Inland

Wer schützt die Bürger vor dem Verfassungsschutz? – (K)eine kafkaeske Frage

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[A.d.R./pw: Die nachfolgende Klage wurde von einer Mandantin beauftragt, der es in ihrer Auseinandersetzung mit der Behörde des „Verfassungsschutzes“ keineswegs um juristische Spitzfindigkeiten rund um historische Staatskonfigurationen, Preußen etc. geht, wie man zunächst vermeinen könnte, sondern um ganz grundlegende Fragen rechtsstaatlicher Souveränität, die eigentlich jeden Bürger betreffen, der beabsichtigt, in diesem Lande weiterhin gut und gerne zu leben. Die Klägerin, eine sozial engagierte und pazifistisch gesinnte Ärztin, hat nämlich die Erfahrung gemacht, dass es staatliche Institutionen gibt, die derzeit offensichtlich einen ganz anderen Auftrag verfolgen als ihnen der Name ihrer Institution sowie der ihr auferlegte Gesetzesrahmen gem. § 5 LVerfSchG („Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörde“) gebietet. Die kardinale Frage im nachfolgenden Schriftsatz lautet daher: Welche „Verfassung“ schützt diese Behörde eigentlich, wenn ihre Arbeit nicht erkennen lässt, dass sie die Bindung aller staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) selbst ernst nimmt? – Eine Frage, die sogleich ein noch viel eminenteres Fragezeichen aufwirft: Müsste man einen solchen Verfassungsschutz nicht eigentlich selbst unter Beobachtung stellen?] 

 

In der Verwaltungsrechtssache

 Limberg-Diers ./. Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration

 Ihr AZ. 8 A 151/19

 

habe ich bereits angezeigt, dass mich die Klägerin mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragt hat.

I.

Zunächst wird die Anregung der Klägerin aufgegriffen, dieses Verfahren mit dem Verfahren zu Az. 8 A 150/19 zu verbinden.

Eine solche Verbindung wäre in jeder Hinsicht sinnvoll und prozessökonomisch, da in beiden Verfahren im Grunde die gleichen „Gegenstände“ bzw. Rechtsfragen behandelt werden.

Zudem sollte das Gericht nicht dulden, dass die Beklagte den Rechtsstreit – aus welchen Gründen auch immer – verzögert.

Die Beklagte hat die Vorgabe des Gerichts vom 24.7.2019 (!), innerhalb eines Monats eine Gegenerklärung abzugeben, bis heute nicht beachtet.

Allem Anschein nach hat die Beklagte die allergrößten Schwierigkeiten, ihr eigenes Verhalten nachvollziehbar rechtfertigen zu können.

II.

Für diesen Argumentationsnotstand hat die Klägerin durchaus Verständnis, da sich das Verhalten der Beklagten ihr – der Klägerin – gegenüber unter Beachtung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht rechtfertigen lässt.

Von daher wird der Gegenerklärung der Beklagten mit großer Spannung entgegengesehen.

In Ihrer Gegenerklärung sollte die Beklagte insbesondere sehr konkret und nachvollziehbar darlegen, wieso ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der (darin enthaltenen) Angabe einer weiteren Staatsangehörigkeit „Preußen“ sowie der Angabe „Preußen“ als einschließlich Geburts- und Wohnsitzstaat sowie Aufenthaltsort seit der Geburt irgendeinen Sachverhalt verkörpert, der den gesetzlichen Auftrag der Beklagten auch nur berühren kann.

Die Frage, ob das Deutsche Reich von 1871- 1918 und damit auch seine Bundesstaaten – wie Preußen – juristisch gesehen noch fortbestehen, ist eine durchaus anspruchsvolle völkerrechtliche Frage, und die Klägerin bezweifelt, dass  die Beklagte diese Fragen jemals vertieft aufgearbeitet haben kann, wenn sie (die Klägerin) mit ihrer Bezugnahme auf Preußen lediglich an die Rechtsauffassung von BVerfG und Deutschem Bundestag anknüpft, aber offenbar schon deshalb in den Fokus der Beklagten geraten ist.

