(pixabay/CC0)
Alle Menschen, die sich dieser Strafanzeige anschließen möchten, dürfen diese Anzeige als Anlage oder als Textvorlage verwenden und – auch gemeinsam mit Dritten – für eine eigene Strafanzeige gegen den 13. Senat des OVG Münster verwenden, die an den Beschlüssen vom 9.3.2021 zu Aktenzeichen 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE beteiligt waren, mit denen die Maskenpflicht an Grundschulen bestätigt worden ist
Felix Mustermann Musterstadt, den…
Musterstr….
11111 Musterstadt
An die
Staatsanwaltschaft Münster
Gerichtsstraße 6
48149 Münster
per Fax: 0251 494-2555
oder
per Einschreiben mit Rückschein
(Bitte beachten: nicht per Mail !!)
Strafanzeige wegen der Bestätigung der Maskenpflicht für Grundschüler in NRW durch die Entscheidung des 13. Senats des OVG Münster vom 9.3.2021 zu AZ. 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich Strafantrag und erstatte ich
Strafanzeige
gegen
alle Mitglieder des 13. Senats des OVG Münster,
wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände und Begehungs- und Beteiligungsformen (gem. § 25 Abs. 2 StGB und § 13 StGB)
insbesondere wegen des Tatverdachts
der Rechtsbeugung gem. § 339 StGB,
der Körperverletzung im Amt gem. §§ 223, 227, 340 StGB,
der Nötigung im Amt durch aktives Tun gem. §§ 240 Abs. 4, 13 StGB
der Misshandlung Schutzbefohlener durch aktives Tun gem. §§ 225, 13 StGB,
Begründung:
I.
Ganz unabhängig davon, wie eine solche Maskenpflicht während der gesamten Unterrichtsdauer strafrechtlich und haftungsrechtlich zu würdigen ist, muss – um die wahre Dimension dieser himmelschreienden Ungerechtigkeit deutlich machen zu können – einleitend einmal besonders hervorgehoben werden, was gem. der UN-Antifolterkonvention, siehe u.a.:
https://www.antifolterkonvention.de/definition-der-folter-3153/
unter „Folter“ zu verstehen ist (Zitat):
„Die UN-Antifolterkonvention enthält in ihrem Artikel 1 eine Definition der Folter:
Nach Artikel 1 der Konvention versteht man unter Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Diese Definition wird durch erklärende Beispiele noch weiter spezifiziert. So muss diese Schmerzen bzw. Leiden zuführende Handlung erfolgen:
- Bsp. um von der Person oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen,
- um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen,
- um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen
- oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund.
Dabei ist allerdings Voraussetzung nach Artikel 1, dass
- diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person,
- auf deren Veranlassung
- oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis
verursacht werden.“
Sind solche völkerrechtswidrigen Verhältnisse jetzt das Ideal, an dem wir die Erziehung unserer Kinder ausrichten sollen? Sind das die Bedingungen, unter denen die Kinder und Jugendlichen aufwachsen und sich zu gesunden Persönlichkeiten entwickeln sollen?
Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II S. 121) zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention am 5. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. II S. 990). Die dabei zunächst erklärten Vorbehalte sind 2010 zurückgenommen worden (BGBl. 2011 II S. 600). Damit gilt die KRK als völkerrechtlicher Vertrag in Deutschland vollumfänglich im Range eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG).
Dort heißt es in Art. 19 Abs. 1 (Zitat):
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
Zudem sei den Strafverfolgungsbehörden und den hier Beschuldigten in Erinnerung gerufen, dass am 2.11.2000 das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (BGBl. I, S. 1479) verabschiedet wurde. Sein die Ächtung der Gewalt in der Erziehung betreffender Teil trat am 8. November 2000 in Kraft und hat § 1631 Abs. 2 BGB wie folgt gefasst:
„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
„Seelische oder psychische Gewalt sind „Haltungen, Gefühle und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind führen und dessen geistig-seelische Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit behindern.“ (Eggers, 1994) (2). „
Quelle: Leitfaden „Handlungsmöglichkeiten und Kooperation im Saarland Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte“, herausgegeben vom saarländischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Stand 3. Auflage 2014, im Volltext abrufbar unter:
http://www.zaek-saar.de/aerztekammer_zahnaerzte/uploads/2016/06/broschuere_praevention.pdf
Seelische Verletzungen „sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu Erziehungszwecken eingesetzt werden….Die objektive Eignung reicht es; es kommt nicht darauf an, dass das Kind durch die Maßnahme auch tatsächlich seelisch verletzt wurde (BT-Drs 14/1247 S. 8)….Entwürdigende Maßnahmen liegen i.d.R. bereits in den beiden anderen Formen verbotener Erziehungsmittel und sind hier deshalb lediglich als Auffangregelung zusätzlich hervorgehoben… Die Entwürdigung kann in der Art der Maßnahme begründet sein…. oder in dem Ausmaß und in ihrer Dauer bzw. in den Begleitumständen liegen (wie Einsperren im Dunkeln, längeres Verweigern von Blick- und Gesprächskontakt.“(Palandt-Diederichsen, BGB-Kommentar, 70. Auflage, § 1631, Rn 7 m.w.N.).
