BVerfG Urteil

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Zwangsfinanzierter Informationsbetrug? – Nein, danke! (Eine Replik zum aktuellen GEZ-Urteil des BVerfG)

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Das neue Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die GEZ-Gebühr in großen Teilen verfassungsgemäß sei (siehe Stern), soll nicht die Annahme begründen, dass dort schon alle möglichen Einwendungen abgehandelt worden sind. Daher habe ich meine Musterklage angepasst, siehe nachfolgend.

 

                                           Anfechtungsklage

des Herrn Rechtsanwalt Wilfried Schmitz in eigener Sache und sich selbst vertretend, Kontaktdaten wie oben angegeben

Kläger

gegen

den WDR, (nach eigenen Angaben) Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Ust-Ident-Nr. DE 122 79 0169, vertreten durch den Intendanten Tom Buhrow, Appellhofplatz 1, 50667 Köln

Beklagter

wegen Abwehr Rundfunkbeitragsforderungen

Ich erhebe (Anfechtungs-)Klage und beantrage zu erkennen:

1.Die Rundfunkgebühren-„Festsetzungsbescheide“ des Beklagten
vom 6.4.2018 zu Beitragsnummer 666 153 691 in Gestalt des Widerspruchs-„Bescheids“ des Beklagten vom 12.7.2018, zugestellt am 19.7.2018,
sowie vom 6.4.2018 zu Beitragsnummer 683 276 163 in Gestalt des Widerspruchs-„Bescheids“ des Beklagten vom 12.7.2018, zugestellt am 19.7.2018,
werden aufgehoben.

2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die vorgerichtlichen Ausführungen des Klägers zur Zurückweisung der streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten ergänze ich wie folgt:

Die vom Kläger hier angegriffenen Bescheide sind aus formellen und materiellen Gründen rechtswidrig und nichtig.

I.

Die neueste Rechtsprechung des BVerfG gem. seinem Urteil vom 18.7.2018 zu AZ. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 hat nichts daran geändert, dass (auch) das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes und der Länder immer noch gilt. Der Beklagte beruft sich ja auch ausdrücklich auf die – angebliche –Einhaltung von § 35 VwVfG.

Daher bleibt es bei der Feststellung: Die (Festsetzungs-)“Bescheide“ der Beklagten verstoßen bereits gegen § 37 Abs. 3 VwVfG bzw. HmbVwVfG bzw. § 1 Abs. 1 NVwVfG  i.V.m. VwVfG (nachfolgend nur: VwVfG) und sind schon damit rechtswidrig.

Das Fehlen der Unterschrift kann auch nicht – was höchst vorsorglich schon jetzt klargestellt wird – mit § 37 Abs. 5 VwVfG begründet werden, da § 37 Abs. 5 VwVfG nicht die „Erstellung“ eines Verwaltungsaktes regelt, sondern nur das „Erlassen“ schriftlicher Verwaltungsakte „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“. Vgl. Verwaltungsverfahrensgesetz Kopp/ Ramsauer 17 Auflage, Seite 832  RN 39.2
zu „Automatisch erstellte Verwaltungsakte“ (Zitat):

Danach fallen unter § 37 Abs. 5 VwVfG „nur Verwaltungsakte, bei denen auch schon die Regelung als solche automatisch erstellt wird, nicht auch in üblicher Weise vervielfältigte, gleichlautende Bescheide oder unter Verwendung von Speicherschreibgeräten erstellte Bescheide, außerdem auch nicht im Wesentlichen mittels elektronischer Datenverarbeitung angefertigte Bescheide, in denen die Behörde aber handschriftlich oder maschinenschriftlich so wesentliche Änderungen oder Hinzufügungen vorgenommen hat, dass sie in der Sicht des Empfänger ihren prägenden Charakter als „mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassene Verwaltungsakte“ verlieren, sowie auch Bescheide in Angelegenheiten, die sich in der Art nach für eine Entscheidung unter Verwendung automatischer Einrichtungen unter Verzicht auf eine abschließende Kontrolle, die in der Unterschrift oder Namenswiedergabe zum Ausdruck kommt , nicht eignen.“ (Unterstreichungen wurden nachträglich durch Unterzeichner hinzugefügt)

Verwaltungsakte, die als elektronisches Dokument „erstellt“ werden sind definiert als „in binärer Form erstellte Dokumente“ und müssen auch auf elektronischen Weg übermittelt werden. Sobald dieser Verwaltungsakt vom PC ausgedruckt und anschließend versendet wird greift § 37 Abs.3 VwVfG:

„(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.“

Von dieser Rechtslage ausgehend wird bestritten, dass jemals ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid der Beklagten/ des Beitragsservicean den Kläger erlassen wurde.

Der von dem Beklagten in seinem „Widerspruchsbescheid“ vom 12.7.201818, der dem Kläger am 16.6.2018 zugestellt worden ist, in Bezug genommene „Festsetzungsbescheid“ erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 VwVfG.

So ist das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom …. zwar mit „Festsetzungsbescheid“ überschrieben, enthält aber unter der Grußformel am Ende des Schreibens keine Unterschrift, sondern nur den maschinenschriftlichen Eintrag „Westdeutscher Rundfunk Köln“. Im Briefkopf dieses Schreibens findet sich rechts im Briefkopf lediglich noch die Information „Sie erreichen uns unter …“.

Beweis: Kopie der beiden o.g. „Festsetzungsbescheide“ der Beklagten vom 6.4.2018 2018 in der Anlage K 1

Es ist somit nicht einmal erkennbar wer in Person die angeblich erkennbare Behörde vertritt.

Behörden sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und nur durch Ihre Organe bzw. Vertreter (Personen mit einem Willen und Bewusstsein) im Rechtsverkehr handlungsfähig. Eine Behörde besitzt keinen Erklärungswillen oder Bewusstsein. Erst durch einen gesetzlich, mit einer Vertretungsbefugnis ausgestatteten Leiter, dessen Vertreter oder dessen Beauftragten ist eine Behörde im Rechtsverkehr handlungsfähig.

Mit pauschalen Formulierungen wie „…wir….“ und „…uns….“ ist klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser Festsetzungsbescheid nicht den Willen einer vertretungsberechtigten Person zum Ausdruck bringt, sondern einer nicht näher bezeichneten Gruppe („uns“), die wahlweise für den WDR oder die nichts rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung des „Beitragsservice“ tätig ist.

Somit erlangen alleine aus diesem Grund alle Schreiben bzw. „Festsetzungsbescheide“ der Beklagten nicht den Status einer bestimmten schriftlichen Willenserklärung und es war und ist für den Kläger als Empfänger nicht erkennbar, ob und wer diesen Verwaltungsakt zu verantworten, geprüft oder im Namen der Behörde zu vertreten hat.

Der angebliche „Festsetzungsbescheid“ des Beklagten wurde schriftlich versendet und somit war und ist gemäß § 37 Abs. 3 die Unterschrift des vertretungsberechtigten Vertreters der Behörde oder – bei elektronischem Erlass, also per Mail –  zumindest die Namenswiedergabe des Leiter, dessen Vertreter oder dessen Beauftragten erforderlich.

Gegen die hier angegriffenen „Bescheide“ des Beklagten vom 6.4.2018 hat der Kläger jeweils mit Schreiben vom 19.4.2018, das hier als

       Anlage K 2

übermittelt werden, Widerspruch eingelegt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ebenfalls vollumfänglich auf den Inhalt des vorgenannten Widerspruchs des Klägers Bezug genommen, womit dieser ebenfalls zum klägerischen Vortrag erhoben werden soll.

Die angegriffenen Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 12.7.2018, die hier als

Anlage K 3

übermittelt werden,  nehmen jeweils ausschließlich auf die o.g. Festsetzungsbescheide vom 6.4.2018 und damit auf einen – was nachfolgend noch vertieft wird – gem. § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nichtige Bescheide Bezug. Die Widerspruchsbescheide sind deshalb ebenfalls ohne Rechtswirkung.

Die Rechtsprechung bestätigt gerade nicht, dass auf Grund einer maschinellen Erstellung eine Unterschrift entbehrlich ist. Wenn auf eine Unterschrift verzichtet wird liegt kein rechtskräftiger Verwaltungsakt vor. Lediglich im Falle eines „mit Hilfe automatisierter Einrichtungen“ „erlassenen“ schriftlichen Verwaltungsakts kann Unterschrift und Namenswiedergabe gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG fehlen.

