(Bundestag/pixabay/CC0)
Anm./parkwaechter: Soll man zu dem Possenspiel, das derzeit auf der Bühne der „Politik“ stattfindet, wirklich noch Worte verlieren? Ich setze dabei das Wort „Politik“ in Parenthese, da eine suizidal-halsbrecherische Eskalationspolitik wie derzeit praktiziert, wohl kaum im Sinne des ‚polis‘=des Volkes sein kann, das ja bekanntlich – wie es das bei der letzten Bundestagswahl rechtsgültig bekundet hat –, einfach nur „gut und gerne leben“ und eben nicht Niedergang oder gar Krieg will.
Viele von uns meinen, dass sie Besseres zu tun haben, als sich mit einer Politik zu befassen, die Jean Ziegler nur noch als eine „simulative“ bezeichnet und die sich willfährig Sachzwängen unterworfen hat, die von transatlantischen Technokraten diktiert werden, die unsere Bundeskanzlerin immer kryptisch als ihre „verlässlichen Freunde“ bezeichnet.
Es darf daher nicht verwundern, dass viele resigniert haben und sich ins Privatleben zurückziehen, wie das der Jurist Wolfgang Bittner in einem jüngsten Essay beklagte. Ein zivilgesellschaftlicher Rückzug, der unpassender nicht sein könnte, wo gerade die wahnwitzigsten geostrategischen Machenschaften zu kulminieren drohen und uns eine Politik der Aggression und Provokation anstatt Kooperation zur Normalität erklärt werden soll – eine „Politik“, die uns schon demnächst Kopf und Kragen kosten könnte. Sogar politische Pragmatiker wie Sigmar Gabriel sehen uns hinsichtlich einer möglichen Eskalation des NATO-/Russland-Konflikts bereits „am Abgrund“ (Quelle: nzz). Militärexperten wie der Bundeswehr-General und Vorsitzende des NATO-Militärausschusses a.D. Harald Kujat vergleichen die derzeitige Lage mit dem Vorabend zum Ersten Weltkrieg, „wo die Mächte auch wie Schlafwandler in einen Krieg hineingeschlittert sind, deren Folgen und vernichtende Kraft sie nicht einschätzen konnten“ (Quelle: presseportal.de).
Einer, der in der Gilde der Rechtsanwälte nicht locker lässt und immer wieder seinen Pfefferspray zur Hand nimmt, um pseudodemokratische Pyromanen in die Schranken zu weisen, ist Rechtsanwalt Schmitz. Mit einer Reihe an treffsicheren Klageschriftsätzen, deren Inhalt auch entsprechenden (Galgen-)Humor nicht vermissen lässt, versucht er aufzuzeigen, worin die Wurzeln des scheinbar paradoxen Verhaltens liegen, mit dem uns unsere Politiker*innen heute ins offene Messer laufen lassen, obwohl sie doch laut Amtseid dazu angehalten wären, Schaden von uns abzuhalten. In diesem Sinne hat er auch eine neue Klage gegen die öffentliche Hand eingebracht, mit der er auf die Widersprüchlichkeit unserer derzeitigen völkerrechtlichen Situation und parlamentarischen Konstitution hinweisen möchte. Denn wie soll ein Parlament im Sinne des von uns Wählern erteilten Mandats arbeiten, wenn es ihm entgegen seiner offiziellen Beteuerungen ganz offenkundig an der notwendigen Souveränität ermangelt?
Den nachfolgenden Schriftsatz wird man wohl erst in gebührender Weise würdigen, wenn die Katastrophe, auf die wir bei unbeirrter Fortsetzung der derzeitigen Agenda zusteuern, bereits eingetreten ist. Aber wer weiß: Noch ist nicht aller Tage Abend und vielleicht gewinnen Vernunft und Humanität bzw. Demokratie und Rechtsstaat ja doch wieder Oberhand. Viel Zeit, um sie aus dem Würgegriff der unsichtbaren Hand des Marktes zu befreien, die sie unter Wasser gedrückt hält, haben wir allerdings nicht mehr. Denn der in den Lungen von Demokratie und Rechtsstaat verbliebene Sauerstoff wird bereits knapp.
In dieser Situation des Ertrinkens kommt uns das Seil, das uns RA Schmitz reicht, gerade recht (siehe auch die anderen Seile bzw. aktuellen Initiativen auf der Website des Anwalts). Wenn wir dieses Seil ergreifen, können wir uns daran wieder nach oben ziehen und Demokratie und Rechtsstaat in trockene Tücher bringen. Das Seil, das er uns reicht bzw. der Weg, den dieses Seil impliziert, erscheint lang und mühselig. Im Vergleich dazu erscheint der Galgenstrick, den man für uns geknüpft hat und den man uns ebenfalls zur Wahl reicht, kurz und bündig.
Wie immer sind wir in der Entscheidung, welchen Weg wir gehen wollen, vollkommen frei – im Tragen der Folgen unserer Entscheidung dann allerdings ganz und gar nicht mehr.