II.
Wer sich grundsätzlich von jedweder Variante eines „Virus-Wahns“ bzw. von der Fehlvorstellung befreien möchte, dass die Pharmaindustrie ein Interesse an gesunden und glücklichen Menschen hat, der dürfte schon nach den ersten 130 Seiten des Buchs „Virus-Wahn“ von Dr. med. Köhnlein et al. für den Rest seines Lebens befreit und geheilt sein.
Wer zudem noch erfassen möchte, dass Schockstrategien wie die, die mit der Corona-Pandemie inszeniert wird, nichts Neues sind, dem sei das Buch „Die Schock-Strategie: Der Aufstieg im Katastrophen-Kapitalismus“ von Naomi Klein empfohlen, siehe:
youtube.com/watch?v=K_C0T_3uNyU&t=58s
Obschon solche Quellen, und unzählige mehr, schon seit vielen Monaten jedermann zugänglich sind, hat der 13. Senat in den letzten Monaten durchgehend den Eindruck erweckt, dass er nicht gewillt ist, sich mit den ihm in diversen Verfahre vorgetragenen medizinischen und rechtlichen Einwendungen zu befassen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass es für solche „Anti-Corona-Maßnahmen“ wie insbesondere diese unsägliche Maskenpflicht an Schulen keine tatsächliche und verfassungs-rechtliche Grundlage gibt.
Dabei hat doch erst kürzlich das AG Weimar in seinem Urteil vom 11.1.2021 zu AZ. 6 OWI-523 Js 202518/20 gezeigt, wie man solche Fragen aufarbeiten und letztlich nur würdigen kann.
https://openjur.de/u/2316798.html
Was den Stand der gesicherten Erkenntnisse und der rechtlichen Bewertung der ganzen unsäglichen „Anti-Corona-Maßnahmen“ von Ende Dezember 2020 angeht, so möchte ich auf die sehr gut begründete 190-seitige Verfassungsbeschwerde (VB) eines – mittlerweile auch namentlich bekannten – Richters von Ende Dezember 2020 verweisen, die jedermann im Web unter dem Link
https://2020news.de/deutscher-richter-erhebt-verfassungsbeschwerde-in-sachen-corona/
kostenlos herunterladen kann.
Diese VB sollte jeder unbedingt lesen, der sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Coronaschutzverordnungen der Länder befassen muss.
Ich mache mir die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage dieser VB, die mit ihren grundsätzlichen Ausführungen problemlos auf die Rechtslage in allen Bundesländern übertragen werden kann, umfassend zu eigen.
In dieser VB sind ab Seite 84 die von namhaften Wissenschaftlern festgestellten zehn (!) groben Mängel / Fehler dieses PCR-Tests zusammengefasst worden. Darauf möchte ich in diesem Kontext insbesondere verweisen, da niemand bestreiten wird, dass es ohne wissenschaftlich fundierte Basis – hier die Fallzahlen, die von allem Anfang an die Grundlage zur Beurteilung des Pandemiegeschehens bilden – letztlich auch keine Basis für epidemiologische Einschätzungen geben kann.
Der Verfasser der vorgenannten VB steht mit dieser Position keinesfalls alleine. Er weiß sich vielmehr in bester Gesellschaft zahlreicher Experten, die sich kritisch mit den offiziellen Narrativen zum Pandemiegeschehen befasst haben.
