen wollen?

Dass es einen „Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten“ gibt, wurde schon vor Jahren in der Dissertation von Uwe Krüger nachgewiesen, die unter dem Titel „Meinungsmacht – Der Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten – eine kritische Netzwerkanalyse“ veröffentlicht worden ist und einen solchen Einfluss mit wissenschaftlicher Akribie offenbart hat.

Wirklich überraschend ist diese Entwicklung freilich nicht, wenn man berücksichtigt, welche Interessengruppen für den Inhalt der Berichterstattung – nicht nur in der westlichen Welt – verantwortlich sind.

Die Frage, ob die Berichterstattung in der gesamten westlichen Welt in Wahrheit nicht von sehr wenigen einflussreichen Gruppen „kontrolliert“ bzw.  regelrecht „gesteuert wird“, war auch Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung, deren Ergebnisse dann unter dem Titel

„Die Propaganda-Matrix des Council on Foreign Relations“,

veröffentlicht worden sind und die für jedermann unter dem folgenden Link kostenlos abrufbar sind:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/09/09/die-propaganda-matrix/

Wer also – wie der Kläger – aus Glaubens- und Gewissensgründen und aus seiner grundsätzlichen Ablehnung völkerrechtswidriger Kriege den öffentlichen Rundfunk (bzw. speziell das Fernsehen) ablehnt, wird durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, gerade auch solche Beiträge wie die oben Genannten zu finanzieren.  Ein solcher Zwang verletzt die in Art. 4 GG garantierte Gewissensfreiheit des Klägers.

Die dafür verantwortlichen Redakteure sind „allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich“? Tatsächlich? Wie zeigt sich denn konkret diese Verantwortlichkeit? Welche Konsequenzen hatte es denn in den letzten Jahren, dass etliche Mitarbeiter des öff.-rechtl. Rundfunks ihrer Verantwortung und den Programmgrundsätzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gerecht geworden sind? Müssen hierfür noch ein paar dutzend oder hundert Beispiele nachgetragen werden? Oder reichen auch die gesammelten Inhalte des Online-Portals „Die Propagandaschau“ und die anderen genannten Quellen immer noch nicht aus?

Muss ein Kläger einen ganzen Lkw voll mit fundierter Programmkritik vorfahren, wenn alles für jedermann online zugänglich ist?

Wie zeigt sich diese Verantwortung, wenn unzählige Programmbeschwerden etc. – soweit bekannt – in den vergangenen Jahren nicht dazu geführt haben, dass die verantwortlichen Redakteure und Nachrichtensprecher für derart abstoßende Terroristen-verharmlosungen in hohem Bogen aus den Sendern geflogen sind?!

Die Realität sieht doch eher so aus, dass z.B. der Intendant des Beklagten – Prof. Dr. Kai Kniffke – seit 2006 Erster Chefredakteur von ARD aktuell in Hamburg und damit in besonderem Maße (mit-)verantwortlich für die in der Klage kritisierten Sendungen von Tagesschau und Tagesthemen zum Intendanten des SWR gewählt werden konnte.

Eine solche Karriere eines Chefredakteurs für fortgesetzte und oft auch unverzeihliche „Fehler“ mag beweisen, dass gefällige Systemtrolle für ihre „Dienste“ allem Anschein nach stets zu gegebener Zeit fürstlich honoriert werden, ist aber aus der Sicht des Klägers ganze Galaxien von dem „gerechten Lohn“ entfernt, der für derart abstoßende Desinformation unter christlich-ethischen Maßstäben wohl angemessen wäre.

So sieht sie also aus, die „wirksame“ „öffentliche“ Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender durch Rundfunk- und Verwaltungsräte. In diesem System kann und darf nur noch Karriere machen, wer „systemkonform“ ist, und das heißt – jedenfalls zur Zeit – wer keine Kritik an gewissen „offiziellen“ Narrativen übt (u.a. gegenüber der Nicht-Berichterstattung zu 9/11 und der Nichtberichterstattung zum Einsatz von Uranmunition) und sich – u.a. – auch schön fleißig an der russophoben Medienhetze beteiligt.

Genau das ist es, was den Kläger so sehr erbost und was er in ihrem Widerspruch mit deutlichen Worten kritisiert hat.

Eigentlich dachte der Kläger, dass eine „Änderung des Grundgesetzes“ – sei es nun durch Änderung von geschriebenen Gesetzen oder (faktisch) durch eine Veränderung der öffentlich-rechtlichen Berichterstattungspraxis – durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, gem. Art. 79 Abs. 3 GG „auf ewig“ unzulässig sei.

Zu den in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätzen zählt gem. Art. 1 Abs. 2 GG auch das folgende Bekenntnis des deutschen Volkes „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

Das ZDF hat in gewissen Kreisen aber längst den Spitznamen „Zerstör den Frieden“, siehe Beitrag „ZDF – „Zerstör den Frieden“ von Sputnik Deutschland von 8.4.2019, abrufbar unter:

https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20190408324631666-zdf-kleber-krieg-russland/

In diesem Beitrag wird u.a. auch an einen der vielen Skandale von und mit Claus Kleber erinnert (Zitat): „74 Jahre nach dem Ende des verheerenden Weltenbrands, der etwa 50 Millionen Menschen das Leben kostete, verkündete der ZDF-Moderator (Claus Kleber) bei der Anmoderation im „Heute-Journal“ den Einsatz deutscher Truppen gegen Russland, der nicht stattgefunden hat.“

Claus Kleber ist nach dieser Logik bestens für die höchsten Ämter qualifiziert, wenn er z.B. in seinem Interview mit dem Siemens-Vorstandsvorsitzenden Joe Kaeser für seinen Besuch in Russland massiv kritisiert hat, denn mit den bösen Russen auch nur reden oder sogar geschäftliche Kontakte mit denen pflegen, das darf ja keiner mehr, siehe u.a.:

www.youtube.com/watch?v=67-GXT8ampg

Für die Besuche von deutschen Politikern und Firmenvertretern in den USA hat Kleber wohl noch nie jemanden kritisiert, so heftig schon gar nicht.

Falls die Wirkung des Entertainments mit den fiktiven Captain-America-Abenteuern nachlässt, dann ist das also kein Problem. Dafür haben wir Leute wie Claus Kleber.

Zudem gehört zu den in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen gem. Art. 20 Abs. 4 GG das Recht zum (jedenfalls passiven friedlichen) Widerstand gegen „jeden, der es unternimmt, diese verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen.

Auf dieses Widerstandsrecht hat sich der Kläger in der vorgerichtlichen Korrespondenz ausdrücklich bezogen.

Worin besteht denn nun (noch) das Widerstandsrecht des Klägers, wenn sie eine öffentlich-rechtliche kriegstreibende Propagandaveranstaltung finanzieren „darf“, bei der die gesetzlich vorgesehenen Kontrollgremien wie Rundfunkräte offensichtlich systematisch versagen und Programmbeschwerden regelmäßig keinerlei personelle oder auch nur sonstige Konsequenzen auslösen, einmal davon abgesehen, dass „Redakteure“ wie Dr. Kai Kniffe, die in den letzten Jahren wohl für die meisten Programmbeschwerden gesorgt haben, dafür auch noch mit der höchst lukrativen Stelle eines Intendanten abgefunden werden?

Der Kläger empfindet das so, dass er wohl erst dann – und nur dann – noch die Faust zum Widerstand heben darf, wenn er unweit von ihrer Wohnung Atompilze in die Atmosphäre steigen sieht. Dann ist es aber „vielleicht“ zu spät.

Es ist folglich vollkommen gleichgültig, wer im Sender von Jahr zu Jahr über die Verwendung der Haushaltsmittel entscheidet, mit denen der Zahlungspflichtige auch solche Sendeformate finanzieren muss, wenn seit Jahren tagtäglich und somit höchst regelmäßig bzw. konstant zu beobachten ist, dass diese Mittel für abstoßende Desinformation und regelrechte Propaganda, insbesondere auch gegen die Russische Föderation und den syrischen Präsidenten, missbraucht worden sind.

Man kann folglich auch nicht – vollkommen an der Realität vorbei – pauschal behaupten, dass ja „nicht feststeht“, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird.  Diese Argumentation wird von den öffentlich-rechtlichen Sendern aber regelmäßig bemüht.

Auf Grund der tagtäglichen, seit etlichen Jahren konstant betriebenen Desinformation steht aber doch vielmehr eindeutig von vornherein fest, dass – jedes Jahr und Tag für Tag – weitere transatlantische Lügen und Halbwahrheiten unter das Volk gestreut werden, damit es z.B. ganz ordentlich den Putin und den Assad hasst und darauf hofft, dass die NATO endlich den Aggressoren Putin in die Knie zwingt und die netten „Rebellen“ endlich den bösen Assad aus seinem Amt verjagen.

Schließlich soll – so der Eindruck des Klägers – der Westen bzw. die USA bestimmen, wer im Nahen Osten, in Russland oder sonst wo zu regieren hat,  wer dort welche Vorstellungen zu vertreten und mit dem Westen zu teilen hat und wer bei wem welche Produkte kaufen darf. So sieht offenbar das Verständnis von Demokratie und Völkerrecht bzw. dem Selbstbestimmungsrecht der Völker bei den Verantwortlichen des öff.-rechtl. Rundfunks aus.

Wird mit diesen Feststellungen nicht die Antwort auf die Frage entbehrlich, ob die Sendetätigkeit des öff.-rechtl. Rundfunks wirklich noch „gerade“ vom „verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Vielfaltsicherung und der Programmfreiheit“ geprägt sein kann?

Die von dem Kläger hier neu angeführten Beispiele beweisen eindrucksvoll, dass die Sendetätigkeit des öff.-rechtl. Rundfunks – besonders im Nachrichtenwesen – „gerade“ von dem Willen zur Verbreitung einer Vielfalt an Teil- und Unwahrheiten und hinsichtlich der Benennung der wahren Ursachen vieler bedeutsamer Ereignisse und Entwicklungen von äußerster „Unfreiheit“, ein paar unbequeme Wahrheiten aussprechen zu dürfen, „geprägt“ ist.

Soweit es die einseitige „Bericht“-Erstattung (nicht über, sondern) gegen Staaten wie die Russische Föderation oder Syrien betrifft, die bei den Verwaltern transatlantischer Interessen aus irgendwelchen Gründen in Ungnade gefallen sind, dann gibt es im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerade keine (Meinungs-)„Vielfalt“, sondern ausnahmslos nur solche – offen oder versteckt verbreiteten – Botschaften, die die Regierung dieser Länder in ein (sehr) schlechtes Licht rücken. Und es ist nicht dementierbar, dass damit eine Stimmung im Volk gegen die Regierungen und Völker solcher Länder aufgebaut werden soll, damit das Volk jede noch so aggressive Politik gegen solche Länder billigt. Hauptsache, es gibt keinen Frieden im eurasischen Raum. Zur Erreichung dieses Ziels erscheinen dann alle rhetorischen und propagandistischen Tricks erlaubt.

Wie ist es denn mit der Rundfunk- und Programmfreiheit vereinbar, dass zahlreiche Alpha-Journalisten in transatlantischen Netzwerken organisiert sind und sich dadurch allem Anschein zu bloßen (allerdings sehr gut bezahlten) Nachrichtensprechern des US-Außenministeriums und der NATO gemacht haben, siehe hierzu u.a.:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/07/02/auch-der-mdr-agiert-ganz-schamlos-als-niederlassung-der-nato-russische-propaganda-abwehren/

In diesem Kontext wird abermals an die bereits o.g., unter dem Titel „Meinungsmacht“ erschienene Dissertation von Uwe Krüger und die auf dem Portal „Swiss Propaganda-Research“ abrufbare Veröffentlichung erinnert.

Dass transatlantische Netzwerke heimlich die Demokratie unterwandern, ist aber auch Gegenstand von Sachbüchern wie „Die Macher hinter den Kulissen“ von Hermann Ploppa. Somit kann niemand sagen, dass die Informationen zur Aufklärung der Hintergründe und Strukturen dieser Netzwerke nicht zugänglich seien.

In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, welche Konsequenzen es ganz offensichtlich für Mitarbeiter der öff.-rechtl. Sender hat, wenn sie  – ob nun zu 9/11 oder zu den Folgen von Uranmunition – öffentlich Wahrheiten aussprechen, die nicht in eine übergeordnete politische Agenda zu passen scheinen.  Dokumentarfilmer wie Frieder Wagner – wegen ihrer Dokus über Uranmunition (Siehe YouTube-Video: „Der Arzt und die verstrahlten Kinder von Basra – die Folgen von Uranmunition“) bekommen dann einfach keine Aufträge mehr und fliegen somit faktisch raus.

Was hat denn eine solche Personalpolitik, die Kritiker mundtot macht und transatlantisch vernetzte und „systemhörige“ „Journalisten“ in wichtige Schlüsselpositionen hebt, mit „Demokratie“ und „Meinungsvielfalt“ zu tun? Eine solche Personalpolitik beweist eindrucksvoll das genaue Gegenteil und erinnert an eine staatliche Zensurpolitik im Sinne eines Staatsmodells DDR 2.0.

In so einem von Angst beherrschten System können letztlich nur Opportunisten und Duckmäuser Karriere machen, die Redlichen und Mutigen müssen schweigen, oder sie fliegen raus. Genau diese Entwicklung verfolgt die Klägerin mit großer Sorge. Sie fragt sich: „Ist es denn wieder soweit? Ist Deutschland wieder zur Quasi-Diktatur geworden, in der die Wahrheit wieder nach politischen Vorgaben unterdrückt und ausgeblendet werden kann?“

Entgegen der Ansicht einiger Gerichte hängt die „Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme“ somit eben nicht nur von der „Finanzierung“ bzw. vom Aufkommen der Beitragszahler ab.

Die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten hängt in Wahrheit maßgeblich davon ab, wer dort mit welchen persönlichen Hintergrund Karriere macht und die wichtigsten Schlüsselpositionen (insbesondere: Intendant, Chefredakteur von Nachrichtensendungen, Nachrichtensprecher) besetzen darf.

Wenn alle in höchster Position aus dem gleichen transatlantischen Club kommen, dann ist es nach der Überzeugung der Klägerin mit der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwangsläufig dahin.

Das ist kein Geist, den die Rechtsprechung unterstützen sollte, wenn sie im Volk nicht ihr Ansehen verspielen will.  Diese Strukturen sollten vielmehr öffentlich – und auch vor Gericht – thematisiert werden.

Das BVerfG wird „im Internet“ für sein Urteil vom 18. Juli 2018 jedenfalls mit Hohn und Spott überzogen, soweit es dort einfach pauschal ausgeführt hat, wofür der Rundfunkgebührenbeitrag erhoben wird, ohne auch nur ansatzweise zu hinterfragen, ob dies überhaupt der Realität entspricht, siehe u.a.:

Opfer und Täter in einem? – Bundesverfassungsgericht beschädigt sich erneut durch Ignoranz

Es fehlt also gerade nicht an konkreten „Anknüpfungspunkten“ für die Annahme, dass die Finanzierung eines solchen, übergeordneten politischen Interessen dienenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkkartells, das Mitarbeiter für die Äußerung von unliebsamen Wahrheiten abstraft und Mitarbeiter für die Verbreitung nachweislicher Fake-News nicht antastet,  nicht nur eine „persönliche“ „Unbilligkeit“ ist, sondern etwas darstellt, was die Gewissens- und Glaubensfreiheit eines Menschen – wie hier des Klägers – zutiefst belasten muss.

Der Kläger ist sich in Kenntnis der deutschen Geschichte seiner historischen Verantwortung bewusst, lehnt aber jede Indoktrinierung mit einem Schuldkomplex, die aus seiner Sicht ein Dauerthema des öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms zu sein scheint, nachdrücklich ab.

Vielmehr würde sich angemessene Dokumentationen wünschen, die sich z.B. differenziert mit der Kriegsschuldfrage zum 1. Weltkrieg befassen.

Angesichts der Selbstverständlichkeit, mit der aktuell „wegen“ der „Corona-Krise“ weltweit massiv in die Rechte und Freiheiten von Menschen auf der Basis weitreichender, kurzfristig durch die Parlamente gepeitschter (wirklich rechtsstaatlicher??) Gesetze, Verordnungen und Allgemeinverfügungen eingegriffen wird, wären doch auch mahnende Stimmen sinnvoll die daran erinnern, dass im Jahre 1933 schon einmal im Rahmen einer Art „Schock-Strategie ein Staatsstreich erfolgt ist.

Und wo findet aktuell ein kritischer Diskurs dazu statt, ob es für diese weitreichenden Eingriffe in die die Freiheiten und Rechte unzähliger Menschen und in das gesamte Kultur- und Wirtschaftsleben überhaupt eine Rechtfertigung gibt? Warum werden die kritischen Stimmen von renommierten Virologen / Mikrobiologen / Ärzten etc. nicht im Rahmen eines öffentlichen Diskurses gewürdigt?

Zur Vertiefung wird auf folgenden Link gewiesen:

www.nachrichtenspiegel.de/2020/03/27/petition-gegen-grundrechtsentsorgung-und-drohenden-systemkollaps-im-windschatten-medial-politischer-desinformation/

Es ist jedenfalls bezeichnend, dass ein Kritiker wie Dr. Wodarg kürzlich in der Satiresendung „Die Anstalt“ gezielt lächerlich gemacht worden ist, siehe hierzu ausführlich:

https://kenfm.de/tagesdosis-26-3-2020-corona-krisenmassnahme-diskreditierung-ueber-die-oeffentlich-rechtlichen-medien/

Heutzutage mag mancher der damaligen Bevölkerung Untätigkeit vorwerfen. Eine solche Untätigkeit möchte sich der Kläger jedenfalls nicht vorwerfen lassen.

Es möchte es gem. dem Motto „Wehret den Anfängen“ NICHT aktiv bzw. „freiwillig“ unterstützen, wenn in einseitiger medialer Dauerberieselung bloß Angst und Panik wegen des Sars-Cov-2-Virus oder auch regelrechte Kriegspropaganda gegen diverse Staaten von unseren Sendeanstalten verbreitet wird.

Der Kläger geht aus den o.g. Gründen auch davon aus, dass jeder Mensch in seinem Herzen weiß, was Wahrheit und Lüge und was Recht und Unrecht ist.

So heißt es auch in dem „Friedensevangelium der Essener“, das vor über sechzig Jahren von Dr. Edmond Bordeaux Székely veröffentlicht worden ist (siehe: Schriften der Essener / Das Friedens-Evangelium der Essener: Schriften der Essener – Buch 1), u.a. (Zitat):

„Und Jesus antwortete: »Sucht das Gesetz nicht in euren heiligen Schriften; denn das Leben ist das Gesetz, die Schrift jedoch ist tot. ….Gott schrieb die Gesetze nicht in die Seiten der Bücher, sondern in euer Herz und in euren Geist.“(Zitat Ende)

Somit kann nach der Überzeugung des Klägers kein Mensch behaupten, dass er nicht weiß was er macht, wenn er die Menschen tagtäglich anlügt, täuscht und in die Irre führt.

Für den Kläger haben Werte wie Nächstenliebe, Mitmenschlichkeit und Wahrhaftigkeit einen hohen Stellenwert.

Der Kläger könnte deshalb auch nicht nachvollziehen, warum er darüber hinaus noch „evidente“ „außergewöhnliche“ Lebensumstände darlegen müsste, die einem Fall absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar sind.

Derartige Einschränkungen bzw. „Filter“ sollen aus der Sicht des Klägers offenbar nur bewirken, dass sich letztlich kein Mensch mehr mit Erfolg auf sein Gewissen berufen kann, wenn er keine Medien mehr finanzieren möchte, die regelrecht zu Krieg und Hass aufstacheln. Dann können wir Art. 4 GG auch gleich streichen, weil in diesem Land ja letztlich stets „Andere“ entscheiden dürfen, wie sie mit dem gesetzlichen Programmauftrag umgehen.

Die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG kann auch gerade nicht mit der Erwägung abgeschnitten werden, dass sich sonst „eine Vielzahl von Beitragspflichtigen“ darauf berufen.

Ein Grundrecht hängt in seiner Wirksamkeit nicht davon ab, dass sich viele Menschen – zu Recht – darauf berufen (können). Dann könnte ein Grundrecht ja dadurch suspendiert werden, dass sich sehr viele Menschen oder gar alle darauf berufen, was absurd wäre.

Die Vielzahl solcher Berufungen auf Art. 4 Abs. 1 GG zeigt vielmehr, dass wir hier in Deutschland ein grundsätzliches Problem haben, das viele Menschen bewegt. Solche Kritik darf niemand einfach ausklammern, schon gar nicht mit solchen Argumenten.

Gerade deshalb hat sich der Kläger immer wieder über zahlreiche „Kriegslügen“ der USA empört, insbesondere dann, wenn diese Lügen durch das – wie er es bezeichnet – „Vasallenverhalten“ verschiedener Bundesregierungen unterstützt worden ist.  Hierzu sei – stellvertretend für alle Publikationen zu diesem Thema – nur auf das Buch „Kriegslügen. Vom Kosovokonflikt zum Milosevic-Prozess“ und das Buch „Illegale Kriege“ von Dr. Daniele Ganser verwiesen.

Alle diese Kriegslügen waren für unzählige Menschen in dieser Welt mit allergrößtem Leid verbunden. Aus der Sicht der Kläger ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk für diese Entwicklungen mitverantwortlich, weil besser bzw. zutreffend informierte Bürger die Haltung diverser Bundesregierungen zu diesen Interventionen der USA bei den Wahlen mit Sicherheit  entsprechend „quittiert“ hätten.

Nach der Überzeugung des Klägers sollte im Kontext zu „9/11“ alleine schon der „mysteriöse Einsturz“ von des Gebäudes WTC 7 – und das beharrliche Schweigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu den hierzu längst aufgearbeiteten Tatsachen – jedes Gericht zu der Erkenntnis veranlassen, dass die mit 9/11 gerechtfertigten Kriege der USA allesamt auf großen Lügen basieren.

Gerade auch US-amerikanische Juristen halten die militärischen Interventionen in Afghanistan nach den Ereignissen von 9/11 für eindeutig illegal. Der US-amerikanische Völkerrechtsexperte Boyle äußerte sich wie folgt: www.spiegel.de/politik/ausland/us-voelkerrechtler-dieser-krieg-ist-illegal- a-164785.html

Auch der deutsche Völkerrechtler Prof. Dr. Norman Paech, Hamburg, hat die völkerrechtliche Legitimation von Bundeswehreinsätzen in Afghanistan eindeutig verneint:

www.ag-friedensforschung.de/themen/Voelkerrecht/gutachten.html

In Büchern wie „Die CIA und der 11. September“ von Andreas von Bülow sowie „Illegale Kriege – wie die NATO-Länder die UNO sabotieren – Eine Chronik von Kuba bis Syrien“ von Dr. Daniele Ganser und (insbesondere auch) „Der mysteriöse Einsturz von World Trade Center 7 – Warum der offizielle Abschlussbericht zum 11. September unwissenschaftlich und falsch ist“ von David Ray Griffin sind im Hinblick auf die „offizielle“ bzw. US-amerikanische Version zu 9/11 so viele krasse Unstimmigkeiten und Widersprüche, aber auch regelrechte Vertuschungsversuche bei der Aufarbeitung der damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse aufgedeckt worden, dass sich der Kläger nur folgender Aussage von Andreas von Bülow anschließen kann (Zitat):

„Es wäre vermessen, die Vorgeschichte und Tat des 11.9. in allen Einzelheiten ohne Hilfe aus den Riesenapparaten des FBI, der CIA, der NSA oder des Mossad aufklären zu wollen. Doch die Zweifel an der offiziellen Version reichen aus, um der amerikanischen Regierung bei ihrer Darstellung des Geschehens und der daraus abgeleiteten politischen und militärischen Strategie eines „Weltkriegs“ schlicht die Gefolgschaft zu verweigern. Diese Strategie gefährdet das Überleben von Demokratie, Rechtsstaat und globalem Frieden.“(Andreas von Bülow, ebenda, S.10).

Es gibt natürlich auch noch weitere Fundstellen, die auf der Basis zahlreicher Fakten der „offiziellen“ Darstellung des Geschehens widersprechen, siehe u.a.
www.youtube.com/watch?v=r8KeckB4Dsk   www.youtube.com/watch?v=abibQYrh5ME&list=FLCzhxhg0PXUCFr1G BiqSJig

www.ae911truth.ch/jenseitsdertaeuschung.pdf

Es würde aber den Rahmen dieser Petition sprengen, alle sehens- und lesenswerten Quellen hier anzugeben.

Jedenfalls wäre der Bundeswehreinsatz in Afghanistan, der sich aus dieser schon kritiklosen Gefolgschaft von deutscher Bundesregierung und deutschem Bundestag gegenüber der US-Regierung nach dem 11.9.2001 ergeben hat, nach der Überzeugung der Klägerin nie möglich gewesen und jedenfalls schon längst beendet werden, wenn von den deutschen „Qualitätsmedien“ endlich einmal – auf der Basis allgemein zugänglicher Quellen – öffentlich aufgeklärt worden wäre, ob die USA am 11.9.2001 wirklich angegriffen worden sind und selbst nach den Regeln der NATO überhaupt ein sog. „Bündnisfall“ vorlag.

Nur dann, wenn überall in Europa wieder eine offene, sachliche und vorurteilsfreie Diskussion über die Hintergründe und Abläufe der Ereignisse von 9/11 möglich ist, besteht die Aussicht, dass sich alle Völker den militärischen Interventionen verweigern, die mit dem „war on terror“ in der Zeit nach 9/11 gerechtfertigt worden sind.

Eine solche Diskussion wird von den öffentlich-rechtlichen Sendern – auch dem Beklagten – aber seit den Ereignissen von September 2001 komplett verweigert.

Bücher wie das o.g. „Der mysteriöse Einsturz von WTC 7“ von David Ray Griffin liefern in qualitativer und quantitativer Hinsicht jedenfalls so viele Argumente und (wissenschaftlich fundierte und sicherlich auch unwiderlegbare !!) Beweise, dass das offizielle Narrativ zu 9/11 als eindeutig widerlegt angesehen werden muss. Kein militärisches „Engagement“ in Asien durfte jemals und darf noch mit 9/11 gerechtfertigt werden.

Die Menschen haben einen Anspruch darauf, dass sie nur das finanziell fördern müssen, was auch wirklich in ihrem Interesse und im Interesse von wahrer Demokratie, wahrer Rechtsstaatlichkeit und wahrer Völkerverständigung liegt.

II.

