Wie jemand auf die Idee kommen kann, trotz eines Geldgewinnes von 20.000,00 € weiterhin steuerzahlerfinanzierte Hartz-IV Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist mir einfach ein Rätsel. Immerhin hat nunmehr das Sozialgericht mit Entscheidung vom 14.07.2011 – S 32 AS 788/11 ER – entschieden, dass derlei Geldgewinne vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden müssen.
Am 05.08.2011 hat übrigens das Oberlandesgericht Köln unter Aufhebung einer Entscheidung des Landgerichts Köln entschieden, dass Lotto-Annahmestellen Spielern nicht allein aufgrund eines Gesprächs über Hartz-IV oder schlechte finanzielle Verhältnisse Spielverbote oder gar Sperren aussprechen müssen – 6 U 80/11 -.