Mittlerweile hat sich auch ein „Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte“ gegründet, das die Berechtigung der Anti-Corona-Politik hinterfragt, siehe:
https://www.netzwerkkritischerichterundstaatsanwälte.de
Stellvertretend für viele gleichlautende Ausführungen von Juristen kann ich auf den Inhalt des Schreibens von Dr. Fuellmich an Prof. Christian Drosten von der Charité vom 15.12.2020 verweisen, unter im Web u.a. unter dem folgenden Link abrufbar ist:
Die zusammenfassende Darstellung des Rechtsanwalts Dr. Fuellmich zu fünf zentralen Falschbehauptungen des Prof. Drosten, auf denen faktisch die gesamte Anti-Corona-Politik von Bund und Ländern seit Beginn der vermeintlichen „Corona-Pandemie“ gestützt worden ist, ist im Hinblick auf alle tragenden Behauptungen mit zahlreichen Quellen unterlegt und legt damit äußerst schlüssig dar, warum die gesamte Corona-Politik ganz offensichtlich auf einem wissenschaftlichen Betrug basiert und warum jeder, der für diese Politik – und ihre Aufrechterhaltung – mitverantwortlich ist, nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Das gilt evident nicht nur für Prof. Drosten, sondern für jeden, der sich hier verantwortlich zeichnet.
Herr Kollege Dr. Reiner Füllmich hat in seiner Klageschrift vom 23.11.2020, die u.a. unter dem Link
https://corona-transition.org/volksverpetzer-de-wurde-von-wolfgang-wodarg-uber-250-000-euro-verklagt
im Volltext abrufbar ist, ab Seite 23 alle aktuell verfügbaren, wissenschaftlich verifizierten Quellen zusammengefasst, die eindeutig belegen, dass der PCR-Test, der auf der Basis des „Drosten-Corman-Papers“ basiert, gleich aus mehreren Gründen vollkommen ungeeignet ist, ein SARS-CoV2-Virus bzw. eine Infektion nachzuweisen.
III.
Nun zu der Frage, wie sich das Tragen einer Maske auf die Gesundheit ihrer Träger auswirkt, vor allem dann, wenn dies unter Zwang geschieht:
Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich auf die bislang wohl umfangreichste Studie zu den psychischen Beschwerden infolge der aktuellen Mund-Nasenschutz-/Maskentragungspflicht-Verordnungen in Deutschland der Dipl.-Psychol. Daniela Prosa verweisen, abrufbar im Volltext u.a. unter:
https://www.psycharchives.org/handle/20.500.12034/2751
Diese (Zitat) „deutschlandweit erste umfangreiche und abgeschlossene „Research-Gap“-Studie mit merkmalsspezifisch ausreichender Repräsentativität und einer Stichprobengröße von 1.010 fokussiert Belastungen, Beschwerden und bereits eingetretene Folgeschäden im Rahmen der aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen“.
Dort heißt es im einleitenden „Abstract“ u.a. (Zitat):
„Die Tatsache, dass ca. 60% der sich deutlich mit den Verordnungen belastet erlebenden Menschen schon jetzt schwere (psychosoziale) Folgen erlebt, wie eine stark reduzierte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund von aversionsbedingtem MNS-Vermeidungsbestreben, sozialen Rückzug, herabgesetzte gesundheitliche Selbstfürsorge (bis hin zur Vermeidung von Arztterminen) oder die Verstärkung vorbestandener gesundheitlicher Probleme (posttraumatische Belastungsstörungen, Herpes, Migräne), sprengte alle Erwartungen der Untersucherin.
Die Ergebnisse drängen auf eine sehr zeitnahe Prüfung der Nutzen-Schaden-Relation der MNS- Verordnungen.“ (Zitat Ende)
Da die nähere Wiedergabe der Inhalte dieser 128-seitigen Studie den Umfang dieses Schriftsatzes sprengen würde, möchte ich zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Wahrung der Übersichtlichkeit im Übrigen vollumfänglich auf den Inhalt dieser Studie verweisen und sie damit zum Gegenstand meines Vortrags erheben.
Auch ohne diese Maskenpflicht wurden die Kinder infolge der Coronavirus-Lockdown-Maßnahmen schon massiv in ihren Lebenswelten eingeschränkt, was u.a. in der „Stellungnahme der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. zu weiteren Einschränkungen der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen in der Pandemie mit dem neuen Coronavirus (SARS-CoV-2)“ vertieft behandelt wird, abrufbar unter:
Und jetzt sollen auch noch die Grundschulkinder über diese ohnehin schon massiven Einschränkungen hinaus grundsätzlich auch noch eine Maske tragen, solange sie sich in einem Schulgebäude oder auf dem Schulhof aufhalten??
Für eine solche Maßnahme gibt es schon aus den o.g. Gründen überhaupt keinen Anlass und keine Rechtfertigung.
Das gilt umso mehr, als das Tragen einer Maske nach der Meinung zahlreicher Experten in diesem Kontext (Infektionsschutz) regelmäßig ohnehin mit keinerlei Nutzen, dafür aber nachweislich mit vielen gesundheitlichen Nachteilen und Risiken verbunden ist.