Bekanntlich ist in der Rechtsprechung des BVerfGs zum sog. Grundlagenvertrag, siehe BVerfGE 36,1, die juristische Fortexistenz des Deutschen Reichs bejaht worden, siehe: 

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv036001.html

Die gleiche Rechtsansicht wird auch hochoffiziell vom Deutschen Bundestag vertreten, siehe:

https://www.bundestag.de/presse/hib/2015_06/380964-380964

(An dieser Stelle soll aber nicht vertieft werden, ob die BRD mit dem Deutschen (Kaiserreich von 1871 – 1918 wirklich als „Völkerrechtssubjekt“ (teil-)identisch sein kann. Wir beschränken uns auf die Feststellung, dass mit „Deutsches Reich“ keinesfalls das „3. Reich“ bzw. das Nazi-Regime gemeint sein darf.)

Wer die „juristische“ Fortexistenz eines Staatswesens behauptet, der behauptet damit gerade nicht die „faktische“ Fortexistenz von (handlungsfähigen) Institutionen des Deutschen Reichs oder seiner Bundesstaaten. Wer das verwechseln kann, der möge sich von seiner Mutter ein Speiseeis kaufen lassen und darauf hoffen, dass die Zeit ihm noch Wissen, Einsicht und Unterscheidungskraft vermittelt.

Wenn das Deutsche Reich (von 1871 – 1918) also hochoffiziell juristisch noch fortbesteht, dann bedarf es schon einer nachvollziehbaren Erklärung dazu, warum dann im Gegensatz dazu seine Bundesstaaten (und damit ihre jeweiligen Staatsangehörigkeiten, z.B. Staatsangehörigkeit im Königreich Preußen) – die dieses Reich erst konstituiert haben – (juristisch gesehen) nicht mehr (fort-)bestehen sollen.

Wie kann denn ein Reich ohne seine Teile fortbestehen, die das Reich erst begründet haben? Was wäre das Deutsche Reich von 1871 – 1918 denn z.B. ohne das Gebiet von Preußen gewesen?

Kann die Beklagte also schlüssig darlegen, dass der juristische Fortbestand des Deutschen Reichs bzw. Preußens jemals – völkerrechtlich wirksam bzw. verbindlich – beendet worden ist?

Denn das wäre doch die denknotwendige Voraussetzung dafür, dass eine Verfassungsschutzbehörde auch nur auf die Idee kommen kann, damit im Zusammenhang stehende Daten eines Bürgers zu erheben, zu speichern und zu verwerten. Diese völkerrechtliche Debatte kann die Klägerin gerne einmal vertiefen.

Und dann müsste die Beklagte zudem noch schlüssig darlegen können, warum der, der den juristischen Fortbestand des Deutschen Reichs und seiner Bundesstaaten bejaht, damit zwangsläufig auch die Rechtsordnung oder die Existenz der BRD ablehnt!!

Es entsteht jedenfalls der Eindruck, als würde die letztgenannte Unterstellung („Wer den Fortbestand des Deutschen Reichs bejaht, der vereint damit implizit die Existenz der BRD“) bloß den Zweck verfolgt davon abzulenken, dass die „Rechtsordnung der BRD“ ggf. nicht die eines „souveränen“ „Staates“ ist.

Auch die Beklagte weiß was eigentlich ein souveräner Staat im völkerrechtlichen Sinne gem. der 3-Elementen-Lehre ist.

Jeder, der sich für diese Fragen ernsthaft interessiert, kann sich die hierfür nötigen Grundkenntnisse problemlos aneignen, insbesondere auch durch die Lektüre der bemühten Rede des Völkerrechtlers Carlo Schmid (sicherlich kein „Reichsbürger“) im Parlamentarischen Rat vom 8.9.1948, siehe hierzu u.a.:

http://artikel20gg.de/Texte/Carlo-Schmid-Grundsatzrede-zum-Grundgesetz.htm

Die Klägerin hat somit das gute Recht, diese höchsten Institutionen der deutschen rechtsprechenden und gesetzgebenden Gewalt wörtlich zu nehmen und – auf Grund welcher weiteren Argumente auch immer – von einer juristischen Fortexistenz des Staates Preußen und damit auch einer (weiteren) preußischen Staatsangehörigkeit auszugehen.

Möchte die Beklagte diese Fragen im Rahmen dieses Rechtsstreits einmal eingehend mit der Klägerin diskutieren und dabei dann auch schlüssig darlegen, ob jetzt auch die Mitglieder des BVerfGs und des Deutschen Bundestags in den Fokus der Beklagten geraten sind, wenn sie – jedenfalls offiziell und damit sicherlich zumindest auch weit überwiegend – an die Fortexistenz des „Deutschen Reichs“ und damit auch „Preußens“ glauben?