Im Übrigen könnte man zur Begründung der Klage noch sehr viel ergänzen, um die besondere gesellschaftliche und auch rechtspolitische Relevanz der hier zu klärenden Rechtsfragen zu betonen.

Statt dessen möchten wir lediglich noch hervorheben, dass die Methoden der propagandistischen Manipulation der Menschen durch Zeitung, Rundfunk und Fernsehen und die ihrer Anwendung zu Grunde liegenden Motive schon so alt sind, dass sich niemand auch nur darüber wundern sollte, dass diese Methoden gerade auch in der Gegenwart mit der allergrößten Selbstverständlichkeit zur Anwendung kommen, gerade auch in der westlichen Hemisphäre und im deutschen öffentlich-rechtlichen Medienverbund.

Um diese historischen Zusammenhänge aufzuzeigen, möchten wir uns hier  auf die nachfolgend genannten Quellen zu einigen der geistigen Wegbereitern der „Propaganda“ beschränken und zudem auf eine kleine Auswahl von Publikationen renommierter Wissenschaftler eingehen, die sich in den letzten 100 Jahren eingehend mit der Manipulation der Menschen durch „Mainstream“-Medien – zu denen der Beklagte zweifellos gehört – unter verschiedenen politischen, historischen und psychologischen Gesichtspunkten befasst haben.

Wenngleich auch Wikipedia nachweislich längst zu einem Propaganda-Instrument verkommen ist (siehe hierzu u.a. die Serie „Geschichten aus Wikihausen“, „Zensur – die organisierte Manipulation der Wikipedia und anderer Medien“ sowie „Die dunkle Seite der Wikipedia“, jeweils unter diesen Titeln auf YouTube abrufbar), so sind die nachfolgend genannten Artikel noch zitierfähig, zumal ihr Inhalt – soweit nachfolgend wiedergegeben – durch einige der nachfolgend genannten Bücher ausdrücklich bestätigt wird.

I.Wegbereiter der „Propaganda“

1.

Edward Louis Bernays (* 22. November 1891 in Wien; † 9. März 1995 in New York), ein Neffe von Sigmund Freud, gilt neben Ivy Lee und anderen als Vater der Public Relations und prägte für seinen Beruf die Bezeichnung PR-Berater (Public Relations Counselor).

„Bernays war Pionier in der Anwendung von Forschungsergebnissen der noch jungen Psychologie und Sozialwissenschaften in der angewandten Öffentlichkeitsarbeit. Seine Erfolge in der Öffentlichkeitsarbeit halfen, die Psychoanalyse Freuds in den Vereinigten Staaten von Amerika zu popularisieren. Das Freudsche Menschenbild ist grundlegend für Bernays Wirken und Argumentation: Der Mensch ist ein irrationales, von unbewussten Triebimpulsen motiviertes Wesen, das notwendig kultureller Bändigung und Steuerung bedarf. Dies gilt insbesondere für die Psychologie der Masse. Auf dieser Grundlage entwickelte er Kampagnen zur Meinungsbeeinflussung auf Basis damals aktueller Erkenntnisse der Massenpsychologie. Bernays argumentierte:

Wenn wir den Mechanismus und die Motive des Gruppendenkens verstehen, wird es möglich sein, die Massen, ohne deren Wissen, nach unserem Willen zu kontrollieren und zu steuern.“

Er bezeichnete diese auf Wissenschaft basierende Technik der Meinungsformung als engineering of consent (sinngemäß: Technik zur Herstellung von Zustimmung und Konsens). Bernays wohl bekanntestes Buch Propaganda (1928) beginnt mit dem Kapitel Organising Chaos und den Worten:

Die bewusste und intelligente Manipulation der organisierten Gewohnheiten und Meinungen der Massen ist ein wichtiges Element in der demokratischen Gesellschaft. Wer die ungesehenen Gesellschaftsmechanismen manipuliert, bildet eine unsichtbare Regierung, welche die wahre Herrschermacht unseres Landes ist. Wir werden regiert, unser Verstand geformt, unsere Geschmäcker gebildet, unsere Ideen größtenteils von Männern suggeriert, von denen wir nie gehört haben. Dies ist ein logisches Ergebnis der Art wie unsere demokratische Gesellschaft organisiert ist. Große Menschenzahlen müssen auf diese Weise kooperieren, wenn sie in einer ausgeglichen funktionierenden Gesellschaft zusammenleben sollen. In beinahe jeder Handlung unseres Lebens, ob in der Sphäre der Politik oder bei Geschäften, in unserem sozialen Verhalten und unserem ethischen Denken werden wir durch eine relativ geringe Zahl an Personen dominiert, welche die mentalen Prozesse und Verhaltensmuster der Massen verstehen. Sie sind es, die die Fäden ziehen, welche das öffentliche Denken kontrollieren.“(Quelle: Wikipedia)

2.

Walter Lippmann (* 23. September 1889 in New York; † 14. Dezember 1974 bei New York) war ein einflussreicher US-amerikanischer Journalist und Schriftsteller, der seine zutiefst zynischen Ansichten über die „Masse der Menschen“  aus einem Demokratieverständnis, das mit dem Wesen wahrer Demokratie nichts mehr gemein hat.

„Lippmann prägte für Journalisten den Ausdruck gatekeeper. Die Gatekeeper würden entscheiden: Was wird der Öffentlichkeit vorenthalten, was wird weiterbefördert? „Jede Zeitung ist, wenn sie den Leser erreicht, das Ergebnis einer ganzen Serie von Selektionen …“ Indem die Auswahlregeln der gleichgeschalteten Journalisten weitgehend übereinstimmen, kommt so eine Konsonanz der Berichterstattung zustande, die auf das Publikum wie eine Bestätigung wirkt (alle sagen es, also muss es stimmen) und jene oben beschriebene Stereotypen-gestützte Pseudoumwelt in den Köpfen des Publikums installiert.[5]

Anfangs war Lippmann optimistisch hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der amerikanischen Demokratie. Er war überzeugt, dass die Amerikaner sich intellektuell mit politischen und weltpolitischen Problemen auseinandersetzen würden, um so ihrer Rolle als gebildetes Wahlvolk gerecht werden zu können. Durch die Ereignisse, die zum Ausbruch des Zweiten Weltkriegs und dem Aufkommen des Totalitarismus führten, änderte er jedoch seine Meinung. …Wegen seiner konservativen und strikt antikommunistischen Einstellung wurde Lippmann als Noam Chomskys moralischer und intellektueller Gegenpol betrachtet. Obwohl Lippmann den Kommunismus ablehnte, bewunderte er „den Vorteil“ zentraler politischer Beeinflussung der Massen nach dem Vorbild des Politbüros der Sowjetunion. Die Öffentlichkeit könne mit ihrer Hilfe für politische Ziele gewonnen werden, die sie im Grunde ablehne. Diese Manipulation der Massen sei notwendig, da „das Interesse des Gemeinwesens sich der öffentlichen Meinung völlig entzieht“ und nur von so genannten verantwortlichen Männern getragen werden dürfe.

Laut Lippmanns Demokratieverständnis besteht eine intakte Demokratie aus zwei Klassen. Die sehr kleine Klasse der „Spezialisten“ wird aktiv mit den Angelegenheiten des Allgemeinwohls betraut. Diese Männer analysieren die Lage der Nation und treffen Entscheidungen auf politischer, wirtschaftlicher und ideologischer Ebene. Ihr gegenüber stehe die Klasse der den Spezialisten überlassenen „Handlungsobjekte“, nach Lippmann die „verwirrte Herde“, vor deren Getrampel und Gelärm die Spezialisten geschützt werden müssten. In einer funktionierenden Demokratie hat die Masse der Menschen („die Herde“) laut Lippmann lediglich die Befugnis, die Spezialisten zu wählen und den Rest der Zeit mit „Grasen“ zu verbringen.

In seinen Essays zur Demokratie fordert er, dass nur die spezialisierte Klasse für die „Herausbildung einer gesunden öffentlichen Meinung“ Sorge tragen dürfe, weil die Öffentlichkeit lediglich aus „unwissenden und zudringlichen Außenseitern“ bestehe.“(Quelle: Wikipedia)

 

II.(Einige) Kritiker der Propaganda und ihrer Methoden

1.

 Arthur Ponsonby, 1. Baron Ponsonby of Shulbrede (* 16. Februar 1871; † 23. März 1946), ein britischer Staatsbeamter, Politiker, Schriftsteller und Pazifist, war wohl einer der ersten, der die Öffentlichkeit über die Methoden der Kriegspropaganda aufmerksam gemacht hat.

„In seinem Buch Falsehood in Wartime (1928) untersuchte und beschrieb er die Methoden der Kriegspropaganda der Kriegsbeteiligten im Ersten Weltkrieg. Es enthält den berühmten Hinweis: „When war is declared, truth is the first casualty“ (dt.: „Nach der Kriegserklärung ist die Wahrheit das erste Opfer.“). Anne Morelli systematisierte und aktualisierte seine Darstellung in Die Prinzipien der Kriegspropaganda:[1]

  1. Wir wollen den Krieg nicht.
  2. Das gegnerische Lager trägt die alleinige Verantwortung für den Krieg.
  3. Der Führer des Gegners hat dämonische Züge („der Bösewicht vom Dienst“).
  4. Wir kämpfen für eine gute Sache.
  5. Der Gegner kämpft mit verbotenen Waffen.
  6. Der Gegner begeht mit Absicht Grausamkeiten, bei uns handelt es sich um Irrtümer aus Versehen.
  7. Unsere Verluste sind gering, die des Gegners enorm.
  8. Angesehene Persönlichkeiten, Wissenschaftler, Künstler und Intellektuelle unterstützen unsere Sache.
  9. Unsere Mission ist heilig.
  10. Wer unsere Berichterstattung in Zweifel zieht, steht auf der Seite des Gegners und ist ein Verräter.“

(Quelle: Wikipedia)

2.

Rainer Mausfeld, emeritierter Professor für Allgemeine Psychologie, vertritt in seinem Buch „Warum schweigen die Lämmer?“ die Ansicht, dass die Demokratie in den vergangenen Jahrzehnten in einer beispiellosen Weise ausgehöhlt worden ist. Demokratie sei durch die Illusion von Demokratie ersetzt worden, die freie öffentliche Debatte durch ein Meinungs- und Empörungsmanagement, das Leitideal des mündigen Bürgers durch das des politisch apathischen Konsumenten. Wahlen würden mittlerweile für grundlegende politische Fragen praktisch keine Rolle mehr spielen. Die wichtigen politischen Entscheidungen würden von politisch-ökonomischen Gruppierungen getroffen werden, die weder demokratisch legitimiert noch demokratisch rechenschaftspflichtig sind. Die destruktiven ökologischen, sozialen und psychischen Folgen dieser Form der Elitenherrschaft würden unsere Gesellschaft und unsere Lebensgrundlagen immer mehr bedrohen.

Es gibt mehrere YouTube-Videos mit Vorträgen und Interviews von und mit Rainer Mausfeld, in denen er die Inhalte seines vorgenannten Buchs aufgreift, siehe:

KenFM im Gespräch mit: Prof. Rainer Mausfeld („Warum schweigen die Lämmer?)

https://www.youtube.com/watch?v=Vk3_M9ylbQY&list=FLCzhxhg0PXUCFr1GBiqSJig&index=5&t=148s

Rainer Mausfeld: „Warum schweigen die Lämmer?“ – Techniken des Meinungs- und Empörungsmanagements:

https://www.youtube.com/watch?v=Rx5SZrOsb6M

Prof. Rainer Mausfeld, die Angst der Machteliten vor dem Volk:

www.youtube.com/watch?v=Rk6I9gXwack&t=343s

3.

Das Buch „Verborgene Geschichte – wie eine geheime Elite die Menschheit in den 1. Weltkrieg stürzte“ von Gerry Docherty und Jim Macgregor über die wahren Ursachen des 1. Weltkriegs „Verborgene Geschichte“ ist zugleich ein sehr gutes Lehrbuch über die jahrelange intensive Kriegspropaganda in den  angloamerikanischen Medien, mit denen der 1. Weltkrieg systematisch vorbereitet worden ist.

Das gleiche gilt für das Buch „Krieg Terror, Weltherrschaft“ der österreichischen Juristen und Ministerialrätin im österreichischen Verteidigungsministerium Monika Donner das sich – insbesondere auch in einem eigenen Kapitel (ab 301) Seite ausführlich mit den antideutschen und anti-österreichischen „propagandistischen Operationen“ der Entente-Staaten zur Vorbereitung des 1. Weltkrieges befasst.

Krieg geht eben stets mit Kriegspropaganda her, gerade auch ein Weltkrieg. Der 1. Weltkrieg ist das perfekte Anschauungsmaterial für diese grundlegende Wahrheit, ebenso für die Tatsache, dass die Besetzung von „zentralen Schaltstellen“ der Macht in (kriegs-)wichtigen Regierungsämtern, Ministerien, Medien, Unternehmen, diplomatischen Vertretungen etc. vollkommen ausreichend ist, um am jeweiligen Volk und sogar an den jeweiligen Parlamenten und sogar Regierungen vorbei (und gegen deren tatsächlichen Willen) mit Erfolg einen großen Weltkrieg vorbereiten und inszenieren zu können.

4.

Das Buch „Media Control – Wie die Medien uns manipulieren“ von Avram Noam Chomsky, eines weltweit bekannten emeritierten US-amerikanischen Professors für Linguistik am Massachusetts Institute of Technology (MIT), widmet sich ebenfalls dem streitgegenständlichen Thema.

Was dort in Bezug auf die US-Medienlandschaft festgestellt wird kann ohne Weiteres auf die deutsche öffentlich-rechtliche Medienlandschaft übertragen werden.

Der Text auf der Cover-Rückseite dieses Buchs lautet: „Warum demokratisch gewählte Regierungen auch dann keine Verbrechen begehen, wenn sie Angriffskriege führen ober: wie die Medien uns im täglichen Leben manipulieren.“

Schon mit diesem einen Satz macht Chomsyk sehr deutlich, dass die Mainstreammedien in besonderer Weise dafür verantwortlich sind, dass schwere Verbrechen von angloamerikanischen Politikern und Militärs – und Angriffskriege sind schwere, völkerrechtswidrige Verbrechen – nicht mehr als das bezeichnet und geahndet werden was sie sind, insbesondere auch durch eine strafrechtliche Aufarbeitung vor Gerichten wie dem IStGH.

Chomsky beschreibt den Grundzug der US-amerikanischen Außenpolitik wie folgt „Nicaragua und andere Länder sollen also frei sein, das zu tun, was wir wollen, und ihren Kurs unabhängig bestimmen können, sofern er mit unseren Interessen kongruiert. Nutzen sie diese Freiheit schamlos aus, müssen wir natürlich entsprechend reagieren, um uns selbst zu schützen. Diese Ideen entsprechen der innenpolitischen Vorstellung von Demokratie als Kontrolle der Bevölkerung. Zu den grundlegenden Voraussetzungen dieses Diskurses gehört auch die Annahme, dass die amerikanische Außenpolitik von einem „Verlangen nach Demokratie“ und generell wohlmeinenden Absichten geleitet sei. Zwar erzählen die historischen Fakten und geheime Planungsdokumente eine andere Geschichte, aber das wird von den Medien geflissentlich ignoriert. Insofern geschieht die Anwendung von Gewalt nur im Interesse der Selbstverteidigung, und wer sich gegen diese Gewalt zur Wehr setzt, ist sogar im eigenen Land ein Aggressor. Denn kein Staat hat das Recht, sich gegen amerikanische Angriffe zu verteidigen, während die Vereinigten Staaten anderen Ländern ihren Willen notfalls auch mit Gewalt aufzwingen dürfen. Diese Doktrinen bestimmen die Grenzen des öffentlichen Diskurses und dessen, was in den gebildeten Schichten den Bereich des Denkbaren ausmacht.“(ebenda, S. 133).

Dieser heuchlerischen, weil auf Doppelstandards begründeten  Außenpolitik der USA, die letztlich hinter allen militärischen Interventionen der USA (und auch der von ihr dominierten NATO) der letzten Jahrzehnte zieht, hat sich (auch) die Regierung unter Merkel – und mit ihr der gesamte öffentlich-rechtliche Mediensektor – offensichtlich bedingungslos unterworfen.

Oder haben Sie z.B. jemals davon gehört, dass von unserer Bundesregierung oder in den öffentlich-rechtlichen Nachrichten jemals deutliche Kritik an den völkerrechtswidrigen militärischen Interventionen der USA in Syrien geübt worden ist? Weit gefehlt: Bekanntlich wird die Bundeswehr sogar an dem Kriegsgeschehen in Syrien, obwohl es dazu weder ein Mandat des UN-Sicherheitsrates noch eine Zustimmung der syrischen Regierung gibt. Die öffentlich-rechtlichen Medien fungieren somit faktisch als „Regierungsassistenten“.

Die – tatsächlichen oder angeblichen – Verfehlungen von Politikern, die regelmäßig bloß aus energie- oder geopolitischen Gründen bei den USA oder der NATO in Ungnade gefallen sind, werden vom gesamten Mainstream regelrecht verteufelt (so wie Assad, der „Schlächter von Damaskus“, oder Putin der Diktator, den der Westen nach gemäß dem Spiegel ja unbedingt stoppen soll, siehe Spiegel-Ausgabe Heft 31/2014 mit der Titelseite „Stoppt Putin jetzt“). Die Verfehlungen des Westens selbst werden verschwiegen oder generös nachgesehen.

In seinem weiteren Werk „Requiem for the american dream/Reqiem für den amerikanischen Traum“, das auf der gleichnamigen Dokumentation beruft, die aktuell bei Amazon, aber auch bei YouTube kostenlos unter dem Link

www.youtube.com/watch?v=wp6Rbgv1MLg

abrufbar ist, beschreibt Chomsky sehr anschaulich „10 Prinzipien der Konzentration von Wohlstand und Macht“ (in den Händen Weniger). Diese Prinzipien würden sich – wie Chomsky anschaulich demonstriert – ohne die Anwendung propagandistischer Methoden nicht zu realisieren. In seinen Ausführungen zu „Erstes Prinzip – Demokratie einschränken“ stellt er gleich einleitend klar, dass James Madison, einer der Gründerväter und der 4. Präsident der Vereinigten Staaten, der zugleich der maßgebliche Autor der amerikanischen Verfassung war, vertrat die Auffassung, dass das Staatssystem der USA gewährleisten müsse, dass sich die Macht in den Händen der Wohlhabenden befinde, und das setzte er auch tatsächlich so durch, was wohl auch nicht besonders schwierig war, da die Politik schon damals vornehmlich von wohlhabenden Kreisen diktiert wurde (siehe ebenda, S. 15 ff.)

Besonders aufschlussreich sind in diesem Buch ab Seite 145 (unter der Überschrift: Neuntes Prinzip: Zustimmung konstruieren) Ausführungen dazu, wie die US-amerikanische Regierung seit den 70er Jahren auf das von ihr wahrgenommene „Übermaß an Demokratie“ reagiert hat (siehe ebenda, u.a. S. 34), so wie es in den USA seit den 60er Jahren in zahlreichen mächtigen Protestbewegungen und Demokratisierungstendenzen seinen Ausdruck gefunden hatte.

Chomsky führt aus (Zitat): „Die PR-Industrie entstand in den freiesten Ländern, nämlich in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten, und der Grund liegt auf der Hand: Vor einem Jahrhundert wurde deutlich, dass es nicht so leicht sein würde, die Bevölkerung mittels Gewalt zu kontrollieren. Sie hatte durch Arbeitsorganisationen, Arbeiterparteien in den Parlamenten vieler Länder und das Wahlrecht der Frauen – um nur einige Beispiele zu nennen – zu viel Freiheit errungen. Es war etwas wie in den 1960er-Jahren: Es drohte mehr Demokratie. Ein entscheidender Teil dieser Reaktion war der Aufstieg der PR-Industrie.

Ihre führende intellektuelle Figur und eine Art „Guru“ war Edward Bernays, ein Unterstützer Wilsons, Roosevelts und Kennedys, der auf der sogenannten linken Seite des politischen Spektrums stand. Er schrieb das Buch Propaganda – der Begriff wurde damals positiv verwendet -, eine Art Handbuch, das theoretische Anleitungen für die aufstrebende PR-Industrie lieferte. Bernays erklärte Absicht wirkt wie ein Rückgriff auf Madison. Das Land, sagte er, müsse von einer „intelligenten Minderheit“ regiert werden, womit er natürlich sich und alle meinte, die dies befürworten. Die intelligente Minderheit soll also das Land im Interesse der gesamten Bevölkerung führen. Man darf Entscheidungen nicht den normalen Leuten überlassen, weil sie heillose Beschlüsse fassen würden. Bestandteil dieser Führung ist, was Bernays „Konstruktion der Zustimmung“ nannte. Die Bevölkerung begreift nicht, worauf es ankommt, also werden wir ihre Zustimmung zu dem, was wir entscheiden, konstruieren – genau das ist Sinn und Zweck der PR-Industrie. Diese Doktrin findet man im gesamten progressiven intellektuellen Denken, etwa bei Walter Lippmann… Er verfasste berühmte Essays über Demokratie, in denen er genau diese Sicht vertrat. „die Öffentlichkeit muss auf ihren Platz verwiesen werden, damit die Verantwortlichen ihre Entscheidungen ungestört von der „konfusen Herde“ treffen können…. Man hatte also erkannt, dass man die Menschen durch Einstellungen und Überzeugungen kontrollieren muss, und brachte dies offen zum Ausdruck. Einer der besten Wege, die Einstellungen von Menschen zu beeinflussen, besteht in dem, was der große Ökonom und Soziologe Thorstein Veblen die „Produktion von Konsumenten“ nannte. Wenn es einem gelingt, in den Menschen Wünsche zu wecken, und den Erwerb von Dingen, die erreichbar zu scheinen, zum Wichtigsten im Leben zu machen, sitzen sie schon in der Falle und werden zu Konsumenten. In der Wirtschaftspresse der 20er-Jahre ist nachzulesen, dass man es für geboten hielt, die Menschen zu den oberflächlichen Dingen des Lebens hinzulenken, etwa zum „Modekonsum“, damit sie keine Probleme bereiten“ (ebenda, S. 145 ff.)

Wurde etwa aus diesen Gründen auch in öffentlich-rechtlichen Medien zugelassen, damit Medienrezipienten – darunter gerade auch Kinder und Jugendliche – auch dort keinesfalls der „Produktion von Konsumenten“ entgegen können?

Von mehreren Bekannten weiß der Unterzeichner jedenfalls, dass ihre Kinder erst wieder „normal“ bzw. „wunschlos glücklich“ wurden, nachdem sie den Fernseher in ihrer Familie abgeschafft hatten. Mit einem Schlag hörten ihre Kinder auf zu quengeln, dass sie dies oder jenes gerne hätten (was sie zuvor in der Fernsehwerbung gesehen hatten).

Nur so können Eltern noch der von der Werbeindustrie entwickelten Strategie – die „Psychologie des Quengelns“ begegnen, die Werbung so anlegt, dass Kinder bestimmte Produkte haben wollen und deshalb ihren Eltern in den Ohren liegen (siehe ebenda, S. 149 f. und S. 157 f).

Der Verdacht ist besonders naheliegend, zumal die hohe (Medien-)Politik – wie bereits gezeigt – über transatlantische Netzwerke so ziemlich alles unkritisch übernimmt und umsetzt, was in den USA vorgedacht wird.

Auf die Einnahmen aus Werbesendungen dürften die öffentlich-rechtlichen Sender jedenfalls definitiv nicht mehr angewiesen sein, da die Rundfunkbeitragserlöse in 2018 7,8 Milliarden Euro betragen haben, siehe u.a.

https://www.vau.net/themen/marktentwicklung/umsatze/einnahmen-offentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten

4.

Ulrich Teusch, deutscher Professor für Politikwissenschaft, Autor des Buchs „Lückenpresse“, hat in seinem neuesten, in 2019 erschienenen Buch „Der Krieg vor dem Krieg – Wie Propaganda über Leben und Tot entscheidet“ ebenfalls eingehend mit den sog. „Qualitätsmedien“ befasst.

Seine Erkenntnisse, die er in Kapiteln wie „Kriegspropaganda – davor, dabei, danach“, „Die Kriegsverkäufer“, „Zweierlei Maß: Israel und Russland“, „Krieg, Zensur, Repression – damals und heute“ mit unzähligen Quellen belegt, fasst er im Vorwort wie folgt zusammen: „Unsere angeblichen Leit- und Qualitätsmedien erwecken den Eindruck, die Meinung der Herrschenden sei die herrschende Meinung. Es gehört sogar zu den vornehmsten Aufgaben besagter Medien, diese Illusion zu erzeugen und aufrechtzuerhalten. Es ist gewissermaßen ihr Kerngeschäft – sind sie doch die Medien der Herrschenden.

Die etablierten Medien, so hatte ich vor drei Jahren prognostiziert, werden weder durch Leibesentzug (sinkende Auflagen und Quoten) noch durch gediegene Medienkritik von ihrem manipulativen tun und ihrem selbstzerstörerischen (Dis-)Kurs abzubringen sein. Sie werden weiterhin wichtige Nachrichten absichtsvoll unterdrücken, mit zweierlei Maß messen, interessengeleitete Narrative konstruieren, gelegentlich Kampagnen fahren oder sich für handfeste Propaganda hergeben.

Ich muss einräumen, dass meine damalige Prognose auch einen Schuss Zweckpessimismus enthielt. Klammheimlich hatte ich gehofft, Unrecht zu haben und eines Besseren belehrt zu werden. Der sich seit 2013/14 aufbauende medienkritische Druck, der „Aufstand des Publikums“, konnte doch nicht einfach verpuffen, sagte ich mir, er musste doch irgendeine positive Wirkung erzielen. All die kritischen Bücher, Artikel, Leseforen, Diskussionsrunden! Vielleicht ließen sich einzelne Journalisten, sogar einzelne Medien ja noch bei ihrer Ehre packen? … Ein Signal des Aufbruchs senden? „Ja, wir haben verstanden. Spätestens ab morgen machen wir – richtigen Journalismus!“ Oder so ähnlich.

Nichts dergleichen geschah. Nichts dergleichen war zu erwarten. Es ging einfach weiter wie gehabt.

