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Eiskalte Lüge mit mörderischen Folgen – Stellungnahme des beschwerdeführenden Anwalts im Soldaten-Impf-Prozess

Eiskalte Lüge mit mörderischen Folgen - Stellungnahme des beschwerdeführenden Anwalts im Soldaten-Impf-Prozess

 


An das
Bundesverwaltungsgericht
Geschäftsstelle 1. Wehrdienstsenat
04107 Leipzig

Zustellung über das beA (maßgebende Fassung)

Selfkant, den 8.9.2022

In den Wehrbeschwerdeverfahren

des Herrn ….

  1. BVerwG …

sind mir mit der Mitteilung des Gerichts vom 6.9.2022 lediglich die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter Dr. Langer, Dr. Eppelt und Dr. Häußler zugegangen.

Der diesseitige Befangenheitsantrag vom 5.8.2022 bezog sich aber auch auf die beiden Beisitzer Oberst i.G. Mielke und Oberstleutnant i.G. Suchordt, so dass deren Stellungnahmen noch entgegengesehen wird.

 Oder sollen uns deren Stellungnahmen vorenthalten werden? Wenn ja: Mit welcher – gesetzeskonformen – Begründung?

Die Inhalte nunmehr erhaltenen dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter vom 15.8.2022 und 25.8.2022 (Dr. Langer), 30.8.2022 (Dr. Eppelt) und 1.9.2022 (Dr. Häußler) kann auf die Soldaten, die sich von diesem 1. Wehrdienstsenat ein faires Verfahren und rechtliches Gehör erhofft haben, nur wie ein Spottgesang wirken, wenn es dort – etwa in der Äußerung von Dr. Langer vom 15.8.2022 u.a. heißt:

„Selbstverständlich wurden bei diesen Entscheidungen der gesamte schriftsätzliche und mündliche Vortrag der Beteiligten und nicht zuletzt die Ergebnisse der umfangreichen Beweisaufnahme…berücksichtigt und bedacht.“

Mit solchen Sprüchen beleidigt man förmlich die Intelligenz der Soldaten und macht sich nicht einmal die Mühe, das auch nur verbergen zu wollen.

Wie bereits dargelegt können die hier abgelehnten Richter unmöglich über „alle relevanten Sach- und Rechtsfragen beraten“ haben, wie Dr. Häußler in seiner Äußerung mitteilt, denn dann hätten sie der Sach- und Rechtslage gemäß anders entscheiden müssen und den Beschwerden stattgegeben.

Die schriftliche Entscheidungsbegründung wird nicht verdecken können, dass die Entscheidung der hier abgelehnten Richter vom 7.7.2022 ein einziger Justizskandal ist, durch den die Interessen und Rechte der Soldaten und Soldatinnen regelrecht verraten und verkauft worden sind.

Aus der Sicht des Beschwerdeführers haben die hier abgelehnten Richter allenfalls „berücksichtigt und bedacht“, was den Interessen der Bundesregierung entspricht.

Man habe sich an der Rechtsprechung des BVerfGs orientiert?

Das BVerfG wird von keinem kritischen Juristen mehr ernst genommen, seitdem Prof. Dr. Harbarth dort Präsident ist. Schon 2020 war vollkommen klar, wohin die Reise mit diesem Präsidenten des BVerfGs gehen wird. Hier nur ein Beispiel von unzähligen:

„Von 880 Verfahren, die 2020 beim Bundesverfassungsgericht eingingen und die sich gegen die mutmaßlich grundgesetzwidrigen Corona-Maßnahmen der Bundesregierung richteten, gaben die Karlsruher Verfassungsrichter genau 3 — in Worten: drei! — Anträgen statt.“

Quelle: https://www.rubikon.news/artikel/in-bedenklicher-verfassung

Wie wäre es mit dem Film „Die Akte Harbarth“? Siehe: https://www.kla.tv/Akte/21609

Das Video sei empfohlen. Die Quelle muss man nicht mögen, aber dadurch wird der Inhalt des Films nicht widerlegt. Mangelhaft an dieser kleinen Zusammenstellung ist allenfalls, was dort nicht alles behandelt wird.

An der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht hätten sich die hier abgelehnten Richter jedenfalls nicht orientieren dürfen.

Zum einen wegen der auch dort zwingend zu beachten rechtlichen Einwendungen, die sich aus dem Grundgesetz, dem Europa- und Völkerrecht und insbesondere auch aus dem Nürnberger Kodex ergeben und die auch das BVerfG hätte beachten müssen. Menschen mit einer solchen Nachweispflicht faktisch zur Teilnahme an einem gigantischen Experiment mit hochgefährlichen Covid-19-Injektionen zu nötigen, das ist himmelschreiendes Unrecht und nicht nur ein Beleg für den Verfall jeder Rechtskultur, sondern für den Verlust jeder Empathie und Menschlichkeit.

Hierzu haben wir umfassend vorgetragen, auch durch Verweis auf gleichlautende Beurteilungen durch das Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (KRiSta).

Zum anderen schon wegen der Tatsache, dass das BVerfG bekanntlich überhaupt keine Beweisaufnahme durchgeführt und somit keinen einzigen Sachverständigen zu den Sachfragen angehört hat, von deren Beurteilung Leben und Gesundheit so vieler Menschen abhängen. Schon das alleine beweist m.E. eindeutig, dass dieses BVerfG von vornherein überhaupt nicht an einer Aufarbeitung aller wichtigen Beweisfragen interessiert war. Da wurde über Wohl und Wehe von Millionen Menschen einfach „nach Aktenlage“ entschieden.

Damit wurde die Nötigung aller, die in den in § 20 a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen tätig sind, auch noch mit dem Anschein von Legalität versehen. Und daran soll man sich als Richter, der auf das Grundgesetz einen Eid geleistet hat, orientieren? Tatsächlich? Warum „orientieren“ sich Bundesrichter nicht einfach wieder an den Grundrechten und am Grundgesetz?

Wenn man sich als Richter an geradezu rechtsnihilistischen Entscheidungen orientiert, die fundamentale Grundrechte faktisch außer Kraft setzten, dann dürfte totale Orientierungslosigkeit die Folge sein. Eine solche Orientierungslosigkeit war in diesen Wehrbeschwerdeverfahren aber zu vermeiden, da hier Leben und Gesundheit aller Soldaten auf dem Spiel steht. Die hier abgelehnten Richter hätten lediglich den Vortrag der Beschwerdeführer zur Kenntnis nehmen müssen, und dann hätte sich die Frage, ob man sich an diesem BVerfG „orientieren“ darf, von selbst beantwortet.

Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter sind aus der Sicht des Beschwerdeführers jedenfalls nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit auszuräumen. Ganz im Gegenteil: Wie zum Spott der Soldaten und Beschwerdeführer betonen alle Berufsrichter auch noch gleichermaßen, dass man den Vortrag und Antragsteller sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme doch berücksichtigt haben. Auch wenn die mündliche Beschlussbegründung und die Pressemitteilung hierzu – gem. der Äußerung von Dr. Häußler – „nur de(n) wesentlichen Gedankengang der Entscheidung“ vermitteln können, so lässt doch gerade dieser „wesentliche Gedankengang“ zweifellos erkennen, dass die hier abgelehnten Richter bei der abschließenden Entscheidung des Senats gar keine Fakten und Argumente mehr „berücksichtigt“ haben können, die die unbestreitbare (!) hohe Gefährlichkeit der Covid-19-Injektionen belegen.

Haben diese Covid-19-Injektionen sogar – wie die Sachverständige Prof. Dr. Kämmerer ausführte – sogar Biowaffenqualität? Muss man sowas von Amts wegen aufklären? Diese Richter hat das nicht interessiert. Alles total egal, das Experiment muss weitergehen.

Aus den bereits von Prof. Dr. Schwab, dem Kollegen Tobias Ulbrich und mir dargestellten Gründen haben die hier abgelehnten Richter somit zentrale Erkenntnisse des Vortrags und der Beweisaufnahme und vor allem die eindeutige Rechtslage vollständig ignoriert, so dass der Beschluss vom 7.7.2022 mehr als nur überraschend war und vor allem in jeder Hinsicht unvertretbar war.

Der „wesentliche Gedankengang“ dieser Richter bestand in Wahrheit darin, die wahre Sach- und Rechtslage in entscheidungserheblicher Hinsicht total zu ignorieren und der Presse und damit der Öffentlichkeit den Eindruck zu vermitteln, dass die Daten des PEI „valide“ und die Covid-19-Injektionen nicht mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit der Soldaten verbunden sind.

Das zu behaupten ist schlicht eine Lüge. Diese Behauptung zur Grundlage einer richterlichen Entscheidung zu machen ist Rechtsbeugung.

Es ist bezeichnend, dass die hier abgelehnten Richter auf die diesbezüglichen konkreten Vorhaltungen in den Begründungen zur diesseitigen Anhörungsrüge nicht mit einem Wort konkret eingehen. Das bekräftigt die Besorgnis der Befangenheit abermals nachdrücklich.

Auf die Begründungen zu der Anhörungsrüge und den Befangenheitsantrag wird zur Vermeidung von Wiederholungen abermals verwiesen.

Ich fasse noch einmal kurz zusammen, was hier insbesondere zu „berücksichtigen“ war und ist:

Die Richter des 2. Wehrdienstsenats haben den Rechtsstandpunkt der hier abgelehnten Richter in ihrem Beschluss vom 18.8.2022 in einem weiteren parallelen Wehrbeschwerdeverfahren zu BVerwG 1 WB 46.11 und 1 W-VR 15.22 unter Randnummer 21 so wiedergegeben wie er auch von uns – dem Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten – erfasst worden ist.

Denn in diesem Beschluss vom 18.8.2022 wird die Pressemitteilung des 1. Wehrdienstsenats bzgl. seiner Entscheidung vom 7.7.2022 unter RN 21 dahingehend zusammengefasst, dass sich dieser Senat „an seiner Einschätzung …nicht im Sinne einer auch zukünftige Verfahren präjudizierenden Grundsatzentscheidung gebunden“ sehe. Denn er betone ja zugleich, „eine Daueranordnung wie sie in Gestalt der Verpflichtung zur COVID-19-Impfung vorliege, könne bei veränderten Umständen unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sein.“ Auf der Grundlage eines „aktuellen Erkenntnisstandes“ könne dann „eine erneute Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ erfolgen.

Ich weiß nicht, wie es den Soldaten da draußen geht, wenn sie das lesen müssen, aber bei dem letzten Satz musste ich herzhaft lachen. Wirklich toll, was da alles nur passieren könnte, wenn solche Richter irgendwann nochmal – wieder von der Rechtslage des § 17 a SG losgelöst (?) – das „Ermessen“ und „die Verhältnismäßigkeit“ würdigen, vor allem, wenn sogar der „aktuelle Erkenntnisstand“ noch nicht ausgereicht hat, um die Voraussetzungen des (kein Ermessen vorsehenden) § 17 a Abs. 4 S. 2 SG zu bejahen.

Es mag ja so sein, dass Sätze wie „Nun aber bleiben Glaube, Hoffnung, Liebe, diese drei…“ (1 Kor 13, 1 ff.) den Menschen auch in finsteren Zeiten am Leben erhalten können. Nach der Veranstaltung vom 7.7.2022 wird aber kein Soldat mehr auf die Idee kommen, eine solche Botschaft ausgerechnet auf diese Richter des 1. Wehrdienstsenats zu beziehen.

Und es ist wirklich höchst bedauerlich, dass Dr. Häußler auch den Vorsitz im 2. Wehrdienstsenat innehat und auf diese Weise mit den Richter des Senats verbunden ist, die jetzt auch über seine Befangenheit zu befinden haben.

Auch wir können die Pressemitteilung des 1. Wehrdienstsenats zu seiner Entscheidung in den Wehrbeschwerdeverfahren zu BVerwG 1 WB 5.22 und BVerwG 1 WB 2.22 vom 7.7.2022 in der Tat nur so verstehen, dass die hier abgelehnten Richter des 1. Wehrdienstsenats den Beschwerdeführern und der Öffentlichkeit damit sagen wollen, dass ein Richter das gesamte geschriebene Recht (einschl. Völker- und Europarecht und Grundgesetz) und damit auch das zwingende Recht mit der Erwägung suspendieren kann, das er sich selbst das „Ermessen“ dazu einräumt.

Mit anderen Worten: Der „wesentliche Gedankengang“ des 1. Wehrdienstsenats in den Verfahren zu BVerwG 1 WB 5.22 und BVerwG 1 WB 2.22 vom 7.7.2022 an die Öffentlichkeit war wohl die, dass Richter auch dort, wo den Behörden – so wie in § 17 a Abs. 4 Satz 2 SG – in der Norm kein Ermessen eingeräumt worden ist, jetzt mit irgendwelchen, vom Inhalt der jeweiligen Norm total gelösten abstrakten Überlegungen zu Ermessen und Verhältnismäßigkeit zwingendes Recht dadurch suspendieren können, indem sie einfach dort ein Ermessen in eine Norm hineinlesen, wo überhaupt kein Ermessen steht.

Das war der deutschen Rechtspflege bis dahin nicht bekannt, dass Richter quasi kraft „richterlicher Rechtsfortbildung“ mit der offenbar neu geschaffenen Rechtsfigur des „Prinzips des unbegrenzten Ermessens“ auch gleich einen Geltungsvorrang von Akten der Judikate gegenüber Akten der Gesetzgebung in Anspruch nehmen können.