Die Klägerin kann allenfalls nur vermuten, dass ihre vorgenannten Angaben zu „Preußen“– zumal sie von der Klägerin unstreitig gespeichert worden sind – der alleinige (willkürlich konstruierte) Grund für ihre Identifikation als „Reichsbürgerin“ waren und sind.

Andere Gründe sind schlicht auch mit der größten Phantasie nicht ersichtlich.

Wenn die Beklagte ihren Umgang mit der Klägerin – wovon zuverlässig auszugehen ist – nicht rechtfertigen kann, dann soll sie dies offen eingestehen und  die Konsequenzen daraus ziehen, alle von der Klägerin begehrten Auskünfte erteilen, alle rechtswidrig gespeicherten Daten der Klägerin löschen und sich darüber hinaus auch bei der Klägerin entschuldigen. 

Die Realsatire scheint also in Wahrheit die zu sein, dass die Bediensteten im öffentlichen Dienst – und so offenbar auch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein – die Diskussion zu diesen wichtigen Fragen verweigern und – wie im Märchen von des Kaisers neue Kleider – eine volle Souveränität sehen und beklatschen, wo in Wahrheit keine zu sehen ist.

Die Klägerin hofft, über dieses Märchen – diese Realsatire – werden irgendwann möglichst alle Menschen lachen können, so dass dann – wie auch im Märchen – selbst „der Kaiser“, der sich blenden ließ, unter dem Gelächter des Volkes den Rückzug antreten muss. Till Eulenspiegel hätte bestimmt seine Freude an so viel ernster Narretei der Justiz.

Dabei ist es alles andere als „märchenhaft“, sondern ein regelrechter Skandal, wenn sogar die (eigentlich von Art. 5 GG gedeckte) Aussage, die BRD sei nicht souverän, von Verfassungsschutzämtern offenbar pauschal dahingehend (um-)interpretiert wird, man würde damit zugleich die „Existenz“ oder die (ganze) „Rechtsordnung“ der BRD oder deren Machtanspruch ablehnen.

Diese Schlussfolgerung entspricht aber weder der Realität noch juristischer Logik.

So aber offenbar das Bundesamt für Verfassungsschutz, siehe:

https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-reichsbuerger-und-selbstverwalter/was-sind-reichsbuerger-und-selbstverwalter

und noch deutlicher z.B. das Landesamt für Verfassungsschutz für Schleswig-Holstein, siehe:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/Broschueren/Broschueren_IV/Verfassungsschutz/Handreichung_Reichsbürger.pdf?__blob=publicationFile&v=11 ,

wonach es eine „Gemeinsamkeit“ aller „Reichsbürgerbewegungen“ sein soll, die „Souveränität“ der BRD „abzuerkennen“.

(Eine kleine Anregung für die, die sich derart pauschale Denunziationen ausdenken: niemand kann etwas „aberkennen“, was in dieser Form gar nicht da ist.)

Dabei dürfte auch dem juristischen Laien unmittelbar einsichtig sein, dass es einen himmelweiten Unterschied ausmacht, ob man – mit guten Argumenten – die Souveränität der BRD hinterfragt oder (deshalb) gleich auch die „Existenz“ oder die (ganze) „Rechtsordnung“ der BRD oder deren Machtanspruch dementiert.

Die Klägerin hat jedenfalls nie einen Zweifel daran gelassen, dass sie auf der Grundlage des Grundgesetzes arbeitet (ganz gleich, wie die Frage der Souveränität zu beantworten ist), weil sie jede Form von Chaos ablehnt. Denn ein solches Chaos ohne jede Ordnung würde nur den Kräften dienen, die eine Freude dabei empfinden könnten, den inneren und äußeren Frieden in diesem Land zu zerstören.

Daher dürfte eine angemessene Differenzierung wohl angemessen sein, wenn sich die Verfassungsschutzämter – und die Politik, die diesen Ämtern die Vorgaben macht – nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, bloß im Interesse jener Kreise, die kein Interesse an der Selbstbestimmung der Völker und Nationen haben, pauschal jeden Bürger durch die Registrierung als „Reichsbürger“ zu diffamieren, der sich – im Interesse auch aller nachfolgenden Generationen– vertieft Gedanken über diese wichtigen Fragen macht. Denn ein Land, das unter fremder Oberherrschaft steht, kann seine Politik nicht nur nicht frei bestimmen, sondern auch gezwungen sein, gegen die Interessen seiner eigenen Bürger zu handeln.