In § 37 Abs. 3 VwVfG wird demnach gesetzlich festgestellt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, also wie im vorliegenden Fall ein per Post in Schriftform erlassener Bescheid die Unterschrift und ein elektronischer also in Form von Binär-Code auf elektronischem Weg wie Mail etc. erlassener Bescheid zumindest die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss.

Sowohl im einschlägigen § 37 Abs. 3 oder Abs. 5 VwVfG kommen die Begriffe „maschinell“ oder „erstellt“ nicht vor.

Eine „maschinelle Erstellung“ hat nichts mit „mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen“ i.S. von § 37 Abs. 5 VwfVG zu tun hat. Automatisierte Einrichtungen sind keine Maschinen wie Schreibmaschinen und PCs.
Das „Erlassen“ bezeichnet die Bekanntgabe des Verwaltungsakt bzw. seine Ausfertigung, nicht aber seine „Erstellung“.

Die als „Festsetzungsbescheide“ bezeichneten Schreiben des Beklagten sind somit gem. § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig, da sie die „erlassende Behörde“ nicht erkennen lassen. Deshalb sind sie gerade keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung.

Wenn der Beklagte auf Grund dieser Nicht-„Bescheide“ eine Vollstreckung veranlassen würde, dann hätte die Klägerin Veranlassung, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Amtsanmaßung gem. § 132 StGB i.V.m. (zumindest) versuchten Betrug gem. § 263 StGB zur Anzeige zu bringen.

Höchst vorsorglich wird auch auf den Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz von Kopp/ Ramsauer, 17. Auflage Verlag, Seite 824 Rn 19d verwiesen (Zitat):
“Von einem elektronischer VA kann man nur sprechen , wenn ein elektronisches Dokument auf elektronischen Weg übermittelt wird.“

Der Kläger lehnt zudem die Zahlung eines Beitrages nicht aus Gründen der Programmgestaltung ab, sondern weil die „Berichterstattung“ des Beklagten regelmäßig grob verzerrend und irreführend ist. Das wird nachfolgend noch näher ausgeführt.

II.

Nach dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2018 zu AZ. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 soll die Rundfunkgebühr keine Steuer darstellen.

Wenngleich der Kläger in dieser Hinsicht aus den vorgerichtlich angeführten Gründen immer noch anderer Ansicht Rundfunkbeitrag, so geht der Kläger wegen der Bindung der Entscheidungen des BVerfG für die Gerichte des Bundes und der Länder gem. § 31 Abs. 1 BverfG davon aus, dass es keine Erfolgsaussicht hat, die Verweigerung der Rundfunkgebühr auf eine Argumentation zu stützen, die gegen die neueste Rechtsprechung des BVerfGs anspricht.

Zu der Frage, ob Ist die Grundlage zur Begründung des Beitrags-/Gebührenbescheids rechtsgültig ist:

Da das BverfG in dem vorgenannten Urteil auch eine Gesetzgebungskompetenz der Länder bejaht hat, soll aus dem vorgenannten Grund auch dieses Argument zur Verweigerung der Rundfunkgebühr fallen gelassen werden.

 

Es bleibt aber dabei, dass der Beklagte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine Firma mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer Ust-Ident-Nummer: DE 122 79 0169.

Beweis:

Impressum der Beklagten, abrufbar unter: https://www.ndr.de/service/impressum/index.html

Der Beklagte ist somit offenkundig keine Behörde und kann daher auch keine Bescheide erlassen. Das gleiche gilt für den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit der Ust.-Ident-Nummer DE 122790216.

Der Beklagte bemüht einen regelrechten Taschenspielertrick, wenn er sich darauf beruft, dass die Umsatzsteuer-ID-Nr. allein doch noch keinen Rückschluss auf die Rechtsform zulasse. Schließlich werde eine solche Umsatzsteuer-ID auch für „juristische Personen“ vergeben, die nicht Unternehmer seien, wenn diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigt werde. Dies ergebe sich aus § 27 a Umsatzsteuergesetz.

Aus dieser Argumentation, dass eine solche Ust.-ID-Nr. auch an „Nicht-Unternehmer“ vergeben werde, kann schon einmal gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte kein Unternehmer ist.

Der Begriff des Unternehmers wird in § 2 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz definiert. Danach gilt (Zitat): „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.“

Danach ist eine juristische Person schon dann kein „Unternehmer“ i.S. des Umsatzsteuerrechts, wenn sie ihre Tätigkeit weder „gewerblich“ noch „beruflich“ selbständig ausübt.

Der Beklagte soll nach § 1 Abs. 1 des WDR-Gesetzes „eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts“ sein.

Das VwVfG NRW gilt aber nur auf die dort genannten „Behörden“. Der Beklagte ist aber keine Gemeinde oder Gemeindeverband und auch keine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts. Der WDR steht aber nicht unter der Aufsicht des Landes NRW, sondern unter der Kontrolle und Mitwirkung von Rundfunk- und Verwaltungsrat.

Der WDR ist auch keine Stelle, die Aufgaben „der öffentlichen Verwaltung“ i.S. des § 1 Abs. 2 VwVfG NRW wahrnimmt.

Dem entsprechend wird in § 2 Abs. 1 VwVfG NRW ausdrücklich klargestellt, dass dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des WDR Köln gilt. Das würde es aber, wenn der WDR eine „Behörde“ wäre.

Zudem beweist der Umstand, eine juristische Person zu sein, die kein Unternehmer sei, ebenfalls (noch) nicht, dass der Beklagte deshalb nur eine „Behörde“ sein könne.

Fazit: Bei den Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handelt es sich um von den Ländern geschaffene zentrale (vermeintlich) „gemeinnützige“ Fernsehanstalten des öffentlichen Rechts. Eine gemeinnützige Fernsehanstalt hat somit nicht das Recht Zwangsmitgliedschaften zu erheben, auch dann nicht wenn diese vermeintliches öffentliches Recht darstellt.

Im Übrigen ändern auch § 10 Abs. 1 und 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nichts daran, dass der Empfänger von Festsetzungsbescheiden erkennen können muss, wer für den Inhalt eines solchen Bescheides verantwortlich ist.

Es begegnet auch verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Anstalt, die keine Behörde ist, ohne die Beachtung irgendwelcher Formalien, die sonst stets zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen würden, ausweislich des § 10 RBStV „Bescheide“ erlassen und damit dem „Beitragspflichtigen“ einfach einseitig Zahlungspflichten auferlegen und diesen „Bescheid“ auch noch selbst zwangsweise durchsetzen können soll.

Damit darf sich eine Anstalt wie eine Behörde gebärden, für die aber nicht einmal das Korsett des allgemeinen VwVfG oder sonst ein besonderes Verwaltungsverfahrensrecht gilt.

Wie das mit dem Gebot der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit und konkret den sonst sogar von Behörden zu beachten Form- und Verfahrenszwängen vereinbar sein soll, das erschließt sich dem Kläger beim besten Willen nicht.

III. Der Rundfunkbeitrag verletzt das Recht des Klägers auf informelle Selbstbestimmung und das Recht auf negative Informationsfreiheit.

Die hierauf gestützte Argumentation wird nicht aufgegeben, auch wenn das BVerfG in der vorgenannten Entscheidung auch insofern eine Grundrechtsverletzung verneint hat.

Das BVerfG hat nunmehr zwar klargestellt, welche Aufgaben der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat, insbesondere indem er ausgeführt hat (Zitat):

Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden….“

Es hat sich in diesem Verfahren aber nicht ansatzweise damit befasst, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk dieser Aufgabe gerecht wird bzw. ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk diesen Programmauftrag durch tendenziöse Manipulationen in seiner Berichterstattung verletzt.

Dieser Aspekt scheint von den Beschwerdeführern – jedenfalls soweit die Urteilsgründe des BVerfG erkennen lassen – gar nicht vorgetragen und geltend gemacht worden zu sein. Es verwundert aber doch sehr, dass das BVerfG von der massiven öffentlichen Kritik an der Art und Weise, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag verwirklicht, nicht selbst – aus eigener Wahrnehmung – Kenntnis erlangt haben will.

Damit wird in diesem Urteil faktisch die gesamte Kritik, die in hunderten (oder schon tausenden) Programmbeschwerden und unzähligen, im Netz auf diversen Portalen kostenlos für jedermann zugänglichen Beiträgen veröffentlicht worden ist, komplett ignoriert.