Um diese Behauptung zu belegen und glaubhaft zu machen, möchte ich mich hier nur auf die nachfolgenden Quellen beschränken, die sicherlich auch dem OVG Münster zugänglich und positiv bekannt sein müssen:
1.
Es ist zunächst einmal wirklich bemerkenswert, was die Landesregierung und der Gesundheitsminister von NRW – und ihm folgend der 13. Senat des OVG – den Schülern so alles zumuten wollen, obschon sich der Gesundheitsminister und die Schulleiter offensichtlich selbst nicht an die geltenden gesetzlichen Standards des Arbeitsschutzes halten und gehalten haben.
Es wird daran erinnert, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht angeordnet werden darf, ohne dass dabei die strikten Vorgaben des Arbeitsschutzrechts eingehalten werden. Es gibt verbindliche Tragezeitbegrenzungen (DGUV Regel 112-190, S. 147 ff.).
Die §§ 5, 6 ArbSchG und § 3 ArbStättV normieren zudem die Notwendigkeit, eine personen- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren. Diese Beurteilung muss selbstverständlich angepasst werden, wenn an einer Schule – in welchem Umfang auch immer – die Maskenpflicht eingeführt wird.
Bei Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich ferner um persönliche Schutzausrüstung. Diese muss vom Schulträger gestellt werden (§ 15 Abs. 2 ArbStättV; Art. 4 Abs. 6 Richtlinie 89/656/EWG)
Darüber hinaus muss der Schulträger dafür Sorge tragen, dass von dieser Schutzausrüstung, also von Masken gleich welcher Art, keine größeren Risiken für die Schülerinnen und Schüler ausgehen (Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 Nr. 1 Richtlinie 89/656/EWG).
Diese Risiken bestehen namentlich in CO2-Rückatmung und in der Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonien im Maskeninneren.
Die bereits erwähnten Tragezeitbegrenzungen dienen gerade dazu, diese Risiken in Grenzen zu halten.
Das Umweltbundesamt warnt vor einer raschen CO2-Überkonzentration bereits im Klassenzimmer an sich. Kommt dann noch die CO2-Rückatmung hinzu, wird die Überkonzentration noch einmal deutlich – und spätestens dann weit über den Arbeitsplatzgrenzwert von 5.000 ppm hinaus – ansteigen. Und schließlich fußen die gesamten AHA-Regeln auf der Prämisse, dass jeder jeden zu jeder Zeit mit SARS CoV-2 infizieren kann, ohne selbst Symptome zu haben. Dann aber stellt die ausgeatmete Luft einen biologischen Arbeitsstoff dar – SARS CoV-2 wurde vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (vgl. § 19 BioStoffV) immerhin in die zweihöchste Risikogruppe 3 eingeordnet. Dann aber hatte sich die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 4 BioStoffV auf die spezifisch biologischen Risiken zu erstrecken. Ich kann nicht erkennen, dass vor Wiederaufnahme des Regelbetriebs an den Schulen, deren Betrieb Sie als Schulträger zu verantworten haben, auch nur einer einzigen dieser Vorgaben Genüge getan worden ist.
Die Beschuldigten waren und bleiben aufgefordert, allen Eltern in NRW unverzüglich die schriftliche Gefährdungsbeurteilung des Landes NRW und aller Schulen vorzulegen, die den Eltern der betroffenen Kinder in diesem Kontext übermittelt worden ist.
Insbesondere sollten die einer solchen Gefährdungsbeurteilung doch entnehmen zu können,
- ob und auf welche Weise den Lehrkräften Kenntnisse darüber vermittelt wurden, woran sie eine CO2-Vergiftung erkennen;
- über welchen Befähigungsnachweis die Person verfügt, die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist;
- auf welche Weise die schnelle Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe sichergestellt ist, wenn ihrer Tochter etwas zustößt.
Mir ist gänzlich unbekannt, dass solche Kenntnisse zu irgendeiner Zeit durch den Schulleiter an die Schulkinder und ihre Eltern vermittelt worden sind.
Haben die Beschuldigten diesen Sachverhalt überhaupt aufgeklärt?
Die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung und der Beachtung geltender Arbeitsschutzregeln lässt sich nicht etwa mit der Begründung in Abrede stellen, die Schülerinnen und Schüler seien keine Arbeitnehmer.
Richtig ist vielmehr, dass die Regeln, die für erwachsene Beschäftigte konzipiert wurden, erst recht für unsere noch viel schutzbedürftigeren Kinder gelten müssen.
