Gesundheit

Nichterteilung des Einverständnisses zu PCR-Testungen (Vorlage für Eltern von Rechtsanwalt Schmitz)

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(Justicia/Pixabay/CCo)

Sehr geehrte(r) Frau / Herr…,

wir sind die Eltern und gesetzlichen Vertreter der Schülerin …

Wir setzen Sie hiermit (ggf. abermals) darüber in Kenntnis, dass wir mit der Vornahme von PCR-Tests an unserer Tochter … nicht einverstanden ist, schon gar nicht dann, wenn diese ohne unsere vorherige Information und damit ohne unser Wissen durchgeführt werden sollen.

Dies gilt unabhängig davon, ob einer solcher Test durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt angeordnet worden ist oder nicht und ob die Vornahme solcher Tests an den Schülerinnen und Schülern Ihrer Schule mit dem Einverständnis der Schulleitung durchgeführt werden sollen oder nicht.

I.

Ich stelle bei dieser Gelegenheit ausdrücklich klar, dass es für die Durchführung solcher PCR-Tests an Schülerinnen und Schülern keine Rechtsgrundlage gibt:

Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 IfSG ist eine Infektion (Zitat):

„die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus, …“

Entscheidend ist hier der Begriff des Krankheitserregers, zu dem § 2 Nr. 1 IfSG folgende Legaldefiniton enthält (Zitat):

„ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, …“

Folglich liegt eine „Infektion“ nach dem eindeutigen Wortlaut des IfSG nur dann vor, wenn ein „vermehrungsfähiges Virus“ vorliegt.

Die PCR-Tests weisen aber kein SARS-CoV2-Virus und auch keine Infektion nach.

1.

So heißt es in dem „Kurzbericht“ der Stiftung Corona-Ausschuss vom 14.9.2020, für jeden kostenlos unter:

https://corona-ausschuss.de/download/Kurzbericht_Corona-Ausschuss_14-09-2020-1-4.pdf

abrufbar, ab Seite 7 u.a. (Zitat):

„SARS-CoV-2 soll derzeit vermittels eines PCR-Tests nachgewiesen werden. Dieser spürt winzige virale Gen-Abschnitte auf, repliziert diese immer wieder und macht sie dadurch messbar. Aus den so vermehrten und nachgewiesenen Genabschnitten werden Rückschlüsse auf das Vorhandensein von vorher als Träger solcher Abschnitte definierten Viren gezogen. Je einmaliger und typischer diese Abschnitte ausgewählt und gefunden werden, um so wahrscheinlicher ist die Anwesenheit des gesuchten Virustyps.

Einzelne Abschnitte des gesuchten SaRS-CoV-2-Virus kommen wie das für die Virushülle codierende E-Gen bei vielen schon lange auch in Europa verbreiteten Coronaviren vor. Wenn, wie von der WHO für einige Zeit vorgeschlagen und von vielen Laboren praktiziert, nur diese weniger spezifischen Gen-Abschnitte bestimmt werden, ist der PCR Test besonders häufig falsch positiv.

Wegen der unübersichtlichen Praxis der PCR-Testungen ist eine Aussage zur epidemiologischen Bedeutung der SARS-CoV-2 Viren bis heute nahezu unmöglich. Aus den PCR-Testergebnissen allein lassen sich nach übereinstimmender Aussage der vom Ausschuss befragten Spezialisten und Labore keine verlässlichen Abschätzungen für Infektionsrisiken und damit auch keine infektionsbegrenzenden Maßnahmen ableiten.

Der Biochemiker und Nobelpreisträger Kary Mullis hatte den PCR-Test im Jahr 1983 entwickelt, um DNA-Sequenzen in vitro zu vervielfältigen. Sein Test, so Mullis, sei für diagnostische Zwecke nicht geeignet. Wie die Biologin Prof. Ulrike Kämmerer, die Immu- nologin und Virologin Prof. Dolores Cahill, der Immunologe Prof. Pierre Capel und der Mikrobiologe Clemens Arvay im Corona-Ausschuss übereinstimmend erklärten, kann mit dem Test auch heutzutage nicht festgestellt werden, ob eine aktive Virusinfektion vorliegt. Die mit dem Test aufgefundenen Gensequenzen können ebenso gut aus einer bereits überwundenen Virusinfektion oder einer Kontamination stammen, die gar nicht zu einer Infektion führt …“

2.

