Bunderepublik Deutschland

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Marktkonforme Demokratie – entzaubert!

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(Bundestag/pixabay/CC0)

Anm./parkwaechter: Soll man zu dem Possenspiel, das derzeit auf der Bühne der „Politik“ stattfindet, wirklich noch Worte verlieren? Ich setze dabei das Wort „Politik“ in Parenthese, da eine suizidal-halsbrecherische Eskalationspolitik wie derzeit praktiziert, wohl kaum im Sinne des ‚polis‘=des Volkes sein kann, das ja bekanntlich – wie es das bei der letzten Bundestagswahl rechtsgültig bekundet hat –, einfach nur „gut und gerne leben“ und eben nicht Niedergang oder gar Krieg will.

Viele von uns meinen, dass sie Besseres zu tun haben, als sich mit einer Politik zu befassen, die Jean Ziegler nur noch als eine „simulative“ bezeichnet und die sich willfährig  Sachzwängen unterworfen hat, die von transatlantischen Technokraten diktiert werden, die unsere Bundeskanzlerin immer kryptisch als ihre „verlässlichen Freunde“ bezeichnet.

Es darf daher nicht verwundern, dass viele resigniert haben und sich ins Privatleben zurückziehen, wie das der Jurist Wolfgang Bittner in einem jüngsten Essay beklagte. Ein zivilgesellschaftlicher Rückzug, der unpassender nicht sein könnte, wo gerade die wahnwitzigsten geostrategischen Machenschaften zu kulminieren drohen und uns eine Politik der Aggression und Provokation anstatt Kooperation zur Normalität erklärt werden soll – eine „Politik“, die uns schon demnächst Kopf und Kragen kosten könnte. Sogar politische Pragmatiker wie Sigmar Gabriel sehen uns hinsichtlich einer möglichen Eskalation des NATO-/Russland-Konflikts bereits „am Abgrund“ (Quelle: nzz). Militärexperten wie der Bundeswehr-General und Vorsitzende des NATO-Militärausschusses a.D. Harald Kujat vergleichen die derzeitige Lage mit dem Vorabend zum Ersten Weltkrieg, „wo die Mächte auch wie Schlafwandler in einen Krieg hineingeschlittert sind, deren Folgen und vernichtende Kraft sie nicht einschätzen konnten“ (Quelle: presseportal.de).

Obwohl sich der geostrategische Wahnsitz bereits demaskiert hat und uns (mit einem teuflischen Funkeln in den Augen) offen angrinst, wagen viele immer noch nicht…“, den Kopf zu heben und ihm die Stirn zu bieten. Dabei könnte bereits ein gezielt eingesetzter Pfefferspray dafür sorgen, dass er wieder das Weite suchen muss.

Einer, der in der Gilde der Rechtsanwälte nicht locker lässt und immer wieder seinen Pfefferspray zur Hand nimmt, um pseudodemokratische Pyromanen in die Schranken zu weisen, ist Rechtsanwalt Schmitz. Mit einer Reihe an treffsicheren Klageschriftsätzen, deren Inhalt auch entsprechenden (Galgen-)Humor nicht vermissen lässt, versucht er aufzuzeigen, worin  die Wurzeln des scheinbar paradoxen Verhaltens liegen, mit dem uns unsere Politiker*innen heute ins offene Messer laufen lassen, obwohl sie doch laut Amtseid dazu angehalten wären, Schaden von uns abzuhalten. In diesem Sinne hat er auch eine neue Klage gegen die öffentliche Hand eingebracht, mit der er auf die Widersprüchlichkeit unserer derzeitigen völkerrechtlichen Situation und parlamentarischen Konstitution hinweisen möchte. Denn wie soll ein Parlament im Sinne des von uns Wählern erteilten Mandats arbeiten, wenn es ihm entgegen seiner offiziellen Beteuerungen ganz offenkundig an der notwendigen Souveränität ermangelt?

Den nachfolgenden Schriftsatz wird man wohl erst in gebührender Weise würdigen, wenn die Katastrophe, auf die wir bei unbeirrter Fortsetzung der derzeitigen Agenda zusteuern, bereits eingetreten ist. Aber wer weiß: Noch ist nicht aller Tage Abend und vielleicht gewinnen Vernunft und Humanität bzw. Demokratie und Rechtsstaat ja doch wieder Oberhand. Viel Zeit, um sie aus dem Würgegriff der unsichtbaren Hand des Marktes zu befreien, die sie unter Wasser gedrückt hält, haben wir allerdings nicht mehr. Denn der in den Lungen von Demokratie und Rechtsstaat verbliebene Sauerstoff wird bereits knapp.

In dieser Situation des Ertrinkens kommt uns das Seil, das uns RA Schmitz reicht, gerade recht (siehe auch die anderen Seile bzw. aktuellen Initiativen auf der Website des Anwalts). Wenn wir dieses Seil ergreifen, können wir uns daran wieder nach oben ziehen und Demokratie und Rechtsstaat in trockene Tücher bringen. Das Seil, das er uns reicht bzw. der Weg, den dieses Seil impliziert, erscheint lang und mühselig. Im Vergleich dazu erscheint der Galgenstrick, den man für uns geknüpft hat und den man uns ebenfalls zur Wahl reicht, kurz und bündig.

Wie immer sind wir in der Entscheidung, welchen Weg wir gehen wollen, vollkommen frei – im Tragen der Folgen unserer Entscheidung dann allerdings ganz und gar nicht mehr.

+++

(Gastbeitrag von RA Wilfried Schmitz:)

Klage

des Wilfried Schmitz, Kontaktdaten wie im Briefkopf oben angegeben

                                                                      -Kläger-

Verfahrensbevollmächtigter: Als Rechtsanwalt vertrete mich selbst in eigener Sache

gegen

den Landrat des Kreises ...