Ich werde auch keine begrifflichen Verwirrspiele des Inhalts akzeptieren, die Mund-Nasen-Bedeckung sei ja nur ein „Bekleidungsstück“ oder gar ein „Lernmittel“.
Die MNB soll getragen werden, um andere vor (angeblich symptomlos übertragbaren) Viren zu schützen. Ihre Anlegung wird also aus medizinischen Gründen und zum Schutz anderer Menschen angeordnet. Die MNB ist daher nichts anderes als eine persönliche Schutzausrüstung im oben beschriebenen Sinne.
Die Tatsache, dass gerade ein Corona-Virus im Umlauf ist, bedeutet nicht, dass (Grund-)Schulkinder weniger Sauerstoff benötigen als sonst. Das Leben der Kinder ist keinen Deut weniger wert als das Leben derjenigen, die sich vielleicht irgendwann einmal bei ihnen anstecken könnten.
Den Beschuldigten muss positiv bekannt sein, dass sie sich einer zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Körperverletzung und Nötigung im Amt etc. aussetzen, wenn sie die Maskenpflicht an den Schulen in ihrer Trägerschaft durchsetzen oder bestätigen, ohne gegen die hier beschriebenen Risiken angemessene Vorsorge getroffen zu haben.
Würde denn jemand anordnen, dass in die Klassenzimmer so lange CO2 eingeleitet wird, bis die Kinder eine entsprechende Vergiftung erleiden? Nicht viel anders verhält es sich konsequent mit der Durchsetzung der Maskenpflicht ohne die gesetzlich vorgesehene Risikovorsorge. Denn diese beiden Fälle sind absolut vergleichbar.
2.
Grundsätzliche Informationen und aufschlussreiche Studien zur Evidenzlage bei Mund-Nasen-Bedeckungen finden Sie im Web u.a. unter:
http://www.aerzteklaerenauf.de/masken/
Die Experten Prof. Dr. Sucharit Bhakdi und Prof. Dr. Karina Reiss können sich deshalb in ihrem Buch „Corona-Fehlalarm“ in ihrem Kapitel zur „Maskenpflicht“ ab Seite 64 auch nicht die einleitende Bemerkung verkneifen (Zitat): „Wie dumm kann man eigentlich sein – möchte man fragen.
Punkt 1) Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass symptomfreie Menschen ohne Husten und Fieber die Erkrankung verbreiten
Punkt 2) Einfach Masken halten die Viren nicht zurück, gerade wenn man hustet
Punkt 3) Sie schützen bekanntermaßen auch nicht vor Ansteckung.
Größe Corona-Virus: 160 Nanometer (0,16 Mikrometer), Größe „Poren“ in einfachen Baumwollmasken 0,3 Mikrometer. Sie fliegen durch herkömmliche Masken oder Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff durch wie durch ein offenes Fenster. …“ (Zitat Ende)
Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, im Volltext abrufbar unter:
https://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf
lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter chirurgischen Gesichtsmasken“ (auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird (ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie (Anm. des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann…“.
Sogar das – m.E. wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome von Hyperkapnie wie folgt (Zitat):
„Anfangs kommt es zu einer Hautrötung, Muskelzuckungen, Extrasystolen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik, Krampfanfälle, Bewusstseins- störungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.“
Dass die Bevölkerung nicht einmal über diese generellen Gefahren einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht nur noch als unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen bezeichnen.
3.
Die Wahrheit ist aber wahrscheinlich noch dramatischer:
Der Biologe Clemens G. Arvay hat am 3.4.2020 ein YouTube-Video mit dem Titel „Was für ein FIASKO, Herr Kurz!“ veröffentlicht, in dem er den Maskenzwang gerade auch wegen seiner eigenen Beobachtungen im Alltag als „fatal“ bzw. „einziges Fiasko“ kritisiert, weil in den Falten der Masken ein „virenfreundliches Klima“ entstehe, mit dem diese Viren möglichst lange am Leben bzw. aktiv erhalten werden.
youtube.com/watch?v=folhXr4gPIg&feature=youtu.be
Sehr aufschlussreich ist auch der Beitrag „Pandemie Spezial – Hauptsache Maske!?“ von Prof. Dr. Markus Veit, für jeden kostenlos abrufbar unter:
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2020/daz-33-2020/hauptsache-maske
Prof. Dr. Veit wendet sich mit diesem Beitrag erklärtermaßen dagegen, dass „wir von den Medien, selbst ernannten „Faktencheckern“ und Politikern mit Halbwahrheiten zu Masken belehrt“ werden, er ist regelrecht „entsetzt über Stellungnahmen aus der Politik und von den Medien und schließlich auch in jüngster Zeit über Urteilsbegründungen zur Maskenpflicht“ sowie „den undifferenzierten Umgang mit der Thematik seitens der agierenden Kolleginnen und Kollegen.“
4.
