Gesundheit

Unterlassung von PCR-Testungen bei Entbindung Schwangerer im Krankenhaus (Antrag auf Einstweilige Verfügung)

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(Bild: Justicia/pixabay/CC0)

An das
Amtsgericht Düsseldorf
Bastionstr. 39
40213 Düsseldorf

Zustellung über beA

Selfkant, den 16.11.2020

 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

In Sachen
der Frau …. (Name und Adresse)
Antragstellerin zu 1.

und
des Herrn …(Name und Adresse)
Antragsteller zu 2.

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilfried Schmitz, Kontaktdaten wie im Briefkopf angegeben

gegen

die … (Name des Rechtsträgers der Klinik) …, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Herren …. (Adresse des Rechtsträgers der Klinik)
Prozessbevollmächtigter: nicht bekannt

wegen Unterlassung einer anlass- und rechtsgrundlosen PCR-Testung im Falle einer Krankenhausaufnahme anlässlich einer Entbindung

beantragen wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung – ohne mündliche Verhandlung – mit folgendem Inhalt:

1.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, bei der Antragstellerin zu 1. anlässlich ihrer Entbindung in das zum Verbund der Antragsgegnerin gehörende Marien-Hospital Düsseldorf ohne jede Risikobewertung nach den Vorgaben des Robert Koch Instituts zur „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2“ einen PCR-Test vorzunehmen,

2.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, bei dem Antragsteller zu 2. anlässlich der Begleitung des Geburtsprozesses der Antragstellerin zu 1. und nachfolgender Besuche bei der Antragstellerin zu 2 ohne jede Risikobewertung nach den Vorgaben des Robert Koch Instituts zur „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2“ einen PCR-Test vorzunehmen,

3.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den für die Antragsgegnerin vertretungsberichtigten Herren Jürgen Braun, Christian Kemper, Dr. Martin Meyer und Joachim Schnorr, angedroht.

4.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Begründung:

Sachverhalt:

Die Antragstellerin zu 1. erwartet in Kürze ihr erstes Kind. Der Antragsteller zu 2. ist der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1. und der Vater des Kindes.

Die Antragstellerin möchte sich grundsätzlich in ihrer eigenen Wohnung entbinden lassen, möchte aber, falls es bei der Geburt zu Komplikationen kommen sollte, die eine stationäre Betreuung erforderlich machen, dann im Marien Hospital in Düsseldorf aufgenommen werden.

Mittel der Glaubhaftmachung:

Eidesstattliche Versicherung der Antragsteller vom 16.11.2020 in der Anlage A 1

Unstreitig verfügt das … Hospital in ….über eine „Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe“, siehe auch:

https://www.marien-hospital.de/fileadmin/user_upload/mediathek/pdf/pdf_mhd/MHD_GYN_FB_Gebaeren_im_MHD_2018_083_RZ_Screen.pdf

Der Antragsteller zu 2. hat bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1.11.2020 u.a. angefragt, ob bei Aufnahme in eine ….Klink der Zwang zur Durchführung eines RT-PCR (oder vergleichbaren) Tests auf SARS-CoV-2 besteht. In diesem Schreiben hat er zugleich ausführlich seinen Standpunkt begründet, warum Personen, die die Dienste eines Krankenhauses in Anspruch nehmen oder jemanden in einem Krankenhaus besuchen wollen, nach der geltenden Rechtslage nicht „anlasslos und ausnahmslos“ zunächst einem PT-PCR (oder vergleichbaren) Test auf SARS-CoV-2 unterzogen werden dürfen und ihnen diesen Personen nicht der Zugang zu einer medizinischen Behandlung – oder auch ein Besuch – verweigert werden darf, wenn sie einen solchen Test nicht anlasslos über sich ergehen lassen möchten.

Mittel der Glaubhaftmachung:

Schreiben des Antragstellers zu 2. vom 1.11.2020 in der Anlage A 2

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen vollumfänglich auf den Inhalt der – in juristischer Hinsicht vollumfänglich stimmigen – Ausführungen des Antragstellers zu 2. in der Anlage A 2 verwiesen, womit dieser zum Vortrag des Antragstellers erhoben werden soll.

Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herr …., antwortete dem Antragsteller zu 2. auf das vorgenannte Schreiben mit Mail vom …. (18:01 …. wie folgt (Zitat):

„In unserer Verantwortung für die Gesundheit der Mitarbeitenden und der anderen Patientinnen und Patienten ist im …. das durchgehende Tragen eines Mund-Nase-Schutzes verbindlich und aus demselben Grund ist vor jeder Aufnahme bei Patienten und Begleitpersonen ein PCR-Test durchzuführen.“

Mittel der Glaubhaftmachung:

Schreiben der Mail des GF …. in der Anlage A 3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen vollumfänglich auf den Inhalt der Anlage A 3 verwiesen, womit dieser zum Vortrag des Antragstellers erhoben werden soll

Rechtliche Würdigung:

Die Antragsgegnerin hält sich mit ihrer Forderung nach generellen und somit vollkommen anlasslosen PRC-Tests nicht an die gesetzlichen Vorgaben.

Nach § 5 der CoronaSchVO des Landes NRW vom 30.10.2020 in der ab dem 10.11.2020 gültigen Fassung gilt (Zitat):

„Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.

(2) Besuche in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Weitergehende Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozia- les in Allgemeinverfügungen regeln.

(3) Die in Absatz 1 genannten Gesundheitseinrichtungen haben im Rahmen ihres einrich- tungsbezogenen Besuchskonzepts nach Absatz 2 in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt infektionsschutzgerecht zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Begleitung Sterbender.“

Der Inhalt dieser Regelungen ist selbsterklärend und bedarf somit keiner weiteren Erläuterung.

