Alltagsterror

Verfassungsrecht auf Widerstand?

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Ein Kommentar von Dirk Pohlmann.

Artikel 20 des Grundgesetzes ist einer der wesentlichen Normen des Grundgesetzes. Das bedeutet konkret, dass die ersten 3 Absätze des Artikel 20 in ihrem Bestand und Sinn nie geändert werden dürfen. Das gilt ansonsten nur noch für den Artikel 1, der die Würde des Menschen und die Menschenrechte als Grundlage und Zweck allen staatlichen Handelns festschreibt.

In den ersten 3 Absätzen des Artikel 20 wird festgelegt, dass Deutschland eine Demokratie mit Wahlen ist, ein Sozialstaat, ein Bundesstaat, in dem die Länder wichtige Regelungen treffen können und eine Republik. Die Umwandlung Deutschlands in eine Monarchie ist also nicht mehr legal möglich.

Wörtlich lautet der Artikel 20:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Den ersten 3 Absätzen wurde 1968 ein vierter hinzugefügt. Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes lautet:

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Was bedeutet dieses Recht zum Widerstand gegen die Abschaffung der verfassungsmäßigen Ordnung?

Das Recht auf Widerstand gegen eine tyrannische Herrschaft wurde von verschiedenen Philosophen seit dem Altertum deklariert. Aber dieses Recht ist ein Naturrecht jenseits des kodifizierten Rechts, also eine Idee und kein Gesetzestext. Ein juristisches Recht auf Widerstand gibt es in dieser Form nur in Deutschland. Das hat seine Gründe…



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