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(Gastbeitrag von RA Wilfried Schmitz:)
Klage des Wilfried Schmitz, Kontaktdaten wie im Briefkopf oben angegeben -Kläger- Verfahrensbevollmächtigter: Als Rechtsanwalt vertrete mich selbst in eigener Sache gegen den Landrat des Kreises ... -Beklagte- Verfahrensbevollmächtigter: nicht bekannt wegen Verpflichtung zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Gegenstandswert: Um gerichtliche Festsetzung wird gebeten Ich erhebe Klage mit dem Antrag, 1.die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.4.2018 zu verpflichten, meine Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Königreich Preußen festzustellen und mir einen (entsprechenden) Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen 2.der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; Begründung: A. Sachverhalt I. Ich bin am 29.12.1969 als (ehelicher) Sohn der Eheleute und deutschen Staatsangehörigen Wilhelm Peter Schmitz (geb. ... in Havert, heute: Ortschaft Havert in Gemeinde 52538 Selfkant ) und Agnes Schmitz, geb. Dreissen (geb. ...) auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und des heutigen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen (NRW) geboren worden. Mein Vater Wilhelm Peter Schmitz ist am ... als (ehelicher) Sohn des Herrn Joseph Heinrich Schmitz (geb. ... in Havert, heute: wie vor) geboren worden. Die vorgenannten Geburtsorte meines leiblichen Vaters und meines leiblichen Großvaters liegen unstreitig in dem Gebiet des Königreichs Preußen. Diese Sachverhalte sind unstreitig, ergeben sich aber auch aus den Eintragungen und Anlagen zu meinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) vom 29.3.2018 (von der den Beklagten auf den 3.4.2018 datiert), den ich hier mit allen dort in Bezug genommenen Anlagen und erforderlichen Nachweisen als Anlage K 1 überreiche. Auch habe ich mich gegenüber der Beklagten ausdrücklich auf den Erwerb meiner Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 bezogen. Beweis: Anlage K 1 (Antrag vom 29.3.2018, Eintrag zu Gliederungspunkt 3.8 und 4.3). Gleichwohl hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.4.2018, der nicht einmal eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und hier als Anlage K 2 überreicht wird, meinen o.g. Antrag wegen eines angeblich fehlenden Sachbescheidungsinteresses zurückgewiesen, insbesondere deshalb, weil meine „Staatsangehörigkeit“ ja nicht angezweifelt werde und ich dieselbe jederzeit durch Vorlage meines Reisepasses oder Personalausweises „glaubhaft machen“ könne. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Anlage K 2 zurückgewiesen. In meiner Stellungnahme hierauf vom 25.4.2018, die hier als Anlage K 3 überreicht wird, habe ich die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihre Argumentation nicht nachvollziehbar sei, da ich nicht nur eine „Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft machen“ wolle, sondern meine Staatsangehörigkeit (im Bundesstaat Königreich Preußen) beweisen bzw. nachweisen können will. Im Übrigen verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den Inhalt der Anlage K 3, womit dieser Inhalt zum Gegenstand meines klägerischen Vortrags erhoben werden soll. Die Beklagte teilte sodann mit Schreiben vom 27.4.2018, das hier als Anlage K 4 überreicht wird, mit, dass ein Sachbescheidungsinteresse (immer noch) nicht begründet sei und ich gegen diese „Entscheidung“ „Klage erheben“ könne. Eine Widerspruchsbegründung enthält das vorgenannte Schreiben vom 27.4.2018 nicht. Beweis: wie vor (Anlage K 4) Daraufhin habe ich meinen Vortrag zu meinem Antrag vom 29.3.2018 noch durch ein weiteres Schreiben an die Beklagte vom 7.5.2018, das ich hier als Anlage K 5 überreiche, ergänzt. Im Übrigen verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den Inhalt der Anlage K 3, womit dieser Inhalt zum Gegenstand meines klägerischen Vortrags erhoben werden soll. Dieser Vortrag wird nachfolgend aber noch wiederholt werden. B.Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig und begründet. I.Begründetheit Ich stelle höchst vorsorglich gleich einleitend den rechtlichen Rahmen zu meinem Antrag klar: § 1 RuStAG lautet (Zitat): „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.“ § 4 Abs. 1 RuStAG lautet (Zitat): „Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters,...“. Ausweislich der §§ 3 – 32 RuStAG ist in meinem Falle nur die Staatsangehörigkeit „in einem Bundesstaat“ maßgebend. Das Königreich Preußen war gem. Art. I. der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.4.1871 ein (Bundes-)Staat i.S. der §§ 1 und 3 bis 32 RuStAG. Warum das RuStAG für die Feststellung der Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaat gem. Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871) immer noch maßgebend ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 1. Die Entscheidung der Beklagten überrascht schon deshalb, weil die Verwaltungen anderer Kreise und kreisfreier Städte in NRW solchen Anträgen ohne Weiteres entsprechen. Zudem kann ich nicht nachvollziehen, warum ich hier durch das Ordnungsamt der Beklagten beschieden worden bin, da diese Anträge bei entsprechenden Anträgen von Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, andernorts – soweit bekannt - stets vom Ausländeramt (der kreisfreien Stadt bzw. des Kreises) bearbeitet und beschieden werden. Zu dieser Thematik „Deutsche Staatsangehörigkeit“ werden deshalb auch bereits auf der Webseite vieler Kreisverwaltungen und kreisfreier Städte - wie z.B. die der Stadt Düsseldorf – alle Rahmeninformationen kostenlos zugänglich gemacht, siehe z.B. https://www.duesseldorf.de/buergerservice/dienstleistungen/dienstleistung/show/staatsangehoerigkeitsausweis.html Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsamt, siehe: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangehörigkeit/Feststellung/Antrag_F.html Aus einer Antwort der Bundesregierung auf die „Kleine Anfrage“ von Abgeordneten gem. Drucksache 17/5727, kostenlos abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/057/1705727.pdf , geht hervor, dass das Bundesverwaltungsamt in den Jahren 2000 bis 2010 in insgesamt 267.749 Fällen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat. Es stellt eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Fälle dar, wenn in den Fällen, in denen die Antragsteller ihren Wohnsitz im Ausland haben und deshalb das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, bei begründeten Anträgen stets eine solche Feststellung erwartet werden kann, eine solche Feststellung aber bei Antragstellern, die ihren Wohnsitz im Inland haben, schon ein angeblich fehlendes „Sachbescheidungsinteresse“ – genau anders herum – stets zur Abweisung eines solchen Antrages führen kann. Dies verletzt mich in meinem Grundrecht auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Auch kann und darf jedenfalls niemand schon deshalb als „Reichsbürger“ oder ein Anarchist oder was auch immer bezeichnet oder behandelt werden, nur weil er sich unter Berufung auf Art. 116 Abs. 1 und / oder Art. 116 Abs. 2 GG um den Nachweis zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaat gem. der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871) bemüht. Als Rechtsanwalt handle ich auf dem Boden des Grundgesetzes und im Rahmen der geltenden Rechtsordnung, wie auch immer diese Rechtsordnung – völkerrechtlich gesehen – zu werten ist. Jedenfalls kann niemand „den Boden des Grundgesetzes“ verlassen und schon deshalb ein „Reichsbürger“ sein, nur weil er sich auf das Grundgesetz beruft. was auch immer ein Reichsbürger eigentlich sein soll; vermutlich dient dieser Begriff nur der pauschalen Diffamierung aller, die die völkerrechtliche Situation Deutschlands auch nur hinterfragen), Art. 116 GG ist – jedenfalls nach dem Selbstverständnis der BRD - geltendes Recht, so dass also niemand diskreditiert oder grundlos abgewiesen werden darf, weil er sich gegenüber der Verwaltung der BRD auf diesen Artikel und damit auf geltendes Recht beruft, wenn er sich – aus welchen Gründen auch immer - um einen Nachweis zu seiner (vorgenannten) Staatsangehörigkeit bemüht. Selbst unter Wikipedia finden Sie unter dem Suchbegriff „Staatsangehörigkeitsausweis“ folgende Information (Zitat): „....Entgegen verbreiteter Meinung ist der Staatsangehörigkeitsvermerk deutsch in einem deutschen Personalausweis oder Reisepass kein sicherer Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit,[4][5] sondern legt die juristische Vermutung nahe, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger ist. Solche Ausweispapiere können daher lediglich zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit dienen. Unter Glaubhaftmachung wird ein herabgesetztes Beweismaß verstanden, für das die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht, ohne dass ein formaler Beweis erbracht werden muss....“.(Zitat Ende) Dem bereits o.g. Buch „Geheimsache Staatsangehörigkeit“ kann u.a. auch auf Seite 110 die Information entnommen werden, dass vor einigen Jahren auch die Webseite des bayerischen Innenministeriums ganz offen eingeräumt hat, dass Personalausweis und Reisepass „lediglich die Vermutung“ begründen, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ich kann also nicht nachvollziehen, warum die Beklagte mir diesen Staatsangehörigkeitsausweis mit dem Argument verweigern will, dass dieser nur dann „benötigt“ wird, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit „zweifelhaft“ ist oder ein „urkundlicher Nachweis über deren Bestehen“ verlangt wird. Es gibt keine Rechtsquelle, die ein solches „Rechtsschutzbedürfnis“ bzw. „Sachbescheidungsinteresse“ für einen solchen Antrag bzw. Staatsangehörigkeitsausweis vorschreibt. Die Beklagte konnte ihren diesbezüglichen Standpunkt auch nicht erläutern. Vielmehr räumte die Beklagte selbst ein, dass die deutsche Staatangehörigkeit mit einem gültigen Personalausweis oder Pass der Bundesrepublik Deutschland „in der Regel“ bloß „glaubhaft gemacht“ wird. Glaubhaftmachen ist begrifflich und im juristischen Kontext weitaus weniger als „nachweisen“ oder „beweisen“ können. Dieser Nachweis kann also – wie die Beklagte indirekt eingesteht – nur mit einem Staatsangehörigkeitsausweis erbracht werden. Von daher kann ich erwarten, dass mein Antrag ordnungsgemäß behandelt wird und mir – wie allen