                                                                      -Beklagte-
Verfahrensbevollmächtigter: nicht bekannt

wegen Verpflichtung zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Gegenstandswert: Um gerichtliche Festsetzung wird gebeten

Ich erhebe Klage mit dem Antrag,

1.die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.4.2018
in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.4.2018 zu
verpflichten, meine Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Königreich
Preußen festzustellen und mir einen (entsprechenden)
Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen

2.der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

Begründung:

A. Sachverhalt

I.

Ich bin am 29.12.1969 als (ehelicher) Sohn der Eheleute und deutschen
Staatsangehörigen Wilhelm Peter Schmitz (geb. ... in Havert, heute:
Ortschaft Havert in Gemeinde 52538 Selfkant ) und Agnes Schmitz, geb.
Dreissen (geb. ...) auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik
Deutschland und des heutigen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen (NRW)
geboren worden.

Mein Vater Wilhelm Peter Schmitz ist am ... als (ehelicher) Sohn des
Herrn Joseph Heinrich Schmitz (geb. ... in Havert, heute: wie vor)
geboren worden.

Die vorgenannten Geburtsorte meines leiblichen Vaters und meines
leiblichen Großvaters liegen unstreitig in dem Gebiet des Königreichs
Preußen.

Diese Sachverhalte sind unstreitig, ergeben sich aber auch aus den
Eintragungen und Anlagen zu meinem Antrag auf Feststellung der
deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) vom
29.3.2018 (von der den Beklagten auf den 3.4.2018 datiert), den ich
hier mit allen dort in Bezug genommenen Anlagen und erforderlichen
Nachweisen als

     Anlage K 1

überreiche.

Auch habe ich mich gegenüber der Beklagten ausdrücklich auf den Erwerb
meiner Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 bezogen.

Beweis: Anlage K 1 (Antrag vom 29.3.2018, Eintrag zu Gliederungspunkt 3.8 und 4.3).

Gleichwohl hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.4.2018, der nicht
einmal eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und hier als

     Anlage K 2

überreicht wird, meinen o.g. Antrag wegen eines angeblich fehlenden
Sachbescheidungsinteresses zurückgewiesen, insbesondere deshalb, weil
meine „Staatsangehörigkeit“ ja nicht angezweifelt werde und ich
dieselbe jederzeit durch Vorlage meines Reisepasses oder
Personalausweises „glaubhaft machen“ könne.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der
Anlage K 2 zurückgewiesen.

In meiner Stellungnahme hierauf vom 25.4.2018, die hier als

     Anlage K 3

überreicht wird, habe ich die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihre
Argumentation nicht nachvollziehbar sei, da ich nicht nur eine
„Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft machen“ wolle, sondern meine
Staatsangehörigkeit (im Bundesstaat Königreich Preußen) beweisen bzw.
nachweisen können will.

Im Übrigen verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf den Inhalt der Anlage K 3, womit dieser Inhalt zum
Gegenstand meines klägerischen Vortrags erhoben werden soll.

Die Beklagte teilte sodann mit Schreiben vom 27.4.2018, das hier als

    Anlage K 4

überreicht wird, mit, dass ein Sachbescheidungsinteresse (immer noch)
nicht begründet sei und ich gegen diese „Entscheidung“ „Klage erheben“
könne.

Eine Widerspruchsbegründung enthält das vorgenannte Schreiben vom
27.4.2018 nicht.

Beweis: wie vor (Anlage K 4)

Daraufhin habe ich meinen Vortrag zu meinem Antrag vom 29.3.2018 noch
durch ein weiteres Schreiben an die Beklagte vom 7.5.2018, das ich
hier als
      Anlage K 5

überreiche, ergänzt.

Im Übrigen verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf den Inhalt der Anlage K 3, womit dieser Inhalt zum
Gegenstand meines klägerischen Vortrags erhoben werden soll. Dieser
Vortrag wird nachfolgend aber noch wiederholt werden.


B.Rechtliche Würdigung

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.Begründetheit

Ich stelle höchst vorsorglich gleich einleitend den rechtlichen Rahmen
zu meinem Antrag klar:

§ 1 RuStAG lautet (Zitat):

„Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3
bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35)
besitzt.“

§ 4 Abs. 1 RuStAG lautet  (Zitat):

„Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die
Staatsangehörigkeit des Vaters,...“.

Ausweislich der §§ 3 – 32 RuStAG ist in meinem Falle nur die
Staatsangehörigkeit „in einem Bundesstaat“ maßgebend.

Das Königreich Preußen war gem. Art. I. der Verfassung des Deutschen
Reichs vom 16.4.1871 ein (Bundes-)Staat i.S. der §§ 1 und 3 bis 32
RuStAG.

Warum das RuStAG für die Feststellung der Staatsangehörigkeit (in
einem Bundesstaat gem. Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs von
1871) immer noch maßgebend ist, ergibt sich aus den nachfolgenden
Ausführungen.

1.

Die Entscheidung der Beklagten überrascht schon deshalb, weil die
Verwaltungen anderer Kreise und kreisfreier Städte in NRW solchen
Anträgen ohne Weiteres entsprechen.

Zudem kann ich nicht nachvollziehen, warum ich hier durch das
Ordnungsamt der Beklagten beschieden worden bin, da diese Anträge bei
entsprechenden Anträgen von Personen, die ihren Wohnsitz im Inland
haben, andernorts – soweit bekannt - stets vom Ausländeramt (der
kreisfreien Stadt bzw. des Kreises)  bearbeitet und beschieden werden.