Die Antragsgegnerin hat sich an den Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zu orientieren und kann somit die Behandlung von Menschen, die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten, nicht über diese Empfehlungen und Richtlinien und die jeweils geltende CoronaSchVO hinaus eigenmächtig, etwa „kraft Hausrecht“, einschränken, schon gar nicht dann, wenn solche Einschränkungen mit Eingriffen in Grundrechte – wie hier die körperliche Unversehrtheit einer Schwangeren -verbunden sind.

II.

Es gibt keine Rechtsgrundlage für die anlasslose Anordnung eines PCR-Tests, da bei einem Gesunden – hier: einer gesunden Schwangeren und einem gesunden Lebensgefährten und werdenden Kindesvater, die in keiner Weise krankheitsverdächtig sind – evident nicht die Voraussetzungen des § 25 IfSG vorliegen.

Bei einer Person, das nicht unter die in § 25 IfSG genannten Voraussetzungen subsumiert werden kann („krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider“), hätte auch ein Gesundheitsamt weder Grund noch Anlass für weitere Ermittlungen.

Das gilt erst Recht für ein Krankenhaus, dem durch § 25 IfSG keinerlei Ermittlungsbefugnisse zugewiesen worden sind.

Bei solchen Gesunden bzw. Nicht-Störern sind Ermittlungen in Form eines PCR-Tests somit evident nicht „erforderlich“ und somit nicht zu rechtfertigen.

Diese Einschränkungen ergeben sich direkt aus dem Gesetz, so dass hier keine weiterführende Literatur oder Rechtsprechung mehr zitiert werden muss.

Die Antragsteller sind verantwortlich denkende Menschen und haben erklärtermaßen nicht die Absicht, einem Dritten – insbesondere einem Krankenhaus – irgendwelche Information vorzuenthalten, wenn sich bei Ihnen unter Berücksichtigung der Vorgaben des RKI zur „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2“, siehe:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Anlass für eine Risikobewertung ergeben könnte, die zu solchen Ermittlungen in Form eines PCR-Tests überhaupt Anlass geben könnte.

Die Antragsteller haben sich mit den Richtlinien des RKI zur „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2 vertraut gemacht. Sie wissen somit, dass sie die Antragsgegnerin bei ihrer Aufnahme und ihrem Besuch von sich aus darauf hinweisen müssen, wenn sie innerhalb der Inkubationszeit (nach dem RKI „in den meisten Fällen maximal 14 Tage) im Rahmen welcher Kategorie auch immer Kontakt mit einer „COVID 19-Fall“ hatten.

III.

Zudem handelt es sich bei solchen PCR-Tests – je nach Durchführung – um „invasive“ Eingriffe, die nach § 25 Abs. 3 S. 3 IfSG stets nur mit Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden dürfen.

Invasive Diagnostik ist ein medizinisches diagnostisches Verfahren, bei dem ein Eingriff in den Körper der untersuchten Person nötig ist.

Der „klassische PCR-Test“ wird wie so durchgeführt, dass für den Abstrich Material aus dem Mund-, Nasen- oder Rachenraum benötigt wird Dafür ist es – angeblich – „wichtig, Material aus dem tiefen Rachenraum zu gewinnen“, weshalb „ein Abstrich bei den meisten Menschen einen kurzen Würgereiz“ verursache.

Das sollte unstreitig sein, zumal bestätigende Quellen hierzu problemlos im Web abrufbar sind, siehe u.a.:

Quelle: https://www.apotheken-umschau.de/Coronavirus/Corona-Nachweis-Die-Testverfahren-im-Ueberblick-558071.html

Für einen richterlichen Beschluss, der eine solche fehlende Einwilligung ersetzen könnte, besteht aus den o.g. Gründen aber evident keine Rechtsgrundlage.

Und selbst wenn – was aus den o.g. Gründen nicht der Fall ist, aber nur mal theoretisch unterstellt – ein solcher invasiver Eingriff durch § 25 IfSG gedeckt wäre oder der PCR-Test nicht mit einem invasiven Eingriff verbunden wäre, wären den Antragstellern gegenüber diverse Pflichten zu beachten, insbesondere nach § 630 d BGB und § 630 e BGB (Zitat):

  • 630d BGB Einwilligung

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630e Aufklärungspflichten

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss

1.

mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

2.

so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

3.

für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu den Alternativen im Sinne des § 630 e Abs. 1 BGB muss hier nicht Stellung bezogen werden.

Für dieses Verfügungsverfahren reicht die Feststellung, dass die obige Mail des GF Jürgen Braun vom 9.11.2020 nicht einmal ansatzweise den Willen zur Erfüllung der oben ausgeführten Belehrungspflichten und zur Berücksichtigung eines entgegenstehenden Willens von Patienten erkennen lässt. Ganz im Gegenteil: Die Antragsteller sollen sich ohne Wenn und Aber testen lassen, wenn sie sich in eine ihrer Kliniken begeben wollen.

Mittel der Glaubhaftmachung: wie vor (Anlage A 3)

Wenn aber ausnahmslos jeder – auch vollkommen anlasslos – getestet werden soll und die Aufnahme in einem Krankenhaus von der vorherigen Durchführung eines solchen Tests abhängig gemacht wird, dann kann das diesseits – nebenbei bemerkt – nur als Nötigung gewertet werden, zumal eine Hochschwangere wie die Antragstellerin zu 1. in einer Notsituation überhaupt keine Möglichkeit mehr hätte sich einem PCR-Test zu verweigern.

Die Antragsgegnerin möge sich also selbst die Frage beantworten, wie sie es mit ihren Pflichten gegenüber den Menschen und ihrem Berufsethos vereinbaren kann, die Erfüllung ihres Auftrags ausnahms- und anlasslos von der Vornahme eines PCR-Tests abhängig zu machen.