anderen Antragstellern auch – der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wird. 2. Die Beklagte machte sich – nebenbei bemerkt – nicht einmal die Mühe, ihr Schreiben vom 27.4.2018 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine solche Belehrung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass ich Rechtsanwalt bin. 3. Die Begründetheit meines streitgegenständlichen Antrags ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: 3.1 Ich habe nicht – was die Beklagte bereits verkennt – (pauschal) die Feststellung der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ beantragt, die es in diesem Sinne ohnehin nicht (mehr) gibt, sondern die Feststellung der Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen, in dem mein Großvater väterlicherseits – wie nachgewiesen – ehelich geboren worden ist. Beweis: wie vor (Anlage K 1) Die Beklagte durfte also mein „Sachbescheidungsinteresse“ bzw. „besonderes Interesse an der Feststellung der Staatsangehörigkeit“ nicht mit dem Argument verneinen, dass die „deutsche Staatsangehörigkeit“ in meinem Fall weder „zweifelhaft“ noch „klärungsbedürftig“ sei. Eine solche „deutsche Staatsangehörigkeit“ (bloß unterstellt, dass es in eine solche überhaupt noch gibt) ist etwas vollkommen Anderes als die „Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen“. Es gab keine „Staatsangehörigkeit“ „im“ Deutschen Reich bzw. „des Deutschen Reichs“ (gem. dem Verfassungsvertrag des Deutschen Reichs von 1871), sondern nur die Staatsangehörigkeit in einem Einzelstaat (Königreich Preußen, Königreich Bayern etc.). Nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 führte die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat mittelbar zur Reichsangehörigkeit. Die Zugehörigkeit zur „BRD“ wird im Artikel 116 des „Grundgesetzes“ sowie im sog. „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) beschrieben. Art. 116 Abs. 1 GG hat den Wortlaut (Zitat): „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt....“. Dabei ist die sogenannte „deutsche Staatsangehörigkeit“ identisch mit der „unmittelbaren Reichsangehörigkeit“, wie sie von Adolf Hitler in seiner „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ vom 5.2.1934 (schon damals illegalerweise) definiert wurde (Zitat): „Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934 (RGBl. I Seite 75) wird folgendes verordnet (Zitat): „§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)....“ (Zitat Ende). Mit dieser Verordnung vom 5.2.1934 wurde sowohl meinem Großvater als auch meinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Königreich Preußen entzogen, so dass sich mein Anspruch auf meinen Staatsangehörigkeitsausweis (mit dem beantragten Inhalt) bereits ausdrücklich aus dem Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 GG ergibt, wo es heißt (Zitat): „Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.“ Eindeutiger geht es nicht. Die Beklagte hat nicht einmal Ermessen. Meinen männlichen Vorfahren wurde die deutsche Staatsangehörigkeit (im Staat Königreich Preußen) mit der vorgenannten Hitler-Verordnung vom 5.2.1934 (mit der Wirkung einer „Ausbürgerung aus dem Staat Preußen) entzogen, und mir – als ihrem (ehelichen) Abkömmling – ist diese Staatsangehörigkeit (im Staat Königreich Preußen) wieder zuzuerkennen. Soweit es überhaupt Judikate wie das Urteil des VG Potsdam vom 14.3.2016 – VG 8 K 4832/15 gibt, die in vergleichbaren Fällen erstinstanzlich ein „Sachbescheidungsinteresse“ verneint haben, gehen sie bereits über den eindeutigen Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG hinweg. Der oben zitierte Satz des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet deshalb mit anderen Worten: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist „.... wer die deutsche Staatsangehörigkeit/unmittelbare Reichsangehörigkeit (nach nationalsozialistischer Definition) besitzt.“ Auch im sog. „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) wird - wie im Art. 116 Abs. 1 des GG – nicht etwa eine Staatsangehörigkeit „der Bundesrepublik Deutschland“ definiert, sondern lediglich bestimmt (Zitat): „Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“ (vgl. § 1 StAG) Damit wird im StAG somit bloß die deutsche Staatsangehörigkeit/unmittelbare Reichsangehörigkeit gem. der Definition von Adolf Hitler beschrieben. Das ist m.E. eine klare Anwendung nationalsozialistischer Rechtsetzung. Damit kann der Eindruck entstehen, dass jemand, der sich mit seinem Personalausweis ausweist, bewusst auf NS-Unrecht beruft und als bekennender Nationalsozialist erscheint. Die Anwendung nationalsozialistischen Unrechts ist jedoch verboten und für den betroffenen Ausweisinhaber unzumutbar. Das vorgenannte Gesetz über den Neuaufbau des Reiches wurde nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes 1945 mit der Regierungsübernahme durch die Alliierten und den Alliierten Kontrollrat sowie der Wiedereinführung von Ländern durch die jeweiligen Besatzungsmächte aufgehoben. Das ergibt sich aus SHAEF-Gesetz Nr. 1 und dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 i.V.m. Art. 139 des GG. Im SHAEF-Gesetz Nr. 1 Art. 4 in Art. III Nr. 4 heißt es zudem ausdrücklich (Zitat): „Die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechtes nach nationalsozialistischen Grundsätzen, gleichgültig wann und wo dieselben kundgemacht wurden, ist verboten.