Immerhin sind Richter doch gem. Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG eigentlich an die Grundrechte und an Recht und Gesetz gebunden. Denn darauf basierte im Kern die unfassbare Willkür des 1. Wehrdienstsenats in der Entscheidung vom 7.7.2022, der „wesentliche Gedankengang“ sozusagen.

Ist das also die neue Form der Gewaltenteilung und die jetzt maßgebliche Richtlinie richterlicher Rechtsfindung, auch bei Bundesrichtern? So in dem Sinne „Wir räumen uns überall Ermessen ein, auch wo das Gesetz keins vorsieht, und was das Gesetz auch beinhalten mag: Verhältnismäßig ist, was die (veränderten) Umstände, so wie wir sie wahrnehmen, uns vorgeben.“?

Wir alle wären im 1. Jura-Semester durch jede Grundrechtsklausur gefallen, wenn der vorgegebene Klausursachverhalt die erhebliche Gefahr der Covid-19-Injektionen für Leib oder Leben der Soldaten unstreitig gestellt hätte und der zwingende Inhalt von § 17 a Abs. 4 S. 2 SG (der kein Ermessen vorsieht !!!!) von uns dann in der Lösung mit der (sinngemäßen) Erwägung ausgehebelt worden wäre:

„Zum Glück ist aber alles eine Frage des Ermessens, also auch die Frage, ob wir zwingendes Recht ohne Ermessen überhaupt berücksichtigen und anwenden. Und da alles Ermessen ist, können wir uns stets fragen, ob es – aus unserer (richterlichen) Sicht oder der Sicht unserer Regierung, deren Wohlgefallen uns so wichtig ist – unter den gegebenen (politischen?) Umständen wirklich verhältnismäßig sein kann, Leben und Gesundheit der Soldaten gem. der zwingenden Norm des § 17 a Abs. 4 S. 2 SG zu schützen. Mag der Gesetzgeber – u.a. auch – in § 17 a Abs. 4 S. 2 SG schon entschieden haben, was für den Soldaten zumutbar und damit noch verhältnismäßig ist. Wir sind die Rechtsprechung und können mit Überlegungen zu Ermessen und Verhältnismäßigkeit Wertungen treffen, die § 17 a Abs. 4 S. 2 SG suspendieren. Das sollte schon im Jurastudium verstanden werden. Und wenn ein Ministerium ohne Verordnungskompetenz und bloß mit Verwaltungsvorschriften gänzlich neue und experimentelle Gentechnologien bei den Soldaten erproben möchte, dann ist das nach richterlichem Ermessen…verhältnismäßig, ganz gleich, was die Folgen sind. Wenn der Vorgesetzte befiehlt, dann hat der Soldat zu folgen.“

Es sei nochmals in Erinnerung gerufen, dass § 17 Abs. 4 S. 2 SG folgenden eindeutigen Wortlaut hat: „Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.“ Begriffe, die für die Rechtsfolgenseite ein Ermessen vorsehen (wie „kann“) findet man dort also def. nicht.

Wieso wird hier dennoch pauschal und in Bezug auf § 17 a Abs. 4 SG von „Ermessen“ gesprochen?? Auf die schriftliche Begründung dazu sind wir alle wirklich sehr gespannt. Diese Entscheidungsbegründung dürfte absehbar das Prädikat „historisch“ bekommen.

Wie kann man angesichts des Vortrags der Beschwerdeführer in den vorgenannten Verfahren, der eindeutigen Faktenlage – insbesondere zur „Impf“-Todesstatistik der Covid-19-Injektionen – und der geradezu erschreckenden Erkenntnisse aus der Befragung der Vertreter von RKI und PEI dementieren, dass diese Covid-19-Injektionen mit äußerst erheblichen und sehr konkreten Gefahren für Leben und (!) Gesundheit aller Soldaten verbunden sind?

Wo räumt § 17 a Abs. 2 Nr. 1 SG ein Ermessen ein?

Wo räumt § 17 a Abs. 1 SG ein Ermessen ein?

Wieso lässt die Verletzung des Zitiergebots in § 17 a SG hinsichtlich des Rechts auf Leben Raum für ein „Ermessen“?

Wo räumen die aufgezeigten Schranken, die sich aus den benannten Grundrechten, Europa- und Völkerrecht und dem Nürnberger Kodex ergeben, ein Ermessen ein?? Der Nürnberger Kodex ist unabhängig von § 17 a SG zu prüfen.

Wann wurden die Soldaten korrekt aufgeklärt?

Wie wirkt sich die Nötigung der Soldaten auf die Wirksamkeit von deren „Einwilligung“ in diese Injektionen aus?

Kann und darf der Beschwerdegegner ohne Verordnungskompetenz und mit innerdienstlichen Regelungen, die letztlich nur die Rechtsqualität von Verwaltungsvorschriften haben, sich selbst ein Ermessen einräumen, das § 17 a SG zu einer Art für den Beschwerdegegner „insgesamt im Ermessen stehenden“ Norm macht?

Fragen über Fragen, deren Beantwortung die hier abgelehnten Richter in einer schriftlichen Begründung absehbar verweigern und ausblenden müssen, damit die Öffentlichkeit über die wahre Rechtslage hinweggetäuscht werden kann, so in dem Sinne: „Worüber wir nicht reden, das gibt es nicht.“

Aber vielleicht kommt ja – irgendwann – ein Einsehen der Justiz, wenn erst einmal auch die noch ungeimpften Soldaten „geimpft“ oder aus dem Dienst ausgeschieden sind. Auch wenn diese Injektionen – wie längst allgemein bekannt ist – keinen Nutzen haben, nichts verhindern und auch nichts abmildern: Das gentechnische Experiment muss offenbar erst einmal weitergehen, bis die „Umstände“ – welche auch immer das sein mögen – sich halt „verändert“ haben.

In den Vorständen der Pharmariesen kann der Champagner erst einmal weiter in Strömen fließen. Die Umsätze sind erst einmal gesichert. So scheint es jedenfalls.

Ist das also die Botschaft der Wehrdienstsenate, dass vom Inhalt der jeweiligen Normen losgelöste abstrakte Betrachtungen zu Ermessen und Verhältnismäßigkeit letztlich jede (Schutz-)Norm jeder Rechtsebene vollständig aufheben kann?

Wenn das so ist? Wozu haben wir denn dann überhaupt noch ein geschriebenes Recht in Gestalt von § 17 a SG?

Dazu haben sich die hier abgelehnten Richter in ihrer dienstlichen Erklärung nicht ansatzweise positioniert, obschon dies von ihnen gefordert worden ist.

Schon angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 17 a Abs. 4 S. 2 SG hätten die hier abgelehnten Richter ihre Prüfung frühzeitig beenden und den Beschwerden der Beschwerdeführer in diesen und allen vergleichbaren Wehrbeschwerdeverfahren gegen die Impfpflicht der Soldaten stattgeben können und auch stattgeben müssen.

Dass mit diesen Covid-19-Injektionen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist, dementiert nun wirklich niemand mehr, sogar das BVerfG nicht.

In diesem Kontext sei noch einmal besonders auf die Beweislastverteilung nach § 84 AMG hingewiesen, wo es heißt:

„(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.“

Die Bundeswehr hätte also beweisen müssen, dass alle Soldaten, die im zeitlichen Zusammenhang mit den aufgenötigten Covid-19-Injektionen (schwer) erkrankt oder verstorben sind, nicht infolge dieser Injektionen zu Schaden gekommen sind.

Hat sie nicht, kann sie auch nicht.

Nochmals: Zu diesen erheblichen Gefahren wurde von den Beschwerdeführern mehr als nur hinreichend, unwiderlegt und faktisch auch unwiderlegbar vorgetragen.

Diese Covid-19-Injektionen haben sogar ausweislich der Statistiken des PEI zu einer Vielzahl von Todesfällen und sehr schweren Erkrankungen geführt.

Der Beschwerdegegner hat diese erheblichen Gefahren im Verfahren schließlich selbst durch seine eigenen Daten bestätigen müssen. Die Daten waren eindeutig: Totale Explosion der Erkrankungen bei der Bundeswehr seit Beginn der Covid-19-Injektionen Duldungspflicht in November 2021.

Das BVerwG hätte diesem Wahnsinn ein Ende setzen können. Hat es aber nicht. Es gab dieser Covid-19-„Impf“-Agenda seinen Segen und ist damit letztlich mitverantwortlich für alles, was seit dem 7.7.2022 durch diese Covid-19-Injektionen an Leid über die Menschen gebracht worden ist.

Hätte die Welt erfahren, dass diese Covid-19-Injektionen so gefährlich sind, dass sie keinem Soldaten – und auch sonst keinem Soldaten – zugemutet werden können, dann wäre der Wahnsinn vorbei gewesen. Das Hoch der Aktien der Pharmariesen und die Karriere aller Befürworter dieser „Impf“-Kampagne freilich auch. Es hätte vorbei sein können. Hätte.

Und so geht das Leiden und das Sterben weiter. Es wird sogar immer schlimmer, da die EMA jetzt sogar neue „Impfstoffe“ ungeprüft zulässt.

So heißt es in einem Beitrag von ScienceFiles vom 5.9.2022 u.a.:

Verraten und verkauft: 4.240.325 Meldungen von Nebenwirkungen nach COVID-19 “Impfung” und EMA lässt dennoch neuen “Impfstoff” UNGEPRÜFT zu

Wir kommen uns langsam wie eine Schallplatte vor, die in der selben Rille hängen geblieben ist.

Woche um Woche berichten wir unglaublich hohe Zahlen von Nebenwirkungen, die nach einer COVID-19 Gentherapie / Impfung gemeldet werden, und gemeldet werden maximal 10% bis 20% der Nebenwirkungen, die tatsächlich anfallen, und Woche um Woche tun die Verantwortlichen im Polit-Zirkus und ihre willfährigen Helfer in den Zulassungsbehörden, die für die Überwachung der SICHERHEIT der Impfstoffe zuständig sind so, als gäbe es diese immense Anzahl an gemeldeten Nebenwirkungen nicht.

Seit dem Beginn des Impf-Experiments ist die Datenbank der WHO auf 4.240.325 Meldungen angeschwollen, die eine Nebenwirkung zum Gegenstand haben, die sich nach einer COVID-19 Impfung / Gentherapie eingestellt hat. Obschon die Anzahl der “Impfungen”, die derzeit durchgeführt werden, deutlich nachgelassen hat, steigt die Anzahl der Nebenwirkungen, die nach COVID-19 Impfung / Gentherapie gemeldet werden, munter weiter. Seit unserer letzten Berichterstattung vor 14 Tagen sind 58.064 Meldungen in der Datenbank der WHO hinzugekommen. 58.064 Menschen, die nach einer COVID-19 Impfung / Gentherapie ein Leiden, oft genug eine schwere Erkrankung entwickelt haben und deren Schicksal weiterhin von den Verantwortlichen VOLLSTÄNDIG ignoriert wird. Sie sind eben Kollateralschäden auf dem Weg zum großen Impftriumph, von dem man immer mehr den Eindruck gewinnt, dass er sich ausschließlich in Profit bei den Herstellern der angeblichen Impfstoffe niederschlägt. Und ganz so, als wollte man bei der European Medicine Agency (EMA) oder der US-amerikanischen FDA oder der britischen MHRA Insult zu Injury hinzufügen, wurden in den letzten Tagen die “neuen” Gentherapien von Moderna und Pfizer/Biontech, die an eine Variante von Omikron angepasst sind, die es mittlerweile kaum mehr gibt, von den Zulassungsbehörden durchgewunken. Ganz so, als gäbe es die vielen Nebenwirkungen, die vielen Menschen, die nach der weitgehend nutzlosen COVID-19 Impfung / Gentherapie gesundheitliche Schäden berichten, nicht…“

Quelle:

https://sciencefiles.org/2022/09/05/verraten-und-verkauft-4-240-325-meldungen-von-nebenwirkungen-nach-covid-19-impfung-und-ema-laesst-dennoch-neuen-impfstoff-ungeprueft-zu/

In einem weiteren Beitrag auf achgut.com vom 29.8.2022 findet sich ein weiterer aufschlussreicher Artikel, der sich mit dem Thema „Übersterblichkeit und Impfkampagne in Deutschland“ befasst. Dort heißt es:

„Übersterblichkeit und Impfkampagne in Deutschland

Von Andreas Zimmermann.

Eine Mitte August veröffentlichte Studie ist die bisher methodisch beste zum Thema allgemeine Sterblichkeit während der „Pandemie“. Der Inhalt ist absolut beunruhigend.

Am 10. August haben der Pädagoge Prof. Dr. Christof Kuhbandner (Uni Regensburg) und der Mathematiker Prof. Dr. Matthias Reitzner (Uni Osnabrück) eine Untersuchung zur Übersterblichkeit in Deutschland 2020–22 vorgelegt.

Die Studie ist die bisher methodisch beste zum Thema allgemeine Sterblichkeit während der „Pandemie“. Die Autoren betonen, dass die Diagnose „Tod durch COVID“ für 2020/21 wegen zahlreicher Fehldiagnosen nicht brauchbar ist und man für die Jahre 2021 und 2022 ebenfalls ein allgemeines Maß benötigt; wir werden später sehen, warum. Dieses Maß ist die allgemeine Sterblichkeit, für die es in Deutschland erstklassige Daten gibt. Auf diese greifen die Autoren zurück.

