Hartz IV-vollzug

This tag is associated with 3 posts

Berliner Sozialgerichtspräsidentin Sabine Schudoma will Hartz IV-Behörden wieder zur Kasse bitten

PRESSEERKLÄRUNG vom 23. Mai 2011

Die Hartz IV-Klageflut würde zur Ebbe:
Hartz4-Plattform fordert Aufhebung der Gerichts-Kostenbefreiung für Hartz IV-Behörden

Berliner Sozialgerichtspräsidentin Sabine Schudoma will Hartz IV-Behörden wieder zur Kasse bitten – Arbeitsminister Olaf Scholz hatte sie von Gerichtsgebühren befreit

„Es wird höchste Zeit, dass der Gesetzgeber die seit August 2006 unter Arbeitsminister Olaf Scholz  eingeführte Gerichtsgebühren-Befreiung für Hartz IV-Behörden schleunigst wieder abschafft,“ erklärt Hartz4-Plattform-Sprecherin Brigitte Vallenthin. „Wir unterstützen deshalb ausdrücklich die entsprechende Anregung der Präsidentin des Berliner Sozialgerichts, Sabine Schudoma, vom Januar diesen Jahres, die jetzt mit einstimmigem Beschluss für einen konkreten Gesetzesvorschlag durch die Justizministerkonferenz bestätigt wurde. Gleichzeitig kritisieren wir ebenso wie die Berliner Gerichtspräsidentin politische Planspiele, nicht die Verwaltungen – als nach unserer Erfahrung eigentliche Verursacher der Klageflut – sondern vielmehr die Opfer, die Hartz IV-“Kunden“ mit Gerichtsgebühren zu belasten und ihnen damit faktisch jeglichen Zugang zu den Gerichten zu versperren.“

Noch bis Juli 2006 mussten die Jobcenter genauso wie andere Sozialbehörde – beispielsweise Rentenversicherung oder Krankenkassen – für jedes Sozialgerichtsverfahren, an dem sie beteiligt waren, eine pauschale Gerichtsgebühr entrichten. In der Verantwortung von Arbeitsminister Scholz wurde durch die große Koalition ab August eine Kostenbefreiung für die Hartz IV-Behörden eingeführt. Vermutlich sah man schon damals die Klageflut und damit enorme Kosten infolge des Hartz IV-Gesetzes auf sich zukommen.

Das in diesem Zusammenhang relevante Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde und wird getragen vom Gedanken der Sozialen Gerechtigkeit – so wie ihn das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom Mai 2005 bestätigte:

– „Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.“

In diesem Sinne regelt § 183 SGG die Kostenfreiheit für Leistungsempfänger, die andernfalls nicht in der Lage wären, ihnen durch die Verwaltungen vorenthaltene Rechte wieder zu erlangen:

– „Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für (…) Leistungsempfänger (…) kostenfrei, soweit sie in dieser (…) Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.“

§ 184 SGG legt gleichzeitig die Kostenpflicht für Leistungsträger fest:

– „Kläger und Beklagte, die nicht“ zu u.a. den Leistungsträgern „gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.“ Die wird festgesetzt für „Verfahren vor den Sozialgerichten auf 150 Euro, vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro, vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro.“

Diese Kostenpflicht für u.a. die Hartz IV-Behörden wurde mit § 64 Absatz 3 Satz 2 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) aufgehoben:

– „Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (…) sind die Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (…) von den Gerichtskosten befreit.“

Für die Hartz4-Plattform steht außer Zweifel, dass durch diese Kostenbefreiung die Prozessflut erst richtig an Fahrt gewann. Jährlich zunehmende Klagesteigerungen bestätigen das ebenso wie die Erfolgsquote für die klagenden Betroffenen von mindestens 50% in der ersten Instanz. „In der zweiten Instanz vor den Landessozialgerichten dürfte nach unserer Einschätzung die Quote noch deutlich höher liegen,“ so Brigitte Vallenthin.

„Rechnete man alleine nur die Kosten-Einsparungen für die Behörden für die bisherigen rund 680.000*) Hartz IV-Klagen in erster Instanz bei den Sozialgerichten von 2005 bis 2010 hoch, dann käme man auf die Summe von rund 100.000.000 € – in Worten hundert Millionen Euro -,“ so Brigitte Vallenthin. „Die weitergeführten Klagen vor den Landessozialgerichten sowie dem Bundessozialgericht, dürften hier noch einmal mit beträchtlichen Millionenbeträgen zu Buche schlagen. Und es ist ja nicht so, dass wegen den Kostenbefreiung die – nach unseren Erkenntnissen großenteils mutwillig provozierten – Hartz IV-Klagen nichts kosten würden. Im Gegenteil: die Ämter laden diese gewaltigen Kosten lediglich auf dem Rücken der Steuerzahler ab. Würde die Kostenbefreiung für die Sozialbehörden wieder aufgehoben – so wie es jetzt die Justizministerkonferenz anstrebt – und hätten die Ämter die Gerichts-Kosten-Verantwortung selber zu tragen, so würde der Klageflut blitzschnell die Ebbe folgen,“ erwartet Brigitte Vallenthin.