“ Daran hat sich gem. Art. 139 GG bis heute nichts geändert. Nach der staatlichen Neuorganisation Deutschlands erfolgte die Aufhebung des o.g. Nazi-Gesetzes vom 30.1.1934 formell durch den Erlass des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 GG in den westdeutschen Ländern und durch Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 und Art. 111 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949. 3.2 Unter der Rubrik „Staatsangehörigkeit“ muss die korrekte Bezeichnung der Körperschaft, d.h. des „Staates“ stehen, dem man angehört. Selbst Rechtschreibfehler wären fatal. Wenn der Staat in dieser Rubrik nicht korrekt benannt ist, dann handelt es sich nur um einen Nachweis von Staatenlosigkeit. Diese Konsequenz bzw. Rechtsunsicherheit ist aber fatal, da durch die Ausweisung der Staatsangehörigkeit der Rechtskreis definiert wird, dem man angehört. 3.2.1. Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 PaßG ist ein Pass oder Passersatz aber ungültig, wenn (Zitat): „Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe - unzutreffend sind...“ Mein Reisepass, der ja angeblich hinreichend sein soll, um meine „Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft“ zu machen, enthält aber unter Berücksichtigung des Paßgesetzes (PaßG) folgende Fehler: a) In meinem Reisepass ist aber – entgegen § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PaßG – mein Familienname „Schmitz“ nicht als mein „Familienname“, sondern nur mein „Name“ bzw. in der Rubrik „Name/Surname/NOM“ angegeben. Die Kategorie „Familienname“ findet sich in einem BRD-Reisepass also gar nicht. b) Gem. § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 muss meine „Staatsangehörigkeit“ verbindlich benannt sein. In den Reisepässen der BRD wird aber die Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ angegeben, was absolut unzulässig ist, da ein „Staat“ namens „DEUTSCH“ nicht existiert. Im Bestreitensfalle werde ich zum Beweis dieser Behauptung im Verhandlungstermin meinen Reisepass vorlegen. 3.2.2. Mein Bundespersonalausweis leidet unter ähnlichen Fehlern, was gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Personalausweisgesetz die gleichen Konsequenzen auslöst (Personalausweis ist ungültig). Hier wird durch die tatsächlich vorhandenen Rubriken meines Personalausweises den – vergleichbaren – Vorgaben gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 10 aus den gleichen Gründen wie beim Reisepass nicht entsprochen. Wenn gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Personalauweisgesetz (PAuswG) gilt (Zitat): „Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen...“, dann bin ich auf Grund der fehlerhaften Einträge nicht nur daran gehindert, dieser Verpflichtung zu entsprechen. Denn die Aussage, dass man Deutscher i.S. des GG sein soll, wenn man die „deutsche Staatsangehörigkeit“ besitzt, steht zudem für eine klare Anwendung nationalsozialistischen Unrechts, und diese ist rechtlich nicht zulässig. Wenn ich die Beklagte also Recht verstehe, dann habe ich kein „besonderes Interesse“ am Nachweis meiner Staatsangehörigkeit, obschon mein Reisepass und mein Bundespersonalausweis – was ja für alle Inhaber dieser Ausweisdokumente gilt – ungültig sind. Im Bestreitensfalle kann ich im Verhandlungstermin zum Beweis dieser Behauptung auch meinen Personalausweis vorlegen. Wenn ich also bloß eine „deutsche Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft machen“ darf, die faktisch auf den Inhalt der o.g. Hitler-Verordnung Bezug nimmt, und die zudem noch nur durch Dokumente wie Reisepass und Personalausweis „glaubhaft“ gemacht werden kann, die so fehlerhafte Eintragungen haben, dass sie – streng genommen – sofort wieder eingezogen werden müssten, dann kann mir weder die Beklagte noch sonst jemand ein berechtigtes Sachbescheidungsinteresse abstreiten, bloß unterstellt, dass es darauf angesichts des eindeutigen Wortlauts gem. Art. 116 Abs. 2 GG überhaupt ankommen dürfte. II. Im Hinblick auf die fehlende Souveränität und Staatlichkeit der BRD möchte ich mich hier auf folgende Ausführungen beschränken: Gehen wir also von folgender Frage aus: Ist die gesamte Rechtsordnung der BRD selbst Besatzungsrecht und die Existenz der „BRD“ sowie der „Bundesländer“ auch heute noch ausschließlich vom Willen der Besatzungsmächte abhängig? Diese Frage muss – auch öffentlich und vor Gericht – behandelt werden dürfen, ohne dass jemand in die Ecke der „Reichsbürger“ oder einer anderen „politisch verdächtigen“ politischen Strömung verortet und faktisch diffamiert und diskriminiert wird. Ich erinnere noch ausdrücklich an den Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (Zitat): „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Ich verwahre mich deshalb dagegen, dass ich wegen des Umstands, dass ich mich auf meine Herkunft und Abstammung berufe und in diesem Kontext rechtliche Anschauungen vertrete, die nicht nur rechtspolitischer Natur, sondern auch nach geltender Rechtslage