Gesellschaftliche Realitäten können aber nicht dadurch beseitigt werden, indem man sie einfach komplett übergeht.

Deshalb wird an der hierzu – auch an der Beklagten – vorgerichtlich geübten Kritik nicht nur festgehalten. Diese Kritik wird nachfolgend noch ergänzt, um das ganze Ausmaß der teilweise geradezu propagandistisch ausgerichteten Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks noch deutlicher zu vergegenwärtigen.

  1. Der Rundfunkbeitrag wird für zweckentfremdete Leistungen verwendet

Auch insofern wird an der vorgerichtlichen Argumentation festgehalten.

Das Sende-Angebot des Fernseh- und Hörfunks bietet um ein Vielfaches mehr an, als dies seinem Auftrag, einen Beitrag zur Meinungs- und Willensbildung zu leisten, entsprechen würde. Die Programmstrukturen, vor allem die des Hör-Rundfunks unterscheiden sich nicht von denen der Privatsender.

Außerdem kommt der Beklagte seiner Verpflichtung zum Binnenpluralismus nicht nach. Die Berichterstattung erfolgt einheitlich und inhaltlich parallel zu Privatsendern und bietet dadurch keine ausreichende Vielfältigkeit, um verzerrende Berichterstattung insbesondere zu politischen Themen auszugleichen.

Der Rundfunkbeitrag wird also für Unterhaltungssendungen, Spielfilme und sehr teure Sportübertragungen genutzt, die nicht zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gehören. Nur wer diese Leistungen beziehen möchte, sollte sie auch bezahlen. Da der Kläger die Inhalte und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zumindest in Teilen nachdrücklich ablehnt, was nachfolgend noch weiter ausgeführt wird, erhält der Kläger trotzdem keine adäquate Gegenleistung für den Zwangsbeitrag und wird dadurch in seiner Möglichkeit, andere Bildungs- und Informationsquellen zu nutzen beschränkt, da die ihr dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel reduziert werden.

Auch geht das BVerfG mit keinem Wort darauf ein, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch seine öffentliche Finanzierung nicht – wie es von ihm formuliert wird – „dazu befähigt ist, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln (als der privatwirtschaftliche Rundfunk), sondern ob er überhaupt er dieses Privileg und seine Einnahmen auch wirklich dazu nutzt, seine eigenen Sendungen zu produzieren und seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

Die Verschwendung von Rundfunkgebühren ist schon seit Jahren ein Thema,

Fundstellen wie der Focus-Artikel

https://www.focus.de/kultur/kino_tv/bericht-zum-finanzbedarf-experten-ard-und-zdf-koennten-bei-produktion-millionen-einsparen_id_5484164.html

gibt es zur Genüge.

So ist es z.B. auch sehr verwunderlich, dass selbst eine Sendung wie „Bares für Rares“ vom ZDF offenbar nur noch gemeinsam in Produktion mit dem Produktionsunternehmen: Warner Bros. International Television Production, realisiert werden kann, siehe:

https://de.wikipedia.org/wiki/Bares_f%C3%BCr_Rares

Beitragsgelder werden aber nicht nur bei der Produktion einer solcher Sendung an US-amerikanische Firmen weitergereicht, sondern auch gleich für Verträge, mit denen US-amerikanische – und nicht deutsche oder europäische – Filme und Serien für das deutsche Fernsehen „im Paket“ gesichert werden, siehe:

https://www.wuv.de/medien/zdf_und_sony_pictures_television_schliessen_umfassenden_vertrag

Das Geld, das für amerikanische Produktionsfirmen ausgegeben werden, fehlt jedenfalls bei der Produktion der heimischen Filmindustrie. So ist sicherlich garantiert, dass der deutsche Film gegenüber der US-amerikanischen Konkurrenz dauerhaft so schwach bleibt, da er nie eine ernstzunehmende Konkurrenz zu deren Produktionen werden kann.

Es entspricht nicht dem „Zweck“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, selbst bei eigenen Produktionen, die er eigentlich alleine realisieren kann, noch ausländische Filmproduzenten zu beteiligen und auch sonst im großen Maßstab Gebührengelder für den Ankauf von US-amerikanischen Produktionsfirmen zu verwenden, damit diese einen weiteren lukrativen Absatzmarkt im deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk finden.

Solche Filme und Serien werden schon diverse Streaming-Dienste und über die großen Kinoketten angeboten.

Der Zuschauer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekommt durch den Ankauf solcher somit faktisch nur Filme und Serien, die sie – soweit das Interesse daran bestand – schon viele Monate vorher entweder im Kino, auf DVD oder Bluray oder eben auf einem Streaming-Portal gesehen haben.

  1. Der Rundfunkbeitrag verletzt aber – immer noch – die Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit des Klägers, zudem untergräbt er das Recht des Klägers zum Widerstand gem. Art. 20 Abs. 4 GG, da die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind

Damit kommen wir zum eigentlichen Schwerpunkt der Begründung zu dieser Anfechtungsklage. Diese Aspekte wurden vom BVerfG im o.g. Verfahren nicht behandelt, da sie von den Beschwerdeführern dort nicht vorgetragen wurden.

Grundrechtsverletzungen in diesen Bereichen werden im vorgenannten Urteil des BVerfG nicht thematisiert und waren somit offensichtlich auch nicht Gegenstand des Vortrags der dort erwähnten Beschwerdeführer.

Der Kläger weigert sich Sender zu finanzieren, die durch ihre syrienfeindliche und russophobe Berichterstattung, insbesondere durch ihre Verharmlosung von Terroristen als „Rebellen“ etc., schon seit Jahren regelrecht zu Hass und Feindschaft unter den Völkern aufstacheln. Dies verletzt seine Religionsfreiheit und den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche, nachdem der öffentliche Rundfunk ja „unabhängig“ sein soll.

Alleine die Durchsicht von Webseiten wie „Die Propagandaschau“ oder der – in ihrer Wortwahl durchweg sehr sachlichen, aber in inhaltlicher Hinsicht stets sehr bestimmten zahlreichen Programmbeschwerden der „Ständigen Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien“ (insbesondere von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam verfasst) liefert zahlreiche konkrete Beispiele für die „Verharmlosung“ syrischer Terroristen.

Schon das Googeln der Begriffe „Terrorist verharmlost“ führt zu dutzenden Fundstellen. Nachfolgend eine kleine Auswahl solcher Fundstellen, die durchaus eine Strafbarkeit nach den §§ 140 und 130 StGB begründen dürften und in denen regelmäßig auch Verantwortliche für diese Terroristen-Werbung benannt werden:

  1. ARD tagesschau: Rolf-Dieter Krause verschweigt und verharmlost syrische Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/14/rolf-dieter-krause-verschweigt-und-verharmlost-syrische-terroristen/

2.

Von ARD und ZDF als „Rebellen“ verharmlost: FSA-Folterer aus Aleppo steht in Münster vor Gericht

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/08/15/von-ard-und-zdf-als-rebellen-verharmlost-fsa-folterer-aus-aleppo-steht-in-muenster-vor-gericht/

3.

Die ARD-Kriegspropaganda und die Nusra-Front: In Syrien „Rebellen“, in Deutschland Terroristen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/03/02/die-ard-kriegspropaganda-und-die-nusra-front/

4.

ARD und ZDF unterdrücken den islamistisch-terroristischen Hinter­grund des Bus-Mahnmals in Dresden

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/02/08/ard-und-zdf-unterdruecken-den-islamistisch-terroristischen-hintergrund-des-bus-mahnmals-in-dresden/

5.

ARD und ZDF verharmlosen islamistische Terroristen als „Rebellen“

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/27/ard-und-zdf-verharmlosen-islamistische-terroristen-als-rebellen/

6.

IS-Terroristen bekommen freies Geleit aus Vorort von Damaskus – wo sie laut ARD gar nicht sind

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/26/is-terroristen-bekommen-freies-geleit-aus-vorort-von-damaskus/

7.

ARD: Terrorunterstützer Gniffke verharmlost al-Nusra in der tagesschau erneut als „Rebellen“

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/12/09/ard-terrorunterstuetzer-gniffke-verharmlost-al-nusra-in-der-tagesschau-erneut-als-rebellen/

8.