Heute können wir einen Schlussstrich ziehen und die wesentliche Erkenntnis festhalten: Wir haben es mit Medien zu tun, die nicht reformierbar sind. Sie sind ins gegebene Macht- und Herrschaftssystem integriert. Sie sind nicht das, was sie zu sein vorgeben. Nein, sie sind keine „vierte Gewalt“. Nein, sie schaffen keine umfassende Informationsgrundlage, die uns eine unabhängige Urteilsbildung ermöglichen würde. Nein, sie organisieren keinen offenen und ehrlichen gesellschaftlichen Diskurs. Nein, sie sind nicht Ihre oder meine Anwälte. Es ist genau umgekehrt: Im Zweifelsfall, wenn es darauf ankommt, dienen sie den etablierten Mächten, in deren Besitz oder unter deren Kontrolle sie sich befinden. Und sie verschleiern diese Tatsache oder machen sie selbst was vor.

Vor diesem Hintergrund gilt: … wir sollten uns von der Vorstellung befreien, dass Kritik am Journalismus, an den Medien, am Mediensystem etwas Grundlegendes ändern könnte. Das tut sie nicht… Ist es sinnvoll, uns Tag für Tag an dem abzuarbeiten, was uns Spiegel und Zeit, FAZ und Süddeutsche, ARD und ZDF vorsetzen? Nein. Wir sollten viel öfter dankend ablehnen, wenn sie uns wieder einmal zum Tänzchen auffordern: Nicht wir befassen uns mit Medien, sondern die Medien befassen sich mit uns. Wir sind das Volk. Wir bestimmen die Agenda. Das klingt populistisch, steht aber so im Grundgesetz. …Gegen das etablierte Mediensystem helfen nur antisystemische Medien. Einige gibt es schon (in Deutschland die NachDenkSeiten, Telepolis, Rubikon, KenFM, German Foreign Policy)….

Die historische Erfahrung lehrt: Kriegstreiber haben von den etablierten Medien viel (bis alles) zu erwarten, Kriegsgegner wenig (bis nichts). Wer das für eine zu pauschale Aussage hält, mag sich die Frage stellen: Wann je haben Medien einen Krieg verhindert oder dies auch nur erkennbar versucht, indem sie die herrschenden Kriegsvorwände oder -begründungen einer rigorosen Prüfung unterzogen= Und umgekehrt: Wie oft haben Medien durch tendenziöse, emotionalisierende Berichterstattung und Kommentierung „für den Krieg gesorgt“…? Wie oft haben sie jene gesellschaftliche Sportpalast-Atmosphäre erzeugt, die ihn erst möglich machte…. Im Kampf gegen den Krieg, im Kampf für den Frieden ist auf die Medien der Herrschenden kein Verlass. Verlassen können wir uns nur auf uns selbst.“(Fettdruck wurde durch Unterzeichner hinzugefügt).

Dem ist kaum etwas hinzuzufügen.

Jeder mit gesundem Menschenverstand und ein wenig Recherche kann sich selbst zahlreiche Beispiele dafür liefern, dass die öffentlich-rechtlichen Medien durch eine zutiefst tendenziöse, emotionalisierende Berichterstattung und Kommentierung für eine allgemeine Zustimmung für US-Kriege und -sanktionen gegen „Schurkenstaaten“ wie

Syrien bzw. gegen das sog. „Assad-Regime“ bzw. den „Fassbombenwerfer“, siehe zum Krieg in Syrien auch Teusch, ebenda, S. 113 ff.; die Einsatz von Fassbomben wurde von der syrischen Regierung stets bestritten; ob der Einsatz von Uranmunition durch US-Streitkräfte in mehreren Kriegsregionen, der nie so skandalisiert worden ist wie diese Fassbomben, wirklich humaner war wurde bereits thematisiert),

Libyen (bzw. gegen „Muammar ald-Gaddafi, den „irren Wüsten-Diktator“, siehe zum Libyenkrieg 2011 auch Teusch, ebenda, S. 110 ff.; auf das überhaupt nicht „irre“ Wohlfahrtsprogramm Gaddafis wurde bereits hingewiesen),

Nordkorea (bzw. gegen Kim Jong Un, den „Irren von Pjängjang“, der keine Atomwaffen haben darf, weil – wie die militärisch nachweislich nicht mehr militärisch zu rechtfertigenden Atombombenabwürfe in Japan zeigen – nur Staaten wie die USA verantwortlich mit diesen Bomben umgehen können),

den Irak (bzw. gegen Saddam Hussein, den „Schlächter von Bagdad“, angeblicher Besitzer nie gefundener Massenvernichtungswaffen, siehe zum Irak-Krieg 2003 auch Teusch, ebenda, S. 105 ff., wo auch an die Brutkastenlüge erinnert wird, die propagandistisch den 1. Irakkrieg 1990 vorbereiten half; dass die USA in diesem Krieg – angeblich bei der Suche nach diesen Massenvernichtungswaffen – selbst Uranmunition und damit Massenvernichtungswaffen eingesetzt haben, wurde bereits thematisiert)

und viele weitere, angeblich von irren Staatsführern gelenkte Staaten mehr, die nebenberuflich dann stets „Schlächter“ bzw. Metzger waren oder sind.

Die Liste derartiger Kriegspropaganda, die – wie u.a. auch Teusch (ebenda im Kapitel „Die Kriegsverkäufer“) nachweist – regelmäßig intensiv von hochbezahlten PR-Experten konzipiert wurde, ist sehr lang.

Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen z.B. der von den USA und Großbritannien befehligten Armeen wurden und werden vom öffentlich-rechtlichen Mainstream jedenfalls nicht mit solcher Polemik kommentiert, wenn sie überhaupt thematisiert wurden und werden.

Teusch zieht in seinem Kapitel „Die Kriegsverkäufer“ (S. 104 – 115) somit das Fazit (Zitat). „Ob Irak, Libyen oder in jüngerer Zeit Syrien – wir finden immer wieder die gleichen Konstellationen: also ein angebliches Desaster, das di jeweils andere Seite anzurichten im Begriff steht, sowie die Forderung, beizeiten einzugreifen, um Schlimmeres oder das Schlimmste zu verhüten. Was die journalistische Unterstützung all dessen angeht, kann man durchaus von medialen Wiederholungstätern sprechen, und man kann ihr höchst tendenziöses tun und Lassen nicht mit Dummheit oder Naivität erklären oder entschuldigen. Sie wissen, was sie tun. Sie wissen zum Beispiel sehr genau, wann und warum sie jemanden an den Pranger stellen und die Trommel für den Krieg rühren, und sie wissen ebenso genau, wann sie den Mund zu halten und die Dinge mit Stillschweigen zu übergehen haben“(ebenda, S. 113).

Die Diskussion über die Manipulation durch Mainstream-Medien, insbesondere auch durch die öffentlich-rechtlichen Medien, hat somit schon längst die Web-Foren verlassen und die Aufmerksamkeit namhafter Wissenschaftler, Friedensforscher und Publizisten gefunden.

5.

Daneben könnten bei YouTube zahlreiche Vorträge, die sich eingehend mit den Methoden der „Propaganda“ befassen, siehe u.a.:

Uwe Krüger: Woran man Propaganda erkennt:

https://www.youtube.com/watch?v=8C7p8zC0reo

Gemäß den von Uwe Krüger aufgezeigten Kriterien kann man die vom Kläger kritisierte (Nicht-)Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien nur noch als Propaganda in Reinkultur werten. Alle möglichen Fundstellen hierzu zu benennen würde schlicht den Rahmen dieser Begründung sprengen.

 

III.

Schließlich möchte der Kläger höchst vorsorglich noch dem möglichen Einwand begegnen, dass hier in Deutschland – im Gegensatz zur Verfassungstradition der USA  – doch von Anfang an eine echte Demokratie im GG verankert worden ist.

Dagegen spricht nicht nur der Umstand, dass das GG bekanntlich so gut wie keine direkte Volksbeteiligung vorsieht.

Dagegen spricht auch die Entstehungsgeschichte des GG, die eindeutig den Willen belegt, „direkte Demokratie“ so umfassend wie möglich im GG auszuschließen, siehe hierzu u.a.

https://www.heise.de/tp/features/Weshalb-direkte-Demokratie-nicht-im-Grundgesetz-steht-4080019.html

Das „Fernhalten“ des Volks von echter demokratischer Mitsprache hat also auch hier schon in den Beratungen zum GG seinen Anfang gehabt. Und das hat auf alle Ebenen, auch auf die Medien, Auswirkungen gehabt, bis heute.

Dieser „Geburtsfehler“ des GGes dürfte aus Sicht des Klägers maßgeblich für das Versagen der öffentlich-rechtlichen Medien als der „vierten Macht“ verantwortlich sein, weil sie als Erfüllungsgehilfe einer Politik –  welche sie eigentlich zu „kontrollieren“ hätte, um einen mündigen Bürger mit investigativen Informationen zu versorgen – im Grunde selbst Nutznießer der Praxis ist, dass dem Bürger gleichsam Volksvertreter „vorgeschaltet“ werden, welche ihn von der Mitbestimmung faktisch abkoppeln.

Der Kläger kann also angesichts der oben beschriebenen Realitäten eigentlich nur herzhaft lachen, wenn es in Rundfunkgebühren-Widerspruchsbescheiden regelmäßig u.a. heißt (Zitat): Der Rundfunk darf bei der Entscheidung über die zur Erfüllung seines Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms weder den Interessen des Staates noch einer gesellschaftlichen Gruppe oder gar dem Einfluss einer einzelnen Person untergeordnet oder ausgeliefert werden….“.

Der Rundfunk „darf“ sich also nicht solchen Sonderinteressen „unterordnen“ oder „ausliefern“, aber genau das macht er seit vielen Jahren, und er macht es täglich erneut.

Der Bürger wird deshalb regelmäßig nicht und schon gar nicht direkt zu zentralen politischen Entscheidungen, die alle betreffen, befragt. Es ist deshalb kein Wunder, dass der Zustand der Gesellschaft deshalb in weiten Teilen so apathisch-desinteressiert ist wie er ist. Der Bürger hat eben eh nichts zu sagen. Denn er kann weder effektiv der Berichterstattung widersprechen noch effektiv selbst eine Kontrolle über die öffentlich-rechtlichen Medien ausüben.

Nach § 14 SWR-Staatsvertrag setzt sich der Rundfunkrat, doch die „Interessen der Allgemeinheit vertreten soll, ausschließlich aus Vertretern von Parteien und einflussreichen Organisationen zusammen.

Eine direkte Wahl der Rundfunkräte (auf Landesebene durch das wahlberechtigte Volk bzw. durch die Rundfunkgebührenzahler) ist nicht vorgesehen.

Die Zusammensetzung des Rundfunkrats wird folglich ausschließlich von ohnehin mächtigen Interessengruppen aus Politik, Wirtschaft und Kirche bestimmt. Mit anderen Worten: Ausgerechnet die, die durch diese Medien kontrolliert werden sollten, beaufsichtigen sich bzw. die sie selbst betreffende (Nicht-)Berichterstattung durch den Rundfunkrat faktisch selbst.

Nach der Auffassung des Klägers wäre es gem. Rundfunkstaatsvertrag eigentlich die Aufgabe des zwangsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Mediums, die Menschen angemessen, und das heißt hinreichend ausführlich über alle gesellschaftlich relevanten Vorgänge zu informieren, was ebenfalls bedeutet, dass dies zu einer Tageszeit geschieht, wo der Verstand des Zuschauers noch wach ist, also nicht durch regelrecht im Nachtprogramm versteckte Reportagen auf Spartenkanälen, die dann auch noch einmaliger Ausstrahlung (vermutlich wegen Regieanweisung „von oben“) im „Giftschrank“ mit der sinngemäßen Aufschrift „Dem Volk vorzuenthaltende Wahrheiten“ verschwinden.

In diesem Kontext wurde bereits die Doku „Der Arzt und die verstrahlten Kinder von Basra“ von Frieder Wagner zur Uranmunition erwähnt, die nur 1 x im WDR gesendet wurde.

Wie soll der Bürger da „richtig“ wählen oder sich überhaupt angemessen zu gesellschaftlich relevanten Fragen positionieren können wenn er von nichts, jedenfalls nichts von wirklich relevanten Vorgängen weiß?

Gerade darin erkennt der Kläger eine Verletzung seiner Menschenwürde, als Mensch so einen demokratiefeindlichen Verblödungsmüll mitfinanzieren zu müssen. Er ist kein Stimmvieh, sondern ein Mensch, dessen Wille in einer Demokratie eben nicht durch das Unterschlagen und Verzerren von Informationen nach Belieben manipuliert und gesteuert werden darf.

Der Kläger ist übrigens kein „Anti-Amerikaner“.  Er kann auch im Hinblick auf die USA sehr gut zwischen den dort lebenden Menschen („dem einfachen Volk“), die gem. Chomsky mittlerweile ebenfalls machtlos den Medien- und Machtapparaten gegenüberstehen, und den verantwortlichen Regierungsstellen und Medienverantwortlichen unterscheiden.

 

IV.

Zwei Sachverhalte möchte der Kläger noch hervorheben:

1.

Wie allgemein bekannt ist, hat der öffentlich-rechtliche WDR kürzlich seinen WDR Kinderchor Dortmund eine von ihm umgedichtete Version des Liedes „Unsere Oma fährt im Hühnerstall Motorrad“ und dabei u.a. den Vers „Oma ist `ne alte Umweltsau“ singen lassen und damit unsere „Omas“ bzw. unsere Großeltern auf schäbige Weise öffentlich diffamiert, siehe u.a.:

WDR lässt Kinder „Oma ist eine Umweltsau“ singen

Die öffentliche Empörung über dieses Lied war gewaltig.

Die ganze Chronologie der Ereignisse wird auf zahlreichen Webseiten dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier auf folgenden Link von t-online.de verwiesen:

https://www.t-online.de/unterhaltung/tv/id_87068570/-umweltsau-lied-der-eigentliche-skandal-ist-das-krisenmanagement-des-wdr.html

Die Reaktion des Mitarbeiters des öffentlich-rechtlichen zwangsgebührenfinanzierten WDR mit dem Namen Danny Holleck auf die öffentliche Empörung bestand also darin, dass er über seinen Twitter-Account „Danny Holleck@dannytastisch“ am 29.12.2019 pauschal die Menschenwürde und den Achtungsanspruch aller „Omas“ – womit er auf Grund des Kontextes eindeutig und offensichtlich alle Großeltern deutscher Abstammung in Bezug nehmen wollte – mit der Bezeichnung „Nazi-Sau“ angegriffen und damit kumulativ beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und verleumdet“ hat, gerade so, als hätte der WDR den öffentlichen Frieden mit seinem vorgenannten Lied nicht schon genug nachhaltig gestört.

Den diesbezüglichen Twitter-Text von D. Holleck kann man immer noch problemlos im Web aufrufen:

Wecken solche Aussagen nicht sogar Assoziationen an den Straftatbestand der Volksverhetzung wird in § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB?

Hierbei sei besonders hervorgehoben, dass alleine schon die Diffamierung aller „Omas“ / Großeltern als Umweltsäue schon deshalb eine niederträchtige Gemeinheit und Hinterlist war, weil viele namhafte Wissenschaftler die Mär vom menschengemachten Klimawandel für unwissenschaftlich und unhaltbar halten.

Hier seien nur drei Quellen genannt:

https://www.youtube.com/watch?v=zzdtuW9B-tg

Ausgabe Nr. 9/2017 der (online beziehbaren) ExpressZeitung mit dem Titel „Klimawandel – Menschgemacht?“

quer-denken.tv/greta-und-die-grosse-verwirrung-2-offener-brief-an-greta-thunberg/

Die Diffamierung der ganzen Generation der „Omas“ und Opas basiert also zumindest auf einer höchst umstrittenen Behauptung, nach Ansicht einiger schlicht auf einer faustdicken Lüge, was diese WDR-Hetze noch niederträchtiger und abstoßender macht. Werden dort nicht tagtäglich alle möglichen Informationen aus aller Welt verarbeitet? Würde der BR – wenn er dazu Stellung beziehen müsste – wirklich ernsthaft behaupten, dass er die Kritik zahlreicher namhafter Wissenschaftler an der Mär vom menschengemachten Klimawandel nicht kennt?

Wenn es eine Agenda gibt, um alle Erscheinungsformen deutscher Kultur, Geschichte und Identität verächtlich zu machen, dann hat sie beim WDR jetzt einen traurigen Höhepunkt gefunden.

Intellektuell peinlich ist freilich schon der Umstand, dass die zur Zeit lebenden „Omas“ wohl größtenteils erst nach 1945 zur Welt gekommen sind und auch die Generation der noch lebenden Ur-Großeltern, die erst nach der Machtergreifung Hitlers geboren wurden, ebenfalls eindeutig nicht für die Verbrechen der NS-Zeit verantwortlich gemacht werden können.

Zudem hätte besagter WDR-Mitarbeiter erkennen können, dass kein Volk dieser Erde kollektiv für die (Jahrzehnte zurückliegenden) Verbrechen krimineller politischer Eliten verantwortlich gemacht werden will.  Sind alle Russen für die Verbrechen von Stalin verantwortlich, alle US-Amerikaner für die Morde an den Indianern, alle Belgier für die „Kongo-Greuel“, alle Chinesen für die Untaten von Mao usw. usw.?

Auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesen muss es Personen geben, denen positiv bekannt ist, dass es seit einigen Jahren – teilweise schon seit Jahrzehnten – eine ganze Reihe von Veröffentlichungen gibt, die – wissenschaftlich fundiert – insbesondere eine differenzierte Sicht auf die wahre Vorgeschichte des 1. Weltkrieges verlangen und den Mythos von einer Schuld „der Deutschen“ oder des Kaisers Wilhelm II. am Ausbruch des 1. Weltkrieges endgültig aufgeräumt haben.

Aus der jüngeren Vergangenheit wären da die Bücher der beiden schottischen Historiker Docherty/Macgregor, der Österreicherin Monika Donner oder die Monats-Ausgaben Nr. 28 – 30 der in der Schweiz verlegten ExpressZeitung zu nennen.

Solange die öffentlich-rechtlichem Rundfunkanstalten den Menschen nicht nur eine differenzierte Auseinandersetzung mit der europäischen und deutschen Geschichte der letzten 150 Jahre verweigern, sondern darüber hinaus auch noch die unfassbare Dreistigkeit zeigen, pauschal alle Menschen zu diffamieren und zu beleidigen, nur weil sie Deutsche und in der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts geboren worden sind, sollte kein Mensch hierzulande noch seine Rundfunkgebühren zahlen müssen.

Gerade die Kriegs- und Nachkriegsgeneration hat ein sehr schweres Schicksal zu tragen gehabt. Nach 1945 haben Millionen Deutsche Verfolgung und Vertreibung, Vergewaltigung, Mord, Raub erlebt und mussten ihr Land und ihre gesamte Kultur aus einem Berg von Trümmern heraus wiederaufbauen (Die Ausgabe Nr. 29 der ExpressZeitung enthält dazu beeindruckende Daten).

Und das soll der Kläger finanzieren müssen? Für so einen widerwärtigen Dreck, der pauschal auch über die Vorfahren des Klägers ausgekübelt wird?

2,

Unverzeihlich ist insbesondere auch, dass die öffentlich-rechtlichen Medien die in zahlreichen wissenschaftlichen Studien bestens belegten Gefahren der 5. Generation der Mobilfunktechnik verschweigen.

Denn es wäre allerhöchste Zeit, dass die Menschen – über die Gefahren dieser Technologien nicht informiert und wohl teilweise auch gezielt hinweggetäuscht – endlich aufwachen und überall in der Welt auf den sofortigen Stopp des Ausbaus dieses 5G-Mobilfunknetzes hinwirken, jedenfalls bis alle möglichen Gefahren derselben von (wirtschaftlichen und politischen Interessen) unabhängigen Wissenschaftlern restlos aufgeklärt sind … wenn da in Wahrheit überhaupt noch etwas aufzuklären ist.

Nach dem sog. „Vorsorgeprinzip“ (von der UNESCO ausgerufen und von der EU übernommen) kann nur die bewiesene Unschädlichkeit ein Vorhaben rechtfertigen, die bestehende Möglichkeit der Unschädlichkeit hingegen nicht. Dieses Prinzip ergibt sich m.E. aber auch schon aus dem gesunden Menschenverstand, ein Mindestmaß an Verantwortungsgefühl unterstellt.

Es gibt bereits seit vielen Jahren zahlreiche höchst alarmierende wissenschaftlich Studien und Veröffentlichungen über die (schon vor Einführung von 5G festgestellten) Gefahren der Mobilfunktechnologie. Hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk jemals ausführlich darüber berichtet?

So hat u.a. Prof. em. Prof. Dr. med. habil. Karl Hecht – ein Mann, der sich jahrzehntelang, auch als Gutachter, mit dieser Materie befasst hat – in seinem Forschungsbericht „Gesundheitsschädigende Effekte von Smartphone, Radar, 5 G und WLAN – Wissenschaftlich begründete Warnung eines Arztes vor den Todsünden der digitalisierten Menschheit“ eine sehr gute Übersicht über die äußerst negativen Auswirkungen und Implikationen von Mobilfunkstrahlung gegeben, für jeden kostenlos kostenlos abrufbar unter:

https://kompetenzinitiative.com/forschungsberichte/gesundheitsschaedigende-effekte-der-strahlenbelastung/

Zu den gleichen Ergebnissen kam Prof. em. Martin L. Pall, einem der profiliertesten (emeritierten) Professoren für Genetik, Zellbiologie, Biochemie/Biophysik und Medizinische Wissenschaften an der Washington State University, dessen Skript unter nachfolgendem Link frei abrufbar ist:

https://5gunplugged.com/wp-content/uploads/2019/07/2019-03-25_RZ-pall-webvorlage.pdf

Dieses Skript von Prof. Pall über die schädlichen Nebenwirkungen von Mobilfunkstrahlung wird auch von Prof. Adlkofer, dem seinerzeit. Leiter der europäischen REFLEX-Studie, empfohlen. Es finden sich dort auch zahlreiche Verweise auf weitere Quellen.

Zu den besten und am schwersten zu entkräftenden Mobilfunk/Krebs-Studien zählen diejenigen von Prof. Dr. Lennart Hardell,  Professor für Onkologie und Epidemiologie von Krebserkrankungen am Universitätskrankenhaus von Örebro (Schweden). Die Hardell-Studien waren seinerzeit einer der gewichtigsten Gründe, warum die IARC der WHO die Mobilfunkstrahlung zumindest in der Klasse 2B – „möglicherweise krebserregend“ – einstufen musste. Diese Klassifikation gilt unter Experten mittlerweile als überholt, da Mobilfunkstrahlung aufgrund zwischenzeitlich vorliegender Studienergebnisse unbedingt in Klasse 1 – „eindeutig krebserregend“ – eingestuft werden müsste.

Besonders erwähnenswert ist auch die jüngste, großangelegte und teuerste Mobilfunkstudie des US-Gesundheitsamtes, die zu dem Ergebnis kam, dass Mobilfunkstrahlung bei Versuchstieren nicht nur Schäden in den DNA-Strängen der Hirnzellen verursacht, sondern auch signifikant mehr bösartige Tumore im Gehirn sowie an den Nervenzellen des Herzmuskels als bei einer nicht bestrahlten Kontrollgruppe: (https://ntp.niehs.nih.gov/results/areas/cellphones/index.html )

Kompakte, leicht lesbare und gleichzeitig seriöse Informationen über den erschreckenden Forschungsstand zum Thema „gepulste Hochfrequenzstrahlung“ findet sich auch unter:

http://www.diagnose-funk.org

Es gab im Übrigen schon mehrere Appelle von Ärztinnen und Ärzten verschiedener Fachrichtungen, um die Öffentlichkeit auf die erheblichen gesundheitlichen Gefahren der Mobilfunktechnologie hinzuweisen, z.B. den Freiburger Appell, siehe:

http://www.aerzte-und-mobilfunk.eu/aerzte-appelle/freiburger-appell-mobilfunk-gesundheit-praevention-therapie/

und den Bamberger Appell, siehe:

http://www.aerzte-und-mobilfunk.eu/aerzte-appelle/bamberger-appell-mobilfunk-praevention-therapie-gesundheit/

und den „Internationaler Ärzte-Appell 2012„, siehe:

http://www.aerzte-und-mobilfunk.eu/aerzte-appelle/internationaler-aerzteappell-mobilfunk-praevention-therapie-gesundheit/

Eine weitere sehr gute Informationsquelle zu dieser Thematik ist das (für jeden online nachbestellbare, m.E. sehr günstige) Heft Nr. 25 der ExpressZeitung mit dem Titel „Mit 5G in eine strahlende Zukunft“, siehe:

https://www.expresszeitung.com

Es gibt auch längst mehrere Bürger-Initiativen gegen den weiteren Ausbau von 5G:

https://www.attention-5g.eu/?l=de

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss diese wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Kenntnis genommen haben. Hätte er darüber adäquat berichtet, dann würden die Menschen gegen den weiteren Ausbau von 5G (ohne vorherige Klärung aller damit verbundenen Gefahren) sicherlich Sturm laufen. Es ist offensichtlich, dass genau das verhindert werden soll.

Die Folgen des flächeneckenden Ausbaus der 5G-Mobilfunktechnolgie wären für Mensch und Natur fatal und auch nicht mehr revidierbar.

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist das freilich kein Grund, die Gebührenzahler angemessen zu informieren und zu warnen.

Muss, ja kann man das noch weiter kommentieren??

Wenn der Beklagte nach der Rechtsprechung eine „Behörde“ ist, dann richtet sich die Pflicht der staatlichen Organe, Leben, Körper und Gesundheit der Menschen in diesem Land zu schützen, auch gegen den Beklagten.

Der Schutz vor Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit ist von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 142, 313, 337 Rn 69). Eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge kann ebenfalls von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst sein (vgl. BVerfGE 49, 89, 140 ff.; 53,30, 57; 56, 54, 78).

Und wenn die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm erfordert (vgl. BVerfGE 56, 54, 73 ff.; BVerfG, Beschluss vom 20.2.2008 – 1 BvR 2722/06, Rn 78; Beschluss vom 29.7.2009 – 1 BvR 1606/08, Rn 10; Beschluss vom 15.10.2009 – 1 BvR 3474/08, Rn. 26; Beschluss vom 4.5.2011 – 1 BvR 1502/08, Rn 37), dann muss das doch erst Recht für (aufklärerische) Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und -gefährdenden Auswirkungen der 5G-Mobilfunktechnologie (und ihrer Vorgänger-Generationen) gelten.

Der Beklagte wird durch das Unterlassen jeder angemessenen Aufklärung durch den Beklagten über die Gefahren zu 5G somit auch in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt.

 

V.