Anders als viele bisher veröffentlichte Studien zur Übersterblichkeit nutzen die Autoren aktuarielle Verfahren, die für diese Fragestellung die besten verfügbaren Methoden bieten und auch von den Mathematikern (Aktuaren) der Lebens- und Krankenversicherungen eingesetzt und vom Regulator (BAFIN) akzeptiert werden. Insbesondere nutzen die Autoren historische Trends, aktuarielle Sterbetafeln, Parameter- und Modellierungssensibilität sowie Konfidenzintervalle. Sie betrachten die verschiedenen Altersgruppen, unabhängige Variablen als Faktoren sowie die Entwicklung der Totgeburten.

Die Ergebnisse sind erstaunlich. Während es im „Pandemiejahr“ 2020 (an dessen Ende längst Herdenimmunität bestand) keine nennenswerte Übersterblichkeit gab, kam es 2021 zu einer massiven Übersterblichkeit der jungen Altersgruppen unter 70 von mindestens 3 bis 10 Prozent über dem zu erwartenden Niveau.

Bei jungen Altersgruppen ab April 2021 eine sehr deutliche monatliche Übersterblichkeit

Unter dem Gesichtspunkt des Einflusses der Modellierungs- und Parametrisierungsannahmen zeigen die Autoren, dass die Auswahl der Referenzsterbetafeln und die Verwendung des Langlebigkeitstrends in der Analyse für 2020 einen entscheidenden Effekt auf die Frage nach dem Vorhandensein einer Übersterblichkeit hat. Für 2021 ist der Effekt geringer, es ergibt sich bei fast allen Referenzsterbetafeln eine deutliche Übersterblichkeit. Während die Differenz der Anzahl der Toten 2020 zu der statistisch zu erwartenden Anzahl nur 0,28 Standardabweichungen entsprach, entsprach sie für 2021 mehr als 2 Standardabweichungen. Das ist ein gewaltiger Wert, beim Intelligenzquotienten sind das beispielsweise 30 IQ Punkte (wer einen IQ von 130 hat, befindet sich 2 Standardabweichungen vom Mittelwert 100 und gehört bereits zu den 2 Prozent Intelligentesten).

Die Autoren weisen bei jungen Altersgruppen ab April 2021 eine sehr deutliche monatliche Übersterblichkeit nach, die erst wieder 2022 nachließ. Dieser Anstieg ist auch bei den Totgeburten zu sehen. Bei den 60- bis 79-Jährigen gab es schon ab Anfang 2021 eine starke Übersterblichkeit, die bis heute mit gewissen Schwankungen anhält. Dies ist die Altersgruppe mit der massivsten Durchimpfungs- und Boosterquote.

Die Autoren sagen deutlich, dass es 2020 keine nennenswerte Übersterblichkeit gab. Die extrem deutliche Übersterblichkeit ab April 2021 (bei den Ü60 ab Januar), die sich je nach Referenzsterbetafel und Annahmen zum Langlebigkeitstrend für 2021 auf 25 bis 45 Tausend aufsummiert, erklären die Autoren nicht.

Was die Autoren nicht schreiben

Die Übersterblichkeit lässt sich jedenfalls durch COVID nicht erklären. Erstens dürfte im Januar 2021 bereits die Herdenimmunität erreicht worden sein, zweitens ist die Infection Fatality Rate des Erregers SARS-CoV-2 viel zu gering, um eine Übersterblichkeit junger Menschen in dem beobachteten Ausmaß zu erklären – bei den unter 60-Jährigen ist die IFR unter 1 zu 5.000 und fällt dann mit sinkendem Alter weiter ab; junge Menschen zeigen keine Sterblichkeit durch das Virus.

Als einziger Faktor, der das Phänomen erklären kann, kommt meines Erachtens die Impfkampagne infrage. Die Autoren lassen diese Frage offen. Wir müssen aber davon ausgehen, dass die modRNA- und cDNA-basierten Impfstoffe bei jedem 1.000. bis 2.000. Impfling innerhalb des ersten Jahres nach der „vollständigen Impfung“ (zwei Dosen) zum Tod führen. Nach den sehr gut durchdachten Schätzungen der Autoren hatten wir im Jahr 2021 25 bis 45 Tausend mehr Tote als erwartet. Bei etwa 50 Millionen Menschen, die mindestens zwei Impfdosen bekommen haben, müssen wir also mit 25 bis 50 Tausend Impftoten rechnen. Die Zahlen stimmen gut überein und beziehen auch die durch Impfung getöteten Neugeborenen mit ein, nicht aber die durch die Impfstoffe induzierten Aborte. Es ist extrem plausibel, dass die Impfkampagne die Übersterblichkeit erklärt.

Zu den nichttödlichen, aber invalidisierenden Impfnebenwirkungen kann die Studie nicht herangezogen werden, da sie nur Sterbezahlen betrachtet. Es ist aber laut der inzwischen gestoppten Nebenwirkungsstudie der Charité davon auszugehen, dass dieser Personengruppe mindestens 350 bis 500 Tausend Menschen angehören.(Hervorhebungen im Text durch Fettdruck und Unterstreichungen wurden durch Unterzeichner hinzugefügt)“

Beweis: Sachverständiges Zeugnis von Prof. Dr. Christof Kuhbandner, wie vor

Es gibt viele vergleichbare Veröffentlichungen zu signifikant erhöhten Sterbefallzahlen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Covid-19-„Impf“-Kampagne, siehe:

In einem Beitrag auf corona-blog.net vom 28.6.2022 – also aus der Zeit von vor dem 7.7.2022 – heißt es u.a.:

„Ab Sommer 2021 sehen wir erheblich und signifikant erhöhte Sterbefallzahlen (15% bzw. 20% bei einer Prognose-Standardabweichung von 4% in den Sommermonaten) verglichen mit der Extrapolation des früher stabilen, regelmäßigen und daher sehr gut zu extrapolierenden Verlaufs der Sterbefallzahlen der Indikator-Personengruppe (Bundesland Bayern, 65 bis 75 Jahre). Das zeitliche Zusammentreffen mit den Corona-„Impf“-Kampagnen deutet auf einen ursächlichen Zusammenhang hin. Wer anzweifelt, daß die sogenannten „Impfungen“ (eigentlich sind es Gen-Therapien) ursächlich für die auffällig erhöhten Sterbefallzahlen sind, möge andere Mechanismen dafür finden und nennen, und diese unten in dem frei zugänglichen Kommentarbereich mitteilen.“

Quelle:

https://corona-blog.net/2022/06/28/dramatische-zunahme-der-sterbefaelle-seit-beginn-der-sogenannten-corona-impfungen-in-der-indikator-personengruppe/

So verheerend sind also in Wahrheit die Folgen der massenhaften Covid-19-Injektionen.  Es ist in diesem Land sogar zu einer signifikanten Übersterblichkeit gekommen, die nicht anders erklärt werden kann.

Lesenswert auch die folgende Grundsatzbemerkung in der vorgenannten Quelle:

„Echte, freie und jahrhundertelang erfolgreiche Wissenschaft lebt vom ständigen Hinterfragen und Anzweifeln, von Fakten und vom offenen Diskurs. Sogenannte „Faktenchecker“, das geplante Wahrheitsministerium Orwell‘scher Art und im vorauseilendem Gehorsam die Zensur in „sozialen“ Medien und selbst in Zeitschriften mit bisher einigermaßen gutem Ruf…sind das komplette Gegenteil davon und ein Rückfall ins Mittelalter mit der Dogmen-Unkultur, in der sich damals herrschenden Tyrannen anmaßten festlegen, was „gut“ und „richtig“ zu sein hatte.“

Den hier abgelehnten Richter wurde das Hinterfragen und Anzweifeln sehr leicht gemacht. Der Vortrag der Beschwerdeführer und ihrer Experten und die Befragung der Vertreter von RKI und PEI haben alle Quellen, Fakten und Erkenntnisse geliefert, die sie sich für eine felsenfeste und im Grunde auch unwiderlegbare Begründung zur Stattgabe der Beschwerden der Beschwerdeführer nur hätten wünschen können.

Aber dennoch sollen die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 S. 2 SG, so der „wesentliche Gedankengang“ dieser Richter, nicht erfüllt sein.

Die Menschen sterben weltweit wie die Fliegen an diesen Injektionen, noch viel mehr Menschen werden schwer krank, verfallen in Siechtum, dürften für ihr Leben gezeichnet sein. Aber all das bedeutet aus Sicht dieser abgelehnten Richter natürlich noch lange nicht, dass das man solche Fakten zu Gunsten der Richter „berücksichtigen“ muss.

Wenn die hier abgelehnten Richter also nicht einmal mitbekommen haben, dass diese Covid-19-Injektionen hochgefährlich sind, dann müssen sie – wenn sie den diesseitigen Vortrag und die Beweisaufnahme nicht bewusst ignoriert haben – erhebliche Teile von Vortrag und Beweisaufnahme schlicht verschlafen haben. Rechtliches Gehör wird so nicht gewährt, ein faires Verfahren so unmöglich gemacht.

Aus der Sicht des Beschwerdeführers haben diese Richter am Ende, als es darauf ankam, am 7.7.2022, in Wahrheit wohl nur eines „berücksichtigt“: das politische Interesse, das seit März 2020 offenbar nur noch Ausdruck der Interessen der Pharmaindustrie und ihrer Anteilseigner ist.

Also haben sich die hier abgelehnten Richter für den 7.7.2022 eine mündliche Begründung zusammengebastelt, die so sich so anhörte, als wäre sie nur für die Bundesregierung und die unkritisch-regierungstreue Mainstream-Presse bestimmt, die sich der Agenda dieser Regierung verschrieben hat. Nachdem seit März 2022 selbst die öffentlich-rechtlichen Medien zunehmend über Impfschäden berichtet haben, war es offenbar höchste Zeit, die regierungshörige Presse und damit die Öffentlichkeit „zu beruhigen“.

Das kam zu spät. Bekanntlich steht der Bundesgesundheitsminister unter starkem Druck, weil er die Öffentlichkeit mit Aussagen wie die, diese Covid-19-Injektionen seien „nebenwirkungsfrei“, offensichtlich belogen hat. Gerade er musste es besser wissen.

Stellvertretend für viele vergleichbare Quellen sei nur auf diese verwiesen:

https://www.allgemeine-zeitung.de/politik/deutschland/coronavirus-impfung-doch-nicht-nebenwirkungsfrei_25588664

https://www.berliner-zeitung.de/news/schwere-nebenwirkungen-gesundheitsministerium-veroeffentlicht-falsche-zahlen-paul-ehrlich-institut-corona-impfung-biontech-karl-lauterbach-li.248896

Aussagen wie „Die Daten des PEI sind valide“ können, da sie die Beweisaufnahme auf den Kopf gestellt haben, nur den Zweck erfüllt haben, von der Presse so verbreitet zu werden, damit sie Aktienkurse bloß nicht ins Wanken kommen.

Langfristig wird den Geschäftsführern von BioNTech nicht helfen. Die juristische Aufarbeitung wird kommen. Wenn nicht in diesem Verfahren, dann eben in einem anderen. Zur Not – diese persönliche Bemerkung gestatte ich mir – eben durch Gott selbst. Auf dessen Beistand müssen die Soldaten wohl eher hoffen als auf diesen 1. Wehrdienstsenat.  Mögen die Soldaten ihre Gesundheit bis dahin erhalten und dann erleben, ob die Verteidigung „Ich scholze jetzt. Ich kann mich nicht erinnern.“ noch hilft. Der Trost des Glaubens besteht ja auch darin, dass niemand an Gott vorbeikommt, auch kein Amtsinhaber, der sich so verhält, als würde er was anderes glauben.

Im Interesse des Lebens und der Gesundheit der Soldaten wäre schon das bzw. die weitere Aufarbeitung dieser Tatsache, dass diese Covid-19-Injektionen mit äußerst erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, Grund genug, um das Verfahren wieder zu eröffnen und die Beweisaufnahme fortzusetzen.

Wir sollten dann auch alle „impf“-geschädigten Soldaten anhören, die wir bereits benannt haben. Spätestens dann sollte deutlich werden: Schon ein verpfuschtes Leben ist ein Opfer zu viel. Ein Menschenleben zählt mehr als Umsätze der Pharmaindustrie.

Freilich müssen wir dann mit anderen, unbefangenen Richtern weitermachen.

Eine solche Handhabung wäre hier zwingend, wenn sich die Gerichte ihrer Pflicht, sich schützend vor das Leben zu stellen, noch bewusst sind.

Meine Stellungnahme schließt nicht aus, dass die anderen Bevollmächtigten innerhalb der gesetzten Frist ebenfalls noch eine Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen abgeben werden.

 

Schmitz

Rechtsanwalt

 

+++

Nachtrag vom 09.September 2022:

In den Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn …

wäre es bei Stattgabe der Anhörungsrüge auch dringend geboten, Dr. Ole Wichmann vom RKI noch einmal ergänzend zur Wirksamkeit der Covid-19-Injektionen, insbesondere zur Wirksamkeit des BioNTech-Pfizer „Impf“-Stoffs Comirnaty anzuhören.