Unglaublich: ARD tagesschau verharmlost Bombenanschläge auf Stromversorgung als politischen „Aktivismus“

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/11/22/unglaublich-ard-tagesschau-verharmlost-bombenanschlaege-auf-stromversorgung-als-politischen-aktivismus/

9.

Die ARD-Kriegshetzer und Unterstützer militanter Putsche, Faschisten und Terroristen echauffieren sich über einen gebastelten Galgen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2015/10/15/die-ard-kriegshetzer-und-unterstuetzer-militanter-putsche-faschisten-und-terroristen-echauffieren-sich-ueber-einen-gebastelten-galgen/#more-16018

10.

ARD-Programmbeschwerde: Sympathiewerbung für die Terrormilizen in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/29/ard-programmbeschwerde-sympathiewerbung-fuer-die-terrormilizen-in-syrien/

11.

Carsten Kühntopp verbreitet in der ARD weiter Terrorpropaganda für Islamisten und Salafisten in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/12/27/carsten-kuehntopp-verbreitet-in-der-ard-weiter-terrorpropaganda-fuer-islamisten-und-salafisten-in-syrien/

12.

Kein Thema für ARD und ZDF: „Moderater Rebell“ der al-Nusra bei Großeinsatz in Leipzig festgenommen

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/05/06/kein-thema-fuer-ard-und-zdf-moderater-rebell-der-al-nusra-bei-grosseinsatz-in-leipzig-festgenommen/

13.

Nach der Befreiung von Ost-Aleppo bleiben von der Terror-Propaganda in ARD und ZDF nur Trümmer

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/27/nach-der-befreiung-von-ost-aleppo/

14.

ARD, DLF und ZDF verharmlosen vorsätzlich und systematisch islamistischen Terrorismus in Syrien

Fundstelle:

https://propagandaschau.wordpress.com/2016/12/21/ard-dlf-zdf-verharmlosen-terrorismus-in-syrien/

15.

(Damit nicht der Eindruck entsteht, nur deutsche Journalisten, Wissenschaftler etc. würden sich mit den wahren Hintergründen des Krieges in Syrien befassen, sei – stellvertretend für viele vergleichbare Beiträge – auf folgende Fundstelle verwiesen:)

Syrienkrieg: Wissenschaftler und andere Experten klären auf

Fundstelle:

http://blauerbote.com/2017/10/06/syrienkrieg-wissenschaftler-und-andere-experten-klaeren-auf/

16.

Aktivisten im syrischen Kafranbel-Der Kampf für ein Syrien ohne Waffen

Fundstelle:

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1176

16.

(Und dass die deutschen Leitmedien oft „Wie im dritten Reich, aber subtiler“ agieren, wird ebenfalls in zahlreichen Veröffentlichungen wie dem Buch „Lügen die Medien“ von Jens Wernicke thematisiert, siehe hierzu folgende Fundstelle (aus einer Quelle, die westliche Leitmedien sicherlich nicht wertschätzen):

Fundstelle:

https://de.sputniknews.com/gesellschaft/20170915317444039-deutsche-medien-kritik-buch/

17.

Wenn von Mitgliedern der „White Helmets“ für „Propagandazwecke“ allem Anschein nach sogar ein Kind vor laufender Kamera umgebracht wird, dann ist das freilich für unsere „Leitmedien“ auch keine Nachricht wert, damit bloß nicht der Eindruck entsteht, dass Mitglieder dieser Gruppierung – durch den „Alternativen Friedensnobelpreis“ auch noch geadelt – möglicherweise bloß die kriminellen Hampelmänner einer politischen Agenda sind, siehe Fundstellen:

http://blauerbote.com/2017/03/24/kind-fuer-propagandavideo-ermordet/

https://deutsch.rt.com/international/41614-white-helmets–unabhangige-humanitare/

18.

Dass es doch höchst bemerkenswert ist, „Wenn Terroristen zu Regimegegnern werden“, hat sogar Spiegel-Online im Hinblick auf Terrorakte im Irak bereits am 6.1.2006 thematisiert, und niemand wird dem Spiegel vorwerfen können, dass er sich im Hinblick auf „unliebsame Regime“ um Mäßigung in seiner Berichterstattung bemüht, siehe:

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/tagesschau-eklat-wenn-terroristen-zu-regimegegnern-werden-a-393855.html

Die Verzerrung der Realität hat also auch in der „Tagesschau“ schon eine lange Tradition, die bereits vor dem Konflikt in Syrien gepflegt worden ist.

19.

ARD-Terror-Reklame – Die Tagesschau liebt islamistische „Rebellen“

Fundstelle:

http://www.rationalgalerie.de/schmock/ard-terror-reklame.html

20.

Benötigen Sie noch weitere Fundstellen? Es gibt noch unzählige weitere Fundstellen zur „einseitigen Kriegspropaganda“ und „Instrumentalisierung von islamistischen Terroristen“, siehe u.a.:

https://deutsch.rt.com/inland/40057-programmbeschwerde-gegen-ard-tagesschau-desinformation/

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=44&t=1370

http://www.medienanalyse-international.de/braeutigam.html

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/20470/die-20-uhr-wirklichkeit/

Und für diese Propaganda soll der Kläger auch noch zur Zahlung von Rundfunk-Gebühren verpflichtet werden, damit er durch diese Zahlung faktisch Beihilfe zur öffentlich-rechtlichen Dauerwerbesendung für Terroristen leistet, die bloß im Interesse ihm nicht einmal bekannter mächtiger „Eliten“ liegen dürfte, die in Syrien unredliche Ziele mit völkerrechtswidrigen Mitteln durchsetzen wollen?

Dass es einen „Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten“ gibt, wurde schon vor Jahren in der Dissertation von Uwe Krüger nachgewiesen, die unter dem Titel „Meinungsmacht – Der Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journalisten – eine kritische Netzwerkanalyse“ veröffentlicht worden ist und einen solchen Einfluss mit wissenschaftlicher Akribie offenbart hat.

Wirklich überraschend ist diese Entwicklung freilich nicht, wenn man berücksichtigt, welche Interessengruppen für den Inhalt der Berichterstattung – nicht nur in der westlichen Welt – verantwortlich sind.

Die Frage, ob die Berichterstattung in der gesamten westlichen Welt in Wahrheit nicht von sehr wenigen einflussreichen Gruppen „kontrolliert“ bzw.  regelrecht „gesteuert wird“, war auch Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung, deren Ergebnisse dann unter dem Titel

„Die Propaganda-Matrix des Council on Foreign Relations“,

veröffentlicht worden sind und die für jedermann unter dem folgenden Link kostenlos abrufbar sind:

https://propagandaschau.wordpress.com/2017/09/09/die-propaganda-matrix/

Wer also – wie der Kläger – aus religiöser Überzeugung und aus ihrer grundsätzliche Ablehnung völkerrechtswidriger Kriege den öffentlichen Rundfunk (bzw. speziell das Fernsehen) ablehnt, wird durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, gerade auch solche Sendungen wie die oben Genannten zu finanzieren.

Das verletzt die Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit des Klägers gem. Art. 4 GG.

Nach § 4 Abs. 7 S. 1 RbStV ist ein Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Für den (Wohn-)Sitz des Klägers ist die Beklagte die zuständige Landesrundfunkanstalt. Nach § 4 Abs. 6 S. 1 RbStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Diese Formulierung stellt klar, dass eine Befreiung zwingend zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ in § 4 Abs. 6 S. 2 RbStB stellt weiter klar, dass die dort genannten Fallgruppen nur beispielhaften Charakter haben.

Für den Kläger wird hiermit (ggf. abermals) ein solcher Befreiungsantrag bei dem Beklagten gestellt.

Dieser Antrag entspricht der Notwendigkeit, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gem. dem „Grundsatz der Subsidiarität“ den Rechtsweg ausschöpfen zu müssen (vgl. zu diesem Kontext die Entscheidung des BVerfGs vom 12.12.2012 – 1 BvR 2550/12).

Ein menschliches Miteinander ist ohne ein Leben in Wahrheit, Einfachheit und einem Mindestmaß an Respekt nicht möglich. Eine Gesellschaft, die sich von solchen Geboten entfernt, zerstört sich letztlich selbst.