Wir fassen noch einmal zusammen:

Die Manipulation der Menschenmassen durch „Mainstream“- bzw. dem Zentrum der Macht nahestehenden Medien (und Rhetoriker) hat eine sehr lange Tradition.  Man könnte problemlos bis in die Zeit des Römischen Reichs und wohl auch weiter zurückgehen um nachzuweisen, dass rhetorische „Geschichtsklitterung und Lügen“ schon in der Antike zu souverän beherrschten und selbstverständlich eingesetzten Mitteln der Staatsführung gehörten.

Die Verantwortlichen der öffentlich-rechtlichen Sender haben sich gerade in den letzten Jahren, besonders deutlich erkennbar seit der sog. Ukraine-Krise, dieser Tradition untergeordnet, um über die wahren Ursachen internationaler Krisen, die den Weltfrieden gefährden, hinwegzutäuschen, so dass  die Menschen in diesem Land systematisch für dumm verkauft und damit immer wieder zur zumindest stillschweigenden Duldung bzw. Billigung auch eindeutig völkerrechtswidriger Angriffskriege auf unschuldige Völker veranlasst werden. Wenn von diesen Medien ausnahmsweise etwas aufgeklärt wurde, dann stets erst dann, wenn die Kriege bereits Jahre zurück lagen und die betroffenen Länder längst ins totale Chaos gestürzt waren.

Die öffentlich-rechtlichen Medien haben sich dadurch faktisch auf die Funktion von „Kriegspropagandisten“ und Kriegshelfern erniedrigen lassen.

Die „Programmfreiheit“ des Beklagten sieht somit in Wahrheit so aus, dass das Programm von Eliten (und ihren Helfern) diktiert wird, die die Menschen in diesem Land nicht einmal namentlich kennen. Wer etwas anderes glaubt, der lebt in einer Illusion, die weiter aufrechtzuerhalten sich die Menschheit schlicht nicht mehr leisten kann.

Diese Propaganda finanzieren zu müssen, das lehnt die Klägerin vollkommen zu Recht ab. Sie ist ein selbstbestimmter Mensch und kein „Herdentier“ i.S. der o.g. Propagandadoktrinen, das sich einfach manipulieren lässt. Er will sein Leben selbst bestimmen und nicht durch „Fake News“ fremdbestimmen lassen.

Ein höchst wirksames Mittel, die im Volk vorhandene Medienkritik endlich einmal vielleicht ins Bewusstsein der gesamten Öffentlichkeit bringen zu können, also auch derer, die ggf. immer noch in der Illusion leben, dass die hehren Programmgrundsätze der öffentlich-rechtlichen Medien Realität sind, wäre ein Urteil, das dem Kläger Recht gibt. Auf ein solches Urteil warten alle redlichen und medienkritischen Menschen in diesem Land.

Ein solches Urteil könnte – der Annahme von Ulrich Teusch zuwider – vielleicht doch dabei helfen, das Kritik wie die des Klägers am Mediensystem etwas „Grundlegendes“ ändern kann, eben auf der Basis einer breit geführten Diskussion, die von den öffentlich-rechtlichen Medien nicht mehr einfach ignoriert werden kann.

Die Frage ist freilich, ob für die deutsche Justiz, die nach dem GG als eigenständige Gewalt im Staat grundsätzlich von jeder  Form der Beeinflussung durch Medien und die Regierung der Länder und des Bundes unabhängig sein soll und sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG), wirklich noch in dieser wichtigen gesellschaftspolitischen Frage ihre Unabhängigkeit behaupten kann.

Es muss erkannt werden, dass sich die hier aufgeworfenen Grundsatzfragen nicht auf den „Kern“ der verfassungsrechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts reduzieren lassen, die den „Verfassungsrang der Finanzierungsgarantie“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betonen oder der Frage nachgehen, ob es sich bei Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG um verfassungswidriges Recht greift.

Die Klägerin hat ausführlich dargelegt, dass es hier nicht nur um verfassungsrechtliche Erwägungen geht, die um diese Rechtsfragen kreisen, sondern um die grundsätzliche Frage, ob

-diese „Finanzierungsgarantie“ unter Berücksichtigung der tatsächlichen Personalpolitik der öffentlich-rechtlichen Sender, die auf ein dichtes transatlantisches Netzwerk unter den sog. „Alpha-Journalisten“, Redakteuren und Intendanzen schließen lässt, überhaupt eine hinreichende Gewähr für die Unabhängigkeit bzw. „Staatsferne“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens bietet,

-die Rundfunkgarantie unter Berücksichtigung der tatsächlich zu beobachtenden – und durch unzählige Beispiele konkret belegten – propagandistischen und geradezu dem Geist der Völkerverständigung und des Friedens widersprechenden Instrumentalisierung der öffentlich-rechtlichen Medien nicht hinter der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Gewissensfreiheit des Klägers zurücktreten muss.

Wenn sogar Terroristen und schwerste Völkerrechtsverbrechen – soweit sie beispielsweise die Berichterstattung zu Syrien verharmlost und dadurch geradezu gebilligt werden (siehe u.a. auch § 140 StGB), dann muss sich auch ein VG doch einmal grundsätzlich die Frage stellen, was in der Realität denn noch von der Rundfunkfreiheit übrig ist und ob eine solche Form der Desinformation und Propaganda (insbesondere durch Verschweigen und Verdrehen von Fakten) grade unter verfassungsrechtlichen Aspekten bzw. unter Berücksichtigung kollidierender Verfassungsgrundsätze und der Grundrechte (insbesondere der Gewissensfreiheit und der Menschenwürde der Klägerin) auch noch mit einer „Finanzierungsgarantie“ versehen werden darf.

Mit diesen Fragen hat sich bislang auch das BVerfG noch nicht befasst.

Ist hierzulande mittlerweile alles erlaubt, solange es nur politisch opportun ist? Muss der Bürger – gerade auch unter Berücksichtigung seiner Gewissensentscheidung – wirklich alles dulden und sogar aktiv finanzieren?

Ist Deutschland kein Rechtsstaat mehr? Gilt die Bindung der Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 3 GG nicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?

Leben wir noch in einer Demokratie (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 GG), wenn der Bürger regelmäßig und massiv durch öffentlich-rechtliche Medien manipuliert bzw. gemäß politischer Vorgaben indoktriniert und seiner Fähigkeit beraubt wird, sich als mündiger Bürger – zutreffend informiert – einen politischen Willen bilden und diesen entsprechend seiner Überzeugungen bei Wahlen etc. zu betätigen?

Entspricht es dem Wesen einer Demokratie, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk so organisiert ist, dass eine effektive Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Sender und Programmgestaltung – gerade auch durch Rundfunkräte – faktisch überhaupt nicht mehr stattfindet?

Ist es wirklich mit dem Verständnis der Demokratie und dem Wesen demokratischer Kontrolle öffentlicher-rechtlicher Gewalt – und Medienberichterstattung – vereinbar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk so organisiert ist, dass der Bürger, der für diese Medien mit seinen Beiträgen aufkommen soll, in Wahrheit keinerlei Einflussmöglichkeiten hat?

Liegt eine solche Gestaltung der Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunkwesens wirklich noch im Rahmen des „politischen Ermessens“ des (Landes-)Gesetzgebers, wenn man den Begriff Demokratie ernst nimmt?

Gilt das Friedensgebot nach Art. 1 Abs. 2 GG für das öffentlich-rechtliche Rundfunkwesen nicht mehr, das nach Art. 79 Abs. 3 GG eigentlich unabänderlich sein soll?

Sind das keine kollidierenden Verfassungswerte mehr?

Gibt es auch nur eine einzige Entscheidung eines bundesdeutschen Gerichts, dass sich in diesem Kontext der Rundfunkgebührenverweigerung – oder auch sonst – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der öffentlich-rechtlichen Medien und kollidierender Grundrechte und Verfassungsgrundsätze (Demokratie, Rechtsstaat, Gewissensfreiheit, Menschenwürde) angemessen – und das heißt vertieft – mit der Medien- und Verfassungsrealität befasst hat?

Finanzgarantie? Egal wofür? Oder geht es nur um eine kritiklose Bestätigung der Finanzgarantie für Propaganda?

Sollten nicht ausschließlich diejenigen für diese Propaganda aufkommen, die ein Interesse an ihrer Aufrechterhaltung haben?

Integere Menschen wie die Klägerin, die die Stimme ihres Gewissens noch vernehmen können, möchten jedenfalls nur in der Wahrheit leben und nichts finanzieren müssen, was weder demokratisch legitimiert noch kontrolliert ist und fundamental gegen rechtsstaatliche Prinzipien und den Gedanken der Völkerverständigung verstößt.

Wenn das keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, was der Zustand der Medien über das Leben und den tatsächlichen Zustand der Rechtskultur in diesem Land aussagt, dann – und nur dann – könnte die aus der der Klägerin geradezu rechtsnihilistische Beurteilung zutreffend sein, dass all diese Fragen keine „grundsätzliche Bedeutung“ haben.

Denn dann haben elementare rechtliche Fragen, die für das friedliche (Zusammen-)Leben der Menschen und Völker von allergrößter Bedeutung sind, in der Tat nie eine „grundsätzliche Bedeutung“.

Die Frage ist dann freilich, was denn dann überhaupt noch eine „grundsätzliche Bedeutung“ in diesem Land haben soll? Die Rettung „notleidender“ Banken? Die Verschiebung von immer mehr Geldern in den Verteidigungsetat?

Nach der Überzeugung des Klägers wäre eine Justiz, die eine angemessene Befassung mit dem tatsächlichen Zustand der Medien, die – im Sinne der Thesen von Capsar von Schrenck-Notzing geradezu – in ihrer Summe geradezu eine „Charakterwäsche“ der Deutschen im Sinne transatlantischer Vorgaben bewirkt, genauso wenig „unabhängig“ wie eben diese Medien.

Dann sind eben nicht nur Staatsanwaltschaften „nicht unabhängig“, wie der EuGH kürzlich so offiziell wie nur möglich feststellte (Urteil des EuGH vom 27.5.2019 zu Az.  C‑508/18 und C‑82/19 PPU).

Der Kläger hält die „Gewaltenteilung“ aus den Gründen, die in dem nachfolgenden Artikel näher ausgeführt werden, jedenfalls im „Parteienstaat“ für eine Fassade, die in jüngster Zeit immer mehr starke Risse bekommen hat:

https://fassadenkratzer.wordpress.com/2019/05/13/fassade-gewaltenteilung-im-parteienstaat/

Für den Kläger ist es deshalb nicht wirklich überraschend, sondern ganz einfach bezeichnend, wenn gerade auch vermeintlich „unabhängige“ Gerichte um diese Grundsatzfragen einen großen Bogen machen.

Der Kläger kann sich abschließend nur Noam Chomsky anschließen, wenn er Howard Zinn wie folgt zitiert: „Die Geschichte sozialer Bewegungen beschränkt sich häufig auf die großen Ereignisse und Schlüsselmomente….Die zahllosen kleinen Aktionen unbekannter Personen, die zu diesen großartigen Momenten führten, bleiben in solchen Darstellungen normalerweise unerwähnt. Haben wir das einmal verstanden, können wir sehen, dass der kleinste Protest, an dem wir uns beteiligen, die unsichtbarer Wurzel einer gesellschaftlichen Veränderung werden kann.“ (Chomsyk, Requiem für den Amerikanischen Traum, S. 183 f.).

 

Der Klage ist somit stattzugeben.

 

Schmitz

Rechtsanwalt

Rundfunkgebühr reloaded: Kein Bürgercent für Desinformation und Kriegstreiberei (Erweiterter Klageschriftsatz)

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An das
Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstr. …
12345 Musterstadt

                                        Klage

des Herrn ….

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilfried Schmitz, Kontaktdaten wie im Briefkopf angegeben

gegen

den (z.B.) Südwestrundfunk / … , vertreten durch den Intendanten …., ….

Prozessbevollmächtigter: nicht bekannt

wegen Anfechtung Bescheid Rundfunkgebühr

Streitwert: um gerichtliche Festsetzung wird gebeten

Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage zu erkennen:

1.Die Rundfunkgebühren-„Festsetzungsbescheide“ des Beklagten vom … zu Beitragsnummer ….  in Gestalt des Widerspruchs-„Bescheids“ des Beklagten vom …. werden aufgehoben.

2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Eine Kopie des vorgenannten Widerspruchbescheids wird hier als Anlage K 1 übermittelt.

Die nachfolgenden Ausführungen bieten – was vorab klargestellt wird – nur eine kleine Auswahl der Kritikpunkte an, die hier zur Begründung vorgetragen werden könnten. Denn wenn man alle Programmbeiträge des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allein der letzten 5 Jahre, die (auch) der Kläger zwangsweise mitfinanzieren soll und die ihn in seiner Gewissensfreiheit verletzen, hier auch nur benennen würde, könnte man problemlos einen Schriftsatz von mehreren hundert Seiten Umfang einreichen.

Der Schwerpunkt der Klagebegründung findet sich nachfolgend unter Ziff. III.

  1. Der Rundfunkbeitrag verletzt das Recht des Klägers auf informelle Selbstbestimmung und das Recht negative Informationsfreiheit.

Die hierauf gestützte Argumentation wird nicht aufgegeben, auch wenn das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.7.2018 auch insofern eine Grundrechtsverletzung verneint hat.

Das BVerfG hat nunmehr zwar klargestellt, welche Aufgaben der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat, insbesondere indem er ausgeführt hat (Zitat):

Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden….“

Es hat sich in diesem Verfahren aber nicht ansatzweise damit befasst, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk dieser Aufgabe gerecht wird bzw. ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk diesen Programmauftrag durch tendenziöse Manipulationen in seiner Berichterstattung verletzt.

Dieser Aspekt scheint von den Beschwerdeführern – jedenfalls soweit die Urteilsgründe des BVerfG erkennen lassen – gar nicht vorgetragen und geltend gemacht worden zu sein. Es verwundert aber doch sehr, dass das BVerfG von der massiven öffentlichen Kritik an der Art und Weise, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag verwirklicht, nicht selbst – aus eigener Wahrnehmung – Kenntnis erlangt haben will.

Damit wird in diesem Urteil faktisch die gesamte Kritik, die in unzähligen, im Netz auf diversen Portalen kostenlos für jedermann zugänglichen Beiträgen – insbesondere auch Programmbeschwerden – veröffentlicht worden ist, komplett ignoriert.

Gesellschaftliche Realitäten können aber nicht dadurch beseitigt werden, indem man sie einfach komplett übergeht.

Deshalb wird an der hierzu – auch an dem Beklagten – vorgerichtlich geübten Kritik nicht nur festgehalten. Diese Kritik wird nachfolgend noch ergänzt, um das ganze Ausmaß der regelmäßig geradezu propagandistisch ausgerichteten Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch deutlicher zu vergegenwärtigen.

  1. Der Rundfunkbeitrag wird für zweckentfremdete Leistungen verwendet

Das Sende-Angebot des Fernseh- und Hörfunks bietet um ein Vielfaches mehr an, als dies seinem Auftrag, einen Beitrag zur Meinungs- und Willensbildung zu leisten, entsprechen würde. Die Programmstrukturen, vor allem die des Hör-Rundfunks unterscheiden sich nicht von denen der Privatsender.

Außerdem kommt der Beklagte seiner Verpflichtung zum Binnenpluralismus nicht nach. Die Berichterstattung erfolgt einheitlich und inhaltlich parallel zu Privatsendern und bietet dadurch keine ausreichende Vielfältigkeit, um verzerrende Berichterstattung insbesondere zu politischen Themen auszugleichen.

Der Rundfunkbeitrag wird also für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und sehr teure Sportübertragungen genutzt, die nicht zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören Nur wer diese Leistungen beziehen möchte, sollte sie auch bezahlen. Da der Kläger die Inhalte und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vollständig nachdrücklich ablehnt, was nachfolgend noch weiter ausgeführt wird, erhält der Kläger trotzdem keine adäquate Gegenleistung für den Zwangsbeitrag und wird dadurch in seiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen beschränkt, da die ihr dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel reduziert werden.

Auch geht das BVerfG mit keinem Wort darauf ein, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch seine öffentliche Finanzierung nicht – wie es von ihm formuliert wird – „dazu befähigt ist, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln (als der privatwirtschaftliche Rundfunk), sondern ob er überhaupt er dieses Privileg und seine Einnahmen auch wirklich dazu nutzt, seine eigenen Sendungen zu produzieren und seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

Die Verschwendung von Rundfunkgebühren ist schon seit Jahren ein Thema,

Fundstellen wie der Focus-Artikel

https://www.focus.de/kultur/kino_tv/bericht-zum-finanzbedarf-experten-ard-und-zdf-koennten-bei-produktion-millionen-einsparen_id_5484164.html

gibt es zur Genüge.

Dass Millionen aus dem Aufkommen von Gebührenzahlern nach dem Motto „ARD darf zahlen, Sky darf zuerst senden“ im Zusammenhang mit der Produktion des Serienformats „Babylon Berlin“ jetzt auch noch für den Markterfolg von Pay-TV-Anbietern wie Sky eingesetzt werden, ist aus der Sicht des Klägers ein regelrechter Betrug am Beitragszahler und ein einziger Skandal.

Hierzu sei nur auf den Artikel „Babylon Berlin” – Gebührenmillionen der ARD für Markterfolg von Pay-TV? von Sputnik Deutschland verwiesen, der kostenlos unter:

https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20181003322515238-serie-ard-pay-tv/

abrufbar ist.

So ist es z.B. auch sehr verwunderlich, dass selbst eine Sendung wie „Bares für Rares“ vom ZDF offenbar nur noch gemeinsam in Produktion mit dem Produktionsunternehmen: Warner Bros. International Television Production, realisiert werden kann, siehe:

https://de.wikipedia.org/wiki/Bares_f%C3%BCr_Rares

Beitragsgelder werden aber nicht nur bei der Produktion einer solcher Sendung an US-amerikanische Firmen weitergereicht, sondern auch gleich für Verträge, mit denen US-amerikanische – und nicht deutsche oder europäische – Filme und Serien für das deutsche Fernsehen „im Paket“ gesichert werden, siehe:

https://www.wuv.de/medien/zdf_und_sony_pictures_television_schliessen_umfassenden_vertrag

Das Geld, das für amerikanische Produktionsfirmen ausgegeben werden, fehlt jedenfalls bei der Produktion der heimischen Filmindustrie. So ist sicherlich garantiert, dass der deutsche Film gegenüber der US-amerikanischen Konkurrenz dauerhaft so schwach bleibt, da er nie eine ernstzunehmende Konkurrenz zu deren Produktionen werden kann.

Es entspricht nicht dem „Zweck“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, selbst bei eigenen Produktionen, die er eigentlich alleine realisieren kann, noch ausländische Filmproduzenten zu beteiligen und auch sonst im großen Maßstab Gebührengelder für den Ankauf von US-amerikanischen Produktionsfirmen zu verwenden, damit diese einen weiteren lukrativen Absatzmarkt im deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk finden.

Solche Filme und Serien werden schon diverse Streaming-Dienste und über die großen Kinoketten angeboten.

Der Zuschauer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekommt durch den Ankauf solcher somit faktisch nur Filme und Serien, die sie – soweit das Interesse daran bestand – schon viele Monate vorher entweder im Kino, auf DVD oder Bluray oder eben auf einem Streaming-Portal gesehen haben.

 

III. Der Rundfunkbeitrag verletzt aber – immer noch und vor allem Anderen – die Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit des Klägers, zudem untergräbt er das Recht des Klägers zum Widerstand gem. Art. 20 Abs. 4 GG, da die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit kommen wir zum eigentlichen Schwerpunkt der Begründung zu dieser Anfechtungsklage. Diese Aspekte wurden vom BVerfG im o.g. Verfahren nicht behandelt, da sie von den Beschwerdeführern dort nicht vorgetragen wurden.

Grundrechtsverletzungen in diesen Bereichen werden im vorgenannten Urteil des BVerfG nicht thematisiert und waren somit offensichtlich auch nicht Gegenstand des Vortrags der dort erwähnten Beschwerdeführer.

Der Kläger weigert sich Sender zu finanzieren, die durch ihre syrienfeindliche und russophobe Berichterstattung, insbesondere durch ihre Verharmlosung von Terroristen als „Rebellen“ etc., schon seit Jahren regelrecht zu Hass und Feindschaft unter den Völkern aufstacheln. Dies verletzt seine Religionsfreiheit und den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche, nachdem der öffentliche Rundfunk ja „unabhängig“ sein soll.

Alleine die Durchsicht von Webseiten wie „Die Propagandaschau“ oder der – in ihrer Wortwahl durchweg sehr sachlichen, aber in inhaltlicher Hinsicht stets sehr bestimmten zahlreichen Programmbeschwerden der „Ständigen Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien“ (insbesondere von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam verfasst) liefert zahlreiche konkrete Beispiele für die „Verharmlosung“ syrischer Terroristen.

Schon das googeln der Begriffe „Terrorist verharmlost“ führt zu dutzenden Fundstellen. Nachfolgend eine kleine Auswahl solcher Fundstellen, die durchaus eine Strafbarkeit nach den §§ 140 und 130 StGB begründen dürften und in denen regelmäßig auch Verantwortliche für diese Terroristen-Werbung benannt werden:

1.

ARD tagesschau: Rolf-Dieter Krause verschweigt und verharmlost syrische Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/14/rolf-dieter-krause-verschweigt-und-verharmlost-syrische-terroristen/

2.

Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/08/15/von-ard-und-zdf-als-rebellen-verharmlost-fsa-folterer-aus-aleppo-steht-in-muenster-vor-gericht/

3.

Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/

4.

ARD und ZDF unterdrücken den islamistisch-terroristischen Hinter­grund des Bus-Mahnmals in Dresden

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/02/08/ard-und-zdf-unterdruecken-den-islamistisch-terroristischen-hintergrund-des-bus-mahnmals-in-dresden/

5.

ARD und ZDF verharmlosen islamistische Terroristen als „Rebellen“

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/27/ard-und-zdf-verharmlosen-islamistische-terroristen-als-rebellen/

6.

IS-Terroristen bekommen freies Geleit aus Vorort von Damaskus – wo sie laut ARD gar nicht sind

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/26/is-terroristen-bekommen-freies-geleit-aus-vorort-von-damaskus/

7.

ARD: Terrorunterstützer Gniffke verharmlost al-Nusra in der tagesschau erneut als „Rebellen“

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/09/ard-terrorunterstuetzer-gniffke-verharmlost-al-nusra-in-der-tagesschau-erneut-als-rebellen/

8.

Unglaublich: ARD tagesschau verharmlost Bombenanschläge auf Stromversorgung als politischen „Aktivismus“

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/11/22/unglaublich-ard-tagesschau-verharmlost-bombenanschlaege-auf-stromversorgung-als-politischen-aktivismus/

9.

Die ARD-Kriegshetzer und Unterstützer militanter Putsche, Faschisten und Terroristen echauffieren sich über einen gebastelten Galgen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/15/die-ard-kriegshetzer-und-unterstuetzer-militanter-putsche-faschisten-und-terroristen-echauffieren-sich-ueber-einen-gebastelten-galgen/#more-16018

10.

ARD-Programmbeschwerde: Sympathiewerbung für die Terrormilizen in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/29/ard-programmbeschwerde-sympathiewerbung-fuer-die-terrormilizen-in-syrien/

11.

Carsten Kühntopp verbreitet in der ARD weiter Terrorpropaganda für Islamisten und Salafisten in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/27/carsten-kuehntopp-verbreitet-in-der-ard-weiter-terrorpropaganda-fuer-islamisten-und-salafisten-in-syrien/

12.

Kein Thema für ARD und ZDF: „Moderater Rebell“ der al-Nusra bei Großeinsatz in Leipzig festgenommen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/05/06/kein-thema-fuer-ard-und-zdf-moderater-rebell-der-al-nusra-bei-grosseinsatz-in-leipzig-festgenommen/

13.

Nach der Befreiung von Ost-Aleppo bleiben von der Terror-Propaganda in ARD und ZDF nur Trümmer

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/27/nach-der-befreiung-von-ost-aleppo/

14.

ARD, DLF und ZDF verharmlosen vorsätzlich und systematisch islamistischen Terrorismus in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/21/ard-dlf-zdf-verharmlosen-terrorismus-in-syrien/

15.

(Damit nicht der Eindruck entsteht, nur deutsche Journalisten, Wissenschaftler etc. würden sich mit den wahren Hintergründen des Krieges in Syrien befassen, sei – stellvertretend für viele vergleichbare Beiträge – auf folgende Fundstelle verwiesen:)

Syrienkrieg: Wissenschaftler und andere Experten klären auf

Fundstelle:

http://blauerbote.com/2017/10/06/syrienkrieg-wissenschaftler-und-andere-experten-klaeren-auf/

16.

Aktivisten im syrischen Kafranbel-Der Kampf für ein Syrien ohne Waffen

Fundstelle:

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1176

16.

(Und dass die deutschen Leitmedien oft „Wie im dritten Reich, aber subtiler“ agieren, wird ebenfalls in zahlreichen Veröffentlichungen wie dem Buch „Lügen die Medien“ von Jens Wernicke thematisiert, siehe hierzu folgende Fundstelle (aus einer Quelle, die westliche Leitmedien sicherlich nicht wertschätzen):

Fundstelle:

https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20170915317444039-deutsche-medien-kritik-buch/

17.

Wenn von Mitgliedern der „White Helmets“ für „Propagandazwecke“ allem Anschein nach sogar ein Kind vor laufender Kamera umgebracht wird, dann ist das freilich für unsere „Leitmedien“ auch keine Nachricht wert, damit bloß nicht der Eindruck entsteht, dass Mitglieder dieser Gruppierung – durch den „Alternativen Friedensnobelpreis“ auch noch geadelt – möglicherweise bloß die kriminellen Hampelmänner einer politischen Agenda sind, siehe Fundstellen:

http://blauerbote.com/2017/03/24/kind-fuer-propagandavideo-ermordet/

https://deutsch.rt.com/international/41614-white-helmets–unabhangige-humanitare/

18.

Dass es doch höchst bemerkenswert ist, „Wenn Terroristen zu Regimegegnern werden“, hat sogar Spiegel-Online im Hinblick auf Terrorakte im Irak bereits am 6.1.2006 thematisiert, und niemand wird dem Spiegel vorwerfen können, dass er sich im Hinblick auf „unliebsame Regime“ um Mäßigung in seiner Berichterstattung bemüht, siehe:

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/tagesschau-eklat-wenn-terroristen-zu-regimegegnern-werden-a-393855.html

Die Verzerrung der Realität hat also auch in der „Tagesschau“ schon eine lange Tradition, die bereits vor dem Konflikt in Syrien gepflegt worden ist.

19.

