Alltagsterror

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Mit seinem Beschluss vom 09.03.2011 hatte das Landgericht Köln in dem von einem privaten Glücksspielanbieter angestrengten Verfahren – 81 O 18/11 – es der Westdeutschen Lotterie GmbH untersagt, Hartz IV-Empfängern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen.

Man kann über diese Entscheidung den Kopf schütteln und sich empören, wie nachvollziehbar es jedenfalls Hunderte von Menschen in den Medien getan haben. Man kann aber auch über die Gründe nachdenken, die das Landgericht zu seiner Entscheidung bewogen haben. In Anbetracht mangelnder wirksamer Begrenzung von Glücksspielen zur Vermeidung von Spielsucht könnten nämlich Spieleinsätze riskiert werden, die in keinem Verhältnis zum Einkommen des Spielteilnehmers stünden, was wiederum zur Gefährdung seines und seiner Familie Lebensunterhaltes führen würde. Edle Motive also, könnte man wohlwollend dem Gericht unterstellen.

Nur wohin mag eine solche Schutzrechtsprechung führen? Bei Licht betrachtet stehen doch sämtliche Ausgaben eines Hartz IV-Empfängers in keinem Verhältnis zum Einkommen. Auf jeden Fall gilt dies für solche Dinge, die nicht in die Berechnung des Hartz IV-Regelsatzes eingeflossen sind, wie Alkohol und Tabak. Will die Justiz wirklich riskieren, mit Anträgen befasst zu werden, die darauf abzielen, den Verkauf von Genussmitteln an Hartz IV-Empfänger zu unterbinden?

Horst Chomyn
louemol



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