rechtlich begründet sind, benachteiligt werde. Ich bin mir auch sicher, dass die Menschen es hierzulande längst leid sind, sich willkürlich verschiedenen Gruppen zuordnen und damit gegenseitig ausspielen zu lassen. Um diese Frage zu beantworten dürften schon die nachfolgenden Anmerkungen und Quellen – die jedermann leicht abrufen kann (!) - mehr als ausreichend sein. Es gibt wohl noch weitaus mehr Quellen, aber ich hier soll keine umfassende Abhandlung veröffentlicht werden, die den Rahmen einer solchen Klage sprengen würde: 1. Schon dem Parlamentarischen Rat, der über das Grundgesetz beraten hat, war klar, dass er Westdeutschland keine „Verfassung“ im völkerrechtlichen Sinne geben konnte, selbst wenn er das gewollt hätte. Dies wurde in der Rede des Völkerrechtlers Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat von 8.9.1948, die u.a. in der Feststellung „Wir haben keinen Staat zu errichten“ gipfelte, auch schlüssig und für jedermann nachvollziehbar begründet, siehe: http://artikel20gg.de/Texte/Carlo-Schmid-Grundsatzrede-zum-Grundgesetz.htm Ein Volk kann sich nicht in freier Selbstbestimmung eine „Verfassung“ geben, wenn es dabei Vorgaben einer „Ober-“ oder „Fremdherrschaft“ beachten muss. 2. Die Feindstaatenklausel nach Art. 53 und Art. 107 der Charta der Vereinten Nationen ist immer noch in Kraft, auch wenn sich diese Artikel – genau genommen – auf das Deutsche Reich (gem. der Verfassung von 1871) und nicht auf die „BRD“ oder „das 3. Reich“ beziehen. 3. Es gibt auch Autoren, die – ausgehend von der 3-Elementen-Lehre – mit guten Gründen geltend machen, dass die BRD im staats- und völkerrechtlichen Sinne aktuell weder eine „Staatsgewalt“ noch ein „Staatsvolk“ und noch nicht einmal ein „Staatsgebiet“ hat (siehe u.a.: Dr. Klaus Maurer: Die „BRD“-GmbH oder zur völkerrechtlichen Situation in Deutschland und den sich daraus ergebenden Chancen für ein neues Deutschland“, 3. Auflage). Im Hinblick auf die „3 Elemente“, die einen „Staat“ im völkerrechtlichen Sinne konstituieren bzw. ausmachen, beschränke ich mich nachfolgend auf die Frage, ob die BRD denn im Sinne dieser 3-Elementen-Lehre wirklich die (höchste) „Staatsgewalt“ innehat bzw. innehaben kann. Gehen wir zunächst aus methodischen Gründen von folgender Annahme aus: (Ausschließlich) die BRD kann in Deutschland „Staatsgewalt“ ausüben, die BRD verfügt über Staatsgewalt. (Probleme, die sich nach Meinung Vieler schon durch die Streichung des vormaligen Art. 23 GG im Hinblick auf die Frage nach dem Geltungsbereich der Gesetze stellen, werden dabei ausgeklammert). Die Frage nach der „Staats“-Gewalt ist nicht zu verwechseln mit der Frage, ob die Justiz faktisch über die Macht verfügt, ihre Anordnungen auch mit Zwang durchsetzen zu können. Es geht hier nicht um das Bestreiten eines faktisch gegebenen Machtanspruchs, sondern um die Frage, ob diese Machtentfaltung als Ausübung „staatlicher“ Gewalt verstanden werden darf. Was könnte denn nun gegen diese Annahme, dass (nur) die BRD „Staats“-Gewalt hat, sprechen? Die nachfolgenden Texte/Quellen, die dieser Annahme zu widersprechen „scheinen“, möge die Beklagte also einmal nachvollziehbar und konkret wiederlegen. Wenn die Widerlegung dieser Texte scheitert, dann ist die obige Annahme (Deutschland hat Staatsgewalt) (leider) widerlegt: 3.1. Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5.6.1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, Seite 7 – 9, online abrufbar unter: http://www.documentarchiv.de/ddr.html) 3.2. Schreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz in der Übersetzung des Parlamentarischen Rates, VOBIZ Seite 416, Frankfurt am Main, den 12.5.1949, online abrufbar u.a. unter: http://www.verfassungen.de/de/de49/grundgesetz-genehmigung49.htm 3.3. Das Besatzungsrecht, das (teilweise) schon vor Gründung der „BRD“ installiert wurde, ist dem „BRD“-Recht gegenüber gem. Art. 139 GG höherrangig, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_139.html 3.4. Besatzungskosten werden gem. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG auch heute noch von der BRD pflichtgemäß bezahlt, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_120.html Wie könnte es also aktuell keine „Besatzung“ geben, wenn wir „Besatzungskosten“ tragen müssen? 3.5. Die Fortgeltung und Höherrangigkeit des Besatzungsrechts gegenüber dem BRD-Recht wurde im Notenwechsel aus dem Jahre 1990 bestätigt (folgt aber ohnehin aus Art. 139 GG, der immer noch im GG steht). Siehe: Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung), Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1386 ff., online abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl290s1386.