Ich bin mittlerweile zu dem Entschluss gekommen, dass bei unseren Bundestagsabgeordneten, die bekanntermaßen staatlich alimentiert werden, gleichfalls ein Sanktionsmechanismus eingeführt werden muss, damit sichergestellt ist, dass sie auch ihre Pflichten nachgehen und den Wählerauftrag zu 100 % erfüllen.
Bei der Forderung den Sanktionsmechanismus, der den kompletten Entzug der Lebensgrundlage bei Hartz IV-Empfängern vorsieht – abzuschaffen, wird daraufhin abgestellt, dass sichergestellt sein muss dass eben, wenn schon staatlich alimentiert wird, es eben auch Pflichten gäbe, diese eingehalten werden müssen, nur über den Sanktionsmechanismus dies gewährleistet werden kann.
Dieses Argument sollte es denn weiterhin aufrechterhalten, muss von der Logik her dann auch auf unsere Bundestagsabgeordnete zwingend angewandt werden, sonst widerspricht es dem Grundsatz der Gleichstellung.
Ein Hartz IV-Empfänger, der ein Stellenangebot, Eingliederungsmaßnahme, Termin usw. aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann, dies mit einer Krankenmeldung quittiert, wird dies aberkannt und nur anerkannt, wenn er eine Bettlägerigkeitsbescheinigung oder eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beilegt.
Im Klartext: Auch mit einer vom Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechtigt das den Hilfebedürftigen nicht, Termine nicht wahrzunehmen – er hat zu erscheinen, ansonsten werden Sanktionen ausgesprochen. Das Gleiche fordere ich für unsere Bundestagsabgeordnete. Dem Einen oder Anderen werden bestimmt noch mehr Beispiele einfallen, wo hier mit zweierlei Maß bestraft und gemessen wird.
Ich fordere daher, dass der Sanktionsparagraf 31 II gleichfalls auf unsere Bundestagsabgeordnete angewandt wird – denn nur mit diesem Instrument, kann sichergestellt werden, dass sie ihre aufgetragenen Pflichten auch erfüllen.