ARD-Terror-Reklame – Die Tagesschau liebt islamistische „Rebellen“

Fundstelle:

http://www.rationalgalerie.de/schmock/ard-terror-reklame.html

20.

Benötigen Sie noch weitere Fundstellen? Es gibt noch unzählige weitere Fundstellen zur „einseitigen Kriegspropaganda“ und „Instrumentalisierung von islamistischen Terroristen“, siehe u.a.:

https://deutsch.rt.com/inland/40057-programmbeschwerde-gegen-ard-tagesschau-desinformation/

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1370

http://www.medienanalyse-international.de/braeutigam.html

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20470/die-20-uhr-wirklichkeit/

Und für diese Propaganda soll der Kläger auch noch zur Zahlung von Rundfunk-Gebühren verpflichtet werden, damit er durch diese Zahlung faktisch Beihilfe zur öffentlich-rechtlichen Dauerwerbesendung für Terroristen leistet, die bloß im Interesse ihm nicht einmal bekannter mächtiger „Eliten“ liegen dürfte, die in Syrien unredliche Ziele mit völkerrechtswidrigen Mitteln durchsetzen wollen?

Dass es einen „Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten“ gibt, wurde schon vor Jahren in der Dissertation von Uwe Krüger nachgewiesen, die unter dem Titel „Meinungsmacht – Der Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten – eine kritische Netzwerkanalyse“ veröffentlicht worden ist und einen solchen Einfluss mit wissenschaftlicher Akribie offenbart hat.

Wirklich überraschend ist diese Entwicklung freilich nicht, wenn man berücksichtigt, welche Interessengruppen für den Inhalt der Berichterstattung – nicht nur in der westlichen Welt – verantwortlich sind.

Die Frage, ob die Berichterstattung in der gesamten westlichen Welt in Wahrheit nicht von sehr wenigen einflussreichen Gruppen „kontrolliert“ bzw.  regelrecht „gesteuert wird“, war auch Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung, deren Ergebnisse dann unter dem Titel

„Die Propaganda-Matrix des Council on Foreign Relations“,

veröffentlicht worden sind und die für jedermann unter dem folgenden Link kostenlos abrufbar sind:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/09/09/die-propaganda-matrix/

Wer also – wie der Kläger – aus religiöser Überzeugung und aus ihrer grundsätzliche Ablehnung völkerrechtswidriger Kriege den öffentlichen Rundfunk (bzw. speziell das Fernsehen) ablehnt, wird durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, gerade auch solche Sendungen wie die oben Genannten zu finanzieren.

Das verletzt die Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit des Klägers gem. Art. 4 GG.

Nach § 4 Abs. 7 S. 1 RbStV ist ein Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Für den (Wohn-)Sitz des Klägers ist die Beklagte die zuständige Landesrundfunkanstalt. Nach § 4 Abs. 6 S. 1 RbStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Diese Formulierung stellt klar, dass eine Befreiung zwingend zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 S. 2 RbStB stellt weiter klar, dass die dort genannten Fallgruppen nur beispielhaften Charakter haben.

Für den Kläger wird hiermit (ggf. abermals) ein solcher Befreiungsantrag bei dem Beklagten gestellt.

Dieser Antrag entspricht der Notwendigkeit, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gem. dem „Grundsatz der Subsidiarität“ den Rechtsweg ausschöpfen zu müssen (vgl. zu diesem Kontext die Entscheidung des BVerfGs vom 12.12.2012 – 1 BvR 2550/12).

Ein menschliches Miteinander ist ohne ein Leben in Wahrheit, Einfachheit und einem Mindestmaß an Respekt nicht möglich. Eine Gesellschaft, die sich von solchen Geboten entfernt, zerstört sich letztlich selbst.

Vor diesem Hintergrund ist die gesamte Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Fragen der nationalen und internationalen Politik seit Jahren, insbesondere seit dem rechtslastigen Putsch auf dem Maidan-Platz, der Rückkehr der Krim in die Russische Föderation und dem Syrien-Krieg in jeder Hinsicht unerträglich geworden. Der Kläger kann es deshalb – angesichts seiner religiösen Überzeugungen – vor ihrem Gewissen nicht mehr verantworten, die regelrechte Propaganda des SWR – zu der oben nur ein paar besonders abstoßende Beispiele genannt wurden –  durch eine GEZ-Gebühr zu unterstützen.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind – wie die jüngste Vergangenheit in tausenden Beispielen gezeigt hat – also ganz offensichtlich nicht in der Lage, sich dem Einfluss mächtiger elitärer Einflussgruppen zu entziehen.

Es geht ganz grundsätzlich darum, dass die Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ihren Auftrag zu objektiver bzw. wahrhaftiger Berichterstattung unter dem Einfluss transatlantischer Netzwerke seit vielen Jahren mit Füßen treten und insbesondere gegen Länder wie die Russische Föderation und Syrien auf der Basis grob verzerrter Darstellungen bzw. zielgerichteter Desinformation regelrecht zum Hass aufstacheln. Die öffentlich verbreitete „Wahrheit“ der Beklagten entspricht offenbar nur noch dem, was sich irgendwelche „Think Tanks“ ausgedacht haben, um die Öffentlichkeit möglichst geschickt täuschen zu können.

Der erstaunte Bürger kann sich über zahlreiche Portale wie „Die Propagandaschau“ seit Jahren regelmäßig bzw. täglich darüber informieren, wie namhafte Journalisten gerade auch öffentlich-rechtlicher Sender – wieder einmal – durch das ganze Arsenal rhetorischer Tricks die Realität auf den Kopf gestellt haben, und das in einem Ausmaß, das im 21. Jahrhundert wirklich unfassbar ist, gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Geschichte Deutschlands.

Nach der Auffassung des Klägers sollte sich jeder Bürger mit Quellen wie „Verborgene Geschichte: Wie eine geheime Elite die Menschheit in den Ersten Weltkrieg stürzte“, Gebundene Ausgabe von Gerry Docherty und Jim Macgregor befassen, damit jeder nachvollziehen kann, welche Kräfte entfesselt worden sind, damit (auch) die sog. Leitmedien, die (noch) maßgeblich für öffentliche Meinungsbildung in diesem Land verantwortlich sind, allem Anschein nach unter die absolute Kontrolle von privaten Interessengruppen anglo-amerikanischer Weltherrschaftsinteressen geraten konnten.

Wenn es den – angeblich vorhandenen – „westlichen Werten“ – womit offenbar nur noch Geld- und Aktienwerte gemeint sind – dient, dann werden – wie oben gezeigt – beispielsweise Terroristen, die den syrischen Präsidenten Assad stürzen sollen, in „moderate Rebellen“ uminterpretiert.  Die Anzahl solcher Beispiele ist längst Legion, und sie würde – literarisch aufgearbeitet – mittlerweile ganze Bibliotheken füllen.

Wenn man diese Entwicklungen reflektiert, dann weiß man, was die hehren Grundsätze und edlen Programmrichtlinien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch wert sind, vor allem dann, wenn man bedenkt, dass es in dem schmutzigen Krieg in Syrien offenbar insbesondere um die Durchsetzung des Katar-Türkei-Gaspipeline-Projekts und sonstiger geopolitischer Sonderinteressen geht.  Insofern kann auf die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Daniele Ganser in dessen Buch über die illegalen Kriege der NATO verwiesen werden (Dr. Daniele Ganser: Illegale Kriege – Wie die NATO-Länder die UNO sabotieren).

Wenn hier in Europa irgendjemand mit Waffengewalt und vom Ausland massiv unterstützt einen solchen Terror gegen eine gewählte Regierung starten würde, dann würden die deutschen Leitmedien wohl kaum von „moderaten Rebellen“ oder „Friedensaktivisten“ sprechen; dann würden die Dinge beim Namen benannt werden, und diese Terroristen und ihre Helfer würden als das bezeichnet werden was sie sind.

Jeder Mensch mit gesundem Menschenverstand kann sich vorstellen, was für Mittel in Bewegung gesetzt worden sein müssen, damit ein paar „nette“ „Rebellen“ den bewaffneten Kampf mit der syrischen Armee aufnehmen konnten. Angemessene und kritische Hintergrundberichte dazu im öffentlich-rechtlichen Fernsehen? Fehlanzeige !

Der Diktator der Türkei darf Deutschland als Terrorhelfer darstellen, und die Medien hierzulande verschweigen dennoch sogar dazu, wer dem IS über lange Zeit hinweg das gestohlene Öl abgenommen und es über die Türkei auf den Weltmarkt geschmissen hat. Die Wahrheit wird also nicht einmal mehr ausgesprochen, wenn diese dazu dienen kann, die Verhältnisse – gerade auch für die Öffentlichkeit – einmal grundsätzlich zurechtzurücken.

Es gibt mittlerweile hunderte Beispiele für solche Desinformationskampagnen, die nicht selten aus Tätern Opfer und aus Opfern Täter machen. Und wer da widerspricht und kritisch nachhakt, der wird ganz einfach abgekanzelt und als „links“ oder rechts“ oder gar als „Nazi“ verunglimpft.

Wenn diese Propaganda dann auch noch mit Rundfunk-Zwangsgebühren finanziert wird, dann muss sich der Kläger die Frage stellen, ob es nicht nur aus moralischen, sondern auch aus rechtlichen Gründen überhaupt noch zu rechtfertigen ist, diese Propaganda – die aus wirtschaftlichem und politischem Interesse Desinformation und Hass verbreitet – mit seinem eigenen Beitrag zu unterstützen. Der Kläger ist jedenfalls zu der Überzeugung gekommen, dass diese Rechtfertigung nicht (mehr) möglich ist, schon gar nicht auf der Basis einer Zwangsgebühr, die sozial unausgewogen und faktisch der Finanzierung eines regierungshörigen Mediensyndikats dient, das Informationsbetrug am Volk als Dienst am Volk darstellt. Niemand möchte auch noch dafür zahlen, dass er belogen wird.

Der Rundfunk-Gebührenzahler leistet – wenn ihm diese Zusammenhänge bewusst sind – mit seinem Rundfunkbeitrag Beitrag im juristischen Sinne faktisch Beihilfe zu Kriegstreiberei und Desinformation, die unendliches Leid über die Menschen im In- und Ausland bringt. Dies gilt umso mehr, wenn beispielsweise – für westliche Nachrichtensendungen offenbar „maßgeschneiderte“ – Propaganda-Berichte von „Rebellen“ gesendet werden, die diese „Rebellen“ als Opfer des grausamen Assad-Regimes inszenieren. Es ist irrelevant, ob diese „Rebellen“ für diese selbstproduzierten Beiträge auch noch bezahlt werden. Es sind Rundfunkgebühren-finanzierte Sender, die die Berichte senden, um damit Stimmung zu machen. Wegen der näheren Details hierzu sei nur auf die einschlägigen Publikationen von Russia Today, Sputnik und „Die Propagandaschau“ verwiesen. Diese Medien leisten – jedes für sich – im Kampf um die Wahrheit unendlich viel mehr als alle deutschen Leitmedien zusammen.

Zudem sollen die Menschen in Europa, insbesondere in Deutschland, dann auch noch für Folgen dieser Kriegstreiberei – die Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge – finanziell einstehen, ohne dass hierbei zumindest die Verantwortung der Staaten benannt wird, die mit ihrer Unterstützung diesen Krieg nicht nur  möglich gemacht, sondern gezielt herbeigeführt haben. Dazu wird den Menschen jede Hintergrundanalyse verweigert. Hier in Europa dürfen – so die Überzeugung des Klägers – die Menschen nur noch für die Folgen der Kriege aufkommen, die andere Staaten im Auftrage von wirtschaftlichen Interessengruppen inszenieren. Aussprechen darf das hierzulande offenbar niemand mehr öffentlich. Aber der Brexit zeigt, dass Europa an dieser Vasallenpolitik zerbrechen wird, wenn die Menschen endlich die Zusammenhänge erkennen.

Diese Mitschuld, die sich durch die Zahlung der GEZ-Gebühr begründet, kann und will der Kläger nicht mehr auf sich nehmen.

Ein Mensch darf gem. Art. 4 Abs. 3 GG nicht zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

Einen „Kriegsdienst mit der Rundfunkgebühr“ lehnt der Kläger ebenfalls ab. Er will schlicht nicht dafür bezahlen, dass er alltäglich in den Nachrichten durch das ganze Arsenal von propagandistischen Tricks – zu denen insbesondere Weglassungen, Über- und Untertreibungen, Emotionalisierungen gehören – angelogen wird und für sie wesensfremde (völker-)rechtswidrige Interessen eingespannt werden soll.

Ein Mensch darf nicht gegen seinen Willen – und sei es durch die Zahlung der Rundfunkgebühr – eingebunden werden in „die Vorbereitung, Planung, und Einleitung oder Ausführung“ eines Angriffskrieges (vgl. § 13 Abs. 2 VStGB). Ein aktuelles Beispiel? Der Einsatz der Bundeswehr und aller anderen Truppen in Syrien ist in jeder Hinsicht völkerrechtswidrig und illegal, wenn er ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates stattfindet und auch nicht von der Regierung Syriens ausdrücklich gebilligt worden ist. Diese Wahrheit wird in den „Nachrichtensendungen“ der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht.

Die permanente mediale Provokation der Russischen Föderation ist ein einziger Wahnsinn, der den Lebensinteressen der Menschen in diesem Land widerspricht. Das vertieft auszuführen, würde aber den Rahmen dieser Klage sprengen.

Aber das Völkerrecht und der Schutz der natürlichen Interessen der Menschen in diesem Land scheinen ja – wie der Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender – nur noch ein unverbindlicher Witz zu sein, wenn es um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht.

Schon der 1. Weltkrieg wäre ohne die Kriegstreiberei in den Medien wohl nicht möglich gewesen. Und die völkerrechtswidrige Beteiligung der Bundeswehr am Krieg in Syrien wäre ohne die Unterstützung der Propaganda in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenfalls nicht möglich gewesen.

Wenn die breite Öffentlichkeit wirklich erfahren würde, was in Syrien gespielt wird und welche Staaten den IS-Terror überhaupt erst ermöglicht haben, dann wäre dieser Krieg nicht mehr fortsetzbar, und die Flüchtlinge könnten in Ihre Heimat zurückkehren.

Die „Macher“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden darum wissen, dass ihre Berichterstattung – dank des Internets – nicht mehr „exklusiv“ ist und sie den Menschen nicht mehr erzählen können was sie wollen. Die Menschen können sich aus alternativen Medien informieren und können sich auf dieser Basis ein weitaus besseres Bild von der Realität machen. Glauben Sender wie der SWR denn wirklich, dass die Menschen es auf Dauer hinnehmen werden, dass sie täglich mit abstoßender Propaganda abgefüllt und regelrecht für dumm verkauft werden?
 

Von daher besteht der Kläger aus religiösen und Gewissensgründen auf einer Befreiung von den Rundfunkgebühren. Dieser Antrag rechtfertigt sich auch aus dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 4 GG. Wäre der Beklagte eine Behörde, dann würde er sich zumindest an die Verfassungsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG und Art. 25 GG halten.

Verfassungsrecht steht immer noch höher als eine einfachgesetzlich normierte GEZ-Gebührenpflicht, ganz zu schweigen davon, dass ein freier Bürger nicht zu etwas gezwungen werden darf, was den Grundlagen seiner persönlichen Freiheit und seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen fundamental widerspricht.

Oder entspricht es mittlerweile der „verfassungsmäßen Ordnung“ bzw. der „fremdbestimmten Unordnung“ in diesem Land, dass deutsche Medien die Menschen in diesem Land in eine Spirale aus Hass und Gewalt hineintreiben, die – absehbar – letztlich auch nur zum Terror gegen unschuldige Bürger in diesem Land führen kann und auch schon geführt hat? Darüber hinaus hat diese Propaganda mittlerweile sogar die Gefahr eines Weltkrieges und damit in den endgültigen Untergang dieses Landes heraufbeschworen.

Zudem fühlt sich der Kläger der Idee des „Rechtsstaats“ und somit auch dazu verpflichtet, sich an die Gesetze zu halten, die den inneren und äußeren Frieden der Menschen in diesem Land schützen.

 Der Kläger möchte sich insbesondere nicht der Beihilfe zu dieser – von politischem Opportunismus und persönlichem Versagen getragenen – russophoben und antisyrischen Kriegshetze schuldig machen.

 Schließlich ist die Entscheidung des Klägers, die Zahlung der Rundfunkgebühr zu verweigern, ganz besonders dadurch bestimmt worden, wie sich der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk in den letzten Jahren zu dem Thema 9/11 positioniert hat.

Für den Kläger ist die Vermeidung der ganz offensichtlich sehr wichtigen Kontroverse über dieses Thema einer seiner zentralen Vorwürfe.

Vorweg zur Klarstellung:

Gerade auch US-amerikanische Juristen halten die militärischen Interventionen in Afghanistan nach den Ereignissen von 9/11 für eindeutig illegal.

Beweis: Stellungnahme des US-amerikanischen Völkerrechtsexperten Francis

Boyle, abrufbar unter folgendem Link:

www.spiegel.de/politik/ausland/us-voelkerrechtler-dieser-krieg-ist-illegal-a-164785.html

Auch der deutsche Völkerrechtler Prof. Dr. Norman Paech, Hamburg, hat die völkerrechtliche Legitimation von Bundeswehreinsätzen in Afghanistan eindeutig verneint.

Beweis: Gutachten von Norman Paech, abrufbar unter:

www.ag-friedensforschung.de/themen/Voelkerrecht/gutachten.html

Des Weiteren kann sich der Kläger zum Beweis der Behauptung, dass die offizielle Darstellung zu den mutmaßlichen Hintergründen und wahrscheinlichen Ereignissen von 9/11 in wesentlichen Punkten längst wissenschaftlich fundiert widerlegt ist, auf die Erkenntnisse und Hypothesen berufen, die u.a. in folgenden Büchern dargelegt sind:

„Die CIA und der 11. September“ von Andreas von Bülow,

„Der Mysteriöse Einsturz von World Trade Center 7 – Warum der offizielle Abschlussbericht zum 11. September unwissenschaftlich und falsch ist“ von  David Ray Griffin

und

„Illegale Kriege – wie die NATO-Länder die UNO sabotieren – Eine Chronik von Kuba bis Syrien“ von Dr. Daniele Ganser.

Eine gute Übersicht zu der wissenschaftlich-fundierten und wohl kaum widerlegbaren Kritik zum Abschlussbericht von NIST-WTC-7-BEricht kann online kostenlos unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

www.ae911truth.ch/jenseitsdertaeuschung.pdf)

Es gibt auch weitere kritische Analysen zu den Zusammensturz der Türme am 11. September 200 in englischer Sprache, die hier nur erwähnt werden sollen, siehe u.a.:

https://www.europhysicsnews.org/articles/epn/pdf/2016/04/epn2016474p21.pdf

http://www.journalof911studies.com/volume/200609/WhyIndeedDidtheWorldTradeCenterBuildingsCompletelyCollapse.pdf

Im Hinblick auf die „offizielle“ bzw. US-amerikanische Version zu 9/11 sind unter Berücksichtigung dieser umfangreichen Erkenntnisse und Analysen somit so viele Unstimmigkeiten und Widersprüche, aber auch regelrechte Vertuschungsversuche bei der Aufarbeitung der damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse festzustellen, dass sich der Kläger nur folgender Aussage von Andreas von Bülow anschließen kann (Zitat):

„Es wäre vermessen, die Vorgeschichte und Tat des 11.9. in allen Einzelheiten ohne Hilfe aus den Riesenapparaten des FBI, der CIA, der NSA oder des Mossad aufklären zu wollen. Doch die Zweifel an der offiziellen Version reichen aus, um der amerikanischen Regierung bei ihrer Darstellung des Geschehens und der daraus abgeleiteten politischen und militärischen Strategie eines „Weltkriegs“ schlicht die Gefolgschaft zu verweigern. Diese Strategie gefährdet das Überleben von Demokratie, Rechtsstaat und globalem Frieden.“(Andreas von Bülow, ebenda, S.10).

Es gibt natürlich auch noch zahlreiche weitere sehenswerte Fundstellen, insbesondere Youtube-Videos, die auf der Basis zahlreicher Fakten der „offiziellen“ Darstellung des Geschehens widersprechen. Auch unter den US-amerikanischen Juristen gibt es Bemühungen, die Hintergründe zu 9/11 angemessen aufzuarbeiten,  u.a. organisiert in dem „Lawyers’s Committee for 9/11 Inquiry“. Beispielhaft seien hier folgende Videos erwähnt:

https://www.youtube.com/watch?v=r8KeckB4Dsk

www.youtube.com/watch?v=abibQYrh5ME&list=FLCzhxhg0PXUCFr1GBiqSJig

https://lawyerscommitteefor9-11inquiry.org/justice-in-focus/

Es würde aber den Rahmen dieser Klage sprengen, alle sehens- und lesenswerten Quellen hier anzugeben. Ein solcher Aufwand ist aber auch nicht erforderlich, da die bereits die bloße Lektüre der o.g. Quellen weit mehr als nur ausreichend sein dürfte.

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist nun vorzuwerfen, dass er jede angemessene kritische Auseinandersetzung mit diesen Fragen, mit denen sich alleine in den USA tausende Architekten und Ingenieure sachkundig auseinandergesetzt haben, strickt vermeidet, gerade so, als wäre das kritische Hinterfragen des „offiziellen Narrativs“ zu 9/11 ein „Tabu“.

Das aktuelle Fazit der wissenschaftlichen Erkenntnisse der vorgenannten Ingenieure und Architekten lautet: Auf der Basis der bisher ermittelten und gesicherten Daten ist die kontrollierte Sprengung aller drei WTC Türme 1,2 und 7  die mit Abstand wahrscheinlichste – und faktisch auch einzig belastbare – Hypothese zum totalen Zusammensturz dieser Stahlskelettkonstruktionen.

Damit ist die quasi „regierungsamtliche“ Erklärung, die im ÖRR verbreitet bzw. nicht zumindest in angemessener Breite und Tiefe hinterfragt wurde, längst eindeutig widerlegt.

Dieses systematische Totschweigen kritischer Stimmen und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (nachfolgend: ÖRR) hat fatale Konsequenzen, weil der sog. „war on terror“ – einschließlich aller darin enthaltenen militärischen Aggressionen (einschließlich der Bundeswehreinsätze in Afghanistan) und Einschränkungen der Freiheits- und Bürgerrechte – (immer noch) mit 9/11 gerechtfertigt wird.

Wenn den kritischen Stimmen zu 9/11 öffentlich Gehör geschenkt worden wäre, dann wären die Bundeswehreinsätze in Afghanistan, die sich aus dieser schon kritiklosen Gefolgschaft von deutscher Bundesregierung und deutschem Bundestag gegenüber der US-Regierung nach dem 11.9.2001 ergeben haben, politisch sicherlich nicht durchsetzbar gewesen. Solche Einsätze der Bundeswehr sind auch nicht zu rechtfertigen, solange nicht einmal geklärt ist, ob die USA am 11.9.2001 wirklich angegriffen worden sind und selbst nach den Regeln der NATO überhaupt ein sog. „Bündnisfall“ vorlag.

Niemand, der auf Grund konkreter Anhaltspunkte und begründeter Zweifel öffentlich für die Suche nach der Wahrheit eintritt, darf öffentlich an den Pranger gestellt werden, schon gar nicht dann, wenn diese Wahrheit den Frieden in der Welt fördern kann und die Meinungsfreiheit immer noch grundrechtlich verbürgt ist.

In der öffentlichen Berichterstattung ist aber eher das Gegenteil der Fall, wie die öffentlichen Erklärungen von Friedensforschern wie Dr. Daniele Ganser (siehe obiges Video) beweisen. Wer die offizielle Version über 9/11 in Frage stellt, wird – immer noch – pauschal als „Verschwörungstheoretiker“ oder gar als „Verschwörungsfanatiker“ (was immer das sein mag) diffamiert.

Verlautbarungen wie die der Bundeszentrale für politische Bildung (!), die stellvertretend für alle vergleichbaren Erklärungen stehen, sprechen folglich auch nur von „Verschwörungstheorien zu 9/11“, siehe:

http://www.bpb.de/lernen/projekte/270411/verschwoerungstheorien-zu-9-11

Derart pauschale und unsachliche Abwertungen und Angriffe gegen alle, die die offizielle Version zu 9/11 in Frage stellen, wären nicht möglich, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich in der Zeit nach dem 11.9.2001 professionell und investigativ mit allen Aspekten von 9/11, insbesondere auch mit dem höchst mysteriösen Einsturz von WTC-7 auseinandergesetzt hätte.

Es mag ja sein, dass zu 9/11 auch Vieles geäußert worden ist, was fernliegend oder abwegig erscheinen muss. Aber wenn auch Wissenschaftler wie die, die sich in der Gruppe „Architects & Engineers for 9/11 Truth“ organisiert haben, auf der Basis konkreter Anknüpfungspunkte und mit hohem, wissenschaftlich fundierten Sachverstand zu eindeutigen Schlussfolgerungen kommen, dann kann das nicht einfach ignoriert werden. Diese Wissenschaftler haben nichts mit irgendwelchen „Verschwörungstheoretikern“ bzw. Personen gemein, die zu 9/11 ggf. nichts Substantielles beizutragen haben.

Wie kann der sog. öffentlich-rechtliche Rundfunk also zu einem so wichtigen Thema, das die gesamte Geopolitik der letzten 17 Jahre bestimmt hat und auch aktuell und in nächster Zukunft noch eine zentrale Rolle spielen wird, einfach schweigen bzw. nicht kritisch nachhaken?

Auf eine Doku, etwa mit dem auch hier passenden Titel „Es begann mit einer Lüge“, wartet die Welt bis heute. Eine Doku mit diesem Titel wurde 2001 über die Kriegslügen zur Rechtfertigung des Einsatzes der Bundeswehr in Jugoslawien produziert, siehe: https://www.youtube.com/watch?v=MYcRjHX50og ).

Die Argumentation des Klägers ist somit – kurz gefasst – die, dass die offizielle Geschichte leicht erkennbar ein längst widerlegtes Propagandamärchen ist und es dafür unwiderlegbare harte Beweise gibt, erdrückend in Menge und Qualität zugleich.

Die wahrscheinlichste – und im Grunde einzig wissenschaftlich vertretbare – Hypothese ist die, dass WTC 1, 2 und 7 schließlich auf Grund einer vor kontrollierten Sprengung vollständig zerstört worden sind.

Die Beweise dafür hat – so die Überzeugung des Klägers, die sich auf diese wissenschaftlichen Analysen stützen kann –  die US Regierung, die kooperationswillige US Administration und ihr folgend auch die deutsche Presse und der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk systematisch unterschlagen.