Ob hierin eine Diskriminierung von Gesunden i.S. des AGG erkannt werden könnte muss hier aber nicht vertieft werden.

III.

Es sei ausdrücklich klargestellt, dass es für die Durchführung solcher PCR-Tests auch aus anderen Gründen keine Rechtsgrundlage gibt:

Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IfSG ist eine Infektion (Zitat):

„die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus, …“

Entscheidend ist hier der Begriff des Krankheitserregers, zu dem § 2 Nr. 1 IfSG folgende Legaldefiniton enthält (Zitat):

„ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, …“

Folglich liegt eine „Infektion“ nach dem eindeutigen Wortlaut des IfSG nur dann vor, wenn ein „vermehrungsfähiges Virus“ vorliegt.

Die PCR-Tests weisen aber keine Infektion bzw. ein „vermehrungsfähiges Virus“ nach.

So heißt es in dem „Kurzbericht“ der Stiftung Corona-Ausschuss vom 14.9.2020, für jeden kostenlos unter:

https://corona-ausschuss.de/download/Kurzbericht_Corona-Ausschuss_14-09-2020-1-4.pdf

abrufbar, ab Seite 7 u.a. (Zitat):

„SARS-CoV-2 soll derzeit vermittels eines PCR-Tests nachgewiesen werden. Dieser spürt winzige virale Gen-Abschnitte auf, repliziert diese immer wieder und macht sie dadurch messbar. Aus den so vermehrten und nachgewiesenen Genabschnitten werden Rückschlüsse auf das Vorhandensein von vorher als Träger solcher Abschnitte definierten Viren gezogen. Je einmaliger und typischer diese Abschnitte ausgewählt und gefunden werden, um so wahrscheinlicher ist die Anwesenheit des gesuchten Virustyps.

Einzelne Abschnitte des gesuchten SaRS-CoV-2-Virus kommen wie das für die Virushülle codierende E-Gen bei vielen schon lange auch in Europa verbreiteten Coronaviren vor. Wenn, wie von der WHO für einige Zeit vorgeschlagen und von vielen Laboren praktiziert, nur diese weniger spezifischen Gen-Abschnitte bestimmt werden, ist der PCR Test besonders häufig falsch positiv.

Wegen der unübersichtlichen Praxis der PCR-Testungen ist eine Aussage zur epidemiologischen Bedeutung der SARS-CoV-2 Viren bis heute nahezu unmöglich. Aus den PCR-Testergebnissen allein lassen sich nach übereinstimmender Aussage der vom Ausschuss befragten Spezialisten und Labore keine verlässlichen Abschätzungen für Infektionsrisiken und damit auch keine infektionsbegrenzenden Maßnahmen ableiten. 

Der Biochemiker und Nobelpreisträger Kary Mullis hatte den PCR-Test im Jahr 1983 entwickelt, um DNA-Sequenzen in vitro zu vervielfältigen. Sein Test, so Mullis, sei für diagnostische Zwecke nicht geeignet. Wie die Biologin Prof. Ulrike Kämmerer, die Immunologin und Virologin Prof. Dolores Cahill, der Immunologe Prof. Pierre Capel und der Mikrobiologe Clemens Arvay im Corona-Ausschuss übereinstimmend erklärten, kann mit dem Test auch heutzutage nicht festgestellt werden, ob eine aktive Virusinfektion vorliegt. Die mit dem Test aufgefundenen Gensequenzen können ebenso gut aus einer bereits überwundenen Virusinfektion oder einer Kontamination stammen, die gar nicht zu einer Infektion führt …“

Mittel der Glaubhaftmachung:

„Kurzbericht“ der Stiftung Corona-Ausschuss vom 14.9.2020 in der

Anlage A 4

In einem Interview mit der Fuldaer Zeitung, am 16.11.2020 im Web veröffentlicht, siehe:

https://www.fuldaerzeitung.de/fulda/coronavirus-reiner-fuellmich-rki-luege-lothar-wieler-christian-drosten-charite-interview-fulda-90096522.html

hat RA Dr. Reiner Füllmich seine Aussagen zur Untauglichkeit des PCR-Tests wie folgt ergänzt (Zitat):

„Im PCR-Verfahren werden Spuren des Viren-Erbguts vermehrt – in vielen Zyklen. In Deutschland werden offensichtlich alle Tests durch sehr viele Zyklen auf hohe Werte getrimmt, um möglichst viele positive Ergebnisse hervorzubringen. Ein positives Ergebnis bedeutet aber nicht, dass der betroffene Mensch in jedem Fall ansteckend ist. Selbst genetische Bestandteile einer früheren Grippe können zu einem positiven Ergebnis führen. …

Unter anderem. Die „New York Times“ berichtet, dass der Großteil der tatsächlich falsch-positiven PCR-Ergebnisse in den USA auf solch hohen Zyklus-Werten beruht. Dort wird diskutiert, Tests mit mehr als 30 Zyklen generell abzulehnen. Das Gesundheitsamt Frankfurt diskutiert mittlerweile und völlig korrekt, alles ab 25 Zyklen zu ignorieren….

Wenn die Gefährlichkeit des Coronavirus bei 0,14 Prozent und damit auf dem Niveau einer Grippeliegt, und die PCR-Tests sind meist falsch positiv, dann wird etwas zur hochgefährlichen Erkrankungaufgebauscht, was es in Wahrheit nicht ist. Die PCR-Tests sind offensichtlich nur ein Werkzeug zur Panikmache….