Zu dieser Thematik  „Deutsche Staatsangehörigkeit“ werden deshalb auch
bereits auf der Webseite vieler Kreisverwaltungen und  kreisfreier
Städte  - wie z.B. die der Stadt Düsseldorf – alle Rahmeninformationen
kostenlos zugänglich gemacht, siehe z.B.

https://www.duesseldorf.de/buergerservice/dienstleistungen/dienstleistung/show/staatsangehoerigkeitsausweis.html

Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsamt, siehe:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangehörigkeit/Feststellung/Antrag_F.html

Aus einer Antwort der Bundesregierung auf die „Kleine Anfrage“ von
Abgeordneten gem. Drucksache 17/5727, kostenlos abrufbar unter:

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/057/1705727.pdf    ,

geht hervor, dass das Bundesverwaltungsamt in den Jahren 2000 bis 2010
in insgesamt 267.749 Fällen das Bestehen der deutschen
Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

Es stellt eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Fälle dar, wenn
in den Fällen, in denen die Antragsteller ihren Wohnsitz im Ausland
haben und deshalb das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, bei
begründeten Anträgen stets eine solche Feststellung erwartet werden
kann, eine solche Feststellung aber bei Antragstellern, die ihren
Wohnsitz im Inland haben, schon ein angeblich fehlendes
„Sachbescheidungsinteresse“ – genau anders herum – stets zur Abweisung
eines solchen Antrages führen kann.

Dies verletzt mich in meinem Grundrecht auf Gleichbehandlung gem. Art.
3 Abs. 1 und Abs. 3 GG.

Auch kann und darf jedenfalls niemand schon deshalb als „Reichsbürger“
oder ein Anarchist oder was auch immer bezeichnet oder behandelt
werden, nur weil er sich unter Berufung auf Art. 116 Abs. 1 und / oder
Art. 116 Abs. 2 GG um den Nachweis zu seiner deutschen
Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaat gem. der Verfassung des
Deutschen Reichs von 1871) bemüht.

Als Rechtsanwalt handle ich auf dem Boden des Grundgesetzes und im
Rahmen der geltenden Rechtsordnung, wie auch immer diese Rechtsordnung
– völkerrechtlich gesehen – zu werten ist. Jedenfalls kann niemand
„den Boden des Grundgesetzes“ verlassen und schon deshalb ein
„Reichsbürger“ sein, nur weil er sich auf das Grundgesetz beruft. was
auch immer ein Reichsbürger eigentlich sein soll; vermutlich dient
dieser Begriff nur der pauschalen Diffamierung aller, die die
völkerrechtliche Situation Deutschlands auch nur hinterfragen),

Art. 116 GG ist – jedenfalls nach dem Selbstverständnis der BRD -
geltendes Recht, so dass also niemand diskreditiert oder grundlos
abgewiesen werden darf, weil er sich gegenüber der Verwaltung der BRD
auf diesen Artikel und damit auf geltendes Recht beruft, wenn er sich
– aus welchen Gründen auch immer - um einen Nachweis zu seiner
(vorgenannten) Staatsangehörigkeit bemüht.

Selbst unter Wikipedia finden Sie unter dem Suchbegriff
„Staatsangehörigkeitsausweis“ folgende Information (Zitat):

„....Entgegen verbreiteter Meinung ist der Staatsangehörigkeitsvermerk
deutsch in einem deutschen Personalausweis oder Reisepass kein
sicherer Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit,[4][5] sondern
legt die juristische Vermutung nahe, dass der Ausweisinhaber deutscher
Staatsangehöriger ist. Solche Ausweispapiere können daher lediglich
zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen
Staatsangehörigkeit dienen. Unter Glaubhaftmachung wird ein
herabgesetztes Beweismaß verstanden, für das die Darlegung einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht, ohne dass ein formaler
Beweis erbracht werden muss....“.(Zitat Ende)

Dem bereits o.g. Buch „Geheimsache Staatsangehörigkeit“ kann u.a. auch
auf Seite 110 die Information entnommen werden, dass vor einigen
Jahren auch die Webseite des bayerischen Innenministeriums ganz offen
eingeräumt hat, dass Personalausweis und Reisepass „lediglich die
Vermutung“ begründen, dass der Ausweisinhaber die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt.

Ich kann also nicht nachvollziehen, warum die Beklagte mir diesen
Staatsangehörigkeitsausweis mit dem Argument verweigern will, dass
dieser nur dann „benötigt“ wird, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit
„zweifelhaft“ ist oder ein „urkundlicher Nachweis über deren Bestehen“
verlangt wird.

Es gibt keine Rechtsquelle, die ein solches „Rechtsschutzbedürfnis“
bzw. „Sachbescheidungsinteresse“ für einen solchen Antrag bzw.
Staatsangehörigkeitsausweis vorschreibt. Die Beklagte konnte ihren
diesbezüglichen Standpunkt auch nicht erläutern.

Vielmehr räumte die Beklagte selbst ein, dass die deutsche
Staatangehörigkeit mit einem gültigen Personalausweis oder Pass der
Bundesrepublik Deutschland „in der Regel“ bloß „glaubhaft gemacht“
wird.

Glaubhaftmachen ist begrifflich und im juristischen Kontext weitaus
weniger als „nachweisen“ oder „beweisen“ können. Dieser Nachweis kann
also – wie die Beklagte indirekt eingesteht – nur mit einem
Staatsangehörigkeitsausweis erbracht werden.

Von daher kann ich erwarten, dass mein Antrag ordnungsgemäß behandelt
wird und mir – wie allen anderen Antragstellern auch – der beantragte
Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wird.

2.

Die Beklagte machte sich – nebenbei bemerkt – nicht einmal die Mühe,
ihr Schreiben vom 27.4.2018 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.

Eine solche Belehrung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass ich
Rechtsanwalt bin.

3.

Die Begründetheit meines streitgegenständlichen Antrags ergibt sich
insbesondere aus folgenden Erwägungen:

3.1

Ich habe nicht – was die Beklagte bereits verkennt – (pauschal) die
Feststellung der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ beantragt, die es in
diesem Sinne ohnehin nicht (mehr) gibt, sondern die Feststellung der
Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen, in dem mein
Großvater väterlicherseits – wie nachgewiesen – ehelich geboren worden
ist.