Vor diesem Hintergrund ist die gesamte Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Fragen der nationalen und internationalen Politik seit Jahren, insbesondere seit dem rechtslastigen Putsch auf dem Maidan-Platz, der Rückkehr der Krim in die Russische Föderation und dem Syrien-Krieg in jeder Hinsicht unerträglich geworden. Die Klägerin kann es deshalb – angesichts seiner religiösen Überzeugungen – vor ihrem Gewissen nicht mehr verantworten, die regelrechte Propaganda des NDR – zu der oben nur ein paar besonders abstoßende Beispiele genannt wurden –  durch eine GEZ-Gebühr zu unterstützen.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind – wie die jüngste Vergangenheit in tausenden Beispielen gezeigt hat – also ganz offensichtlich nicht in der Lage, sich dem Einfluss mächtiger elitärer Einflussgruppen zu entziehen.

Es geht ganz grundsätzlich darum, dass die Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ihren Auftrag zu objektiver bzw. wahrhaftiger Berichterstattung unter dem Einfluss transatlantischer Netzwerke seit vielen Jahren mit Füßen treten und insbesondere gegen Länder wie die Russische Föderation und Syrien auf der Basis grob verzerrter Darstellungen bzw. zielgerichteter Desinformation regelrecht zum Hass aufstacheln. Die öffentlich verbreite „Wahrheit“ der Beklagten entspricht offenbar nur noch dem, was sich irgendwelche „Think Tanks“ ausgedacht haben, um die Öffentlichkeit möglichst geschickt täuschen zu können.

Der erstaunte Bürger kann sich über zahlreiche Portale wie „Die Propagandaschau“ seit Jahren regelmäßig bzw. täglich darüber informieren, wie namhafte Journalisten gerade auch öffentlich-rechtlicher Sender – wieder einmal – durch das ganze Arsenal rhetorischer Tricks die Realität auf den Kopf gestellt haben, und das in einem Ausmaß, das im 21. Jahrhundert wirklich unfassbar ist, gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Geschichte Deutschlands.

Nach der Auffassung des Klägers sollte sich jeder Bürger mit Quellen wie „Verborgene Geschichte: Wie eine geheime Elite die Menschheit in den Ersten Weltkrieg stürzte Gebundene Ausgabe von Gerry Docherty und Jim Macgregor befassen, damit jeder nachvollziehen kann, welche Kräfte entfesselt worden sind, damit (auch) die sog. Leitmedien, die (noch) maßgeblich für öffentliche Meinungsbildung in diesem Land verantwortlich sind, allem Anschein nach unter die absolute Kontrolle von privaten Interessengruppen anglo-amerikanischer Weltherrschaftsinteressen geraten konnten.

Wenn es den – angeblich vorhandenen – „westlichen Werten“ – womit offenbar nur noch Geld- und Aktienwerte gemeint sind – dient, dann werden – wie oben gezeigt – beispielsweise Terroristen, die den syrischen Präsidenten Assad stürzen sollen, in „moderate Rebellen“ uminterpretiert.  Die Anzahl solcher Beispiele ist längst Legion, und sie würde – literarisch aufgearbeitet – mittlerweile ganze Bibliotheken füllen.

Wenn man diese Entwicklungen reflektiert, dann weiß man, was die hehren Grundsätze und edlen Programmrichtlinien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch wert sind, vor allem dann, wenn man bedenkt, dass es in dem schmutzigen Krieg in Syrien offenbar insbesondere um die Durchsetzung des Katar-Türkei-Gaspipeline-Projekts und sonstiger geopolitischer Sonderinteressen geht.  Insofern kann auf die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. Daniele Ganser in dessen Buch über die illegalen Kriege der NATO verwiesen werden (Dr. Daniele Ganser: Illegale Kriege – Wie die NATO-Länder die UNO sabotieren).

Wenn hier in Europa irgendjemand mit Waffengewalt und vom Ausland massiv unterstützt einen solchen Terror gegen eine gewählte Regierung starten würde, dann würden die deutschen Leitmedien wohl kaum von „moderaten Rebellen“ oder „Friedensaktivisten“ sprechen; dann würden die Dinge beim Namen benannt werden, und diese Terroristen und ihre Helfer würden als das bezeichnet werden was sie sind.

Jeder Mensch mit gesundem Menschenverstand kann sich vorstellen, was für Mittel in Bewegung gesetzt worden sein müssen, damit ein paar „nette“ „Rebellen“ den bewaffneten Kampf mit der syrischen Armee aufnehmen konnten. Angemessene und kritische Hintergrundberichte dazu im öffentlich-rechtlichen Fernsehen? Fehlanzeige !

Der Diktator der Türkei darf Deutschland als Terrorhelfer darstellen, und die Medien hierzulande verschweigen dennoch sogar dazu, wer dem IS über lange Zeit hinweg das gestohlene Öl abgenommen und es über die Türkei auf den Weltmarkt geschmissen hat. Die Wahrheit wird also nicht einmal mehr ausgesprochen, wenn diese dazu dienen kann, die Verhältnisse – gerade auch für die Öffentlichkeit – einmal grundsätzlich zurechtzurücken.

Es gibt mittlerweile hunderte Beispiele für solche Desinformationskampagnen, die nicht selten aus Tätern Opfer und aus Opfern Täter machen. Und wer da widerspricht und kritisch nachhakt, der wird ganz einfach abgekanzelt und als „links“ oder rechts“ oder gar als „Nazi“ verunglimpft.

Wenn diese Propaganda dann auch noch mit Rundfunk-Zwangsgebühren finanziert wird, dann muss sich der Kläger die Frage stellen, ob es nicht nur aus moralischen, sondern auch aus rechtlichen Gründen überhaupt noch zu rechtfertigen ist, diese Propaganda – die aus wirtschaftlichem und politischem Interesse Desinformation und Hass verbreitet – mit seinem eigenen Beitrag zu unterstützen. Der Kläger ist jedenfalls zu der Überzeugung gekommen, dass diese Rechtfertigung nicht (mehr) möglich ist, schon gar nicht auf der Basis einer Zwangsgebühr, die sozial unausgewogen und faktisch der Finanzierung eines regierungshörigen Mediensyndikats dient, das Informationsbetrug am Volk als Dienst am Volk darstellt. Niemand möchte auch noch dafür zahlen, dass er belogen wird.

Der Rundfunk-Gebührenzahler leistet – wenn ihm diese Zusammenhänge bewusst sind – mit seinem Rundfunkbeitrag Beitrag im juristischen Sinne faktisch Beihilfe zu Kriegstreiberei und Desinformation, die unendliches Leid über die Menschen im In- und Ausland bringt. Dies gilt umso mehr, wenn beispielsweise – für westliche Nachrichtensendungen offenbar „maßgeschneiderte“ – Propaganda-Berichte von „Rebellen“ gesendet werden, die diese „Rebellen“ als Opfer des grausamen Assad-Regimes inszenieren. Es ist irrelevant, ob diese „Rebellen“ für diese selbstproduzierten Beiträge auch noch bezahlt werden. Es sind Rundfunkgebühren-finanzierte Sender, die die Berichte senden, um damit Stimmung zu machen. Wegen der näheren Details hierzu sei nur auf die einschlägigen Publikationen von Russia Today, Sputnik und „Die Propagandaschau“ verwiesen. Diese Medien leisten – jedes für sich – im Kampf um die Wahrheit unendlich viel mehr als alle deutschen Leitmedien zusammen.

Zudem sollen die Menschen in Europa, insbesondere in Deutschland, dann auch noch für Folgen dieser Kriegstreiberei – die Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge – finanziell einstehen, ohne dass hierbei zumindest die Verantwortung der Staaten benannt wird, die mit ihrer Unterstützung diesen Krieg nicht nur  möglich gemacht, sondern gezielt herbeigeführt haben. Dazu wird den Menschen jede Hintergrundanalyse verweigert. Hier in Europa dürfen – so die Überzeugung des Klägers – die Menschen nur noch für die Folgen der Kriege aufkommen, die andere Staaten im Auftrage von wirtschaftlichen Interessengruppen inszenieren. Aussprechen darf das hierzulande offenbar niemand mehr öffentlich. Aber der Brexit zeigt, dass Europa an dieser Vasallenpolitik zerbrechen wird, wenn die Menschen endlich die Zusammenhänge erkennen.

Diese Mitschuld, die sich durch die Zahlung der GEZ-Gebühr begründet, kann und will der Kläger nicht mehr auf sich nehmen.