Auf die Klägerin wirkt diese Vorgehensweise von Politik, Medien und Ämtern jedenfalls so, als würde diese weitreichende Definition des (inhaltlich schon mehr als vagen) Begriffs „Reichsbürger“ (Welches Reich ist denn damit eigentlich gemeint?)  – aus welchen Gründen auch immer – lediglich das Ziel verfolgen, alle Menschen einzuschüchtern, die auch nur über diese Fragen öffentlich vertieft nachdenken wollen.

Durch einen derart unwürdigen Umgang mit allen, die an der Souveränität der BRD (öffentlich) zweifeln, löst man aber keine Probleme, schon gar nicht, wenn das (völkerrechtlich) legitime Ziel aller Völker dieser Erde das Recht zur Selbstbestimmung ist (Siehe „Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ vom 16.12.1966, wo in Teil I, Artikel 1 (1) ausdrücklich verankert ist: »Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung«)

Immerhin gibt es – sogar im öffentlich-rechtlichen Fernsehen (!) – schon längst Kabarettisten, die sich über das offizielle Narrativ von der (uneingeschränkten) Souveränität Deutschlands nur noch lustig machen können, so u.a. geschehen in der Sendung „Die Anstalt“ vom 26.5.2015. YouTube-Video hierzu abrufbar unter:

https://www.youtube.com/watch?v=zr0RBLxUubw&t=8s

Wenn das Thema also sogar schon im öffentlich-rechtlichen Medienraum angekommen ist, dann sollten auch Verfassungsschutzbehörden und die Justiz offen mit diesem Thema umgehen können, zumal sich auch problemlos Aussagen bekannter bundesdeutscher Politiker (auch aus der CDU) finden lassen, die (wenn auch mit verschiedenen Begründungen) offen eingestanden haben, dass Deutschland nach 1945 nie mehr voll souverän gewesen ist, siehe u.a. das Youtube-Video „Die „Reichsbürger“ Naidoo, Schäuble, Gysi, Bahr, Weigel, Schmid“, abrufbar unter:

https://www.youtube.com/watch?v=3Pe1i_LVCtA&t=6s

Stehen diese Personen allesamt unter der Beobachtung des jeweils zuständigen Verfassungsschutzes??

Denn diese Personen haben ihren Standpunkt – im Gegensatz zur Klägerin, die solche Erklärungen niemals vor einer Kamera der öffentlich-rechtlichen Medien abgegeben hat – ja sogar ganz offiziell erklärt.

Oder wird vom Verfassungsschutz mit zweierlei Maß gemessen?

Halten wir fest:

Wenn das Deutsche Reich (von 1871 – 1918) also hochoffiziell juristisch noch fortbesteht, dann bedarf es schon einer nachvollziehbaren Erklärung dazu, warum dann im Gegensatz dazu seine Bundesstaaten (und damit ihre jeweiligen Staatsangehörigkeiten, z.B. Staatsangehörigkeit im Königreich Preußen) – die dieses Reich erst konstituiert haben – (juristisch gesehen) nicht mehr (fort-)bestehen sollen. Wie kann denn ein Reich ohne seine Teile fortbestehen, die das Reich erst begründet haben? Was wäre das Deutsche Reich von 1871 – 1918 denn z.B. ohne das Gebiet von Preußen gewesen?

Geradezu kafkaesk wird es dann, wenn man als Bürger dieses Landes sogar wegen einer Aussage, die im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfGs, des Deutschen Bundestags und vieler prominenter bundesdeutscher Politiker steht, doch tatsächlich in den Verdacht geraden kann, ein „Reichsbürger“ zu sein. Denn dann würde ja auch der Bundestag und das BVerfG von „Reichsbürgern“ dominiert werden.

Die Frage, ob die BRD souverän ist, ist übrigens hochaktuell. Es gibt mittlerweile mehrere Sachbücher von renommierten Historikern und Journalisten, die sich vertieft mit dieser Frage befasst haben, so u.a.:

1.