Wie ist sonst erklärbar, dass Zweifel an der offiziellen Version zum Einsturz von WTC 7 immer noch als „Verschwörungstheorie“ diskreditiert werden?

Die einzige „Verschwörung“, die in diesem Kontext beobachtet werden kann, scheint darin zu bestehen, den öffentlichen Diskurs an den wahrscheinlichsten Ursachen für den vollständigen Einsturz der 3 Stahlskelettkonstruktionen (an einem einzigen Tag !) zu vermeiden.

Aus den o.g. Quellen ergibt sich eindeutig, dass eine vollständige Zerstörung eines (mit einem solchen Stahlskelett errichteten) Hochhauses auf Grund des Einwirkens von Feuer und partieller Zerstörung durch Flugzeuge (so wie bei WTC 1 und 2) in den ca. 100 Jahren, in denen es diese Stahlkonstruktionsbauweise gibt, zuvor noch nie (!) beobachtet worden ist. Das wäre doch „eine Schlagzeile“ wert, oder nicht?!

Der tatsächliche Tathergang mag in vielen Details noch geklärt und in einem ordentlichen Verfahren untersucht werden müssen, wie es bei großen Verbrechen angemessen und geboten ist, eben von dafür zuständigen Gerichten in den USA in öffentlichen und transparenten Verfahren, in denen die Spielregeln eines kodifizierten Rechtssystems gelten. Genau das ist aber bis auf den heutigen Tage nie geschehen.

Es ist mit der Rechtskultur der westlichen Welt unvereinbar, wenn Länder wie Afghanistan mit Krieg überzogen werden, obschon es für die Verantwortung der Regierungen dieser Länder für die Ereignisse am 11. September 2011 bis heute keinen einzigen, im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gesicherten Beweis gibt. Und es ist ein handfester Skandal, wenn Länder wie die Bundesrepublik Deutschland für ihre Gefolgschaft zu der „war on terror“-Politik der USA auf solche gerichtsfesten Beweise einfach verzichtet haben.

Für den Vorsatz des ÖRR, wissenschaftliche Erkenntnisse wie die oben Genannten zu übergehen, spricht insbesondere auch, dass ganz zu Beginn – am Tag des Terrorereignisses – noch viele Korrespondenten, befragte Piloten, Herr Schmidbauer als früherer Geheimdienst- Koordinator in Deutschland u.a.m.  schwerwiegende und begründete Zweifel über den von den Nachrichtenagenturen gemeldeten Tathergang und damit am regierungsoffiziellen Narrativ äußerten.

Zum Beweis dieser Behauptung beruft sich der Kläger u.a. auf den Inhalt der folgenden Videos:

https://www.youtube.com/watch?v=7pSfuVriK1M

https://www.youtube.com/watch?v=tAZR4Ukgg1k&t=127s

Diese in den ersten Stunden nach 9/11 geäußerten Zweifel wurden später vom ÖRR einfach totgeschwiegen.

Die Zweifler an dem „Propagandamärchen“ wurden deshalb schon kurze Zeit nach 9/11 systematisch von den ÖRR-Sendern ausgespart bzw. abgestraft oder in manipulativer Propagandapraxis so in Sendungen eingebunden, dass sie lächerlich mit ihrem Vorbringen wirken mussten.

Zum Beweis dieser Behauptung beruft sich der Kläger zunächst auf das folgende Video:

https://www.youtube.com/watch?v=fY_BacDT3lA

Für diesen Film waren federführend Gerhard Wisnewski und Willi Brunner verantwortlich.

Welche Folgen die Ausstrahlung dieses Films für diese beiden Filmemacher dann hatte, liest sich in dem Wikipedia-Eintrag zu „Gerhard Wisnewski“ wie folgt (Zitat):

„Er war Autor des Films „Aktenzeichen 11. 9. ungelöst“, der am 20. Juni 2003 im WDR ausgestrahlt wurde. Den Film, der eine „alternative Deutungsmöglichkeit“ zu den dort präsentierten „populärsten verschwörungstheoretischen Behauptungen“ zum 11. September 2001 „nicht einmal ansatzweise“ zulasse, hat Tobias Jaecker dem antiamerikanischen Diskurs zugeordnet.[2] Der Spiegel wies Wisnewski im September 2003 nach, dass er in diesem Film und dem zugrundeliegenden Buch eine Aussage des Interviewpartners Ernie Stull manipuliert hatte.[3] Der WDR kündigte Wisnewski und seinem Koautor Willy Brunner daraufhin die Zusammenarbeit auf.

Eine weitere Quelle zu der – völlig substanzlosen – Kritik des WDR an den vorgenannten Filmemachern:

https://www.heise.de/tp/features/Ein-Film-ueber-den-11-9-und-seine-Folgen-3431735.html

Es ist auch bezeichnend, dass der Auftrag der Beklagten an diese Filmemacher – ausweislich seiner eigenen Erklärung – ja bloß darauf beschränkt war, einen Film über die „Szene der Verschwörungstheoretiker“ zu 9/11 zu machen. In dem vorgenannten Telepolis-Text heißt es (Zitat):

„Die Autoren W. und B. waren vom WDR mit einem Film über die Szene der Verschwörungstheoretiker in den USA zum 9. September [sic] beauftragt worden.“

Der Beklagte wollte also offenbar bloß die „Verschwörungstheoretiker“ in den USA thematisieren lassen und nicht vertieft die Frage behandelt sehen, was am 11. September 2001 – möglicherweise – wirklich passiert ist.

Mit einem solchen Programmpolitik wird der öffentliche Diskurs über 9/11 regelrecht sabotiert, da jeder Filmemacher auf Grund des abschreckenden Beispiels der vorgenannten Filmemacher nunmehr wissen muss, worüber er besser nicht kritisch berichten sollte.

Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, dass er eine solche Desinformation der Öffentlichkeit auch noch mit seinem Zwangs-Rundfunkgebühren-Beitrag mitfinanzieren soll.

Abschließend soll noch ein besonders abstoßendes Beispiel dafür geliefert werden, dass der Beklagte offenbar nur noch ein Erfüllungsgehilfe politischer Sonderinteressen ist.

In dem Artikel „Der verheerende Einsatz von Uranmunition durch USA und Nato – Die verheimlichten Kriegsverbrechen“, kostenlos abrufbar unter:

Der verheerende Einsatz von Uranmunition durch USA und Nato – Die verheimlichten Kriegsverbrechen

 heißt es (Zitat):

„Nach Kriterien der Haager -und Genfer Konvention ist der Einsatz von Uranwaffen verboten. Der Wissenschaftler Prof. Dr. Albrecht Schott aus Berlin nannte Uranmunition deshalb eine Ausrottungswaffe und ein Kriegsverbrechen. Wird darum diese unbequeme Wahrheit über die Folgen des Einsatzes der Uranmunition von unseren Regierungen heute systematisch unterdrückt und verschwiegen? ….

Frieder Wagner ist ein deutscher Filmproduzent und Träger des Grimme-Preises in Gold und Silber. Ab 2003 drehte Wagner über die Auswirkungen von Uranmunition die Dokumentation „Der Arzt und die verstrahlten Kinder von Basra“, die in der WDR-Reihe „Die Story“ ausgestrahlt wurde. Wagner hat seit dieser Dokumentation keinen Auftrag mehr bekommen. Für seinen Film „Todesstaub“ (Deadly Dust) 4 findet sich bis heute kein Filmverleih….“.(Zitat Ende).

Dieser Film, der auf Youtube abgerufen werden kann (siehe: https://www.youtube.com/watch?v=oposUwvfdJA), ist für die öffentliche Meinungsbildung besonderer Bedeutung.

Denn er macht deutlich, welche ungeheuren Kriegsverbrechen von einzelnen Mitgliedsländern der NATO – u.a. in den Kriegen gegen den Irak und gegen Serbien – nicht nur durch die Verwendung dieser Munition verwirklicht worden sind.

Denn das anschließende Verschweigen und dementieren der Gefahren, die für die Menschen in diesen Ländern durch den hochradioaktiven Müll dieser Urangeschosse begründet worden sind, stellt meines Erachtens ein zusätzliches schweres Verbrechen dar.

Jeder, der sich an diesem „Kartell des Schweigens“ beteiligt, trägt m.E. eine Mitverantwortung für das ganze Elend, das über zehntausende Strahlungsopfer und ihre Familien gekommen ist.

Für den Beklagten sind solche Erwägungen aber erkennbar kein Grund, einen solchen Dokumentarfilmer weiterhin zu beschäftigen.

In dem Youtube-Video mit dem Titel „KenFM-Spotlight: Frieder Wagner über die Wirkung von Uranmunition“ äußert Frieder Wagner, dass er seit dem Jahre 2004 keinen Auftrag mehr vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhalten hat, obschon er zuvor jahrzehntelang alle möglichen Sender des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – auch für den Beklagten – gearbeitet hat.

Dieser Dokumentarfilmer hat sich höchstes Verdienst erworben, aber von der Beklagten wird er wegen seiner aufklärerischen Filme offenbar wie ein Aussätziger behandelt, mit dem man nicht mehr in Kontakt kommen darf.

Die oben Ausführungen beweisen eindrucksvoll: Entgegen den Ausführungen der Beklagten haben wir es hier nicht mit „Verstößen gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall“ zu tun. Diese Verstöße gab und gibt in einer solchen Regelmäßigkeit und Masse, dass solche Verstöße schon selbst Programm zu sein scheinen.

Die „Rundfunkgremien“ haben trotz massenhafter Programmbeschwerden gerade nichts an diesem Zustand geändert, wie alleine schon hunderte Programmbeschwerden von F. Klinghammer und V. Bräutigam beweisen, die faktisch ohne jede Wirkung geblieben sind.

Abschließend möchte ich – da ich mich im Hinblick auf die Verweigerung der Rundfunkgebühr auf die Verteidigung meiner Gewissensfreiheit berufe – meine religiösen Überzeugungen, aus denen sich die Stimme meines Gewissens erhebt, noch einmal besonders bekräftigen.

Der Mensch braucht nach meiner Überzeugung kein Jurastudium, nicht einmal eine Schulbildung, um in seinem Herzen die Wahrheit empfinden zu können, dass es weder „Recht“ noch Ausdruck einer funktionierenden Demokratie sein kann, wenn man mit seinem Geld eine Form der „Berichterstattung“ finanzieren soll, die ganz offensichtlich nur noch die Aufgabe hat, das Volk einerseits durch alle möglichen Spielarten von „Brot-und-Spiele“ vom Wesentlichen abzulenken und andererseits durch die systematische und Unterschlagung und Verzerrung von Informationen zu desinfomieren und im Sinne der „Meinungsmacher“ zu manipulieren.

Wer die Entwicklung dieser Gesellschaft und auch der Medien verfolgt hat, dem muss es so vorkommen, als hätte sich ein dunkler Schatten über das gesamte Gemeinwesen gelegt, der es nicht mehr gestattet, sich öffentlich für Recht und Wahrheit zu engagieren. Wie die gezeigten Beispiele verdeutlicht haben dürften: Wer „unbequeme“ Wahrheiten dokumentieren oder auch nur aussprechen möchte, der fliegt beim öffentlichen rechtlichen Rundfunk raus. Das sind m.E. Zustände wie in einer Diktatur.

Auch wenn ich nie Rechtswissenschaften studiert hätte, so würde mein Gewissen mir immer noch diktieren, dass es niemals „Recht“ sein kann, ein System von Lügen und Betrügereien zu finanzieren. Denn was Recht ist, das ist jedem Menschen – so meine felsenfeste religiöse „Überzeugung“ – ins Herz geschrieben, auch den Verantwortlichen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Niemand kann also behaupten, er hätte es nicht besser gewusst.

So heißt es auch im „Friedensevangelium der Essener“ (Zitat):

„Und Jesus antwortete: »Sucht das Gesetz nicht in euren heiligen Schriften; denn das Leben ist das Gesetz, die Schrift jedoch ist tot. Wahrlich, ich sage euch, Moses empfing seine Gesetze von Gott nicht schriftlich, sondern durch das lebende Wort. Das Gesetz ist lebendiges Wort des lebendigen Gottes an lebendige Propheten für lebendige Menschen. In allem, was da lebt, steht das Gesetz geschrieben. Ihr findet es im Gras, im Baum, im Fluß, in den Bergen, in den Vögeln des Himmels, in den Fischen des Meeres; doch vor allem sucht es in euch selber. Denn wahrlich, ich sage euch, alles, was lebt, ist näher bei Gott als die Schrift, die ohne Leben ist.

Gott schuf das Leben und alles, was da lebt, damit sie durch das ewig lebendige Wort dem Menschen die Gesetze der wahrhaften Gottheit lehren. Gott schrieb die Gesetze nicht in die Seiten der Bücher, sondern in Euer Herz und in euren Geist. Sie sind in eurem Atem, eurem Blut, euren Knochen, in eurem Fleisch, euren Eingeweiden, euren Augen, euren Ohren, und in jedem winzigen Teilchen eures Leibes. Sie sind allgegenwärtig in der Luft, im Wasser, in der Erde, in den Pflanzen, in den Sonnenstrahlen, in den Tiefen und in den Höhen. Sie alle reden zu euch, damit ihr das Wort und den Willen der lebendigen Gottheit verstehet. Doch ihr schließt eure Augen, damit ihr nicht sehet, und ihr schließt eure Ohren, damit ihr nicht höret. Wahrlich, ich sage euch, die heilige Schrift ist Menschenwerk; doch das Leben und alle seine Heerscharen sind das Werk unseres Gottes. Warum hört ihr nicht auf die Worte Gottes, die in seinen Werken geschrieben stehen? Und warum studiert ihr die toten Schriften, die das Werk von Menschenhänden sind?« (Schriften der Essener / Das Friedens-Evangelium der Essener: Schriften der Essener, von Edmond Bordeaux Székely).

Der Zwang, diese abstoßende Propagandamaschinerie auch noch mit einer Zwangsgebühr zu finanzieren, muss jeden Menschen, der noch einen Funken von Menschlichkeit und Anstand in sich hat, in seiner Gewissensfreiheit und in seinen fundamentalen religiösen Überzeugungen verletzen. Keine Religion gestattet, Lügen und Lügner bewusst zu unterstützen.

Genau darum verweigere ich die Rundfunkgebühr.

IV.

Schließlich beantragt der Kläger bei dieser Gelegenheit (ggf. abermals) bei dem Beklagten, die Vollziehung des hier angegriffenen und evident nichtigen Verwaltungsaktes gem. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (analog) auszusetzen, da mehr als nur „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen“ und die Vollziehung dieses nichtigen Verwaltungsaktes aus den o.g. Gründen für den Kläger „eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.“

Auch wenn der Beklagte keine „Behörde“ i.S. des § 80 VwGO ist, so tritt er in diesem Kontext doch als „Behörde“ auf.

Für den Fall, dass der Beklagte diesen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ablehnt, bleibt Klageerweiterung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausdrücklich vorbehalten.

Von daher ist wie von dem Kläger beantragt zu erkennen.

 

Schmitz

Rechtsanwalt


Bild: pixabay / CC0

Anm.: Der o.a. Text ist für jeden, der ihn ganz oder teilweise verwenden will, kostenlos nutzbar. Weitere Vorlagen zur Verweigerung der Rundfunkgebühr bzw. Widerspruchsformulierung: http://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/aktuelles/

Zwangsfinanzierter Informationsbetrug? – Nein, danke! (Eine Replik zum aktuellen GEZ-Urteil des BVerfG)

3 pixabay fake news

Das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die GEZ-Gebühr in großen Teilen verfassungsgemäß sei (siehe Stern), soll nicht die Annahme begründen, dass dort schon alle möglichen Einwendungen abgehandelt worden sind. Daher habe ich meine Musterklage angepasst, siehe nachfolgend.

 

                                           Anfechtungsklage

des Herrn Rechtsanwalt Wilfried Schmitz in eigener Sache und sich selbst vertretend, Kontaktdaten wie oben angegeben

Kläger

gegen

den WDR, (nach eigenen Angaben) Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Ust-Ident-Nr. DE 122 79 0169, vertreten durch den Intendanten Tom Buhrow, Appellhofplatz 1, 50667 Köln

Beklagter

wegen Abwehr Rundfunkbeitragsforderungen

Ich erhebe (Anfechtungs-)Klage und beantrage zu erkennen:

1.Die Rundfunkgebühren-„Festsetzungsbescheide“ des Beklagten
vom 6.4.2018 zu Beitragsnummer 666 153 691 in Gestalt des Widerspruchs-„Bescheids“ des Beklagten vom 12.7.2018, zugestellt am 19.7.2018,
sowie vom 6.4.2018 zu Beitragsnummer 683 276 163 in Gestalt des Widerspruchs-„Bescheids“ des Beklagten vom 12.7.2018, zugestellt am 19.7.2018,
werden aufgehoben.

2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die vorgerichtlichen Ausführungen des Klägers zur Zurückweisung der streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten ergänze ich wie folgt:

Die vom Kläger hier angegriffenen Bescheide sind aus formellen und materiellen Gründen rechtswidrig und nichtig.

I.

Die neueste Rechtsprechung des BVerfG gem. seinem Urteil vom 18.7.2018 zu AZ. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 hat nichts daran geändert, dass (auch) das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes und der Länder immer noch gilt. Der Beklagte beruft sich ja auch ausdrücklich auf die – angebliche –Einhaltung von § 35 VwVfG.

Daher bleibt es bei der Feststellung: Die (Festsetzungs-)“Bescheide“ der Beklagten verstoßen bereits gegen § 37 Abs. 3 VwVfG bzw. HmbVwVfG bzw. § 1 Abs. 1 NVwVfG  i.V.m. VwVfG (nachfolgend nur: VwVfG) und sind schon damit rechtswidrig.

Das Fehlen der Unterschrift kann auch nicht – was höchst vorsorglich schon jetzt klargestellt wird – mit § 37 Abs. 5 VwVfG begründet werden, da § 37 Abs. 5 VwVfG nicht die „Erstellung“ eines Verwaltungsaktes regelt, sondern nur das „Erlassen“ schriftlicher Verwaltungsakte „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“. Vgl. Verwaltungsverfahrensgesetz Kopp/ Ramsauer 17 Auflage, Seite 832  RN 39.2
zu „Automatisch erstellte Verwaltungsakte“ (Zitat):

Danach fallen unter § 37 Abs. 5 VwVfG „nur Verwaltungsakte, bei denen auch schon die Regelung als solche automatisch erstellt wird, nicht auch in üblicher Weise vervielfältigte, gleichlautende Bescheide oder unter Verwendung von Speicherschreibgeräten erstellte Bescheide, außerdem auch nicht im Wesentlichen mittels elektronischer Datenverarbeitung angefertigte Bescheide, in denen die Behörde aber handschriftlich oder maschinenschriftlich so wesentliche Änderungen oder Hinzufügungen vorgenommen hat, dass sie in der Sicht des Empfänger ihren prägenden Charakter als „mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassene Verwaltungsakte“ verlieren, sowie auch Bescheide in Angelegenheiten, die sich in der Art nach für eine Entscheidung unter Verwendung automatischer Einrichtungen unter Verzicht auf eine abschließende Kontrolle, die in der Unterschrift oder Namenswiedergabe zum Ausdruck kommt , nicht eignen.“ (Unterstreichungen wurden nachträglich durch Unterzeichner hinzugefügt)

Verwaltungsakte, die als elektronisches Dokument „erstellt“ werden sind definiert als „in binärer Form erstellte Dokumente“ und müssen auch auf elektronischen Weg übermittelt werden. Sobald dieser Verwaltungsakt vom PC ausgedruckt und anschließend versendet wird greift § 37 Abs.3 VwVfG:

„(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.“

Von dieser Rechtslage ausgehend wird bestritten, dass jemals ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid der Beklagten/ des Beitragsservicean den Kläger erlassen wurde.

Der von dem Beklagten in seinem „Widerspruchsbescheid“ vom 12.7.201818, der dem Kläger am 16.6.2018 zugestellt worden ist, in Bezug genommene „Festsetzungsbescheid“ erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 VwVfG.

So ist das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom …. zwar mit „Festsetzungsbescheid“ überschrieben, enthält aber unter der Grußformel am Ende des Schreibens keine Unterschrift, sondern nur den maschinenschriftlichen Eintrag „Westdeutscher Rundfunk Köln“. Im Briefkopf dieses Schreibens findet sich rechts im Briefkopf lediglich noch die Information „Sie erreichen uns unter …“.

Beweis: Kopie der beiden o.g. „Festsetzungsbescheide“ der Beklagten vom 6.4.2018 2018 in der Anlage K 1

Es ist somit nicht einmal erkennbar wer in Person die angeblich erkennbare Behörde vertritt.

Behörden sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und nur durch Ihre Organe bzw. Vertreter (Personen mit einem Willen und Bewusstsein) im Rechtsverkehr handlungsfähig. Eine Behörde besitzt keinen Erklärungswillen oder Bewusstsein. Erst durch einen gesetzlich, mit einer Vertretungsbefugnis ausgestatteten Leiter, dessen Vertreter oder dessen Beauftragten ist eine Behörde im Rechtsverkehr handlungsfähig.

Mit pauschalen Formulierungen wie „…wir….“ und „…uns….“ ist klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser Festsetzungsbescheid nicht den Willen einer vertretungsberechtigten Person zum Ausdruck bringt, sondern einer nicht näher bezeichneten Gruppe („uns“), die wahlweise für den WDR oder die nichts rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung des „Beitragsservice“ tätig ist.

Somit erlangen alleine aus diesem Grund alle Schreiben bzw. „Festsetzungsbescheide“ der Beklagten nicht den Status einer bestimmten schriftlichen Willenserklärung und es war und ist für den Kläger als Empfänger nicht erkennbar, ob und wer diesen Verwaltungsakt zu verantworten, geprüft oder im Namen der Behörde zu vertreten hat.

Der angebliche „Festsetzungsbescheid“ des Beklagten wurde schriftlich versendet und somit war und ist gemäß § 37 Abs. 3 die Unterschrift des vertretungsberechtigten Vertreters der Behörde oder – bei elektronischem Erlass, also per Mail –  zumindest die Namenswiedergabe des Leiter, dessen Vertreter oder dessen Beauftragten erforderlich.

Gegen die hier angegriffenen „Bescheide“ des Beklagten vom 6.4.2018 hat der Kläger jeweils mit Schreiben vom 19.4.2018, das hier als

       Anlage K 2

übermittelt werden, Widerspruch eingelegt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ebenfalls vollumfänglich auf den Inhalt des vorgenannten Widerspruchs des Klägers Bezug genommen, womit dieser ebenfalls zum klägerischen Vortrag erhoben werden soll.

Die angegriffenen Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 12.7.2018, die hier als

Anlage K 3

übermittelt werden,  nehmen jeweils ausschließlich auf die o.g. Festsetzungsbescheide vom 6.4.2018 und damit auf einen – was nachfolgend noch vertieft wird – gem. § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nichtige Bescheide Bezug. Die Widerspruchsbescheide sind deshalb ebenfalls ohne Rechtswirkung.

Die Rechtsprechung bestätigt gerade nicht, dass auf Grund einer maschinellen Erstellung eine Unterschrift entbehrlich ist. Wenn auf eine Unterschrift verzichtet wird liegt kein rechtskräftiger Verwaltungsakt vor. Lediglich im Falle eines „mit Hilfe automatisierter Einrichtungen“ „erlassenen“ schriftlichen Verwaltungsakts kann Unterschrift und Namenswiedergabe gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG fehlen.

In § 37 Abs. 3 VwVfG wird demnach gesetzlich festgestellt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, also wie im vorliegenden Fall ein per Post in Schriftform erlassener Bescheid die Unterschrift und ein elektronischer also in Form von Binär-Code auf elektronischem Weg wie Mail etc. erlassener Bescheid zumindest die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss.

Sowohl im einschlägigen § 37 Abs. 3 oder Abs. 5 VwVfG kommen die Begriffe „maschinell“ oder „erstellt“ nicht vor.

Eine „maschinelle Erstellung“ hat nichts mit „mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen“ i.S. von § 37 Abs. 5 VwfVG zu tun hat. Automatisierte Einrichtungen sind keine Maschinen wie Schreibmaschinen und PCs.
Das „Erlassen“ bezeichnet die Bekanntgabe des Verwaltungsakt bzw. seine Ausfertigung, nicht aber seine „Erstellung“.

Die als „Festsetzungsbescheide“ bezeichneten Schreiben des Beklagten sind somit gem. § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig, da sie die „erlassende Behörde“ nicht erkennen lassen. Deshalb sind sie gerade keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung.

Wenn der Beklagte auf Grund dieser Nicht-„Bescheide“ eine Vollstreckung veranlassen würde, dann hätte die Klägerin Veranlassung, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Amtsanmaßung gem. § 132 StGB i.V.m. (zumindest) versuchten Betrug gem. § 263 StGB zur Anzeige zu bringen.

Höchst vorsorglich wird auch auf den Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz von Kopp/ Ramsauer, 17. Auflage Verlag, Seite 824 Rn 19d verwiesen (Zitat):
“Von einem elektronischer VA kann man nur sprechen , wenn ein elektronisches Dokument auf elektronischen Weg übermittelt wird.“

Der Kläger lehnt zudem die Zahlung eines Beitrages nicht aus Gründen der Programmgestaltung ab, sondern weil die „Berichterstattung“ des Beklagten regelmäßig grob verzerrend und irreführend ist. Das wird nachfolgend noch näher ausgeführt.

II.

Nach dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2018 zu AZ. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 soll die Rundfunkgebühr keine Steuer darstellen.

Wenngleich der Kläger in dieser Hinsicht aus den vorgerichtlich angeführten Gründen immer noch anderer Ansicht Rundfunkbeitrag, so geht der Kläger wegen der Bindung der Entscheidungen des BVerfG für die Gerichte des Bundes und der Länder gem. § 31 Abs. 1 BverfG davon aus, dass es keine Erfolgsaussicht hat, die Verweigerung der Rundfunkgebühr auf eine Argumentation zu stützen, die gegen die neueste Rechtsprechung des BVerfGs anspricht.

Zu der Frage, ob Ist die Grundlage zur Begründung des Beitrags-/Gebührenbescheids rechtsgültig ist:

Da das BverfG in dem vorgenannten Urteil auch eine Gesetzgebungskompetenz der Länder bejaht hat, soll aus dem vorgenannten Grund auch dieses Argument zur Verweigerung der Rundfunkgebühr fallen gelassen werden.

