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Lesepflicht|Nazis, SGB II, Hartz IV, Grundgesetz und über verlogene Verfassungsrichter

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Ein Kommentar den ich im Grundrechtsforum gefunden habe möchte ich meinen Lesern nicht vorenthalten, er birgt Sprengstoff in sich, bitte unbedingt lesen …

Ich werde das Gefühl nicht los, dass der gute Herr Hohn-Bergerhoff nicht weiß, was das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach bedeutet. Ist auch für jemanden, der einfach nur den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 GG liest, hintergründig nicht verständlich, denn um zu verstehen, muss man sich mit den einzelnen Wortprotokollen des parlamentarischen Rates zu Art. 20c, heute Art. 19 Abs. 1 GG befassen. Bevor ein Gesetz verfassungsgemäß sein kann, muss es zwingend die Gültigkeitsvoraussetzungen des Bonner GG erfüllen. Wenn ein Gesetz auch nur ein einziges im Grundrechteteil des GG als einschränkbar bezeichnetes Freiheitsgrundrecht einschränken soll, dann muss der einfache Gesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses eine Freiheitsgrundrecht im Gesetz namentlich unter Angabe des Artikels nennen. Versäumt er dieses, so sit das Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig und zwar das vollständige Gesetz von § 1 bis § „Ende“ des Gesetzes.

DasVersäumnis nicht nachträglich nicht heilbar, der Gesetzgeber muss ein neues Gesetzgebungsverfahren betreiben.

Alle Verwaltungsakte und alle Gerichtsentscheidungen sind und bleiben nichtig, denn ungültige Gesetze dürfen mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 und 2 GG i.V.m. Art. 20.3 GG nicht angewendet werden als Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die Freiheitsgrundrechte des Bürgers. das gilt auch für Leistungsgesetze. Die Protokolle des parl. Rates sind in Universitäten einsehbar, man kann sie aber auch käuflich erwerben. Macht Sinn, wenn man deutschen Behörden und Gerichten samt BverfG den marsch blasen will, denn bis heute ist nicht eine Entscheidung des BverfG zum sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG eine, die auf dem zwingenden Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG basiert.

Alle Entscheidungen tragen das im parl. Rat keine Mehrheit gefunden habende „verfassungsfeindliche“ Vokabular eines Dr. Hermann v. Mangoldt, einem Edelnazi, der die Judenvernichtung mitgetragen hat und sich im parl. Rat ausdrücklich vehement gegen das den Gesetzgeber fesseln sollende Zitiergebot immer wieder breit zu Protokoll ausgelassen hat. Die im BverfG in den ersten Jahren tätig gewesenen Richter waren nicht alles unbelastete Deutsche, Höpker-Aschoff hat das Judeneigentum im Osten verhökert für die Treuhand – Ost und Willi Geiger war für die Erwirkung von Todesurteilen am Sondergericht in Bamberg zuständig. Es lohnt sich, sich mit den Biografien dieser „höchsten deutschen Verfassungsrichter“ intensiv zu befassen, haben sie bis heute dafür Sorge getragen, dass dem Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland nur dann genügt worden ist, wenn es den Tätern nützt.

Freisler hat verkündet, Recht ist, was nützt. Leutheusser-Schnarrenberger schreibt auf ihre Seite: Recht ist, was der Freiheit dient. Deshalb wird in ihrem Geschäftsbereich auch bis heute z.B. die JBeitrO vom 11.03.1937, basierend auf einem verbotenenHitlergesetz von 1934 ohne den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner GG genügend als Vollstreckungsermächtigung angewendet.

Es ist einfach nur ekelig und dann suchen immer wieder Bürger ihr Heil in einer Mischung aus ein bisschen Grundgesetz und ein bisschen Unrecht von Behörden und Gerichten, quasi auch nach dem Motto: Recht ist, was mir gerade einfach mal hilft ( nützt ). Nachhaltig muss es nicht sein, soll doch der andere die gleichen Schmerzen erdulden. Die Bevölkerung in Deutschland ist systematisch entsolidarisiert, Neid, Missgunst und Hass regieren seit dem Dritten Reich, der sog. Wohlfühldiktatur auf Kosten von Juden und Andersdenkenden, deren Eigentum man begehrte und die man dann systematisch umgebracht hat.

Quelle



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