Ein Mensch darf gem. Art. 4 Abs. 3 GG nicht zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

Einen „Kriegsdienst mit der Rundfunkgebühr“ lehnt der Kläger ebenfalls ab. Er will schlicht nicht dafür bezahlen, dass er alltäglich in den Nachrichten durch das ganze Arsenal von propagandistischen Tricks – zu denen insbesondere Weglassungen, Über- und Untertreibungen, Emotionalisierungen gehören – angelogen wird und für sie wesensfremde (völker-)rechtswidrige Interessen eingespannt werden soll.

Ein Mensch darf nicht gegen seinen Willen – und sei es durch die Zahlung der Rundfunkgebühr – eingebunden werden in „die Vorbereitung, Planung, und Einleitung oder Ausführung“ eines Angriffskrieges (vgl. § 13 Abs. 2 VStGB). Ein aktuelles Beispiel? Der Einsatz der Bundeswehr und aller anderen Truppen in Syrien ist in jeder Hinsicht völkerrechtswidrig und illegal, wenn er ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates stattfindet und auch nicht von der Regierung Syriens ausdrücklich gebilligt worden ist. Diese Wahrheit wird in den „Nachrichtensendungen“ der Beklagten nicht zum Ausdruck gebracht.

Die permanente mediale Provokation der Russischen Föderation ist ein einziger Wahnsinn, der den Lebensinteressen der Menschen in diesem Land widerspricht. Das vertieft auszuführen, würde aber den Rahmen dieser Klage sprengen.

Aber das Völkerrecht und der Schutz der natürlichen Interessen der Menschen in diesem Land scheinen ja – wie der Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender – nur noch ein unverbindlicher Witz zu sein, wenn es um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht.

Schon der 1. Weltkrieg wäre ohne die Kriegstreiberei in den Medien wohl nicht möglich gewesen. Und die völkerrechtswidrige Beteiligung der Bundeswehr am Krieg in Syrien wäre ohne die Unterstützung der Propaganda in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenfalls nicht möglich gewesen.

Wenn die breite Öffentlichkeit wirklich erfahren würde, was in Syrien gespielt wird und welche Staaten den IS-Terror überhaupt erst ermöglicht haben, dann wäre dieser Krieg nicht mehr fortsetzbar, und die Flüchtlinge könnten in Ihre Heimat zurückkehren.

Die „Macher“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden darum wissen, dass ihre Berichterstattung – dank des Internets – nicht mehr „exklusiv“ ist und sie den Menschen nicht mehr erzählen können was sie wollen. Die Menschen können sich aus alternativen Medien informieren und können sich auf dieser Basis ein weitaus besseres Bild von der Realität machen. Glauben Sender wie der NDR denn wirklich, dass die Menschen es auf Dauer hinnehmen werden, dass sie täglich mit abstoßender Propaganda abgefüllt und regelrecht für dumm verkauft werden?

Von daher besteht der Kläger aus religiösen und Gewissensgründen auf einer Befreiung von den Rundfunkgebühren. Dieser Antrag rechtfertigt sich auch aus dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 4 GG. Wäre der Beklagte eine Behörde, dann würde er sich zumindest an die Verfassungsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG und Art. 25 GG halten.

Verfassungsrecht steht immer noch höher als eine einfachgesetzlich normierte GEZ-Gebührenpflicht, ganz zu schweigen davon, dass ein freier Bürger nicht zu etwas gezwungen werden darf, was den Grundlagen seiner persönlichen Freiheit und seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen fundamental widerspricht.

Oder entspricht es mittlerweile der „verfassungsmäßen Ordnung“ bzw. der „fremdbestimmten Unordnung“ in diesem Land, dass deutsche Medien die Menschen in diesem Land in eine Spirale aus Hass und Gewalt hineintreiben, die – absehbar – letztlich auch nur zum Terror gegen unschuldige Bürger in diesem Land führen kann und auch schon geführt hat? Darüber hinaus hat diese Propaganda mittlerweile sogar die Gefahr eines Weltkrieges und damit in den endgültigen Untergang dieses Landes heraufbeschwört.

Zudem fühlt sich der Kläger der Idee des „Rechtsstaats“ und somit auch dazu verpflichtet, sich an die Gesetze zu halten, die den inneren und äußeren Frieden der Menschen in diesem Land schützen.

Der Kläger möchte sich insbesondere nicht der Beihilfe zu dieser – von politischem Opportunismus und persönlichem Versagen getragenen – russophoben und antisyrischen Kriegshetze schuldig machen.

Schließlich ist die Entscheidung des Klägers, die Zahlung der Rundfunkgebühr zu verweigern, ganz besonders dadurch bestimmt worden, wie sich der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk in den letzten Jahren zu dem Thema 9/11 positioniert hat.

Für den Kläger ist die Vermeidung der ganz offensichtlich sehr wichtigen Kontroverse über dieses Thema einer seiner zentralen Vorwürfe.

Vorweg zur Klarstellung:

Gerade auch US-amerikanische Juristen halten die militärischen Interventionen in Afghanistan nach den Ereignissen von 9/11 für eindeutig illegal.

Beweis: Stellungnahme des US-amerikanischen Völkerrechtsexperten Francis

Boyle, abrufbar unter folgendem Link:

www.spiegel.de/politik/ausland/us-voelkerrechtler-dieser-krieg-ist-illegal-a-164785.html

Auch der deutsche Völkerrechtler Prof. Dr. Norman Paech, Hamburg, hat die völkerrechtliche Legitimation von Bundeswehreinsätzen in Afghanistan eindeutig verneint.

Beweis: Gutachten von Norman Paech, abrufbar unter:

www.ag-friedensforschung.de/themen/Voelkerrecht/gutachten.html

Des Weiteren kann sich der Kläger zum Beweis der Behauptung, dass die offizielle Darstellung zu den mutmaßlichen Hintergründen und wahrscheinlichen Ereignissen von 9/11 in wesentlichen Punkten längst wissenschaftlich fundiert widerlegt ist, auf die Erkenntnisse und Hypothesen berufen, die u.a. in folgenden Büchern dargelegt sind:

„Die CIA und der 11. September“ von Andreas von Bülow,

„Der Mysteriöse Einsturz von World Trade Center 7 – Warum der offizielle Abschlussbericht zum 11. September unwissenschaftlich und falsch ist“ von  David Ray Griffin

und

„Illegale Kriege – wie die NATO-Länder die UNO sabotieren – Eine Chronik von Kuba bis Syrien“ von Dr. Daniele Ganser.

Eine gute Übersicht zu der wissenschaftlich-fundierten und wohl kaum widerlegbaren Kritik zum Abschlussbericht von NIST-WTC-7-BEricht kann online kostenlos unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

www.ae911truth.ch/jenseitsdertaeuschung.pdf)

Es gibt auch weitere kritische Analysen zu den Zusammensturz der Türme am 11. September 200 in englischer Sprache, die hier nur erwähnt werden sollen, siehe u.a.:

https://www.europhysicsnews.org/articles/epn/pdf/2016/04/epn2016474p21.pdf

http://www.journalof911studies.com/volume/200609/WhyIndeedDidtheWorldTradeCenterBuildingsCompletelyCollapse.pdf

Im Hinblick auf die „offizielle“ bzw. US-amerikanische Version zu 9/11 sind unter Berücksichtigung dieser umfangreichen Erkenntnisse und Analysen somit so viele Unstimmigkeiten und Widersprüche, aber auch regelrechte Vertuschungsversuche bei der Aufarbeitung der damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse festzustellen, dass sich der Kläger nur folgender Aussage von Andreas von Bülow anschließen kann (Zitat):

„Es wäre vermessen, die Vorgeschichte und Tat des 11.9. in allen Einzelheiten ohne Hilfe aus den Riesenapparaten des FBI, der CIA, der NSA oder des Mossad aufklären zu wollen. Doch die Zweifel an der offiziellen Version reichen aus, um der amerikanischen Regierung bei ihrer Darstellung des Geschehens und der daraus abgeleiteten politischen und militärischen Strategie eines „Weltkriegs“ schlicht die Gefolgschaft zu verweigern. Diese Strategie gefährdet das Überleben von Demokratie, Rechtsstaat und globalem Frieden.“(Andreas von Bülow, ebenda, S.10).