 

Es bleibt aber dabei, dass der Beklagte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine Firma mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer Ust-Ident-Nummer: DE 122 79 0169.

Beweis:

Impressum der Beklagten, abrufbar unter: https://www.ndr.de/service/impressum/index.html

Der Beklagte ist somit offenkundig keine Behörde und kann daher auch keine Bescheide erlassen. Das gleiche gilt für den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit der Ust.-Ident-Nummer DE 122790216.

Der Beklagte bemüht einen regelrechten Taschenspielertrick, wenn er sich darauf beruft, dass die Umsatzsteuer-ID-Nr. allein doch noch keinen Rückschluss auf die Rechtsform zulasse. Schließlich werde eine solche Umsatzsteuer-ID auch für „juristische Personen“ vergeben, die nicht Unternehmer seien, wenn diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigt werde. Dies ergebe sich aus § 27 a Umsatzsteuergesetz.

Aus dieser Argumentation, dass eine solche Ust.-ID-Nr. auch an „Nicht-Unternehmer“ vergeben werde, kann schon einmal gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte kein Unternehmer ist.

Der Begriff des Unternehmers wird in § 2 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz definiert. Danach gilt (Zitat): „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.“

Danach ist eine juristische Person schon dann kein „Unternehmer“ i.S. des Umsatzsteuerrechts, wenn sie ihre Tätigkeit weder „gewerblich“ noch „beruflich“ selbständig ausübt.

Der Beklagte soll nach § 1 Abs. 1 des WDR-Gesetzes „eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts“ sein.

Das VwVfG NRW gilt aber nur auf die dort genannten „Behörden“. Der Beklagte ist aber keine Gemeinde oder Gemeindeverband und auch keine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts. Der WDR steht aber nicht unter der Aufsicht des Landes NRW, sondern unter der Kontrolle und Mitwirkung von Rundfunk- und Verwaltungsrat.

Der WDR ist auch keine Stelle, die Aufgaben „der öffentlichen Verwaltung“ i.S. des § 1 Abs. 2 VwVfG NRW wahrnimmt.

Dem entsprechend wird in § 2 Abs. 1 VwVfG NRW ausdrücklich klargestellt, dass dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des WDR Köln gilt. Das würde es aber, wenn der WDR eine „Behörde“ wäre.

Zudem beweist der Umstand, eine juristische Person zu sein, die kein Unternehmer sei, ebenfalls (noch) nicht, dass der Beklagte deshalb nur eine „Behörde“ sein könne.

Fazit: Bei den Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handelt es sich um von den Ländern geschaffene zentrale (vermeintlich) „gemeinnützige“ Fernsehanstalten des öffentlichen Rechts. Eine gemeinnützige Fernsehanstalt hat somit nicht das Recht Zwangsmitgliedschaften zu erheben, auch dann nicht wenn diese vermeintliches öffentliches Recht darstellt.

Im Übrigen ändern auch § 10 Abs. 1 und 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nichts daran, dass der Empfänger von Festsetzungsbescheiden erkennen können muss, wer für den Inhalt eines solchen Bescheides verantwortlich ist.

Es begegnet auch verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Anstalt, die keine Behörde ist, ohne die Beachtung irgendwelcher Formalien, die sonst stets zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen würden, ausweislich des § 10 RBStV „Bescheide“ erlassen und damit dem „Beitragspflichtigen“ einfach einseitig Zahlungspflichten auferlegen und diesen „Bescheid“ auch noch selbst zwangsweise durchsetzen können soll.

Damit darf sich eine Anstalt wie eine Behörde gebärden, für die aber nicht einmal das Korsett des allgemeinen VwVfG oder sonst ein besonderes Verwaltungsverfahrensrecht gilt.

Wie das mit dem Gebot der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit und konkret den sonst sogar von Behörden zu beachten Form- und Verfahrenszwängen vereinbar sein soll, das erschließt sich dem Kläger beim besten Willen nicht.

III. Der Rundfunkbeitrag verletzt das Recht des Klägers auf informelle Selbstbestimmung und das Recht auf negative Informationsfreiheit.

Die hierauf gestützte Argumentation wird nicht aufgegeben, auch wenn das BVerfG in der vorgenannten Entscheidung auch insofern eine Grundrechtsverletzung verneint hat.

Das BVerfG hat nunmehr zwar klargestellt, welche Aufgaben der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat, insbesondere indem er ausgeführt hat (Zitat):

Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden….“

Es hat sich in diesem Verfahren aber nicht ansatzweise damit befasst, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk dieser Aufgabe gerecht wird bzw. ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk diesen Programmauftrag durch tendenziöse Manipulationen in seiner Berichterstattung verletzt.

Dieser Aspekt scheint von den Beschwerdeführern – jedenfalls soweit die Urteilsgründe des BVerfG erkennen lassen – gar nicht vorgetragen und geltend gemacht worden zu sein. Es verwundert aber doch sehr, dass das BVerfG von der massiven öffentlichen Kritik an der Art und Weise, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag verwirklicht, nicht selbst – aus eigener Wahrnehmung – Kenntnis erlangt haben will.

Damit wird in diesem Urteil faktisch die gesamte Kritik, die in hunderten (oder schon tausenden) Programmbeschwerden und unzähligen, im Netz auf diversen Portalen kostenlos für jedermann zugänglichen Beiträgen veröffentlicht worden ist, komplett ignoriert.

Gesellschaftliche Realitäten können aber nicht dadurch beseitigt werden, indem man sie einfach komplett übergeht.

Deshalb wird an der hierzu – auch an der Beklagten – vorgerichtlich geübten Kritik nicht nur festgehalten. Diese Kritik wird nachfolgend noch ergänzt, um das ganze Ausmaß der teilweise geradezu propagandistisch ausgerichteten Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch deutlicher zu vergegenwärtigen.

  1. Der Rundfunkbeitrag wird für zweckentfremdete Leistungen verwendet

Auch insofern wird an der vorgerichtlichen Argumentation festgehalten.

Das Sende-Angebot des Fernseh- und Hörfunks bietet um ein Vielfaches mehr an, als dies seinem Auftrag, einen Beitrag zur Meinungs- und Willensbildung zu leisten, entsprechen würde. Die Programmstrukturen, vor allem die des Hör-Rundfunks unterscheiden sich nicht von denen der Privatsender.

Außerdem kommt der Beklagte seiner Verpflichtung zum Binnenpluralismus nicht nach. Die Berichterstattung erfolgt einheitlich und inhaltlich parallel zu Privatsendern und bietet dadurch keine ausreichende Vielfältigkeit, um verzerrende Berichterstattung insbesondere zu politischen Themen auszugleichen.

Der Rundfunkbeitrag wird also für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und sehr teure Sportübertragungen genutzt, die nicht zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören. Nur wer diese Leistungen beziehen möchte, sollte sie auch bezahlen. Da der Kläger die Inhalte und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zumindest in Teilen nachdrücklich ablehnt, was nachfolgend noch weiter ausgeführt wird, erhält der Kläger trotzdem keine adäquate Gegenleistung für den Zwangsbeitrag und wird dadurch in seiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen beschränkt, da die ihr dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel reduziert werden.

Auch geht das BVerfG mit keinem Wort darauf ein, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch seine öffentliche Finanzierung nicht – wie es von ihm formuliert wird – „dazu befähigt ist, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln (als der privatwirtschaftliche Rundfunk), sondern ob er überhaupt er dieses Privileg und seine Einnahmen auch wirklich dazu nutzt, seine eigenen Sendungen zu produzieren und seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

Die Verschwendung von Rundfunkgebühren ist schon seit Jahren ein Thema,

Fundstellen wie der Focus-Artikel

https://www.focus.de/kultur/kino_tv/bericht-zum-finanzbedarf-experten-ard-und-zdf-koennten-bei-produktion-millionen-einsparen_id_5484164.html

gibt es zur Genüge.

So ist es z.B. auch sehr verwunderlich, dass selbst eine Sendung wie „Bares für Rares“ vom ZDF offenbar nur noch gemeinsam in Produktion mit dem Produktionsunternehmen: Warner Bros. International Television Production, realisiert werden kann, siehe:

https://de.wikipedia.org/wiki/Bares_f%C3%BCr_Rares

Beitragsgelder werden aber nicht nur bei der Produktion einer solcher Sendung an US-amerikanische Firmen weitergereicht, sondern auch gleich für Verträge, mit denen US-amerikanische – und nicht deutsche oder europäische – Filme und Serien für das deutsche Fernsehen „im Paket“ gesichert werden, siehe:

https://www.wuv.de/medien/zdf_und_sony_pictures_television_schliessen_umfassenden_vertrag

Das Geld, das für amerikanische Produktionsfirmen ausgegeben werden, fehlt jedenfalls bei der Produktion der heimischen Filmindustrie. So ist sicherlich garantiert, dass der deutsche Film gegenüber der US-amerikanischen Konkurrenz dauerhaft so schwach bleibt, da er nie eine ernstzunehmende Konkurrenz zu deren Produktionen werden kann.

Es entspricht nicht dem „Zweck“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, selbst bei eigenen Produktionen, die er eigentlich alleine realisieren kann, noch ausländische Filmproduzenten zu beteiligen und auch sonst im großen Maßstab Gebührengelder für den Ankauf von US-amerikanischen Produktionsfirmen zu verwenden, damit diese einen weiteren lukrativen Absatzmarkt im deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk finden.

Solche Filme und Serien werden schon diverse Streaming-Dienste und über die großen Kinoketten angeboten.

Der Zuschauer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekommt durch den Ankauf solcher somit faktisch nur Filme und Serien, die sie – soweit das Interesse daran bestand – schon viele Monate vorher entweder im Kino, auf DVD oder Bluray oder eben auf einem Streaming-Portal gesehen haben.

  1. Der Rundfunkbeitrag verletzt aber – immer noch – die Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit des Klägers, zudem untergräbt er das Recht des Klägers zum Widerstand gem. Art. 20 Abs. 4 GG, da die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind

Damit kommen wir zum eigentlichen Schwerpunkt der Begründung zu dieser Anfechtungsklage. Diese Aspekte wurden vom BVerfG im o.g. Verfahren nicht behandelt, da sie von den Beschwerdeführern dort nicht vorgetragen wurden.

Grundrechtsverletzungen in diesen Bereichen werden im vorgenannten Urteil des BVerfG nicht thematisiert und waren somit offensichtlich auch nicht Gegenstand des Vortrags der dort erwähnten Beschwerdeführer.

Der Kläger weigert sich Sender zu finanzieren, die durch ihre syrienfeindliche und russophobe Berichterstattung, insbesondere durch ihre Verharmlosung von Terroristen als „Rebellen“ etc., schon seit Jahren regelrecht zu Hass und Feindschaft unter den Völkern aufstacheln. Dies verletzt seine Religionsfreiheit und den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche, nachdem der öffentliche Rundfunk ja „unabhängig“ sein soll.

Alleine die Durchsicht von Webseiten wie „Die Propagandaschau“ oder der – in ihrer Wortwahl durchweg sehr sachlichen, aber in inhaltlicher Hinsicht stets sehr bestimmten zahlreichen Programmbeschwerden der „Ständigen Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien“ (insbesondere von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam verfasst) liefert zahlreiche konkrete Beispiele für die „Verharmlosung“ syrischer Terroristen.

Schon das Googeln der Begriffe „Terrorist verharmlost“ führt zu dutzenden Fundstellen. Nachfolgend eine kleine Auswahl solcher Fundstellen, die durchaus eine Strafbarkeit nach den §§ 140 und 130 StGB begründen dürften und in denen regelmäßig auch Verantwortliche für diese Terroristen-Werbung benannt werden:

  1. ARD tagesschau: Rolf-Dieter Krause verschweigt und verharmlost syrische Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/14/rolf-dieter-krause-verschweigt-und-verharmlost-syrische-terroristen/

2.

Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/08/15/von-ard-und-zdf-als-rebellen-verharmlost-fsa-folterer-aus-aleppo-steht-in-muenster-vor-gericht/

3.

Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/

4.

ARD und ZDF unterdrücken den islamistisch-terroristischen Hinter­grund des Bus-Mahnmals in Dresden

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/02/08/ard-und-zdf-unterdruecken-den-islamistisch-terroristischen-hintergrund-des-bus-mahnmals-in-dresden/

5.

ARD und ZDF verharmlosen islamistische Terroristen als „Rebellen“

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/27/ard-und-zdf-verharmlosen-islamistische-terroristen-als-rebellen/

6.

IS-Terroristen bekommen freies Geleit aus Vorort von Damaskus – wo sie laut ARD gar nicht sind

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/26/is-terroristen-bekommen-freies-geleit-aus-vorort-von-damaskus/

7.

ARD: Terrorunterstützer Gniffke verharmlost al-Nusra in der tagesschau erneut als „Rebellen“

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/09/ard-terrorunterstuetzer-gniffke-verharmlost-al-nusra-in-der-tagesschau-erneut-als-rebellen/

8.

Unglaublich: ARD tagesschau verharmlost Bombenanschläge auf Stromversorgung als politischen „Aktivismus“

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/11/22/unglaublich-ard-tagesschau-verharmlost-bombenanschlaege-auf-stromversorgung-als-politischen-aktivismus/

9.

Die ARD-Kriegshetzer und Unterstützer militanter Putsche, Faschisten und Terroristen echauffieren sich über einen gebastelten Galgen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/15/die-ard-kriegshetzer-und-unterstuetzer-militanter-putsche-faschisten-und-terroristen-echauffieren-sich-ueber-einen-gebastelten-galgen/#more-16018

10.

ARD-Programmbeschwerde: Sympathiewerbung für die Terrormilizen in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/29/ard-programmbeschwerde-sympathiewerbung-fuer-die-terrormilizen-in-syrien/

11.

Carsten Kühntopp verbreitet in der ARD weiter Terrorpropaganda für Islamisten und Salafisten in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/27/carsten-kuehntopp-verbreitet-in-der-ard-weiter-terrorpropaganda-fuer-islamisten-und-salafisten-in-syrien/

12.

Kein Thema für ARD und ZDF: „Moderater Rebell“ der al-Nusra bei Großeinsatz in Leipzig festgenommen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/05/06/kein-thema-fuer-ard-und-zdf-moderater-rebell-der-al-nusra-bei-grosseinsatz-in-leipzig-festgenommen/

13.

Nach der Befreiung von Ost-Aleppo bleiben von der Terror-Propaganda in ARD und ZDF nur Trümmer

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/27/nach-der-befreiung-von-ost-aleppo/

14.

ARD, DLF und ZDF verharmlosen vorsätzlich und systematisch islamistischen Terrorismus in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/21/ard-dlf-zdf-verharmlosen-terrorismus-in-syrien/

15.

(Damit nicht der Eindruck entsteht, nur deutsche Journalisten, Wissenschaftler etc. würden sich mit den wahren Hintergründen des Krieges in Syrien befassen, sei – stellvertretend für viele vergleichbare Beiträge – auf folgende Fundstelle verwiesen:)

Syrienkrieg: Wissenschaftler und andere Experten klären auf

Fundstelle:

http://blauerbote.com/2017/10/06/syrienkrieg-wissenschaftler-und-andere-experten-klaeren-auf/

16.

Aktivisten im syrischen Kafranbel-Der Kampf für ein Syrien ohne Waffen

Fundstelle:

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1176

16.

(Und dass die deutschen Leitmedien oft „Wie im dritten Reich, aber subtiler“ agieren, wird ebenfalls in zahlreichen Veröffentlichungen wie dem Buch „Lügen die Medien“ von Jens Wernicke thematisiert, siehe hierzu folgende Fundstelle (aus einer Quelle, die westliche Leitmedien sicherlich nicht wertschätzen):

Fundstelle:

https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20170915317444039-deutsche-medien-kritik-buch/

17.

Wenn von Mitgliedern der „White Helmets“ für „Propagandazwecke“ allem Anschein nach sogar ein Kind vor laufender Kamera umgebracht wird, dann ist das freilich für unsere „Leitmedien“ auch keine Nachricht wert, damit bloß nicht der Eindruck entsteht, dass Mitglieder dieser Gruppierung – durch den „Alternativen Friedensnobelpreis“ auch noch geadelt – möglicherweise bloß die kriminellen Hampelmänner einer politischen Agenda sind, siehe Fundstellen:

http://blauerbote.com/2017/03/24/kind-fuer-propagandavideo-ermordet/

https://deutsch.rt.com/international/41614-white-helmets–unabhangige-humanitare/

18.

Dass es doch höchst bemerkenswert ist, „Wenn Terroristen zu Regimegegnern werden“, hat sogar Spiegel-Online im Hinblick auf Terrorakte im Irak bereits am 6.1.2006 thematisiert, und niemand wird dem Spiegel vorwerfen können, dass er sich im Hinblick auf „unliebsame Regime“ um Mäßigung in seiner Berichterstattung bemüht, siehe:

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/tagesschau-eklat-wenn-terroristen-zu-regimegegnern-werden-a-393855.html

Die Verzerrung der Realität hat also auch in der „Tagesschau“ schon eine lange Tradition, die bereits vor dem Konflikt in Syrien gepflegt worden ist.

19.

ARD-Terror-Reklame – Die Tagesschau liebt islamistische „Rebellen“

Fundstelle:

http://www.rationalgalerie.de/schmock/ard-terror-reklame.html

20.

Benötigen Sie noch weitere Fundstellen? Es gibt noch unzählige weitere Fundstellen zur „einseitigen Kriegspropaganda“ und „Instrumentalisierung von islamistischen Terroristen“, siehe u.a.:

https://deutsch.rt.com/inland/40057-programmbeschwerde-gegen-ard-tagesschau-desinformation/

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1370

http://www.medienanalyse-international.de/braeutigam.html

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20470/die-20-uhr-wirklichkeit/

Und für diese Propaganda soll der Kläger auch noch zur Zahlung von Rundfunk-Gebühren verpflichtet werden, damit er durch diese Zahlung faktisch Beihilfe zur öffentlich-rechtlichen Dauerwerbesendung für Terroristen leistet, die bloß im Interesse ihm nicht einmal bekannter mächtiger „Eliten“ liegen dürfte, die in Syrien unredliche Ziele mit völkerrechtswidrigen Mitteln durchsetzen wollen?

Dass es einen „Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten“ gibt, wurde schon vor Jahren in der Dissertation von Uwe Krüger nachgewiesen, die unter dem Titel „Meinungsmacht – Der Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten – eine kritische Netzwerkanalyse“ veröffentlicht worden ist und einen solchen Einfluss mit wissenschaftlicher Akribie offenbart hat.

Wirklich überraschend ist diese Entwicklung freilich nicht, wenn man berücksichtigt, welche Interessengruppen für den Inhalt der Berichterstattung – nicht nur in der westlichen Welt – verantwortlich sind.

Die Frage, ob die Berichterstattung in der gesamten westlichen Welt in Wahrheit nicht von sehr wenigen einflussreichen Gruppen „kontrolliert“ bzw.  regelrecht „gesteuert wird“, war auch Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung, deren Ergebnisse dann unter dem Titel

„Die Propaganda-Matrix des Council on Foreign Relations“,

veröffentlicht worden sind und die für jedermann unter dem folgenden Link kostenlos abrufbar sind:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/09/09/die-propaganda-matrix/

Wer also – wie der Kläger – aus religiöser Überzeugung und aus ihrer grundsätzliche Ablehnung völkerrechtswidriger Kriege den öffentlichen Rundfunk (bzw. speziell das Fernsehen) ablehnt, wird durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, gerade auch solche Sendungen wie die oben Genannten zu finanzieren.

Das verletzt die Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit des Klägers gem. Art. 4 GG.

Nach § 4 Abs. 7 S. 1 RbStV ist ein Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Für den (Wohn-)Sitz des Klägers ist die Beklagte die zuständige Landesrundfunkanstalt. Nach § 4 Abs. 6 S. 1 RbStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Diese Formulierung stellt klar, dass eine Befreiung zwingend zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 S. 2 RbStB stellt weiter klar, dass die dort genannten Fallgruppen nur beispielhaften Charakter haben.

Für den Kläger wird hiermit (ggf. abermals) ein solcher Befreiungsantrag bei dem Beklagten gestellt.

Dieser Antrag entspricht der Notwendigkeit, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gem. dem „Grundsatz der Subsidiarität“ den Rechtsweg ausschöpfen zu müssen (vgl. zu diesem Kontext die Entscheidung des BVerfGs vom 12.12.2012 – 1 BvR 2550/12).

Ein menschliches Miteinander ist ohne ein Leben in Wahrheit, Einfachheit und einem Mindestmaß an Respekt nicht möglich. Eine Gesellschaft, die sich von solchen Geboten entfernt, zerstört sich letztlich selbst.

Vor diesem Hintergrund ist die gesamte Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Fragen der nationalen und internationalen Politik seit Jahren, insbesondere seit dem rechtslastigen Putsch auf dem Maidan-Platz, der Rückkehr der Krim in die Russische Föderation und dem Syrien-Krieg in jeder Hinsicht unerträglich geworden. Die Klägerin kann es deshalb – angesichts seiner religiösen Überzeugungen – vor ihrem Gewissen nicht mehr verantworten, die regelrechte Propaganda des NDR – zu der oben nur ein paar besonders abstoßende Beispiele genannt wurden –  durch eine GEZ-Gebühr zu unterstützen.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind – wie die jüngste Vergangenheit in tausenden Beispielen gezeigt hat – also ganz offensichtlich nicht in der Lage, sich dem Einfluss mächtiger elitärer Einflussgruppen zu entziehen.

Es geht ganz grundsätzlich darum, dass die Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ihren Auftrag zu objektiver bzw. wahrhaftiger Berichterstattung unter dem Einfluss transatlantischer Netzwerke seit vielen Jahren mit Füßen treten und insbesondere gegen Länder wie die Russische Föderation und Syrien auf der Basis grob verzerrter Darstellungen bzw. zielgerichteter Desinformation regelrecht zum Hass aufstacheln. Die öffentlich verbreite „Wahrheit“ der Beklagten entspricht offenbar nur noch dem, was sich irgendwelche „Think Tanks“ ausgedacht haben, um die Öffentlichkeit möglichst geschickt täuschen zu können.

Der erstaunte Bürger kann sich über zahlreiche Portale wie „Die Propagandaschau“ seit Jahren regelmäßig bzw. täglich darüber informieren, wie namhafte Journalisten gerade auch öffentlich-rechtlicher Sender – wieder einmal – durch das ganze Arsenal rhetorischer Tricks die Realität auf den Kopf gestellt haben, und das in einem Ausmaß, das im 21. Jahrhundert wirklich unfassbar ist, gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Geschichte Deutschlands.

Nach der Auffassung des Klägers sollte sich jeder Bürger mit Quellen wie „Verborgene Geschichte: Wie eine geheime Elite die Menschheit in den Ersten Weltkrieg stürzte Gebundene Ausgabe von Gerry Docherty und Jim Macgregor befassen, damit jeder nachvollziehen kann, welche Kräfte entfesselt worden sind, damit (auch) die sog. Leitmedien, die (noch) maßgeblich für öffentliche Meinungsbildung in diesem Land verantwortlich sind, allem Anschein nach unter die absolute Kontrolle von privaten Interessengruppen anglo-amerikanischer Weltherrschaftsinteressen geraten konnten.

Wenn es den – angeblich vorhandenen – „westlichen Werten“ – womit offenbar nur noch Geld- und Aktienwerte gemeint sind – dient, dann werden – wie oben gezeigt – beispielsweise Terroristen, die den syrischen Präsidenten Assad stürzen sollen, in „moderate Rebellen“ uminterpretiert.  Die Anzahl solcher Beispiele ist längst Legion, und sie würde – literarisch aufgearbeitet – mittlerweile ganze Bibliotheken füllen.

Wenn man diese Entwicklungen reflektiert, dann weiß man, was die hehren Grundsätze und edlen Programmrichtlinien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch wert sind, vor allem dann, wenn man bedenkt, dass es in dem schmutzigen Krieg in Syrien offenbar insbesondere um die Durchsetzung des Katar-Türkei-Gaspipeline-Projekts und sonstiger geopolitischer Sonderinteressen geht.  Insofern kann auf die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Daniele Ganser in dessen Buch über die illegalen Kriege der NATO verwiesen werden (Dr. Daniele Ganser: Illegale Kriege – Wie die NATO-Länder die UNO sabotieren).

Wenn hier in Europa irgendjemand mit Waffengewalt und vom Ausland massiv unterstützt einen solchen Terror gegen eine gewählte Regierung starten würde, dann würden die deutschen Leitmedien wohl kaum von „moderaten Rebellen“ oder „Friedensaktivisten“ sprechen; dann würden die Dinge beim Namen benannt werden, und diese Terroristen und ihre Helfer würden als das bezeichnet werden was sie sind.

Jeder Mensch mit gesundem Menschenverstand kann sich vorstellen, was für Mittel in Bewegung gesetzt worden sein müssen, damit ein paar „nette“ „Rebellen“ den bewaffneten Kampf mit der syrischen Armee aufnehmen konnten. Angemessene und kritische Hintergrundberichte dazu im öffentlich-rechtlichen Fernsehen? Fehlanzeige !

Der Diktator der Türkei darf Deutschland als Terrorhelfer darstellen, und die Medien hierzulande verschweigen dennoch sogar dazu, wer dem IS über lange Zeit hinweg das gestohlene Öl abgenommen und es über die Türkei auf den Weltmarkt geschmissen hat. Die Wahrheit wird also nicht einmal mehr ausgesprochen, wenn diese dazu dienen kann, die Verhältnisse – gerade auch für die Öffentlichkeit – einmal grundsätzlich zurechtzurücken.

Es gibt mittlerweile hunderte Beispiele für solche Desinformationskampagnen, die nicht selten aus Tätern Opfer und aus Opfern Täter machen. Und wer da widerspricht und kritisch nachhakt, der wird ganz einfach abgekanzelt und als „links“ oder rechts“ oder gar als „Nazi“ verunglimpft.

Wenn diese Propaganda dann auch noch mit Rundfunk-Zwangsgebühren finanziert wird, dann muss sich der Kläger die Frage stellen, ob es nicht nur aus moralischen, sondern auch aus rechtlichen Gründen überhaupt noch zu rechtfertigen ist, diese Propaganda – die aus wirtschaftlichem und politischem Interesse Desinformation und Hass verbreitet – mit seinem eigenen Beitrag zu unterstützen. Der Kläger ist jedenfalls zu der Überzeugung gekommen, dass diese Rechtfertigung nicht (mehr) möglich ist, schon gar nicht auf der Basis einer Zwangsgebühr, die sozial unausgewogen und faktisch der Finanzierung eines regierungshörigen Mediensyndikats dient, das Informationsbetrug am Volk als Dienst am Volk darstellt. Niemand möchte auch noch dafür zahlen, dass er belogen wird.