Beweis: wie vor (Anlage K 1)

Die Beklagte durfte also mein „Sachbescheidungsinteresse“ bzw.
„besonderes Interesse an der Feststellung der Staatsangehörigkeit“
nicht mit dem Argument verneinen, dass die „deutsche
Staatsangehörigkeit“ in meinem Fall weder „zweifelhaft“ noch
„klärungsbedürftig“ sei.

Eine solche „deutsche Staatsangehörigkeit“ (bloß unterstellt, dass es
in eine solche überhaupt noch gibt) ist etwas vollkommen Anderes als
die „Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen“.

Es gab keine „Staatsangehörigkeit“ „im“ Deutschen Reich bzw. „des
Deutschen Reichs“ (gem. dem Verfassungsvertrag des Deutschen Reichs
von 1871), sondern nur die Staatsangehörigkeit in einem Einzelstaat
(Königreich Preußen, Königreich Bayern etc.). Nach dem Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 führte die Staatsangehörigkeit in
einem Bundesstaat mittelbar zur Reichsangehörigkeit.

Die Zugehörigkeit zur „BRD“ wird im Artikel 116 des „Grundgesetzes“
sowie im sog. „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) beschrieben.

Art. 116 Abs. 1 GG hat den Wortlaut (Zitat): „Deutscher im Sinne
dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher
Regelung wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt....“.

Dabei ist die sogenannte „deutsche Staatsangehörigkeit“ identisch mit
der „unmittelbaren Reichsangehörigkeit“, wie sie von Adolf Hitler in
seiner „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ vom 5.2.1934
(schon damals illegalerweise) definiert wurde (Zitat):

„Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs
vom 30.1.1934 (RGBl. I Seite 75) wird folgendes verordnet (Zitat):

„§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.

(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit
(Reichsangehörigkeit)....“ (Zitat Ende).

Mit dieser Verordnung vom 5.2.1934 wurde sowohl meinem Großvater als
auch meinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit im Bundesstaat
Königreich Preußen entzogen, so dass sich mein Anspruch auf meinen
Staatsangehörigkeitsausweis (mit dem beantragten Inhalt) bereits
ausdrücklich aus dem Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 GG ergibt, wo es
heißt (Zitat):

„Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933
und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre
Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.“

Eindeutiger geht es nicht. Die Beklagte hat nicht einmal Ermessen.

Meinen männlichen Vorfahren wurde die deutsche Staatsangehörigkeit (im
Staat Königreich Preußen) mit der vorgenannten Hitler-Verordnung vom
5.2.1934 (mit der Wirkung einer „Ausbürgerung aus dem Staat Preußen)
entzogen, und mir – als ihrem (ehelichen) Abkömmling – ist diese
Staatsangehörigkeit (im Staat Königreich Preußen) wieder zuzuerkennen.

Soweit es überhaupt Judikate wie das Urteil des VG Potsdam vom
14.3.2016 – VG 8 K 4832/15 gibt, die in vergleichbaren Fällen
erstinstanzlich ein „Sachbescheidungsinteresse“ verneint haben, gehen
sie bereits über den eindeutigen Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG
hinweg.

Der oben zitierte Satz des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet
deshalb mit anderen Worten:

„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist „.... wer die deutsche
Staatsangehörigkeit/unmittelbare Reichsangehörigkeit (nach
nationalsozialistischer Definition) besitzt.“

Auch im sog. „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) wird - wie im Art.
116 Abs. 1 des GG – nicht etwa eine Staatsangehörigkeit „der
Bundesrepublik Deutschland“ definiert, sondern lediglich bestimmt
(Zitat):

„Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt.“ (vgl. § 1 StAG)

Damit wird im StAG somit bloß die deutsche
Staatsangehörigkeit/unmittelbare Reichsangehörigkeit gem. der
Definition von Adolf Hitler beschrieben. Das ist m.E. eine klare
Anwendung nationalsozialistischer Rechtsetzung. Damit kann der
Eindruck entstehen, dass jemand, der sich mit seinem Personalausweis
ausweist, bewusst auf NS-Unrecht beruft und als bekennender
Nationalsozialist erscheint.

Die Anwendung nationalsozialistischen Unrechts ist jedoch verboten und
für den betroffenen Ausweisinhaber unzumutbar.

Das vorgenannte Gesetz über den Neuaufbau des Reiches wurde nach dem
Zusammenbruch des NS-Regimes 1945 mit der Regierungsübernahme durch
die Alliierten und den Alliierten Kontrollrat sowie der
Wiedereinführung von Ländern durch die jeweiligen Besatzungsmächte
aufgehoben. Das ergibt sich aus SHAEF-Gesetz Nr. 1 und dem
Kontrollratsgesetz Nr. 1 i.V.m. Art. 139 des GG.

Im SHAEF-Gesetz Nr. 1 Art. 4 in Art. III Nr. 4 heißt es zudem
ausdrücklich (Zitat):

„Die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechtes nach
nationalsozialistischen Grundsätzen, gleichgültig wann und wo
dieselben kundgemacht wurden, ist verboten.“

Daran hat sich gem. Art. 139 GG bis heute nichts geändert.

Nach der staatlichen Neuorganisation Deutschlands erfolgte die
Aufhebung des o.g. Nazi-Gesetzes vom 30.1.1934 formell durch den
Erlass des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.
Mai 1949 in Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 GG in den
westdeutschen Ländern und durch Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
109 und Art. 111 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. Oktober 1949.

3.2

Unter der Rubrik „Staatsangehörigkeit“ muss die korrekte Bezeichnung
der Körperschaft, d.h. des „Staates“ stehen, dem man angehört. Selbst
Rechtschreibfehler wären fatal. Wenn der Staat in dieser Rubrik nicht
korrekt benannt ist, dann handelt es sich nur um einen Nachweis von
Staatenlosigkeit.