Zudem sei daran erinnert, dass nach den Feststellungen von Dr. Lanka bislang noch niemand auch nur ein einziges Virus nachweisen können, siehe u.a. dessen  Beitrag „Fehldeutung Virus II“, erschienen im Magazin WISSENSCHAFTPLUS, Ausgabe 02/2020, kostenlos abrufbar unter:

https://wissenschafftplus.de/uploads/article/wissenschafftplus-fehldeutung-virus-teil-2.pdf

Der Sachbuchautor Hans U.P. Tolzin hat schon am 22.3.2020 100.000 € ausgelobt für einen wissenschaftlichen Beweis für die Existenz des SARS-CoV-2-Virus. Soweit bekannt, hat bis heute noch niemand gewagt, diesen Betrag durch einen entsprechenden Nachweis einzufordern, siehe u.a.:

https://www.impfkritik.de/front_content.php?idcat=2&idart=3349&lang=1&client=1&cmode=form&creplyto=0

3.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt:

Der YouTuber Samuel Eckert hat bereits vor Monaten in dem Video mit dem Titel

„DROSTEN und das RKI WIDERLEGT! Die WAHRHEIT über die PCR Tests! Sind die Maßnahmen noch haltbar?“

nachgewiesen, dass der PCR-Test in höchstem Maße unzuverlässig ist und die Reproduktionszahl nach Belieben durch eine Ausweitung von Tests nach oben geschraubt werden kann, was Manipulationen Tür und Tor öffnet, siehe:

youtube.com/watch?v=FtlPO1PktZA&list=FLCzhxhg0PXUCFr1GBiqSJig&index=3

Und genau diesem Zweck dienen die massenhaft durchgeführten Tests offenkundig: Die Fallzahlen sollen hochgeschraubt werden, damit die Mär von der Pandemie weiterhin inszeniert werden kann.

Es sei noch einmal betont, dass das ganze Kartenhaus aller Rechtfertigungen zur angeblichen Alternativlosigkeit des Lockdowns infolge der angeblichen „Corona-Pandemie“ letztlich auf diesem vollkommen untauglichen PCR-Test beruht.

Wer es nur wissen wollte, der konnte schon vor Monaten problemlos in Erfahrung bringen, dass dieser PCR-Test vollkommen untauglich ist um irgendwelche Viren oder Infektionen festzustellen.

Die Anwälte, die in der Stiftung Corona-Ausschuss aktiv sind, haben das zwischenzeitlich ebenfalls durch die Befragung zahlreicher Experten aufgearbeitet und auch in ihrem Kurzbericht vom 14.9.2020, der im Volltext unter

https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/wp-content/uploads/2020/09/Corona-Ausschuss-Kurzbericht.pdf

abrufbar ist, eingehend erläutert (siehe dort ab Seite 7).

Wir dürfen auch daran erinnern, dass sich die Unzuverlässigkeit des PCR-Tests aus einer eigenen Aussage von Prof. Drosten ergibt, die er am 13.4.2020 in einem Tweet verbreitet hat. Dort heißt es (Zitat):

„Klar: Gegen Ende des Verlaufs ist die PCR mal positiv und mal negativ. Da spielt der Zufall mit. Wenn man Patienten 2 x negativ testet und als geheilt entlässt, kann es zu Hause durchaus noch mal zu positiven Testergebnisse kommen. Das ist deswegen noch längst keine Reinfektion.“

(Quelle: Ausgabe Nr. 32 der ExpressZeitung, dort Seite 52).

Zudem findet sich in dem Offenen Brief von Prof. Dr. Dr. med. Enrico Edinger vom 20.10.2020, abrufbar unter:

www.schildverlag.de/2020/10/20/prof-dr-dr-med-enrico-edinger-in-einem-offenen-brief-an-alle-leser-inzidenzen-neuinfektionen-zweite-welle-was-der-pcr-test-wirklich-ist-und-kann/

folgender bemerkenswerter Ausschnitt aus einem Interview mit Prof. Drosten aus dem Jahre 2014 (!), in dem er folgende Aussagen zur Eignung des PCR-Tests zur Diagnose einer Infektion gemacht hat (Zitat):

Dr. Drosten: Als in Dschidda Ende März diesen Jahres aber plötzlich eine ganze Reihe von Mers-Fällen auftauchten, entschieden die dortigen Ärzte, alle Patienten und das komplette Krankenhauspersonal auf den Erreger zu testen. Und dazu wählten sie eine hochempfindliche Methode aus, die Polymerase-Kettenreaktion (PCR).

WirtschaftsWoche: Klingt modern und zeitgemäß.

Dr. Drosten: Ja, aber die Methode ist so empfindlich, dass sie ein einzelnes Erbmolekül dieses Virus nachweisen kann. Wenn ein solcher Erreger zum Beispiel bei einer Krankenschwester mal eben einen Tag lang über die Nasenschleimhaut huscht, ohne dass sie erkrankt oder sonst irgend etwas davon bemerkt, dann ist sie plötzlich ein Mers-Fall. Wo zuvor Todkranke gemeldet wurden, sind nun plötzlich milde Fälle und Menschen, die eigentlich kerngesund sind, in der Meldestatistik enthalten. Auch so ließe sich die Explosion der Fallzahlen in Saudi-Arabien erklären. Dazu kommt, dass die Medien vor Ort die Sache unglaublich hochgekocht haben.“

Und so ein Test, der sogar nach den eigenen Aussagen von Prof. Drosten so zufällige Ergebnisse liefert wie ein Münzwurf, wird zur Ermittlung von Fallzahlen für amtliche Statistiken verwendet? Das ist schlicht wissenschaftlicher Betrug!

