Autor: Ingmar Wengel (Bundessprecher Grundrechtepartei)
Artikel 20 Abs. 4 GG (Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.) ist als Widerstandsrecht und Widerstandsmittel untauglich, da seine Erfüllung die Erlaubnis der öffentlichen Gewalt bzw. nachträgliche Legitimation durch die Rechtsprechung bedingt. Im Falle, dass es die öffentliche Gewalt selbst ist, welche es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, wird das Dilemma offensichtlich.
Im Grunde ist Art. 20 Abs. 4 GG, als vermeintlich neues Grundrecht für den Bürger im Zuge der Notandsgesetze im Jahre 1968 in das Grundgesetz aufgenommen, ein unzulässiges Grundrecht der öffentlichen Gewalt für den Fall, dass der Protest der Bürger nicht mehr beherrschbar ist, da nur die öffentliche Gewalt entscheidet, ob ihr rechtswidriger Widerstand gegen die Bürger (schein-)legitim ist oder nicht. Das war vor 1945 und ist weiterhin so.
Wirklich effektiver und gleichzeitig legitimer Widerstand ist die Ausübung der Grundrechte durch den Bürger als Grundrechtsträger. Die wenigsten wissen, dass die Grundrechte eigentlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen sind, weil sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes, also erlaubnisfreies Recht die öffentliche Gewalt in ihren Handlungen an die Grundrechte binden.
Es ist also ein Unterschied, ob z.B. Demonstranten ihr Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG mit der (unnötigen) Erlaubnis der Behörden als von der öffentlichen Gewalt gewährtes Gnadenrecht ausüben (dürfen) oder ob sie sich im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 GG zum Zwecke der Abwehr der öffentlichen Gewalt friedlich und ohne Waffen versammeln. Versammlungsfreiheit als friedliches Abwehr-Grundrecht gegenüber der rechtswidrigen Anwendung öffentlicher Gewalt. Friedliche bürgerliche gegen rechtswidrige öffentliche Gewalt sozusagen.
Alles das, was Art. 20 Abs. 4 GG zu versprechen scheint.
Und wenn mit diesem Wissen erkannt wird, dass sich die öffentliche Gewalt nicht an die Grundrechte und damit auch nicht an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden fühlt, dann kann die verfassunggebende Kraft, die über jedes gesetzte Recht erhabene »pouvoir constitutant«, des Volkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG wirken, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Auch dazu bedarf es des Art. 20 Abs. 4 GG nicht, denn dann kann der Zustand eintreten, den man als (friedliche aber bestimmte) Revolution bezeichnet.
Mit dem Missbrauch der Grundrechte als Gnadenrecht und persönlicher Bereicherungsanspruch funktioniert das jedoch nicht.
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Link zum Original: http://grundrechteforum.de/notiz-zum-widerstandsrecht/1769/
Mit freundlicher Genehmigung von Ingmar Wengel (Bundessprecher Grundrechtepartei)