Es spricht alles dafür, dass Dr. Ole Wichmann im Rahmen seiner Anhörung vor Gericht schlicht die Unwahrheit gesagt hat, als er dort – wie ein Mitarbeiter der PR-Abteilung von BioNTech-Pfizer – das Hohelied auf die angeblich ach so hohe Wirksamkeit der Covid-19-Injektionen sang.

Auf dieser unzutreffenden Behauptung bzw. falschen Annahme basiert die hier angegriffene Entscheidung vom 7.7.2022 ganz maßgeblich.

Wird der „wesentliche Gedankengang“ des 1. Wehrdienstsenats hierzu doch in der Pressemitteilung wie folgt auf den Punkt gebracht:

„Die vorhandenen Impfstoffe konnten zwar das Risiko einer Infektion und Übertragung nur verringern, aber die Gefahr schwerer Verläufe um 90 % reduzieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Vorhandensein einer sich verschärfenden pandemischen Lage im Winter 2021 bestätigt und näher ausgeführt, dass nach damaliger überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Transmissionsgefahr durch die Covid-19-Impfung ausgegangen wurde (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – Rn. 157 ff., 173 f.).

Der 1. Wehrdienstsenat hat sich nach der von ihm durchgeführten Sachverständigen-anhörung auch der Bewertung angeschlossen, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirkt (BVerfG a.a.O. Rn. 184 f.).

Außerdem reduziert sie vor allem nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko eines schweren Verlaufs über längere Zeiträume, so dass der positive Effekt der Impfung das mit ihr verbundene Risiko weiter deutlich überwiegt. Dies gilt nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch für die Gruppe der 18- bis 59-Jährigen, die den überwiegenden Anteil des militärischen Personals ausmachen…“ (Zitat Ende, Unterstreichungen durch Unterzeichner hinzugefügt)

Quelle: https://www.bverwg.de/pm/2022/44

Auf der Seite corona-blog.net wurde am 15.8.2022 der „Assessment-Report“ zur Risiko-Nutzenbewertung des BioNTech-Pfizer Impfstoffs Comirnaty veröffentlicht, siehe:

https://corona-blog.net/2022/08/15/ema-unterlagen-zu-biontech-aus-2020-offenbaren-keine-zuverlaessige-schlussfolgerung-ueber-die-wirksamkeit-des-impfstoffs/

Am Ende dieses Beitrags findet sich ein Button, mit dem man den vollständigen (teilweise geschwärzten) Report herunterladen kann.

In diesem Assessment-Report heißt es im Abschnitt 3.3 auf Seite 157 u.a. (über

„Ihm fiel Abschnitt 3.3 auf Seite 157 auf, den wir hier kurz in Übersetzung zitieren wollen:

3.3. Unsicherheiten und Einschränkungen in Bezug auf positive Auswirkungen

Auf der Grundlage der verfügbaren begrenzten Daten kann 7 Tage nach der zweiten Dosis keine zuverlässige Schlussfolgerung über die Wirksamkeit des Impfstoffs gegen schwere COVID-19 gezogen werden. Die geschätzte Wirksamkeit gegen schwere COVID-19-Ereignisse, die mindestens 7 Tage nach der zweiten Dosis auftraten, betrug 66,4 %, mit einem großen und negativen unteren Grenzwert (95% CI: -124,8 %; 96,3 %).

Zum Stichtag der Analyse trat nur eine begrenzte Anzahl von Ereignissen auf (1 bzw. 4 Fälle in der Impfstoff- bzw. Placebogruppe). Die posteriore Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Wirksamkeit des Impfstoffs ≥ 30 % (74,29 %) erfüllte nicht das vordefinierte Erfolgskriterium. Folglich kann die Wirksamkeit gegen die schwere Erkrankung in Untergruppen, insbesondere in bestimmten Bevölkerungsgruppen mit hohem Risiko für schwere Covid-19-Erkrankungen (ältere Menschen und Personen mit Begleiterkrankungen), nicht geschätzt werden.“ (Zitat Ende)

Quelle:

https://corona-blog.net/2022/08/15/ema-unterlagen-zu-biontech-aus-2020-offenbaren-keine-zuverlaessige-schlussfolgerung-ueber-die-wirksamkeit-des-impfstoffs/

Beweis: sachverständiges Zeugnis von Dr. Hans-Joachim Kremer, wie vor

Ich hebe nochmals den Satz hervor:

„Folglich kann die Wirksamkeit gegen die schwere Erkrankung in Untergruppen, insbesondere in bestimmten Bevölkerungsgruppen mit hohem Risiko für schwere Covid-19-Erkrankungen (ältere Menschen und Personen mit Begleiterkrankungen), nicht geschätzt werden.“

Dem Vertreter des RKI Dr. Ole Wichmann muss dieser „Assessment-Report“ schon bei seiner Anhörung am 2. Verhandlungstag bekannt gewesen sein.

Unter dem vorgenannten Link findet sich auch folgender Leserkommentar, dem in Grunde nichts hinzuzufügen ist:

„Da die untere Grenze des 95% Konfidenzintervall mit -124.8% stark negativ ist, könnte man auch behaupten, die Impfung erhöht das Risiko schwerer Verläufe. Mit den Daten ließe sich diese Hypothese jedenfalls nicht widerlegen. Dennoch haben die Behörden zu Beginn der Zulassung genau dies behauptet, dass der Impfstoff vor schweren Verläufen schützt, und sie tun dies immer noch. Das steht auch so in den Informationsblättern zur Einwilligung in die Impfung. Ich frage mich, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage darf dies behauptet werden? Aus dem Assessment Report geht dies jedenfalls nicht hervor und eine eigene Risiko-Nutzenbewertung auf Basis einer Placebo kontrollierten, randomisierten Studie hat keine nationale Behörde durchgeführt, da bin ich mir sicher. Deswegen wurde ja an die EMA verwiesen, weil die deutschen Aufsichtsbehörden keine eigene Risiko-Nutzenbewertung durchgeführt haben.

Damit zeigt für mich wieder einmal, dass Staat und die Pharmakonzerne zusammenarbeiten, die Menschen getäuscht und sich über Gesetze zum Schutz der Bevölkerung hinweggesetzt haben. Was ist dann eigentlich mit den Einwilligungserklärungen, sind die noch rechtlich wirksam? Und wer haftet bei schweren Impfschäden, wenn die Einwilligung aufgrund falscher Versprechungen erteilt wurde?

Die Politik bereitet in Deutschland gerade die nächste Welle der Impfungen vor, denn jeder, dessen vierte Impfung mehr als drei Monate her ist, muss sich dann wieder testen lassen oder Maske tragen. Das Hauptargument hierbei ist der Schutz vor schweren Verläufen, nachdem für jedermann offensichtlich ist, dass selbst viermal Geimpfte nicht vor einer Infektion geschützt sind. Unser Gesundheitsminister Lauterbach ist hierfür der beste Beweis. Doch für diesen behaupteten Schutz vor schweren Verläufen gibt es meines Erachtens keine wissenschaftliche Basis, d.h. keine kontrollierten und randomisierten Studien, die dies belegen! Auch dieses Argument entpuppt sich zunehmend als das, was es in Wirklichkeit ist, als reine Propaganda!“

Quelle und Beweis: wie vor

Wir hatten in den verbundenen Wehrbeschwerdeverfahren bereits vorgetragen, dass die Daten aus der Zulassungsstudie von Pfizer gerade nicht die Wirksamkeit von Comirnaty belegen.

Zudem hatten wir bereits vorgetragen, dass Comirnaty gar nicht mehr die unbedingte Zulassung erhalten kann, da die „Kontrollgruppen“ aufgelöst hat.

Auch daran wird in dem vorgenannten Beitrag auf corona-blog.net noch einmal erinnert (Zitat):

„Übrigens ist uns beim Durchblättern des assessment reports noch ein weiteres, „amüsantes“ Detail aufgefallen. Ziemlich am Ende, auf S. 165 findet man eine Tabelle, mit Verpflichtungen, die BioNTech-Pfizer noch zu erfüllen hat (mit Fälligkeitsdatum):

Weil das so relevant ist, nochmal hier in Übersetzung:

Um die Wirksamkeit und Ungefährlichkeit von Comirnaty zu bestätigen, sollte der Zulassungsinhaber den endgültigen klinischen Studienbericht für die randomisierte, placebokontrollierte und beobachterblinde Studie C4591001 vorlegen.

Ironischerweise wurden die „Kontrollgruppen“ (also die Placebogruppen, unter anderem aus Studie C4591001) im Rahmen des „Vaccine Transition Programs“ bereits durchgeimpft (wir haben darüber berichtet). Im März 2021 fand man auf der BioNTech-Website noch folgende Grafik dazu:

Quelle: Website BioNTech-Pfizer

Wir fragen uns, wann diese Information bei der EMA ankommt. Auch im neuesten Update der EMA Website (Stand 07.01.2022) findet man noch folgende Tabelle:

Wir übersetzen nochmal einen Teil auf Deutsch:

Ein Ungleichgewicht zwischen der Impfstoff- und der Kontrollgruppe bei der Häufigkeit der COVID- 19-Erkrankung, insbesondere bei schwerer COVID- 19-Erkrankung, kann auf das Auftreten einer Impfstoff-assoziierten verstärkten Erkrankung hinweisen. Die Überwachung ist für 2 Jahre nach der 2. Dosis geplant.

Dieses Ungleichgewicht lässt sich schlicht nicht mehr feststellen, da die Kontrollgruppe faktisch nicht mehr existiert.“ (Zitat Ende)

Quelle und Beweis: wie vor

Wir hatten vorgetragen, dass BioNTech auf Grund der Auflösung der Kontrollgruppe die Auflagen für eine unbedingte Zulassung gar nicht mehr erfüllen kann und die Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung deshalb schon zu diesem Zeitpunkt entfallen waren.

Aber die hier abgelehnten Richter fabulieren am 7.7.2022 – ohne jede Prüfung und Prüfungskompetenz und Vorlage an den EuGH – pauschal von der Rechtmäßigkeit der EMA-Zulassung.

Auch hatten wir vorgetragen, dass sich den – korrekt interpretierten – Daten aus der Pfizer-Zulassungsstudie in den USA in Wahrheit bloß entnehmen lässt, dass Comirnaty über keine nennenswerte Wirksamkeit verfügt.

Ganz im Gegenteil !!!!

Eine neue Studie (peer reviewed) von Prof. Dr. Peter Doshi et al., siehe:

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0264410X22010283

hat sogar aufgezeigt, dass die Pfizer-Studie ein um 36 % höheres Risiko für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse in der Impfstoffgruppe im Vergleich zur Placebo-Basislinie.

In einer Analyse hierzu auf tkp.at vom 2.9.2022 heißt es:

„Nun ist eine neue Studie von Peter Doshi et al erschienen mit dem Titel „Serious adverse events of special interest following mRNA COVID-19 vaccination in randomized trials in adults“ (Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse von besonderem Interesse nach mRNA COVID-19-Impfung in randomisierten Studien bei Erwachsenen).

Untersucht werden Nebenwirkungen nach der im Jahr 2020, vor der Einführung des COVID-19-Impfstoffs, durch die Brighton Collaboration erstellten und von der Weltgesundheitsorganisation unterstützten Prioritätenliste potenzieller unerwünschter Ereignisse, die für COVID-19-Impfstoffe relevant sind. Damit wurdenschwerwiegende unerwünschte Ereignisse von besonderem Interesse bewertet, die in mRNA-COVID-19-Impfstoffstudien beobachtet wurden.

Es handelt sich also um eine Sekundäranalyse von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen, die in den placebokontrollierten, randomisierten klinischen Phase-III-Studien der mRNA-COVID-19-Impfstoffe von Pfizer und Moderna bei Erwachsenen gemeldet wurden, wobei sich die Analyse auf die unerwünschten Ereignisse von besonderem Interesse der Brighton Collaboration konzentrierte.

Die mRNA-COVID-19-Impfstoffe von Pfizer und Moderna verursachten ein zusätzliches Risiko für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse von 10,1 bzw. 15,1 pro 10.000 Geimpfte im Vergleich zur Placebo-Basislinie. Insgesamt wiesen die mRNA Präparate also ein zusätzliches Risiko 12,5 pro 10.000 Geimpfte auf. 

Die Pfizer-Studie wies ein um 36 % höheres Risiko für schwerwiegende unerwünschte Ereignisse in der Impfstoffgruppe auf, die Moderna-Studie ein um 6 % höheres Risiko.“ (Zitat Ende)

Quelle:

Studie: Erhebliche schwere Nebenwirkungen in den mRNA C19-Impfstudien

So sieht die Wahrheit gem. dieser Studie von Doshi et al. also aus: durch Injektionen wie Comirnaty wird die Gefahr schwerer Verläufe nicht reduziert, sondern ganz erheblich gesteigert.

Beweis: sachverständiges Zeugnis von Dr. Hans-Joachim Kremer, wie vor

Das muss im Falle der Wiedereröffnung der Hauptsache aufgeklärt werden.

 

Schmitz

Rechtsanwalt


Bild: Justitia/Pixabay/CC0

IMPFKOMPLIKATIONEN: MEHR SCHWERE NEBENWIRKUNGEN ALS GEDACHT? – MDR

20:IV TATORT IMPFEN Mit Dr. Carola Javid-Kistel und Rolf Kron | Zu Gast: Beate Bahner | 19.03.2022

➡️ Thema:
Impfschäden werden immer offensichtlicher und
Impfnebenwirkungen nehmen überhand!
Werden Erkenntnisse bewusst unterdrückt?