In der Doktorarbeit von Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, im Volltext abrufbar unter:
https://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf
lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter chirurgischen Gesichtsmasken“ (auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird (ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie (Anm. des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann…“.
Sogar das – m.E. wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome von Hyperkapnie wie folgt (Zitat):
„Anfangs kommt es zu einer Hautrötung, Muskelzuckungen, Extrasystolen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik, Krampfanfälle, Bewusstseinsstörungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.“
Dass die Bevölkerung nicht einmal über diese generellen Gefahren einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht nur noch als unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen bezeichnen.
5.
Und auch der Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery kritisiert die Maskenpflicht scharf, wie sogar tagesschau.de berichtet. Er und der Kinderarzt Thomas Fischbach werden in dem Artikel „Trügerische Sicherheit durch Masken?“ unter dem Link:
https://www.tagesschau.de/inland/corona-mundschutz-101.html
wie folgt zitiert (Zitat):
„Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery hat die in ganz Deutschland im Kampf gegen das Coronavirus geltende Maskenpflicht scharf kritisiert. Wer eine Maske trage, werde durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl dazu verleitet, den „allein entscheidenden Mindestabstand“ zu vergessen, sagte Montgomery der „Rheinischen Post“. Auch könnten die Masken bei unsachgemäßem Gebrauch gefährlich werden, warnte der Vorsitzende des Weltärztebundes.
Im Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen werde die Gesichtshaut berührt, schneller sei eine Infektion kaum möglich. Er trage zwar selber „aus Höflichkeit und Solidarität“ eine Maske, halte aber eine gesetzliche Pflicht für „falsch“.
Montgomery kritisierte auch, dass Landesregierungen das Tragen einfacher Masken wie auch die Verwendung von Schals oder Tüchern für den Atemschutz als ausreichend bezeichnen. Eine Pflicht zum Tragen von Schals oder Tüchern vor dem Gesicht sei „lächerlich„. Er hob zugleich hervor, dass „echt wirksame Masken“ derzeit noch für das medizinische Personal, Pflegekräfte und unmittelbar Gefährdete gebraucht würden.
Der Kinder- und Jugendarztpräsident Thomas Fischbach warnte zugleich vor einer Maskenpflicht für Kindergartenkinder zur Eindämmung der Corona-Pandemie. „Es mag auch jüngere Kinder geben, die einen Mund-Nasen-Schutz akzeptieren, doch die allermeisten werden das eher als Spielzeug betrachten, daran herumhantieren und damit die Infektionsgefahr eher noch verstärken„, sagte Fischbach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Es sei deswegen unklug, sollten einige Bundesländer das Maskentragen in öffentlichen Bereichen sogar für Kleinkinder vorschreiben…“(Zitat Ende).
6.
Es gibt noch viele weitere Quellen. Hier nur eine kleine Auswahl:
Dr. med. Theo Kaufmann, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, bezeichnet in einem Schreiben an Ministerpräsidentin Schwesig die Masken nicht nur als „völlig unwirksam“, sondern auch als Gefahr für das bronchopulmonale System:
Zu der Unwirksamkeit dieser Atemmasken kommt noch hinzu, dass sie Feinstaub in ihrem Gewebe ansammeln, der bei wiederholtem Gebrauch zu Atemwegserkrankungen führen kann.“
Quelle:
https://pflege-prisma.de/wp-content/uploads/2020/04/05.Dr_.-T.-Kaufmann_Mundschutz.pdf
Die Wissenschaft ist sich einig, dass die so genannten Alltagsmaske, die Infektionsketten nicht unterbinden und nicht vor einer Infektion schützen.
Studien haben ergeben, dass die Masken gesundheitsgefährdend sind.
Das Schweizer Konsumentenmagazin (K-Tipp) hat nun untersucht, wie hygienisch gebrauchte Masken sind.
20 gebrauchte Masten von Pendlern wurden bei dieser Studie untersucht. Das Ergebnis ist alarmierend, denn die Masken sind voll von Bakterien und Schimmelpilzen. Erklären lässt sich das wie folgt, Atemluft strömt durch die Fasern des Gewebes, Bakterien und Pilze jedoch bleiben darin hängen. Durch die feuchtwarme Atemluft vermehren sie sich dort rasant.
