Inland

Kinderquälerei bzw. Misshandlung Schutzbefohlener durch Zwang zum Maskentragen in den Schulen?! (Aufstehen wirkt!)

Von hier aus gelangen Sie auf die Autorenseite von und koennen alle kommenen Artikel mit "Link speichern unter" abonieren.

Höchste Zeit zum Widerspruch für alle Eltern !

Wenn Schulen die Kinder „kraft Hausrecht“ zum Tragen von Masken nötigen wollen, und das auch noch über Stunden hinweg, dann sollten alle Eltern gegenüber der jeweiligen Schulleistung ihren Protest artikulieren, damit den Kindern der (Anpassungs-)Druck genommen wird, zumal „Abweichler“ „ggf.“ auch noch gemobbt werden.

Anlass für diesen Beitrag ist folgende Mail, die mich heute erreichte (Zitat):

„Kinder werden dauertraumatisiert, der Virus-Wahn wird ihr Lebensthema!

„Guten Morgen, ich möchte jetzt mal meine Wut rauslassen. Mein Sohn ist in der 10ten Klasse einer Gesamtschule, seit anfang der Woche ist ja wieder Schulpflicht, soweit ist ja alles gut, aber jetzt sage ich mal wie es da abgeht.
1.Die Schüler werden vor der Tür abgeholt und dürfen nur einer blauen Markierung folgen.
2.Wenn sie den Klassenraum erreicht haben muss der Este Schüler seine Jacke draußen aufhängen und im Klassenraum gehen. Wenn er im Klassenraum ist muss der nächste Schüler seine Jacke aufhängen. Das geht soweiter bis alle Schüler fertig sind, der Abstand wird die ganze Zeit bewahret.
3.Was jetzt kommt ist das schlimmste. Alle Personen (Schüler und Lehrer) müssen den ganzen Tag eine Maske tragen, obwohl in der Klasse mit 15 Schülern der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Mein Sohn sagt das ihm das Wasser unter der Maske so weg läuft,weil er so schwitzt. Ihm wird es schlecht im Unterricht. In den Pausen müssen sie die Masken auch tragen
Das heißt das sie die ganze Zeit co2 einatmen.
Ich bin der Meinung das das nicht haltbar ist.
Nun meine Frage wo kann ich mich beschweren um diesen Irrsinn ein Ende zu bereiten. Es geht um die Gesundheit meines Kindes.
Bitte nicht auf meine Rechtschreibung achten.
Würde mich freuen wenn ich hier antworten erhalte.“

 

Meine Empfehlungen dazu:

1.

Die Kinder sollten sich – wenn die Eltern nicht die Mittel für eine Klage haben – allesamt sofort ein Attest ihres Arztes besorgen, dass das Tragen dieser Masken extrem gefährlich und gesundheitsschädlich ist, vor allem, wenn das über Stunden geschieht.

Argumente finden Sie in meiner Klage genug, siehe (dort unter Gliederungspunkt II, Ziff. 1):

https://www.nachrichtenspiegel.de/2020/04/26/klage-gegen-geplante-obsoleszenz-von-mensch-und-demokratie-im-windschatten-der-coronakrise/?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+NachrichtenspiegelOnline+%28Der+Nachrichtenspiegel%29

Dann werden die Kinder zumindest nicht gemobbt.

2.

Vor allem – und das ist der eigentlich Skandal:

In NRW gibt es keine Maskenpflicht für Kinder in Schulen !!

Ein „Hausrecht“ ist keine Ermächtigungsgrundlage für solche Eingriffe in das Recht der Kinder auf Leben, auf  körperliche Unversehrtheit und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit,  zumal nicht einmal § 32 IfSG das Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG für Eingriffe in diese Grundrechte beachtet, also keine Eingriffe in diese Grundrechte vorgesehen hat.

Dort in § 32 S. 2 IfSG heißt es (Zitat): „Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.“

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__32.html

Und eine Schule will sich mehr Eingriffe in die Grundrechte von Kindern anmaßen als dies selbst das Land NRW vorgesehen hat?

Ein Hausrecht soll eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für solche Eingriffe sein? Ach ja? Seit wann ist das so?

Die Kinder können diesem Zwang wegen der allgemeinen Schulpflicht faktisch nicht ausweichen, werden also regelrecht zum Maskentragen genötigt, um Nachteile in der Schule zu vermeiden.

Und das soll „rechtmäßig“ bzw. „verfassungsgemäß“ sein? Das darf doch wohl bezweifelt werden. Der Gesetzesvorbehalt, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Bindung aller staatlichen Gewaltl an Recht und Gesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) geltend auch in Schulen.

Denn im Land NRW gilt nach eigener Darstellung des Landes NRW folgende Regelung zur Maskenpflicht (Zitat):

 „Ab wann und wo gilt die Maskenpflicht?

Ab dem 27. April besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, an folgenden Orten Mund und Nase zu bedecken:

  • in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen sowie in Einkaufszentren,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern; wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann; ausgenommen sind Personen, die ein Fahrzeug lenken, wie z.B. Taxifahrer,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis.

Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?

Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Auch für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, gilt sie nicht. Diese medizinischen Gründe müssen gegenüber den Mitarbeitern von Geschäften, des Personenverkehrs, der Ordnungsämter oder gegenüber Polizeibeamten plausibel dargelegt werden können. Ein Nachweis ist zunächst nicht erforderlich. Nur wenn diese Kontrollpersonen den Eindruck gewinnen, dass die medizinische Begründung eine reine Schutzbehauptung ist, können sie im Einzelfall einen Nachweis verlangen.“

Quelle: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus

Schulen sind in dieser Verordnung zur Maskenpflicht in NRW also gerade nicht vorgesehen !!

Von daher sollten alle Eltern wissen, dass Sie im Interesse des Wohls ihrer Kinder nachdrücklich einer solchen Schulpraxis widersprechen sollten. Denn ihren Kindern droht m.E. mehr als nur eine Traumatisierung. Dazu siehe eben die Argumente in meiner o.g. Klage, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Schulleiter, die eine solche Maskenpflicht anordnen, laufen Gefahr, sich wegen Nötigung im Amt, Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener strafbar zu machen.


Ergänzung 30.04.2020, 11:20 / pw:
Aufstehen wirkt!
(Bericht eines Schülervaters):



Die letzten 100 Artikel