Sorry, furchtbares Audio
„Mit der Einführung der sogenannten 3G-Regel am Arbeitsplatz nach § 28 b IfSG (n.F.) erhalten Millionen von Beschäftigten nur dann den Zutritt zu ihrem Arbeitsplatz, wenn sie gegen SARS-CoV-2 geimpft oder genesen sind oder negativ getestet worden sind mittels eines Antigen-Schnelltests und/oder eines PCR-Tests.“
Der Vorstand der Anwälte für Aufklärung e.V. gibt hierzu obige öffentliche Stellungnahme ab.