*)  Hartz IV-Klagen-Neuzugänge bei den Sozialgerichten:
2005 bis 2009: 501.018 (Statistisches Bundesamt)
2010: 180.000 (Schätzung laut Presseerklärung der Berliner Senatsverwaltung für Justiz)

Wiesbaden, 23. Mai 2011

Brigitte Vallenthin
Presse
Hartz4-Plattform
keine Armut! – kein Hunger! – kein Verlust von Menschenwürde!
Bürgerinitiative für die Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens
sowie die Information und Unterstützung von Hartz IV-Betroffenen

0611-172 12 21
0160-91 27 94 65
info@hartz4-plattform.de
www.hartz4-plattform.de

ARGEr Alltag …

von realasmodis @ 2011-05-19 – 12:05:59

 

„Es gibt bei Hartz IV noch zu wenig Leidensdruck für die betroffenen Menschen.“
(Christine Haderthauer, CSU)

Also, ich weiß ja nicht, von welchem Planeten diese Dame stammt, aber das Deutschland auf Terra kann es nicht sein. Da sieht aufgrund der von ARGE-Mitarbeitern „auf dem Boden von Recht und Gesetz“ verursachten Existenzvernichtung die Sache doch etwas anders aus. Da ist der erträgliche Leidensdruck bei Hartz-IV nämlich schon häufiger überschritten worden:

Jobcenter wegen Geiselnahme geschlossen
Messerstecherei wegen Hartz IV
Amok im Jobcenter
Dillinger (24) greift Arge-Mitarbeiter mit Beil an
Fenster im Job-Center angebohrt
Fieser Anschlag auf Jobcenter-Mitarbeiter
Schießerei im Jobcenter

Natürlich sind das alles Terroranschläge und ganz sicher steckt die Al Quaida dahinter! Deswegen brauchen wir auch mehr Überwachung, Bespitzelung, Vorratsdatenspeicherung und Bevormundung! Zum Schutz der Bürger! Würde vermutlich ein gewisser Wolfgang S. jetzt wohl völlig wertneutral über solche Kurzschlussreaktionen urteilen …

Ich wundere mich, wieso es bei den menschenunwürdigen und lebensverachtenden Zuständen, in die jemand durch Hartz-IV gezwungen wird, nicht viel mehr Amokläufe gibt. Nicht, dass sich dadurch irgend etwas ändern würde … Die Veränderung muss an ganz anderer Stelle stattfinden. Nämlich in Berlin!

Regel im Hartz IV-vollzug

Sie verpflichten sich innerhalb des Zeit-und ortsnahen Bereichs aufzuhalten. Bei einer unangemeldeten oder unerlaubten Ortsabwesenheit willigen Sie ein, dass wir ihr  Existenzminimum mit dem Sanktionsparagraph  31 des SGB II entziehen können.

Sie verpflichten sich  an alle Eingliederungsmaßnahmen- Schulungsmaßnahmen die ihr Fallmanager für Sie ausgearbeitet und für richtig erachtet, teilzunehmen. Bei einer Zuwiderhandlung verpflichten Sie sich, dass wir Ihnen das Existenzminimum mit dem Sanktionsparagraph 31 des SGB II entziehen können.

Sie verpflichten sich der Arbeitsgemeinschaft  bei einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer am Tag der Erkrankung bzw. am darauf folgenden Werktag anzuzeigen. Sollte sich die Erkrankung überschneiden mit einer Eingliederungsmaßnahme- Schulungsmaßnahmen- Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur anerkannt werden wenn vom selben Arzt eine, Schulunfähigkeitsbescheinigung, Transportunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Bei einer Zuwiderhandlung verpflichten Sie sich, dass wir Ihnen das Existenzminimum mit dem Sanktionsparagraph 31 des SGB II entziehen können.

Sie verpflichten sich, an allen medizinischen und psychologischen Untersuchungen teilzunehmen um festzustellen ob geeignete Weiterbildungsmaßnahmen für Sie in Betracht kommen.  Bei einer Zuwiderhandlung verpflichten Sie sich, dass wir Ihnen das Existenzminimum mit dem Sanktionsparagraph 31 des SGB II entziehen können.

Sie verpflichten sich jede Arbeit anzunehmen auch Leiharbeit/Zeitarbeit die ihnen ihr Fallmanager unterbreitet .Bei einer Zuwiderhandlung verpflichten Sie sich, dass wir Ihnen das Existenzminimum mit dem Sanktionsparagraph 31 des SGB II entziehen können.

Sie verpflichten sich monatlich mindestens 7 Bewertungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss bei ihrer Fallmanager den Nachweis vor. Bei einer Zuwiderhandlung verpflichten Sie sich, dass wir Ihnen das Existenzminimum mit dem Sanktionsparagraph 31 des SGB II entziehen können.

Sie verpflichten sich sämtlichen geldwerten Vorteil, wie zum Beispiel: Gewinne aus Glücksspielen, Geldgeschenke, Geschenke in Sachwerten wie Winterkleidung, Schuhe ihrem Fallmanager mitzuteilen. Diese geldwerten Vorteile werden mit ihrem Eckregelsatz verrechnet. Bei einer Zuwiderhandlung verpflichten Sie sich, dass wir Ihnen das Existenzminimum mit dem Sanktionsparagraph 31 des SGB II entziehen können.

Sie verpflichten sich alle Einladungen ihres Jobcenters pünktlich Folge zu leisten. Bei einer Zuwiderhandlung verpflichten Sie sich, dass wir Ihnen das Existenzminimum mit dem Sanktionsparagraph 31 des SGB II entziehen können.

Sie verpflichten sich, diese Vereinbarung zu unterschreiben, bei Zuwiderhandlung folgt ein Verwaltungsakt, der für Sie bindend ist.
Bei einer Zuwiderhandlung des ergänzenden Verwaltungsaktes, kommt es zwangsläufig zu dem Einsatz des Sanktionsparagraph 31 des SGB II. Ihre Verpflichtung entfällt.

Die letzten 100 Artikel