Mediziner, die ohne Bedacht impfen, können sich eine Schadensersatzforderung wegen Körperverletzung einhandeln. Exklusivabdruck aus dem Spiegel-Bestseller „Corona-Impfung – Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten“
https://apolut.net/juristische-nebenwirkungen-von-beate-bahner/.
Ein Standpunkt von Beate Bahner.
Hinweis zum Beitrag: Der vorliegende Text erschien zuerst im „Rubikon – Magazin für die kritische Masse“, in dessen Beirat unter anderem Daniele Ganser und Hans-Joachim Maaz aktiv sind. Da die Veröffentlichung unter freier Lizenz (Creative Commons) erfolgte, übernimmt apolut diesen Text in der Zweitverwertung und weist explizit darauf hin, dass auch der Rubikon auf Spenden angewiesen ist und Unterstützung braucht. Wir brauchen viele alternative Medien!
Die Impfung basiert auf einem Behandlungsvertrag
Das Robert Koch-Institut (RKI) (1) fordert:
„Behandelnde Ärzte haben im Rahmen des Behandlungsvertrags mit ihren Patienten die rechtliche Pflicht, die Patienten oder die Eltern bzw. Sorgeberechtigten im Rahmen der vorgesehenen Routineuntersuchungen auf die Möglichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit indizierter Impfungen zum Schutz vor Infektionskrankheiten hinzuweisen. Zusätzlich haben sie die Pflicht, Patienten über die Folgen einer unterlassenen Impfung zu informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der persönlichen ärztlichen Auffassung und möglichen subjektiven Bedenken oder Vorbehalten“ (2).
Die Beurteilung darüber, ob und inwieweit Impfungen gegen Infektionskrankheiten nicht nur „möglich“, sondern auch „indiziert“ und damit „notwendig“ sind, verbleibt freilich beim Arzt. Denn nur der Arzt ist aufgrund seines Fachwissens und der ihm obliegenden Pflicht, dieses stets auf dem aktuellen medizinischen Stand zu halten, hierfür kompetent.
Das Robert Koch-Institut weist gleichzeitig zu Recht auf die Notwendigkeit der Aufklärung hin:
„Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der ärztlichen Impfleistung. Die Aufklärungspflichten gegenüber zu impfenden Personen sind im ‚Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten‘ (Patientenrechtegesetz) im Jahr 2013 neu geregelt worden (§ 630e BGB). Vor Durchführung einer Schutzimpfung ist es ärztliche Pflicht, die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, damit eine wirksame Einwilligungserklärung abgegeben werden kann“ (3). —
Beate Bahner und Walter van Rossum
Die Impf-Aufklärung
Im Rubikon-Exklusivinterview klärt die Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner über die ärztlichen Verpflichtungen auf, die im Zusammenhang mit Impfungen gelten, und erläutert, dass bereits verschiedene Nebenwirkungen nach Corona-Impfungen aufgetreten sind.
Nikolai Binner und Flavio von Wittzleben
Die Cancel-Culture
Im Rubikon-Exklusivinterview führt der Comedian und YouTuber Nikolai Binner aus, wie seine Branche scheinbar verlernt hat, der Machtelite den Spiegel vorzuhalten und weshalb er inzwischen nirgendwo mehr eingeladen wird.