 

(http://www.zwanzig4.media/mediathek)

Telegram: Dr. Carola Javid-Kistel (https://t.me/miteinander_mutig_sein)

| Rolf Kron (https://t.me/Rolf_Kron)

Die Zorro Kenji Show #69 Margareta Griesz-Brisson

Margareta Griesz-Brisson ist eine deutsche Neurologin mit Sitz in London.

Themen: Kritik an deutscher Ärztekammer, 1000000 Pixel Projekt, Long Covid, Impfschäden, Spaltung der Bevölkerung durch Desinformation, u.a.

https://youtu.be/0LrIc1ptNhk

Impfpflicht: Versuchte Verwirklichung schwerer Straftatbestände und juristische Unhaltbarkeit (RA Schmitz)

Impfpflicht: Versuchte Verwirklichung schwerer Straftatbestände und juristische Unhaltbarkeit (RA Schmitz)

Warum aus jur. Gründen eine allgemeine/generelle „Impf“-Pflicht nicht möglich ist, vor allem dann, wenn diese „Impfung“ in Wahrheit eine Art „Gentherapie“ ist 

Eine solche „Impf“-Pflicht wäre evident verfassungswidrig und nichtig und somit für niemanden verpflichtend.

Die Durchsetzung solcher genetischen Eingriffe im Wege eines „Impfzwangs“ begründet den dringenden Tatverdacht der Verwirklichung gleich mehrerer Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), insbesondere des Völkermordes.

Jede Form der (versuchten) Nötigung zu einer solchen Impfung ist strafbar, ganz gleich, ob diese Nötigung durch Gesetz / Verordnung / Betriebsanweisung etc. erfolgt.

Beschäftigte der Gesundheits- und Pflegeberufe, für die eine Impfpflicht bereits beschlossen wurde, können die nachfolgenden Argumente und Quellen für ihre juristische Verteidigung verwenden, insbesondere um

sich vor Arbeitsgerichten gegen eine Kündigung zu wehren (die wegen Ablehnung einer solchen „Impfung“ ausgesprochen wurde),

sich vor Sozialgerichten wegen der Verhängung einer Sperrfrist zu wehren (die auf Grund einer Kündigung wegen Ablehnung dieser „Impfung“ verhängt wurde),

um damit ihre Verfassungsbeschwerde gegen den neuen § 20 a IfSG zur Wehr zu begründen (wissend, dass das BVerfG im Hinblick auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesamten sog. Anti-Corona-Politik als Kontrollinstanz komplett versagt hat !)

I.

Grundgesetzliche Grenzen:

Jedwede Form von Impfpflicht verletzt insbesondere die Würde eines Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.

Gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die Grundrechte und Recht und Gesetz gebunden, auch wenn sich die Rechtsprechung des BVerfGs offenbar nicht mehr an das GG und die Leitidee einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden fühlt.

Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs (als es sich noch an das GG gebunden fühlte) gerade davor, dass der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (vgl. u.a. BVerfGE 88, 203, 251 f.).

Es würde einen Menschen aber zu einem solchen Objekt – hier unverantwortlichen – staatlichen Handelns zu machen, wenn ihm durch eine „Impfpflicht“ ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität aufgezwungen wird, und das besonders dann, wenn die hohen Risiken der neuartigen genetischen „Impf“-Stoffe, die in Wahrheit keine Impfstoffe sind (dazu nachfolgend mehr), von allem Anfang an, schon vor der (extrem verkürzten und ohne Langzeitstudien etc. erfolgten) Zulassung, bekannt sein mussten und auch bekannt waren und zudem seit der Zulassung durch zahlreiche Fälle schwerer und schwerster Nebenwirkungen bis hin zum Tod bestätigt worden sind.

Quellen hierzu u.a. (bewusst starke Einschränkung, da es hierzu dutzende gute Quellen gibt):

1.

Ein offizielles Dokument von Pfizer mit dem Titel „Cumulative Analysis of Post-Authorization Adverse Event Records Reports“ enthält Daten über unerwünschte Wirkungen des Impfstoffs. Dem Dokument zufolge wurden über einen Zeitraum von 90 Tagen, vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021, Zehntausende von unerwünschten Wirkungen des Impfstoffs registriert. 2020 – 28. Februar 2021.

In diesem Zeitraum gab es 1.403 Fälle von kardiovaskulären Problemen, was 3,3 % des Datensatzes entspricht.

Noch beunruhigender ist, dass in dem 90-Tage-Zeitraum auch 1.223 Todesfälle zu verzeichnen waren.

2.

Zur Impftotenbilanz (Stand 17.7.2021):

www.rubikon.news/artikel/die-impftoten-bilanz

Sehr erhellend sind hierzu auch Hochrechnungen unter Berücksichtigung des gemeinhin bekannten „Underreporting“, siehe hierzu u.a. Beate Bahner, wie vor, Seite 180 ff.

3.

Ständig aktualisierte Medienberichte über Todesfälle und Ausbrüche von Corona im Zusammenhang mit der Covid-Impfung in Deutschland unter:

https://corona-blog.net/tote-im-zusammenhang-mit-der-covid-impfung/

4.

Zu den strafrechtlichen Aspekten dieser Covid-19-„Impf“-Kampagne siehe u.a.:

www.epochtimes.de/politik/deutschland/vertreter-der-impfgeschaedigten-ist-empoert-staatsanwalt-weist-53-seitige-strafanzeige-zurueck-a3472049.html

Sachbuch „Corona-Impfung“ der Rechtsanwältin Beate Bahner, siehe dort u.a. S. 370 ff.

Eine Verletzung der Menschenwürde ist nie zu rechtfertigen.

 Jedweder Eingriff in die Würde eines Menschen ist von vornherein verfassungswidrig und illegal.

 II.

 Europarechtliche Grenzen:

 Auch nach Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) gilt (Zitat):

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“

Nach Art. 3 dieser Charta gilt zudem (Zitat):

„Recht auf Unversehrtheit

(1)  Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2)  Im Rahmen der  Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

  1. a)  die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
  2. b)  das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
  3. c)  das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
  4. d)  das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.“

Abs. 2 lit. a) ist selbsterklärend.

Vor Gericht könnten konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese Corona-Impfung in Wahrheit „eugenischen Praktiken“ dient, eben weil es konkrete Hinweise dafür gibt, dass Menschen nach diesen genetischen Eingriffen unfruchtbar bzw. zeugungsunfähig werden (siehe hierzu u.a. Beate Bahner, Corona-Impfung, Seite 143, 144, 175, 259 f. mit weiteren Nachweisen).

Die somit durch diese genetischen Eingriffe aufgenötigten Folgen sind mit dem Recht nach Art. 9 dieser Charta, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, evident nicht nur nicht vereinbar. Sie greifen dieses Recht systematisch an.

Und werden die Körper der Menschen durch solche „gentechnischen Experimente“ hier nicht auch i.S. von Abs. 2 lit. d) zur Erzielung von Gewinnen der Pharmaindustrie „verwendet“, auch wenn dies im Rahmen einer „genetischen Agenda“, die der Reduktion der Weltbevölkerung dienen mag, für die Vorteilnehmer ggf. nur eine nachrangige „Nebenfolge“ ist, eine geradezu teuflische Art von „Win-Win-Situation“ sozusagen?

In dem Antrag einiger Bundestagsabgeordneter vom 24.3.2021 – Drucksache 19/27851 – wird die Resolution 236 der Parlamentarischen Versammlung vom 27.1.2021 wie folgt zutreffend zusammengefasst:

„1.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PVER) beschloss in ihrer hybriden Sitzung vom 27. Januar 2021, die Resolution 236 “Covid-19 vaccines: ethical, legal and practical considerations“. Der Europarat ist der Zusammenschluss von 48 europäischen Staaten. Die Versammlung hat zwar keine legislativen oder exekutiven Befugnisse, jedoch sind seit seiner Gründung die Entschließungen des Europarats eine Richtschnur demokratischen Handelns in den Mitgliedstaaten und Beginn von staatlichen Gesetzesinitiativen.

2.

Die Resolution beschreibt die ethischen, rechtlichen und praktischen Probleme der Turbo-Entwicklung eines COVID-19-Impfstoffes. So wird bereits unter Nummer 3 deutlich erklärt, dass: „[…] auch rasch eingesetzte, sichere und effektive Impfstoffe kein sofortiges Allheilmittel [sind].“ (Resolution 2361 (2021)).

3.

Auch die mögliche Diskriminierung von nichtgeimpften bzw. impfunwilligen Menschen wird thematisiert:

„7.3. im Hinblick auf die Gewährleistung einer hohen Akzeptanz der Impfstoffe

7.3.1. dafür zu sorgen, dass die Bürgerinnen und Bürger darüber aufgeklärt sind, dass die Impfung NICHT verpflichtend ist und niemand politisch, sozial oder an- derweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er oder sie dies nicht möchte;“ (ebd.)

„7.3.2. dafür zu sorgen, dass Personen, die nicht geimpft sind, weil dies aufgrund möglicher Gesundheitsrisiken nicht möglich ist oder die betreffende Person dies nicht möchte, nicht diskriminiert werden;“ (ebd.).“

Quelle:

https://dserver.bundestag.de/btd/19/278/1927851.pdf

Wer die Resolutionen des Europarats für unverbindliches Geschwätz hält, der nehme weiter zur Kenntnis:

III.

Völkerrechtliche Grenzen:

Art. 25 GG stellt klar: 

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ 

Hier ist der Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) besonders zu beachten, siehe:

https://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Pakt_%C3%BCber_b%C3%BCrgerliche_und_politische_Rechte !

Vollständiger Text des Paktes ist hier abrufbar:

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Für den Fall drohender bzw. realisierter Impfpflicht dürfte Art. 7 einschlägig
einschlägig sein:

„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

Artikel 7 Satz 2 des IPbpR verbietet also, dass Irgendjemand, der seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten innehat, ohne seine freiwillige Zustimmung einem medizinischen oder wissenschaftlichen Versuch unterworfen wird. Hierdurch wird eine Impfpflicht bereits im Ansatz untersagt.

IV.

Diese genetischen Impfungen sind keine „Impfung“, sondern die Verabreichung einer genbasierten, experimentellen Substanz!

Siehe hierzu u.a.:

1.

https://multipolar-magazin.de/artikel/faktencheck-impfungen-oder-gentherapie

2.

https://www.basel-express.ch/redaktion/gesellschaft/3083-das-ist-keine-impfung-sondern-eine-prophylaktische-gen-therapie

3.

Untersetzt wird der experimentelle Charakter der Gen-Injektionen durch die eigenen Angaben der Fa. BioNTech in ihrem englischsprachigen Geschäftsbericht vom September 2020:

Dort heißt es auf Seite 68 im zweiten Absatz:

„Es ist möglich, dass keiner unserer Produktkandidaten oder Produktkandidaten, die wir in Zukunft entwickeln möchten, jemals eine behördliche Genehmigung erhalten wird. Wir verfügen nur über begrenzte Erfahrung in der Einreichung und Unterstützung der Anträge, die zur Erlangung von Marktzulassungen erforderlich sind, und müssen uns möglicherweise auf Vertragsforschungsorganisationen von Drittanbietern oder CROs, Regulierungsberater oder Mitarbeiter verlassen, um uns bei diesem Prozess zu unterstützen. Nach unserem Kenntnisstand gibt es derzeit keinen Präzedenzfall für eine mRNA-basierte Immuntherapie wie den Typ, den wir entwickeln und der von der FDA, der Europäischen Kommission oder einer anderen Aufsichtsbehörde in anderen Teilen der Welt zum Verkauf zugelassen wird. Obwohl wir davon ausgehen, dass BLAs für unsere auf mRNA basierenden Produktkandidaten in den USA und in der Europäischen Union eingereicht werden, wurden mRNA-Therapien als gentherapeutische Arzneimittel eingestuft. In anderen Ländern werden unsere auf mRNA basierenden Produktkandidaten möglicherweise als neue Arzneimittel betrachtet, keine Biologika oder gentherapeutischen Arzneimittel und erfordern unterschiedliche Marketinganwendungen.“

Originaltext: „… it is possible that none of our product candidates, or any product candidates we may seek to develop in the future, will ever obtain regulatory approval. We have limited experience in filing and supporting the applications necessary to gain marketing approvals and may need to rely on third-party contract research organizations, or CROs, regulatory consultants or collaborators to assist us in this process. To our knowledge, there is no current precedent for an mRNA-based immunotherapy such as the type we are developing being approved for sale by the FDA, European Commission or any other regulatory agency elsewhere in the world. Although we expect to submit BLAs for our mRNA-based product candidates in the United States, and in the European Union, mRNA therapies have been classified as gene therapy medicinal products, other jurisdictions may consider our mRNA-based product candidates to be new drugs, not biologics or gene therapy medicinal products, and require different marketing applications. Securing regulatory approval requires the submission of extensive preclinical and clinical data and supporting information to the various regulatory authorities for each therapeutic indication to establish the product candidate’s safety and efficacy. Securing regulatory approval also requires the submission of information about the product manufacturing process to, and inspection of manufacturing facilities by, the relevant regulatory authority. Any product candidates we develop may not be effective, may be only moderately effective, or may prove to have undesirable or unintended side effects, toxicities or other characteristics that may preclude our obtaining marketing approval or prevent or limit commercial use.“