Es gibt natürlich auch noch zahlreiche weitere sehenswerte Fundstellen, insbesondere Youtube-Videos, die auf der Basis zahlreicher Fakten der „offiziellen“ Darstellung des Geschehens widersprechen. Auch unter den US-amerikanischen Juristen gibt es Bemühungen, die Hintergründe zu 9/11 angemessen aufzuarbeiten,  u.a. organisiert in dem „Lawyers’s Committee for 9/11 Inquiry“. Beispielhaft seien hier folgende Videos erwähnt:

Youtube1

Youtube2

https://lawyerscommitteefor9-11inquiry.org/justice-in-focus/

Es würde aber den Rahmen dieser Klage sprengen, alle sehens- und lesenswerten Quellen hier anzugeben. Ein solcher Aufwand ist aber auch nicht erforderlich, da die bereits die bloße Lektüre der o.g. Quellen weit mehr als nur ausreichend sein dürfte.

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist nun vorzuwerfen, dass er jede angemessene kritische Auseinandersetzung mit diesen Fragen, mit denen sich alleine in den USA tausende Architekten und Ingenieure sachkundig auseinandergesetzt haben, strickt vermeidet, gerade so, als wäre das kritische Hinterfragen des „offiziellen Narrativs“ zu 9/11 ein „Tabu“.

Das aktuelle Fazit der wissenschaftlichen Erkenntnisse der vorgenannten Ingenieure und Architekten lautet: Auf der Basis der bisher ermittelten und gesicherten Daten ist die kontrollierte Sprengung aller drei WTC Türme 1,2 und 7  die mit Abstand wahrscheinlichste – und faktisch auch einzig belastbare – Hypothese zum totalen Zusammensturz dieser Stahlskelettkonstruktionen.

Damit ist die quasi „regierungsamtliche“ Erklärung, die im ÖRR verbreitet bzw. nicht zumindest in angemessener Breite und Tiefe hinterfragt wurde, längst eindeutig widerlegt.

Dieses systematische Totschweigen kritischer Stimmen und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (nachfolgend: ÖRR) hat fatale Konsequenzen, weil der sog. „war on terror“ – einschließlich aller darin enthaltenen militärischen Aggressionen (einschließlich der Bundeswehreinsätze in Afghanistan) und Einschränkungen der Freiheits- und Bürgerrechte – (immer noch) mit 9/11 gerechtfertigt wird.

Wenn den kritischen Stimmen zu 9/11 öffentlich Gehör geschenkt worden wäre, dann wären die Bundeswehreinsätze in Afghanistan, die sich aus dieser schon kritiklosen Gefolgschaft von deutscher Bundesregierung und deutschem Bundestag gegenüber der US-Regierung nach dem 11.9.2001 ergeben haben, politisch sicherlich nicht durchsetzbar gewesen. Solche Einsätze der Bundeswehr sind auch nicht zu rechtfertigen, solange nicht einmal geklärt ist, ob die USA am 11.9.2001 wirklich angegriffen worden sind und selbst nach den Regeln der NATO überhaupt ein sog. „Bündnisfall“ vorlag.

Niemand, der auf Grund konkreter Anhaltspunkte und begründeter Zweifel öffentlich für die Suche nach der Wahrheit eintritt, darf öffentlich an den Pranger gestellt werden, schon gar nicht dann, wenn diese Wahrheit den Frieden in der Welt fördern kann und die Meinungsfreiheit immer noch grundrechtlich verbürgt ist.

In der öffentlichen Berichterstattung ist aber eher das Gegenteil der Fall, wie die öffentlichen Erklärungen von Friedensforschern wie Dr. Daniele Ganser (siehe obiges Video) beweisen. Wer die offizielle Version über 9/11 in Frage stellt, wird – immer noch – pauschal als „Verschwörungstheoretiker“ oder gar als „Verschwörungsfanatiker“ (was immer das sein mag) diffamiert.

Verlautbarungen wie die der Bundeszentrale für politische Bildung (!), die stellvertretend für alle vergleichbaren Erklärungen stehen, sprechen folglich auch nur von „Verschwörungstheorien zu 9/11“, siehe:

http://www.bpb.de/lernen/projekte/270411/verschwoerungstheorien-zu-9-11

Derart pauschale und unsachliche Abwertungen und Angriffe gegen alle, die die offizielle Version zu 9/11 in Frage stellen, wären nicht möglich, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich in der Zeit nach dem 11.9.2001 professionell und investigativ mit allen Aspekten von 9/11, insbesondere auch mit dem höchst mysteriösen Einsturz von WTC-7 auseinandergesetzt hätte.

Es mag ja sein, dass zu 9/11 auch Vieles geäußert worden ist, was fernliegend oder abwegig erscheinen muss. Aber wenn auch Wissenschaftler wie die, die sich in der Gruppe „Architects & Engineers for 9/11 Truth“ organisiert haben, auf der Basis konkreter Anknüpfungspunkte und mit hohem, wissenschaftlich fundierten Sachverstand zu eindeutigen Schlussfolgerungen kommen, dann kann das nicht einfach ignoriert werden. Diese Wissenschaftler haben nichts mit irgendwelchen „Verschwörungstheoretikern“ bzw. Personen gemein, die zu 9/11 ggf. nichts Substantielles beizutragen haben.

Wie kann der sog. öffentlich-rechtliche Rundfunk also zu einem so wichtigen Thema, das die gesamte Geopolitik der letzten 17 Jahre bestimmt hat und auch aktuell und in nächster Zukunft noch eine zentrale Rolle spielen wird, einfach schweigen bzw. nicht kritisch nachhaken?

Auf eine Doku, etwa mit dem auch hier passenden Titel „Es begann mit einer Lüge“, wartet die Welt bis heute. Eine Doku mit diesem Titel wurde 2001 über die Kriegslügen zur Rechtfertigung des Einsatzes der Bundeswehr in Jugoslawien produziert, siehe: https://www.youtube.com/watch?v=MYcRjHX50og ).

Die Argumentation des Klägers ist somit – kurz gefasst – die, dass die offizielle Geschichte leicht erkennbar ein längst widerlegtes Propagandamärchen ist und es dafür unwiderlegbare harte Beweise gibt, erdrückend in Menge und Qualität zugleich.

Die wahrscheinlichste – und im Grunde einzig wissenschaftlich vertretbare – Hypothese ist die, dass WTC 1, 2 und 7 schließlich auf Grund einer vor kontrollierten Sprengung vollständig zerstört worden sind.

Die Beweise dafür hat – so die Überzeugung des Klägers, die sich auf diese wissenschaftlichen Analysen stützen kann –  die US Regierung, die kooperationswillige US Administration und ihr folgend auch die deutsche Presse und der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk systematisch unterschlagen.

Wie ist sonst erklärbar, dass Zweifel an der offiziellen Version zum Einsturz von WTC 7 immer noch als „Verschwörungstheorie“ diskreditiert werden?

Die einzige „Verschwörung“, die in diesem Kontext beobachtet werden kann, scheint darin zu bestehen, den öffentlichen Diskurs an den wahrscheinlichsten Ursachen für den vollständigen Einsturz der 3 Stahlskelettkonstruktionen (an einem einzigen Tag !) zu vermeiden.

Aus den o.g. Quellen ergibt sich eindeutig, dass eine vollständige Zerstörung eines (mit einem solchen Stahlskelett errichteten) Hochhauses auf Grund des Einwirkens von Feuer und partieller Zerstörung durch Flugzeuge (so wie bei WTC 1 und 2) in den ca. 100 Jahren, in denen es diese Stahlkonstruktionsbauweise gibt, zuvor noch nie (!) beobachtet worden ist. Das wäre doch „eine Schlagzeile“ wert, oder nicht?!

Der tatsächliche Tathergang mag in vielen Details noch geklärt und in einem ordentlichen Verfahren untersucht werden müssen, wie es bei großen Verbrechen angemessen und geboten ist, eben von dafür zuständigen Gerichten in den USA in öffentlichen und transparenten Verfahren, in denen die Spielregeln eines kodifizierten Rechtssystems gelten. Genau das ist aber bis auf den heutigen Tage nie geschehen.

Es ist mit der Rechtskultur der westlichen Welt unvereinbar, wenn Länder wie Afghanistan mit Krieg überzogen werden, obschon es für die Verantwortung der Regierungen dieser Länder für die Ereignisse am 11. September 2011 bis heute keinen einzigen, im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gesicherten Beweis gibt. Und es ist ein handfester Skandal, wenn Länder wie die Bundesrepublik Deutschland für ihre Gefolgschaft zu der „war on terror“-Politik der USA auf solche gerichtsfesten Beweise einfach verzichtet haben.