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl290s1386.pdf%27%5D__1525676902914 3.6. Besonders beeindruckend sind auch umfassende Gesetzesverfügungen aus den Jahren 2006 – 2010, die insbesondere eine Wiederherstellung vormals aufgehobener Teile des Besatzungsrechts bewirkt haben (die Aufhebung der Aufhebung ist die Wieder-in-Kraft-Setzung) und damit nur dem Willen der Besatzungsmächte entsprochen haben können, siehe: Artikel 4 aus Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.), G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346, Geltung ab 30.11.2007, online abrufbar unter: https://www.buzer.de/gesetz/7965/index.htm und: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s2614.pdf%27%5D__1525680094514 3.7. Der sog. „2+4-Vertrag“ und das Fehlen einer Friedensregelung: In dem „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ werden dem „vereinten Deutschland“ in Art. 1 Abs. 4 sowie Art. 2 umfangreiche Auflagen bezüglich der Inhalte der „Verfassung“ des „vereinten Deutschland gemacht“, siehe u.a.: http://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0046_zwe_de.pdf Nach den o.g. völkerrechtlichen Prinzipien sind solche Auflagen mit dem Modell eines „souveränen“ Staates offenkundig unvereinbar. Und dass der 2+4-Vertrag keine Friedensregelung sein sollte und konnte, wurde auch durch die Vertreter der BRD in den Verhandlungen über den 2+4-Vertrag am 17.7.1990 zum Ausdruck gebracht, siehe: https://www.anderweltonline.com/fileadmin/user_upload/upload_Redaktion/PDF/Pariser_Protokoll17.juli_1990.pdf Das himmelschreiende Unrecht, dass dem deutschen Volk immer noch ein solcher Friedensvertrag verweigert wird, kann hier nicht weiter vertieft werden. Auch kann hier nicht das himmelschreiende Unrecht vertieft werden, das darin begründet liegt, dass bis zum heutigen Tage immer noch nicht durch ein internationales unabhängiges Gremium aufgearbeitet worden ist, ob die Deutsche Reichsregierung von 1914 bzw. die deutschen Völker wirklich für den Ausbruch und das Scheitern der Bemühungen um eine vorzeitige Beendigung des 1. Weltkriegs verantwortlich waren. Ausgezeichnet recherchierte Bücher wie „Verborgene Geschichte – wie eine geheime Elite die Menschheit in den 1. Weltkrieg stürzte“ von Gerry Docherty & Jim Macgregor lassen vielmehr zwingend darauf schließen, dass der 1. Weltkrieg von angloamerikanischen Eliten von langer Hand vorbereitet und gezielt herbeigeführt worden ist, um das Erfolgsmodell des Deutschen Reichs zu zerschlagen und auf der eurasischen Festplatte eine Friedensallianz zu verhindern. Das Schweigen der „etablierten“ Geschichtswissenschaft zu diesen Erkenntnissen überrascht doch sehr, da sich Vertreter US-amerikanischer Think-Tanks längst öffentlich dazu bekannt haben, dass es seit mehr als 100 Jahren im Hauptinteresse der angloamerikanischen Eliten lag, eine solche Friedensallianz auf der eurasischen Festplatte zu verhindern. Den deutschen Völkern hätten somit niemals „Reparationen“ bzw. Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden dürfen, wenn sie im 1. Weltkrieg in Wahrheit die Opfer der Strategien angloamerikanischer Planspiele waren. Das Diktat des Versailler Vertrages war in jeder Hinsicht ein Unrecht und eine Perversion, die ganz offensichtlich den Boden für stärkste Spannungen und Krisen in Deutschland und damit auch für den nächsten Krieg in Europa legen sollte. Auch wurde nie angemessen aufgearbeitet, ob die unglaubliche Karriere des österreichischen Gefreiten Adolf Hitler ohne die Unterstützung und die finanziellen Zuwendungen US-amerikanischer Banken und Konzerne überhaupt möglich gewesen wäre und zu welchem Zweck bzw. mit welchem Ziel diese Unterstützungen geleistet worden sind. Nur wenn diese Fragen beantwortet werden, kann die Frage, wer denn für den Ausbruch des 2. Weltkrieges zumindest eine ganz wesentliche Mitschuld trägt, angemessen beantwortet werden. Die Geschichte lehrt, dass kein Betrug auf Dauer verheimlicht werden kann. Die Wahrheit setzt sich schließlich durch, wenn die Mächte untergehen, die die Geschichtsschreibung aus politischem Kalkül beeinflussen und verfälschen lassen konnten. 3.8. Auch der sog. „Überleitungsvertrag von Berlin“ (Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 2.10.1990 (BGBl. 1990 Teil II Seite 1274 ff.) von 1990 bestätigt in seinem Art. 2 durch die Formulierung „in oder in Bezug auf Berlin“ ausdrücklich, dass alle besatzungsrechtlichen Verfügungen in Kraft bleiben, da alle besatzungsrechtlichen Verfügungen sämtlich in Berlin getroffen und verkündet worden sind. 3.9. Art. 133 GG bestätigt ebenfalls, dass die BRD von den drei westlichen Besatzungsmächten lediglich wirtschaftliche Verwaltungsbefugnisse zugestanden bekommen hatte. 3.10. Zudem sind die „Hoheitszeichen“ auf dem Reisepass widersprüchlich, da der Adler auf der Außenseite des Reisepasse 12 Federn und auf der Innenseite 14 Federn hat. Ein Adler mit 12 Federn entspricht dem Hoheitszeichen der Weimarer Republik, die ebenfalls eine illegale Neugründung war und deshalb keine Staatlichkeit erlangen konnte. Was soll denn das für ein Staat sein, der seinem Hoheitszeichen mal 14, dann mal 12 Federn gönnt (es gibt auch noch andere Varianten mit anderer Federzahl)? III. Ob es darüber hinaus tatsächlich eine sog. „Kanzlerakte“ (mit persönlichem Unterwerfungseid eines jeden Bundeskanzlers gegenüber den Besatzungsmächten) gibt, die Bundeswehr unter direktem Oberbefehl der U.S.A. steht und die 21-Tages-Frist gem. Art. 68 Abs. 1 GG nur dazu dienen soll, Einrederechte der Alliierten zu wahren, muss also nicht mehr vertieft werden. Aber im Hinblick auf die verfassungs- und völkerrechtswidrigen Einsätze der Bundeswehr