Ja, warum macht man die Tests dann nicht richtig? Warum macht Drosten dann, wider besseres Wissen, 45 Zyklen? Warum wird, wider besseres Wissen, meist nur eine Gensequenz untersucht – und nicht sechs, wie es die Chinesen vorgeschlagen haben? Deren Methode ist viel präziser, aber es ist offenbar das Ziel in der westlichen Welt, möglichst viele positive, aber eben falsch positive Fälle zu produzieren. Bei dieser Pandemie handelt es sich um eine Test-Pandemie.“

Mittel der Glaubhaftmachung:

Kopie des Web-Artikels der Fuldaer Zeitung vom 16.11.2020 mit dem Interview mit Dr. Reiner Füllmich in der Anlage A 5

 

III.

Die Vertretungsberechtigung der im Rubrum und im Antrag zu 3. Genannten Personen ergibt sich unstreitig aus dem Impressum der Antragsgegnerin:

https://www.vkkd-kliniken.de/vkkd/impressum/

 

IV.

Die Angelegenheit ist auch sehr dringlich, da der voraussichtliche Entbindungstermin für den 8.12.2020 errechnet worden ist.

Mittel der Glaubhaftmachung: wie vor (Anlage A 1)

Von daher ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung – ohne vorherige mündliche Verhandlung – das einzige Rechtsmittel, dass den Antragstellern bis zum Geburtstermin noch den Schutz ihrer Rechte sichern kann.

Von daher ist wie beantragt zu erkennen.

 

Schmitz

Rechtsanwalt


 

NACHTRAG:

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

…. gegen ….

Ihr ….

sind angesichts der am gestrigen Tage erhaltenen gerichtlichen Hinweise folgende Klarstellungen angezeigt:

Wieso soll hier nicht zu erkennen sein, dass den Antragstellern ein Test gegen ihren Willen droht?

Daran hat der GF der Antragsgegnerin – wie bereits vorgetragen – doch gar keinen Zweifel gelassen!

Die Antragsteller stellen mit ihrer heutigen eidesstattlichen Versicherung, die hier als

Anlage A 6

überreicht wird, noch einmal klar,  dass sie einen solchen Test auf keinen Fall freiwillig durchführen wollen, die Klinik also entgegen Ihrem eindeutig mitgeteilten Willen an dem PCR-Test festhalten will.

Die Ausführungen zu Belehrungspflichten nach § 630 d BGB sind hier erkennbar nur von nebensächlicher Bedeutung,

Es geht hier – eindeutig erkennbar – darum, dass dieser PCR-Test gegen den Willen der Antragsteller und ohne Rechtsgrundlage zur Bedingung für die stationäre Behandlung gemacht und vollzogen werden soll. Der  Abschluss eines Behandlungsvertrages wird rechtsgrundlos von der der Einwilligung in so einen PCR-Test abhängig gemacht. Das sind einseitig diktierte „Bedingungen“, die die Antragsgegnerin nicht stellen darf, unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin diese Pflicht überhaupt in ihre Behandlungsverträge oder AGBs aufgenommen hat.

Bei einem Notfall besteht eine ärztliche Behandlungspflicht.

In einer medizinischen Notfallsituation, also wenn beim Patienten gesundheitliche Schäden drohen, sofern er nicht unverzüg­lich medizinische Hilfe erhält, ist der Arzt zur Hilfeleistung verpflichtet. Dies ergibt sich zum einem aus dem §323 c StGB (Unterlassene Hilfeleistung), der auch für Nichtärzte Anwendung findet und wie folgt lautet: 

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erheb­liche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”

Eine ausschließlich für den Arzt gel­tende Regelung zur Behandlungspflicht im Notfall findet sich in § 7 Absatz 2 Satz 2 der Musterberufsordnung: 

„Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, die Ärz­ tin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind – von Notfäl­len oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen.“

Quelle:

https://www.virchowbund.de/uploads/files/nav-recht_schannath_artikel_nila_02-2019.pdf

Es ist sicherlich unstreitig, jedenfalls nicht bestreitbar, dass ein Notfall in diesem Sinne gegeben ist, wenn es zu Komplikationen bei einem Geburtsvorgang kommt.

Schon aus dieser Behandlungspflicht der Antragsgegnerin ergibt sich der Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf bedingungslose Behandlung im Notfall, ohne dass hierfür – anlasslos – ein PCR-Test verlangt werden kann.

Und da der Antragstellers zu 2. einen Anspruch darauf hat, die Antragsgegnerin zu 1. im Rahmen der geltenden Gesetze und seines Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit besuchen zu dürfen, ohne sich deshalb anlasslos einem PCR-Test unterziehen zu müssen, darf auch dieser Anspruch nicht durch solche Bedingungen eingeschränkt werden.

Zudem dürfte es unstreitig sein, dass es nicht nur für einen Vater, sondern gerade auch für Schwangere und das Neugeborene Kind wichtig ist, bei der Geburt dabei zu sein.

Konsens besteht mit dem erkennenden Gericht, soweit es selbst davon ausgeht, dass es – ausgehend von dem angegebenen Rechtsschutzziel – eine Maßnahme wie die hier beantragten Maßnahmen anordnen kann.

Es ist aber entgegen der vorläufigen Annahme des Gerichts nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin nach § 5 CoronaSchVO verpflichtet sein könnte, den inkriminierten Test durchzuführen. Woraus soll sich eine solche Pflicht denn konkret ergeben können?

Wir haben bereits mit der Antragsschrift schlüssig dargelegt, dass eine solche Pflicht nach den maßgebenden Richtlinien des RKI, auf die § 5 CoronaSchVO Bezug nimmt, gerade nicht besteht.

Diesseits wurde gar nicht bestritten, dass § 5 CoronaSchVO eine öffentlich-rechtliche Norm ist, sondern klargestellt, dass die Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht über § 5 CoronaSchVO hinausgehend Mitwirkungspflichten bzw. Eingriffe in Form eines PCR-Tests verlangen darf.