Weiter heißt es auf Seite 69, zweiter Absatz, des Berichtes:

„Es wurde keine mRNA-Immuntherapie zugelassen und wird möglicherweise auch nie zugelassen werden. Die Entwicklung von mRNA-Medikamenten birgt aufgrund des neuartigen und beispiellosen Charakters dieser neuen Kategorie von Therapeutika erhebliche klinische Entwicklungs- und regulatorische Risiken. Als potenzielle neue Kategorie von Therapeutika wurden unseres Wissens bisher keine mRNA-Immuntherapien von der FDA, EMA oder anderen Aufsichtsbehörden zugelassen. Die erfolgreiche Entdeckung und Entwicklung mRNA-basierter (und anderer) Immuntherapien durch uns oder unsere Mitarbeiter ist höchst ungewiss und hängt von zahlreichen Faktoren ab, von denen viele außerhalb unserer oder ihrer Kontrolle liegen. Bis heute gab es noch nie ein kommerzialisiertes mRNA-basiertes Produkt. Unsere Produktkandidaten, die in den frühen Phasen der Entwicklung vielversprechend erscheinen, können aus vielen Gründen nicht vorankommen, Verzögerungen in der Klinik oder in der Klinik erfahren oder den Markt nicht erreichen: …“

Originaltext: „No mRNA immunotherapy has been approved, and none may ever be approved. mRNA drug development has substantial clinical development and regulatory risks due to the novel and unprecedented nature of this new category of therapeutics. As a potential new category of therapeutics, to our knowledge, no mRNA immunotherapies have been approved to date by the FDA, EMA or other regulatory agency. Successful discovery and development of mRNA-based (and other) immunotherapies by either us or our collaborators is highly uncertain and depends on numerous factors, many of which are beyond our or their control. To date, there has never been a commercialized mRNA-based product. Our product candidates that appear promising in the early phases of development may fail to advance, experience delays in the clinic or clinical holds, or fail to reach the market for many reasons, including: …“

Quelle:

https://investors.biontech.de/node/8746/html#N1_CORPORATE_INFORMATION

Soweit behauptet wird, diese „Impfung“ wäre kein gentechnischer Eingriff in den Körper, dann liest sich das hier aber anders.

Im Kontext der obigen Ausführungen von BioNTech im Geschäftsbericht unter Betrachtung von Art. 7 Abs. 2 IPbpR ist also eine Subsumtion dahingehend vorzunehmen, dass die Einwohner des Vertragsstaates Bundesrepublik Deutschland (gilt auch für Österreich und die Schweiz) in jedem Falle eine freiwillige Einwilligung zur Injektion von mRNA-Gentechnik geben müssen und im Umkehrschluss eine Impfpflicht – und in der möglichen Eskalation ein Impfzwang – gegen den IPbpR und damit gegen geltendes Völkerrecht verstoßen.

In der Systematik des  IPbpR sieht man in weiteren Artikeln, dass Ausnahmen von verbrieften Menschenrechten in bestimmten Fällen zulässig sind, z.B. in Art. 21 IPbPR.

Bei dem Verbot und Gebot in Art. 7 IPbPR gibt es aber keine derartigen Ausnahmetatbestände.

Diese Regelung kann daher nicht außer Kraft gesetzt werden.

4.

Fazit:

Eine Gentherapie ist gerade keine Impfung im klassischen Sinn, sondern ist und bleibt eine Art „Gentherapie“.

Und eine Gentherapie kann dann nicht verpflichtend angeordnet, wenn der Gesetzgeber sinnverfälschend – und zudem von der Öffentlichkeit lange unbemerkt – schon vor vielen Jahren mit den Begriffen rumgespielt und irreführend eine Gentherapie als „Impfung“ bezeichnet bzw. qualifiziert hat.

Juristen werden sich darüber Gedanken machen müssen, wie diese bewusste Irreführung der Menschen durch den Gesetzgeber selbst (völker-)strafrechtlich zu werten ist.

Es ist evident, dass diese als „Impfkampagne“ verschleierte Gentherapie der Menschen gegen den Nürnberger Kodex verstößt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unterschlagung der höchst besorgniserregenden Berichte aus aller Welt über die Folgen dieser Massen-„Impfungen“.

V.

Diese genetische „Therapie“ schützt bekanntlich nicht vor einer Infektion vor SARS-Cov-2 und schützt auch nicht davor, das Virus weitergeben zu können.

Diese Tatsache wird durch zahlreiche wissenschaftliche Quellen bestätigt. Das dürfte auch längst allgemein bekannt sein, jedenfalls denen, die noch nicht durch die Dauerpanikmache bei ARD und ZDF und anderen Altmedien total verblödet sind.

Vielmehr besteht Grund zu der Annahme, dass gerade die Geimpften eine Gefahr für die Gesundheit der Ungeimpften darstellen.

Siehe dazu u.a. Beate Bahner, wie vor, S. 230 ff. mit weiterführenden Quellen.

VI.

Diese „Impfstoffe“ sind zudem bekanntlich nur „bedingt“ zugelassen.

Dies wurde zuletzt u.a. in der 81. Sitzung des Corona-Ausschusses erörtert, die immer noch auf der Plattform Odysee abrufbar ist.

Wenn diese Zulassung nur bedingt ist, kann niemand dazu verpflichtet werden, dass er daran teilnimmt.

Die Teilnahme an einer klinischen Studie ist immer freiwillig. Kein Jurist würde das ernsthaft bestreiten.

Dem Probanden bzw. „menschlichen Versuchstier“ steht es frei, an einer derart unverantwortlichen „Studie“ teilzunehmen. Er kann eine solche Studie auch jederzeit abzubrechen.

VII.

Jeder Zwang – sei es im Gesundheitswesen, oder sonst in einer Berufsgruppe – ist rechtswidrig und verstößt gegen unsere Grund- u. Freiheitsrechte.

Kein Beamter / Soldat / Richter / Arbeitnehmern verletzt seine Pflichten, wenn er solche „Gentherapien“ ablehnt, insbesondere vor dem Hintergrund der Impftotenstatistik.

Noch deutlicher formuliert: Niemand ist verpflichtet, mit seinem Leben und seiner Gesundheit russisches Roulette zu spielen.

Wer das anders sieht, der sollte sich einmal selbst fragen, wie er sich die Anmaßung erlauben kann, über das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bestimmen zu können. Hält er sich etwa für Gott? Hat er Rechte am Leben und am Körper seiner Mitmenschen?

Wer jede Aufklärung und Information ablehnt und bereit ist, mit seinem Leben grundlos russisches Roulette zu spielen, weil er gar nicht mehr weiß, was ein menschenwürdiges, selbst bestimmtes Leben eigentlich ist, der mag dies tun. Aber er muss seine Mitmenschen in Ruhe lassen. Die müssen ihn schließlich auch behandeln und beerdigen, wenn er irgendwann in die Statistik der Impfopfer eingehen sollte.

VIII.

Es gibt in vielen Bereichen des Berufslebens auch noch spezifische Einwendungsmöglichkeiten, z.B. nach § 17 a des Soldatengesetzes:

  • 17a des Soldatengesetz (SG) schreibt den Soldaten die Pflicht zur Gesunderhaltung vor.

Dort heißt es u.a.:

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

1.

der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder

2.

der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

(3) …

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

Ein Soldat würde m.E. also zumindest grob fahrlässig i.S. des § 17 a Abs. 1 SG handeln, wenn er seine Gesundheit und sogar sein Leben mit einer experimentellen Gentherapie gefährden würde, die ausweislich amtlicher Melderegister (wie z.B. der EMA) schon unzählige schwere Nebenwirkungen erfasst hat.

Zudem sind die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 SG nicht erfüllt, da diese Gentherapie nachweislich gerade nicht (!) geeignet ist, „zur Verhütung oder Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten beizutragen.

Aus den o.g. Gründen ist eine solche „ärztliche Maßnahme“ in Gestalt einer Gentherapie zudem auch eindeutig „unzumutbar“, i.S. des § 17 a Abs. 4 SG, da sie mit erheblichen Gefahren für Leben und (!) Gesundheit verbunden ist.

IX.

Ohne angemessene Aufklärung muss sich ohnehin kein Mensch „impfen“ bzw. gentechnisch „modifizieren“ lassen, das ergibt sich nicht nur aus dem Nürnberger Kodex, sondern auch aus dem nationalen Recht (vgl. u.a. § 630 e BGB, siehe hierzu auch Beate Bahner, ebenda, S. 36 ff., u.a. mit Verweis auf Rechtsprechung des BGH).

Eine „Impfpflicht“ ist somit selbst dann irrelevant, wenn der Gesetzgeber sich erdreisten würde, eine derart unverantwortliche Gentherapie so anzuordnen.

Eine solche Anmaßung könnte er sich nur solange erlauben, wie er die Menschen über die wahre Natur dieser „Impfungen“ und über ihre – längst feststehenden – extrem hohen Risiken im Unklaren lassen würde.

Aber keine Lüge kann auf Dauer bestehen. Und wehe denen, wenn der Tag kommt, dass die Mehrheit der Menschen aus ihrem massenmedial inszenierten Dauerschock-Dauergehirnwäsche-Tiefschlaf-Zustand erwacht.

Soweit in aller Kürze und Eile einige wesentliche Argumente zusammengefasst, da so viele Menschen mittlerweile in Sorge sind, dass eine allgemeine Impfpflicht kommen und ihr Leben zerstören könnte.

 

X.

Um es ganz deutlich zu sagen:

 Wer trotz Kenntnis dieser Daten und Fakten

 eine Zulassung eines solchen „Impfstoffs“ beantragt oder gewährt hat oder

 sogar eine „Impfpflicht“ mit diesen genetischen Impfstoffen (durch Gesetz oder anderweitig) angeordnet hat

 oder sich an der Durchsetzung dieser „Impfpflicht“ in irgendeiner Form beteiligt hat,

 oder eine solche Impfpflicht für „verfassungsgemäß“ deklariert hat,

 hat m.E. gleich – sei es nun, je nach Tatbeitrag – als Anstifter, Mittäter oder Gehilfe – mehrere Tatbestände des Völkerstrafrechts verwirklicht.

 Es besteht insbesondere der dringende Tatverdacht des Völkermordes i.S. des § 6 VStGB:

 Meines Erachtens dürften die Tatbestände nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 – 4 VStGB eindeutig erfüllt sein.

 Und es besteht m.E. weiter der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit:

 Die Tatbestände nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 6 Var. 4 („der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt“), Nr. 8, 9 und 10 VStGB dürften ebenfalls eindeutig verwirklicht sein.

An die „Verletzung der Aufsichtspflicht“ nach § 14 VStGB und das „Unterlassen der Meldung einer Straftat“ wird ebenfalls ausdrücklich erinnert.

Staatsanwälte und Richter, die trotz konkreter, belastbarer Anhaltspunkte jetzt immer noch die Aufnahme der Ermittlungen oder die Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen, die unter Richtervorbehalt stehen, verweigern, machen sich m.E. nicht nur wegen Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung schuldig, sondern begründen m.E. den Tatverdacht Mittäter und Gehilfen eines Völkermordes zu sein. Denn offenbar bleiben sie untätig, um der Durchsetzung dieser teuflischen Agenda bloß nicht im Weg zu stehen.

 

13.12.2021

Wilfried Schmitz,
Rechtsanwalt

Unabhängiges Organ der Rechtspflege,
Als Mensch und Anwalt der Würde des Menschen, der Wahrheit, der freiheitlich-demokratischen Ordnung und dem Schutz des Lebens verpflichtet.

Foto: Justitia/Pixabay/CC0

Warum eine Impfpflicht nichtig und somit für niemanden verpflichtend wäre (RA Schmitz)

Warum eine Impfpflicht nichtig und somit für niemanden verpflichtend wäre (RA Schmitz)

Warum aus jur. Gründen eine allgemeine/generelle „Impf“-Pflicht nicht möglich ist, vor allem dann, wenn diese „Impfung“ in Wahrheit eine Art „Gentherapie“ ist.

Eine solche „Impf“-Pflicht wäre evident verfassungswidrig und nichtig und somit für niemanden verpflichtend.

Jede Form der (versuchten) Nötigung zu einer solchen Impfung wäre strafbar !

 

I.

Jedwede Form von Impfpflicht verletzt insbesondere die Würde eines Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.

Gem. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an die Grundrechte und Recht und Gesetz gebunden, auch wenn sich die Rechtsprechung des BVerfGs offenbar nicht mehr an das GG und die Leitidee einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden fühlt.

Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs (als es sich noch an das GG gebunden fühlte) gerade davor, dass der Mensch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (vgl. u.a. BVerfGE 88, 203, 251 f.).

Es würde einen Menschen aber zu einem solchen Objekt – hier unverantwortlichen – staatlichen Handelns zu machen, wenn ihm durch eine „Impfpflicht“ ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität aufgezwungen wird, und das besonders dann, wenn die hohen Risiken der neuartigen genetischen „Impf“-Stoffe, die in Wahrheit keine Impfstoffe sind (dazu nachfolgend mehr), von allem Anfang an, schon vor der (extrem verkürzten und ohne Langzeitstudien etc. erfolgten) Zulassung, bekannt sein mussten und auch bekannt waren und zudem seit der Zulassung durch zahlreiche Fälle schwerer und schwerster Nebenwirkungen bis hin zum Tod bestätigt worden sind.