Peter Orzechowski: Besetzungszone – Wie und warum die USA immer noch Deutschland kontrollieren (von September 2019)

2.

Josef Foschepoth: Überwachtes Deutschland: Post- und Telefonüberwachung in der alten Bundesrepublik (von Juli 2017)

3.

Ausgaben Nr 28 /2019 und 29/2019 der (für wenige Euro nachbestellbaren) Expresszeitungunbedingt lesen !!!:

https://www.expresszeitung.com

Alles Reichsbürger? So wie alle, die über diese Fragen auch nur öffentlich nachdenken?

Wenn das so wäre, dann sollte umgehend eine gesellschaftliche Debatte starten, in welchem Zustand sich unsere Gesellschaft mittlerweile befindet. BRD als Stasi 2.0-Modell?

Für die Klägerin zeigt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, jedenfalls deutliche Parallelen zu der Zersetzungspolitik der Stasi auf: Unschuldige Bürger überwachen, verfolgen, diskreditieren.

III.

Die Klägerin rügt folglich vollkommen zu Recht die Praxis des schleswig-holsteinischen Verfassungsschutzes, vollkommen willkürlich auch solche Bürger als „Reichsbürger“ zu identifizieren – was auch immer nach der Vorstellung der Beklagten eigentlich ein „Reichsbürger“ sein mag (welches „Reich“ ist denn eigentlich gemeint) – und deshalb diverse personenbezogenen Daten dieser Bürger zu speichern und zu verwerten, die ganz offensichtlich zu keiner Zeit irgendwelche „Tätigkeiten“ oder „Bestrebungen“ im Sinne des § 5 des Landesverfassungsschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVerfSchG) entfaltet haben.

  • 6 Abs. 4 LVerfSchG stellt doch ausdrücklich klar, dass eine „nach Maßgabe dieses Gesetzes beachtliche Bestrebung … eine aktiv kämpferische, aggressive Haltunggegenüber der bestehenden Verfassungsordnung“ voraussetzt?

 Zu Recht fragt die Klägerin also „Hallo Verfassungsschutz??!! Wann bin ich – als sehr stark sozial engagierte, pazifistisch gesinnte Ärztin – jemals durch eine „aktiv kämpferische, aggressive“ Haltung gegenüber der bestehenden Verfassungsordnung hervorgetreten??“

Die Klägerin verfolgt mit ihren Anträgen in jeder Hinsicht berechtigte und begründete Rechtsschutzziele, zumal sie zu Recht nicht einmal nachvollziehen kann, auf Grund welcher Sachverhalte und „Erlasse“ (und Definitionen) sie überhaupt in den Fokus der Beklagten geraten sein kann und welche (datenschutzrelevanten) Maßnahmen die Beklagte seither gegen die Klägerin ergriffen hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Arbeit als Ärztin.

Vor diesem Hintergrund sei die Frage erlaubt: Kennt die Beklagte überhaupt noch die Gesetze, die ihre Tätigkeit regeln und begrenzen? Und wenn ja, welche „politische“ Motivation ist denn dafür verantwortlich, dass sie diese gesetzlichen Vorgaben – worauf jedenfalls die Erfahrungen der Kläger schließen lassen – selbst nicht mehr achtet?

Welche „Verfassung“ schützt sie eigentlich, wenn ihre Arbeit nicht erkennen lässt, dass sie die Bindung aller staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) selbst ernst nimmt?

Gerade der „Verfassungsschutz“ – der ausweislich seiner Namensgebung doch die „Verfassung“ und damit gleichsam die Basis der gesamten Rechtsordnung der BRD und der Länder schützen soll – sollte doch im Hinblick auf die Beachtung von Recht und Gesetz wie ein „Musterschüler“ auftreten.

Aus der Sicht der Klägerin begründet der Verfassungsschutz durch sein willkürliches Verhalten selbst den Verdacht, „Bestrebungen“ im Sinne der §§ 5 und 6 LVerfSchG zu verfolgen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, eben solche, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen. Denn hierzu gehören ausweislich der Legaldefinition in § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 u.a. (Zitat):

„1.das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

2.die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht…“

Es wird freilich recht kompliziert und verworren, wenn sich ein Verfassungsschutz so verhält, dass er sich eigentlich selbst unter Beobachtung stellen müsste.