Ein Behandlungsvertrag darf – insbesondere in einem Notfall – schlicht nicht davon abhängig gemacht werden, dass jemand in Eingriffe in seine Grundrechte einwilligt, zu denen er weder nach geltendem öffentlichen Recht noch nach Privatrecht verpflichtet ist, denn sonst könnte jedes Krankenhaus, dass einem unbestimmten Personenkreis Leistungen der Daseinsvorsorge anbietet, von allen Patienten selbst in einer Notlage die Unterwerfung unter Vertragsbedingungen verlangen, die das öffentliche Recht so gar nicht vorsieht und für die es gerade auch nach den Richtlinien des RKI überhaupt keinerlei Veranlassung gibt.

Auf Seite 2 des Beschlusses ist dort im 3. Satz offenbar „Antragsgegnerin“ und nicht „Antragstellerin“ gemeint.

In der Tat muss man von der Antragsgegnerin nachvollziehbare Gründe für die Vornahme eines solchen Testes verlangen, der Grundrechte der Antragsteller wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die das Recht auf körperliche Unversehrtheit betrifft.

In diesem Punkt haben wir mit dem erkennenden Gericht ebenfalls Konsens.

Man kann den fehlenden Vortrag der Antragsgegnerin zu solchen „nachvollziehbaren Gründen“ aber nicht einfach so uminterpretieren, dass es solche nachvollziehbaren Gründe fehlen würden.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer außergerichtlichen Korrespondenz bloß pauschal auf Verantwortung für die „Gesundheit“ anderer Patienten und der Krankenhausmitarbeiter abgestellt und schon daraus abgeleitet, dass ein solcher Test „vor jeder Aufnahme“ durchzuführen ist.

Damit ist die Antragsgegnerin ihrer Darlegungslast gerade noch nicht nachgekommen. Denn ob die Gesundheit der anderen Patienten etc. bei der Neuaufnahme von symptomlosen Patienten überhaupt – unter Berücksichtigung der Vorgaben des RKI wohlgemerkt – überhaupt konkret gefährdet sein kann, das interessiert die Antragsgegnerin also erkennbar überhaupt nicht, und genau das ist nicht zulässig.

Die Antragsgegnerin macht ihre eigenen Regeln und unterstellt auch allen gesunden und symptomlosen Menschen, die einen Behandlungsvertrag mit ihr abschließen wollen, pauschal, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit von anderen Patienten oder Krankenhausmitarbeitern darstellen könnten.

Wer das so pauschal fordert, der ignoriert die Vorgaben des RKI und der Wissenschaft und betreibt im Grunde nur Panikmache.

Der Anordnungsgrund ergibt sich hier eindeutig aus dieser ungerechtfertigten pauschalen Forderung der Antragsgegnerin, die sich in keiner Weise mit den Vorgaben des RKI deckt.

Unzutreffend ist auch die vorläufige Einschätzung des Gerichts, diesseits wäre nicht glaubhaft gemacht worden, der PCR-Test wäre medizinisch sinnlos. Denn sinnlos ist er, und das ist längst erwiesen und nicht mehr ernsthaft bestreitbar.

Bekanntlich basieren sowohl der übermittelte Kurzbericht der Stiftung Corona-Ausschuss als auch die Erklärungen ihres Mitglieds Dr. Reiner Füllmich auf der Anhörung von sachverständigen Zeugen. In dem Zitat auf Seite 10 der Antragsschrift wird ausdrücklich auf die Aussagen der Biologin Prof. Ulrike Kämmerer, der Immunologin und Virologin Prof. Dolores Cahill, des Immunologen Prof. Pierre Capel und des Mikrobiologe Clemens Arvay Bezug genommen, die übereinstimmend erklärten, kann mit dem Test auch heutzutage nicht festgestellt werden, ob eine aktive Virusinfektion vorliegt.

Es gibt keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass die Stellungnahmen dieser Experten in dem besagten Kurzbericht der Stiftung Corona-Ausschuss falsch wiedergegeben worden sind.

Die Antragsteller können zahlreiche weitere Stellungnahmen von sachverständigen Experten beibringen, wonach der PCR-Test nachweislich vollkommen untauglich ist das Vorhandensein einer Infektion nachzuweisen. Würde man alle diese Experten ausführlich zitieren, dann würde diesen Schriftsatz aber sprengen.

Wir möchten uns hier daher auf den Inhalt des Beitrags „Fehldeutung Virus II – Anfang und Ende der Coronakrise“ des Virologen Dr. Stefan Lanka beschränken, der in der Ausgabe 02/2020 des Magazins Wissenscaftplus veröffentlicht worden ist und wegen seiner herausragenden Bedeutung im Web für jedermann kostenlos zugänglich gemacht wurde, siehe:

https://wissenschafftplus.de/uploads/article/wissenschafftplus-fehldeutung-virus-teil-2.pdf

In diesem Artikel heißt es auf Seite 8 zusammenfassend (Zitat):

„I. Hat Prof. Drosten überprüft, ob die Gen-Sequenzen, die Grundlage seines Testverfahrens sind und die er von chinesischen Virologen zur Verfügung gestellt bekommen hat, tatsächlich Sequenzen sind, die aus einem Virus stammen? Die Antwort ist Nein! Er konnte nicht überprüfen ob die angebotenen Sequenzen aus einem Virus stammen, denn die beiden entscheidenden Publikationen, in der die Gewinnung der von ihm benützten Gensequenzen beschrieben ist, lagen ihm vor der Markteinführung seines Testes nicht vor.