in aller Welt sollte ohnehin öffentlich diskutiert werden, wer denn eigentlich den Oberbefehl über die Bundeswehr hat, wenn Deutschland nicht souverän ist. IV. Das Deutsche Reich gem. der Verfassung von 1871 und seine Bundesstaaten sind nie „untergegangen“. Auch dazu sind ergänzende Ausführungen vor Gericht möglich, da leicht nachzuweisen ist, dass auch die Weimarer Republik unter dem Diktat der Siegermächte des Versailler Vertrages stand und nicht gem. der damaligen Verfassung, sondern auf Grund eines „Putsches“ und damit illegal gegründet worden ist. Diese dürften aber entbehrlich sein, denn diese Rechtsauffassung entspricht auch der Rechtsprechung des BVerfG (siehe Rechtsprechung zum sog. Grundlagenvertrag gem. BVerfG 36, 1), wonach das Deutsche Reich (in den Grenzen vom 31.12.1937) nicht „untergegangen“ ist, sondern lediglich nicht mehr handlungsfähig ist. Die Frage ist freilich, welches „Deutsche Reich“ damit gemeint ist. Der letzte Souverän auf deutschem Boden war jedenfalls das Deutsche Reich von 1871 bis 1918. Dass die BRD mit dem Deutschen Reich von 1871 „(subjekt)identisch“ sein soll, ist somit schon deshalb abwegig, weil das Deutsche Reich von 1871 souverän und ein Verbund souveräner Staaten war und die BRD von Anfang an lediglich eine von den Siegermächten eingerichtete Verwaltung eines Wirtschaftsgebietes, das lediglich einen kleinen Teil des Territoriums des Deutschen Reichs vom 31.12.1937 verwalten durfte und darf. Nach dem Untergang des Kaiserreichs in 1918 hat es somit zu keiner Zeit mehr einen voll souveränen (Bundes-)Staat auf deutschem Boden gegeben, der wirklich eine Staatsangehörigkeit vergeben konnte. Das „besondere Interesse“ an der Feststellung der Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen ist also gegeben. ---
Für den Fall, dass das erkennende Gericht zu einer Rechtsfrage noch weitere Ausführungen wünscht, bitte ich aber um entsprechenden Hinweis. Ich könnte insbesondere noch weiter dazu vortragen, 1. dass die BRD nicht „identisch“ mit dem Deutschen Reich (gem. Verfassung von 1871) ist. Die BRD basiert auf dem Grundgesetz von 1949, das Deutsche Reich hingegen auf dem Verfassungsvertrag von 1871. Die BRD bestand (bis 1990 im vormaligen Art. 23 GG namentlich benannt) aus „Ländern“ bzw. „Bundesländern“, das Deutsche Reich aus Staaten, die mit der Reichsgründung von 1871 zu Bundesstaaten wurden. Die Territorien der Bundesländer der BRD und der Bundesstaaten des Deutschen Reichs sind völlig verschieden. Wenn die BRD und das Deutsche Reich „identisch“ wären, dann würde es ein Reichsgesetz geben, aus dem sich eindeutig ergibt, dass das Deutsche Reich in „Bundesrepublik Deutschland“ umbenannt wurde und nicht mehr der Verfassungsvertrag von 1871, sondern das Grundgesetz von 1989 als (verfassungsmäßige“ Grundlage gilt. Folglich handelt es sich bei der BRD und dem Deutschen Reich (nicht zu verwechseln mit dem sog. 3. Reich“ um zwei völlig verschiedene Rechtssubjekte. Das Deutsche Reich gab sich eine „Verfassung“ in freier Selbstbestimmung, das GG wurde von den Siegermächten „genehmigt“. Nur eine Verfassung kann einen „Staat“ konstituieren, durch unser „Grundgesetz“ wurde lediglich ein Besatzungsgebiet organisiert. Eine Verfassung ist die höchste Rechtsnorm in einem Territorium, ein Grundgesetz ist gegenüber dem Besatzungsrecht niederrangig (so auch Art. 139 GG). 2. weder die Weimarer Republik noch die BRD zu irgendeiner Zeit „Staatlichkeit“ erlangt haben. 3. das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22.7.1913 immer noch geltendes und maßgebendes Recht für die Feststellung der Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaate) ist. Insofern verweise ich ergänzend zu meinem bisherigen Vortrag auch auf die Artikel 5 und 50 EGBGB. Ebenso verweise ich auf das Völkerrecht gem. Art. 43 der HLKO (siehe hierzu Art. 25 GG), wonach die „Besetzenden“ (Alliierten) die öffentliche Ordnung unter „Beachtung der (geltenden) Landesgesetze herzustellen hatten. Auch die Siegermächte waren somit zu keiner Zeit dazu ermächtigt, die Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaat) gem. RuStAG abzuschaffen und Schließlich verweise ich noch auf Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)), auch Deklaration der Menschenrechte oder UN-Menschenrechtscharta oder kurz AEMR genannt. Die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris genehmigt und verkündet worden ist. Danach gilt (Zitat): „Nr. 1 Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Nr. 2 Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.“ Die gegenwärtig einzige völkerrechtlich korrekte „anderweitige gesetzliche Regelung“ gem. Art. 116 Abs. 1 GG ist somit – immer noch – das RuStAG, da nur diese eine hoheitliche bzw. staatliche Bundesstaatsangehörigkeit vergeben kann. Die BRD hat lediglich eine Art „verwaltungstechnische“ „Staatsangehörigkeit“ zu vergeben, die aus den genannten Gründen keine wahre „Staats“-Angehörigkeit verkörpern kann, eben da es einen (souveränen) „Staat“ mit Namen BRD als „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reichs gem. Verfassung von 1871 oder „identisch mit“ diesem Reich nicht gibt.
Schmitz Rechtsanwalt