Worum geht es der Beklagten denn eigentlich? Entspricht es einem höheren „politischen“ Auftrag, ausnahmslos jeden als „Reichsbürger“ etikettieren und damit zum Gegenstand von staatlichen Überwachungs- und Eingriffsmaßnahmen machen zu können, der an die juristische Fortexistenz des Staates Preußen glaubt oder auch nur Zweifel an der vollen staatlichen Souveränität der BRD hat?

Die Beklagte möge doch einmal darlegen, wer denn – aus ihrer Sicht – letztlich ein Interesse daran haben könnte, dass im globalen Finanzkapitalismus schon jegliche Berufung auf die juristische Fortexistenz (einst) souveräner Nationalstaaten wie dem Deutschen Reich von 1871-1918 und dem Königreich Preußen unerwünscht ist.

Starke und souveräne Nationalstaaten stellen doch eigentlich einen (notwendigen) Hemmschuh für umfassende Privatisierungen und damit einhergehende Transferierung möglichst aller Gesellschafts- und Privatvermögen in wenige private Hände dar.

Oder soll jemand seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht einmal mehr gem. seiner Abstammung ableiten dürfen?

Oder soll niemand mehr darüber nachdenken dürfen, ob und warum das Deutsche Reich von 1871-1918 aus völkerrechtlichen Gründen noch juristisch fortbesteht und welche Konsequenzen und Handlungsaufträge sich daraus ergeben könnten?

Wenn nicht: Warum nicht?

Gibt es auch keine Meinungsfreiheit mehr?

Was hat die Klägerin denn nun überhaupt gemacht, und – insbesondere – gegen welchen Straf- oder Bußgeldtatbestand hat die Klägerin denn mit ihren gesetzeskonformen Anträgen und öffentlichen Erklärungen eigentlich verstoßen, so dass jetzt sogar der Verfassungsschutz tätig werden muss??

Oder besteht jetzt auch schon keine Gedankenfreiheit mehr, da durch solche willkürlichen Klassifikationen als „Reichsbürger“ und die damit einhergehenden Datenerhebungen und möglichen Eingriffe in die Privatsphäre alle eingeschüchtert werden sollen, die –  z.B. im Rahmen ihres Antrages auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsnachweises oder im welchen Rahmen auch immer – zum Ausdruck bringen, dass sie an die juristische Fortexistenz des Staats Preußen glauben?

Wir möchten die Beklagte zunächst noch einmal an ihren eigentlichen Auftrag gem. § 5 LVerfSchG („Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörde“) und die diesbezüglichen gesetzlichen „Begriffsbestimmungen“ in § 6 LVerfSchG erinnern und übermitteln zu diesem Zweck als

Anlage K 8

den vollständigen Text dieser gesetzlichen Bestimmungen.

Die Klägerin kann diesen Gesetzestext so oft lesen wie sie möchte: Sie findet nirgendwo einen gesetzlichen Tatbestand, der ihr Verhalten erfassen und ein Tätigkeitwerden der Beklagten und ihre „Identifizierung“ und Registrierung als „Reichsbürgerin“ rechtfertigen könnte.

Besonders interessant ist übrigens § 6 Abs. 3 Nr. 1 LVerfSchG. So, wie sich der Verfassungsschutz aufführt, könnte man vermuten, dass es aktuell keine „Freiheit“ des Bundes oder eines Landes „von fremder Herrschaft“ mehr gibt. Denn welcher Deutsche würde sich nicht wünschen, in einem souveränen Staatsgebilde ohne jede Fremdherrschaft bzw. ohne Fremdbestimmung zu leben.

Das ist doch genau das, was die Klägerin sich wünscht: Die Freiheit des Bundes von fremder Herrschaft und damit rechtsstaatliche Verhältnisse.

Wer hat denn hierzulande eigentlich die „Herrschaft“, wenn allem Anschein nach selbst der Verfassungsschutz nicht mehr die gesetzlichen Normen beachtet und faktisch zum Instrument der Inlandsspionage und der Einschüchterung gegen unschuldige Bürger instrumentalisiert wird?

Die Beklagte möge also allen Forderungen der Klägerin gem. ihren Klageanträgen vom 19.7.2019 vollumfänglich entsprechen und endlich eingestehen, dass ihr gesamtes Verhalten gegenüber der Klägerin von Anfang an rechtswidrig war.

 

Foto: pixabay / CC0



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