Dr. med. Thomas Quak ist in seinen Untersuchungen zu diesem PCR-Test zu dem Ergebnis gekommen (Zitat):

„Bei unregulierten PCR Reihenuntersuchungen (im Extremfall alle Bayern) sind die gefundenen Ergebnisse mit einer Wahrscheinlichkeit von 85,8 % falsch. Anders ausgedrückt: Testet man 1000 Personen, zeigt die PCR 35 positiv Infizierte an, von denen 30 falsch positiv sind. Nur 5 von 35 positiven Ergebnissen sind tatsächlich positiv.“

Quelle: https://unternehmen-contra-corona.org/falsch-positiv-das-statistische-dilemma-des-rachenabstrichs-im-coronafreien-raum/

Kann ein Ergebnis noch vernichtender ausfallen??

 

II.

Überdies gibt es auch deshalb keine Rechtsgrundlage für die anlasslose Anordnung / Duldung eines PCR-Tests, da einem gesunden Kind, das in keiner Weise krankheitsverdächtig ist, evident nicht die Voraussetzungen des § 25 IfSG nicht vorliegen.

Bei einem Kind, das nicht unter die in § 25 IfSG genannten Voraussetzungen subsumiert werden kann („krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider“), hat ein Gesundheitsamt weder Grund noch Anlass für weitere Ermittlungen.

Hier sind Ermittlungen evident nicht „erforderlich“ und somit nicht zu rechtfertigen.

Diese Einschränkungen ergeben sich somit direkt aus dem Gesetz, so dass hier keine weiterführende Literatur oder Rechtsprechung mehr zitiert werden muss.

Unser Einverständnis zu einem PCR-Test könnten und würden wir insbesondere auch dann verweigern, wenn uns vor der angedachten Vornahme eines solchen Tests die Information vorenthalten würde, ob und in welcher Form bei unserem Kind unter Berücksichtigung der Vorgaben des RKI zur „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2“, siehe:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

eine Risikobewertung stattgefunden hat, die zu solchen Ermittlungen in Form eines PCR-Tests überhaupt Anlass geben könnte.

 

III.

Zudem handelt es sich bei solchen PCR-Tests – je nach Durchführung – um „invasive“ Eingriffe, die nach § 25 Abs. 3 S. 3 IfSG stets nur mit Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden dürfen.

Invasive Diagnostik ist ein medizinisches diagnostisches Verfahren, bei dem ein Eingriff in den Körper der untersuchten Person nötig ist.

Der „klassische PCR-Test“ wird wie so durchgeführt, dass für den Abstrich Material aus dem Mund-, Nasen- oder Rachenraum benötigt wird Dafür ist es – angeblich – „wichtig, Material aus dem tiefen Rachenraum zu gewinnen“, weshalb „ein Abstrich bei den meisten Menschen einen kurzen Würgereiz“ verursache.

Quelle: https://www.apotheken-umschau.de/Coronavirus/Corona-Nachweis-Die-Testverfahren-im-Ueberblick-558071.html

Für einen richterlichen Beschluss, der eine solche fehlende Einwilligung ersetzen könnte, besteht aus den o.g. Gründen aber evident keine Rechtsgrundlage.

Und selbst wenn – was aus den o.g. Gründen nicht der Fall ist, aber nur mal theoretisch unterstellt – ein solcher invasiver Eingriff durch § 25 IfSG gedeckt wäre oder der PCR-Test nicht mit einem invasiven Eingriff verbunden wäre, wären uns als Eltern gegenüber diverse Pflichten zu beachten, insbesondere nach § 630 d BGB und § 630 e BGB (Zitat):

§ 630d BGB Einwilligung

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 630e Aufklärungspflichten

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss

1.

mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

2.

so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

3.

für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu den Alternativen im Sinne des § 630 e Abs. 1 BGB soll hier noch nicht Stellung bezogen werden.

 

IV.

Falls unser Kind in Ihrer Schule – trotz unserer fehlenden Einwilligung und dieser Mitteilung – einem PCR-Test unterzogen werden würde, dann werden wir unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zivil- und strafrechtlich gegen Sie persönlich vorgehen, insbesondere wegen des Tatverdachts der Körperverletzung und Nötigung im Amt sowie der Misshandlung Schutzbefohlener.

Sie tragen für die Rechtmäßigkeit Ihrer dienstlichen Handlungen nach § 36 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die volle persönliche Verantwortung.

  • 36 BeamtStG hat folgenden Wortlaut (Zitat):

„(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.“

Der Inhalt des § 839 BGB und des Art. 34 GG wird als bekannt vorausgesetzt.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift der sorgeberechtigten Eltern)



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