  1. Hat Prof. Drosten die in der Wissenschaft zwingend vorgeschriebenen Kontrollexperimente durchgeführt, die beweisen, ob die von ihm verwendeten Sequenzen tatsächlich aus einem Virus stammen? Hat er die Kontrollexperimente durchgeführt, ob die von ihm verwendeten Sequenzen, die er dem neuen Virus zuschreibt, in Wirklichkeit nicht Sequenzen sind, die in jedem Stoffwechsel entstehen, vielleicht sogar in Pflanzen oder die im Stoffwechsel bei Erkrankungen vermehrt entstehen?

Die Antwort ist: Nein! Weder er, noch die Virologen des CCDC, noch andere haben nachweislich bis zum heutigen Tage diese notwendigen Kontrollversuche durchgeführt und falls doch, dann nicht veröffentlicht. Für diese entscheidenden Kontrollexperimente müssen kurze Gensequenzen des Stoffwechsels gesunder Personen verwendet werden, um diese zu sequenzieren. Diese kurzen Gensequenzen müssen wie die Gensequenzen aus kranken Menschen mit den gleichen Computer-Programmen zu einem langen Erbgutstrang eines Virus zusammengesetzt werden. Dieser Versuch wurde entweder nie vorgenommen oder nie veröffentlicht. Es wird dieser aus den Denkgesetzen und der Logik der Virologie resultierende, zwingende Kontrollversuch – um die eigenen Ergebnisse konsequent zu kontrollieren – nicht einmal erwähnt. In dem Moment, in dem dieser Versuch durchgeführt und veröffentlicht wird, ist die Corona-Krise augenblicklich beendet.

Der andere, aus wissenschaftlicher Logik resultierende Kontrollversuch ist der, mittels dem entwickelten PCR-Verfahren (real-time RT-PCR) intensiv, mit klinischen Proben von Menschen mit anderen Erkrankungen als denen die dem Virus zugeschrieben werden und anhand von Proben von gesunden Menschen, Tieren und Pflanzen zu testen, ob nicht auch diese Proben „positiv“ getestet werden. Diese weiteren Kontrollexperimente, die logisch zwingend notwendig sind, um ein Testverfahren zu validieren, d.h. zu überprüfen, ob es gültig ist und eine Aussagekraft hat, wurden bis heute nicht durchgeführt und nicht einmal behauptet, dass sie durchgeführt wurden. Deswegen haben sich die Erfinder und Produzenten dieser Testverfahren durch entsprechende Hinweise auf den Beipackzetteln abgesichert z.B. dass der Test nur für Studienzwecke zu verwenden ist und für diagnostische Zwecke nicht geeignet ist.

Ich kann mit Sicherheit vorhersagen, dass Menschen, die vermehrt Gensequenzen aus der Gewebeart der Plattenepithelien freisetzen, also z.B. Nierenpatienten, spätestens dann zu 100% mit dem von Prof. Drosten entwickelten PCR „positv“ getestet werden, wenn deren Abstrichmenge ein wenig vervielfacht und konzentriert wird. Sehr wahrscheinlich können sogar alle Organismen positiv getestet werden.

Ich rufe Biochemiker, Bioinformatiker, Virologen und Zellkulturspezialisten auf, diese Kontrollversuche durchzuführen, zu veröffentlichen und mich darüber zu informieren. Ich habe ein Kontrollexperiment konzipiert, bei dem die Ausrede, dass das verwendete Probenmaterial zuvor oder während des Kontrollversuchs mit dem SARS-Cov-2-Virus verunreinigt geworden sei, von vornherein ausgeschlossen ist. 

III. Aufgrund welcher Annahmen, Experimente und Kontrollversuche kann Prof. Drosten behaupten, dass mit seinem Testverfahren, mit dem er nur Teilbereiche von nur 2 (zwei) Genen aus dem Genom von insgesamt 10 (zehn) Genen des Corona-Virus nachweist, ein ganzes, aktives und krankheiterzeugendes Virus nachgewiesen wird und nicht nur Bruchstücke eines Virus, nach einem angenommenen erfolgreichen Kampf des Immunsystems oder durch die Anwesenheit der zahlreichen „defekten“, „unvollständigen“ und „harmlosen“ Viren in unserer Erbsubstanz?

Diese logischen Fragen hat Prof. Drosten überhaupt nicht ins Kalkül gezogen, denn sie kommen in seinen Publikationen und Behauptungen nirgendwo vor. Der Nachweis von nur kurzen Gensequenzen aus einem langen Erbgutstrang eines Virus kann niemals die Anwesenheit eines intakten und damit vermehrungsfähigen Virus beweisen. Um einen solchen PCR-Test als valide bezeichnen zu dürfen, müssten erst Studien unternommen werden, deren Ergebnisse zeigen, dass der Nachweis von kurzen Gensequenzen automatisch auch die Anwesenheit eines ganzen und intakten Erbgutstranges eines Virus nachweist. Solche logisch zwingenden Studien sind bis heute nicht durchgeführt oder erwähnt worden. 

Die auf dem Gebiet der zelleigenen, als endogen bezeichneten harmlosen, unvollständigen oder defekten Viren, führende Virologin, Frau Prof. Karin Mölling, hat zu Beginn der Corona-Krise die getroffenen Maßnahmen als ungerechtfertigt bezeichnet. Sie hat in Publikationen und in einem Buch17 aufgezeigt, dass die Hälfte der Erbsubstanz des Menschen, also die Hälfte der Sequenzen,  aus denen unsere Chromosomen bestehen, aus inaktiven und defekten Gensequenzen von Viren besteht. Was sie nicht weiß, oder verschweigt, ist die Tatsache, dass der Stoffwechsel ständig eine große Menge an RNA-Gen-Sequenzen beliebiger Zusammensetzung hervorbringt, die nicht in Form von DNA-Sequenzen in den Chromosomen auftauchen. Diese Tatsache stellt die Existenz-Behauptungen aller RNA-Viren, wie z.B. Corona-Viren, Ebola-Virus, HIV, Masern-Virus und die SARS-Viren in Frage. Diese Tatsache ist auch Grundlage, warum mit Kontrollexperimenten nicht nur die Corona-Krise, sondern die Angst und Fehlbehandlung durch die gesamte Virologie der angeblichen Krankheitsviren sofort beendet wird. Ich kann versichern, dass die tatsächlichen Ursachen und Phänomene der Infektion, die Viren zugeschrieben werden, im„positiven“ Sinne des Wortes „Wissenschaft“ bewiesen sind. Ich verweise hierfür auf den vorangegangenen Beitrag „Fehldeutung Virus“ im Magazin WissenschafftPlus Nr. 1/2020, der auch als pdf-Datei erworben werden kann. Und natürlich auf die vielen vorangegangen Beiträge rund um diese Fragestellung.“ (Zitat Ende)