Diese Konsequenz bzw. Rechtsunsicherheit ist aber fatal, da durch die
Ausweisung der Staatsangehörigkeit der Rechtskreis definiert wird, dem
man angehört.

3.2.1.

Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 PaßG ist ein Pass oder Passersatz aber
ungültig, wenn (Zitat): „Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder -
mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe -
unzutreffend sind...“

Mein Reisepass, der ja angeblich hinreichend sein soll, um meine
„Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft“ zu machen, enthält aber unter
Berücksichtigung des Paßgesetzes (PaßG) folgende Fehler:

a)

In meinem Reisepass ist aber – entgegen § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PaßG –
mein Familienname „Schmitz“ nicht als mein „Familienname“, sondern nur
mein „Name“ bzw. in der Rubrik „Name/Surname/NOM“ angegeben.

Die Kategorie „Familienname“ findet sich in einem BRD-Reisepass also gar nicht.

b)

Gem. § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 muss meine „Staatsangehörigkeit“
verbindlich benannt sein.

In den Reisepässen der BRD wird aber die Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“
angegeben, was absolut unzulässig ist, da ein „Staat“ namens „DEUTSCH“
nicht existiert.

Im Bestreitensfalle werde ich zum Beweis dieser Behauptung im
Verhandlungstermin meinen Reisepass vorlegen.

3.2.2.

Mein Bundespersonalausweis leidet unter ähnlichen Fehlern, was gem. §
28 Abs. 1 Nr. 2 Personalausweisgesetz die gleichen Konsequenzen
auslöst (Personalausweis ist ungültig).

Hier wird durch die tatsächlich vorhandenen Rubriken meines
Personalausweises den – vergleichbaren – Vorgaben gem. § 5 Abs. 2 Nr.
1 und 10 aus den gleichen Gründen wie beim Reisepass nicht
entsprochen.

Wenn gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Personalauweisgesetz (PAuswG) gilt (Zitat):
„Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind
verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen...“, dann bin ich auf
Grund der fehlerhaften Einträge nicht nur daran gehindert, dieser
Verpflichtung zu entsprechen.

Denn die Aussage, dass man Deutscher i.S. des GG sein soll, wenn man
die „deutsche Staatsangehörigkeit“ besitzt, steht zudem für eine klare
Anwendung nationalsozialistischen Unrechts, und diese ist rechtlich
nicht zulässig.

Wenn ich die Beklagte also Recht verstehe, dann habe ich kein
„besonderes Interesse“ am Nachweis meiner Staatsangehörigkeit, obschon
mein Reisepass und mein Bundespersonalausweis – was ja für alle
Inhaber dieser Ausweisdokumente gilt – ungültig sind.

Im Bestreitensfalle kann ich im Verhandlungstermin zum Beweis dieser
Behauptung auch meinen Personalausweis vorlegen.

Wenn ich also bloß eine „deutsche Staatsangehörigkeit“  „glaubhaft
machen“ darf, die faktisch auf den Inhalt der o.g. Hitler-Verordnung
Bezug nimmt, und die zudem noch nur durch Dokumente wie Reisepass und
Personalausweis „glaubhaft“ gemacht werden kann, die so fehlerhafte
Eintragungen haben, dass sie – streng genommen – sofort wieder
eingezogen werden müssten, dann kann mir weder die Beklagte noch sonst
jemand ein berechtigtes Sachbescheidungsinteresse abstreiten, bloß
unterstellt, dass es darauf angesichts des eindeutigen Wortlauts gem.
Art. 116 Abs. 2 GG überhaupt ankommen dürfte.

II.

Im Hinblick auf die fehlende Souveränität und Staatlichkeit der BRD
möchte ich mich hier auf folgende Ausführungen beschränken:

Gehen wir also von folgender Frage aus:

Ist die gesamte Rechtsordnung der BRD selbst Besatzungsrecht und die
Existenz der „BRD“ sowie der „Bundesländer“ auch heute noch
ausschließlich vom Willen der Besatzungsmächte abhängig?

Diese Frage muss – auch öffentlich und vor Gericht – behandelt werden
dürfen, ohne dass jemand in die Ecke der „Reichsbürger“ oder einer
anderen „politisch verdächtigen“ politischen Strömung verortet und
faktisch diffamiert und diskriminiert wird.

Ich erinnere noch ausdrücklich an den Wortlaut des Art. 3 Abs. 3
Grundgesetz (Zitat):

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.“

Ich verwahre mich deshalb dagegen, dass ich wegen des Umstands, dass
ich mich auf meine Herkunft und Abstammung berufe und in diesem
Kontext rechtliche Anschauungen vertrete, die nicht nur
rechtspolitischer Natur, sondern auch nach geltender Rechtslage
rechtlich begründet sind, benachteiligt werde.

Ich bin mir auch sicher, dass die Menschen es hierzulande längst leid
sind, sich willkürlich verschiedenen Gruppen zuordnen und damit
gegenseitig ausspielen zu lassen.

Um diese Frage zu beantworten dürften schon die nachfolgenden
Anmerkungen und Quellen – die jedermann leicht abrufen kann (!) - mehr
als ausreichend sein. Es gibt wohl noch weitaus mehr Quellen, aber ich
hier soll  keine umfassende Abhandlung veröffentlicht werden, die den
Rahmen einer solchen Klage sprengen würde:

1.