11 der 20 getesteten Masken enthielten den Angaben nach über 100.000 Bakterienkolonien. Drei hatten sogar mehr als 1 Million.
Auf 14 der 20 Masken fand man Staphylokokken, diese können Lungen- und Hirnentzündungen auslösen.
15 von 20 Masten enthielten zudem Schimmel- und Hefepilze, welche zu Atemwegs- und Augenreizungen führen können.
Quelle:
—
Toxischer Chemikaliencocktail – täglich inhaliert:
Eine chemisch-materialtechnische Analyse des Hamburger Umweltinstituts und der Leuphana-Universität in Lüneburg hat in zertifizierten FFP2-Masken hochtoxische bis hin zu kanzerogene Inhaltsstoffe nachgewiesen, darunter große Mengen Anilin (eingestuft als krebserregend) oder Formaldehyd (ebenfalls potenziell krebserregend), Klebstoffe, Bindemittel, Antioxidantien, UV-Stabilisatoren, flüchtige organische Kohlenwasserstoffe, sowie lungengängige Mikrofasern im von der WHO als potenziell krebserregend eingestuften Länge-Durchmesser-Verhältnis von >3:1.
. Was wenig bekannt ist: FFP2-Masken werden nur hinsichtlich ihrer Partikelfilterwirkung zertifiziert, eine Untersuchung auf gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe findet nicht statt.
Quelle: https://www.heise.de/tp/features/Maskenpflicht-Gift-im-Gesicht-5055786.html
Ein Nutzen von „Alltagsmasken“ für die Allgemeinbevölkerung ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Warum nehmen staatliche Stellen das nicht zur Kenntnis?
Es soll eine textile Mundnasebedeckung (einschließlich Schals, Tüchern usw.) oder einer gleich wirksamen Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen getragen werden. Es fehlt an einer Normung des dafür verwendeten Materials. Der Verordnungsgeber spricht von einer „gleich wirksamen Abdeckung“, obwohl wissenschaftlich unstreitig ist, dass eine textile Mundnasenbedeckung nicht vor einer Infektion mit dem Virus schützt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt dazu als zuständige Bundesoberbehörde an, dass für nicht-medizinische Masken eine Schutzwirkung weder für den Träger selbst noch für andere nachgewiesen ist.
Medizinische(!) Masken haben lediglich bei engem, andauerndem Kontakt in geschlossenen Räumen einen nachgewiesenen Nutzen.
Die Studienlage deutet darauf hin, dass der falsche Gebrauch von Masken, der bei einem Großteil der Bevölkerung beobachtet werden kann, das Infektionsrisiko sogar erhöht. Denn kaum ein Mensch hält sich an die Vorgaben, wonach die Außenseite der Maske nie berührt werden darf, sie nach vier Stunden ausgewechselt werden muss, vor und nach jeder Nutzung die Hände gewaschen und Masken nicht mehrfach verwendet bzw. nach jeder Verwendung heiß gewaschen werden müssen.
Auch eine Studie des Uniklinikums Leipzig untermauert hat: Gesunde Probanden wurden jeweils ohne Maske, mit chirurgischen Masken und FFP2-Masken körperlich belastet, siehe:
https://www.uniklinikum-leipzig.de/presse/Seiten/Pressemitteilung_7089.aspx
Die Untersuchungen mit einigen Tagen Abstand zeigten, dass die so genannte kardiopulmonale Leistungsfähigkeit durch beide Masken-Typen signifikant reduziert wird.
Die Masken beeinträchtigen die Atmung, vor allem das Volumen und die höchstmögliche Geschwindigkeit der Luft beim Ausatmen. Die maximal mögliche Kraft auf dem Fahrrad-Ergometer war deutlich reduziert.
Im Stoffwechsel wurde eine schnellere Ansäuerung des Blutes bei Anstrengung registriert (Laktat).
Mit Fragebögen beurteilten die Teilnehmer zudem systematisch ihr subjektives Empfinden. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Beeinträchtigung verschiedener Parameter des Wohlbefindens. Quelle: www.uniklinikum-leipzig.de
Auch einem Arbeitgeber muss doch bitte klar sein, dass derartige Vorgaben im Alltag nicht einmal im Ansatz einzuhalten sind und der Schaden der Masken den Nutzen daher überwiegt, ganz zu schweigen von den verheerenden Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben.
Ich schließe mich insofern – aber wirklich nur insofern (!) – Herrn Prof. Dr. Christian Drosten an, der noch im Januar 2020 die Wirkungslosigkeit von Masken betonte. Auch unsere Bundeskanzlerin hat gesagt, dass sogenannte Alltagsmasken zu gefährlichen „Virenschleudern“ werden könnten und eine Maskenpflicht daher abzulehnen sei.