Mittel der Glaubhaftmachung:

Kopie des Artikels „Fehldeutung Virus II“ von Dr. Lanka in der Anlage A 7

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen vollumfänglich auf den Inhalt der Anlage A 6 verwiesen, womit dieser zum Vortrag der Antragsteller erhoben werden soll.

Wir können noch zahlreiche weitere Expertenstellungnahmen zu diesem Thema im Volltext übermitteln.

Wir können es hier aber bei der Behauptung belassen, dass die Antragsgegnerin absehbar nicht in der Lage ist oder sein wird, auch nur einen einzigen Experten zu zitieren, der die obigen Feststellungen von Dr. Lanka auch nur in einem einzigen Punkt erschüttern kann.

In dem Buch „Virus-Wahn“ von Dr. med. Claus Köhnlein und Torsten Engelbrecht, das in 2020 neu aufgelegt worden ist, findet sich ab Seite 351 ein Update mit einem neuen Kapitel mit der Überschrift „Totaler Corona-Wahn: von wertlosen PCR-Tests und tödlicher Medikation“.

Dort finden sich auf Seite 353 auch vier Fragen, die nach Angaben der Buchautoren Köhnlein und Engelbrecht weder das RKI, noch der Virologe Christian Drosten, noch der Mediziner Alexander S. Kekulé, noch Hartmut Hengel und Ralf Bartenschlager, noch Thomas Löscher, noch Ulrich Dirnagl, noch der Virologe Georg Bornkamm beantworten konnten bzw. wollten.

 

Dort heißt es (Zitat):

„1.In dem SZ-Artikel „Zu schön, um wahr zu sein“ (24. März 2020) heißt es: „Ulrich Dirnagl hält die These, dass sich ohne die Tests womöglich niemand für dieses Virus interessieren würde, mit Blick auf Italien für widerlegt.“

Doch selbst wenn wir einmal annehmen, dass die Sterblichkeit in Italien signifikant gestiegen ist, wie können wir ausschließen, dass Menschen nicht auch durch nicht-mikrobielle Faktoren wie die Verabreichung von Medikamenten frühzeitig gestorben sind?

Aus einer Lancet Studie etwa geht hervor, dass von 42 „positiv“ getesteten Patienten, die zu Beginn der Krise im chinesischen Wuhan in ein Krankenhaus kamen, alle Antibiotika erhielten und 38 (also nahezu alle) von ihnen das hochtoxische antivirale Präparat Oseltamavir. Sechs der Patienten (15 Prozent) verstarben anschließend.

 

2.Wenn es für COVID-19-Krankheit „keine unverwechselbaren spezifischen Symptome“ gibt und eine „Unterscheidung der verschiedenen Erreger rein klinisch nicht möglich ist“, wie etwa Prof. Thomas Löscher konzediert – und wenn zudem nicht-mikrobielle Faktoren (Industriegifte, Medikamente etc.) als Ursachen für schwerste Atemwegsleiden wie Lungenentzündung infrage kommmen, wie soll man dann sicher sagen können, dass nur das, was SARS-CoV-2 genannt wird, als Ursache für die Symptome bei COVID-19 in Betracht kommt?

 

3.Das zweite Koch’sche Postulat und Lehrbücher besagen es, und auch führende Virus-Forscher wie Luc Montagnier konstatieren, dass eine komplette Partikelreinigung („Purification“) eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, um ein Virus nachweisen zu können.

Die Autoren von zwei einschlägigen Papers (Zhu et al., Wan Beom Park et al.) zum Beispiel, die im Zusammenhang mit dem Nachweis von SARS-CoV-2 genannt werden, konzedieren auf Nachfrage, dass auf den in ihrem Arbeiten gezeigten elektronenmikroskopischen Aufnahmen keine „purified“, also keine vollständig gereinigten Partikel zu sehen seien.

Doch wie will man dann mit Sicherheit schlussfolgern, dass die RNA-Gensequenz, die man aus den in besagten Studien präparierten Gewebeproben „zieht“ und auf die man dann die PCR-Tests „eicht“, zu einem ganz spezifischen Virus – in diesem Fall SARS-CoV-2 – gehören?

Zumal Studien ja auch noch zeigen, dass gerade die Stoffe (u.a. Antibiotika), die in den Reagenzglas-Versuchen (in vitro) Verwendung finden, die Zellkultur so „stressen“ können, dass sich dadurch neue Gensequenzen bilden können, die zuvor nicht nachweisbar waren?

 

4.Wenn der PCR-Test nicht ausreicht, um eine HIV-Infektion nachzuweisen, wieso sollte er dann gut genug sein, um eine SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen?“(Zitat Ende)

Mittel der Glaubhaftmachung:

Buch „Virus-Wahn“ von Dr. med. Claus Köhnlein und Torsten Engelbrecht, dort S. 351 ff.