Für den Vorsatz des ÖRR, wissenschaftliche Erkenntnisse wie die oben Genannten zu übergehen, spricht insbesondere auch, dass ganz zu Beginn – am Tag des Terrorereignisses – noch viele Korrespondenten, befragte Piloten, Herr Schmidbauer als früherer Geheimdienst- Koordinator in Deutschland u.a.m.  schwerwiegende und begründete Zweifel über den von den Nachrichtenagenturen gemeldeten Tathergang und damit am regierungsoffiziellen Narrativ äußerten.

Zum Beweis dieser Behauptung beruft sich der Kläger u.a. auf den Inhalt der folgenden Videos:

Youtube3

Youtube4

Diese in den ersten Stunden nach 9/11 geäußerten Zweifel wurden später vom ÖRR einfach totgeschwiegen.

Die Zweifler an dem „Propagandamärchen“ wurden deshalb schon kurze Zeit nach 9/11 systematisch von den ÖRR-Sendern ausgespart bzw. abgestraft oder in manipulativer Propagandapraxis so in Sendungen eingebunden, dass sie lächerlich mit ihrem Vorbringen wirken mussten.

Zum Beweis dieser Behauptung beruft sich der Kläger zunächst auf das folgende Video:

Youtube5

Für diesen Film waren federführend Gerhard Wisnewski und Willi Brunner verantwortlich.

Welche Folgen die Ausstrahlung dieses Films für diese beiden Filmemacher damm hatte, liest sich in dem Wikipedia-Eintrag zu „Gerhard Wisnewski“ wie folgt (Zitat):

„Er war Autor des Films „Aktenzeichen 11. 9. ungelöst“, der am 20. Juni 2003 im WDR ausgestrahlt wurde. Den Film, der eine „alternative Deutungsmöglichkeit“ zu den dort präsentierten „populärsten verschwörungstheoretischen Behauptungen“ zum 11. September 2001 „nicht einmal ansatzweise“ zulasse, hat Tobias Jaecker dem antiamerikanischen Diskurs zugeordnet.[2] Der Spiegel wies Wisnewski im September 2003 nach, dass er in diesem Film und dem zugrundeliegenden Buch eine Aussage des Interviewpartners Ernie Stull manipuliert hatte.[3] Der WDR kündigte Wisnewski und seinem Koautor Willy Brunner daraufhin die Zusammenarbeit auf.

Eine weitere Quelle zu der – völlig substanzlosen – Kritik des WDR an den vorgenannten Filmemachern:

https://www.heise.de/tp/features/Ein-Film-ueber-den-11-9-und-seine-Folgen-3431735.html

Es ist auch bezeichnend, dass der Auftrag der Beklagten an diese Filmemacher – ausweislich seiner eigenen Erklärung – ja bloß darauf beschränkt war, einen Film über die „Szene der Verschwörungstheoretiker“ zu 9/11 zu machen. In dem vorgenannten Telepolis-Text heißt es (Zitat):

„Die Autoren W. und B. waren vom WDR mit einem Film über die Szene der Verschwörungstheoretiker in den USA zum 9. September [sic] beauftragt worden.“

Der Beklagte wollte also offenbar bloß die „Verschwörungstheoretiker“ in den USA thematisieren lassen und nicht vertieft die Frage behandelt sehen, was am 11. September 2001 – möglicherweise – wirklich passiert ist.

Mit einem solchen Programmpolitik wird der öffentliche Diskurs über 9/11 regelrecht sabotiert, da jeder Filmemacher auf Grund des abschreckenden Beispiels der vorgenannten Filmemacher nunmehr wissen muss, worüber er besser nicht kritisch berichten sollte.

Dem Kläger kann nicht zugemutet werden, dass er eine solche Desinformation der Öffentlichkeit auch noch mit seinem Zwangs-Rundfunkgebühren-Beitrag mitfinanzieren soll.

Die oben Ausführungen beweisen eindrucksvoll: Entgegen den Ausführungen der Beklagten haben wir es hier nicht mit „Verstößen gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall“ zu tun. Diese Verstöße gab und gibt in einer solchen Regelmäßigkeit und Masse, dass solche Verstöße schon selbst Programm zu sein scheinen.

Die „Rundfunkgremien“ haben trotz massenhafter Programmbeschwerden gerade nichts an diesem Zustand geändert, wie alleine schon hunderte Programmbeschwerden von F. Klinghammer und V. Bräutigam beweisen, die faktisch ohne jede Wirkung geblieben sind.

VI.

An dieser Stelle wird nochmals an den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen vom 3.8.2017 zu AZ. 5 T 246/17 in Sachen SWR ./. Sofan, L.  und die dortige Begründung erinnert, die den Rundfunkbeitrag (auch) als mit Unionsrecht unvereinbar erkennt. Auf diese Begründung des LG Tübingen wird zur Begründung dieses Widerspruchs vollumfänglich Bezug genommen.

Danach verstößt der Rundfunkbeitrag gegen Unionsrecht, weil er insbesondere eine gegen Unionsrecht verstoßende bevorzugende Beihilfe zugunsten ausschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ist.

Zugleich verstößt der Rundfunkbeitrag gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit.

Auf die Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen, die GEZ- bzw. Rundfunkgebühren-„Bescheide“ für nicht vollstreckbar hält (siehe Landgericht Tübingen, Beschluss vom 16. September – Az.: 5 T 232/16 sowie Vorlagebeschluss zum EuGH vom 3.8.2017 zu AZ. 5 T 121/17 u.a.) wird ebenfalls ausdrücklich hingewiesen.

Sollte das Verwaltungsgericht aus diesen Gründen eine Europarechtswidrigkeit erkennen, wird zudem angeregt, diese Rechtsfragen entweder ebenfalls dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen oder aber zumindest die Entscheidung des EuGH zum dem vorgenannten Vorlagebeschluss des LG Tübingen abzuwarten.

Es ist jedenfalls kurios, wenn die Beklagte in ihren Widerspruchsbescheiden den Eindruck erwecken möchte, dass die Frage der „Europarechtskonformität“ der Rundfunkgebühr ja schon geklärt sei, weil ein deutsches Gericht – und sei es auch das Bundesverwaltungsgericht – eine solche Europarechtskonformität schon bejaht habe.

Das BVerwG ist nicht der EuGH. Die Klärung der Europarechtskonformität durch den EuGh steht somit noch aus.

VII.

Der Kläger ist schon wegen dieser Verstöße gegen nationale und europäische Grundrechte und Freiheiten sowie gegen EU-Beihilferecht nicht verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Diese Feststellung gilt unabhängig davon, dass die rechtlichen Grundlagen des Rundfunkbeitrags gem. BVerfG doch nicht nichtig sein sollen.

Insbesondere aber – und davon spricht das LG Tübingen nicht – ist der Rundfunkbeitrag insbesondere deshalb eine Dreistigkeit, weil (auch) die Menschen in diesem Land auch noch für etwas zahlen sollen, was sie überhaupt nicht hören oder sehen wollen, schon gar nicht deshalb, weil sie nicht auch noch für aus ihrer Sicht bloß regierungskonforme und teilweise vollkommen unverantwortliche Propaganda bezahlen möchten, die die Wahrheit nach begründeter Überzeugung des Klägers mit Füßen tritt.

VIII.

Schließlich beantragt der Kläger bei dieser Gelegenheit (ggf. abermals) bei dem Beklagten, die Vollziehung des hier angegriffenen und evident nichtigen Verwaltungsaktes gem. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (analog) auszusetzen, da mehr als nur „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen“ und die Vollziehung dieses nichtigen Verwaltungsaktes aus den o.g. Gründen für den Kläger „eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.“

Auch wenn der Beklagte keine „Behörde“ i.S. des § 80 VwGO ist, so tritt er in diesem Kontext doch als „Behörde“ auf.

Für den Fall, dass der Beklagte diesen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ablehnt, bleibt Klageerweiterung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausdrücklich vorbehalten.

Von daher ist wie von dem Kläger beantragt zu erkennen.

Schmitz

Rechtsanwalt


Kontaktdaten unter: https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de


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