Der Vizepräsident des Robert-Koch-Instituts, Prof. Dr. Lars Schaade, sagte noch am 28.02.2020 zur Verwendung von Masken in der Corona-Pandemie:
„Die Masken…das ist mehrfach untersucht worden. Es gibt einfach keine wissenschaftliche Evidenz, dass das irgendeinen Sinn hätte.“
Für diese Aussage sprechen auch die offiziellen Zahlen des RKI selbst, denn die Einführung der Maskenpflicht Ende April hatte überhaupt keinen positiven Effekt auf den R-Wert und die ohnehin bereits sinkenden Infektionszahlen. Der R-Wert liegt dauerhaft unter 1. Dennoch debattieren unsere politischen Marionetten über Verschärfung der Maßnahmen.
Haben solche „Anti-Corona-Maßnahmen“ überhaupt irgendeinen Sinn? Zahlreiche Experten widersprechen dieser Behauptung nachdrücklich, siehe u.a.:
https://www.prof-mueller.net/corona/analyse/
Die negativen Effekte der Lockdowns sind ohnehin schon längst bekannt, siehe:
http://schlussjetzt.org/BMI-Corona-Papier.pdf
In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Deutsche Bundestag bekanntlich alle Abgeordneten sowie Mitarbeiter in einer internen Hausmitteilung vor der signifikanten CO2-Anreicherung im Blut bei längerem Tragen einer Maske gewarnt hat.
Den Bürgern hat man diese wesentliche Information allerdings vorenthalten und den Sachverhalt der CO2-Rückatmung mit pseudowissenschaftlichen „Faktenchecks“ sogar geleugnet.
IV.
Für die hier Beschuldigten besteht die strengste Pflicht, Leben und Gesundheit der Menschen in diesem Lande zu schützen, was eine Garantenstellung i.S. des § 13 StGB begründet und somit im Falle einer (vorsätzlichen) Verletzung dieser Schutzpflicht – in Verbindung mit den jeweils einschlägigen Straftatbeständen – zumindest (auch) eine Strafbarkeit wegen Unterlassen begründen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs gilt (Zitat):
„In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).
Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).“ (BVerfG – 2 BvR 1676/10)
Ich möchte auch daran erinnern, warum alleine schon das Unterlassen der angemessenen Aufklärung der Bevölkerung über die Kritik zahlreicher Experten gegen den Lockdown, der mit der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus gerechtfertigt wird, und über die wahren Gefahren der 5G-Mobilfunktechnologie Grundrechte aller Menschen in diesem Lande, nicht nur die der Kinder, wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.
Darüber hinaus verkörpert diese Regierungspolitik auch eine Verletzung unserer Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG.
V.
Aus den o.g. Gründen gibt es folglich nicht einen einzigen nachvollziehbaren bzw. rechtfertigenden Grund, alle Schulkinder und jetzt auch alle Grundschüler (von vorgesehenen Ausnahmegruppen abgesehen) mit einer Maskenpflicht auf eine Art und Weise zu quälen, das damit nur eines erreicht werden kann: Eine schwere Traumatisierung unzähliger Kinder, die mit unabsehbaren gesundheitlichen Folgen verbunden sein werden.
Wenn eine solche Maskenpflicht kommt, dann haben wir beste Aussichten, eine Generation von psychisch verkrüppelten Kindern heranzuziehen.
Da ich das nicht möchte, habe ich mich zu dieser Strafanzeige entschlossen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, insbesondere alle beamteten Lehrer an ihre Remonstationspflicht erinnern.
Den Lehrern im Anstellungsverhältnis müssen die Fallgruppen rechtmäßiger Arbeitsverweigerung ebenfalls bekannt sein (z.B. bei Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung gem. § 275 Abs. 3 BGB oder bei Weisungen des Arbeitgebers, gegen Strafgesetze zu verstoßen oder bei sittenwidrigen oder diskriminierenden Weisungen, vgl. §§ 134 und 138 BGB).
Wer dazu verpflichtet werden soll grund- und sinnlos Kinder einer entwürdigenden und gesundheitsgefährdenden Behandlung auszusetzen, der ist als Mensch und Amtsträger nicht nur zum Widerspruch berechtigt, sondern verpflichtet.
Von daher bitte ich um die Aufnahme der Ermittlungen.
Über den Fortgang der Ermittlungen und die Erhebung der Anklage möchte ich unterrichtet werden.
Hochachtungsvoll
Felix Mustermann