Soviel also zur Bereitschaft der vorgenannten Experten durch die eindeutige Beantwortung dieser Fragen zur Aufklärung äußerst relevanter Zusammenhänge beizutragen.

Sollen wir noch weitere namhafte Sachverständige zitieren?

So äußerte auch der SV Prof. Dr. Sucharit Bhakdi, deutscher Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie und lange Jahre Leiter des Instituts für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in einem Interview, das die Fuldaer Zeitung am 4.11.2020 veröffentlicht hat und das im Web unter dem  Link

https://www.fuldaerzeitung.de/panorama/corona-massnahmen-bhakdi-sucharit-professor-covid19-immuniteat-pandemie-karina-reiss-kiel-90028917.html

für jedermann abrufbar ist, u.a.(Zitat):

„Bhakdi: Die breit angelegten Tests müssen aufhören, weil sie keine Aussagekraft haben. Es gibt keinen Grund, gesunde Menschen ohne Symptome zu testen. Ist jemand krank, soll er getestet werden. Das ist in Ordnung. Das macht man übrigens bei jedem Virus so.“

Mittel der Glaubhaftmachung:

Kopie des von der Fuldaer Zeitung am 4.11.2020 veröffentlichen Interviews mit Prof. Dr. Bhakdi und Prof. Dr. Reiß in der Anlage A8

Auch wenn es der Mainstream beharrlich verschweigt: Schon am 21.5.2020 (!) wurden 250 kritische Expertenstimmen zur Corona-Krise veröffentlicht, die eine qualifizierte Kritik an der Corona-Politik der Regierungen äußerten, darunter auch Dr. Wolfgang Wodarg, Internist, Lungenarzt, Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin. Mitglied des Deutschen Bundestages von 1994 bis 2009, der sich zum PCR-Test wie folgt äußerte (Zitat):

Die normalen weltumkreisenden Krankheitsepisoden werden bekanntlich seit der Schweinegrippe 2009 in inflationärer Weise und jeweils auf einzelne Erreger fokussierend mit dem Begriff ‚Pandemie‘ bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist schon lange Wachsamkeit und historisch berechtigtes Misstrauen geboten. Denn wenn schon unsere normalen, sich wandelnden und global kreisenden viralen Wintergäste, wie die H1N1-Viren im Jahr 2009, die Kriterien einer Pandemie erfüllen, dann ist der Begriff sinnentleert geworden. (…) Ohne den von deutschen Wissenschaftlern entworfenen PCR-Test auf SARS-CoV-2-Viren hätten wir von einer Corona-‚Epidemie‘ oder gar ‚Pandemie‘ nichts bemerkt. Mit dem Test zog man, nachdem die WHO ihn empfohlen hatte (’nicht für Zwecke der Krankheitserkennung‘), durchs Land und versuchte, Bruchstücke von SARS-Viren zu finden. Eine Stelle in China, die einer der Entwickler des PCR-Tests, Prof. Drosten, in einem Interview beim Deutschlandfunk nicht namentlich nennen wollte, bestätigte dem Virologen, dass mit dessen Testansatz das gesuchte SARS-Bruchstück im Wuhan-SARS-Virus gefunden worden sei.“ 

Quelle:

 http://blauerbote.com/wp-content/uploads/2020/05/corona_250_expertenstimmen.pdf

Ich möchte bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass die diesseitige Rechtsauffassung dazu, warum Verordnungen wie die des Landes NRW zur Corona-Krise aus verfassungsrechtlichen Gründen aktuell überhaupt nicht mehr zulässig sind, mittlerweile auch durch mehrere Gerichte vertreten worden ist, so u.a. durch das Ihnen sicherlich auch schon bekannte AG Dortmund in dessen Urteil vom 2.11.2020 zu der Owi-Sache zu AZ. 733 OWI-127 Js 75/20-64/20.

Auch Prof. Dr. Uwe Volkmann hat in seinem NJW-Beitrag „Heraus aus dem Verordnungsregime“ (siehe NJW 43/2020, S. 3153 ff.) vertieft dargelegt, warum solche Rechtsverordnungen – nach so vielen Monaten der „Corona-Krise“ – jedenfalls aktuell evident nicht mehr dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts entsprechen, so dass die Anordnung der Maskenpflicht auf der Basis einer CoronaBetrVO nur noch als verfassungswidrig bezeichnet werden kann. So führt er aus (Zitat): „In den mittlerweile verstrichenen Monaten der Pandemiebekämpfung wäre längst Zeit gewesen, auch diese Maßnahmen auf ein ausreichendes gesetzliches Standbein zu stellen… Wenn es je eine Angelegenheit in den letzten Jahren und Jahrzehnten gab, die für das Gemeinwesen und seine Zukunft wesentlich ist, dann ist es diese.“(ebenda, S. 3159).

Auch Dr. Neyses, Kanzler der Universität zu Köln a.D., hat in seinem in der Ausgabe 3/2020 des KammerForum der RA-Kammer Köln veröffentlichten Beitrag „Coronakrise – eine Bewährungsprobe für Demokratie und Rechtsstaat“ (dort ab Seite 59) die Ansicht vertreten, dass es mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip kaum mehr vereinbar sei, dass die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Vorschriften weitestgehend von der Exekutive erlassen wurden (ebenda, S. 63, Abschnitt „Notregime“ der Exekutive versus demokratische Strukturen).

Für die zwangsweise Anordnung von PCR-Tests, gerade auch in der zivilrechtlichen Verkleidung bzw. auf dem Umweg einer „Bedingung“, von der der Abschluss eines Behandlungsvertrages abhängen soll, besteht somit weder eine Rechtsgrundlage noch eine wissenschaftliche bzw. evidenzbasierte Grundlage. Insofern wird an das Umgehungsverbot nach § 306 a BGB erinnert.



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