Quellen hierzu u.a. (bewusst starke Einschränkung, da es hierzu dutzende gute Quellen gibt):

1.

Ein offizielles Dokument von Pfizer mit dem Titel „Cumulative Analysis of Post-Authorization Adverse Event Records Reports“ enthält Daten über unerwünschte Wirkungen des Impfstoffs. Dem Dokument zufolge wurden über einen Zeitraum von 90 Tagen, vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021, Zehntausende von unerwünschten Wirkungen des Impfstoffs registriert. 2020 – 28. Februar 2021.

In diesem Zeitraum gab es 1.403 Fälle von kardiovaskulären Problemen, was 3,3 % des Datensatzes entspricht.

Noch beunruhigender ist, dass in dem 90-Tage-Zeitraum auch 1 223 Todesfälle zu verzeichnen waren.

Um es ganz deutlich zu sagen: Wer trotz Kenntnis dieser Daten eine Zulassung eines solchen „Impfstoffs“ beantragt oder gewährt hat, hat gleich mehrere Tatbestände des Völkerstrafrechts verwirklicht.

2.

Zur Impftotenbilanz (Stand 17.7.2021):

www.rubikon.news/artikel/die-impftoten-bilanz

Sehr erhellend sind hierzu auch Hochrechnungen unter Berücksichtigung des gemeinhin bekannten „Underreporting“, siehe hierzu u.a. Beate Bahner, wie vor, Seite 180 ff.

3.

Ständig aktualisierte Medienberichte über Todesfälle und Ausbrüche von Corona im Zusammenhang mit der Covid-Impfung in Deutschland unter:

https://corona-blog.net/tote-im-zusammenhang-mit-der-covid-impfung/

4.

Zu den strafrechtlichen Aspekten dieser Covid-19-„Impf“-Kampagne siehe u.a.:

www.epochtimes.de/politik/deutschland/vertreter-der-impfgeschaedigten-ist-empoert-staatsanwalt-weist-53-seitige-strafanzeige-zurueck-a3472049.html

Sachbuch „Corona-Impfung“ der Rechtsanwältin Beate Bahner, siehe dort u.a. S. 370 ff.

 Eine Verletzung der Menschenwürde ist nie zu rechtfertigen.

 Jedweder Eingriff in die Würde eines Menschen ist von vornherein verfassungswidrig und illegal.

 

II.

Diese genetischen Impfungen sind keine „Impfung“, sondern die Verabreichung einer genbasierten, experimentellen Substanz!

Siehe hierzu u.a.:

1.

https://multipolar-magazin.de/artikel/faktencheck-impfungen-oder-gentherapie

2.

https://www.basel-express.ch/redaktion/gesellschaft/3083-das-ist-keine-impfung-sondern-eine-prophylaktische-gen-therapie

 

Fazit:

Eine Gentherapie ist gerade keine Impfung im klassischen Sinn, sondern ist und bleibt eine Art „Gentherapie“.

Und eine Gentherapie kann dann nicht verpflichtend angeordnet, wenn der Gesetzgeber sinnverfälschend – und zudem von der Öffentlichkeit lange unbemerkt – schon vor vielen Jahren mit den Begriffen rumgespielt und irreführend eine Gentherapie als „Impfung“ bezeichnet bzw. qualifiziert hat.

Juristen werden sich darüber Gedanken machen müssen, wie diese bewusste Irreführung der Menschen durch den Gesetzgeber selbst (völker-)strafrechtlich zu werten ist.

Es ist evident, dass diese als „Impfkampagne“ verschleierte Gentherapie der Menschen gegen den Nürnberger Kodex verstößt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Unterschlagung der höchst besorgniserregenden Berichte aus aller Welt über die Folgen dieser Massen-„Impfungen“.

III.

Diese genetische „Therapie“ schützt bekanntlich nicht vor einer Infektion vor SARS-Cov-2 und schützt auch nicht davor, das Virus weitergeben zu können.

Diese Tatsache wird durch zahlreiche wissenschaftliche Quellen bestätigt. Das dürfte auch längst allgemein bekannt sein, jedenfalls denen, die noch nicht durch die Dauerpanikmache bei ARD und ZDF und anderen Altmedien total verblödet sind.

Vielmehr besteht Grund zu der Annahme, dass gerade die Geimpften eine Gefahr für die Gesundheit der Ungeimpften darstellen.

Siehe dazu u.a. Beate Bahner, wie vor, S. 230 ff. mit weiterführenden Quellen.

IV.

Diese „Impfstoffe“ sind zudem bekanntlich nur „bedingt“ zugelassen.

Dies wurde zuletzt u.a. in der 81. Sitzung des Corona-Ausschusses erörtert, die immer noch auf der Plattform Odysee abrufbar ist.

Wenn diese Zulassung nur bedingt ist, kann niemand dazu verpflichtet werden, dass er daran teilnimmt.

Die Teilnahme an einer klinischen Studie ist immer freiwillig. Kein Jurist würde das ernsthaft bestreiten.

Dem Probanden bzw. „menschlichen Versuchstier“ steht es frei, an einer derart unverantwortlichen „Studie“ teilzunehmen. Er kann eine solche Studie auch jederzeit abzubrechen.

V.

Jeder Zwang – sei es im Gesundheitswesen, oder sonst in einer Berufsgruppe – ist rechtswidrig und verstößt gegen unsere Grund- u. Freiheitsrechte.

Kein Beamter / Soldat / Richter / Arbeitnehmern verletzt seine Pflichten, wenn er solche „Gentherapien“ ablehnt, insbesondere vor dem Hintergrund der Impftotenstatistik.

Noch deutlicher formuliert: Niemand ist verpflichtet, mit seinem Leben und seiner Gesundheit russisches Roulette zu spielen.

Wer das anders sieht, der sollte sich einmal selbst fragen, wie er sich die Anmaßung erlauben kann, über das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bestimmen zu können. Hält er sich etwa für Gott? Hat er Rechte am Leben und am Körper seiner Mitmenschen?

Wer jede Aufklärung und Information ablehnt und bereit ist, mit seinem Leben grundlos russisches Roulette zu spielen, weil er gar nicht mehr weiß, was ein menschenwürdiges, selbst bestimmtes Leben eigentlich ist, der mag dies tun. Aber er muss seine Mitmenschen in Ruhe lassen. Die müssen ihn schließlich auch behandeln und beerdigen, wenn er irgendwann in die Statistik der Impfopfer eingehen sollte.

VI.

Es gibt in vielen Bereichen des Berufslebens auch noch spezifische Einwendungsmöglichkeiten, z.B. nach § 17 a des Soldatengesetzes:

  • 17a des Soldatengesetz (SG) schreibt den Soldaten die Pflicht zur Gesunderhaltung vor.

Dort heißt es u.a.:

(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

1.

der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder

2.

der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

(3) …

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

Ein Soldat würde m.E. also zumindest grob fahrlässig i.S. des § 17 a Abs. 1 SG handeln, wenn er seine Gesundheit und sogar sein Leben mit einer experimentellen Gentherapie gefährden würde, die ausweislich amtlicher Melderegister (wie z.B. der EMA) schon unzählige schwere Nebenwirkungen erfasst hat.

Zudem sind die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 SG nicht erfüllt, da diese Gentherapie nachweislich gerade nicht (!) geeignet ist, „zur Verhütung oder Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten beizutragen.

Aus den o.g. Gründen ist eine solche „ärztliche Maßnahme“ in Gestalt einer Gentherapie zudem auch eindeutig „unzumutbar“, i.S. des § 17 a Abs. 4 SG, da sie mit erheblichen Gefahren für Leben und (!) Gesundheit verbunden ist.

VII.

Ohne angemessene Aufklärung muss sich ohnehin kein Mensch „impfen“ bzw. gentechnisch „modifizieren“ lassen, das ergibt sich nicht nur aus dem Nürnberger Kodex, sondern auch aus dem nationalen Recht (vgl. u.a. § 630 e BGB, siehe hierzu auch Beate Bahner, ebenda, S. 36 ff., u.a. mit Verweis auf Rechtsprechung des BGH).

Eine „Impfpflicht“ ist somit selbst dann irrelevant, wenn der Gesetzgeber sich erdreisten würde, eine derart unverantwortliche Gentherapie so anzuordnen.

Eine solche Anmaßung könnte er sich nur solange erlauben, wie er die Menschen über die wahre Natur dieser „Impfungen“ und über ihre – längst feststehenden – extrem hohen Risiken im Unklaren lassen würde.

Aber keine Lüge kann auf Dauer bestehen.

Und wehe denen, wenn der Tag kommt, dass die Mehrheit der Menschen aus ihrem massenmedial inszenierten Dauerschock-Dauergehirnwäsche-Tiefschlaf-Zustand erwacht.

Soweit in aller Kürze und Eile einige wesentliche Argumente zusammengefasst, da so viele Menschen mittlerweile in Sorge sind, dass eine allgemeine Impfpflicht kommen und ihr Leben zerstören könnte.

 

7.12.2021

Wilfried Schmitz,
Rechtsanwalt

Unabhängiges Organ der Rechtspflege,
Als Mensch und Anwalt der Würde des Menschen, der Wahrheit, der freiheitlich-demokratischen Ordnung und dem Schutz des Lebens verpflichtet.

Foto: Justitia/Pixabay/CC0

Miriam Hope – WIEVIELE KLAGEN WERDEN JETZT AUF DIE WELTWEIT ERSTE KLAGE WEGEN IMPFSTOFF-MORD‘ FOLGEN⁉️

Das Impfparadoxon, Univ.-Prof. DDr. M. Sc. Christian Schubert

Univ.-Prof. DDr. M. Sc. Christian Schubert über das Impfparadoxon

https://www.initiative-corona.info

KlaTV – Geimpfte im Krankenhaus

Ich schäme mich zutiefst für alle die Kollegen die Impfen!
https://gegenstimme.tv/w/erH46EwPpbJ6jEjkLThwrE

Nichmenschliche Gensequenzen in Menschen sind Eigentum des Patentinhabers!
https://odysee.com/@m8y1-INFOKANAL:c/Patentierte-Gene

Nachdenkseiten: Über Impfschäden, Ablenkung und Facebook

Es gibt Impfschäden, und wir sollten sie ernst nehmen

Die Impfdebatte wird immer emotionaler geführt. Dabei geraten vor allem die rationalen Argumente der Kritiker und Skeptiker in den Hintergrund. Das geht so weit, dass Bedenken zur Sicherheit an den Impfstoffen gerne ins Reich der „Querdenker“ und „Verschwörungstheoretiker“ geschoben werden. Dabei spricht sogar das staatliche Paul-Ehrlich-Institut in seinem aktuellen Sicherheitsbericht von mehr als 10.000 schweren Fällen von schweren Nebenwirkungen und Impfkomplikationen mit immerhin mehr als 1.000 Todesfällen. Diese verteilen sich zwar auf fast 75 Millionen verimpfte Dosen. Zu suggerieren, die Impfung sei vollkommen risikolos, ist jedoch falsch und trägt nicht dazu bei, dass jeder Bürger seine persönliche Impfentscheidung möglichst rational treffen kann. Der NachDenkSeiten-Leser Peter Berger hat sich die Auswertung des PEI genau angeschaut, sich dazu in einem Gastartikel Gedanken gemacht, die wir Ihnen heute gerne vorstellen möchten.

Von Peter Berger

Ablenken – eine erfolgreiche Manipulationsmethode

Am Freitag zeichnete der Bundespräsident den Brigadegeneral und Leiter des Evakuierungseinsatzes in Kabul, Jens Arlt, mit dem Bundesverdienstkreuz aus, stellvertretend für alle an der Rettungsaktion in Kabul Beteiligten der Bundeswehr. In den Tagesthemen wie auch in anderen Medien spielt dieser Vorgang eine beherrschende Rolle. Ab Minute 0:50 wird die Rede des Bundespräsidenten zur Verleihung des Bundesverdienstkreuzes gesendet, einschließlich der früheren Umarmung des Brigadegenerals durch Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer – Minute 2:20. Ab Minute 2:48 bis 9:49, also 7 Minuten lang, interviewt der Tagesthemen-Moderator Ingo Zamperoni den General. Dieser spricht davon, es sei bei diesem Einsatz das Maximale erledigt worden. Dann kommt bei Minute 10:10 noch ein Kommentar von Stefan Stuchlik. Dieser kritisiert unter anderem, es habe keine ausreichenden Vorgaben für die Bundeswehr gegeben, er redet mit Recht von Kriegseinsatz und immerhin hat er Zweifel am Mali-Einsatz. Aber insgesamt ist dieser immerhin mehr als 12 Minuten dauernde Einstieg in die Tagesthemen mit der herausragenden Würdigung der Bundeswehr eine gelungene Ablenkung vom Desaster des Afghanistan-Einsatzes.

Albrecht Müller

Querdenker-Löschung: Facebook bestimmt, worüber die Deutschen sich austauschen

Die Löschung von Querdenker-Kanälen durch Facebook ist ein drastischer Eingriff des US-Unternehmens in die politische Willensbildung deutscher Bürger – und das kurz vor den Wahlen. Auch wenn man den Querdenkern inhaltlich skeptisch gegenübersteht: Der Vorgang ist ein Skandal und ein gefährlicher Präzedenzfall. Die zustimmenden Reaktionen vieler deutscher Journalisten auf den Akt sind verstörend.