Der Rundfunk-Gebührenzahler leistet – wenn ihm diese Zusammenhänge bewusst sind – mit seinem Rundfunkbeitrag Beitrag im juristischen Sinne faktisch Beihilfe zu Kriegstreiberei und Desinformation, die unendliches Leid über die Menschen im In- und Ausland bringt. Dies gilt umso mehr, wenn beispielsweise – für westliche Nachrichtensendungen offenbar „maßgeschneiderte“ – Propaganda-Berichte von „Rebellen“ gesendet werden, die diese „Rebellen“ als Opfer des grausamen Assad-Regimes inszenieren. Es ist irrelevant, ob diese „Rebellen“ für diese selbstproduzierten Beiträge auch noch bezahlt werden. Es sind Rundfunkgebühren-finanzierte Sender, die die Berichte senden, um damit Stimmung zu machen. Wegen der näheren Details hierzu sei nur auf die einschlägigen Publikationen von Russia Today, Sputnik und „Die Propagandaschau“ verwiesen. Diese Medien leisten – jedes für sich – im Kampf um die Wahrheit unendlich viel mehr als alle deutschen Leitmedien zusammen.

Zudem sollen die Menschen in Europa, insbesondere in Deutschland, dann auch noch für Folgen dieser Kriegstreiberei – die Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge – finanziell einstehen, ohne dass hierbei zumindest die Verantwortung der Staaten benannt wird, die mit ihrer Unterstützung diesen Krieg nicht nur  möglich gemacht, sondern gezielt herbeigeführt haben. Dazu wird den Menschen jede Hintergrundanalyse verweigert. Hier in Europa dürfen – so die Überzeugung des Klägers – die Menschen nur noch für die Folgen der Kriege aufkommen, die andere Staaten im Auftrage von wirtschaftlichen Interessengruppen inszenieren. Aussprechen darf das hierzulande offenbar niemand mehr öffentlich. Aber der Brexit zeigt, dass Europa an dieser Vasallenpolitik zerbrechen wird, wenn die Menschen endlich die Zusammenhänge erkennen.

Diese Mitschuld, die sich durch die Zahlung der GEZ-Gebühr begründet, kann und will der Kläger nicht mehr auf sich nehmen.

Ein Mensch darf gem. Art. 4 Abs. 3 GG nicht zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

Einen „Kriegsdienst mit der Rundfunkgebühr“ lehnt der Kläger ebenfalls ab. Er will schlicht nicht dafür bezahlen, dass er alltäglich in den Nachrichten durch das ganze Arsenal von propagandistischen Tricks – zu denen insbesondere Weglassungen, Über- und Untertreibungen, Emotionalisierungen gehören – angelogen wird und für sie wesensfremde (völker-)rechtswidrige Interessen eingespannt werden soll.

Ein Mensch darf nicht gegen seinen Willen – und sei es durch die Zahlung der Rundfunkgebühr – eingebunden werden in „die Vorbereitung, Planung, und Einleitung oder Ausführung“ eines Angriffskrieges (vgl. § 13 Abs. 2 VStGB). Ein aktuelles Beispiel? Der Einsatz der Bundeswehr und aller anderen Truppen in Syrien ist in jeder Hinsicht völkerrechtswidrig und illegal, wenn er ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates stattfindet und auch nicht von der Regierung Syriens ausdrücklich gebilligt worden ist. Diese Wahrheit wird in den „Nachrichtensendungen“ der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht.

Die permanente mediale Provokation der Russischen Föderation ist ein einziger Wahnsinn, der den Lebensinteressen der Menschen in diesem Land widerspricht. Das vertieft auszuführen, würde aber den Rahmen dieser Klage sprengen.

Aber das Völkerrecht und der Schutz der natürlichen Interessen der Menschen in diesem Land scheinen ja – wie der Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender – nur noch ein unverbindlicher Witz zu sein, wenn es um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht.

Schon der 1. Weltkrieg wäre ohne die Kriegstreiberei in den Medien wohl nicht möglich gewesen. Und die völkerrechtswidrige Beteiligung der Bundeswehr am Krieg in Syrien wäre ohne die Unterstützung der Propaganda in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenfalls nicht möglich gewesen.

Wenn die breite Öffentlichkeit wirklich erfahren würde, was in Syrien gespielt wird und welche Staaten den IS-Terror überhaupt erst ermöglicht haben, dann wäre dieser Krieg nicht mehr fortsetzbar, und die Flüchtlinge könnten in Ihre Heimat zurückkehren.

Die „Macher“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden darum wissen, dass ihre Berichterstattung – dank des Internets – nicht mehr „exklusiv“ ist und sie den Menschen nicht mehr erzählen können was sie wollen. Die Menschen können sich aus alternativen Medien informieren und können sich auf dieser Basis ein weitaus besseres Bild von der Realität machen. Glauben Sender wie der NDR denn wirklich, dass die Menschen es auf Dauer hinnehmen werden, dass sie täglich mit abstoßender Propaganda abgefüllt und regelrecht für dumm verkauft werden?

Von daher besteht der Kläger aus religiösen und Gewissensgründen auf einer Befreiung von den Rundfunkgebühren. Dieser Antrag rechtfertigt sich auch aus dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 4 GG. Wäre der Beklagte eine Behörde, dann würde er sich zumindest an die Verfassungsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG und Art. 25 GG halten.

Verfassungsrecht steht immer noch höher als eine einfachgesetzlich normierte GEZ-Gebührenpflicht, ganz zu schweigen davon, dass ein freier Bürger nicht zu etwas gezwungen werden darf, was den Grundlagen seiner persönlichen Freiheit und seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen fundamental widerspricht.

Oder entspricht es mittlerweile der „verfassungsmäßen Ordnung“ bzw. der „fremdbestimmten Unordnung“ in diesem Land, dass deutsche Medien die Menschen in diesem Land in eine Spirale aus Hass und Gewalt hineintreiben, die – absehbar – letztlich auch nur zum Terror gegen unschuldige Bürger in diesem Land führen kann und auch schon geführt hat? Darüber hinaus hat diese Propaganda mittlerweile sogar die Gefahr eines Weltkrieges und damit in den endgültigen Untergang dieses Landes heraufbeschwört.

Zudem fühlt sich der Kläger der Idee des „Rechtsstaats“ und somit auch dazu verpflichtet, sich an die Gesetze zu halten, die den inneren und äußeren Frieden der Menschen in diesem Land schützen.

Der Kläger möchte sich insbesondere nicht der Beihilfe zu dieser – von politischem Opportunismus und persönlichem Versagen getragenen – russophoben und antisyrischen Kriegshetze schuldig machen.

Schließlich ist die Entscheidung des Klägers, die Zahlung der Rundfunkgebühr zu verweigern, ganz besonders dadurch bestimmt worden, wie sich der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk in den letzten Jahren zu dem Thema 9/11 positioniert hat.

Für den Kläger ist die Vermeidung der ganz offensichtlich sehr wichtigen Kontroverse über dieses Thema einer seiner zentralen Vorwürfe.

Vorweg zur Klarstellung:

Gerade auch US-amerikanische Juristen halten die militärischen Interventionen in Afghanistan nach den Ereignissen von 9/11 für eindeutig illegal.

Beweis: Stellungnahme des US-amerikanischen Völkerrechtsexperten Francis

Boyle, abrufbar unter folgendem Link:

www.spiegel.de/politik/ausland/us-voelkerrechtler-dieser-krieg-ist-illegal-a-164785.html

Auch der deutsche Völkerrechtler Prof. Dr. Norman Paech, Hamburg, hat die völkerrechtliche Legitimation von Bundeswehreinsätzen in Afghanistan eindeutig verneint.

Beweis: Gutachten von Norman Paech, abrufbar unter:

www.ag-friedensforschung.de/themen/Voelkerrecht/gutachten.html

Des Weiteren kann sich der Kläger zum Beweis der Behauptung, dass die offizielle Darstellung zu den mutmaßlichen Hintergründen und wahrscheinlichen Ereignissen von 9/11 in wesentlichen Punkten längst wissenschaftlich fundiert widerlegt ist, auf die Erkenntnisse und Hypothesen berufen, die u.a. in folgenden Büchern dargelegt sind:

„Die CIA und der 11. September“ von Andreas von Bülow,

„Der Mysteriöse Einsturz von World Trade Center 7 – Warum der offizielle Abschlussbericht zum 11. September unwissenschaftlich und falsch ist“ von  David Ray Griffin

und

„Illegale Kriege – wie die NATO-Länder die UNO sabotieren – Eine Chronik von Kuba bis Syrien“ von Dr. Daniele Ganser.

Eine gute Übersicht zu der wissenschaftlich-fundierten und wohl kaum widerlegbaren Kritik zum Abschlussbericht von NIST-WTC-7-BEricht kann online kostenlos unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

www.ae911truth.ch/jenseitsdertaeuschung.pdf)

Es gibt auch weitere kritische Analysen zu den Zusammensturz der Türme am 11. September 200 in englischer Sprache, die hier nur erwähnt werden sollen, siehe u.a.:

https://www.europhysicsnews.org/articles/epn/pdf/2016/04/epn2016474p21.pdf

http://www.journalof911studies.com/volume/200609/WhyIndeedDidtheWorldTradeCenterBuildingsCompletelyCollapse.pdf

Im Hinblick auf die „offizielle“ bzw. US-amerikanische Version zu 9/11 sind unter Berücksichtigung dieser umfangreichen Erkenntnisse und Analysen somit so viele Unstimmigkeiten und Widersprüche, aber auch regelrechte Vertuschungsversuche bei der Aufarbeitung der damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse festzustellen, dass sich der Kläger nur folgender Aussage von Andreas von Bülow anschließen kann (Zitat):

„Es wäre vermessen, die Vorgeschichte und Tat des 11.9. in allen Einzelheiten ohne Hilfe aus den Riesenapparaten des FBI, der CIA, der NSA oder des Mossad aufklären zu wollen. Doch die Zweifel an der offiziellen Version reichen aus, um der amerikanischen Regierung bei ihrer Darstellung des Geschehens und der daraus abgeleiteten politischen und militärischen Strategie eines „Weltkriegs“ schlicht die Gefolgschaft zu verweigern. Diese Strategie gefährdet das Überleben von Demokratie, Rechtsstaat und globalem Frieden.“(Andreas von Bülow, ebenda, S.10).

Es gibt natürlich auch noch zahlreiche weitere sehenswerte Fundstellen, insbesondere Youtube-Videos, die auf der Basis zahlreicher Fakten der „offiziellen“ Darstellung des Geschehens widersprechen. Auch unter den US-amerikanischen Juristen gibt es Bemühungen, die Hintergründe zu 9/11 angemessen aufzuarbeiten,  u.a. organisiert in dem „Lawyers’s Committee for 9/11 Inquiry“. Beispielhaft seien hier folgende Videos erwähnt:

Youtube1

Youtube2

https://lawyerscommitteefor9-11inquiry.org/justice-in-focus/

Es würde aber den Rahmen dieser Klage sprengen, alle sehens- und lesenswerten Quellen hier anzugeben. Ein solcher Aufwand ist aber auch nicht erforderlich, da die bereits die bloße Lektüre der o.g. Quellen weit mehr als nur ausreichend sein dürfte.

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist nun vorzuwerfen, dass er jede angemessene kritische Auseinandersetzung mit diesen Fragen, mit denen sich alleine in den USA tausende Architekten und Ingenieure sachkundig auseinandergesetzt haben, strickt vermeidet, gerade so, als wäre das kritische Hinterfragen des „offiziellen Narrativs“ zu 9/11 ein „Tabu“.

Das aktuelle Fazit der wissenschaftlichen Erkenntnisse der vorgenannten Ingenieure und Architekten lautet: Auf der Basis der bisher ermittelten und gesicherten Daten ist die kontrollierte Sprengung aller drei WTC Türme 1,2 und 7  die mit Abstand wahrscheinlichste – und faktisch auch einzig belastbare – Hypothese zum totalen Zusammensturz dieser Stahlskelettkonstruktionen.

Damit ist die quasi „regierungsamtliche“ Erklärung, die im ÖRR verbreitet bzw. nicht zumindest in angemessener Breite und Tiefe hinterfragt wurde, längst eindeutig widerlegt.

Dieses systematische Totschweigen kritischer Stimmen und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (nachfolgend: ÖRR) hat fatale Konsequenzen, weil der sog. „war on terror“ – einschließlich aller darin enthaltenen militärischen Aggressionen (einschließlich der Bundeswehreinsätze in Afghanistan) und Einschränkungen der Freiheits- und Bürgerrechte – (immer noch) mit 9/11 gerechtfertigt wird.

Wenn den kritischen Stimmen zu 9/11 öffentlich Gehör geschenkt worden wäre, dann wären die Bundeswehreinsätze in Afghanistan, die sich aus dieser schon kritiklosen Gefolgschaft von deutscher Bundesregierung und deutschem Bundestag gegenüber der US-Regierung nach dem 11.9.2001 ergeben haben, politisch sicherlich nicht durchsetzbar gewesen. Solche Einsätze der Bundeswehr sind auch nicht zu rechtfertigen, solange nicht einmal geklärt ist, ob die USA am 11.9.2001 wirklich angegriffen worden sind und selbst nach den Regeln der NATO überhaupt ein sog. „Bündnisfall“ vorlag.

Niemand, der auf Grund konkreter Anhaltspunkte und begründeter Zweifel öffentlich für die Suche nach der Wahrheit eintritt, darf öffentlich an den Pranger gestellt werden, schon gar nicht dann, wenn diese Wahrheit den Frieden in der Welt fördern kann und die Meinungsfreiheit immer noch grundrechtlich verbürgt ist.

In der öffentlichen Berichterstattung ist aber eher das Gegenteil der Fall, wie die öffentlichen Erklärungen von Friedensforschern wie Dr. Daniele Ganser (siehe obiges Video) beweisen. Wer die offizielle Version über 9/11 in Frage stellt, wird – immer noch – pauschal als „Verschwörungstheoretiker“ oder gar als „Verschwörungsfanatiker“ (was immer das sein mag) diffamiert.

Verlautbarungen wie die der Bundeszentrale für politische Bildung (!), die stellvertretend für alle vergleichbaren Erklärungen stehen, sprechen folglich auch nur von „Verschwörungstheorien zu 9/11“, siehe:

http://www.bpb.de/lernen/projekte/270411/verschwoerungstheorien-zu-9-11

Derart pauschale und unsachliche Abwertungen und Angriffe gegen alle, die die offizielle Version zu 9/11 in Frage stellen, wären nicht möglich, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich in der Zeit nach dem 11.9.2001 professionell und investigativ mit allen Aspekten von 9/11, insbesondere auch mit dem höchst mysteriösen Einsturz von WTC-7 auseinandergesetzt hätte.

Es mag ja sein, dass zu 9/11 auch Vieles geäußert worden ist, was fernliegend oder abwegig erscheinen muss. Aber wenn auch Wissenschaftler wie die, die sich in der Gruppe „Architects & Engineers for 9/11 Truth“ organisiert haben, auf der Basis konkreter Anknüpfungspunkte und mit hohem, wissenschaftlich fundierten Sachverstand zu eindeutigen Schlussfolgerungen kommen, dann kann das nicht einfach ignoriert werden. Diese Wissenschaftler haben nichts mit irgendwelchen „Verschwörungstheoretikern“ bzw. Personen gemein, die zu 9/11 ggf. nichts Substantielles beizutragen haben.

Wie kann der sog. öffentlich-rechtliche Rundfunk also zu einem so wichtigen Thema, das die gesamte Geopolitik der letzten 17 Jahre bestimmt hat und auch aktuell und in nächster Zukunft noch eine zentrale Rolle spielen wird, einfach schweigen bzw. nicht kritisch nachhaken?

Auf eine Doku, etwa mit dem auch hier passenden Titel „Es begann mit einer Lüge“, wartet die Welt bis heute. Eine Doku mit diesem Titel wurde 2001 über die Kriegslügen zur Rechtfertigung des Einsatzes der Bundeswehr in Jugoslawien produziert, siehe: https://www.youtube.com/watch?v=MYcRjHX50og ).

Die Argumentation des Klägers ist somit – kurz gefasst – die, dass die offizielle Geschichte leicht erkennbar ein längst widerlegtes Propagandamärchen ist und es dafür unwiderlegbare harte Beweise gibt, erdrückend in Menge und Qualität zugleich.

Die wahrscheinlichste – und im Grunde einzig wissenschaftlich vertretbare – Hypothese ist die, dass WTC 1, 2 und 7 schließlich auf Grund einer vor kontrollierten Sprengung vollständig zerstört worden sind.

Die Beweise dafür hat – so die Überzeugung des Klägers, die sich auf diese wissenschaftlichen Analysen stützen kann –  die US Regierung, die kooperationswillige US Administration und ihr folgend auch die deutsche Presse und der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk systematisch unterschlagen.

Wie ist sonst erklärbar, dass Zweifel an der offiziellen Version zum Einsturz von WTC 7 immer noch als „Verschwörungstheorie“ diskreditiert werden?

Die einzige „Verschwörung“, die in diesem Kontext beobachtet werden kann, scheint darin zu bestehen, den öffentlichen Diskurs an den wahrscheinlichsten Ursachen für den vollständigen Einsturz der 3 Stahlskelettkonstruktionen (an einem einzigen Tag !) zu vermeiden.

Aus den o.g. Quellen ergibt sich eindeutig, dass eine vollständige Zerstörung eines (mit einem solchen Stahlskelett errichteten) Hochhauses auf Grund des Einwirkens von Feuer und partieller Zerstörung durch Flugzeuge (so wie bei WTC 1 und 2) in den ca. 100 Jahren, in denen es diese Stahlkonstruktionsbauweise gibt, zuvor noch nie (!) beobachtet worden ist. Das wäre doch „eine Schlagzeile“ wert, oder nicht?!

Der tatsächliche Tathergang mag in vielen Details noch geklärt und in einem ordentlichen Verfahren untersucht werden müssen, wie es bei großen Verbrechen angemessen und geboten ist, eben von dafür zuständigen Gerichten in den USA in öffentlichen und transparenten Verfahren, in denen die Spielregeln eines kodifizierten Rechtssystems gelten. Genau das ist aber bis auf den heutigen Tage nie geschehen.

Es ist mit der Rechtskultur der westlichen Welt unvereinbar, wenn Länder wie Afghanistan mit Krieg überzogen werden, obschon es für die Verantwortung der Regierungen dieser Länder für die Ereignisse am 11. September 2011 bis heute keinen einzigen, im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gesicherten Beweis gibt. Und es ist ein handfester Skandal, wenn Länder wie die Bundesrepublik Deutschland für ihre Gefolgschaft zu der „war on terror“-Politik der USA auf solche gerichtsfesten Beweise einfach verzichtet haben.

Für den Vorsatz des ÖRR, wissenschaftliche Erkenntnisse wie die oben Genannten zu übergehen, spricht insbesondere auch, dass ganz zu Beginn – am Tag des Terrorereignisses – noch viele Korrespondenten, befragte Piloten, Herr Schmidbauer als früherer Geheimdienst- Koordinator in Deutschland u.a.m.  schwerwiegende und begründete Zweifel über den von den Nachrichtenagenturen gemeldeten Tathergang und damit am regierungsoffiziellen Narrativ äußerten.

Zum Beweis dieser Behauptung beruft sich der Kläger u.a. auf den Inhalt der folgenden Videos:

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Diese in den ersten Stunden nach 9/11 geäußerten Zweifel wurden später vom ÖRR einfach totgeschwiegen.

Die Zweifler an dem „Propagandamärchen“ wurden deshalb schon kurze Zeit nach 9/11 systematisch von den ÖRR-Sendern ausgespart bzw. abgestraft oder in manipulativer Propagandapraxis so in Sendungen eingebunden, dass sie lächerlich mit ihrem Vorbringen wirken mussten.

Zum Beweis dieser Behauptung beruft sich der Kläger zunächst auf das folgende Video:

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Für diesen Film waren federführend Gerhard Wisnewski und Willi Brunner verantwortlich.

Welche Folgen die Ausstrahlung dieses Films für diese beiden Filmemacher damm hatte, liest sich in dem Wikipedia-Eintrag zu „Gerhard Wisnewski“ wie folgt (Zitat):

„Er war Autor des Films „Aktenzeichen 11. 9. ungelöst“, der am 20. Juni 2003 im WDR ausgestrahlt wurde. Den Film, der eine „alternative Deutungsmöglichkeit“ zu den dort präsentierten „populärsten verschwörungstheoretischen Behauptungen“ zum 11. September 2001 „nicht einmal ansatzweise“ zulasse, hat Tobias Jaecker dem antiamerikanischen Diskurs zugeordnet.[2] Der Spiegel wies Wisnewski im September 2003 nach, dass er in diesem Film und dem zugrundeliegenden Buch eine Aussage des Interviewpartners Ernie Stull manipuliert hatte.[3] Der WDR kündigte Wisnewski und seinem Koautor Willy Brunner daraufhin die Zusammenarbeit auf.

Eine weitere Quelle zu der – völlig substanzlosen – Kritik des WDR an den vorgenannten Filmemachern:

https://www.heise.de/tp/features/Ein-Film-ueber-den-11-9-und-seine-Folgen-3431735.html

Es ist auch bezeichnend, dass der Auftrag der Beklagten an diese Filmemacher – ausweislich seiner eigenen Erklärung – ja bloß darauf beschränkt war, einen Film über die „Szene der Verschwörungstheoretiker“ zu 9/11 zu machen. In dem vorgenannten Telepolis-Text heißt es (Zitat):

„Die Autoren W. und B. waren vom WDR mit einem Film über die Szene der Verschwörungstheoretiker in den USA zum 9. September [sic] beauftragt worden.“

Der Beklagte wollte also offenbar bloß die „Verschwörungstheoretiker“ in den USA thematisieren lassen und nicht vertieft die Frage behandelt sehen, was am 11. September 2001 – möglicherweise – wirklich passiert ist.

Mit einem solchen Programmpolitik wird der öffentliche Diskurs über 9/11 regelrecht sabotiert, da jeder Filmemacher auf Grund des abschreckenden Beispiels der vorgenannten Filmemacher nunmehr wissen muss, worüber er besser nicht kritisch berichten sollte.

Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, dass er eine solche Desinformation der Öffentlichkeit auch noch mit seinem Zwangs-Rundfunkgebühren-Beitrag mitfinanzieren soll.

Die oben Ausführungen beweisen eindrucksvoll: Entgegen den Ausführungen der Beklagten haben wir es hier nicht mit „Verstößen gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall“ zu tun. Diese Verstöße gab und gibt in einer solchen Regelmäßigkeit und Masse, dass solche Verstöße schon selbst Programm zu sein scheinen.

Die „Rundfunkgremien“ haben trotz massenhafter Programmbeschwerden gerade nichts an diesem Zustand geändert, wie alleine schon hunderte Programmbeschwerden von F. Klinghammer und V. Bräutigam beweisen, die faktisch ohne jede Wirkung geblieben sind.

VI.

An dieser Stelle wird nochmals an den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen vom 3.8.2017 zu AZ. 5 T 246/17 in Sachen SWR ./. Sofan, L.  und die dortige Begründung erinnert, die den Rundfunkbeitrag (auch) als mit Unionsrecht unvereinbar erkennt. Auf diese Begründung des LG Tübingen wird zur Begründung dieses Widerspruchs vollumfänglich Bezug genommen.

Danach verstößt der Rundfunkbeitrag gegen Unionsrecht, weil er insbesondere eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ist.

Zugleich verstößt der Rundfunkbeitrag gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit.

Auf die Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen, die GEZ- bzw. Rundfunkgebühren-„Bescheide“ für nicht vollstreckbar hält (siehe Landgericht Tübingen, Beschluss vom 16. September – Az.: 5 T 232/16 sowie Vorlagebeschluss zum EuGH vom 3.8.2017 zu AZ. 5 T 121/17 u.a.) wird ebenfalls ausdrücklich hingewiesen.

Sollte das Verwaltungsgericht aus diesen Gründen eine Europarechtswidrigkeit erkennen, wird zudem angeregt, diese Rechtsfragen entweder ebenfalls dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen oder aber zumindest die Entscheidung des EuGH zum dem vorgenannten Vorlagebeschluss des LG Tübingen abzuwarten.

Es ist jedenfalls kurios, wenn die Beklagte in ihren Widerspruchsbescheiden den Eindruck erwecken möchte, dass die Frage der „Europarechtskonformität“ der Rundfunkgebühr ja schon geklärt sei, weil ein deutsches Gericht – und sei es auch das Bundesverwaltungsgericht – eine solche Europarechtskonformität schon bejaht habe.

Das BVerwG ist nicht der EuGH. Die Klärung der Europarechtskonformität durch den EuGh steht somit noch aus.

VII.

Der Kläger ist schon wegen dieser Verstöße gegen nationale und europäische Grundrechte und Freiheiten sowie gegen EU-Beihilferecht nicht verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Diese Feststellung gilt unabhängig davon, dass die rechtlichen Grundlagen des Rundfunkbeitrags gem. BVerfG doch nicht nichtig sein sollen.

Insbesondere aber – und davon spricht das LG Tübingen nicht – ist der Rundfunkbeitrag insbesondere deshalb eine Dreistigkeit, weil (auch) die Menschen in diesem Land auch noch für etwas zahlen sollen, was sie überhaupt nicht hören oder sehen wollen, schon gar nicht deshalb, weil sie nicht auch noch für aus ihrer Sicht bloß regierungskonforme und teilweise vollkommen unverantwortliche Propaganda bezahlen möchten, die die Wahrheit nach begründeter Überzeugung des Klägers mit Füßen tritt.

VIII.

Schließlich beantragt der Kläger bei dieser Gelegenheit (ggf. abermals) bei dem Beklagten, die Vollziehung des hier angegriffenen und evident nichtigen Verwaltungsaktes gem. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (analog) auszusetzen, da mehr als nur „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen“ und die Vollziehung dieses nichtigen Verwaltungsaktes aus den o.g. Gründen für den Kläger „eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.“

Auch wenn der Beklagte keine „Behörde“ i.S. des § 80 VwGO ist, so tritt er in diesem Kontext doch als „Behörde“ auf.

Für den Fall, dass der Beklagte diesen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ablehnt, bleibt Klageerweiterung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausdrücklich vorbehalten.

Von daher ist wie von dem Kläger beantragt zu erkennen.

Schmitz

Rechtsanwalt


Kontaktdaten unter: https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de


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