Hedgefonds. Grundgesetz

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Grundgesetz für den Wirtschaftsstandort Deutschland

Wir hatten ja mal ein Grundgesetz. Ich weiß, das hat kaum jemand gelesen, aber es wird oft zitiert, wenn der Bundestag es sich mal wieder zurechtsägt, damit es endlich in die politische Wirklichkeit paßt.

Das irritiert das ganz Volk und untergräbt das Vertrauen in die politische Kultur, mündet in Wahlmüdigkeit und fördert letztlich nur renditefeindliche Spinner.  Im großen und ganzen ist es wie das alte Grundgesetz … nur halt den Erfordernissen des Marktes angepaßt, dürfte als auf das Interesse der momentanen politischen, wirtschaftlichen und gewerkschaftlichen Kräfte stoßen.

Damit das Grundgesetz zur politischen Wirklichkeit im Jahre 2010 paßt, möchte ich folgende Version empfehlen. Die ursprüngliche Version ist im documentArchiv zu finden.

Artikel 19/3 (der den Konzernen im Binnenraum größtmöglichste Handlungsfreiheit erlaubt) brauchte nicht umgeschrieben zu werden.

Ob das Satire ist … glaube ich eigentlich nicht. Vor dreißig Jahren hätten wir gelacht …. heute beschreibt es eine erlebbare Realität. Ich denke, Schröder und Fischer hatten schon im Jahr 2000 so ein Exemplar in der Tasche.

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Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Anlegern,

von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Ertragskraft zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa der Rendite der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk
in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,
um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben,
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz des Wirtschaftsstandortes  Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Anleger gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Marktkapitalisierung Deutschlands zu vollenden.

I. Die Grundrechte

A r t i k e l  1

(1) Die Rendite des Anlegers ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Konzernrechten als Grundlage jedes Hedgefonds, der Rendite und der Beschäftigungspolitik  in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht für Anleger

A r t i k e l  2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit es der Rendite dient und den Anweisungen des Fallmanagers nicht zuwiederläuft.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, solange er das finanzieren kann.  Die Freiheit der Person ist unverletzlich, näheres regelnd die Bestimmungen der Arge. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder den Anweisungen von Wirtschaftsführern eingegriffen werden.

A r t i k e l  3

(1) Alle Menschen sind für die Rendite gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt, sonfern dies den Anlegerinteressen nicht zuwiderläuft.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Näheres regeln die Fallmanager.

A r t i k e l  4

(1) Die Freiheit der Firmen, der Anleger und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Hedgefonds sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Geldanlage wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Gelddienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

A r t i k e l  5

(1) Jeder Anleger  hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden für Anleger gewährleistet.  Eine Zensur findet statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der Banken, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der KOnzerne und in dem Recht der persönlichen Rendite.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei käuflich. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zum Konzern.

A r t i k e l  6

(1) Anleger und Fonds stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Fonds sind das natürliche Recht der Anleger und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die Bafin.
(3) Gegen den Willen der Anleger dürfen Fonds nur auf Grund eines Gesetzes von den Banken getrennt werden, wenn die Bankmanager versagen (4) Jeder Anleger  hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Anlegern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Anlegern.

A r t i k e l  7

(1) Das gesamte Bankwesen steht unter der Aufsicht der Deutschen Bank.
(2) Die Anleger haben das Recht, über die Teilnahme des Kapitals an Hedgefonds zu bestimmen.
(3) Der Börsenunterricht ist in den öffentlichen Banken  mit Ausnahme der bekenntnisfreien Banken ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Börsenunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Fondsmanager erteilt. Kein Banker darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Börsensunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Banken wird gewährleistet. Private Banken als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Fondmanagerrates und unterstehen niemandem. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Banken in ihren Renditezielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und finanzielle  Stellung der Banker  nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Bank  ist  zuzulassen, wenn die Börsenaufsicht ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Anlegern, wenn sie als Gemeinschaftsbank, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsbank errichtet werden soll und eine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Öffentliche Schulen bleiben aufgehoben. Der Unterricht findet in Banken statt.

A r t i k e l  8

(1) Alle Anleger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Kosten friedlich und ohne Klagen  zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund von Anlegerinteressen beschränkt werden.

A r t i k e l  9

(1) Alle Anleger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Unternehmenszielen  zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Renditeordnung oder gegen den Gedanken der leistungslosen Kapitalvermehrung  richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für Banker  und für alle Anleger gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

A r t i k e l  10

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis von Anlegern sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur  von Banken angeordnet werden.

A r t i k e l  11

(1) Alle Anleger genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund von Arbeitslosigkeit und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Anleger vor Kosten, zur Bekämpfung von Kostengefahr oder um Kosten vorzubeugen, erforderlich ist.

A r t i k e l  12

(1) Alle Anleger haben das Recht, Währung, Anlageart und Kapitalstreuung frei zu wählen. Die  Kapitalanlage kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Anlageart gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Anlagepflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei Arbeitslosigkeit zulässig.

A r t i k e l  13

(1) Die Wohnung ist unbezahlbar.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Fondmanager, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Konzernrichtlinien vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr von Kosten oder einer Gewinnwarnung für einzelne Anleger, auf Grund von Arbeitslosigkeit auch zur Verhütung anfallender Unkosten für die öffentliche Kasse und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Kapitalnot, zur Bekämpfung von Aufschwungsgefährdung oder zum Schutze gefährdeter Hedgefonds vorgenommen werden.

A r t i k e l  14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken existieren nicht.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll der Rendite dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle des Marktes zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Geldanlage regelt. Die Geldanlage  ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Hedgefonds und der Banken  zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Banken offen.

A r t i k e l  15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Marktkapitalisierung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Geldanlage  regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Anlagewirtschaft überführt werden. Für die Geldanlage  gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

A r t i k e l  16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf  entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene arbeitslos ist.
(2) Kein Anleger darf an das Ausland ausgeliefert werden.  Verfolgte Anleger  genießen Asylrecht.

A r t i k e l  17

Jeder Anleger hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Fallmanager und an die Bank zu wenden.

A r t i k e l  18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die Rendite mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch Banken ausgesprochen.

A r t i k e l  19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund der Anweisungen des Fallmanagers eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht für Anleger gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Renditeziels  nennen.
(2) In Falle der Arbeitslosigkeit darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird ein Anleger durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Finanzierung nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg kostspielig.


II. Der Bund und die Länder

A r t i k e l  20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein renditefördernder Wirtschaftsstandort.
(2) Alle Staatsgewalt geht von Anlegern aus. Sie wird von Banken und ihren Lobbyisten in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die Renditepflicht, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebunden.

A r t i k e l  21

(1) Die Banken wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß renditemaximierenden Grundsätzen entsprechen. Sie dürfen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben – müssen es aber nicht.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Renditemaximierung  zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Wirtschaftsstandortes Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheiden die Banken.
(3) Das Nähere regeln Fondmanager.

A r t i k e l  22

Die Bundesflagge ist aus Gold.

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