Von Tobias Riegel.

Nachrichten AUF1 vom 23. August 2021

Die Impfung hilft nur wenig, hat aber viele Nebenwirkungen: 1,75 Millionen Impfschäden wurde bei der WHO gemeldet + Europa wird falsch beschuldigt: Afrika und Asien sind für 90 Prozent des Plastikmülls in den Weltmeeren verantwortlich + Alle deutschen Parteien wollen sogenannte „Ortskräfte“ aus Afghanistan holen, doch sind wir wirklich für sie verantwortlich?

Ärzte für Aufklärung – Demo Leipzig, 14.08.2021

Hoppla, sollte eigentlich erst Montag erscheinen…

Utopia
Science Fiction 2013
(Bisher) Kostenlos bei Amazon Prime
https://bitchute.com/video/ClNSzxAYs5Og

Neueste Daten bestätigen alle Befürchtungen
Covid-19-Impfungen helfen nicht, sie töten!
https://www.anonymousnews.org/2021/08/17/covid-19-impfungen-helfen-nicht-sie-toeten

Die Pharmaindustrie ist schlimmer als die Mafia
https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/kritik-an-arzneimittelherstellern-die-pharmaindustrie-ist-schlimmer-als-die-mafia-1.2267631!amp

Spionage-Apps, digitale Impfpässe, Bargeldverbot
Vom mündigen Bürger zum gläsernen Untertan!
https://www.anonymousnews.org/2021/08/20/corona-vom-muendigen-buerger-zum-glaesernen-untertan

Verheimlicht, verschwiegen, vertuscht
Deutschland betreibt geheimes Bio-Labor in Wuhan!
https://www.anonymousnews.org/2021/08/16/deutschland-betreibt-geheimes-bio-labor-in-wuhan

Natürliche Immunität
Wie das Immunsystem die Pandemie schon lange beendet hat!
https://report24.news/natuerliche-immunitaet-wie-das-immunsystem-die-pandemie-bereits-beendet-hat/?feed_id=4623

 

Rolf Kron, Arzt – Werden uns Impfopfer als DeltaVariante verkauft? STIKO parteiisch? 16.8.2021

Pandemie von Impfschäden?
Werden uns Impfopfer als DeltaVariante verkauft?

STIKO als Advokat von Konzerninteressen?

Eine andere Sicht auf die Impfung

Außerparlamentarische Opposition 2021

Presseöffentliche Strategiediskussion

Über die Zukunft der Freiheits- und Friedensbewegung in 2020 und 2021, Mittel zur Beendigung der Corona-Pandemie sowie Wege aus der Demokratiekrise. Motto: „Zeit, es anders anzupacken“.

Rolf Kron aus Kaufering darf wieder als Arzt arbeiten
https://www.augsburger-allgemeine.de/landsberg/Kaufering-Rolf-Kron-aus-Kaufering-darf-wieder-als-Arzt-arbeiten-id59932821.html

Impfpflicht im Unternehmen nicht zulässig – KLARTEXT [POLITIK SPEZIAL]

#Unternehmen #Arbeitsplatz #Impfen #IHK #RKI #Sonderurlaub
Die Gesetzeslage ist eindeutig: Impfzwang am Arbeitsplatz, das geht nicht. Man kann es bei den IHKn, dem DGB und diversen juristischen Ratgeber-Plattformen nachlesen. Trotz ziehen viele Firmen die Zügel deutlich an, in einigen Fällen wird offen gedroht …

Impfduell: Ludger K. kontert Ranga Yogeshwar

„Weil Impfen einfach schlauer ist“, wirbt Deutschlands Schlauberger Nr. 1 Ranga Yogeshwar – Ludger K. stellt hierzu ein paar freundliche Fragen.

Erfolg für die Meinungsfreiheit! Aufstehen gegen Youtube-Zensur!

Nachdem Youtube unseren Kanal „RPP Institut“ unrechtmäßig gesperrt hat, haben wir öffentlich angekündigt den Gerichtsweg zu beschreiten. Unser Rechtsanwalt (https://t.me/geroldbeneder) hat Youtube informiert, dass wir die finanziellen Mittel sammeln werden um einen Musterprozess in Österreich gegen Youtube zu führen. Wie von Zauberhand wurde binnen Kürze das Video wieder freigeschalten und die Restriktionen zurückgenommen.

Wir dürfen uns diesen Zensur-Wahn von den Big-Tech Unternehmen nicht gefallen lassen!

Verschiedenes

Impfschäden: Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit wird eingeschränkt

Den vollständigen Standpunkte-Text (inkl. ggf. Quellenhinweisen und Links) findet ihr hier: https://kenfm.de/impfschaeden-das-grundrecht-der-koerperlichen-unversehrtheit-wird-eingeschraenkt-von-peter-haisenko

Ein Standpunkt von Peter Haisenko.

Denn sie wissen, was sie tun! Von Anfang an wurde von kritischen Wissenschaftlern vor den Gefahren gewarnt, die von Geimpften für Ungeimpfte ausgehen können. Jetzt bestätigt die Regierung diese Gefahr als akut, mit einer Gesetzesnovelle, die das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränkt.

Still und heimlich wurde vor der Sommerpause noch eine Gesetzesnovelle durchgesetzt, die sich mit Folgen der mRNA-Impfstoffe befasst. Das Pikante daran ist, dass mit dieser Novelle alle Impfkritiker bestätigt werden, die als Spinner und Covidioten bezeichnet werden. Ja, es ist noch schlimmer. Dem Gesetzgeber, dem Gesundheitsministerium, ist offensichtlich bekannt, dass die Kritik an den mRNA-Impfstoffen mehr als berechtigt ist. Das Gesetz beschreibt die zu erwartenden Folgen der Impfung und anstatt mit der einzig zulässigen Reaktion darauf zu reagieren, nämlich die Impfungen sofort einzustellen, wird ein weiteres Grundrecht abgeschafft. Das der körperlichen Unversehrtheit.

Der Neue Feudalismus ist längst Realität

Den vollständigen Tagesdosis-Text (inkl. ggf. Quellenhinweisen und Links) findet ihr hier: https://kenfm.de/der-neue-feudalismus-ist-laengst-realitaet-von-hermann-ploppa

Kurfürst Elon Musk und Herzog Jeff Bezos

Ein Kommentar von Hermann Ploppa.

Umfassende Revolutionen und tiefgreifende Reformen haben uns die Errungenschaften von Rechtsstaatlichkeit, persönlicher Freiheit und Sicherheit im öffentlichen Raum gebracht. Korrupte Eliten sind gerade dabei, diese Errungenschaften auf dem Kehrichthaufen der Geschichte zu entsorgen.

Feudalismus?

Das war mal vor unvorstellbaren Äonen. Damals gab es eine große Mehrheit armer Menschen, die im Erdreich wühlten und dem Boden unter großem Körperverschleiß einen bescheidenen Ertrag an Lebensmitteln abgerungen haben. Die Zähne fielen den Erdmenschen bereits im besten Erwachsenenalter aus. Und mit Mitte Fünfzig waren die Fronarbeiter verbraucht und fielen tot um. Es gab damals eine ganz kleine Schicht von Superreichen. Diese Superreichen nannte man Adlige. Das waren auch arme Schweine, mit Verlaub gesagt. Sie mieden jede Handarbeit und wuschen sich nie. Es juckte wie Hulle unter der Allonge-Perücke, und der Körpergestank musste durch immer neue Ladungen von Parfüm übertüncht werden. Sie langweilten sich buchstäblich zu Tode. Um ihre Langeweile totzuschlagen, begaben sie sich auf die Fuchsjagd und ritten dabei ungeniert durch die Ackerflächen der armen Leute und machten die dringend benötigte Ernte mal eben aus Daffke kaputt. Wenn es ihnen gefiel, schossen sie auch mal einen Dachdecker vom Dach. Niemand konnte die Adligen Stinkstiefel vor Gericht bringen. Im Gegenteil. Wer Seiner Hoheit nicht passte, verschwand für immer im Kerker. Wenn der Landesfürst die Religion wechselte, mussten auch alle Untertanen die neue Religion des Fürsten übernehmen. Wenn der geile Fürst eine Bauerstochter erblickte, konnte er sie einfach schwängern. Er hatte sogar das Recht, die Braut eines Bauern als Erster in der Hochzeitsnacht sexuell zu missbrauchen. Das war verbrieft als Ius Primae Noctis – das „Recht“ der ersten Nacht!

Nearly everyone is suffering from brain toxicity

What he isn’t saying and what I’ll say is heavy metals in vaccines cause us all to be submissive and docile; it’s called oppression.

Lasst die Kinder in Ruhe! Gesunde Kinder müssen nicht geimpft werden

Während Kinder durch COVID-19 einem sehr geringen Risiko ausgesetzt sind, müssen wir aufhören, den kleinsten Mitgliedern unserer Gesellschaft Impfungen und Masken aufzuzwingen, damit dadurch gegebenenfalls gefährdete Erwachsene geschützt werden können. Unsere Aufgabe als Erwachsene ist es Kinder zu schützen, nicht umgekehrt.

„Das System hat fertig“, Infos von Dr. Füllmich

Ausschnitt aus der Corona Untersuchungsausschusssitzung 52

Gefährliche Geninjektion

Was über die sogenannte Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 propagiert wird, widerspricht zahlreichen wissenschaftlichen Grundsätzen.

Ein Standpunkt von Norman Zeelan.

Alles und jeder wird heute mit geradezu manischem Eifer getestet. Nur der Impfstoff, der es nach Ansicht der meisten Medien und Politiker richten soll, wurde viel zu wenig auf seine Wirksamkeit und Unschädlichkeit überprüft. Die Entwicklung und Testung neuartiger Impfstoffe kann sonst mitunter zehn Jahre oder länger dauern. Wahrheitswidrig wird in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, alle möglichen Nebenwirkungen seien schon bekannt und äußerst selten. Gerade bei Millionen gesunden Menschen wären jedoch schon geringe Impfschäden ein Skandal. Es scheint, als ob die Sorgfalt, mit der ein Impfstoff überprüft wird, mit der Anzahl der potenziellen Opfer von Fehlbehandlungen eher abnähme. Dies mag damit zusammenhängen, dass es beim Projekt „Durchimpfen der Weltbevölkerung“ auch um sehr viel Geld geht. Der Autor ist Prüfarzt und hat klinische Studien über Impfungen vorgenommen. Sein fachmännisches Urteil über die laufende Impfkampagne fällt für deren Betreiber vernichtend aus.

Fehlende Notwendigkeit

Während man die CFR, also die Case Fatality Rate, zumindest berechnen kann — man teilt die Anzahl der als durch das Virus verstorben Gemeldeten durch die Anzahl der positiv Getesteten — ist die IFR — also die Infection Fatality Rate, sprich der Anteil der Todesfälle pro tatsächlicher Infektion — schwierig zu bestimmen, aber im Gegensatz zu der von vielen willkürlichen Faktoren abhängigen CFR wenigstens bedingt aussagekräftig.

Die wirklich interessante Zahl wäre der Anteil der Bevölkerung, der durch das Virus bis zum Erreichen der Herdenimmunität verstirbt, geteilt durch die Gesamtbevölkerung — sozusagen die Mortalität bis zur Herdenimmunität. Diese ist nicht deckungsgleich mit der IFR, weil sich einige Personen mangels Exposition gar nicht infizieren; sie auch ohne Antikörper eine Infektion verhindern können; sie eine vorbestehende natürliche Immunität besitzen; sie durch andere Coronaviren eine Kreuzimmunität aufweisen; sie vor der Infektion durch eine andere Ursache versterben oder durch Erreichen der Herdenimmunität vor einer möglichen Infektion geschützt sind.

Eine solche Mortalität bis zur Herdenimmunität würde dann tatsächlich das durchschnittlich zu erwartende Todesrisiko für den Einzelnen widerspiegeln, natürlich ohne Individualisierung im Hinblick auf das Land, Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen und andere Risikofaktoren. Wenn man eine Menge Annahmen über die etwa 80.000 Verstorbenen in der BRD, welche offiziell als COVID-19-Verstorbene bezeichnet werden, akzeptieren würde, dann nähert man sich dieser realen Mortalität bis zur Herdenimmunität von unten an, in der BRD mit aktuell etwa 0,1 Prozent.

Andere Länder hingegen liegen wie Laos bei 0,00000 Prozent, wie Tansania bei 0,00003 Prozent, wie Thailand bei 0,0001 Prozent, wie China bei 0,0063 Prozent oder wie Tschechien — der bisherige Rekordhalter von Ländern mit mehr als 50.000 Bewohnern — bei dem viele weitere Fragen aufwerfenden Spitzenwert von 0,24 Prozent.

Der Rekordhalter unter den Ländern — beziehungsweise Gebieten — mit weniger als 50.000 Bewohnern ist Gibraltar, wo durchschnittlich jeder Bewohner sechsmal getestet wurde und 13 Prozent der Gesamtbevölkerung bereits zum Case erklärt wurden, mit insgesamt 94 Toten — was 0,27 Prozent der Gesamtbevölkerung entspricht. Diese Zahlen entstanden im Dezember 2020 und haben daher nichts mit der experimentellen Geninjektion zu tun, ferner sind zum Beispiel die Daten von San Marino denen in Gibraltar sehr ähnlich und noch früher entstanden…

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