Schon dem Parlamentarischen Rat, der über das Grundgesetz beraten hat,
war klar, dass er Westdeutschland keine „Verfassung“ im
völkerrechtlichen Sinne geben konnte, selbst wenn er das gewollt
hätte. Dies wurde in der Rede des Völkerrechtlers Carlo Schmid im
Parlamentarischen Rat von 8.9.1948, die u.a. in der Feststellung „Wir
haben keinen Staat zu errichten“ gipfelte, auch schlüssig und für
jedermann nachvollziehbar begründet, siehe:

http://artikel20gg.de/Texte/Carlo-Schmid-Grundsatzrede-zum-Grundgesetz.htm

Ein Volk kann sich nicht in freier Selbstbestimmung eine „Verfassung“
geben, wenn es dabei Vorgaben einer „Ober-“ oder „Fremdherrschaft“
beachten muss.

2.

Die Feindstaatenklausel nach Art. 53 und Art. 107 der Charta der
Vereinten Nationen ist immer noch in Kraft, auch wenn sich diese
Artikel – genau genommen – auf das Deutsche Reich (gem. der Verfassung
von 1871) und nicht auf die „BRD“ oder „das 3. Reich“ beziehen.

3.

Es gibt auch Autoren, die – ausgehend von der 3-Elementen-Lehre – mit
guten Gründen geltend machen, dass die BRD im staats- und
völkerrechtlichen Sinne aktuell weder eine „Staatsgewalt“ noch ein
„Staatsvolk“ und noch nicht einmal ein „Staatsgebiet“ hat (siehe u.a.:
Dr. Klaus Maurer: Die „BRD“-GmbH oder zur völkerrechtlichen Situation
in Deutschland und den sich daraus ergebenden Chancen für ein neues
Deutschland“, 3. Auflage).

Im Hinblick auf die „3 Elemente“, die einen „Staat“ im
völkerrechtlichen Sinne konstituieren bzw. ausmachen, beschränke ich
mich nachfolgend auf die Frage, ob die BRD denn im Sinne dieser
3-Elementen-Lehre wirklich die (höchste) „Staatsgewalt“ innehat bzw.
innehaben kann.

Gehen wir zunächst aus methodischen Gründen von folgender Annahme aus:
(Ausschließlich) die BRD kann in Deutschland „Staatsgewalt“ ausüben,
die BRD verfügt über Staatsgewalt.

(Probleme, die sich nach Meinung Vieler schon durch die Streichung des
vormaligen Art. 23 GG im Hinblick auf die Frage nach dem
Geltungsbereich der Gesetze stellen, werden dabei ausgeklammert).

Die Frage nach der „Staats“-Gewalt ist nicht zu verwechseln mit der
Frage, ob die Justiz faktisch über die Macht verfügt, ihre Anordnungen
auch mit Zwang durchsetzen zu können. Es geht hier nicht um das
Bestreiten eines faktisch gegebenen Machtanspruchs, sondern um die
Frage, ob diese Machtentfaltung als Ausübung „staatlicher“ Gewalt
verstanden werden darf.

Was könnte denn nun gegen diese Annahme, dass (nur) die BRD
„Staats“-Gewalt hat, sprechen?

Die nachfolgenden Texte/Quellen, die dieser Annahme zu widersprechen
„scheinen“, möge die Beklagte also einmal nachvollziehbar und konkret
wiederlegen. Wenn die Widerlegung dieser Texte scheitert, dann ist die
obige Annahme (Deutschland hat Staatsgewalt) (leider) widerlegt:

3.1.

Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme
der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die
Regierungen des Vereinigten Königreichs der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch
die Provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5.6.1945
(Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1,
Seite 7 – 9, online abrufbar unter:
http://www.documentarchiv.de/ddr.html)

3.2.

Schreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz in der Übersetzung
des Parlamentarischen Rates, VOBIZ Seite 416, Frankfurt am Main, den
12.5.1949, online abrufbar u.a. unter:
http://www.verfassungen.de/de/de49/grundgesetz-genehmigung49.htm

3.3.

Das Besatzungsrecht, das (teilweise) schon vor Gründung der „BRD“
installiert wurde, ist dem „BRD“-Recht gegenüber gem. Art. 139 GG
höherrangig, siehe:

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_139.html

3.4.

Besatzungskosten werden gem. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG auch heute noch
von der BRD pflichtgemäß bezahlt, siehe:

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_120.html

Wie könnte es also aktuell keine „Besatzung“ geben, wenn wir
„Besatzungskosten“ tragen müssen?

3.5.

Die Fortgeltung und Höherrangigkeit des Besatzungsrechts gegenüber dem
BRD-Recht wurde im Notenwechsel aus dem Jahre 1990 bestätigt (folgt
aber ohnehin aus Art. 139 GG, der immer noch im GG steht).

Siehe: Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu
dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu
dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
(in der geänderten Fassung), Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1386
ff., online abrufbar unter:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl290s1386.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl290s1386.pdf%27%5D__1525676902914

3.6.

Besonders beeindruckend sind auch umfassende Gesetzesverfügungen aus
den Jahren 2006 – 2010, die insbesondere eine Wiederherstellung
vormals aufgehobener Teile des Besatzungsrechts bewirkt haben (die
Aufhebung der Aufhebung ist die Wieder-in-Kraft-Setzung) und damit nur
dem Willen der Besatzungsmächte entsprochen haben können, siehe:

Artikel 4 aus Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG
k.a.Abk.), G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346, Geltung ab
30.11.2007,

online abrufbar unter: https://www.buzer.de/gesetz/7965/index.htm

und:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s2614.pdf%27%5D__1525680094514

3.7.

Der sog. „2+4-Vertrag“ und das Fehlen einer Friedensregelung:

In dem „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf
Deutschland“ werden dem „vereinten Deutschland“ in Art. 1 Abs. 4 sowie
Art. 2 umfangreiche Auflagen bezüglich der Inhalte der „Verfassung“
des „vereinten Deutschland gemacht“, siehe u.a.:
http://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0046_zwe_de.pdf

Nach den o.g. völkerrechtlichen Prinzipien sind solche Auflagen mit
dem Modell eines „souveränen“ Staates offenkundig unvereinbar.

