Als Ergänzung zu Geschützt
Es gibt noch nachzutragen, dass Hartz IV-Empfänger, die nicht gewonnen haben, Westlotto auf die Rückzahlung ihres verlorenen Einsatzes in Anspruch nehmen könnten. Sind Hartz IV-Empfänger so schutzbedürftig, dass es Westlotto verboten werden muss, Wettverträge mit ihnen einzugehen, so ist die Wettannahme sittenwidrig im Sinne von § 138 Absatz 1 BGB und Westlotto gemäß § 817 Satz 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet.
Ich bin gespannt, ob es hier nicht noch zu einer Prozesswelle kommen wird.
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Horst Chomyn
louemol