Und dass der 2+4-Vertrag keine Friedensregelung sein sollte und
konnte, wurde auch durch die Vertreter der BRD in den Verhandlungen
über den 2+4-Vertrag am 17.7.1990 zum Ausdruck gebracht, siehe:

https://www.anderweltonline.com/fileadmin/user_upload/upload_Redaktion/PDF/Pariser_Protokoll17.juli_1990.pdf

Das himmelschreiende Unrecht, dass dem deutschen Volk immer noch ein
solcher Friedensvertrag verweigert wird, kann hier nicht weiter
vertieft werden.

Auch kann hier nicht das himmelschreiende Unrecht vertieft werden, das
darin begründet liegt, dass bis zum heutigen Tage immer noch nicht
durch ein internationales unabhängiges Gremium aufgearbeitet worden
ist, ob die Deutsche Reichsregierung von 1914 bzw. die deutschen
Völker wirklich für den Ausbruch und das Scheitern der Bemühungen um
eine vorzeitige Beendigung des 1. Weltkriegs verantwortlich waren.

Ausgezeichnet recherchierte Bücher wie „Verborgene Geschichte – wie
eine geheime Elite die Menschheit in den 1. Weltkrieg stürzte“ von
Gerry Docherty & Jim Macgregor lassen vielmehr zwingend darauf
schließen, dass der 1. Weltkrieg von angloamerikanischen Eliten von
langer Hand vorbereitet und gezielt herbeigeführt worden ist, um das
Erfolgsmodell des Deutschen Reichs zu zerschlagen und auf der
eurasischen Festplatte eine Friedensallianz zu verhindern.

Das Schweigen der „etablierten“ Geschichtswissenschaft zu diesen
Erkenntnissen überrascht doch sehr, da sich Vertreter
US-amerikanischer Think-Tanks längst öffentlich dazu bekannt haben,
dass es seit mehr als 100 Jahren im Hauptinteresse der
angloamerikanischen Eliten lag, eine solche Friedensallianz auf der
eurasischen Festplatte zu verhindern.

Den deutschen Völkern hätten somit niemals „Reparationen“ bzw.
Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden dürfen, wenn sie im 1.
Weltkrieg in Wahrheit die Opfer der Strategien angloamerikanischer
Planspiele waren. Das Diktat des Versailler Vertrages war in jeder
Hinsicht ein Unrecht und eine Perversion, die ganz offensichtlich den
Boden für stärkste Spannungen und Krisen in Deutschland und damit auch
für den nächsten Krieg in Europa legen sollte.

Auch wurde nie angemessen aufgearbeitet, ob die unglaubliche Karriere
des österreichischen Gefreiten Adolf Hitler ohne die Unterstützung und
die finanziellen Zuwendungen US-amerikanischer Banken und Konzerne
überhaupt möglich gewesen wäre und zu welchem Zweck bzw. mit welchem
Ziel diese Unterstützungen geleistet worden sind.

Nur wenn diese Fragen beantwortet werden, kann die Frage, wer denn für
den Ausbruch des 2. Weltkrieges zumindest eine ganz wesentliche
Mitschuld trägt, angemessen beantwortet werden.

Die Geschichte lehrt, dass kein Betrug auf Dauer verheimlicht werden
kann. Die Wahrheit setzt sich schließlich durch, wenn die Mächte
untergehen, die die Geschichtsschreibung aus politischem Kalkül
beeinflussen und verfälschen lassen konnten.

3.8.

Auch der sog. „Überleitungsvertrag von Berlin“ (Übereinkommen zur
Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 2.10.1990 (BGBl.
1990 Teil II Seite 1274 ff.)  von 1990 bestätigt in seinem Art. 2
durch die Formulierung „in oder in Bezug auf Berlin“ ausdrücklich,
dass alle besatzungsrechtlichen Verfügungen in Kraft bleiben, da alle
besatzungsrechtlichen Verfügungen sämtlich in Berlin getroffen und
verkündet worden sind.

3.9.

Art. 133 GG bestätigt ebenfalls, dass die BRD von den drei westlichen
Besatzungsmächten lediglich wirtschaftliche Verwaltungsbefugnisse
zugestanden bekommen hatte.

3.10.

Zudem sind die „Hoheitszeichen“ auf dem Reisepass widersprüchlich, da
der Adler auf der Außenseite des Reisepasse 12 Federn und auf der
Innenseite 14 Federn hat.

Ein Adler mit 12 Federn entspricht dem Hoheitszeichen der Weimarer
Republik, die ebenfalls eine illegale Neugründung war und deshalb
keine Staatlichkeit erlangen konnte.

Was soll denn das für ein Staat sein, der seinem Hoheitszeichen mal
14, dann mal 12 Federn gönnt (es gibt auch noch andere Varianten mit
anderer Federzahl)?

III.

Ob es darüber hinaus tatsächlich

eine sog. „Kanzlerakte“ (mit persönlichem Unterwerfungseid eines jeden
Bundeskanzlers gegenüber den Besatzungsmächten) gibt,

die Bundeswehr unter direktem Oberbefehl der U.S.A. steht und

die 21-Tages-Frist gem. Art. 68 Abs. 1 GG nur dazu dienen soll,
Einrederechte der Alliierten zu wahren,

muss also nicht mehr vertieft werden.

Aber im Hinblick auf die verfassungs- und völkerrechtswidrigen
Einsätze der Bundeswehr in aller Welt sollte ohnehin öffentlich
diskutiert werden, wer denn eigentlich den Oberbefehl über die
Bundeswehr hat, wenn Deutschland nicht souverän ist.

IV.

Das Deutsche Reich gem. der Verfassung von 1871 und seine
Bundesstaaten sind nie „untergegangen“. Auch dazu sind ergänzende
Ausführungen vor Gericht möglich, da leicht nachzuweisen ist, dass
auch die Weimarer Republik unter dem Diktat der Siegermächte des
Versailler Vertrages stand und nicht gem. der damaligen Verfassung,
sondern auf Grund eines „Putsches“ und damit illegal gegründet worden
ist.

Diese dürften aber entbehrlich sein, denn diese Rechtsauffassung
entspricht auch der Rechtsprechung des BVerfG (siehe Rechtsprechung
zum sog. Grundlagenvertrag gem. BVerfG 36, 1), wonach das Deutsche
Reich (in den Grenzen vom 31.12.1937) nicht „untergegangen“ ist,
sondern lediglich nicht mehr handlungsfähig ist.

Die Frage ist freilich, welches „Deutsche Reich“ damit gemeint ist.
Der letzte Souverän auf deutschem Boden war jedenfalls das Deutsche
Reich von 1871 bis 1918.

Dass die BRD mit dem Deutschen Reich von 1871 „(subjekt)identisch“
sein soll, ist somit schon deshalb abwegig, weil das Deutsche Reich
von 1871 souverän und ein Verbund souveräner Staaten war und die BRD
von Anfang an lediglich eine von den Siegermächten eingerichtete
Verwaltung eines Wirtschaftsgebietes, das lediglich einen kleinen Teil
des Territoriums des Deutschen Reichs vom 31.12.1937 verwalten durfte
und darf.

Nach dem Untergang des Kaiserreichs in 1918 hat es somit zu keiner
Zeit mehr einen voll souveränen (Bundes-)Staat auf deutschem Boden
gegeben, der wirklich eine Staatsangehörigkeit vergeben konnte.

Das „besondere Interesse“ an der Feststellung der Staatsangehörigkeit
in dem Bundesstaat Königreich Preußen ist also gegeben.

---
Für den Fall, dass das erkennende Gericht zu einer Rechtsfrage noch weitere Ausführungen wünscht, bitte ich aber um 
entsprechenden Hinweis. 
Ich könnte insbesondere noch weiter dazu vortragen, 
1. 
dass die BRD nicht „identisch“ mit dem Deutschen Reich (gem. Verfassung von 1871) ist. 
Die BRD basiert auf dem Grundgesetz von 1949, das Deutsche Reich hingegen auf dem Verfassungsvertrag von 1871. 
Die BRD bestand (bis 1990 im vormaligen Art. 23 GG namentlich benannt) aus „Ländern“ bzw. „Bundesländern“, das Deutsche 
Reich aus Staaten, die mit der Reichsgründung von 1871 zu Bundesstaaten wurden. 
Die Territorien der Bundesländer der BRD und der Bundesstaaten des Deutschen Reichs sind völlig verschieden. 
Wenn die BRD und das Deutsche Reich „identisch“ wären, dann würde es ein Reichsgesetz geben, aus dem sich eindeutig 
ergibt, dass das Deutsche Reich in „Bundesrepublik Deutschland“ umbenannt wurde und nicht mehr der Verfassungsvertrag 
von 1871, sondern das Grundgesetz von 1989 als (verfassungsmäßige“ Grundlage gilt. Folglich handelt es sich bei der BRD 
und dem Deutschen Reich (nicht zu verwechseln mit dem sog. 3. Reich“ um zwei völlig verschiedene Rechtssubjekte. 
Das Deutsche Reich gab sich eine „Verfassung“ in freier Selbstbestimmung, das GG wurde von den Siegermächten „genehmigt“. 
Nur eine Verfassung kann einen „Staat“ konstituieren, durch unser „Grundgesetz“ wurde lediglich ein Besatzungsgebiet 
organisiert. Eine Verfassung ist die höchste Rechtsnorm in einem Territorium, ein Grundgesetz ist gegenüber dem Besatzungsrecht 
niederrangig (so auch Art. 139 GG). 
2. 
weder die Weimarer Republik noch die BRD zu irgendeiner Zeit „Staatlichkeit“ erlangt haben. 
3. 
das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22.7.1913 immer noch geltendes und maßgebendes Recht für die 
Feststellung der Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaate) ist. 
Insofern verweise ich ergänzend zu meinem bisherigen Vortrag auch auf die Artikel 5 und 50 EGBGB. 
Ebenso verweise ich auf das Völkerrecht gem. Art. 43 der HLKO (siehe hierzu Art. 25 GG), wonach die „Besetzenden“ 
(Alliierten) die öffentliche Ordnung unter „Beachtung der (geltenden) Landesgesetze herzustellen hatten. Auch die 
Siegermächte waren somit zu keiner Zeit dazu ermächtigt, die Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaat) gem. RuStAG 
abzuschaffen und Schließlich verweise ich noch auf Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, 
UN-Doc. 217/A-(III)), auch Deklaration der Menschenrechte oder UN-Menschenrechtscharta oder kurz AEMR genannt. 
Die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris genehmigt 
und verkündet worden ist. 
Danach gilt (Zitat): 
„Nr. 1 Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. 
Nr. 2 Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine 
Staatsangehörigkeit zu wechseln.“ Die gegenwärtig einzige völkerrechtlich korrekte „anderweitige gesetzliche Regelung“ 
gem. Art. 116 Abs. 1 GG ist somit – immer noch – das RuStAG, da nur diese eine hoheitliche bzw. staatliche 
Bundesstaatsangehörigkeit vergeben kann. Die BRD hat lediglich eine Art „verwaltungstechnische“ „Staatsangehörigkeit“ 
zu vergeben, die aus den genannten Gründen keine wahre „Staats“-Angehörigkeit verkörpern kann, eben da es einen 
(souveränen) „Staat“ mit Namen BRD als „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reichs gem. Verfassung von 1871 oder 
„identisch mit“ diesem Reich nicht gibt.
Schmitz

Rechtsanwalt

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